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LKW-Gehwegblockade führt zu Unfall mit Kind, oder: Haftungsverteilung Lkw/vorbeifahrender Pkw 1/3 : 2/3

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Im „Kessel Buntes“ liegen heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen aus dem Verkehrsunfallbereich.

Ich beginne den Reigen der Berichterstattung mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2026 –  4 U 318/26; es handelt sich um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Am 8.07.2020 ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Da hatte ein Lkw durch Entladearbeiten mit einer ausgefahrenen Stütze den Gehweg blockiert, während ein Audi-Fahrzeug mit rund 35 km/h an der Stelle vorbeifuhr. Ein Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Nun streiten sich die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge um die Haftungsquote. Das LG war von einer Haftungsquote zwischen Lkw und Pkw von 1/3 : 2/3 zu Lasten des PKW-Fahrers ausgegangen und hatte, nachdem die Beklagte zu 3) ihren Antrag vorgerichtlich gezahlt hatte, die Klage auf weitere Zahlung abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das OLG rät, diese zurückzunehmen:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter den Voraussetzungen von §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 823 Abs. 1, 421 BGB.

1. Zwar haften die Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach entsprechend dieser Vorschriften für die Folgen des Unfallereignisses vom 08.07.2020 auf der pp. Die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt jedoch, dass der in die Abwägung einzustellende und den Beklagten anzulastende Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) jedenfalls nicht mit mehr als 33,33 % entsprechend der erstinstanzlich anerkannten Haftungsquote von 1/3 zu bewerten ist. Durch die Zahlung in Höhe von 49.185,71 zuzüglich des erstinstanzlich anerkannten Betrages von 186,67 EUR, die der entsprechenden Quote am Gesamtschaden entspricht, haben die Beklagten ihren Haftungsanteil an dem Verkehrsunfall daher vollständig ausgeglichen.

a) Keiner der Parteien ist der Nachweis gelungen, dass der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG für sie darstellt. Da die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge somit grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG haften und insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG eingreifen, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

b) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist hierbei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Maßgeblich sind die objektiven Umstände der Unfallverursachung, nachrangig auch ein Verschulden des einen oder anderen Teils. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, Rn. 10, beck-online). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 20 ff.). Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 58). Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010 – 4 U 110/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 U 117/17 –, Rn. 5, juris). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt im Übrigen demjenigen, der sich auf einen einzustellenden Gesichtspunkt beruft, d. h. hier der jeweils anderen Partei (vgl. vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 4 U 1354/19 –, Rn. 14 – 16, juris m.w.N., – juris).

aa) Bei der Abwägung und Bemessung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist zu Lasten der Klägerin von einem Verstoß der Fahrerin des PkW Audi gegen die allgemeine Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO und zu Lasten der Beklagten von einem Verstoß gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs gem. § 12 StVG auszugehen. Da der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender gesteigerter Aufmerksamkeit und angepasster Fahrweise einen Zusammenstoß mit Fußgängern, die – aus seiner eingeschränkten Sicht – hinter dem geparkten Fahrzeug auf die Fahrbahn treten, verhindern kann, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich der Verursachungsanteil und das Verschulden des Halters bzw. Fahrers gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeugs deutlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 11.2.2021 – 4 U 8/20 – m.w.N., NJW-RR 2021, 689 Rn. 38-40, beck-online). Erfolgt der Unfall bei Tageslicht und stellt das verbotswidrig parkende Fahrzeug – wie hier angesichts der Straßenbreite und des aus Sicht der Fahrerin des Audi auch bei Berücksichtigung der langgezogenen Linkskurve weitgehend übersichtlichen Straßenverlaufs – kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr dar, so trifft den Fahrer in der Regel die alleinige Haftung. Demgegenüber kommt eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr dann in Betracht, wenn es für den fließenden Verkehr durch die Einschränkung der Sichtverhältnisse eine Erschwerung bildete und – wie hier insbesondere durch das Blockieren des Gehwegs – ein Passieren für Fußgänger unmöglich machte (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rn. 288 ff m.w.N.).

bb) Den Beklagten fällt ein Verstoß gegen ihnen wegen der Blockade des Gehwegs infolge des Ausfahrens der Ladestütze obliegende Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 BGB und/ oder ein Verstoß gegen §§ 12 Abs. 4a, 1 Abs. 2 StVO zur Last. Nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff ist ein Fahrzeug solange „beim Betrieb“, wie es aufgrund der Zweckbestimmung des Fahrers am Verkehr teilnimmt. Das Parken eines Fahrzeugs an einer Straße gehört somit zum Betrieb des Fahrzeugs, auch dann wenn – wie hier – das Fahrzeug entladen wird und zu diesem Zweck vorübergehend eine Abstützung ausgefahren wurde. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, ein Schaden sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 12 m. w. N.).

cc) Der konkrete Betrieb des bei der Beklagten zu 3 versicherten Fahrzeugs ist auch für das Unfallgeschehen mitursächlich, denn das geschädigte Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Zudem ist die durch das Parken an dieser Stelle eingetretene Sichtbehinderung zu berücksichtigen. Gemessen daran hat die Klägerin den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Unfall zwischen dem versicherten Fahrzeug mit dem Kind schlüssig dargelegt. Denn die von dem Beklagten zu 1 durch das Ausfahren der Stütze geschaffene kritische Verkehrslage hat zu dem Unfallgeschehen zumindest beigetragen, auch wenn fraglich bleibt, ob dieser Verkehrsverstoß im Verhältnis zur Fahrerin des Audis zu berücksichtigen ist, denn das Verbot, auf einem Gehweg zu parken, dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs, und nicht den Interessen und dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen. Hätten die Beklagten zu 1) und 2) sich zuvor um eine erforderliche Genehmigung für das Parken und Laden an der fraglichen Stelle bemüht, wäre der ihnen anzulastende Verkehrsverstoß zwar entfallen, es aber gleichfalls zum Unfall gekommen, da Fußgänger während des Ladevorgangs (ob mit oder ohne ausgefahrene Stütze) ebenfalls nicht den Gehweg hätten benutzen können oder dürfen und somit gleichfalls auf die Fahrbahn hätten ausweichen oder aber längere Zeit warten müssen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. 5. 2012 ? 9 U 128/11 NJW-RR 2012, 1237, beck-online; Geigel Haftpflichtprozess/Freymann StVO § 12 Rn. 329, 330, 373).

Dies kann aber letztlich dahinstehen, da selbst bei Berücksichtigung eines verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zulasten der Beklagten der der Fahrerin des Audis anzulastende Verursachungsbeitrag deutlich überwiegt, sodass im Ergebnis der Abwägung die bereits vom Landgericht ermittelte Quote von 2/3 zu 1/3 auch nach Beurteilung durch den Senat gerechtfertigt ist.

dd) Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich, wer am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu Recht und zutreffend hat das Landgericht bei der Abwägung entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrzeugführerin schon wegen der auch für sie offensichtlichen Gefahrenstelle ihre Geschwindigkeit nicht nur bei Erreichen des Lkws, sondern auch beim Vorbeifahren hätte weiter herabsetzen oder wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse zumindest beibehalten müssen. Stattdessen hat sie nach ihrer eigenen Einlassung zwar zunächst hinter dem Lkw gehalten und – nachdem Gegenverkehr nicht ersichtlich war – wieder auf eine durch Sachverständigengutachten belegte Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 35 km/h beschleunigt, um an dem Lkw zügig vorbeizufahren. Sie hat sich damit nur auf die Verkehrssituation des Vorbeifahrens unter Benutzung der Gegenfahrbahn und eine allein darauf beruhende Einschätzung der Gefahrenlage fokussiert. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie zwar hinter dem Lkw gehalten haben will, um sich einen Überblick über den Gegenverkehr zu verschaffen, dann aber während des Vorbeifahrens nach ihrer Aussage wieder beschleunigt hat. Ein Idealfahrer hätte aber angesichts des ohne weiteres erkennbaren Ladevorgangs – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Gehweg durch die ausgefahrene Stütze erkennbar blockiert gewesen ist – mit einer hieraus resultierenden erweiterten Gefahrenlage für den Gehweg passierende Fußgänger gerechnet und andererseits auch die erhebliche Sichteinschränkung sowohl für das eigene Fahrzeug als auch für andere Verkehrsteilnehmer einkalkuliert und daher seine Geschwindigkeit beim gesamten Vorgang des Vorbeifahrens reduziert. Erst recht gilt dies, wenn man zugrunde legt, dass die Fahrerin des Audi entsprechend der Aussage des im Parallelverfahren vernommenen Zeugen pp. hinter dem Lkw nicht angehalten hat, sondern mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h an dem ordnungswidrig unter teilweiser Benutzung des Gehwegs geparkten Fahrzeug vorbeigefahren ist.

ee) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO fordert von Führern eines Kfz zudem einen Ausschluss der Gefährdung von besonders schutzbedürftigen Personen. Über das bloße Vermindern der Geschwindigkeit hinaus ist das im Einzelfall mögliche Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt einzuhalten (Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 3 Rn. 120, m.w.N., beck-online). Nach den Feststellungen des im Parallelverfahren eingeholten unfallanalytischen Ergänzungsgutachtens vom 24.04.2024 war das zum Unfallzeitpunkt 9-jährige Kind für die Führerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs beim Herannahen an die spätere Unfallstelle in einem Bereich des Gehwegs für einen gewissen Zeitraum erkennbar und auch, dass der geschädigte Junge mit einem Roller den Gehweg benutzte. Hätte sie das von § 3 Abs. 2a StVO geforderte Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt walten lassen, hätte die Führerin des Audi wegen des Umstands, dass das zunächst in der Annäherung befindliche Kind infolge ihrer eingeschränkten Sicht beim Halten hinter dem Lkw und beim Vorbeifahren nicht mehr zu sehen war und sie in dem mit Wohnhäusern bebauten Gebiet gerade zu dieser Tageszeit in den Morgenstunden mit weiteren Kindern oder Fußgängern rechnen musste, die ebenfalls keine oder nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrerin des Audi hatten, ihre Geschwindigkeit weiter herabgesetzt und besonders vorsichtig die Gefahrenstelle passiert. Diesen Anforderungen ist die Fahrerin des Audi nicht gerecht geworden, indem sie beim Vorbeifahren erneut beschleunigt hat. Erst recht hat sie sich nicht entsprechend den gesteigerten Anforderungen an einen besonders umsichtigen Idealfahrer verhalten, der einerseits die Gefahrenstelle und den Umstand berücksichtigt hätte, dass zuvor ein Kind wahrnehmbar war, das er nicht mehr sehen konnte und andererseits aber auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten von unerfahrenen Kindern immer zu rechnen ist.

ff) Ohne Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung maßgeblich mit Plausibilitätserwägungen des Sachverständigen gearbeitet und – nicht bewiesene – Hypothesen in eine dominierende Haftungszuschreibung überführt. Gerade der Schluss, das Kind müsse für die Fahrerin des Audi bereits in der Annäherungsphase sicher sichtbar gewesen sein, sei keine unmittelbare Tatsachenfeststellung, sondern eine aus mehreren unsicheren Zwischenschritten abgeleitete Schlussfolgerung.

Durch die Feststellungen im unfallanalytischen Gutachten nebst Ergänzungsgutachten wird jedoch belegt, dass das geschädigte Kind mit seinem Roller für die Fahrzeugführerin im Vorfeld der Annäherung an den Lkw zunächst zumindest zeitweise erkennbar gewesen ist, wenn auch fraglich bleibt, in welcher Entfernung und ob die Fahrerin zu diesem Zeitpunkt auf den Geschädigten hätte aufmerksam werden müssen. Hiervon ist allerdings auszugehen, da die Fahrerin mit Blick auf die Unfallörtlichkeit, die Sichtverhältnisse und die Tageszeit jederzeit mit die Fahrbahn kreuzenden Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern hätte rechnen müssen, die für sie aufgrund der Sichteinschränkungen nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar sind. Die Haftungszuschreibung überwiegend zu Lasten der Klägerin stützt sich daher maßgeblich auf den Umstand, dass die Fahrzeugführerin mit angesichts dieser Umstände unangepasster Geschwindigkeit an dem Lkw vorbeigefahren ist. Demgegenüber ist der den Beklagten anzulastende Parkverstoß als deutlich geringerer Verkehrsverstoß einzuschätzen. Die für den Fahrzeugverkehr noch zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite betrug ausweislich des Sachverständigengutachtens noch 5,6 m, was selbst bei Gegenverkehr noch ausreichend gewesen wäre. Die Blockade des Gehwegs wäre angesichts des Ladevorgangs ohnehin zumindest für diesen Zeitraum eingetreten, der Ladevorgang selbst ist für sich genommen nicht verkehrswidrig.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.“

Termin II: Unwirksame Ladung mit elektronischem EB, oder: Verfahrensrüge/Beschwerde gegen Terminierung

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Und hier im zweiten Posting habe ich dann drei weitere Entscheidungen zu Terminsfrage. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze vor, und zwar:

Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“, so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor.

1. Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde.

2. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene „Postanschrift“ gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.

Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

 

Strafe II: Viele gewichtige Strafmilderungsgründe, oder: Besonders schwerer Fall des Betruges?

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Im zweiten Beitrag habe ich hier dann mal den OLG Dresden, Beschl. v. 19.05.2026 – E 3 ORs 25 SRs 153/26 – zur Strafzumessung beim Betrug.

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 15 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Berufung des Angeklagtendas amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Dagegen dann die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„2. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs nur im Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen war, im Strafausspruch aufzuheben, weil sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erweist. Die Einziehungsentscheidung hält dagegen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung zur Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wobei sie – wie sich aus der wiedergegebenen rechtlichen Bewertung der Taten unter II.2. der Urteilsgründe ergibt – offenbar davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Taten gewerbsmäßig gehandelt hat (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 StGB).

aa) Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 266 Abs. 2 StGB bzw. § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, so dass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022, Az.: 6 StR 511/21 – juris; BGH, Urteil vom 11. September 2003, Az.: 4 StR 193/03 – juris; BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.: 1 StR 469/02 – juris).

bb) Gemessen daran ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Strafausspruch hier bereits deshalb als rechtsfehlerhaft darstellt, weil die Berufungskammer die Feststellungen zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit nicht – wie jedoch nach herrschender Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2024, Az.: III-3 ORs 18/24 – juris; BayObLG, Beschluss vom 12. Oktober 2023, Az.: 202 StRR 72/23 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az.: 161 Ss 161/17 – juris) im Fall einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch geboten – in eigener Verantwortung getroffen, sondern sich an die vom Amtsgericht im Urteil vom 25. März 2025 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen hat oder, ob mit dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Geständnis des Angeklagten insoweit noch hinreichende eigene Feststellungen des Landgerichts vorliegen.

Denn die vorgenommene Strafrahmenwahl begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Berufungskammer weder erkennbar bedacht noch erörtert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Beschluss vom 28. Juni 2022, VI StR 511/21 – juris; Urteil vom 23. November 2015, Az.: 5 StR 352/15 – juris; Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.) die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint und die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat.

Das Landgericht hat in dem Berufungsurteil zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl, zudem gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt (u.a., dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er die Taten vollumfänglich eingeräumt sowie ein konstruktives Prozessverhalten gezeigt hat, so dass den „teilweise hochbetagten und gesundheitlich eingeschränkten Geschädigten eine für diese strapaziöse Zeugenvernehmung erspart blieb“). Vor diesem Hintergrund ist trotz der angeführten strafschärfenden Umstände die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sondern hätte einer näheren Begründung bedurft. Nachdem es vorliegend an einer solchen, sich hier aufdrängenden Begründung jedoch gänzlich fehlt und die Urteilsgründe zudem nicht erkennen lassen, ob die Berufungskammer überhaupt bedacht hat, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt werden kann, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Berufungskammer bei Beachtung der dargestellten Grundsätze ins-gesamt oder zumindest teilweise den Normalstrafrahmen (§§ 266 Abs.1, 263 Abs. 1 StGB) angewendet und damit auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

b) Den Strafzumessungserwägungen lässt sich zudem nicht hinreichend entnehmen, dass die Berufungskammer bezüglich der einzelnen Taten eine nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs.1 Satz 1 StGB) gebotene differenzierende Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, Az.: 1 StR 228/17 – juris) vorgenommen hat.

Bei den vorliegenden Taten, bei denen es sich ausschließlich um Vermögensdelikte handelt und bei denen die konkrete Schadenshöhe ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. Februar 2014, Az.: 3 StR 347/13 – juris; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rz. 19 m.w.N.), legt die Strafzumessung insbesondere eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahe. Allerdings können bei Tatserien unter bestimmten Umständen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, a.a.O.).

Gemessen daran stellt sich auch insoweit die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft dar. Denn nach den Urteilsgründen haben die jeweiligen Schadenshöhen bezüglich der einzelnen Taten, die der Angeklagte zu Lasten unterschiedlicher Geschädigter begangen hat, im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafen (UA Seite 21) keinerlei Berücksichtigung gefunden, sondern es scheinen insoweit die Tatzeit (Jahr) und der Umstand, dass bei den „Taten mittels Überweisungsträger“ mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind, letztlich allein für die Bemessung der konkreten Einzelstrafe maßgeblich gewesen zu sein.“

OWi I: Kein Verwerfungsurteil nach Entbindung, oder: Wie oft denn noch?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2026 – E ORbs 23 SsRs 721/25 – vor. Das ist mal wieder eine Entscheidung, bei der man sich fragt, wie oft manche Fragen eigentlich von den Obergerichten noch entschieden werden müssen/sollen, bis teilweise endlich begriffen worden ist, wie es zu gehen hat.

Es geht mal wieder um die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen, nachdem der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit mit ihrer Antragsschrift vom 27. Januar 2026 Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich ist eine Versagung rechtlichen Gehörs im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen, welche den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 80 Abs.3 S. 3 OWiG genügen muss. Dies ist hier der Fall.

Darüber hinaus hält die Verwerfung des Einspruchs rechtlicher Nachprüfung gern. § 74 Abs. 2 OWiG nicht stand. Danach hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.

Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Beschluss vom 29. Juli 2025 gern, § 73 Abs. 3 OWiG – gemeint wohl § 73 Abs. 2 OWiG – von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Eine danach erfolgte Aufhebung des Termins erfolgte nicht, sodass die Entbindung für den Verhandlungstermin am 21. August 2025 wirksam war (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.5.2009 – 1 Ss (0Wi) 68 Z/09, BeckRS 2009, 13180). Mit Schriftsatz vom 6. August 2025 gab der Verteidiger für den Betroffenen eine schriftliche Einlassung ab und kündige an, wie der Betroffene nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen.

Da weder der Verteidiger noch der Betroffene zur Hauptverhandlung erschienen waren, verhandelte das Amtsgericht nicht zur Sache; eine Befassung mit der schriftlichen Stellungnahme gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG erfolgte daher nicht. Stattdessen verwarf es den Einspruch des Betroffenen gern. § 74 Abs. 2 OWiG mit dem Verweis, dass der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und dabei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war.

Diese Begründung steht damit im Widerspruch zu dem vom Amtsgericht am 29. Juli 2025 selbst erlassenen Beschluss. Weshalb das Amtsgericht von keiner wirksamen Entbindung ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Infolgedessen wurde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör mangels Befassung zur Sache gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verletzt.“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.“

Man versteht es nicht.

Haft III: Haftbefehlseröffnung durch anderes Gericht, oder: Nicht zuständiges Rechtshilfegericht

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Im dritten Posting habe ich dann noch eine Entscheidung zum Verfahren, und zwar den OLG Dresden, Beschl. v. 15.01.2026 – E 2 VAs 19/25. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage: Ist der Haftbefehl dem Beschuldigten vom richtigen AG verkündet worden.

Folgender Sachverhalt. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Haftbefehls des AG Dresden vom 29.08.2025 zunächst ab dem 29.08.2025 in der JVA Frankenthal und seit dem 03.09.2025 in der JVA Görlitz wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Dresden am 14.10.2025 gegen ihn einen neuen erweiterten Haftbefehl wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, der neben der Tat, auf der der Haftbefehl vom 29.08.2025 fußte, sechs weitere Taten erfasste. Nach Erlass dieses erweiterten Haftbefehls übersandte das AG Dresden die Akten an das AG Görlitz mit der Bitte, dem Beschuldigten den Haftbefehl zu eröffnen. Das AG Görlitz verkündete diesem daraufhin am 17.10.2025 den Haftbefehl und setzte diesen in Vollzug.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit des Beschuldigten. Er erachtet das Rechtshilfeersuchen des AG Dresden an das AG Görlitz, den Haftbefehl zu eröffnen, für unzulässig; die Rechtshilfe sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unzulässig, weil sie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sei.

Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte Antrag sei begründet. Das vom AG Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen sei zwar an das gemäß § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig. Der erweiterte Haftbefehl sei damit nicht ordnungsgemäß eröffnet.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Durch die der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werden die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet.