Heute dann drei OWi-Entscheidungen.
Zunächst stelle ich den OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2026 – E ORbs 23 SsRs 721/25 – vor. Das ist mal wieder eine Entscheidung, bei der man sich fragt, wie oft manche Fragen eigentlich von den Obergerichten noch entschieden werden müssen/sollen, bis teilweise endlich begriffen worden ist, wie es zu gehen hat.
Es geht mal wieder um die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen, nachdem der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und aufgehoben:
„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit mit ihrer Antragsschrift vom 27. Januar 2026 Folgendes ausgeführt:
„Grundsätzlich ist eine Versagung rechtlichen Gehörs im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen, welche den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 80 Abs.3 S. 3 OWiG genügen muss. Dies ist hier der Fall.
Darüber hinaus hält die Verwerfung des Einspruchs rechtlicher Nachprüfung gern. § 74 Abs. 2 OWiG nicht stand. Danach hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Beschluss vom 29. Juli 2025 gern, § 73 Abs. 3 OWiG – gemeint wohl § 73 Abs. 2 OWiG – von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Eine danach erfolgte Aufhebung des Termins erfolgte nicht, sodass die Entbindung für den Verhandlungstermin am 21. August 2025 wirksam war (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.5.2009 – 1 Ss (0Wi) 68 Z/09, BeckRS 2009, 13180). Mit Schriftsatz vom 6. August 2025 gab der Verteidiger für den Betroffenen eine schriftliche Einlassung ab und kündige an, wie der Betroffene nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen.
Da weder der Verteidiger noch der Betroffene zur Hauptverhandlung erschienen waren, verhandelte das Amtsgericht nicht zur Sache; eine Befassung mit der schriftlichen Stellungnahme gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG erfolgte daher nicht. Stattdessen verwarf es den Einspruch des Betroffenen gern. § 74 Abs. 2 OWiG mit dem Verweis, dass der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und dabei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war.
Diese Begründung steht damit im Widerspruch zu dem vom Amtsgericht am 29. Juli 2025 selbst erlassenen Beschluss. Weshalb das Amtsgericht von keiner wirksamen Entbindung ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Infolgedessen wurde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör mangels Befassung zur Sache gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verletzt.“
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.“
Man versteht es nicht.



