Schlagwort-Archiv: Adhäsionsverfahren

Adhäsions-Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, oder: Muss „entschieden“ worden sein?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Am Gebührenfreitag gibt es hier heute zunächst eine landgerichtliche Entscheidungen, die m.E. nicht richtig ist.

Ich beginne mit dem LG Koblenz, Beschl. v. 01.08.2025 – 12 Qs 32/25 – zur zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143. 4144 VV RVG für die Adhäsion im Berufungsverfahren. Bisher gibt es – wenn ich es richtig sehe – keine Rechtsprechung zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren, wenn sich dieses in der Rechtsmittelinstanz befindet.

Folgender Sachverhalt: Gegen die ehemaligen Angeklagten wurde beim Strafrichter des AG ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Den ehemaligen Angeklagten wurde vorgeworfen, den Neben- und Adhäsionskläger gemeinschaftlich und mittels eines beschuhten Fußes körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Der Rechtsanwalt ist dem ehemaligen Angeklagten am 09.07.2020 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Geschädigte wurde als Nebenkläger zugelassen. In der Hauptverhandlung am 22.12.2021 beantragte der Nebenkläger, die Angeklagten im Wege der Adhäsion als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Pflichtverteidiger beantragte daraufhin, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken und den Adhäsionsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beiordnung wurde auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das AG beschloss zudem, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Der Adhäsionsantrag sei unbegründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sei, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat zum Nachteil des Neben- und Adhäsionsklägers begangen hätten.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Pflichtverteidiger der ehemaligen Angeklagten beantragten, die ehemaligen Angeklagten freizusprechen. Der Vertreter des Nebenklägers beantragte, die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen und wiederholte den bereits zuvor in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsantrag. Das AG hat die ehemaligen Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der Nebenkläger hat Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vor dem LG erschienen der Nebenkläger und sein Vertreter nicht, woraufhin die Berufung durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen wurden dem Nebenkläger auferlegt. Das AG hat den Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Pflichtverteidiger hat sodann beantragt, seine Pflichtverteidigergebühren für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren festzusetzen. Er hat für das erstinstanzliche Verfahren u.a. eine Verfahrensgebühr (Adhäsion, Wert: 3000 EUR) gem. Nr. 4143 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Für das Berufungsverfahren hat er u.a. die Verfahrensgebühr Berufungsverfahren (Adhäsion, Wert: 3000 EUR) gem. Nr. 4144 VV RVG geltend gemacht. Der Urkundsbeamte des AG hat die Gebühren wie beantragt festgesetzt. Der Vertreter der Landeskasse hat gegen diese Festsetzung Erinnerung eingelegt. Der Richter des AG hat die Gebühr Nr. 4144 VV RVG dann nicht festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt Die Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Einzelrichterin des LG ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG nicht angefallen:

„2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühr Nr. 4144 VV RVG ist nicht angefallen. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen waren zutreffend auf 2.404,40 € festzusetzen.

Gemäß Nr. 4144 VV RVG besteht für das Berufungs- und Revisionsverfahren eine von dem erstinstanzlichen Verfahren (Nr. 4143 VV RVG) unabhängige Verfahrensgebühr bezüglich vermögensrechtlicher Ansprüche in Höhe der 2,5-fachen Gebühr. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Wertgebühr, die der als Verteidiger oder Vertreter des Verletzten tätige Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Strafverfahren – insbesondere im Adhäsionsverfahren gemäß § 403 ff. StPO in zweiter Instanz beanspruchen kann. Wird die Tätigkeit erstmalig im Berufungsverfahren entfaltet, entsteht trotz Anhängigkeit des Strafverfahrens in zweiter Instanz die Gebühr Nr. 4143 VV RVG (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.1; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10).

Hinsichtlich des Anfalls der Gebühren Nr. 4143 VV RVG und Nr. 4144 VV RVG ist dabei wie folgt zu differenzieren: Grundsätzlich entstehen beide Gebühren, wenn der Rechtsanwalt beauftragt bzw. beigeordnet ist, im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren und dieses Geschäft betreibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt gegenüber dem Gericht tätig wird. Abgegolten werden ebenso Tätigkeiten, die der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Dabei kommt es nach zutreffender Einschätzung des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass ein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt ist. Die Gebühren entstehen vielmehr auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren auf andere Weise, zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder als Schadenswiedergutmachung im Zuge einer Einstellung gemäß § 153a StPO, miterledigt werden (anstatt vieler: Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, VV 4143 Rn. 6, 7). War der Rechtsanwalt jedoch bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.2; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Über den wirksam in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 gestellten Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers Bach hat das Amtsgericht Mayen durch Beschluss vom selben Tag gemäß § 406 Abs. 5 StPO entschieden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten Kaiser wurde zuvor auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Der Beschwerdeführer hat die Zurückweisung des Adhäsionsantrags beantragt und damit dieses Geschäft betrieben, sodass die Gebühr Nr. W 4143 RVG angefallen ist.

Soweit der Vertreter des Neben- und Adhäsionsklägers den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Plädoyers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 wiederholt hat, war weder von dem Amtsgericht Mayen, noch von dem Landgericht Koblenz darüber zu befinden. Denn ein Adhäsionsantrag im Anschluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft ist verspätet und damit unwirksam (BGH, Beschluss vom 13.09.2023, 2 StR 203/23, BeckRS 2023, 28735). Zwar hätte der Neben- und Adhäsionskläger seinen Antrag in der Berufungsinstanz erneut stellen können (BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020, 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774). Dies hat er jedoch nicht getan. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Neben- und Adhäsionskläger den Adhäsionsantrag weder vorterminlich, noch in der Berufungshauptverhandlung gestellt, sodass das Berufungsgericht nicht erneut über diesen Antrag entschieden hat. Auch sind vermögensrechtliche Ansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers in zweiter Instanz nicht auf andere Art und Weise, zum Beispiel durch Vergleich oder im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs, miterledigt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in anwaltlicher Fürsorge seinen Mandanten aufgrund der Berufungsführung durch den Neben- und Adhäsionskläger auf ei-ne Wiederholung des Adhäsionsbegehrens hin beraten und die Berufungshauptverhandlung entsprechend vorbereitet und damit das Geschäft weiter betrieben hat. Mangels erneuter Entscheidung bzw. Miterledigung vermögensrechtlicher Ansprüche – in zweiter Instanz ist die Gebühr Nr. 4144 VV RVG gleichwohl nicht entstanden.“

Wie gesagt: M.E. falsch, was mich aber für Koblenz nicht wundert 🙂 . Anzumerken ist – mehr dazu demnächst in AGS:

Die Auffassung des LG folgt schon nicht aus dem Wortlaut der Nr. 4144 VV RVG, der lautet: „Verfahrensgebühr im Berufung- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO). Dass über die vermögensrechtlichen Ansprüche im Berufungs- oder Revisionsverfahren „entschieden“ worden sein muss, ist dieser Formulierung eben nicht zu entnehmen. Die Auffassung des LG widerspricht auch grundsätzlichen Überlegungen zu den zusätzlichen Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV RVG. Denn dabei handelt es sich um Verfahrensgebühren i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG. Sie entstehen also für „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ im Adhäsionsverfahren, und zwar die Nr. 4143 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren und die Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Das bedeutet aber, dass die (zusätzlichen) Verfahrensgebühren jede Tätigkeit des Verteidigers in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt honorieren und sie mit der ersten vom Verteidiger erbrachten Tätigkeit entstehen, und zwar auch die Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Auf den Umfang der Tätigkeiten kommt es, da es sich bei den Nrn. 4143, 4144 VV RVG um reine Wertgebühren handelt, nicht an (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 12). Auch wird ein förmliches Adhäsionsverfahren für das Entstehen der Gebühr(en) nicht vorausgesetzt. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Gericht, wie hier das AG, dann von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 405 StPO absieht.

Man wird man in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen also z.B. auch nach der Absehensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts der Adhäsionsanspruch – ob berechtigt oder zulässig – kann dahinstehen – weiter verfolgt wird, was hier der Fall war, die Rechtsprechung zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG heranziehen und entsprechend anwenden und darauf abstellen müssen, ob eine Beratung des Mandanten, so wie sie hier erfolgt ist, „nahe gelegen“ und daher nach Aktenlage eine Beratung des Mandanten geboten war. Davon kann man hier aber ohne weiteres ausgehen. Denn der Geschädigte hatte schon in der ersten Instanz zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Absehensentscheidung des AG nicht zufrieden geben wollte und hatte seinen Adhäsionsantrag im Plädoyer wiederholt, wobei es auf die Frage der Wirksamkeit dieses Antrags nicht ankommt.

Falsch ist m.E. auch die Entscheidung der Einzelrichterin zur Zulassung der weiteren Beschwerde. Sie irrt, wenn sie meint, dass die entschiedene Frage des Anfalls der Gebühr Nr. 4144 VV RVG in der konkreten Fallgestaltung nicht von grundsätzlicher Bedeutung (gewesen) sei. Das Gegenteil ist der Fall. Zu der Frage des Anfalls der Nr. 4144 VV RVG gibt es bisher keine Rechtsprechung, so dass ein klärendes Wort des OLG wünschenswert und m.E. auch erforderlich gewesen wäre. Dass die Einzelrichterin das anders gesehen hat, erstaunt mal wieder, liegt aber letztlich auf der Linie vieler Landgerichte, die die „weitere Beschwerde“ häufig wegen angeblich nicht gegebener grundsätzliche Bedeutung nicht zulassen. Man fragt sich, warum.

 

Pflichti II: Ablehnung im Wiederaufnahmeverfahren, oder: Erstreckung im Adhäsionsverfahren

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting dann hier zwei Entscheidungen zu verfahrensrechtlichen Fragen, und zwar einmal BGH und einmal OLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – StB 58/24. In dem Verfahren hatte das OLG München einen Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt. Hiergegen wendete sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde, die der BGH als unzulässig verworfen hat. Denn:

„Der auf der Grundlage des § 364b StPO ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Anfechtung entzogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), nicht aber solche, die gemäß §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 52. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 364b Rn. 10). Auch Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, da ein im Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO zu bestellender Verteidiger kein Pflichtverteidiger im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6).“

Und als zweite Entscheidung hier der OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2024 – 1 Ws 187/24 – zur Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren. Das OLG schließt sich der inzwischen wohl h.M. – Nachweise im Beschluss – in der Frage an und hat, was ja auch gebührenrechtliche Auswirkungen hat, entschieden – hier nur der Leitsatz:

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren, oder: Spätere Reduzierungen

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Halle, Beschl. v. 05.06.2024 – 3 Qs 40/24 – geht es um den Gegenstandswert für das Adäsionsverfahren.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen. Mit einem Formularschreiben vom 12.09.2022, machte der Geschädigte im Adhäsionsverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Angeklagten geltend. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 500 EUR und Schmerzensgeld i.H.v. 1000 EUR sowie ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 1500 EUR. Der anwaltliche Vertreter des Geschädigten erklärte dann aber mit Schriftsatz vom 04.01.2023, dass klargestellt werde, dass lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR geltend gemacht werde und der zunächst beantragte Schadensersatzanspruch in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt werde.

Mit Urteil vom 19.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Eisleben den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Ferner wurde er verurteilt, an den Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe v. 1.500 EUR zu zahlen.

Der Verteidiger hat die Festsetzung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren. beantrag.  Das AG hat den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 500 EUR festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg:

„Die Beschwerde des Verteidigers ist zulässig. Der Beschwerdegegenstand beträgt hier mehr als 200 EUR (§ 33 Abs. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwertbeschluss vom 13.03.2024 war deshalb aufzuheben.

Der Streitwert im Adhäsionsverfahren bemisst sich danach, in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten und Adhäsionsklägers bei Gericht, also dem Amtsgericht Eisleben, anhängig gemacht worden sind. Nach § 404 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrags bei Gericht ein. Dies war hier der 14.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt begehrte der Geschädigte und Adhäsionskläger insgesamt vom damaligen Angeklagten und letztendlich Verurteilten pp. 3.000 EUR, Daher bemisst sich die Höhe des Streitwertes nach dieser Summe und nicht nach der später ausgeurteilten Summe.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren war daher auf 3.000 EUR festzusetzen.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Spätere Reduzierungen haben auf die Höhe des Gegenstandswertes keinen Einfluss.

StPO III: Antragsberechtigung im Adhäsionsverfahren, oder: Gewillkürte Prozessstandschaft zulässig

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und im dritten Posting dann die dritte BGH-Entscheidung, und zwar der BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 6 StR 495/23, in dem sich der BGH zur Antragsberechtigung im Adhäsionsverfahren äußert, und zwar wie folgt:

„2. Die Adhäsionsentscheidungen haben ebenfalls Bestand. Auch soweit der Angeklagte unter Ziffer 4 der Urteilsformel zur Zahlung von Schadensersatz an die b. GmbH verurteilt worden ist, liegt ein wirksamer Adhäsionsantrag und damit die für das Annexverfahren von Amts wegen zu prüfende notwendige Verfahrensvoraussetzung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88, NStZ 1988, 470).

a) Zwar hat die geschädigte Gesellschaft den Anspruch nicht selbst geltend gemacht (§ 403 Satz 1 StPO); es liegt allerdings ein näher begründeter Antrag von a. GmbH vor, den Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an ihre Tochtergesellschaft, die b. GmbH, zu verurteilen.

b) Anlass zu näherer Erörterung gibt insoweit allein die hier an § 403 Satz 2 StPO zu messende Antragsbefugnis.

aa) Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist hiernach antragsbefugt, wer einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht. Diese Ergänzung des § 403 StPO wurde eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2105); sie begründet – korrespondierend mit der bislang zum Entschädigungsrecht des Verletzten ergangenen Rechtsprechung (BT-Drucks. 19/27654, S. 106 f.) – eine Antragsbefugnis auch für Personen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Verletzte der Tat oder deren Erben sind (vgl. § 403 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat die Antragsberechtigung insoweit von der – durch dasselbe Reformgesetz eingefügten – Legaldefinition des Verletztenbegriffs in § 373b StPO entkoppelt (vgl. BT-Drucks. aaO), um den Kreis der Berechtigten nicht auf die Verletzten nach § 373b StPO zu beschränken (vgl. KMR-StPO/Nepomuck, 118. Lfg., § 403 Rn. 1; LR/Wenske, 27. Aufl., § 403 Rn. 2; SSW-StPO/Schöch/Werner, 5. Aufl., § 403 Rn. 1).

Der Antragssteller nach § 403 Satz 2 StPO kann deshalb etwa als Rechtsnachfolger des Verletzten, namentlich im Wege des vertraglichen (vgl. § 398 BGB) oder gesetzlichen Forderungsübergangs (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X), einen eigenen Anspruch oder – nach Ermächtigung durch den Verletzten – einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen (sogenannter gewillkürte Prozessstandschaft).

Dieses Normverständnis wird über den Gesetzeswortlaut hinaus durch die Regelungssystematik des Fünften Buches der Strafprozessordnung belegt (vgl. LR/Wenske, aaO; aA KMR-StPO/Nepomuck, aaO, Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 403 Rn. 4; SSW-StPO/Schöch/Werner, aaO, Rn. 3). Hiernach bestehen für Adhäsionskläger, die nicht Verletzte der Tat und damit prozessual nicht in gleicher Weise wie diese schutzwürdig sind, eigene, allerdings stark begrenzte Verfahrensrechte. So sind insbesondere die §§ 406d ff. StPO schon mangels Verletzteneigenschaft (§ 373b StPO) grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108). Allein das Akteneinsichtsrecht ist für die nach § 403 Satz 2 StPO Antragsberechtigten zur Anspruchsdurchsetzung spezifisch geregelt (vgl. § 406e Abs. 4 StPO; LR/Wenske, aaO sowie § 406e Rn. 47). Dem steht auch die Gesetzesgenese nicht entgegen (aA BeckOK-StPO/Ferber, 49. Ed., § 403 Rn. 1). Der Gesetzgeber wollte mit § 403 Satz 2 StPO eine Antragsberechtigung für Personen sicherstellen, die nur mittelbar durch die Tat geschädigt sind (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 106). Hingegen ist den Gesetzesmaterialien – insbesondere im Lichte der vorgenannten gewichtigen normativen Gesichtspunkte – kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass er sich ausdrücklich gegen eine erweiterte Antragsbefugnis ausgesprochen hat.

bb) Das Antragsrecht ergibt sich hier aus dem Gesichtspunkt der Prozessstandschaft.

(1) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 164 ff.; Urteile vom 4. Juni 1959 – VII ZR 217/58, BGHZ 30, 162, 166; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152; vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486). Das schutzwürdige Eigeninteresse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/08, NJW 2009, 1213, 1215). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242). Eine solche Prozessführungs-befugnis ist im Zivilprozess (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 – I ZR 145/02, BGHZ 161, 161, 165; vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127), aber auch im Adhäsionsverfahren von Amts wegen zu prüfen.

(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat vermag der Antragsschrift noch tragfähige Ausführungen zum Verhältnis der Gesellschaften zueinander, insbesondere zum bestehenden wirtschaftlichen Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 – I ZR 99/92, NJW-RR 1995, 358, 361) und der erteilten Ermächtigung, zu entnehmen.“

Gegenstandswert I: Gebühren im Adhäsionsverfahren, oder: Wert im Revisionsverfahren

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann am Freitag Gebühren, heute zwei Entscheidungen zum Gegenstandswert.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.02.2024 – 5 StR 243/23 – zum Gegenstandswert  für die Rechtsanwaltsgebühren des Verteidigers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz.

Das LG hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger U.L. 9.319,38 EUR „nebst 5 % über Basiszins“ ab dem 30. Dezember 2022 zu zahlen, soweit „diese nicht auf Dritte übergegangen sind“. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionskläger U. und H. L. alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Tötung des J.L. entstanden sind, zu zahlen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Der Pflichtverteidiger hat beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.

Der BGh führt aus:

„Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Insoweit kommt es hier auf die vom Angeklagten im Revisionsverfahren abgewehrten Ansprüche der Adhäsionskläger an, mithin diejenigen wegen derer es zu einer Verurteilung durch das Landgericht gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 6 StR 198/22).

Danach beträgt der Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz 23.319,38 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag in Höhe von 9.319,38 Euro und dem geschätzten Wert des Gegenstands des Ausspruchs über die Feststellungsanträge, soweit ihnen stattgegeben worden ist, zusammen (6.000 Euro betreffend den Adhäsionskläger U. L, 8.000 Euro betreffend die Adhäsionsklägerin H.L.).“