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StA beantragt Einziehung nicht in der Anklage, oder: Manche lernen es nie II

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Ich hatte neulich über den LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 – berichtet (vgl. hier: Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht.

Zu dem Beschluss liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung vor. Das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 – III-4 Ws 70/26 – die Beschwerde zurückgewiesen:

„Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt, eingehalten.

Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/27). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies ist der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20, OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. März 2022, 1 Ws 38/22). Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30. April 2014, 1 StR 53/13, Beschluss vom 7. Oktober 2014, 1 StR 166/07, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). In der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage bestand somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der potentielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 Euro aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potentiell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und ist somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 Euro, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt wurde, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernahm. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). Somit hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 Euro sein Bewenden.“

Ich sage doch: Manche lernen es nie.

Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht

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In der zweiten Entscheidung geht es mal wieder um den richtigen Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr – Stichwort: Einziehung. Man könnte es auch anders formulieren, nämlich: Sind es 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR. Was das LG Duisburg im LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 meint, wird nicht überraschen. Natürlich 4.000 EUR. So hohe Zahlen wie mehr als 4 Mio EUR kann die Staatskasse nicht.

Zum Sachverhalt: Die Pflichtverteidigerin war bei ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.455.685,82 EUR ausgegangen. Aus der Anklageschrift sei in Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervorgegangen. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass – nach altem Recht – eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- EUR entstanden sei. Das LG hat den Gegenstandswert auf Antrag der Staatskasse für die Verteidigerin dann nur auf 4.000 EUR festgesetzt:

„Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag der Staatskasse vom 02.01.2026 (§ 33 Abs. 2 S. 2, § 45 Abs. 1 RVG).

Rechtsanwältin pp., dem Angeklagten pp. mit Beschluss vom 02.04.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet, hat die Festsetzung einer Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG beantragt und dazu zuletzt erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 Euro aus den dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- Euro entstanden sei.

Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr beträgt indes lediglich 4.000,- Euro. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 – 3 Ws 267/07 –, Rn. 7, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2010 – 5 Ws 151/10 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).

Rechtsanwältin pp. wurde erst am 02.04.2025 und damit nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet. In der Anklage hat die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt und auch im Eröffnungsbeschluss wurde auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen. Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr betrug demnach zum Zeitpunkt der Beiordnung 0 Euro.

Erstmals beantragt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft, und zwar in Höhe von 4.000,- Euro. Erst danach erfolgte auch ein rechtlicher Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit der Einziehung, und zwar ausschließlich in Höhe von 4.000,- Euro. Im Anschluss ist gemäß § 421 StPO von der Einziehung abgesehen worden.

Demnach betrug während der Beiordnung von Rechtsanwältin pp. der maximale Wert eines denkbaren Einziehungsbetrages 4.000,- Euro.“

Die Entscheidung ist falsch. Das LG argumentiert widersprüchlich. Denn einerseits wird festgestellt, dass sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte richte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, andererseits stellt das LG dann aber auf den Schlussantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ab. Was denn nun?

Der zur Beantwortung der Frage vom LG gewählte Ansatzpunkt – Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr– ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist das LG dann vom falschen Zeitpunkt ausgegangen. Denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht erst im gerichtlichen Verfahren – das LG meint offenbar im Zeitpunkt der Stellung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft entstanden – sondern schon vorher, und zwar bei der ersten Beschäftigung der Pflichtverteidigerin mit dem Verfahren, also spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit der Beiordnung am 02.04.2025. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Von solchen Tätigkeiten ist immer ausgehen können, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen. Auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an. Es genügt, was gerade in den sog. Beratungsfällen von Bedeutung ist, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Und das war m.E. hier der Fall. Denn geht aus der Anklageschrift – wie hier – ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, dass der Verteidiger sich mit der Frage der Einziehung befasst und den auf die drohende/mögliche Einziehung hinweist/ihn berät. Alles andere wäre sträflicher Leichtsinn, wobei die Beratungspflicht eben unabhängig davon ist, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklage auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen hat. Denn das schließt nicht aus, dass im weiteren Verfahren dann doch über die Einziehung gestritten und nach einem rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) Einziehungsmaßnahmen ergriffen werden. Damit hätte hier der Gegenstandswert auf die bei Erstbefassung/Beratung als Schaden erkennbaren 4.455.685,82 EUR festgesetzt werden müssen. Dass später von der Staatsanwaltschaft nur eine Einziehung in Höhe von 4.000 EUR beantragt worden ist, hat auf die Höhe der bereits nach dem höheren Gegenstandswert entstandenen Gebühr keinen Einfluss

Zu allem eingehend – vielleicht liest das LG da oder in einem anderen Kommentar mal nach  Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4142 VV RVG Rn 20 ff. m.w.N.). Die zu niedrige Festsetzung führt bei der Pflichtverteidigerin „nur“ zu einem Einnahmeverlust von 375 EUR, beim Wahlanwalt wäre der Verlust aber um ein Vielfaches höher.

Hinweispflicht auf Abrechnung nach Gegenstandswert, oder: Hinweispflicht für jeden einzelnen Auftrag

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Und dann Gebührenrecht, und zwar mal etwas vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24 – zur Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO Stellung genommen. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

In dem Verfahren haben die Parteien darum gestritten, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten.

Die Beklagte hatte sich im März 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin am 21.09.2020 der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin:

„Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“

Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde die Klägerin außergerichtlich für die Beklagte tätig und vertrat diese im Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde am 09.08.2021 rechtskräftig geschieden. Mit einem der Beklagten am 16.09.2021 zugestellten (Stufen-)Antrag machte der Ehemann der Beklagten Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Der Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren wurde nach den getroffenen Feststellungen erst nach der Zustellung des Antrags erteilt. Einen (weiteren) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilte die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es hat gemeint, der in der Anlage zum Schreiben vom 21.09.2020 erteilte Hinweis genüge auch für den späteren Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren.

Der BGH hat das anders gesehen:

„1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Klägerin habe der Beklagten im Hinblick auf den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren einen hinreichenden Hinweis im Sinne des § 49b Abs. 5 BRAO erteilt.

a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Grund für die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO war der Umstand, dass es zuvor immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung „überrascht“ wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971, S. 232). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswerts zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 15).

b) Danach muss der nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis den Mandanten in die Lage versetzen, den Rechtsanwalt näher zur Abrechnung des zu erteilenden Auftrags und nach dem Gegenstandswert zu befragen. Dem wird der im Streitfall erteilte Hinweis nicht gerecht.

aa) Der in der Anlage zum Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Hinweis genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 49b Abs. 5 BRAO, weil er es der Beurteilung des Mandanten überlässt, ob und inwieweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hinweis – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung verwendet wird, deren Anwendungsbereich nicht den gesamten Auftrag abdeckt. Dann bleibt nämlich dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Dadurch wird der Mandant nicht hinreichend in die Lage versetzt, den Rechtsanwalt näher zu dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen. Der Hinweis muss vielmehr den Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts herstellen, die nach dem Auftrag geschuldet ist und nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Das ist unproblematisch, wenn sich die Gebührenberechnung für die gesamte nach dem Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Ist das nicht der Fall, muss der Rechtsanwalt den Hinweis entsprechend konkretisieren. § 49b Abs. 5 BRAO erfordert einen Bezug der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert („Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert“) zu einem konkreten Auftrag („vor Übernahme des Auftrags“). Ein abstrakter Hinweis auf eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert reicht nicht.

bb) Der erteilte Hinweis war auch deshalb nicht hinreichend, weil es an einem Bezug zu dem erst rund ein Jahr später erteilten Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren fehlte. Grundsätzlich macht jeder Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22), einen eigenständigen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich. Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig ist, weil er etwa aufgrund eines vorangegangenen Hinweises weiß, dass sich die Gebührenberechnung auch für die nach dem neuen Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Das kommt insbesondere in Betracht bei wiederholter Beauftragung der gleichen Tätigkeit, wie zum Beispiel beim Forderungsinkasso. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Belehrungsbedürftigkeit trifft den Rechtsanwalt. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn – wie im Streitfall – nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidung und Zugewinnausgleich) beauftragt wird. Daran ändert nichts, dass zwischen diesen Verfahren ein Zusammenhang besteht.

2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar.

…..“

M.E. zutreffend. Die Ausführungen des BGH gelten im Übrigen auch für Straf-/Bußgeldverfahren: Stichwort: Nrn.  4142, 4143, 5116 VV RVG.

Und: Ich halte den Satz: „Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“ für nicht ungefährlich. Denn: Auch in Straf-/Bußgeldsachen kann eine Abrechnung nach Gegenstandswerten in Betracht kommen. Darauf muss m.E. deutlich hingewiesen werden.

Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren, oder: Maßgeblich Hauptsachestreitwert, also 4.107.936 EUR

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Und dann heute am 2. Weihnachtstag Gebühren/Kosten, also RVG. Es ist schließlich Freitag und Gebühren geht auch immer.

Da kommt als erster Beschluss der KG, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 W 26/25 – zur Streitwertbemessung in einem Ablehnungsverfahren gegen einen Richter. Der Beschluss stammt aus einem Zivilverfahren. In dem hatte der 2. Zivilsenat des KG die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss, mit dem das LG einen Befangenheitsantrag gegen die in erster Instanz zuständige Vorsitzende Richterin für unbegründet erklärt hat, kostenpflichtig zurückgewiesen. Nun beantragen die Kläger den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zum Zwecke der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen.

Das KG hat Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren auf 4.107.936,10 EUR festgesetzt (nun ja, ist ja schließlich Weihnachten 🙂 ).

„Der Antrag der Kläger ist dahin auszulegen, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren begehrt wird (§ 33 RVG). Über diesen Antrag hat der Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden. Der Antrag ist zulässig, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für den Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens ist nach Nr. 1812 KV-GKG eine Festgebühr vorgesehen, weshalb der Senat in seinem Beschluss vom 11. September 2025 von einer Festsetzung des Beschwerdewerts abgesehen hat.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit findet ihre Grundlage in §§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Gegenstandswert ist mit dem Streitwert der Hauptsache identisch, der sich entsprechend den von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüchen auf insgesamt 4.107.936,10 Euro beläuft. Nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit von Richtern, jedenfalls sofern die ablehnende Partei nicht nur an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist, nach dem vollen Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 W 3/22, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 – 4 W 578/20, juris Rn. 22; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403; BeckOK ZPO/Vossler, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 46 Rn. 11 m. w. N.).

Die in der älteren Rechtsprechung vereinzelt vertretene abweichende Auffassung, wonach nur ein Bruchteil der Hauptsache (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 W 19/16, juris) bzw. ein Auffangwert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 1982 – 7 WF 4/82, MDR 1982, 589) als Gegenstandswert anzusetzen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Ein Ablehnungsersuchen wird gestellt, weil die ablehnende Partei eine unsachliche Behandlung des Rechtsstreits und damit eine falsche Entscheidung befürchtet. Demgemäß entspricht das Interesse an der Zwischenentscheidung über den Ablehnungsantrag dem Streitwert der Hauptsache (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 46 Rn. 20). Dem Umstand, dass im Richterablehnungsverfahren – wie auch in allen anderen zivilprozessualen Nebenverfahren – nur ein Teilaspekt des Rechtsstreits zur Beurteilung steht, wird bereits durch ermäßigte Gebührensätze Rechnung getragen (vgl. Nr. 1812 KV-GKG, Nr. 3500 VV-RVG), weshalb eine zusätzliche Verminderung des Gegenstandswerts nicht angemessen erscheint (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 1 VB 46/15, NJW-RR 2017, 832).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier auch nicht deshalb ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen, weil sich das Ablehnungsersuchen nur auf einen Teil des Gesamtstreitwerts beziehen würde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung die Auffassung vertreten, dass von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Streitwerts der Hauptsache eine Ausnahme zu machen sei, sofern die Partei die Befangenheit des Richters aus einer Stellungnahme zu einem von mehreren Einzelansprüchen oder zum Umfang eines Anspruchs herleitet. Könne der Teil des Anspruchs, auf den die Befangenheit bezogen werde, eindeutig abgegrenzt werden, dann bestimme der sich hierauf beziehende Teil des Prozessbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 – IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; dem folgend u. a. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, Anh. § 3 Rn. 3; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 3 ZPO Rn. 23).

Es erscheint ausgesprochen zweifelhaft, ob eine derartige Einschränkung tatsächlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nur schwer vorstellbar, dass sich die mangelnde Unparteilichkeit eines Richters in einem bestimmten Rechtsstreit tatsächlich auf einzelne Streitgegenstände oder sogar nur einzelne Teile eines Streitgegenstands beschränken könnte. Dementsprechend kann ein Ablehnungsersuchen nach § 45 ZPO auch nicht lediglich teilweise für begründet erklärt werden. Die Festsetzung eines geringeren als den Wert der Hauptsache als Gegenstandswert für die Beschwerde in einem Ablehnungsverfahren dürfte daher nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die ablehnende Partei als einfacher Streitgenosse lediglich an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist (vgl. dazu – im Erg. verneinend – KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, kritisch Schneider, NJW-Spezial 2023, 379).

Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn in dem vorliegenden Fall beziehen sich die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für eine mutmaßliche Befangenheit der abgelehnten Richterin gerade nicht lediglich auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands. Zwar hat die Beklagte ihr Ablehnungsersuchen ursprünglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin zu der Notwendigkeit einer nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffenden Beweisaufnahme eine nach ihrer Meinung unrichtige Rechtsauffassung vertreten habe. Später hat sie aber weitere Gründe für die mutmaßliche fehlende Unparteilichkeit der Richterin vorgebracht, die sich auf den gesamten Rechtsstreit beziehen. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, die abgelehnte Richterin habe ihren Prozessbevollmächtigten in unangemessener Weise persönlich angegriffen.“

Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen, oder: „Ausgangswert“ ist „Ausnahmewert“I

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Heute gibt es aus dem „gebührenrechtlichen Entscheidungstopf“, für den ich immer Entscheidungen gebrauchen kann, mal wieder zwei Entscheidungen zu Vollzugsverfahren.

In dem ersten Beschluss, dem KG, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 Ws 124/25 – geht es noch einmal um den Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen. In den Verfahren wird der Gegenstandswert i.d.R. ja eher niedriger als der sog. Ausgangswert festgesetzt. Das zeigt mal wieder dieser Beschluss.

Der Rechtsanwalt hatte als Verfahrensbevollmächtigter einer Untergebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Leiters des Krankenhauses des Maßregelvollzuges (KMV) gestellt, mit dem dieser Besuche der Untergebrachten durch den Rechtsanwalt zwecks Führung eines persönlichen Anwaltsgesprächs abgelehnt hatte. Das LG hat dann auf die Beschwerde des Rechtsanwalts den Bescheid aufgehoben und den Leiter des KMV verpflichtet, der Untergebrachten Besuch durch den Rechtsanwalt zwecks Führung von Anwaltsgesprächen zu gestatten. Gleichzeitig hat es der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten auferlegt und den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der Rechtsanwalt hat gegen die Streitwertbestimmung im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem KG vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als „isolierte“ Streitwertbeschwerde – unabhängig von den Überprüfungs-möglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst – statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 – und vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 – jeweils juris; OLG Hamm NStZ 1989, 495). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat, Be-schlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO.; OLG Frankfurt BeckRS 2021, 43064). Die Streitwertbeschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 1 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200 EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Begründung der Streitwertbeschwerde lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 W begehrt, der seinem Antrag zu-folge ein Wert von 5.000 EUR zugrunde gelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Grenze von 200 EUR.

Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG a.F. bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 EUR nach Nr. 7002 RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG. Während sich bei einem Streitwert von 1.000 EUR ein Vergütungsanspruch von 134,40 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000 EUR netto 454,20 EUR, sodass der Beschwerdewert von 200 EUR in jedem Fall überschritten ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

a) Der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, kann nicht gefolgt werden. § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Straf- und Maßregelvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Andernfalls ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen bzw. Untergebrachten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung. Eine Bemessung nach der Bedeutung der Sache für die Untergebrachte ist daher möglich.

b) Bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für die Untergebrachte zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten ist der Streitwert in Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Untergebrachten so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN).

c) Gegen die Untergebrachte, die u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wird seit dem 27. Februar 2023 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ist für sie eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, bisheriger Betreuer ist ihr Adoptivvater. Die begehrten Besuche durch den Beschwerdeführer sollten der Beantragung eines Betreuerwechsels dienen. Danach erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 EUR angemessen. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Untergebrachten überschaubar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62, OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496).“

M.E. zu niedrig. Es ist ja „lobenswert“, wenn die Rechtsprechung bei der Streitwertbemessung das Kostenrisiko der Mandanten betont und mit berücksichtigt. Das darf aber nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbevollmächtigten außer Acht gelassen werden. Und das ist der Fall. Aber leider: Herrschende Meinung.