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Rücknahme oder Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis, oder: Wie berechnet sich der Gegenstandswert?

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Und im zweiten Posting dann der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.09.2024 – 9 S 960/24. Es geht um den Gegenstandswert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten worden ist. Der VGH sagt: Das geht nach dem (Netto-)Gewinn und der Gegenstandswert beträgt mindestens 15.000,– EUR:

„Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Antragsteller hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist demnach das wirtschaftliche „Angreiferinteresse“, das sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.2016 – 5 KSt 6.16 u.a. -, juris Rn. 2). Mit § 52 Abs. 1 GKG ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderung (im Folgenden: Streitwertkatalog), der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2024 – 6 S 1860/23 -, juris Rn. 7). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog zwar lediglich Empfehlungen. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 – 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.04.2021 – 2 S 379/21 -, juris Rn. 8). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).

Ausgehend davon bietet der Sach- und Streitstand ausreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert nicht erforderlich ist. Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns. Mindestens beträgt er aber 15.000,- EUR (aus der Vielzahl nicht veröffentlichter Entscheidungen des Senats: Senatsbeschluss vom 15.02.2021 – 9 S 78/21 – n.v.; ebenso Nds. OVG, Beschlüsse vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 3, und vom 14.10.2016 – 7 ME 99/16 -, juris, Tenor und Rn. 11; nach Auffassung des OVG NRW bemisst sich das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, stets nur nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn in Höhe von 15.000,- EUR, vgl. Beschlüsse vom 17.11.2020 – 16 E 766/20 -, juris Rn. 5, vom 23.10.2014 – 16 E 1052/14 -, juris Rn. 5, und vom 26.06.2003 – 8 A 713/02 -, juris Rn. 17, vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 09.01.2012 – 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20 <7.500,- EUR im Eilverfahren>). Dabei orientiert sich der Senat daran, dass der Streitwertkatalog, wenn es – wie beim Streit um eine Fahrlehrerlaubnis – um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. § 1 Satz 1 FahrlG; hierauf hinweisend Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 4), überwiegend eine Streitwertbemessung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- EUR, vorschlägt (vgl. Nrn. 14.1 „Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung“, 36.2 „den Berufszugang eröffnende abschließende [Staats-] Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung“, 36.3 „sonstige berufseröffnende Prüfungen“, 54.1 „Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession“, 54.2.1 „Gewerbeuntersagung“ „ausgeübtes Gewerbe“ [zur Vergleichbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis mit der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.10.2003 – 9 S 2037/03 -, juris Rn. 21] und 54.3.1 „Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle“). Etwas anderes gilt, wenn lediglich der Umfang einer Fahrlehrerlaubnis (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 FahrlG) streitgegenständlich ist, es mithin nicht um den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers geht.

Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis analog Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs betreffend die Gesellenprüfung 7.500,- EUR (und erst für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis analog Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs betreffend die Gewerbeuntersagung 15.000,- EUR) anzusetzen seien (vgl. Beschlüsse vom 14.02.2022 – 11 CS 21.2961 -, juris Rn. 18, vom 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 -, juris Rn. 27, und vom 16.03.2012 – 11 C 12.360 -, juris Rn. 9 f.), wird nicht gefolgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auffassung damit, dass die Fahrlehrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG unter anderem dann erteilt werde, wenn der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitze. Da ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis wegen seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung seinem anerkannten Lehrberuf nachgehen könne, sei er insoweit mit einem unselbständigen Handwerker vergleichbar, der trotz des Nichtbestehens der Gesellenprüfung weiter seine Handwerkstätigkeit unselbständig ausüben dürfe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2012 – 11 C 12.360 -, juris Rn. 10). Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil die Tätigkeit, der ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis aufgrund seiner Vorbildung nachgehen kann, – anders als beim unselbständigen Handwerker, der die Gesellenprüfung nicht bestanden hat – kein wesensähnliches Weniger im Verhältnis zum Beruf des Fahrlehrers ist, sondern einem anderen Beruf zugeordnet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 5). Außerdem ist kein überzeugender Grund ersichtlich, in Abweichung der dargestellten regelmäßigen Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, dem wirtschaftlichen Interesse an Verfahren, in denen um eine Gesellenprüfung gestritten wird, gleichzusetzen. Soweit der Senat hinsichtlich der Streitwertbemessung im Fall des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis vereinzelt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.2023 – 9 S 936/23 – n.v.), hält er daran nicht fest.

Vor dem Hintergrund des Ausgeführten war vorliegend hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis von einem Streitwert von 15.000,- EUR auszugehen. Dieser sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Betrag war wegen der Vorläufigkeit der im Eilverfahren ergehenden Entscheidungen nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren (15.000,- EUR/2 = 7.500,- EUR).

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins nach § 14 Abs. 4 FahrlG in Ziffer 3 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 05.02.2024 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (hinsichtlich § 47 Abs. 1 FeV etwa VG Braunschweig, Beschluss vom 16.06.2022 – 6 B 164/22 -, juris Rn. 51; VG Aachen, Beschlüsse vom 05.04.2018 – 3 L 392/18 -, juris Rn. 55 und vom 26.02.2018 – 3 L 1545/17 -, juris Rn. 68). Auch die Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziffer 5 der Entscheidung vom 05.02.2024 bleibt bei der Streitwertbemessung analog Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2022 – 1 S 3575/21 -, juris Rn. 70, Beschluss vom 12.01.2005 – 6 S 1287/04 -, juris Rn. 27).

Streitwerterhöhend wirkt sich nach § 39 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs hingegen aus, dass der Antragsteller ebenfalls beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 6 der Entscheidung vom 05.02.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat dort Verwaltungsgebühren in Höhe von 200,- EUR und Auslagen für die Zustellung der Entscheidung in Höhe von 3,45 EUR als Kosten festgesetzt. Hiervon ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ein Viertel zum Streitwert hinzuzuaddieren (203,45 EUR/4 = 50,86 EUR). Die Kostenfestsetzung bleibt nicht nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (entgegen Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6). Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG sind einerseits Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden (wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall, Gutachterkosten, Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, Mahnkosten, Inkassogebühren), andererseits Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (wie etwa Aufwendungen für eine Hinterlegung, eine Versteigerung, die Versendung der verkauften Ware, die Beurkundung des Kaufvertrags über ein Grundstück und dessen Auflassung sowie für die erfolglose Inanspruchnahme des Hauptschuldners bei nachfolgender Klage gegen den Bürgen). Verwaltungsgebühren, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind keine solche Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 – 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 20.01.2021 – 6 A 2755/16 -, juris Rn. 35; Elzer in: Toussaint/ders., 54. Aufl. 2024, GKG § 43 Rn. 10). Das gilt auch für Verwaltungsauslagen (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 – W 8 K 22.1366 -, juris Rn. 45).

Entsprechend dem Ausgeführten ergibt sich ein Streitwert in Höhe von insgesamt 7.550,86 EUR.“

Gegenstandswert in der Adhäsion in der Revision, oder: Maßgeblich ist das wirtschaftlichen Interesse

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Am RVG-Freitag heute dann zwei Entscheidungen, und zwar eine vom BGH und eine landgerichtliche, die „unschön“ ist.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.10.2024 – 1 StR 216/24, in dem der BGH nochmals zum Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen im Revisionsverfahren Stellung genommen hat.

Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es den Angeklagten verurteilt, an die drei Adhäsionskläger jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 15.000 EUR und zur gesamten Hand aller Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Angeklagte zuvor einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 EUR anerkannt hatte. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die ausgeurteilten Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Der Vertreter der Adhäsionskläger hat beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).  Der BGH hat den Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 95.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung führt er aus:

„2. Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023 6 StR 198/22 Rn. 3 und vom 7. November 2022 6 StR 124/22 Rn. 4). Bei Festsetzungsanträgen des Vertreters des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren wegen einer Angeklagtenrevision ist, wenn der Angeklagte die Adhäsionsentscheidung nicht ganz oder teilweise von seinem Revisionsangriff ausnimmt, regelmäßig der Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2024 2 StR 55/23 Rn. 5; vom 17. März 2021 2 StR 351/20 Rn. 1; vom 8. September 2020 6 StR 95/20 Rn. 1 und vom 6. Juni 2018 2 StR 337/14 Rn. 6). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltliche Tätigkeit umfasst dann die Verteidigung des vom Tatgericht erstinstanzlich zuerkannten Betrags. Deshalb bleibt auch ein vom Angeklagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärtes Teilanerkenntnis außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 aaO).

3. Danach beläuft sich der Gesamtgegenstandswert hier auf 95.000 Euro.

a) Der Angeklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil umfassend Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Sachrüge hat der Angeklagte erklärt, dass die Adhäsionsentscheidung insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte. Soweit er im Folgenden nähere Ausführungen lediglich zum ausgeurteilten Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro gemacht hat, wollte er diese ausdrücklich nicht als abschließend („insbesondere“) verstanden wissen. Eine Ausnahme des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses in Höhe von 25.000 Euro aus dem umfassenden Rechtsmittelangriff ist gleichfalls nicht erkennbar. Die im Auftrag der Adhäsionskläger erfolgte anwaltliche Tätigkeit umfasste die Verteidigung des vom Tatgericht erstinstanzlich zuerkannten Gesamtbetrags.

b) Der Feststellungsausspruch, wonach die Ansprüche der Adhäsionskläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrühren, erhöht den Gegenstandswert nicht, weil insoweit wirtschaftliche Identität mit den auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldaussprüchen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2022 6 StR 124/22 Rn. 5 und vom 8. September 2020 6 StR 95/20 Rn. 2). Die zugesprochenen Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Ansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 aaO).“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der – auch angeführten – Rechtsprechung des BGH. Der Verteidiger muss sich gut überlegen, ob er im Fall der Revision nicht ggf. die Adhäsion ganz oder teilweise von seinem Revisionsangriff ausnimmt, um so ggf. im Revisionsverfahren die im Fall des Scheiterns der Revision drohende Kostenlast für den Mandanten zu reduzieren.

Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren, oder: Spätere Reduzierungen

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Halle, Beschl. v. 05.06.2024 – 3 Qs 40/24 – geht es um den Gegenstandswert für das Adäsionsverfahren.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen. Mit einem Formularschreiben vom 12.09.2022, machte der Geschädigte im Adhäsionsverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Angeklagten geltend. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 500 EUR und Schmerzensgeld i.H.v. 1000 EUR sowie ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 1500 EUR. Der anwaltliche Vertreter des Geschädigten erklärte dann aber mit Schriftsatz vom 04.01.2023, dass klargestellt werde, dass lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR geltend gemacht werde und der zunächst beantragte Schadensersatzanspruch in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt werde.

Mit Urteil vom 19.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Eisleben den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Ferner wurde er verurteilt, an den Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe v. 1.500 EUR zu zahlen.

Der Verteidiger hat die Festsetzung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren. beantrag.  Das AG hat den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 500 EUR festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg:

„Die Beschwerde des Verteidigers ist zulässig. Der Beschwerdegegenstand beträgt hier mehr als 200 EUR (§ 33 Abs. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwertbeschluss vom 13.03.2024 war deshalb aufzuheben.

Der Streitwert im Adhäsionsverfahren bemisst sich danach, in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten und Adhäsionsklägers bei Gericht, also dem Amtsgericht Eisleben, anhängig gemacht worden sind. Nach § 404 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrags bei Gericht ein. Dies war hier der 14.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt begehrte der Geschädigte und Adhäsionskläger insgesamt vom damaligen Angeklagten und letztendlich Verurteilten pp. 3.000 EUR, Daher bemisst sich die Höhe des Streitwertes nach dieser Summe und nicht nach der später ausgeurteilten Summe.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren war daher auf 3.000 EUR festzusetzen.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Spätere Reduzierungen haben auf die Höhe des Gegenstandswertes keinen Einfluss.

Gegenstandswert für die Einziehung von Taterträgen, oder: Nominalwert der Forderung, hier: 1.896.432,42 €

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Und dann Gebührenrechtsfreitag, und zwar als erstes mit einer Entscheidung des BGH moch einmal zum Gegenstandswert bei der Einziehung, nämlich dem BGH, Beschl. v. 05.08.2024 – 1 StR 445/23.

Der BGH hat in dem Beschluss auf Antrag der Verteidigers den Gegenstandswert für die anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten auf 1.896.432,42 EUR festgesetzt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 23 Fällen und Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. In Fall 106 hat es ihn freigesprochen und das Verfahren in weiteren 13 Fällen eingestellt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.896.432,42 € angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge sowie der Rüge der Verletzung formellen Rechts begründete Revision des Angeklagten am 12. Juni 2024 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.752.681,25 € angeordnet ist.

Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und die Sach- und Verfahrensrügen erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert der Einziehung im Hinblick auf seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren (vgl. Nr. 4142 VV RVG), „auf bis 1,9 Millionen Euro“ festzusetzen.

Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2021 – GSZ 1/20 und vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18 Rn. 1).

Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17 Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben (BGH, aaO mwN). Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18 Rn. 3 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 1.896.432,42 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.“

Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV und Gegenstandswert I, oder: Gegenstandswert einer Arrestforderung

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Am „Gebührenfreitag“ heute dann zwei Entscheidungen zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV RVG, der „Einziehungsgebühr“. Bei der Gebühr handelt es sich ja um eine reine Wertgebühr. Daher sind im Hinblick auf die Höhe der Gebühr die mit dem für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen Gegenstandswert zusammenhängenden Fragen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Dazu dann betreffend einen Arrest das LG Nürnberg-Fürth im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.06.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22 – mit folgendem Sachverhalt: Am 29.9.2022 wurde der Angeklagten Rechtsanwalt R 1 als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Mit Beschluss des AG vom 27.o9.2022, erweitert durch Beschluss des AG vom 09.11.2022 wurde ein Vermögensarrest in Höhe von 4.482.718,62 EUR in das Vermögen u. a. der Angeklagten angeordnet. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt R 1 vom 24.01.2023 legte die Angeklagte Beschwerde gegen Beschluss vom 09.11.2022 ein. Diese ist am 06.02.2023 verworfen worden).

Am 21.03.2023 wurde Anklage gegen die Angeklagte erhoben. Das Hauptverfahren wurde am 24.05.2023 eröffnet und Termine zur Hauptverhandlung bestimmt. Mit Beschluss vom 12.06.2023 wurde der Angeklagten Rechtsanwältin R 2 als weitere Verteidigerin beigeordnet. Diese stellte am 01.09.2023 für die Angeklagte einen Antrag auf Aufhebung der Arrestbeschlüsse vom 27.9.2022 und 9.11.2022.

Die Strafkammer hat am 09.10.2023 die Arrestbeschlüsse hinsichtlich der Angeklagten aufgehoben. Am 13.12.2023 wurde die Angeklagte rechtskräftig freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Rechtsanwalt R 1 hat am 25.12.2023 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und darin ausgeführt, dass für die Berechnung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Beschwerde gegen den dinglichen Arrest) der Gegenstandswert in Höhe von 4.482.718,62 EUR gem. Beschluss des LG vom 09.10.2023 berücksichtigt worden sei, ggf. werde gem. § 33 RVG Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Es sei sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren – er habe gegen die negative Beschwerdeentscheidung die hier nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausnahmsweise zulässige „weitere“ Beschwerde eingelegt worden, von ihm Rechtsmittel gegen den dinglichen Arrest angestrengt worden, weshalb die Gebühr in beiden Verfahrensabschnitten angefallen sei. Insgesamt wurden u.a. zwei zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert in Höhe von 4.482.718,62 EUR, also jeweils 16.574,00 EUR geltend gemacht. Später ist dann der Antrag auf nur noch eine Verfahrensgebühr reduziert worden

Das LG hat den Gegenstandswert auf 863.385,22 EUR festgesetzt.

Ich erspare mir die Gründe des LG, sondern stelle nur die Leitsätze ein. Dies lauten:

    1. Bei der Schätzung des Gegenstandswertes für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ist das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung maßgebend und die konkrete wirtschaftliche Situation ist in den Blick zu nehmen.
    2. Für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG geht das maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Ein den Gesamtbetrag der tatsächlich erfolgten – werthaltigen – Pfändungen übersteigender Arrestbetrag hat bei der Bestimmung des Gegenstandswerts unberücksichtigt zu bleiben.
    3. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests ist ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen.

Wie das LG gerechnet hat, bitte selbst nachlesen. Und wer es dann verstanden hat, bitte melden. Denn:

Die Ausführungen und die Berechnungen des LG lassen sich für mich nur schwer nachvollziehen. Das liegt u.a. auch daran, dass das LG umfangreichere allgemeine Ausführungen zu Wertgebühren und zur Nr. 4142 VV RVG macht, die m.E. überflüssig waren, weil es hier nur um die Festsetzung des Gegenstandswertes ging.

Zutreffend ist es, wenn das LG von einer Schätzung des zu sichernden Anspruchs gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO ausgeht und dabei maßgebend auf das wirtschaftliche Interesse der Angeklagten an der Abwehr der Arrestforderung abstellt, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick genommen werden muss. Das ist h.M., und zwar ebenso, dass bei einem Arrest nur von einem Gegenstandswert in Höhe von 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs ausgegangen wird.

Probleme habe ich dann aber mit der konkreten Berechnung des Gegenstandswertes durch das LG. Nachvollziehen kann ich noch die Dar-/Aufstellung von sieben Grundstücke mit den jeweils erfolgten Eintragungen einer Sicherungshypothek und den auf der Grundlage ermittelten Werten von insgesamt 2.549.000 EUR. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum das LG die Kontostände der neun Konten, über die die Angeklagte verfügen konnte, mit ihrem Gesamtkontostand von 1.642.372,30 EUR, aufzählt, im Rahmen seiner Schätzung dann aber hinsichtlich des Bankguthabens der Angeklagten offenbar nur einen Betrag in Höhe von 41.155,67 EUR ansetzt. Das lässt sich anhand der Beschlussgründe – jedenfalls für mich – nicht nachvollziehen. In die endgültige Berechnung des LG ist dann auch nur der Betrag eingeflossen. Denn addiert man zu den 2.549.000 EUR die 41.155,67 EUR, ergibt sich eine Summe von 2.590.155,60 EUR. 1/3 davon ist dann der als Gegenstandswert festgesetzte Betrag von 863.385,22 EUR. Es wäre schön gewesen, wenn das LG seine Schätzung ein wenig mehr erläutert hätte. Dafür hätte man auf die o.a. überflüssigen Ausführungen verzichten können.