Schlagwort-Archive: AG Frankfurt/Main

Die Einziehungsgebühr im sog. „Bagatellbereich“, oder: Gegenstandswert eine „Diebestüte“

© mpanch – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann noch ein Beschluss aus Frankfurt/Main, und zwar der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.05.2022 – 989 Ds 955 Js 18304/19. Er enthält auch eine Problematik in Zusammenhang mit der Nr. 4142 VV RVG, und zwar die Frage nach dem Gegenstandswert.

Der AG nimmt Stellung zum Gegendstandswert eine sog. „Diebestüte“ Stellung. Der Verteidiger hatte beantragt, den auf mindesens 30 EUR festzusetzen. Das AG sagt: Nein, der Gegenstandswert ist Null:

„Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 30. März 2022 hat der Verteidiger, pp., beantragt den Gegenstandswert für das führende Verfahren 989 Ds 955 Js 18304/19 auf mindestens EUR 30,00 festzusetzen.

Selbst der Neupreis einer derartigen Tragetasche liegt weit unter dem vom Verteidiger angesetzten Wert. Die gegenständliche Tasche wurde ausweislich des Aufnähers bei „tegut“ erworben. Der Prospekt des „tegut“ führte für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 5. Februar 2022 derartige Tragetaschen der Marke „manomama“ zu einem Verkaufspreis in Höhe von lediglich EUR 4,44.

Im vorliegenden Fall sind ausweislich der Lichtbilder Bl. 24 ff. der Akte beide Tragegriffe der Tasche jeweils an einer Stelle abgerissen. Die Tragetasche kann als solche nur noch aufgrund der provisorischen Verknotung der Tragegriffe miteinander verwendet werden.

Einer derart beschädigten Tragetasche kann kein Verkehrswert beigemessen werden.

Der Inhalt der Tasche führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Gebühr nach VV 4142 RVG verlangt einen erhaltenswerten Gegenstand (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Rn. 19). Eine „Diebestüte“, die mit Alufolie ausgehüllt darauf zielt, das Auslösen eines Alarms zu verhindern, hat keinen legalen Anwendungsbereich und stellt deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar.“

M.E. so zutreffend. Damit scheidet eine Abrechnung der Nr. 4142 VV RVG aus. Darum ging es, denn die entsteht ja im sog. „Bagatellbereich“ nicht.

OWi III: Verbotenes Mobiltelefon im Straßenverkehr, oder: Die „Handyspange“ glaube ich dir nicht.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch das AG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.08.2021 – 976 Owi 661 Js-Owi 51914/20 – zum Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.

Das AG trifft folgende Feststellungen_

Der Betroffene befuhr am 20.05.2020 um 18:33 Uhr in Frankfurt am Main die pp. als Führer des Pkw pp. Hierbei geriet er in eine vorgenommene Geschwindigkeitsmessung. Nach der erfolgten Messung wurde durch das Messgerät ein Identifikationsfoto des Fahrzeugs aufgenommen. Während des Führens des Kraftfahrzeuges hielt der Betroffene ein Mobiltelefon in der rechten Hand am rechten Ohr.“

Und zur Beweiswürdigung:

Das Nutzen des Mobiltelefons ist auf dem Lichtbild Bl. 6 d.A. deutlich zu erkennen. Der Betroffene hält das Mobiltelefon mit der rechten Hand am rechten Ohr. Die Einlassung des Betroffenen, es handele sich hierbei zwar um ein Mobiltelefon, der Betroffene würde das Mobiltelefon allerdings nicht selbstständig halten, sondern nur an eine sogenannte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen „Handyspange“ andrücken, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer sogenannten „Handyspange“ unter den hiesigen Tatbestand fällt, ist eine solche in keinster Weise auf dem Lichtbild erkennbar. Weder sind die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, auf dem Lichtbild zu erkennen, noch ist der selbstklebende Halteknopf, der an der Außenseite des Mobiltelefons befestigt werden muss, um mit dem Gegenstück auf der „Handyspange“ verbunden werden zu können, zu sehen. Hätte der Betroffene eine solche „Handyspange“ tatsächlich getragen, dann müsste sie auf dem Lichtbild zu erkennen sein. Gegen die Benutzung mit einer „Handyspange“ spricht auch der Griff, mit dem der Betroffene das Mobiltelefon festhält. Soweit der Betroffene hier behauptet, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der „Handyspange“ angedrückt, so spricht das Umschließen des Randes des Mobiltelefons mit den Fingern des Betroffenen dafür, dass er das Telefon selbstständig hält und dies nicht durch eine „Handyspange“ getragen wird.“

Pflichti I: Rückwirkende Bestellung des Verteidigers, oder: Auf das die Sammlung voll werde

© Coloures-pic – Fotolia.com

So, heute dann mal wieder ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, auf das meine Sammlung von Entscheidungen zu dieser Problemati voll(er) wird. Bei der Gelegenheit danke ich allen Kollegen, die mir in der letzten Zeit wieder Entscheidungen zu den §§ 140 ff. StPO geschickt haben.

Neu in der Sammlung sind folgende Entscheidungen, in denen die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung bejaht worden ist:

Und mit in die Thematik passt dann noch der AG Schwerin, Beschl. v. 25.08.2021 – 36 Gs 1449/21 – zur Niederlegung des Wahlmandats durch den Wahlanwalt:

Beantragt der Wahlverteidiger die Bestellung zum Pflichtverteidiger, ohne anzukündigen, dass er das Mandat im Falle der Pflichtverteidigerbestellung niederlegen werde, kann die Nierdelegung jedoch unterstellt werden.

StGB III: Bezeichnung eines Mannes als „Schwuchtel“ und/oder „Pussy“, oder: Beleidigung

© rcx – Fotolia.com

Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch das AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2021 – 907 Cs 7680 Js 229740/19 -, über das ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist.

Das AG hat den Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dazu hat das AG folgende Feststellungen getroffen:

„Der Geschädigte pp. kaufte im Januar 2019 von dem Angeklagten Produkte der Marke Audemars Piquet zu einem Preis von 580 €. Nach Überweisung des Geldes und Zusendung der Ware, kam es zu einem Streit über die Vollständigkeit der Lieferung bzw. Mangelfreiheit der Ware. Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten eine Teilrückzahlung von 100 € vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: „kleine pussy,lass dir einen blasen“. Als der Geschädigte seinen Unmut über die aus seiner Sicht beleidigende Äußerung zum Ausdruck brachte und unter anderem erklärte, dass er Strafanzeige stellen werde, antworte der Angeklagte mit: „mach das, schwuchtel“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“. Der Geschädigte fühlte sich durch die Äußerungen des Angeklagten in seiner Ehre verletzt, was der Angeklagte auch beabsichtigte.“

Das AG geht von Beleidigung aus:

2. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich jedenfalls bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Schwuchtel“ durch den Angeklagten um eine Formalbeleidigung, bei der es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise nicht bedarf.

a) Um Fälle der Formalbeleidigung kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, a.a.O., Rz.21).

b) Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung „Schwuchtel“ um eine solche Formalbeleidigung (so auch: AG Berlin-Tiergarten; Beschluss vom 19.11.2013 – 279 Ds 222 Js 1201/13, BeckRS 2015, 19213). Dabei ist nicht die damit verbundene Bezeichnung einer Person als homosexuell als ehrenrührig zu betrachten (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 – 24 Ns 13 Js 10523/11NStZ-RR 2013, 10). Vielmehr handelt es sich um eine Bezeichnung, die ihrem Ursprung nach Männer wegen ihrer (vermeintlichen) Homosexualität abwerten sollte und mittlerweile zum Teil auch ganz unabhängig von der Anknüpfung an die Sexualität als Beleidigung für männliche Personen verwendet wird. Die Bezeichnung als „Schwuchtel“ ist dabei gerade deshalb besonders zu missbilligen, weil mit ihr die Herabwürdigung einer Person alleine anknüpfend an ihre (vermeintlichen) sexuellen Präferenzen erfolgen soll und damit zugleich eine Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen einhergeht. Denn wer eine andere Person als „Schwuchtel“ betitelt, bringt damit in der Regel zum Ausdruck, dass ein anderer Mann homosexuell ist oder jedenfalls sein Verhalten darauf hindeutet und dass genau dieser Umstand diese Person geringwertiger macht.

Der Angeklagte hat, wie aus dem Kontext seiner Aussage ersichtlich wird, auch genau die üblicherweise mit der Bezeichnung einhergehende Geringschätzung durch die Verwendung des Begriffs „Schwuchtel“ zum Ausdruck gebracht. Er hat den Begriff nicht etwa ironisch oder in einer anderen die beleidigende Wirkung situationsbedingt entkräftenden Art und Weise verwendet. Vielmehr schrieb er, nachdem der Geschädigte ausführte, Strafanzeige zu stellen: „mach das, schwuchtel“. Der Angeklagte wollte den Geschädigten in dieser Situation erkennbar herabwürdigen und ihm zu verstehen geben, dass es ihn nicht interessiere, wenn der Geschädigte sich durch seine Äußerungen beleidigt fühle. Unter diesen Umständen sind keine Gründe erkennbar, wegen derer ausnahmsweise das Vorliegen einer Formalbeleidigung zu verneinen wäre.

c) Selbst wenn man die Bezeichnung „Schwuchtel“ nicht als Formalbeleidigung einordnen würde, kommt das Gericht auch bei hilfsweiser Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Angeklagten und Persönlichkeitsrecht des Geschädigten zur Einschätzung, dass vorliegend der Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht wurde. Dafür spricht, dass die Bezeichnung als „Schwuchtel“ aus Sicht des Gerichts aufgrund oben aufgeführter Umstände als erheblich ehrschmälernd einzuschätzen ist. Der damit einhergehende abschätzige Inhalt bezieht sich auf den Geschädigten als ganzen und nicht lediglich auf einzelne Verhaltensweisen oder Tätigkeiten. Die Äußerung hat erkennbar alleine das Ziel, den Geschädigten herabzuwürdigen und leistet keinen Beitrag zu einer Sachdiskussion bzw. zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Da die Äußerung schriftlich erfolgt ist, konnte von dem Angeklagten auch ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden, als dies bei einer mündlich kundgegebenen Äußerung der Fall wäre. Zwar erfolgte die Äußerung erkennbar als Reaktion auf die Ankündigung des Geschädigten Strafanzeige zu erstatten, so dass auf Seiten des Angeklagten durchaus zu berücksichtigen ist, dass er sich jedenfalls subjektiv durch diese Ankündigung provoziert fühlte und folglich ein aus seiner Sicht bestehender Anlass für die Äußerung zumindest grundsätzlich nicht abzusprechen ist. Unter einer Abwägung sämtlicher einzubeziehender Umstände führt dieser zugunsten der Meinungsfreiheit einzubeziehende Umstand jedoch nicht dazu, dass das Interesse des Angeklagten an der sanktionsfreien Äußerung gegenüber dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Geschädigten überwiegen würde.

Im Ergebnis stellt sich die Bezeichnung als „Schwuchtel“ somit auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als strafbare Beleidigung dar.

Auch die Äußerungen „kleine pussy,lass dir einen blasen“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“ erfüllen vorliegend zur Überzeugung des Gerichts den Tatbestand des § 185 StGB. Zwar erkennt das Gericht bei keiner dieser Äußerungen eine Formalbeleidigung, Schmähung oder einen Angriff auf die Menschenwürde. Allerdings spricht bei allen Äußerungen eine Abwägung für ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Geschädigten gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten.

a) Aus Sicht des Gerichts stellt sich die Äußerung „kleine pussy,lass dir einen blasen“ unter Abwägung sämtlicher Umstände als strafbare Beleidigung dar. Zugunsten der Meinungsfreiheit des Angeklagte ist hier zwar zu berücksichtigen, dass es sich, wie sich in der Hauptverhandlung herausstellte, offensichtlich um die alltägliche Sprache des Angeklagten handelt. Denn der Angeklagte wiederholte immer wieder, dass die Bezeichnung als „Pussy“ in Frankfurt ein Begriff und nicht beleidigend sei. Tatsächlich handelt es sich, wie bereits ausgeführt, auch aus Sicht des Gerichts dabei um keine Formalbeleidigung, die grundsätzlich und unabhängig von den Einzelfallumständen ohne jegliche Abwägung als strafbar einzustufen ist. Allerdings handelt es sich dabei durchaus um eine Bezeichnung, die einen Angriff auf das Ehrgefühl darstellen kann. Das mag zwar zum Beispiel dann nicht der Fall sein, wenn der Begriff „Pussy“ unter Bekannten und Freunden in einer neckenden Art verwendet wird. Vorliegend liegen solche Umstände jedoch nicht vor. Vielmehr war der Angeklagte ganz offensichtlich genervt davon, dass der Geschädigte in Bezug auf das vorgenommene Geschäft weiterhin Beanstandungen hatte und eine Teilrückzahlung vorschlug. Der Angeklagte wollte dem Geschädigten somit sein Missfallen über dessen Vorschlag mit Nachdruck zum Ausdruck bringen und entschied sich dabei zu einer vulgären und objektiv die Ehre angreifenden Äußerung. Da die Äußerungsumstände weder eine ironische Kundgabe erkennen lassen, noch aus sonstigen Gründen zu erkennen wäre, dass der Angeklagte nicht wirklich seine Abneigung gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck bringen wollte, ist die Erklärung im Ergebnis als ehrenrührig einzustufen. Unerheblich ist dabei, dass der Angeklagte die Äußerung offensichtlich nicht als Beleidigung empfindet, da bei der Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums anzunehmende Sinngehalt maßgeblich ist (BVerfG Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 102/92, NJW 1995, 3303).

Das gilt gleichermaßen für die Erklärung „lass dir einen blasen“. Soweit der Angeklagte dazu erklärt, er wisse nicht, was das für eine Beleidigung sein solle, sind aus Sicht des Gerichts auch hier die Gesamtumstände bei der Auslegung entscheidend. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung selbst ihrem Inhalt nach bei strenger Betrachtung einen logischen Sinn erkennen lässt. Denn bei derartiger Auslegung dürfte auch eine anerkannte Beleidigung wie „fick dich“ nicht als Beleidigung zu qualifizieren sein. Jedenfalls aus dem Kontext und insbesondere der vorherigen Bezeichnung als „kleine pussy“ ist der folgende Satz „lass dir einen blasen“ bei verständiger Betrachtung in der konkreten Situation als ehrenrührig einzuordnen. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte plötzlich und als Reaktion auf einen sachlichen Vorschlag des Geschädigten zu vulgärer Sprache übergegangen ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung spricht, wie bereits ausgeführt, für die Meinungsfreiheit des Angeklagten, dass es sich offensichtlich für ihn um Alltagssprache handelt. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass bei ihm eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit oder sonstige soziale Bedingtheit der Sprache vorläge, bei der aufgrund der Sozialisation festzustellen wäre, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre zu erkennen, dass andere Menschen sich durch seine Äußerung in ihrer Ehre angegriffen fühlen können. Das Gericht erkennt auch nicht, dass die Bezeichnung als „Pussy“ – wie der Angeklagte mehrfach betont hat – örtlich im Frankfurter Raum normal und keine Beleidigung sei. Alleine, dass der Angeklagte offensichtlich regelmäßig solche Begriffe verwendet und gegebenenfalls auch selbst oft so betitelt wird, führt nicht dazu, dass man in der Bezeichnung schon grundsätzlich keinen beleidigenden Inhalt erkennen könnte. Für die Meinungsfreiheit des Angeklagten ist weiterhin anzuführen, dass die Äußerung des Angeklagten die Reaktion auf eine geschäftliche Auseinandersetzung und die vorgeschlagene Teilrückzahlung war und der Angeklagte somit zumindest auch zum Ausdruck bringen wollte, dass er den Vorschlag ablehnt. Gegen die Meinungsfreiheit des Angeklagten ist einzuwenden, dass für den Angeklagten durchaus Möglichkeiten bestanden, seine Äußerung weniger angreifend vorzunehmen, indem er zum Beispiel hätte schreiben könne, dass der Geschädigte aufhören solle zu heulen bzw. zu jammern oder, soweit es um die Ablehnung der vorgeschlagenen Teilrückzahlung geht, indem er einfach „Nein“ geschrieben hätte. Die Sanktionierung der Wortwahl führt somit nicht dazu, dass der Angeklagte seine Meinung insgesamt nicht hätte zum Ausdruck bringen können. Ferner ist die schriftliche Kundgabe zulasten der Meinungsfreiheit einzubeziehen, da insoweit ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann, als dies bei einer mündlich kundgegebenen Äußerung der Fall wäre. Nicht zuletzt spricht maßgeblich für das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, dass die Äußerung in keiner Weise zu einer sachlichen Auseinandersetzung beiträgt, sondern eine solche sogar bewusst beendet. Denn der Geschädigte hatte zuvor grundsätzlich in sachlicher Weise einen Vorschlag unterbreitet. Durch die Äußerung des Angeklagten hat dieser die Diskussion erkennbar auf eine andere, nämlich beleidigende, Ebene versetzt und damit jegliche Auseinandersetzung über das abgeschlossene Geschäft bewusst zu Nichte gemacht.

Unter Abwägung sämtlicher Umstände sieht das Gericht hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Freiheit zur Äußerung für den Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten als schutzwürdiger einzustufen wäre. Mithin ist hierdurch der Tatbestand des § 185 StGB erfüllt.

b) Das gilt gleichermaßen für die weiteren Äußerungen „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“.

Durch die Erklärung, der Geschädigte werde von seinem Anwalt eingeliefert, will der Angeklagte bei verständiger Auslegung dem Geschädigten eine schwere psychische Störung bescheinigen, die dazu führt, dass dieser in eine psychiatrische Einrichtung eingeliefert werden muss. Die Äußerung gibt ihrem objektiven Sinngehalt nach somit zu verstehen, dass der Geschädigte aus Sicht des Angeklagten geistig derart starke Auffälligkeiten vorweist, dass er für jeden erkennbar von der Gesellschaft ferngehalten werden muss. Dieser eindeutig erkennbare objektive Sinngehalt der Äußerung stellt sich ohne Frage als Angriff auf die Ehre dar.

Bei der Abwägung ist dabei ergänzend zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihm aufgrund der vorherigen Ankündigung des Geschädigten Strafanzeige zu stellen, bewusst war, dass der Geschädigte nicht seine eigene Vorstellung von normaler Sprache teilte und ihm somit auch klar sein musste, dass der Geschädigte sich durch die Erklärung in seiner Ehre verletzt fühlen würde. Zudem ist die Äußerung in Hinblick auf den Angriff auf den geistigen Zustand des Geschädigten auch durchaus eine schwerwiegende Ehrverletzung. Auch hier erfolgte die Äußerung schriftlich und ohne jeglichen Beitrag zu einer sachlichen Auseinandersetzung, sondern schlichtweg mit dem Ziel des Ausdrucks von Missachtung. Auch bei Berücksichtigung, dass solche Ausdrücke durchaus auch zum typischen Jargon vom Angeklagten zählen können, überwiegt bei der Abwägung sämtlicher Umstände das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, so dass insofern gleichfalls eine strafbare Beleidigung vorliegt.

Gleiches gilt für die erneute Verwendung des Wortes „Pussy“, wobei hierbei auf obige Ausführungen Bezug genommen werden kann. Dabei ist erschwerend für den Angeklagten einzubeziehen, dass er jedenfalls bei der erneuten Verwendung des Begriffs wusste, dass der Geschädigte sich dadurch beleidigt fühlen würde, da er dies zu dem Zeitpunkt bereits zum Ausdruck gebracht und auch Strafanzeige angekündigt hatte. Die Einlassung des Angeklagten, es handle sich dabei nicht um eine Beleidigung, kann insofern jedenfalls bei der erneuten Verwendung nicht mehr zugunsten der Meinungsfreiheit berücksichtigt werden, da ihm mittlerweile klar war, dass der Geschädigte sich durch die Bezeichnung durchaus in seiner Ehre verletzt fühlte. Auch dem Angeklagten musste und muss klar sein, dass es für die Beurteilung der Entscheidung, ob eine Äußerung als Beleidigung zu qualifizieren ist, nicht alleine auf seine eigene Einschätzung bzw. vermeintliche sprachliche Gewohnheiten im Frankfurter Raum ankommt.“

OWI III: Wirksamkeit des „Email-Einspruchs“, oder: Was schert mich mein Geschwätz von gestern

entnommen openclipart

Und zum Schluss des Tages dann noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren. Und zwar:

Das AG Frankfurt/Main hat sich in dem AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.03.2019 – 979 OWi 42/19 – der Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid als zulässig ansieht.

Das AG hat zwar auch die Schriftform des § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG verneint. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass (hier) die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. U.a. dann werde die Einlegung des Bußgeldbescheides per Email als wirksam angesehen.

Ich bleibe dabei: Trotz dieser für den Betroffenen günstigen Entscheidung sollte der Verteidiger nach wie vor den Einspruch nicht per Email einlegen. Denn die Frage der Wirksamkeit dieses Einspruchs ist nicht unumstritten. Es gint genügend Entscheidungen, die den „Email-Einspruch“ als unwirksam ansehen. Darüber habe ich hier ja auch schon berichtet. Mit dem „klassischen Einspruch“ per Post ist der Verteidiger daher auf der sicheren Seite.

Im Übrigen: Wenn das AG ausführt: „Zunächst überrascht, dass der Regierungspräsident in Kassel nunmehr einen per E-Mail eingelegten Einspruch nicht als wirksam angesehen hat, während dies in den letzten Jahren ständig anders gehandhabt wurde.“ überrascht das nicht nur das AG. Das ist der Spruch: Was schert mich mein Geschwätzt von gestern…..