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OWi II: Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung, oder: Wirksam trotz Motirrtums

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Und dann als zweite Entscheidung etwas vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 ORbs 125/25 – u.a. zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid:

„1. Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs ist der Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig. Einen über allgemeine Phrasen hinausgehenden substanziellen Sachvortrag, der dazu Anlass geben könnte, die Wirksamkeit der durch einen Rechtsanwalt erklärten Beschränkung in Frage zu stellen, enthält die Rechtsbeschwerde nicht. Auch von Amts wegen besteht kein hinreichender Anlass, von einer Unwirksamkeit der Beschränkung auszugehen. Es versteht sich von selbst, dass die irrige und vom Tatrichter tatsächlich und rechtlich gar nicht einzuhaltende Vorstellung, die Beschränkung werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit einer – zumal durch einen Rechtskundigen abgegebenen – Prozesserklärung führen kann.

2. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung hat keinen Erfolg. Indem die Rechtsbeschwerde die freibeweisliche Anhörung des Richters des ersten Rechtsgangs zu den Umständen der Einspruchsbeschränkung beanstandet, verknüpft sie die Rüge mit Elementen der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Verfahrensrüge ist mit ihrer unklaren Zielrichtung und ihrem unvollständigen Sachvortrag aber schon nicht wirksam erhoben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So teilt die Rechtsbeschwerde nicht hinreichend deutlich mit, wie sich der Richter des ersten Rechtsgangs ausweislich eines Telefonvermerks des Abteilungsrichters dienstlich geäußert hat. Von vornherein hatte das Amtsgericht keinen Anlass, den Richter des ersten Rechtsgangs förmlich zu vernehmen. Zum einen unterlag der Inhalt der Erklärung zum Verfahrensgeschehen nicht dem Erfordernis des Strengbeweises. Zum anderen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welches tatsächliche Ergebnis sie sich von einer Befragung erhofft hätte. Bewertungen wie, die Verteidigung sei in ihrem „freien Willen … beeinträchtigt“ gewesen, es sei „unzulässiger Druck“ ausgeübt worden oder sie sei durch „fehlerhafte Informationen beeinträchtigt“ gewesen (sämtlich RB S. 2), bleiben ebenso gehaltlos wie die Formulierungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 17. Juli 2025, sie sei „gedrängt“ und „unangemessen beeinflusst“ worden. Das Erfordernis einer kontradiktorischen Befragung können diese Formulierungen nicht vermitteln.

…..“

OWi II: Ein Bisschen zum Bußgeldverfahren, oder: Beschlussverfahren, Einspruch, Verjährung

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Und im zweiten Posting zu OWi-Entscheidungen geht es dann um das Verfahren, und zwar u.a. mit Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG).

Das sind:

1. Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Ist das Verfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin bereits beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, scheidet die Rücknahme aus.

2. Auf die zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist. Die telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen wird, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wirksam.

3. § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG sieht eine besondere Form für den Verzicht auf Beschlussgründe nicht vor. Eine fernmündlich dem Gericht übermittelte und vom zuständigen Richter niedergelegte Verzichtserklärung ist ausreichend.

1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist.

3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.

1. Auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprechen.

2. Der Betroffene kann dem Beschlussverfahren bereits mit der Einlegung des Einspruchs widersprechen. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.

3. Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht.

4. In diesem Fall bedarf es einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs. Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung nicht beigemessen werden.

Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern.

Strafbefehl II: Falsche Beschluss-Entscheidung des AG, oder: Wird das Verfahren dadurch erledigt?

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Und dann als zweite Entscheidung der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.05.2025 – 12 Qs 17/25 – mit folgendem Sachverhalt:

Die Angeklagte wurde mit Strafbefehl des AG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Dagegen legte sie mit Schreiben vom 22.12.2024 Einspruch ein. Darin heißt es:

„Berufung gegen die Höhe der verhängten Geldbuße

Gegen mich wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 50,00 EURO festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 3.500 EURO. Ich bitte Sie, die Höhe des Bußgeldes herabzusetzen, da ich diesen Betrag derzeit nicht zahlen kann. Jeden Monat haben wir Schwierigkeiten, Zahlungen zu leisten und Lebensmittel bereitzustellen. Aufgrund dieser Situation beantrage ich eine Herabsetzung des Bußgeldes …“

Das AG forderte daraufhin einen Nachweis über die Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes von der Angeklagten, den sie übersandte. Anschließend teilte es der Staatsanwaltschaft mit, dass es das Schreiben vom 22.12.2024 als „beschränkten Einspruch“ auslege und aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Tagessatzhöhe von 40 EUR angemessen erscheine. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu und erklärte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege.

Mit Beschluss vom 04.02.2025 änderte das AG den Strafbefehl im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Höhe des Tagessatzes 40 EUR beträgt. Zugleich wurde der Angeklagten gestattet, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen.

Gegen diesen Beschluss wandte sie sich mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 17.02.2025, das dort am 19.02.2025 und – entsprechend weitergeleitet – beim AG am 27.02.2025 einging. Darin bat sie wiederum um Herabsetzung des zu zahlenden Geldbetrages.

Das Amtsgericht legte das Schreiben als sofortige Beschwerde aus und half ihr nicht ab. Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die vom Amtsgericht zutreffend angenommene sofortige Beschwerde war unzulässig, da die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zu ihrer Einlegung bereits am 18.02.2025 abgelaufen war. Ein Angeklagter darf bei der Einlegung eines Rechtsmittels auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen (vgl. Kammer, Beschluss vom 23.08.2021 – 12 Qs 57/21, juris Rn. 20 m.w.N.). Bis Ende 2024 konnte er daher damit rechnen, dass ein Brief einen bzw. zwei Werktage nach der Einlieferung beim Empfänger ausgeliefert wird (vgl. § 2 Nr. 3 PUDLF a.F.). Seit dem 01.01.2025 gilt aber die Vorgabe, dass ein Standardbrief erst am dritten bzw. vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt wird (§ 18 Abs. 1 mit § 112 Abs. 4 PostG i.d.F. vom 15.07.2024, BGBl. I Nr. 236). Ob diese Kombination einer verlängerten Auslieferungsfrist mit der knappen Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde noch die verfassungsrechtlichen Mindeststandards für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes wahrt, mag zweifelhaft erscheinen. Denn sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2019 – 2 BvR 881/17, juris Rn. 16 m.w.N.). Allerdings kam es hier darauf nicht an, weil das Schreiben der Angeklagten trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung an den falschen Adressaten gerichtet war, der keine gemeinsame Briefannahmestelle mit dem Amtsgericht teilt, sodass es auch aus diesem Grunde verspätet an das Amtsgericht weitergeleitet wurde. Für die Fristwahrung maßgeblich war der Zugang dort. Eine Wiedereinsetzung war daher wegen des Verschuldens der Angeklagten ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2002 – 2 Ws 79/02, juris Rn. 5).

 

Prozessual teilt die Kammer nach alldem nicht die Auffassung des LG Regensburg (Beschluss vom 22.08.2019 – 5 Qs 151/19, juris), wonach aus dem Umstand, dass ein rechtswidrig nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangener Beschluss das Verfahren nicht abschließt – das wertet die Kammer hier nicht anders (dazu unter III) – zugleich folgt, dass die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ins Leere geht und sich als gegenstandslos erweist (LG Regensburg, aaO Rn. 18). Das Vorliegen einer Beschwerde rechtfertigt erst die Sachbefassung durch das Beschwerdegericht. Was eine „gegenstandslose“ Beschwerde in diesem Kontext bedeuten soll, erschließt sich ebenso wenig, wie dass eine gegenstandslose Beschwerde das Beschwerdegericht instand setzen soll, die Ausgangsentscheidung (deklaratorisch) für gegenstandslos zu erklären.

III.

Kosten waren nicht zu erheben. Die Niederschlagung der Kosten gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt in Betracht, wenn diese bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das war der Fall.

Eine wirksame Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe lag nicht vor. Bei verständiger Würdigung des Schreibens der Angeklagten vom 22.12.2024 ergibt sich zwar, dass der Einspruch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt war. Er richtete sich allerdings nicht nur gegen die Tagessatzhöhe. Die verhängte Geldstrafe erschien der Angeklagten insgesamt zu hoch. Die Höhe der Strafe wird durch die Anzahl und die Höhe der Tagessätze bestimmt. Beide Faktoren sind für das von der Angeklagten als zu hart empfundene Ergebnis gleicherweise maßgeblich. Dass die Angeklagte nur den einen Faktor herabgesetzt sehen wollte, den anderen dagegen nicht, dafür ist dem Einspruchsschreiben nichts zu entnehmen.

Mangels wirksamer Beschränkung des Einspruchs nur auf die Tagessatzhöhe war eine Entscheidung des Amtsgerichts im Beschlusswege nicht statthaft. Vielmehr hätte über den Einspruch mündlich verhandelt werden müssen (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO), zumal auch eine Zustimmung der Angeklagten zur Entscheidung im Beschlusswege (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) der Akte nicht entnommen werden kann.

Hätte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, hätte die Angeklagte keine Veranlassung gehabt, sich gegen den Beschluss vom 04.02.2025 zu wenden, sodass auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das Strafverfahren als solches ist durch den rechtswidrigen Beschluss des Amtsgerichts noch nicht abgeschlossen (ebenso LG Regensburg, Beschluss vom 22.08.2019 – 5 Qs 151/19, juris; KK-StPO/Maur, 9. Aufl., § 411 Rn. 9a). Das Amtsgericht wird insoweit in eigener Zuständigkeit das Weitere veranlassen.“

Strafbefehl I: Wirksamer Einspruch per E-Mail?, oder: Beschwerdeschreiben als Anhang zu einer E-Mail

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Und dann geht es in die 23 KW. mit zwei Entscheidungen zum Strafbefehl, und zwar zwei LG-Entscheidungen.

Den Opener macht der LG Potsdam, Beschl. v. 13.02.2025 – 25 Qs 46/24. Dem Angeklagten wird mit Strafbefehl unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt und es werden deswegen  eine und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Der wird am 22.03.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer sandte an die E-Mail-Adresse des AG am 04.042024 zwei E-Mails, denen jeweils ein Schreiben mit Anlagen in PDF-Format angehängt war. Die als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, mit denen er sich gegen den Strafbefehl wendet, tragen – wie auch der Betreff der E-Mail – das Aktenzeichen des Verfahrens, enthalten einen Briefkopf mit Adresse und enden mit dem Namen des Beschwerdeführers in Druckbuchstaben, dem sein Namenszug folgt. Die E-Mails vom 04.04.2024 samt PDF-Anlage wurden beim Amtsgericht am selben Tag ausgedruckt, zur Akte genommen und dem Strafrichter als Posteingang vorgelegt.

Das Amtsgericht Luckenwalde verwarf mit Beschluss vom 26.04.2024 (20 Cs 30/24), zugestellt am 2. Mai 2024, den Einspruch wegen Formmangels als unzulässig. Der Einspruch genüge weder dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO noch den Anforderungen des § 32a StPO für die Einreichung als elektronisches Dokument. Eine einfache E-Mail genüge nicht. Das Amtsgericht nimmt Bezug auf den Beschluss des BGH vom 12.05.2022 (5 StR 398/21). Dagegen die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag, die Erfolg haben.

Das LG äußert sich zunächst dazu, ob es sich bei dem Schreiben überhaupt um eine Rechtsmittel handelt, was es nach Auslegung bejaht; dazu bitte im Volltext nachlesen. Und dann zur Wirksamkeit des Einspruchs:

„Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde insbesondere formwahrend eingelegt.

Die in PDF-Format an die E-Mails vom 4. April 2024 angehängten Schreiben, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wurden, genügten dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zwar hat das Amtsgericht richtigerweise betont, dass eine einfache E-Mail den Anforderungen des § 410 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nicht genügt. Das Amtsgericht hat jedoch übersehen, dass der Ausdruck eines Schreibens im E-Mail-Anhang die Schriftform erfüllen kann, wenn dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Dies ist jedenfalls bei einem unterschriebenen, hiernach eingescannten und ausgedruckten Papierdokument, wenn feststeht, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt und keine ernstlichen Zweifel an der Urheberschaft des Berechtigten bestehen, der Fall (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 187/23 (S) -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 199/21 -, BeckRS 2021, 37047, Rn. 15-18 m. w. N.; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 16 Qs 6/24 -, Rn. 5, juris; Eckstein, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO, § 410, Rn. 11).

Der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nichts anderes zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob auch im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer einfachen E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 -, Rn. 24 a. E., juris)

Den genannten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden die den E-Mails vom 4. April 2024 als PDF-Datei beigefügten Schreiben jeweils gerecht. Sie tragen einen Briefkopf mit Namen, vollständiger Anschrift und Kontaktdaten des Beschwerdeführers, nennen das Aktenzeichen des Verfahrens, sind als Einspruch bezeichnet und unterschrieben. Die Urheberschaft des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft. Die Unterschrift gleicht dem in der Akte befindlichen Namenszug aus Erklärungen im Ermittlungsverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer an ihn gerichtete ärztliche Verordnungen und private Korrespondenz beigefügt. Beide E-Mails wurden auch am 4. April 2024 ausgedruckt und vorgelegt.

Der Einspruch ist damit auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO eingelegt worden. Die Einspruchsfrist gegen den am 22. März 2024 zugestellten Beschluss vom 26. April 2024 (20 Cs 30/24) endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 5. April 2024.“

Vereinsrecht I: Ausschluss eines Vereinmitglieds, oder: Gerichtliche Überprüfung

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Im Kessel Buntes am heutigen Samstag dann seit längerem mal wieder zwei Entscheidungen zum Vereinsrecht.

Den Opener macht der OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2025 – 8 W 36/24 – zur gerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses eines Vereinsmitglieds. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein kann mit Hilfe der Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden. Der Kläger kann die Feststellung begehren, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam ist. Alternativ kann er die Feststellung beantragen, dass er noch Mitglied des Vereins ist.

2. Eine satzungsmäßige Einspruchsmöglichkeit steht der Klage gegen den Ausschluss nicht entgegen, wenn der Verein die Entscheidung des Rechtsmittelorgans böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert. Eine Verzögerung von zehn Monaten ist in der Regel ungebührlich.

3. Die dem gesamtvertretungsberechtigten Vorstand zugewiesene Ausschlussentscheidung ist von dem Vorstand nicht nur in vertretungsberechtigter Zahl zu treffen, sondern von ihm auch dem Mitglied gegenüber in dieser Form abzugeben.

4. Eine von anderen Vorstandsmitgliedern einem gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erteilte Generalvollmacht zur Vertretung des Vereins ist unwirksam, soweit sie eine satzungsmäßige Vertretungsregelung unterlaufen würde.

5. Auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Anordnung hat der Verein vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds das Gebot rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars) zu beachten.

6. Ist in der Satzung die vereinsinterne Überprüfung der Ausschlussentscheidung im Wege des Einspruchs vorgesehen, so hat das dafür zuständige Organ seiner Entscheidung grundsätzlich die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen zugrunde zu legen. Neue Tatsachen kann es jedenfalls nicht berücksichtigen, ohne dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).