Schlagwortarchiv: OLG Karlsruhe

Strafe II: 4 x Strafzumessung aus der Instanz, oder: Täter-Opfer-Ausgleich, Versuch, JGG, kurze Strafe

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Im zweiten Posting habe ich dann drei Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Rechtsprechung der OLG. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

1. Stellt der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fest, steht die Entscheidung über die Gewährung der Strafrahmenverschiebung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat sie unter Berücksichtigung der Schwere des verschuldeten Unrechts und der Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen zu treffen. Dabei muss der Tatrichter die wesentlichen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Ausgleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darlegen, dass sie die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die „wertende Betrachtung“ und die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen.

2. Die tätsächlichen Umstände, auf die die Ermessensentscheidung gestützt wird, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend unterlegt sein. 

3. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. der Ausgleichsbemühungen kann Eingang in die Ermessensentscheidung finden. Eine Strafrahmenverschiebung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der (Berufungs-)Hauptverhandlung vorgenommen wurden. 

Die Versuchsmilderung des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist.

1. Die Beteiligung als Abholer an einer Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach dem Muster „Schockanruf“ kann die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigen.
2. Werden dem Täter Tatmittel von Dritten erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Tat zur Verfügung gestellt, hat die Einziehung der Tatmittel regelmäßig keinen bestimmenden Einfluss auf die Bemessung der Strafe.

Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht.

StPO I: Anordnung einer längerfristigen Observation, oder: Schriftlichkeitsgebot/Beweisverwertungsverbot

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidung.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2026 – 2 ORs 350 SRs 280/26 -, der sich zu einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) äußert. Dazu führt das OLG aus:

„1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 – zunächst – entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann.“

OWi I: Beschlüsse zu Geschwindigkeitsverstößen, oder: Geständnis, Gebrauchsanweisung, Neueichung

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Ich mache heute dann mal wieder einen OWi-Tag, an dem ich einige OWi-Entscheidungen vorstellen möchte. Die kommen aber nicht nur aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Ich beginne hier mit drei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle und den Volltext zum Selbstlesen empfehle. Es handelt sich um:

  • KG, Beschl. v. 08.04.2026 – 3 ORbs 43/26 – zu den Urteilsgründen, wenn Motivation des Betroffenen zur Ablegung eines Geständnisses betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten stammt:

1. Im Bußgeldverfahren reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird.

2. Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen.

Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. 2. Kommt es bei der Nutzung eines standardisierten Messgerätes zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich dann aber um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Werden bei dem Messgerät Vitronic Poliscan FM1 das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht, liegt keine Modifizierung und damit keine erneuertes Messgerät gem. § 2 Nr. 7 MessEG vor. Zum Ausschluss von hieraus resultierenden Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung des Geräts.

OWi III: Keine erhöhte Geldbuße trotz Vorsatz?, oder: Erhöhte Geldbuße für uneinsichtigen Porschefahrer?

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Und als letztes Posting in der gestern begonnenen OWi-Serie dann noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße, und zwar:

1. § 3 Abs. 4a BKatV ist eine gebundene Entscheidung, die kein Ermessen eröffnet.

2. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKatV hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen.

3. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen.

4. Im Rahmen dessen hat das Tatgericht lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen.

1. Uneinsichtigkeit darf nur ausnahmsweise bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn sie nämlich darauf schließen lässt, dass sich der Betroffene durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend motivieren lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten

2. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene ein teures Fahrzeug genutzt habe, genügt – ohne Feststellungen zur Eigentümereigenschaft – nicht, um besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen.

StGB III: Herstellen „Ausweisen“ der „Republik Baden“, oder: Beweiseignung/potentielle Adressaten

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Und dann stelle ich zum Abschluss des heutigen Tages noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2026 – 1 Ws 9/26 – vor. Das OLG nimmt zum hinreichenden Tatverdacht der Urkundenfälschung durch die Herstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ einer nicht existenten „Republik Baden“ Stellung.

Nach der Darstellung in der Anklageschrift waren die Angeschuldigten zwischen 2016 und 2020 Mitglieder der „Zentralregierung“ der sogenannten „Republik Baden“. Hierbei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Personen, die die alleinige Existenz der Bundesrepublik Deutschland ablehnten und sich stattdessen als Bürger der „Republik Baden“ als eines vermeintlichen Gliedstaats des „Deutschen Reiches“ gemäß dessen Verfassungsstand März 1919 und „im Gebietsstand 1914“ ansahen.

Ziel der „Zentralregierung“ der „Republik Baden“ und ihrer Mitglieder war die Errichtung eines Parallelstaats neben der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen staatlichen Strukturen. Die „Republik Baden“ war neben der „Zentralregierung“ u.a. mit „Staatsämtern“ und „Landeskommissariaten“ konstituiert. Der Vereinigung gehörten – teils sukzessive – mindestens 53 Personen an.

Die Angeschuldigten Eheleute N. und M. W. (Gründungsmitglieder) und die der „Republik Baden“ in der Folgezeit beigetretenen Angeschuldigten A. D., M. N. und G. G., die sich jeweils gegenseitig „Bestallungsurkunden“ ausstellten und sich dadurch als Regierungsmitglieder der „Republik Baden“ ansahen, trafen ab 2016 die Abrede, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken arbeitsteilig offizielle Legitimationspapiere der von ihnen als existentes Staatsgebilde betrachteten „Republik Baden“ auszustellen. Dabei sollte es sich insbesondere um „Staatsangehörigkeitsausweise“, „Reisepässe“ und „Führerscheine“ handeln. Diese Dokumente sollten nach dem Willen der Angeschuldigten als offizielle Legitimationspapiere im Rechtsverkehr zum Nachweis der Zugehörigkeit zur „Republik Baden“ dienen. Diese Papiere sollten auf Antrag und gegen Bezahlung an die Mitglieder der „Republik Baden“ ausgestellt werden, um der „Republik Baden“ den Anschein eines völkerrechtlich anerkannten Staatsgebildes zu verleihen und um über deren tatsächliche staatliche Legitimation im Rechtsverkehr zu täuschen.

Die Angeschuldigten waren ab verschiedenen Zeitpunkten – und dadurch in unterschiedlichem Umfang – und in verschiedenen „Verwaltungsfunktionen“ innerhalb der „administrativen Regierung“ am Antragsprozess, der Mitteleintreibung, der Her- und Ausstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ beteiligt. Sie erstellten in arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 16.10.2019 insgesamt 92 „Ausweise“ der „Republik Baden“, darunter mindestens 55 „Staatsangehörigkeitsausweise“, 24 „Reisepässe“ und 13 „Führerscheine“ gegen die Erhebung von Gebühren .

Auf dieser Grundlage legt die Anklageschrift den Angeschuldigten M. und N. W. zur Last, in allen 92 Fällen an der Erstellung von „Ausweisen“ mitgewirkt zu haben, was sie in rechtlicher Hinsicht als bandenmäßige Urkundenfälschung in 92 Fällen wertet.

Das LG hat das Hauptverfahren nicht eröffnet, da dass das Herstellen von Ausweispapieren der – vermeintlichen – „Republik Baden“ aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Ich stelle hier nun nicht aus der Entscheidung des OLG Auszüge ein. Das würde bei dem mehr als 20 Seiten langen Beschluss den Rahmen sprengen. Ich begnüge mich mit den Leitsätzen und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext.

Die Leitsätze lauten:

1. Bei der Beurteilung der Beweiseignung einer Urkunde (§ 267 StGB) sind potentielle Adressaten einzubeziehen, deren Bildungs- und Informationshintergrund nicht ausreicht, um ein vermeintlich behördliches Identifikationspapier fundiert auf einen legitimen behördlichen Ursprung hin zu überprüfen. Dabei sind auch ausländische Amtswalter und Privatpersonen als Adressaten in Betracht zu ziehen.

2. Bei der Abgrenzung zwischen Urkunden, die beweisgeeignet und mit einer vermeintlichen Garantiefunktion versehen sind, und solchen Dokumenten, bei denen das Fehlen eines Ausstellers für den Rechtsverkehr offensichtlich ist, kommt der augenscheinlichen „Authentizität“ eines „Identitätspapiers“, also der Grad der Ähnlichkeit, die das Dokument in Bezug auf seine Optik, Haptik, inhaltliche Gestaltung und etwaige besondere Merkmale mit vergleichbaren, typisierten Ausweisdokumenten aufweist, besondere Bedeutung zu.

3. Die Nichtexistenz einer „Republik Baden“ ist dann nicht offensichtlich, wenn die einem plausibel benannten, fiktiven Staatswesen zugeschriebenen „Ausweise“ nach ihrer Ausgestaltung einem gültigen behördlichen Dokument nachgeahmt sind und deshalb zumindest in Teilen des Rechtsverkehrs, in dem das betreffende Papier eine Rolle spielt, den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ausstellerangabe bezeichne eine existente und für die Ausstellung solcher Dokumente zuständige Stelle.