Schlagwort-Archiv: OLG Karlsruhe

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

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Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi I: Messunterlagen/Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Hamm und Karlsruhe

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Und dann geht es heute mit OWi-Entscheidungen weiter.

Dazu stelle ich zunächst noch einmal zwei OLG-Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen vor. Es handelt sich um:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.

1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.

2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.

3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Nichts wesentlich Neues…..

OWi I: Kein Fahrverbot wegen Existenzgefährdung, oder: Kritische Prüfung der vorgetragenen Umstände

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Heute folgt dann ein OWi-Tag. Immerhin habe ich drei Entscheidungen sammeln können. Daher: Ich brauche für die Kategorie Entscheidungen. Man kann mir gerne etwas schicken.

Den Opener mache ich hier mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 ORbs 340 SsBs 403/25 – zu folgendem Sachverhalt:

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) zu einer Geldbuße von 520 EUR verurteilt, aber von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots für die Dauer eines Monats abgesehen. Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„b) Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat durchgreifende Rechtsfehler ergeben, die zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit führen.

Das Amtsgericht hat zwar erkannt, dass der BKat in Ziff. 11.3.6 – bei dem Zitat von BKat Ziff. 11.3.7 handelt es sich offenbar um ein Versehen – bei der hier gegebenen Überschreitung um 33 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 260 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Die Entscheidung, gleichwohl unter Erhöhung der Regelgeldbuße von dessen Anordnung abzusehen, hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Betroffene sei alleinig im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen, einen auf den Verkauf von Sportartikeln und Kleidung für Patienten in Krankenhäusern spezialisierten Betrieb tätig; er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe. „Mit Blick auf das anlaufende Geschäftsmodell, dass an die Patienten in Kliniken Kleidung für physiotherapeutische Programme etc. vergeben werden“, sei „der Betroffene nach seiner glaubhaften Einlassung für die Ausmessung der Kleidung am Patienten sowie die Auslieferung der Kleidung zuständig“. Ferner habe er sich glaubhaft eingelassen, dass das Geschäft nicht mehr gut laufe und es für den Betrieb existenziell sei, dass die Kampagne mit dem Krankenhaus erfolgreich sei. Die beiden Mitarbeitenden im Bereich des Verkaufs und ein Auszubildender verfügten über keine Fahrerlaubnis. Ferner hat das Gericht ausgeführt, Transport und Auslieferung der Sportsets an Vereine oder Patienten mittels Lastenfahrrad seien ebenso wenig möglich wie die Nutzung von ÖPNV. Es bestehe bei Verhängung des Fahrverbots daher eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen sowie der Verlust von zwei Arbeitsplätzen und eines Ausbildungsplatzes. Finanziell sei der Betroffene, der zwei kleine Kinder und eine in Teilzeit berufstätige Frau habe, nicht so gut aufgestellt, dass er sich einen Fahrer leisten könne. Als selbständiger Unternehmer sei es ihm wegen der angespannten Firmensituation auch nicht möglich, für einen längeren Zeitraum Urlaub zu nehmen. Trotz der Tatsache, dass der Betroffene zwei Eintragungen im FAER habe, die sich allerdings auf denselben Lebenssachverhalt beziehen, bestehe anders als bei beharrlichen Wiederholungstätern kein gesteigertes Bedürfnis, trotz der damit verbundenen Härte durch Verhängung eines Fahrverbots auf ihn einzuwirken, zumal das Gericht es mit Blick auf das erst kürzlich (wegen des genannten Verstoßes) abgeleistete Fahrverbot auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht für notwendig erachte, auf den Reue zeigenden Betroffenen erneut einzuwirken.

Es ist zwar anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dann unangemessen sein kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden. Auch kann das dem Tatgericht insoweit eingeräumte Ermessen vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich (vgl. KG Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3). Indessen sind dem tatrichterlichen Ermessensspielraum der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen. Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 13 f. mwN.). Er muss dazu so umfassende tatsächliche Feststellungen treffen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Prüfung möglich ist (KG Beschl. v. 3.5.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen mit außergewöhnlicher Härte. Das Gericht hat sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen (Umsatzübersichten, Bilanzen etc.) vorlegen lassen, die diese Behauptung untermauern würden. Ferner hat das Gericht mit Blick auf alternative Möglichkeiten des Transports der Waren und der Fortbewegung des das Unternehmen bei der Kundenakquise und sonst nach außen repräsentierenden Betroffenen, etwa mittels öffentlichem Personennahverkehr, keine solchen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen, die Unmöglichkeit der Nutzung dieser Fortbewegungs- bzw. Transportmittel nachzuvollziehen: Insoweit fehlen Feststellungen dazu, von welchem Ort (Lager/Geschäftsräume) die auszuliefernden Waren zu welchen Kunden jeweils zu transportieren wären. Auch ist die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister nicht erwogen worden. Des Weiteren fehlen Feststellungen dazu, wo die Kliniken, bei denen das neue Projekt anlaufen soll, sich befinden, sowie eine nähere Auseinandersetzung damit, ob der Betroffene, der schließlich im Großraum Karlsruhe (…) wohnt, der über ein gut ausgebautes ÖPNV-Netz und mit dem Hauptbahnhof Karlsruhe über einen Fernbahnhof mit hervorragenden Schnellzug-Verbindungen in die Nachbarbundesländer und Nachbarstaaten verfügt, die Kliniken und auch sonstige Kunden nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ggf. unter Zuhilfenahme eines Taxis für die verbleibende nicht durch ÖPNV abgedeckte Strecken aufsuchen kann. Für den Fall, dass ÖPNV-Angebote und Warenverschickung nicht ausreichen, wäre auch die Einstellung eines Fahrers unter Aufnahme eines Kredits zu prüfen gewesen.“

OWi II: Atemmessung mit Dräger Alcotest 9510 DE, oder: Aufklärungspflicht, Eichung und Störquellen

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Im zweiten Posting dann der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 629/24, und zwar zur Aufklärungspflicht bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG, bei der der Verurteilung ein standardisiertes Messverfahren zugrunde gelegen hat. Hier hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg:

Der Senat merkt Folgendes ergänzend an:

1. Die erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung zur Frage der Richtigkeit der Atemalkoholmessung dürfte bereits unzulässig sein (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde das von dem beauftragten Privatsachverständigen in Bezug genommene Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse nicht vorgelegt hat. Ungeachtet dessen ist die Rüge jedenfalls unbegründet.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse gestellten Anforderungen genügen (BT-Drucks. 13/1439, S. 4). Dem wird das im hier gegebenen Fall verwendete Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE gerecht, das die Voraussetzungen der DIN VDE 0405 erfüllt (vgl. Schuff, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., § 2 Rn 114; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., Abschnitt T, Rn 3636) und bei dem es sich um ein sog. standardisiertes, Messverfahren handelt (KG Berlin, B. v. 24.03.2022 – 3 Ws (B) 53/22-122 Ss 24/22 -, juris Rn 14, OLG Dresden, B. v. 06.10.2022 – OLG 23 Ss 608/22 (B), juris Rn 13; BayObLG, B. v. 07.01.2021 – 201 ObOWi 1683/20, juris Rn 6 f.; vgl. auch BGH, B. v. 03.04.2001 – 4 StR 507/00 -, juris Rn 11 zum Gerät Dräger Alcotest Evidential MK III). Diese Anerkennung führt hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme und der Anforderungen an die Urteilsgründe zu Erleichterungen (BGHSt 39, 291; 43, 277), die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, B. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 -, juris). Die Erleichterungen bedeuten im Rahmen der Beweisaufnahme eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts. Das Tatgericht darf bei einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Messung grundsätzlich ohne weitergehende Beweiserhebung von der Richtigkeit des ermittelten, gegebenenfalls um eine Toleranz zu bereinigenden Messwerts ausgehen (BGH a.a.O.; KG Berlin, a.a.O., BayObLG, a.a.O.).

Die in § 77 Abs. 1 OWiG normierte Aufklärungspflicht nötigt das Gericht nur dann zu einer weitergehenden Beweisaufnahme zwecks näherer Überprüfung des Messergebnisses, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die geeignet sind, Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen (vgl. BGH a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Dies war vorliegend nicht der Fall:

Der Betroffene nahm am 19.01.2024, 002 Uhr, in Singen, mit einem Pkw pp. am Straßenverkehr teil und wurde einer Polizeikontrolle unterzogen. Eine zu diesem Zeitpunkt dort mittels eines nicht geeichten Atemalkoholmessgeräts durchgeführter Test ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/I. Die auf dem fünf Kilometer entfernten Polizeirevier in Mühlhausen-Ehingen erfolgte Atemalkoholmessung mit dem am 25.09.2023 vor und am 19.03.2024 nach der verfahrensgegenständlichen Messung gültig geeichten Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE fand am 19.01.2024 ab 00:36 Uhr statt. Dem Protokoll zur Atemalkoholanalyse zufolge hatte der Betroffene angegeben, sein letzter Alkoholkonsum habe am 19.01.2024 um 00:00 Uhr stattgefunden. Dem Protokoll ist u.a. weiter zu entnehmen, dass die Wartezeit von 20 Minuten vor der ersten Messung eingehalten sei und der Betroffene mindesten zehn Minuten vor Beginn bis Ende des Messzyklus keine Nahrungs- oder Genussmittel aufgenommen habe. Ein erster, um 00:38:36 Uhr durchgeführter Messversuch wurde vom Messgerät abgebrochen („Fehlversuch, Atemabgabe unzulässig“). Um 00:39:42 Uhr erfolgte die erfolgreiche erste Einzelmessung, die eine Atemalkoholkonzentration von 0,267 mg/I, um 00:43 Uhr die zweite Einzelmessung, die eine Atemalkoholkonzentration von 0,277 mg/I ergab. Das Messergebnis (Mittelwert) wurde mit 0,27 mg/I ausgewiesen. Der Betroffene erklärte in der Hauptverhandlung, er habe vor Fahrtantritt zunächst ein alkoholfreies und sodann ein alkoholhaltiges Bier getrunken.

Das in der Hauptverhandlung eingeführte, von dem anwesenden Verteidiger vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. vom 27.05.2024 über die „Begutachtung der Beweismittel“ kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt ein ordnungsgemäßer Messablauf nachvollzogen werden könne; da aber in einem Eichschein der ordnungsgemäße Zustand eines Messsystems zum Zeitpunkt der Eichung bestätigt werde, seien zur Sicherstellung, dass das Messgerät zur Messzeit ordnungsgemäß funktioniert habe und nicht Störungen aufgetreten seien, die zu einem falschen Messergebnis geführt haben könnten, auch noch die Ergebnisse der Eingangsprüfung der nachfolgenden Eichung heranzuziehen, weil bei Atemalkoholmessgeräten nicht auszuschließen sei, dass Rückstände bzw. Ablagerungen in den beiden Probenkammern trotz Spülung nicht vollständig beseitigt werden, was dann nachfolgende Messungen verfälschen könne. Insbesondere werde im Gutachten „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“, welches die Grundlage für die Zulassung von Atemalkoholmessungen bilde, vom Verfasser Schoknecht darauf hingewiesen (Abs. 3.1. Grundvoraussetzungen): „Die Zuverlässigkeit (Reliabilität) der Messgeräte muss über den Zeitraum, in dem ein Messgerät zum Einsatz kommt, gewährleistet sein. Diese Nacheichungen, die die Gewähr für die Messsicherheit über den Einsatzzeitraum sichern, sollten in möglichst kurzen Zeitabständen stattfinden. Nach den bisherigen Erfahrungen wird hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten als notwendig erachtet.“

Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Verwendung des Atemalkoholmessgeräts durch den Bediener hat der Privatsachverständige somit ausdrücklich verneint. Konkrete Anhaltpunkte für eine strukturelle, von der Bauartprüfung- und Zulassung des Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (vgl. Schuff, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., § 2 Rn 114) nicht erfasste Fehlerquelle, denen das Amtsgericht unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung hätte nachgehen müssen, ergeben sich aus den Darlegungen des Privatsachverständigen ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommen Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“, das Rückstände und Ablagerungen in Probekammern als mögliche Ursache von Messfehlern nicht thematisiert, aber insbesondere klarstellt, dass Nacheichungen die Gewähr für die Messsicherheit über den Einsatzzeitraum sichern (Ziff. 3.1. Grundvoraussetzungen, S. 10). Die Äußerungen des Privatsachverständigen erschöpfen sich letztlich in dem Hinweis auf eine von den Eichbehörden im Rahmen der Eichprüfung eines Atemalkoholmessgeräts zu kontrollierende, theoretisch mögliche Störungsquelle.

Diese Äußerungen mussten, da das vorliegend verwendete Messgerät vor und nach der verfahrensgegenständlichen Messung innerhalb des halbjährigen Regelturnusses gültig geeicht wurde, dem Amtsgericht zu keiner weiteren Aufklärung Anlass geben. Durch die Bauartprüfung- und Zulassung bzw. Konformitätsbewertung zusammen mit der auf deren Grundlage erfolgenden staatlichen Eichung ist über den Zeitraum der Eichperiode die immer korrekte Funktion des einzelnen Gerätes sichergestellt (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn 6 f.; Lagois, Blutalkohol 37, 77, 88 zum Vorgängergerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, das im Wesentlichen über die gleichen messtechnischen Einrichtungen verfügt wie das Modell Alcotest 9510 DE, vgl. dazu: Schuff, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., § 2 Rn 114).

Der am 19.01.2024, 00:38:36 Uhr, bei dem ersten Messversuch erfolgte – von dem Privatsachverständigen in seinem Gutachten nicht thematisierte – Abbruch des Messvorgangs rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn er ist lediglich Beleg für die funktionsfähigen geräteinternen Kontrollmechanismen, die das Messergebnis absichern und in einem Fehlerfall zu einer entsprechenden Fehlermeldung bzw. zu einem Abbruch des Messvorgangs führen (vgl. OLG Dresden, B. v. 03.01.2005 – Ss (OWi) 629/04 – Rn 17; Schuff, a.a.O., Rn 116; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., Abschnitt T, Rn 3644; Schäler, NZV 2017, 422, 425; Haffner u.a., NZV 2009, 209 ff.; Schmidt u.a., Blutalkohol 37, 92 ff.).

Soweit der Betroffene pauschal erklärte, das Messgerät habe ein paar Mal neu gestartet werden müssen, musste dieser (im Privatgutachten ebenfalls nicht thematisierte) Vortrag gleichfalls – auch im Rahmen einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung des vom Betroffenen angegebenen Umfangs seines Alkoholkonsums – nicht zu weiterer Aufklärung drängen. Der geschulte Messbeamte hatte dazu in der Hauptverhandlung zwar nur angegeben, er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Gerät vorher (offensichtlich gemeint: vor der durchgeführten Messung) abgestürzt sei und sie einen Neustart hätten machen müssen. Da das Messgerät jedoch gültig geeicht war, das Polizeipräsidium Konstanz am 02.04.2024 schriftlich gegenüber der Bußgeldbehörde erklärt hatte, dass im Eichzeitraum keine (ausschließlich vom Hersteller durchgeführten – vgl. Schuff, a.a.O., Rn 114) Wartungen oder Reparaturen und demgemäß auch keine unplanmäßige Eichung stattgefunden hätte(n) und da das Gerät – wie ausgeführt – über zahlreiche geräteinterne Kontroll- bzw. Selbsttestmechanismen verfügt und die Atemalkoholkonzentration mit zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Messsystemen und Messmethoden misst, die sich gegenseitig überwachen (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“, Ziff. 3.5. Messsicherheit, S. 13; Knopf u.a., NZV 2000, 195; Krumm, NJW 2012, 1860; Burhoff, a.a.O., Rn 3644 ff.; Lagois, a.a.O.; Schmidt u.a., a.a.O.), durfte das Amtsgericht davon ausgehen, dass gegebenenfalls notwendige Neustarts des Messgeräts weder einen Gerätedefekt noch einen Messfehler nahelegten (vgl. auch AG Reutlingen, Urt. v. 20.06.2018- 5 OWi 28 Js 9556/18 -, juris Rn 13).“

Rest dann bitte selbst lesen oder <<Werbemodus an>> entweder bei Burhoff/Grün, Messungen im Straßemverkehr, 6. Aufl. 2021, oder bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, nachlesen. Bestellen kann man die hier. Wenn das OLG uns zitiert, darf ich das auch 🙂 <<Werbemodus aus“.

StPO I: Ergänzungspflegschaft für ein „Kind“ ?, oder: Notwendige Verstandesreife eines fast 16-Jährigen

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Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor, zweimal OLG und einmal BayObLG.

Ich starte mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2025 – 2 WF 33/25. Das ist StPO mit familienrechtlichem Einschlag. Es geht nämlich um die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen Minderjährigen.

Ausgangspunkt ist ein OWi-Verfahren, in dem es um eine eine Ordnungswidrigkeit bezüglich der Nichterbringung eines Immunitätsnachweises nach dem IfSG. Die betroffenen Eltern hatten behauptet vorliegend, dass sich das Kind nicht impfen lassen wolle. Es wurde beantragt, das Kind in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Das AG hatte die Ergänzungspflegschaft für das Kind, das in der Hauaptverhandlung als Zeuge vernommenw erden sollte, angeregt.

Das Familiengericht ist dieser Anregung nachgekommen, indem es für das betroffene Kind eine Ergänzungspflegschaft anordnete und das Jugendamt des Landkreises zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis „Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO sowie des Untersuchungsverweigerungsrechts gemäß § 81 c Abs. 3 StPO“ bestellte.

Dagegen das „Kind“, das geltend gemacht hat, es sei 15, bald 16 Jahre alt und damit offenkundig in der Lage, selbst über die Ausübung des Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrechts zu entscheiden. Auch der Vater hat Rechtsmittel eingelegt.

Beide Rechtsmittel hatten Erfolg:

„2. Die Beschwerden sind begründet.

a) Ergänzungspflegerbestellung für das Zeugnisverweigerungsrecht

aa) Rechtsgrundlage für die Pflegereinsetzung insoweit ist § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 161a, 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Gemäß § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB erhält, „wer unter elterlicher Sorge … steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.“ Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bzw. die Erteilung der Genehmigung für eine Aussage ist gemäß § 52 Abs. 1 StPO eine Angelegenheit, die der Besorgung der Eltern unterliegt, wenn und soweit „Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife … von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung“ haben. Denn dann dürfen sie gemäß § 52 Abs. 1 StPO nur vernommen werden, „wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt“ (§ 52 Abs. 1 S. 1 StPO). § 52 Abs. 2 S. 2 StPO regelt weiter: „Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.“ Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gemäß § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. August 2019 – 2 WF 102/19 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 8. Mai 2019 – 2 WF 31/19 -, juris, Rn. 17, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 27).

Nach Vorstehendem sind daher sowohl die Mutter als Beschuldigte wie auch der Vater als mitsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen.

bb) Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist weiter, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können.

Das Familiengericht ist dabei an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden, es sei denn, es läge eine offensichtliche Fehleinschätzung vor (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 2 WF 31/19 –, juris, Rn. 17 mwN; Schöpflin, in: BeckOGK, Stand: 15.03.2025, § 1809 BGB Rn. 47 mwN).

Entsprechend ist die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Fall der offensichtlich bestehenden Verstandesreife zwecklos und dann abzulehnen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 28).

So liegt der Fall hier.

Es besteht zwar keine feste Altersgrenze, ab der eine Verstandesreife stets angenommen oder abgelehnt werden könnte. Der BGH hat entschieden, dass bei einem sieben Jahre alten Kind eine notwendige Verstandesreife in der Regel nicht besteht (BGHSt 14, 159, 162), bei Jugendlichen ab 14 Jahren diese demgegenüber in der Regel anzunehmen ist (BGHSt 20, 234). Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221).

Der Betroffene ist bereits 15 Jahre alt und wird am 01.06.2025 16 Jahre alt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über die notwendige Verstandesreife im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO verfügen könnte, sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Jugendamt bzw. Ergänzungspfleger des Kindes nicht vorgetragen.

bb) Untersuchungsverweigerungsrecht

Hinsichtlich des Untersuchungsverweigerungsrechts gem. § 81c Abs. 3 StPO gilt das zum Zeugnisverweigerungsrecht Ausgeführte entsprechend. Wegen des Verweises in § 81c Abs. 3 S. 3 StPO auf die Regelung in § 52 Abs. 2 StPO ist auch diesbezüglich keine Ergänzungspflegschaft einzurichten.“