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EÖB III: Eröffnung vor dem „niederen Gericht“, oder: Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde der StA

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Und dann im dritten Posting der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2024 – 1 Ws 80/24 – und der OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2024 – 1 Ws 130/24, die sich beide zur Frage äußern, welcher Prüfungsumfang bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnung des Strafverfahrens besteht, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich die – entgegen ihrem Antrag erfolgte Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung angreift. Dazu das OLG Karlsruhe – OLG Celle argumentiert ähnlich:

„1. Die gemäß den §§ 210 Abs. 2, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses vom 20.02.2024 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft bietet zu Änderungen keinen Anlass.

a) Ob der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Taten i.S.d. § 203 StPO hinreichend verdächtig ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Greift die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), unterliegt der Eröffnungsbeschluss grundsätzlich nicht in vollem Umfang der Nachprüfung (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 2 Ws 82/23 –, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 2022 – 2 Ws 270/22 –, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. September 2002 – 2 Ws 184/02 –, juris Rn. 9, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – 1 Ws 151/01 –, juris Rn. 5; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO 2. Aufl. 2024, § 210 Rn. 41; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2016 – 2 Ws 119/16 –, juris Rn. 7 m.w.N.; offen gelassen: BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12 –, juris Rn. 26), weil die Rechtsmittelvorschrift des § 210 Abs. 2 StPO insofern eine Ausnahme von dem Grundsatz der Rechtsmittelsymmetrie enthält, als die Eröffnungsentscheidung nur für die Staatsanwaltschaft, nicht aber für den Angeklagten anfechtbar ist (§ 210 Abs. 1 StPO). Die Anfechtungsmöglichkeit wird im Wesentlichen deshalb zur Verfügung gestellt, weil eine negative Eröffnungsentscheidung aufgrund der Rechtskraftwirkung des § 211 StPO endgültig wäre. Daher gilt die Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Eröffnungsentscheidung allein für die in § 210 Abs. 2 StPO aufgeführten Entscheidungsteile. Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn die Nachprüfung in vollem Umfang erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt wird, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 2 Ws 82/23 –, juris Rn. 13 f.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts relevante prognostische Einschätzung der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Strafhöhe wird maßgeblich durch die Berechnung der Höhe des Vermögensschadens bestimmt, bei welcher die Strafkammer zu einem von der Anklage abweichenden Ergebnis gelangt. Im Übrigen sind allein die Konkurrenzverhältnisse korrigiert worden, was vorliegend zum einen durch die sofortige Beschwerde nicht angegriffen und zum anderen in der Sache für die Eröffnungszuständigkeit nicht von Bedeutung ist.

b) Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Prüfung ergibt, dass die Strafkammer mit zutreffender Begründung das Hauptverfahren vor dem sachlich zuständigen Amtsgericht – Schöffengericht – eröffnet hat (§ 209 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). …..“

OWi III: Fehlen von Urteilsgründen und Zulassungsrechtsbeschwerde, oder: Wer ist schuld: Haupt – oder Unterbevollmächtigter?

Und als dritte Entscheidung dann noch der OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2019 – 1 OWi 6 SsRs 47/19, also schon etwas älter. Aber dennoch….

Auch der Beschluss hat mit Rechtsbeschwerde „zu tun“. Der Beschluss greift nämlich noch einmal eine Problematik auf, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich: Rechtsbeschwerde in den Fällen, in denen das amtsgerichtliche Urteil nicht innerhlab der Frist des § 275 StPO – fünf Wochen – begründet worden ist. Dann ist an sich die Rechtsbeschwerde ein Selbstläufer, allerdings – iwe man hier sieht – in den Zulassungsfällen eben nicht. Das OLG prüft dann nämlich, ob auch ohne Kenntnis der Urteislsgründe über die Zulassung entschieden werden kann. Dafür ist dann aber Voraussetzung, dass die Rechtsbeschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Und das war hier nicht der Fall, mit der Folge, dass das OLG den Zulassungsantrag verwerfen konnte und verworfen hat:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Zwar ist das Urteil hier nicht innerhalb der mit Urteilsverkündung beginnenden fünfwöchigen Frist des § 77b OWiG nachträglich begründet worden. Auch liegt kein Fall vor, in dem eine ausnahmsweise Fristverlängerung gemäß § 275 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs, 1, 71 Abs. 1 OWiG in Betracht käme (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Mai 2004 — 1 Ss 87/04 juris. VRS 107, 374), da die irrtümliche Annahme, das Urteil sei rechtskräftig, keinen unvorhersehbaren unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1988 — 5 StR 1/88 —, juris = StV 88, 193).

2. Das unzulässige Fehlen von Urteilsgründen führt im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde in der Regel schon auf die Sachrüge hin zur Aufhebung, da dem Rechtsbeschwerdegericht in diesem Falle eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde – wie hier – von deren Zulassung abhängt. In diesen Fällen begründet das Fehlen von Urteilsgründen für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen die Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Dabei können diese Voraussetzungen, jedenfalls bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne erkennbare Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden, auch unter Einbeziehung des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages und sonstiger Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 5 StR 230/95, BGHSt 42, 187-191; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2009 – 5 Ss 1249/09 – beck-online m.w.N.). So liegt der Fall hier. Es handelt sich um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h außerorts, die im standardisierten Messverfahren festgestellt wurde und zu der verschiedene Beweisanträge gestellt wurden.

3. Da vorliegend eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- €, nämlich 70,- €, verhängt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

a) Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs dringt nicht durch. Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen. Hiernach muss der Betroffene die zugrunde liegende Tatsachen so genau und vollständig mitteilen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt eine Beurteilung ermöglicht wird, ob der Man-gel vorliegt, wenn die Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.). Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Betroffenen nicht. Dieser macht geltend, bereits zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zwei Beweisanträge an das Gericht gesandt zu haben. Hinsichtlich des ersten Antrags sei nicht ersichtlich, dass das Gericht ihn zur Kenntnis genommen, sich mit ihm auseinandergesetzt, ihn in ausreichender Weise gewürdigt oder gar in der Hauptverhandlung durch Be-schluss zurückgewiesen habe. Bezüglich des zweiten Antrags rügt der Betroffene, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht mit ihm auseinandergesetzt habe. Mit diesem Vorbringen sind die Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht erfüllt. Der Betroffene trägt bereits nicht vor, dass die Anträge in der Hauptverhandlung überhaupt gestellt wurden. Zudem ist sein Vorbringen objektiv unrichtig. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat sich das Amtsgericht eingehend mit den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen beschäftigt und sie in ausführlichen Beschlüssen zurückgewiesen – was zudem zur Unbegründetheit der Rüge führt. Der Senat verkennt bei seiner Bewertung nicht, dass der vertretungsberechtigte Hauptbevollmächtigte des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, sondern sich aufgrund der ihm hierzu ebenfalls erteilten Vollmacht von einem Unterbevollmächtigten vertreten ließ. Infolgedessen hatte der Hauptbevollmächtigte keine eigene Kenntnis von den Vorgängen in der Hauptverhandlung. Der Senat verkennt ebenso wenig, dass der Verteidiger bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist weder das Protokoll der Hauptverhandlung noch Akteneinsicht erhalten hatte. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) hat er nach Erhalt der Akteneinsicht jedoch nicht gestellt. Anlass zur Wiedereinsetzung von Amts wegen bestand nicht, da der Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung nach Akteneinsicht lediglich durch Ausführungen zum Fehlen bzw. Nachschieben der Urteilsgründe ergänzt, zur Rüge rechtlichen Gehörs jedoch nicht weiter vorgetragen hat.

b) Die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes ist es nicht entscheidend, ob das Recht im Einzelfall richtig angewendet worden ist, sondern allein, ob der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des Rechtes aufzustellen oder Gesetzeslücken schöpferisch zu schließen (Göhler, OWiG, 17. Aufl. § 80 Rn. 3 m.w.N.). Entscheidungserhebliche, abstraktionsfähige und klärungsbedürftige Fragen des Rechts, die allgemein für die Rechtsanwendung von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 — 2 SsRs 52/10 — und vom 27. Mai 2007 — 2 Ss 144/07), stellen sich vorliegend nicht.“

Wenn man es liest, fragt man sich: Fehler des Unterbevollmächtigten oder des Hauptbevollmächtigten? Nun – auf die HV bezogen – handelt es sich um einen Fehler des Unterbevollmächtigten – man fährt wahrscheinlich als Verteidiger besser selbst zum AG. Auf die Rechtsbeschwerde bezogen m.E. ein Fehler des Hauptbevollmächtigten, der die Rechtsbeschwerde eben nicht ausreichend begründet hat, wobei natürlich der Fehler des Unterbevollmächtigten sich fortsetzt….

Fleppe weg? Beschwerde während des Revisionsverfahrens bringt nichts

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Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Das LG hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und beim LG einen Antrag gestellt, den § 111a-Beschluss aufzuheben. Den hat das LG zurückgewiesen.

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2012 – III 1 Ws 464/12 hat auf die Beschwerde darauf hingewiesen, dass während des Revisionsverfahrens dem Beschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der charakterlichen Eignung der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen ist, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt ist. Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.

Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung hat dem OLG auch nicht ausgereicht, dass seit der Tat bereits ein Jahr vergangen war. Dies sei noch kein Zeitraum, der es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass die Fahrerlaubnis entfallen werde. Ob das in allen Fällen zutreffend ist, kann man bezweifeln. Jedenfalls geht die Entscheidung des OLG Hamm aber hier in Ordnung, da der Angeklagte nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrten ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war.