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Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung druch Verfahrenskosten?

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Und dann geht es heute am Feiertag „ums Geld“, also gebühren- und kostenrechtliche Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20. Er  behandelt die Überprüfung und Verhältnismäßigkeit eines Kostenansatzes. Den Beschluss hatte neulich der Kollege, der ihn erstritten hat, in der Verteidigergruppe bei FB gepostet und auf meine Bitten mir dann zur Verfügung gestellt.

Folgender Sachverhalt: Der Verurteilte ist vom LG wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Gesamtsumme: 500,00 EUR) verurteilt worden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer ausgeführt, dass sich die Tagessatzhöhe an den Einkommensverhältnissen des zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitslosen Angeklagten orientiere. In den Erwägungen zur Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe ist die Belastung des Verurteilten mit den Kosten des Verfahrens nicht genannt worden.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat den Verurteilten dann zunächst zur Zahlung der Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500,00 EUR aufgefordert, die diese vollständig gezahlt hat. Später hat die Staatsanwaltschaft dann den Verurteilten noch sodann zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 45.829,10 EUR aufgefordert. Weiter wurde ihm in der Kostenrechnung mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten in Höhe von 34.264,80 EUR hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden.

Gegen den dieser Rechnung zugrundeliegenden Kostenansatz der Staatsanwaltschaft hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt. Mit seiner Erinnerung begehrt er die vollständige Niederschlagung der ihm auferlegten Gerichtskosten. Er wendet im Wesentlichen ein, dass der Kostenansatz gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Insbesondere lasse der Kostenansatz unberücksichtigt, dass er die ihm auferlegte Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR erheblich übersteige. Nach der daraufhin durchgeführten Überprüfung der Kostenrechnung hat die Staatsanwaltschaft ihre Rechnung korrigiert. Nach dieser Rechnung beträgt die Gesamtzahlungsverpflichtung des Verurteilten (einschließlich der Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR) nunmehr 27.787,87 EUR. Abzüglich der bereits gezahlten 500,00 EUR verblieb damit ein Rechnungsbetrag von 27.287,87 EUR. Daneben wurde dem Verurteilten mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten in Höhe von 8.878,87 EUR hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden. Eine weitergehende Abhilfe erfolgte nicht.

Die Erinnerung des Verurteilten hatte beim LG teilweise Erfolg. Das LG hat den Rechnungsbetrag der Kostenrechnung unter Berücksichtigung der bereits getilgten 500,00 EUR auf noch zu zahlende 2.700,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung führt es aus:

„Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft in der Fassung der Kostenrechnung vom 13. März 2025 ist teilweise begründet.

Grundsätzlich gilt, dass Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen ist (VG Saarlouis, BeckRS 2019, 2328 Rn. 14). Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes darstellt, ist sie im Rahmen der Erinnerung grundsätzlich ohne Bedeutung (VG Saarlouis, BeckRS 2019, 2328 Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners darauf, dass der Kostenbeamte nach der nur im Innenverhältnis des Landes und des Kostenbeamten geltenden Regelung des § 10 KostVfG vom Ansatz der Kosten absieht (VG Saarlouis, BeckRS 2019, 2328 Rn. 18).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Kostenansatz gegen den aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses steht, sodass sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweist (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 34-36). Bereits auf Ebene der Strafzumessung bzw. Bemessung der Höhe einer Geldauflage bestehe die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, die Verhältnismäßigkeit von Zahlungspflichten in den Blick zu nehmen und auch mögliche außergewöhnliche Kostenbelastungen zu berücksichtigen, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnten (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 38, 40). Sind entsprechende gerichtliche Erwägungen nicht erkennbar dokumentiert, sind sie nach dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Kostenansatzes bzw. im Rahmen der den Kostenansatz überprüfenden gerichtlichen Entscheidungen vorzunehmen (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 41).

Da die Belastung des Verurteilten mit den Verfahrenskosten im Rahmen der Strafzumessung nicht dokumentiert war, hatte die Kammer im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die aus dem Kostenansatz resultierende tatsächliche, d.h. vor allem wirtschaftliche Belastung des Verurteilten außer Verhältnis zu der verhängten Strafe steht. Im Ergebnis ist dies der Fall, soweit ein Betrag von 2.700,00 EUR überschritten wird.

Die verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Gesamt 500,00 EUR) steht hier den Verfahrenskosten in Höhe von 27.287,87 EUR gegenüber. Keine Berücksichtigung konnte insoweit die gesamtschuldnerische Haftung des Verurteilten für Kosten in Höhe von 8.878,87 EUR finden, da die Zahlung dieser Kosten widerruflich gestundet war und insofern derzeit von vornherein keine tatsächliche Belastung für den Verurteilten darstellt.

Eine unverhältnismäßige Belastung des Verurteilten durch Zahlung der tatsächlich verlangten Kosten in Höhe von 27.287,87 EUR war nicht bereits deshalb gegeben, weil die Verfahrenskosten die Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR um mehr als das 54-fache übersteigen. Denn dies würde auf einen rein formalen Vergleich der Summen hinauslaufen. Entscheidend für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes ist, wie sich die Kostentragung der 27.287,87 EUR für den Verurteilten auswirkt und wie diese Auswirkung im Verhältnis zu der Auswirkung der Strafe zu bewerten ist.

Bei der Frage nach den tatsächlichen Auswirkungen ist die wirtschaftliche Situation des Verurteilten in den Blick zu nehmen. Er trägt unter Vorlage entsprechender Nachweise vor, dass er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.091,10 EUR monatlich bezieht. Dieser monatlichen Einnahme stehen feste monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 364,52 EUR gegenüber, die sich aus einer Verpflichtung zur Mietzinszahlung in Höhe von 347,00 EUR und einer Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 17,52 EUR zusammensetzen. Damit stehen dem Verurteilten 726,58 EUR monatlich zur freien Verfügung. Daneben verfügt der Verurteilte über kein nennenswertes Vermögen, sein Kontostand beträgt 150,44 EUR.

Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage des Verurteilten erweist sich die Auferlegung der verlangten Kosten in Ansehung der verhängten Strafe und Geldauflage als unverhältnismäßig, soweit sie einen Betrag von 2.700 EUR übersteigt.“

Bei Ansatz einer als zumutbar erachteten monatlichen Tilgungsrate in Höhe von 150,00 EUR würde der Angeklagte mehr als 181 Monate und damit mehr als 15 Jahre benötigen, um die Kostenrechnung vom 13. März 2025 in Höhe von 27.287,87 EUR zu begleichen. Vor diesem Hintergrund würde der Verurteilte mit der Kostentragung in einer Weise belastet, die weit über die Belastung durch die von der Kammer verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500,00 EUR hinausgeht.

Eine noch verhältnismäßige Belastung des Verurteilten sieht die Kammer als noch gegeben, wenn der Kostenansatz auf insgesamt 2.700 EUR reduziert wird. Die bei Ansatz einer monatlich zumutbaren Rate von 150,00 EUR zu leistenden Zahlungen würden sich über 18 Monate und somit einen relativ überschaubaren Zeitraum erstrecken.

Unter den vorgenannten Bedingungen ist auch der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Anspruch des Verurteilten auf Resozialisierung nicht verletzt. Denn ein solcher kommt nur bei Auferlegung solcher Verfahrenskosten in Betracht, deren Befriedigung weder durch das vorhandene Vermögen noch durch die derzeitigen oder zukünftigen Einkünfte — ggf. auch ratenweise — in absehbarer Zeit zu erwarten ist und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 46). Wie zuvor dargelegt, lassen die monatlichen Einkünfte des Verurteilten die Befriedigung der auf 2.700,00 EUR reduzierten Verfahrenskosten innerhalb von 18 Monaten und somit innerhalb absehbarer Zeit erwarten.“

Anzumerken ist: Das LG Düsseldorf setzt konsequent den BVerfG, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 BvR 211/19 – um. In dem Beschluss hatte das BVerfG den Beschluss einer anderen Kammer des LG Düsseldorf wegen unverhältnismäßiger Belastung durch einen Kostenansatz aufgehoben.

Daraus hat das LG nun gelernt, indem es den Kostenansatz der Staatskasse auf rund 2.700 EUR reduziert. Auch das entspricht den Vorgaben des BVerfG, das gefordert hatte, ggf. bei Geldstrafen gem. § 459d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren gem. §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG, allgemein gem. § 10 KostVfG sowie ggfs. gem. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften von der Kostenauferlegung oder -beitreibung abzusehen. Dabei muss man hier m.E. nicht darum streiten, dass angesichts der im Beschluss dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten die mit dem Kostenansatz geforderte Summe von rund 28.000 EUR außer Verhältnis zur verhängten Strafe von 500 EUR steht. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse wird man auch den Betrag von 150 EUR, den der Verurteilte nach Auffassung des LG monatlich (ab)tragen kann, nicht beanstanden können. Fraglich ist dann allerdings, wie lange man die „Abtragungsfrist bemisst. Das LG ist hier von einem Zeitraum von 18 Monaten ausgegangen.

Damit liegt es m.E. in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der nur an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gemessen werden kann. Dort hatten die Verfahrenskosten 30.781 EUR betragen bei einer vom Verurteilten bereits erfüllten Geldauflage in Höhe von 23.400 EUR, die in 23.400 Euro in 36 Monatsraten zu je 650 EUR gezahlt werden konnten. Das bedeutete 36 Monatsraten zu je 650 EUR und bei den den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ratenhöhe von ebenfalls 650 EUR monatlicher Abtrag auf die Verfahrenskosten weitere 48 Monatsraten und somit Zahlungsverpflichtungen für insgesamt sieben Jahre – und damit weit länger als die Bewährungszeit von drei Jahren. In vergleichbaren Fällen wird man also eine ggf. verhängte Geldstrafe oder eine Bewährungsauflage, die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse, eine ggf. gewährte Ratenzahlung und die ggf. festgesetzte Bewährungszeit ins Verhältnis zur Gesamtbelastungsdauer setzen müssen, um festzustellen, ob eine übermäßige Belastung des Verurteilten vorliegt. Ist das der Fall oder erscheint es möglich, kann sich, wie die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, die – im Übrigen ja kostenfreie – Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG gegen einen unverhältnismäßigen Kostenansatz „lohnen“.

Pflichti II: Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, oder: „Unabweisbares Bedürfnis“ für zweiten Pflichti

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Im zweiten Posting dann zweimal der BGH, und zwar zum weiteren Pflichtverteidiger, also zur Problematik des § 144 StPO. Dazu musste der BGH meist in Zusammenhang mit den derzeit anhängigen Staatsschutzverfahren in letzter Zeit häufiger Stellung nehmen. Heute habe ich hier:

1. Die allein theoretische Möglichkeit eines Wegfalls des Wahlverteidigers rechtfertigt es nicht, gewissermaßen vorsorglich einen andern Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Sollten beide Wahlverteidiger ihr Mandat niederlegen, liegt es im Übrigen näher, erneut den früheren Verteidiger beizuordnen.

2. Für die Bestellung eines zusätzlichen (Pflicht-)Verteidigers muss – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis bestehen, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Eine solche Notwendigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich eine Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstrecken wird und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann. Das  ist nicht der Fall, wenn der (gegenwärtige) Aktenbestand überschaubar und geplant ist, für den Fall einer Eröffnung des Hauptverfahrens, die Hauptverhandlung an 13 Sitzungstagen durchzuführen und der Angeschuldigte zudem den äußeren Tatbestand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs (von zwei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz) im Ermittlungsverfahren eingeräumt.

1. Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts der Hauptverhandlung keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt auf der Rechtsfolgenseite kein eigenes Ermessen aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich – im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung – dahin, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

2. Für die Bestellung eines zusätzlichen (Pflicht-)Verteidigers muss – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis bestehen, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Eine solche Notwendigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich eine Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstrecken wird und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann.

EÖB III: Eröffnung vor dem „niederen Gericht“, oder: Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde der StA

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Und dann im dritten Posting der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2024 – 1 Ws 80/24 – und der OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2024 – 1 Ws 130/24, die sich beide zur Frage äußern, welcher Prüfungsumfang bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnung des Strafverfahrens besteht, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich die – entgegen ihrem Antrag erfolgte Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung angreift. Dazu das OLG Karlsruhe – OLG Celle argumentiert ähnlich:

„1. Die gemäß den §§ 210 Abs. 2, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses vom 20.02.2024 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft bietet zu Änderungen keinen Anlass.

a) Ob der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Taten i.S.d. § 203 StPO hinreichend verdächtig ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Greift die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), unterliegt der Eröffnungsbeschluss grundsätzlich nicht in vollem Umfang der Nachprüfung (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 2 Ws 82/23 –, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 2022 – 2 Ws 270/22 –, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. September 2002 – 2 Ws 184/02 –, juris Rn. 9, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – 1 Ws 151/01 –, juris Rn. 5; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO 2. Aufl. 2024, § 210 Rn. 41; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2016 – 2 Ws 119/16 –, juris Rn. 7 m.w.N.; offen gelassen: BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12 –, juris Rn. 26), weil die Rechtsmittelvorschrift des § 210 Abs. 2 StPO insofern eine Ausnahme von dem Grundsatz der Rechtsmittelsymmetrie enthält, als die Eröffnungsentscheidung nur für die Staatsanwaltschaft, nicht aber für den Angeklagten anfechtbar ist (§ 210 Abs. 1 StPO). Die Anfechtungsmöglichkeit wird im Wesentlichen deshalb zur Verfügung gestellt, weil eine negative Eröffnungsentscheidung aufgrund der Rechtskraftwirkung des § 211 StPO endgültig wäre. Daher gilt die Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Eröffnungsentscheidung allein für die in § 210 Abs. 2 StPO aufgeführten Entscheidungsteile. Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn die Nachprüfung in vollem Umfang erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt wird, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 2 Ws 82/23 –, juris Rn. 13 f.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts relevante prognostische Einschätzung der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Strafhöhe wird maßgeblich durch die Berechnung der Höhe des Vermögensschadens bestimmt, bei welcher die Strafkammer zu einem von der Anklage abweichenden Ergebnis gelangt. Im Übrigen sind allein die Konkurrenzverhältnisse korrigiert worden, was vorliegend zum einen durch die sofortige Beschwerde nicht angegriffen und zum anderen in der Sache für die Eröffnungszuständigkeit nicht von Bedeutung ist.

b) Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Prüfung ergibt, dass die Strafkammer mit zutreffender Begründung das Hauptverfahren vor dem sachlich zuständigen Amtsgericht – Schöffengericht – eröffnet hat (§ 209 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). …..“

OWi III: Fehlen von Urteilsgründen und Zulassungsrechtsbeschwerde, oder: Wer ist schuld: Haupt – oder Unterbevollmächtigter?

Und als dritte Entscheidung dann noch der OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2019 – 1 OWi 6 SsRs 47/19, also schon etwas älter. Aber dennoch….

Auch der Beschluss hat mit Rechtsbeschwerde „zu tun“. Der Beschluss greift nämlich noch einmal eine Problematik auf, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich: Rechtsbeschwerde in den Fällen, in denen das amtsgerichtliche Urteil nicht innerhlab der Frist des § 275 StPO – fünf Wochen – begründet worden ist. Dann ist an sich die Rechtsbeschwerde ein Selbstläufer, allerdings – iwe man hier sieht – in den Zulassungsfällen eben nicht. Das OLG prüft dann nämlich, ob auch ohne Kenntnis der Urteislsgründe über die Zulassung entschieden werden kann. Dafür ist dann aber Voraussetzung, dass die Rechtsbeschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Und das war hier nicht der Fall, mit der Folge, dass das OLG den Zulassungsantrag verwerfen konnte und verworfen hat:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Zwar ist das Urteil hier nicht innerhalb der mit Urteilsverkündung beginnenden fünfwöchigen Frist des § 77b OWiG nachträglich begründet worden. Auch liegt kein Fall vor, in dem eine ausnahmsweise Fristverlängerung gemäß § 275 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs, 1, 71 Abs. 1 OWiG in Betracht käme (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Mai 2004 — 1 Ss 87/04 juris. VRS 107, 374), da die irrtümliche Annahme, das Urteil sei rechtskräftig, keinen unvorhersehbaren unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1988 — 5 StR 1/88 —, juris = StV 88, 193).

2. Das unzulässige Fehlen von Urteilsgründen führt im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde in der Regel schon auf die Sachrüge hin zur Aufhebung, da dem Rechtsbeschwerdegericht in diesem Falle eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde – wie hier – von deren Zulassung abhängt. In diesen Fällen begründet das Fehlen von Urteilsgründen für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen die Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Dabei können diese Voraussetzungen, jedenfalls bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne erkennbare Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden, auch unter Einbeziehung des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages und sonstiger Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 5 StR 230/95, BGHSt 42, 187-191; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2009 – 5 Ss 1249/09 – beck-online m.w.N.). So liegt der Fall hier. Es handelt sich um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h außerorts, die im standardisierten Messverfahren festgestellt wurde und zu der verschiedene Beweisanträge gestellt wurden.

3. Da vorliegend eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- €, nämlich 70,- €, verhängt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

a) Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs dringt nicht durch. Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen. Hiernach muss der Betroffene die zugrunde liegende Tatsachen so genau und vollständig mitteilen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt eine Beurteilung ermöglicht wird, ob der Man-gel vorliegt, wenn die Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.). Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Betroffenen nicht. Dieser macht geltend, bereits zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zwei Beweisanträge an das Gericht gesandt zu haben. Hinsichtlich des ersten Antrags sei nicht ersichtlich, dass das Gericht ihn zur Kenntnis genommen, sich mit ihm auseinandergesetzt, ihn in ausreichender Weise gewürdigt oder gar in der Hauptverhandlung durch Be-schluss zurückgewiesen habe. Bezüglich des zweiten Antrags rügt der Betroffene, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht mit ihm auseinandergesetzt habe. Mit diesem Vorbringen sind die Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht erfüllt. Der Betroffene trägt bereits nicht vor, dass die Anträge in der Hauptverhandlung überhaupt gestellt wurden. Zudem ist sein Vorbringen objektiv unrichtig. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat sich das Amtsgericht eingehend mit den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen beschäftigt und sie in ausführlichen Beschlüssen zurückgewiesen – was zudem zur Unbegründetheit der Rüge führt. Der Senat verkennt bei seiner Bewertung nicht, dass der vertretungsberechtigte Hauptbevollmächtigte des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, sondern sich aufgrund der ihm hierzu ebenfalls erteilten Vollmacht von einem Unterbevollmächtigten vertreten ließ. Infolgedessen hatte der Hauptbevollmächtigte keine eigene Kenntnis von den Vorgängen in der Hauptverhandlung. Der Senat verkennt ebenso wenig, dass der Verteidiger bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist weder das Protokoll der Hauptverhandlung noch Akteneinsicht erhalten hatte. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) hat er nach Erhalt der Akteneinsicht jedoch nicht gestellt. Anlass zur Wiedereinsetzung von Amts wegen bestand nicht, da der Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung nach Akteneinsicht lediglich durch Ausführungen zum Fehlen bzw. Nachschieben der Urteilsgründe ergänzt, zur Rüge rechtlichen Gehörs jedoch nicht weiter vorgetragen hat.

b) Die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes ist es nicht entscheidend, ob das Recht im Einzelfall richtig angewendet worden ist, sondern allein, ob der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des Rechtes aufzustellen oder Gesetzeslücken schöpferisch zu schließen (Göhler, OWiG, 17. Aufl. § 80 Rn. 3 m.w.N.). Entscheidungserhebliche, abstraktionsfähige und klärungsbedürftige Fragen des Rechts, die allgemein für die Rechtsanwendung von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 — 2 SsRs 52/10 — und vom 27. Mai 2007 — 2 Ss 144/07), stellen sich vorliegend nicht.“

Wenn man es liest, fragt man sich: Fehler des Unterbevollmächtigten oder des Hauptbevollmächtigten? Nun – auf die HV bezogen – handelt es sich um einen Fehler des Unterbevollmächtigten – man fährt wahrscheinlich als Verteidiger besser selbst zum AG. Auf die Rechtsbeschwerde bezogen m.E. ein Fehler des Hauptbevollmächtigten, der die Rechtsbeschwerde eben nicht ausreichend begründet hat, wobei natürlich der Fehler des Unterbevollmächtigten sich fortsetzt….

Fleppe weg? Beschwerde während des Revisionsverfahrens bringt nichts

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Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Das LG hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und beim LG einen Antrag gestellt, den § 111a-Beschluss aufzuheben. Den hat das LG zurückgewiesen.

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2012 – III 1 Ws 464/12 hat auf die Beschwerde darauf hingewiesen, dass während des Revisionsverfahrens dem Beschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der charakterlichen Eignung der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen ist, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt ist. Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.

Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung hat dem OLG auch nicht ausgereicht, dass seit der Tat bereits ein Jahr vergangen war. Dies sei noch kein Zeitraum, der es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass die Fahrerlaubnis entfallen werde. Ob das in allen Fällen zutreffend ist, kann man bezweifeln. Jedenfalls geht die Entscheidung des OLG Hamm aber hier in Ordnung, da der Angeklagte nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrten ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war.