Schlagwortarchiv: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Verkehr III: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zusammenhangstat, E-Scooter, Verfahrensdauer

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und dann hier noch einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB bzw. § 111a StPO, und zwar:

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann entzogen werden, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.

1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.

3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.

VerkehrsR II: Unerlaubtes Entfernen auf der BAB, oder: Rechtfertigende Pflichtenkollision/Unverzüglichkeit

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann eine LG-Entscheidung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor. Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Das AG hatte die Fahrerlaubnis entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim LG Darmstadt Erfolg. Das hat mit dem LG Darmstadt, Beschl. v. 13.02.2026 – 3 Qs 16/26 – die vorläufige Entziehung aufgehoben:

„Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 06.10.2025 ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht Offenbach hat dem Beschuldigten zu Unrecht gemäß § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Der Beschuldigte ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht dringend verdächtig, sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.

Auch wenn es unstreitig am 27.03.2025 gegen 22:00 Uhr in Offenbach am Main auf der A3 in Richtung A661 Richtung Bad Homburg zu einer Kollision zwischen dem von dem Beschuldigten geführten Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. mit dem von dem Zeugen pp. geführten Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. 1364 kam, nach welcher der Beschuldigte zunächst weiterfuhr, lässt sich nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen kein unerlaubtes Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB feststellen.

Vielmehr ist derzeit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision berechtigt vom Unfallort entfernt hat, da sich die Kollision auf einer Autobahn ereignete. So geht das Verbot aus § 18 Abs. 8 StVO, wonach auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen das Halten, auch auf Seitenstreifen, verboten ist, dem Gebot aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wonach ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls unverzüglich zu halten hat, vor (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 142 Rn. 46). Dass der Beschuldigte noch an dem Unfallort irgendwo die Möglichkeiten zum Anhalten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Der ca. 3 km entfernte Parkplatz „Buchrain-Ost“, auf welchen der Beschuldigte im Anschluss fuhr, ist bereits aufgrund seiner Entfernung nicht als Unfallort im Sinne der Norm zu werten.

Es besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen jedoch auch kein dringender Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigter; nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wonach der Unfallbeteiligte, der sich berechtigt vorn Unfallort entfernt hat, die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung unverzüglich nachträglich zu ermöglichen hat.

Unverzüglich bedeutet „ohne jedes vorwerfbare Zögern“, wobei sofortiges Handeln im Sinne einer starren Zeitspanne nicht verlangt werden kann. Der Unfallbeteiligte hat aber in der Regel alsbald nach Verlassen des Unfallortes, sofern er dazu in der Lage ist, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Er erfüllt diese nicht unverzüglich, wenn sein Passivbleiben die Beweissituation des Berechtigten konkret gefährdet.

Dies ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht festzustellen. Eine konkrete Gefährdung der Beweissituation zugunsten des Geschädigten ist trotz des Weiterfahrens des Beschuldigten vom Parkplatz „Buchrain Ost“, welcher sich ca. 3 km von der Unfallstelle entfernt befindet und dem Weiterfahren vom anschließenden Standstreifen, wie der Zeuge Pp. zumindest behauptet, nicht festzustellen. Vielmehr kam der Beschuldigte einige Kilometer nach der Abfahrt von der Autobahn auf dem Taunusring in Offenbach zum Stehen, wo der Unfall von den von dem Zeugen Pp. herbeigerufenen Polizisten dann auch aufgenommen werden konnte. Die Gefahr einer konkreten Gefährdung der Beweissituation ist vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass der Zeuge Pp. die ganze Zeit weiter hinter dem von dem Beschuldigten geführten Fahrzeug hinterherfuhr, nicht anzunehmen.“

VR III: Wertgrenze für „bedeutenden Schaden“, oder: Vorläufige Entziehung noch nach 6 Monaten?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann kommen hier zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Ich stelle aber, da die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten nur die Leitsätze vor, die lauten:

1. Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt bei 1.600,00 EUR.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.

VerkehrsR III: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: 15 Monate zurückliegende Tat

Bild von xaviandrew auf Pixabay

Und im  dritten Posting dann noch etwas zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn diese erst lange Zeit nach der Anlasstat erfolgt.

In dem dem LG Koblenz, Beschl. v. 03.04.2025 – 3 Qs 16/25 – zugrunde liegenden Verfahren wird dem Angeklagten eine Unfallflucht am 21.12.2023 zur Last gelegt. Die Fahrerlaubnis wird dann noch am 04.02.2025 entzogen. Auf die Beschwerde der Verteidigerin hat das LG aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.

Zwar hat das Amtsgericht Montabaur unter Würdigung der polizeilichen Ermittlungen und dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 zutreffend angenommen, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Angeklagten im Strafverfahren die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird. Insbesondere führt ein längerer Zeitablauf seit der Tat nicht ohne weiteres zu der Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 1 Ws 513/07 –, NZV 2008, 47; KG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2017, – 3 Ws 39/17 –, juris).

Es fehlt jedoch mit Rücksicht, darauf, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bereits mehr als 15 Monaten zurückliegt und auch bereits beim Erlass der Entscheidung durch das Amtsgericht bereits mehr als 13 Monate zurücklag, an dem nach § 111 a StPO notwendigen vorläufigen Sicherungsbedürfnis. Wenngleich eine Fahrerlaubnis auch noch mit Erhebung der Anklage oder später vorläufig entzogen werden kann, sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis erhöhte An-forderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnis-inhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Bleibt dieser nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis und nimmt beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111 a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 1. April 2011 – 3 Ws 153/11 –, juris).

Mit Rücksicht auf den Zeitablauf ist eine besonders sorgfältige Prüfung, ob dem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann, erforderlich. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der vom Amtsgericht im Strafbefehl vom 24.04.2024 für angemessen erachtete Zeitraum der Sperrfrist von nur sechs Monaten zwischenzeitlich rechnerisch um fast das doppelte überschritten wäre. Zudem resultiert die Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall nicht etwa aus der Sphäre des Angeklagten (vgl. auch zu einer Anordnung nach § 111 a StPO nach 16 Monaten aufgrund einer verteidigungsbedingten Verzögerung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 Ws 153/21 –, juris). Ein dringendes Sicherungsbedürfnis, das geeignet wäre, die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen, ist daher bei einer Würdigung aller Umstände des Falles nicht gegeben.“

Verkehrsrecht III: Entziehung der FE nach 9 Monaten, oder: Verstoß gegen des Verhältnismäßigkeitsgebot

Bild von toushirou_px auf Pixabay

Und dann noch der LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2024 – 612 Qs 67/24  – ebenfalls zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach längerem Zeitablauf nach der Anlasstat.

Das AG hat dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig entzogen. Dagegen dann die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„2. Die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten durch das Amtsgericht Hamburg stellt sich im vorliegenden Fall mit Blick auf die Verfahrensdauer als nicht mehr verhältnismäßig dar.

a) Es besteht indes der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat.

…..

3. Der Beschuldigte ist nach vorläufiger Würdigung der Beweislage auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies folgt aus der vorliegend einschlägigen und nicht widerlegten Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 142 StGB.

…..

4. Die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Hamburg genügt jedoch mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2006 – Az. 1 Ws 119/06, Rn. 21, juris). Dies gilt insbesondere für eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens, die den Beschuldigten sodann in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2005 – 2 BvR 364/05, NJW 2005, 1767 (1768)). Es sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Darüber hinaus ist grundsätzlich in den Blick zu nehmen, dass wenn der Beschuldigte nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis ist und beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnimmt, sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis wächst, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert (zum Ganzen: KG, Beschluss vom 08.02.2017 – Az. 3 Ws 39/17, BeckRS 2017, 113772).

Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend als nicht mehr verhältnismäßig dar.

Dabei ist die erhebliche, gegen das Beschleunigungsgebot verstoßende Verfahrensdauer zwischen der hochwahrscheinlich begangenen Tat und den ersten Maßnahmen der Strafermittlungsbehörden in den Blick zu nehmen. Die Tat wurde seitens der Zeugin pp. durch eine E-Mail ihres Rechtsanwaltes pp. am 20.09.2023 dem Polizeikommissariat 43 zur Kenntnis gebracht (Bl. 5 ff. d.A.). Als nächstes Schriftstück befindet sich ein Schreiben des Rechtsanwalts pp. vom 13.11.2023 in der Akte, in dem dieser mitteilt, dass die Akte nicht mehr benötigt werde (Bl. 11 d.A.). In der Akte folgt sodann ein Vermerk der Polizeidienststelle VD 42 vom 09.04.2024, in dem mitgeteilt wird, dass die Sachbearbeitung übernommen wurde. Demzufolge sind fast sieben Monate vergangen, ohne dass ersichtliche Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erging sodann am 16.06.2024 (Bl. 31 d.A.) und damit mehr als neun Monate nach der hochwahrscheinlich begangenen Tat, was bereits für sich genommen in erheblicher Spannung zum Charakter des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO als Eilmaßnahme steht.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zumindest laut der in der Akte befindlichen Auskunft des Kraftfahrbundesamtes vom 07.05.2024 seit der hochwahrscheinlich begangenen Tat am 05.09.2023 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, wodurch neben der langen Verfahrensdauer zusätzlich Vertrauen in den – zumindest vorläufigen – Bestand der Fahrerlaubnis beim Beschuldigten entstanden ist.“

Tja, vielleicht ein Phyrrussieg? Einerseits sicherlich sehr schön die Aufhebung, andererseits macht das LG aber – an sich nicht notwendige – Ausführungen zur Tat und zur Beweiswürdigung, die das AG – je nach Einlassung des Beschuldigten – wahrscheinlich mit Freuden lesen wird. Denn da kann es ggf. schän „abschreiben“.