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StPO III: Dauer der Sicherstellung in KiPo-Verfahren, oder: Auch nach 33 Monaten noch ok??

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Und dann habe ich noch den LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.10.2025 – 5/34 Qs 21/25 -, ünd den der Kollege, der ihn mir geschickt hat „not amused“ war, was man m.E. nachvollziehn kann.

Es geht mal wieder um ein Kip-Verfahren mit dem „üblichen“ Sachverhalt: Das BKA erhielt am 22.03.2022 um 21:02:21 Uhr (UTC) über NCMEC die Mitteilung, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Discord“ unter Nutzung der IP-Adresse pp. und der User-ID pp. am 25.01.2022 um 20:05:23 Uhr (UTC) inkriminierte Inhalte ins Internet hochgeladen habe. Bei der ins Internet hochgeladenen Datei handelt es sich um ein vorpubertäres Mädchen im Kindesalter, das lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert, sodass der Fokus der Aufnahme auf dem Intimbereich des Kindes liegt.

Seitens des BKS wurde eine Anschlussinhaberfeststellung zu dem beim Hochladen der in Rede stehenden Datei verwendeten Mobilfunknummer  durchgeführt. Durch den Provider wurde sodann der Name und die Adresse des Beschuldigten mitgeteilt. Bei dem wurde dann am 07. 12.2022 um 6:00 Uhr durchsucht. Es wurden ein Mobiltelefon des Beschuldigten und ein Laptop des Beschuldigten sichergestellt.

Am 27.08.2025 widersprach der Beschuldigte der weiteren „Beschlagnahme“ der im Jahr 2022 „beschlagnahmten“ Gegenstände und bat um gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte er an, dass die weitere Einbehaltung der elektronischen Datenträger mittlerweile unverhältnismäßig sei. Der Eingriff müsse im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Dies sei nach über 2 1/2 Jahren nicht mehr gegeben. Das AG hat die erfolgte Sicherstellung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände bestätigt und den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen gemäß §§ 102, 110 StPO bestätigt.

Gemäß § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

Die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen vor. Denn bei dem sichergestellten Mobiltelefon und dem sichergestellten Laptop handelt es sich um Gegenstände, die als Beweismittel für das hiesige Verfahren von Relevanz sind. Es ist nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu vermuten, dass die Durchsicht zur Auffindung der in dem Durchsuchungsbeschluss vom 8. November 2022 genannten Beweismittel führen wird.

Im Rahmen der Sicherstellung reicht ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht aus. Ein solcher Anfangsverdacht liegt vor. Dieser setzt eine ausreichende Tatsachengrundlage voraus, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten, der namentlich noch nicht bekannt sein muss, ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt. Aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, muss sich noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben, bloße Vermutungen reichen gleichwohl nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2004 – Az. 2 BvR 766/03NStZ-RR 2004, 143; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – Az. 1U 708/11 – BeckRS 2011, 24776).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen – wie im Beschluss vom 3. September 2025 (BI. 111f. d. A.) zutreffend aufgezeigt – tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte als Täter einer Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3 StGB in Betracht kommt.

Er lud am 25. Januar 2022 um 20:05 Uhr unter Nutzung des Kontos mit der User-ID pp. eine kinderpornografische Bilddatei über das Internetportal „Discord“ hoch. Auf dem Bild ist ein weibliches Kind zu sehen, welches lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert. Der Fokus der Aufnahme ist auf den Intimbereich des Kindes gerichtet.

Die Mitteilung erfolgte über die US-amerikanische Organisation „National Centre for Missing & Exploited Children“ (NCMEC). Bei dem verwendeten Discord-Konto war eine Mobilfunknummer hinterlegt, hinsichtlich welcher der Beschuldigte und Beschwerdeführer als Anschlussinhaber geführt wird. Darüber hinaus wurde die Datei ausweislich der Auswertung der verwendeten IP-Adresse über einen in Oberursel befindlichen Internetanschluss hochgeladen, was sich mit dem Wohnort des Beschuldigten deckt.

Dieser Tatverdacht besteht auch fort. Die Ermittlungen haben bislang keine Umstände ergeben, die geeignet wären, den bestehenden Verdacht zu entkräften.

Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschwerdeführers kommen auch als Beweismittel in Betracht. Es steht zu erwarten, dass auf diesen das beschriebene und hochgeladene Bild oder weitere Erkenntnisse zum Verfahren aufzufinden sind.

Die Sicherstellung ist angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Sicherstellung bereits 33 Monate zurückliegt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 – Az. 2 BvR 279/90NStZ 1992, 91 (92); Beschluss vom 12. April 2005 – Az. 2 BvR 1027/02; BGH, Beschluss vom 23.0ktober 2008 – StB 18/08NStZ-RR 2009, 56).

Eine Bagatellstraftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden bzw. sicherzustellenden Objekte sowie die Vagheit des Anfangsverdachts. der auf konkreten Tatsachen beruhen muss, können im Einzelfall der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen (BVerfG 10.1.2018 – 2 BA 2993/14, BeckRS 2018, 3481).

Soll der Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB auf den möglichen Besitz kinder- oder jugendpornografischer Dateien gestützt werden, der lange Zeit zurückliegt, so verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine nähere Begründung in einem Durchsuchungs- oder Bestätigungsbeschluss für die Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen (BVerfG 20. November 2019 – Az. 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19NJW 2020, 384: vgl. Hoven in Fischer/ Hoven Verdacht S. 117 (126f.)).

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Interessen von Verletzten und anderen Unbeteiligten bei der Abwägung mehr ins Gewicht fallen als die des Beschuldigten, da Eingriffe in Rechte Unverdächtiger in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig sind. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind stets in ein angemessenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 -Az. 2 BvR 1027/02BVerfGE 113, 29 = NJW 2005, 1917 (1921)).

Die fortbestehende Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund – auch nach Ablauf von 33 Monaten – als verhältnismäßig.

Zwar ist der lange Zeitablauf bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen und begründet ein erhebliches Gewicht des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Beschuldigten. Gleichwohl steht die Maßnahme noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.

Der Tatvorwurf betrifft eine Straftat nach § 184b StGB und damit ein Delikt von erheblicher Schwere, das den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern berührt. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechtsguts wiegt das staatliche Interesse an einer vollständigen und zuverlässigen Aufklärung des Tatgeschehens besonders schwer. Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschuldigten besitzen insoweit weiterhin potentiell erhebliche Beweisrelevanz, da sich darauf nach wie vor Dateien oder Kommunikationsinhalte befinden können, die Rückschlüsse auf den Tatnachweis zulassen. Auch lässt das im Durchsuchungs- bzw. Bestätigungsbeschluss dargestellte Hochladen einer derartigen kinderpornographischen Bilddatei auf das Vorliegen einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen schließen.

Der Tatverdacht ist bislang nicht entkräftet worden; das Ermittlungsverfahren dauert an. Der bloße Zeitablauf vermag die Rechtfertigung der Maßnahme daher nicht entfallen zu lassen. solange der Sicherstellungszweck noch nicht erreicht ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Wahrung der Beweissicherung ist nicht ersichtlich.

In der Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und an der Aufklärung von Straftaten nach § 184b StGB das Interesse des Beschuldigten an der sofortigen Rückgabe der sichergestellten Gegenstände.

Gleichwohl weist die Kammer mit Blick auf die seit der Sicherstellung verstrichene Zeit darauf hin, dass nunmehr eine beschleunigte Sicherstellung der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon bzw. auf dem sichergestellten Laptop und eine zeitnahe Auswertung dieser geboten sein dürften, da andernfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme droht. Der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bearbeitungsbeginn noch Ende diesen Jahres dürfte dabei gerade noch im Rahmen liegen.“

Mich überzeugt das nicht. Die Annahme eines Anfangsverdachts mag ja passen, aber die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers soll auch nach  Ablauf von 33 Monaten, also fast drei Jahren, noch verhältnismäßig sein, obwohl nocht nicht einmal mit der Auswertung der sichergestellten Gegenstände begonnen worden ist. Dafür gibt es dann noch mal drei Monaten on top. Also dann drei Jahre. Unfassbar. Allerdings: Andere Kammern in Frankfurt sehen das – zu Recht – enger. Warum nun gerade hier, erschließt sich nicht.

Terminsgebühr für Vorführtermin nach § 115a StPO?, oder: Hausgemachte Überlastung der Justiz?

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting noch eine Entscheidung zur „Vorführung“, nämlich den LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.10.2025 – 5/16 Qs 20/25. Das hatte die Frage zu entscheiden, ob die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG für den Vorführtermin nach § 115a StPO überhaupt entsteht. Der Rechtspfleger hat diese nicht festgesetzt, da ein Verhandeln“ im Sinne von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG bei der Vorführung vor dem nächsten Amtsgericht nicht erfolgen könne, da gemäß § 115a Abs. 2 StPO die Entscheidungsbefugnis des Richters vor dem nächsten Amtsgericht eng begrenzt sei.

Das LG hat das auf die Beschwerde – ebenso wie das AG im Erinnerungsverfahren – anders gesehen:

„Die Terminsgebühr fällt nach 4102 Nr. 3 VV RVG für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung an, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft „verhandelt“ wird. Darunter können auch Vorführtermine fallen (KG AGS 2007, 241; LG Berlin StraFo 2006, 472). Erforderlich ist insoweit ausweislich des Wortlauts ein „Verhandeln“. Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht erfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG W 4102 Rn. 13 m.w.N.). Diese wollte der Gesetzgeber über das Kriterium des „Verhandelns“ aus dem Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes herausnehmen (BT-Drs. 15/1971, 223; krit. zur restriktiven Anwendung der Vorschrift daher Burhoff/Volpert RVG/Burhoff VV 4102 Rn. 33). Nicht ausreichend soll insoweit sein, dass die Möglichkeit zur Äußerung bestand. Ob die Stellung eines Antrages erforderlich ist, wird unterschiedlich gesehen, bedarf hier aber keiner Entscheidung (dafür OLG Bamberg AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR, 231 [Ls.1; dagegen: LG Würzburg AGS 2021, 168).

Hier hat Rechtsanwalt pp. in dem Vorführtermin vom 09.10.2024 „verhandelt“ in obigem Sinne. Ausweislich des Protokolls hat er in dem Termin beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Auch wenn man mithin mit dem OLG Bamberg (a.a.O.) eine Antragstellung für erforderlich erachtet, so ist diese jedenfalls vorgenommen worden.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich hier um einen Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts gemäß § 115a StPO handelte (so zutreffend auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.07.2025 – Az. 5/15 Qs 27/25). Ein „Verhandeln“ liegt nach zutreffender Auffassung zwar dann nicht vor, wenn das Gericht in dem jeweiligen Verfahren über keine eigene Sachentscheidungsbefugnis verfügt und seine Prüfung im Wesentlichen auf formelle Aspekte beschränkt ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.11.2020 – 2 Ws 91/20, NStZ-RR 2021, 128). In diesem Punkt unterscheidet sich der hiesige Vorführungstermin nach § 115a StPO von dem in der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main gegenständlichen Auslieferungsverfahren (zu letzterem instruktiv OLG Frankfurt am Main a.a.O.).

Im Grundsatz ist es zutreffend, dass auch die Entscheidungsbefugnisse des Richters in dem Vorführungstermin vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts gem. § 115a StPO auf einen engen Zuständigkeitsrahmen begrenzt sind, weil er keine Aktenkenntnis hat und mit der Sache nicht vertraut ist (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 115a Rn. 4). Insbesondere ist er grundsätzlich auch nicht befugt, selbst den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NStZ 1988, 471). Erhebt der Beschuldigte jedoch Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen den Vollzug, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, so hat er den zuständigen Richter und die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten und eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.12.1996 – 1 StR 376/96, NJW 1997, 1452). Ausnahmen von der beschränkten Entscheidungskompetenz des Richters am nächsten Amtsgericht werden ferner zugelassen, wenn der Beschuldigte erkennbar haftunfähig ist (LG Frankfurt a. M. StV 1985, 464) oder wenn der Tatverdacht zweifelsfrei nicht besteht und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls schlechthin unvertretbar wäre (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 6; Löwe/Rosenberg/Lind Rn. 20; Schröder StV 2005, 241).“

M.E. geht das LG hier zutreffend davon aus, dass auch das Tätigwerden in einem Vorführtermin nach § 115a StPO zur Vernehmungsterminsgebühr führt. Das ist/war, soweit ersichtlich, in veröffentlichten Entscheidungen bisher nicht entschieden. Die vom LG angeführte Entscheidungen KG AGS 2007, 241 und StraFo 2006, 472 betreffen nämlich nicht Vorführtermine nach § 115a StPO, sondern die nach § 115 StPO. Zu Recht nimmt das LG aber an, dass auch diese Termine von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG erfasst werden. Das folgt allein schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Anwendung auf diese Termine nicht ausschließt. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer (angeblichen) Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters. Denn der kann – wenn auch ggf. in Absprache – mit dem Richter des zuständigen AG über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden. Also kann darüber auch „verhandelt“ werden und müssen die entsprechenden Tätigkeiten des (Pflicht)Verteidigers honoriert werden.

Im Übrigen: Es wäre schön, wenn an Landgerichten in solchen Fragen eine einheitliche Auffassung vertreten würde und nicht, wie es offenbar im LG-Bezirk Frankfurt am Main der Fall ist, die eine Kammer eine Gebühr festsetzt, die andere sie hingegen verweigert. Das führt nicht nur bei den (nachgeordneten) Amtsgerichten zu Unsicherheit, sondern auch bei den Verteidigern und damit letztlich auch zu – unnötigen – Rechtsmitteln. Und auch Bezirksrevisoren wären dann nicht „verwirrt“ und würden nicht zunächst keine Einwände gegen Festsetzungen erheben, um dann anschließend doch Rechtsmittel einzulegen. Manchmal erscheint mir die immer wieder beklagte „Überlastung der Justiz“ auch hausgemacht zu sein.

KiPo II: Auswertung von sichergestelltem Gerät, oder: Auswertungsphase deutlich über 4 Monate ist zu lang

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Aufbereitung und Auswertung von bei einer Durchsuchung sichergestellten Geräten.

Hinzuweisen ist zunächst auf den LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 18.07.2025 – 5/15 Qs 30/25. Dem Beschuldigten wird in dem Verfahren zur Last gelegt, am 27.02.2025 während eines Flugs nach Frankfurt am Main etwa eine halbe Stunde vor der gegen 19:30 Uhr erfolgten Landung auf seinem Sitzplatz auf seinem Laptop ein kinderpornographisches Video angesehen zu haben. Am 27.02.2025 wurde deshalb eine Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten durchgeführt und ein Laptop sichergestellt. Dagegen der Widerspruch des Beschuldigten, den das AG zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde des Beschuldigten hatte beim LG Erfolg:

„Auch in der Sache hat sie Erfolg.

Die nach § 110 Abs. 1 StPO getroffene Anordnung der vorläufigen Sicherstellung des in amtliche Verwahrung genommenen Laptops ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.

Da die Durchsicht nach § 110 StPO noch einen Teil der Durchsuchung darstellt, richtet sich deren Rechtmäßigkeit nach den Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung, wobei insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist (vgl. KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 BvR 2038/18, BeckRS 2021, 39283 Rn. 46). Angesichts der fortdauernden Besitzentziehung ist das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO in seiner Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert und die mit einer Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht verbundene Belastung durch die Entziehung des Besitzes an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen und, sofern Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, während Art. 13 Abs. 1 GG nicht mehr tangiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 23). Welcher Zeitraum für die Durchsicht angemessen ist, beurteilt sich im Wege einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung ist dabei, ob der Zeitraum in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere der in Rede stehenden Straftaten steht, wobei insbesondere auch der Umfang und die Komplexität des konkreten Ermittlungsvorgangs sowie die Eingriffsintensität in die Abwägung einzustellen sind (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 2 Qs 19/14, NStZ-RR 2014, 348; MüKoStPO/Hauschi/d, 2. Aufl. 2023, StPO § 94 Rn. 33 mwN). Ist die Aufbereitung und Auswertung beschlagnahmter Geräte noch nicht abgeschlossen, ohne dass dies auf dem besonderen Umfang der zu überprüfenden Datenmengen beruht, sondern hat sich die Auswertung aufgrund Überlastung der auswertenden Behörde, technischer Probleme und weiterer höher priorisierter Auswertungen erheblich verzögert, rechtfertigt dies jedenfalls einen deutlich über sechs Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30. September 2024 – 22 Qs-777 Js 219/23 SE-23/24, BeckRS 2024, 42476 Rn. 7; LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 – 5 Qs 96/05, BeckRS 2005, 159884 Rn. 16).

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Aufrechterhaltung der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht länger verhältnismäßig.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass der in Rede stehende Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB eine nicht unerhebliche Straftat betrifft.

Allerdings ist bei der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit den Eigentumsrechten des Beschuldigten insbesondere in Bedacht zu nehmen, dass sich der Verdacht, der Beschuldigte könne im Besitz kinderpornografischer Inhalte sein, als vergleichsweise vage darstellt.

Der Tatverdacht beruht ausschließlich auf der Aussage des Zeugen pp., der angegeben hat, der Beschuldigte sei ihm aufgefallen, weil er sich ständig umgedreht habe und auf den geöffneten dunklen Laptop vor sich geschaut habe. Als er anlässlich eines Gangs zur Toilette kurz hinter dem Beschuldigten gestanden habe, habe er gesehen, dass sich dieser ein Video angesehen habe, das einen nackten erwachsenen Mann vor zwei nackten Kindern im Alter von sieben bis zehn Jahren gezeigt habe, der vor den Kindern sexuelle Handlungen vollzogen habe. Auf dem Bildschirm habe sich eine „Privacy-Protection“-Folie befunden. Er habe das Video für einen Zeitraum von etwa 1,5 Sekunden gesehen. Der Beschuldigte habe mitbekommen, dass er auf den Laptop schaue und diesen schnell geschlossen.

Die Aussage des Zeugen weist nach vorläufiger Betrachtung einen eher geringen Beweiswert auf. Der Zeuge war während des Fluges in einem erheblichen Maße alkoholisiert und wies ausweislich des Berichts der PK’in pp. vom 28. Februar 2025 (BI. 4 f. d.A.) bei einem um 21:58 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest noch einen Wert von 1,85 Promille auf. Auch die Schilderung, er habe in einem äußerst kurzen Zeitraum auf einen Blick erkennen können, dass es sich bei dem Video um kinderpornographisches Material handelt, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; zumal auch seine Angabe, es habe sich um einen dunklen Laptop gehandelt, nicht mit dem Äußeren des sichergestellten silbernen Laptops übereinstimmt.

Hinzu kommt, dass die Durchsicht des Laptops auch mehr als vier Monate nach der Sicherstellung noch nicht abgeschlossen und eine Herausgabe nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft auch in den nächsten Monaten nicht zu erwarten ist. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass dies nicht auf einem erheblichen Umfang des zu überprüfenden Materials, sondern – neben der ermittlungstaktischen Erwägung, die Datenauswertung nicht auf dem Gerät selbst auszuführen – auf einer strukturellen Überlastung der mit der Speicherung und Auswertung der auf Datenträgern vorhandenen Daten betrauten Stellen beruht. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe vermag mit Rücksicht auf die geringe Stärke des in Rede stehenden Tatverdachts einen deutlich über vier Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht zu rechtfertigen.

Die Tatsache, dass die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände einerseits die Auswertung noch nicht gesicherter Dateien unmöglich machen könnte und andererseits eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ist im Vergleich andauernden Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“

Erstattung I: § Einstellung nach 47 Abs. 2 OWiG, oder: Wenn das AG erforderlich Sachaufklärung „scheut“

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Und dann am RVG-Tag noch einmal zwei LG-Entscheidungen zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens.

Den Opener macht der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.03.2025 – 5/9 Qs OWi 20/25 – in einem Verfahren, das vom AG nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist.  Das AG hatte gem. § 467 Abs. 4 StPO, § 46 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt. Dieses hatte Erfolg:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25.02.2025 (BI. 67 der Akte) ist als außerordentlicher Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2024 (BI. 48 der Akte), fälschlicherweise ausgefertigt unter dem 19.11.2024 (BI. 49 der Akte), auszulegen. Diese ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 18.11.2024 das Ordnungs-widrigkeitsverfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt und gern. § 467 Abs. 4 StPO, § 4te OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG ist grundsätzlich unanfechtbar, § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

Indes ist nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Kammerbeschluss vom 15.08.1996 (Az.: 2 BvR 662/95 — bei juris, Rn. 14) aus: „Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rechtsprechung galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH MDR 1951, S. 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle, NStZ 1983, S. 328, 329; OLG Rostock, NZV 1994, S. 287, 288 jeweils m.w.N.).

Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grundsätzlich zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen.“ (LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 — 2 Qs 47/24 Rn. 11, juris)

Grobes prozessuales Unrecht liegt nicht schon in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung. Ginge man hiervon aus, würde hiermit eine generelle Beschwerdemöglichkeit eingeführt, gleich einem ordentlichen Rechtsbehelf, welcher nach dem Gesetz aber in Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich ausgeschlossen ist. Grobes prozessuales Unrecht liegt aber dann vor, wenn eine Entscheidung erkennbar auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht, sie sich letztlich als willkürlich erweist.

So liegt der Fall hier. Bereits mit Schriftsatz vom 17.10.2024 hatte der Verteidiger vorgetragen, dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen sei, es handele sich wohl um einen Familienangehörigen (BI. 41 der Akte). Mit Schreiben vom 06.11.2024 (BI. 44 der Akte) teilte das Amtsgericht dem Betroffenen und dem Verteidiger mit, dass es erwäge, „wegen Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Sachaufklärung“, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen einzustellen. Dem widersprach der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.11.2024 (BI. 46 der Akte), da er unschuldig sei und es nicht angehe, eine Einstellung ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durchzuführen. In der Folge kam es zu dem angefochtenen Beschluss.

Das Amtsgericht hat mit seinem Schreiben vom 06.11.2024 zu erkennen gegeben, dass der Sachverhalt aus seiner Sicht nicht ausreichend aufgeklärt war und entsprechend weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre. Dies lag auch auf der Hand, weil der Betroffene seine Fahrereigenschaft bestritten hat. Scheut das Gericht aber eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung und stellt daraufhin das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann das Ermessen hinsichtlich der Auslagenentscheidung willkürfrei regelmäßig nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Dass das Amtsgericht hingegen Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich, weil das Amtsgericht nicht näher begründet hat, warum es davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Entsprechend war die Auslagenentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Die deutlichen Worte des LG in Richtung AG sind zu begrüßen, zumal sie nicht nur in der vorliegenden Sache Bedeutung habe, sondern darüber hinaus gehen. Denn in der Praxis wird von der Gerichten gern und manchmal auch vorschnell die Flucht in den § 47 Abs. 2 OWiG ergriffen, um sich langwierige Beweisaufnahmen, wie sie hier auch wohl drohten, zu ersparen. Das ist in Zeiten knapper Ressourcen zwar nachvollziehbar, kann aber nicht insofern zu Lasten des Betroffenen gehen, dass er den vom Gericht gewählten Weg der Arbeitserleichterung nun auch noch damit „bezahlen“ soll, dass er auf seinen notwendigen Auslagen „sitzen bleibt“.

StPO III: „Vorweihnachtliches Pflichti-Potpourri“, oder: Haftentlassung, Gesamtstrafe und Rückwirkung

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Und zum Tagesschluss dann noch die Pflichtverteidigungsentscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag angesammelt haben. Es sind (nur) vier Stück, das reicht also nicht für einen ganzen Tag. Daher habe ich sie in diesem Posting zusammengefasst, stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers für den inhaftierter Mandanten nach dessen Haftentlassung, also ein Fall des § 140 Satz 1 Nr. 5 StPO. Das AG Siegen hatte im AG Siegen, Beschl. v. 24.10.2024 – 401 Ds-69 Js 794/24-745/24 – aufgehoben. Das hat das LG Siegen dann im Beschwerdeverfahren „gehalten“. Der LG Siegen, Beschl. v. 14.11.2024 – 10 Qs-69 Js 794/24-94/24 – hat folgenden Leitsatz:

1. Eine nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden ist und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Es ist aber zu prüfen, ob nicht aus anderen Gründen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

2. Zur Unfähigkeit der Selbstverteidigung.

Und dann hier der LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 – 21 Qs 80/24 -, der sich noch einmal zur „Schwere der Tat“ äußert und auch zum Bestellungsverfahren – ohne Antrag – und zum Bestellungszeitpunkt, nämlich:

1. Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

2. Gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO ist dem Angeklagten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch ohne Antrag ein Pflichtverteidiger sofort beizuordnen. Daher hindert die Rechtskraft eines Beschlusses mit dem eine Bestellungsantrag des Beschuldigten (zunächst) abgewiesen worden ist, nicht die spätere Beiordnung auf Antrag eines (Wahl)Verteidigers.

Und natürlich der Dauerbrenner „Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung“ mit zwei Entscheidungen, nämlich dem LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.11.2024 – 5/06 Qs 51/24  – und dem LG Meiningen, Beschl. v. 09.10.2024 – 6 Qs 141/24. Das LG Frankfurt am Main hat es richtig gemacht und hat die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, das LG Meinigen hat sich hingegen bei den „ewig Gestrigen“ eingereiht, die von Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung ausgehen. Die Leitsätze schenke ich mir hier, die sind bekannt 🙂 .