Schlagwortarchiv: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

Pflichti I: Mittelbare Nachteile/Bewährungswiderruf, oder: Psychische Erkrankung

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Am heutigen Dienstag geht es dann weiter mit Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Sie enthalten allerdings nichts wesentlich Neues. Es handelt sich um:

Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen.

Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf, sind bei der Entscheidung, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, zu berücksichtigen.