Schlagwort-Archiv: Ermessen des Vorsitzenden

StPO II: Unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Verwehrung des Zutritts zur HV für Bruder reicht

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Im zweiten Posting kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 388/25 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung.

Das LG hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen verurteilt. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung des 338 Nr. 6 StPO Erfolg hatten:

„1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer warfen die Angeklagten nach einem Streit mit einer Gruppe „Algerier“ am 12. Juni 2023 morgens um 1 Uhr drei selbstgebastelte „Molotow-Cocktails“ in ein Reihen-Mehrfamilienhaus in C. Mehrere Bewohner erlitten Rauchvergiftungen, es entstand ein Sachschaden von etwa 150.000 Euro.

2. Die Angeklagten rügen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

a) Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Am 31. Juli 2024, dem 8. Hauptverhandlungstag der an 26 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung, betraten nachmittags fünf Zuschauer den Sitzungssaal. Einer davon war der Bruder des Angeklagten Al., A. Al. Dieser fertigte zwei Fotos mit seinem Mobiltelefon. Eine Wachtmeisterin wurde darauf aufmerksam und stellte ihn zur Rede. Er zeigte die Bilder (eines hatte er schon an die Frau des Bruders versandt) und löschte sie aufforderungsgemäß unverzüglich; seine Personalien wurden aufgenommen. Die Vorsitzende wurde am 1. August 2024 morgens per E-Mail über den Vorfall informiert.

Am 2. August 2024 erließ die Vorsitzende für die Fortsetzungstermine ab dem 9. August 2024 (fünf Tage waren bereits terminiert) „aufgrund der Vorkommnisse im Termin vom 31. Juli 2024“ unter Bezugnahme auf die E-Mail eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG, in der eine Einlasskontrolle angeordnet wurde, der sich alle Zuhörer (außer Rundfunk- und Pressevertreter) unterziehen sollten. Das Mitführen von Waffen und störungsgeeigneten Gegenständen wurde verboten, ein Abtasten der Kleider, Durchsicht der mitgeführten Behältnisse und die Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder einer Metalldetektorschleuse angeordnet. Taschen und andere Behältnisse, Mobiltelefone, Computer und Fotoapparate sollten hinterlegt werden. Die Zuhörer sollten ihre Ausweispapiere an der Einlasskontrolle zur Fertigung von Ablichtungen an Wachtmeister aushändigen. Wer sich als Zuhörer nicht ausweisen könne oder sich weigere, beanstandete Gegenstände in Gewahrsam zu geben, erhalte keinen Zutritt. Weiter heißt es unter einer eigenen Ziffer: „Dem Zuhörer, der am 31. Juli 2024 in der Hauptverhandlung Lichtbilder anfertigte und diese an eine dritte Person versandte (Herrn A. Al. … [es folgen Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Ausweispapiers]), ist der Zutritt zu versagen“. Begründet wurde diese Versagung nicht.

Aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung wurde vor dem Sitzungssaal eine „Schleuse“ eingerichtet, die sitzungspolizeiliche Anordnung dort ausgehangen und von den Wachtmeistern umgesetzt. Am Fortsetzungstermin vom 29. November 2024 wollte A. Al. an der öffentlichen Hauptverhandlung teilnehmen. Ihm wurde aber der Zutritt in Umsetzung der sitzungspolizeilichen Verfügung unter Hinweis auf seinen persönlichen Ausschluss verwehrt. Eine Kontaktaufnahme mit der Vorsitzenden erfolgte nicht, sie war für diesen Fall auch nicht vorgesehen. In dem Fortsetzungstermin äußerte sich unter anderem ein Angeklagter zur Sache und es wurden Videos in Augenschein genommen.

b) Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Die begründungslose Anordnung, dem potentiellen Zuschauer A. Al. an allen Fortsetzungsterminen den Zutritt zu versagen, obwohl durch die Sicherheitsanordnung wirksame Vorkehrungen gegen das Fertigen von Lichtbildern durch das Publikum getroffen worden waren, verletzt § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG.

aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, das bei der Verhandlung der Jugendkammer gegen zwei Heranwachsende und einen Erwachsenen zu beachten war (vgl. § 109 JGG), liegt schon dann vor, wenn er hinsichtlich eines (potentiellen) Zuschauers gegeben ist (BGH, Urteile vom 13. April 1972 – 4 StR 71/72, BGHSt 24, 329; vom 13. Mai 1982 – 3 StR 142/82, NStZ 1982, 389). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zuschauer aus dem Sitzungssaal zu Unrecht entfernt oder ob ihm zu Unrecht der Zutritt zur Hauptverhandlung verwehrt wird. Prüfungsmaßstab der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden ist, ob sie hierdurch ihr pflichtgemäßes Ermessen überschritten oder missbraucht (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1962 – 1 StR 22/62, BGHSt 17, 201; vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71) oder Rechtsbegriffe verkannt hat (BGH, Beschluss vom 27. August 2003 – 1 StR 324/03, NStZ 2004, 220).

bb) Die sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden lässt außer der Berufung auf § 176 GVG keinen Rechtsgrund für den Ausschluss des Zuschauers A. Al. erkennen. Es erschließt sich nicht, weshalb dieser Ausschluss zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (§ 176 Abs. 1 GVG) erforderlich gewesen sein sollte, wenn gleichzeitig vor dem Sitzungssaal eine „Schleuse“ mit Metalldetektor zur wirksamen Kontrolle der Zuschauer hinsichtlich etwaiger Aufnahmegeräte eingerichtet wurde. Zwar hatte der Betroffene die Hauptverhandlung vom 31. Juli 2024 durch Bildaufnahmen gestört. Darauf angesprochen leistete er aber den Anweisungen ohne Weiteres Folge. Dass er angesichts dieses Verhaltens in Zukunft die Hauptverhandlung weiter stören würde, lag daher nicht nahe. Es bleibt mangels Begründung unklar, ob die Vorsitzende den Ausschluss des potentiellen Zuschauers überhaupt auf diese Erwägung stützen wollte oder die Maßnahme lediglich der Ahndung ungebührlichen Verhaltens ohne Bezug auf künftige Störungen der Hauptverhandlung dienen sollte. Um Störungen der Hauptverhandlung durch Fotoaufnahmen zu verhindern (andere Störungen sind nicht ersichtlich), war die angeordnete Einlasskontrolle ausreichend. Eines weitergehenden Ausschlusses von Zuschauern bedurfte es zur Erreichung dieses Ziels nicht. Damit erweist sich die Anordnung der Vorsitzenden bezogen auf den Ausschluss des Zuschauers zumindest als Überschreitung des ihr bei Maßnahmen der Sitzungspolizei eingeräumten Ermessens.“

StPO II: Beschwerde gegen Terminierung der HV, oder: Rechtswidrigkeit der Terminsanordnung?

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Im zweiten Posting dann noch einmal etwas zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Terminierung der Hauptverhandlung, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 Ws 493/25.

Dem Angeklagten und vier weiteren Mitangeklagten wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Die Hauptverhandlung vor der 24. Großen Strafkammer des LG Frankfurt am Main hat am 28.07.2025 begonnen.

Die Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 24.09.2025 wurden durch die Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen. Mit Schreiben vom 17.04.2025 informierte die Vorsitzende alle Verteidiger der Angeklagten darüber, dass für den Fall, dass die Hauptverhandlung bis zu dem letzten vereinbarten Termin am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden könne, diese jeweils montags fortgesetzt würde, und bat darum, die Termine entsprechend zu reservieren. Dieses Schreiben wurde dem damaligen alleinigen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X, am 22.04.2025 per Fax übermittelt.

Mit Beschluss vom 24.04.2024 wurde Rechtsanwalt Y – den Rechtsanwalt X als weiteren Verteidiger vorgeschlagen hatte – dem Angeklagten gemäß § 144 Abs. 1 StPO zur Verfahrenssicherung als weiterer Verteidiger beigeordnet.

In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 wurde angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Ob dieser Hinweis in der an die Verteidiger versendeten Terminsladungen enthalten war, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 15.09.2025 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Hauptverhandlung im Oktober an den Montagen 06.10., 13.10. und 27.10.2025 stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bereits mit Verfügung vom 12.05.2025 mitgeteilt worden sei, dass die Hauptverhandlung, sollte sie am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden können, ab dem 06.10.2025 jeweils montags fortgesetzt werde. Einen Terminverlegungsantrag die Hauptverhandlungstermine im Oktober betreffend lehnte die Vorsitzende ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Terminanordnung half sie nicht ab. Mit Beschluss vom 16.10.2025 (7 Ws 296/25) hat der 7. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit Verfügung vom 24.09.2025 hat die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlungstermine für November (10.11., 17.11. und 24.11.2025) mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 hat Rechtsanwalt Y beantragt, die Termine vom 10.11.2025 und 17.11.2025 zu verlegen, und sogleich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen die Terminanordnung betreffend die Termine am 10.11.2015 und 17.11.2025 Beschwerde eingelegt. Im Termin am 06.10.2025 hat die Vorsitzende versucht, die Termine vom 10.11.2015 und 17.11.2025 durch einen Termin am 06.11.2025 zu ersetzen, was aufgrund der Verhinderung mehrerer anderer Verteidiger nicht gelungen ist. Mit Beschluss vom 06.10.2025 hat die Vorsitzende den Terminverlegungsantrag zurückgewiesen und zugleich mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde vom 29.09.2025 – soweit diese als Beschwerde gegen ihren Beschluss auszulegen sei – nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG (erneut) keinen Erfolg:

„1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er – wie vorliegend der Beschwerdeführer – geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20, NStZ-RR 2021, 19, beck-online; Senatsbeschluss v. 24.10.2000 – 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest.Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden (§ 213 StPO). Sie unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten. Gleiches gilt für die Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrags, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird (Senatsbeschluss vom 28. September 2010, 3 Ws 898-900/10).

2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Terminierung und die Zurückweisung des Verlegungsantrages als ermessensfehlerfrei.

Die Vorsitzende hat erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in ihrem Ermessen steht und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 06.10.2025 ausführlich begründet. Sie hat dabei zwischen dem Interesse des Angeklagten, durch zwei Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, und den Interessen der Strafrechtspflege abgewogen. Dabei hat sie in ihre Entscheidung eingestellt, dass die Verteidigung des Angeklagten an den fraglichen Terminen im November durch Rechtsanwalt X gesichert ist. Die Vorsitzende hat den Terminplan der Kammer für November offengelegt, der neben den drei hier gegenständlichen Hauptverhandlungsterminen zehn weitere Hauptverhandlungstermine in Haftsachen und somit eine hohe Belastung der Kammer ausweist, und dargelegt, dass eine Verlegung auf den 06.11.2025 wegen der Verhinderung weiterer Verteidiger nicht in Betracht kommt. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, die Termine im November seien mit dem Rechtsanwalt Y nicht abgesprochen worden. Die Vorsitzende hat der Vielzahl der Prozessbeteiligten und der Anzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstage durch eine weiträumige Terminierung Rechnung zu tragen versucht, indem sie die – zum damaligen Zeitpunkt beteiligten – Verteidiger zur Vermeidung von Terminskollisionen bereits am 17.04.2025 um Reservierung sämtlicher Montage ab Oktober 2025 gebeten hat. In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 hat die Vorsitzende angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Dass dieser Hinweis offenbar durch ein Büroversehen nicht in die Ladungen aufgenommen wurde, ist der Vorsitzenden nicht anzulasten. Im Übrigen hat der Rechtsanwalt Y am 17.07.2025 ergänzende Akteneinsicht in den gesamten Aktenbestand erhalten und hatte jedenfalls seit dem Schreiben der Vorsitzenden vom 15.09.2025 Kenntnis darüber, dass die Hauptverhandlung jeweils montags fortgesetzt werde.“

StPO I: „Richtige“ Besetzung einer Strafkammer, oder: Urlaub der Schöffinnen

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Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar zweimal OLG und einmal AG.

Den Opener macht der OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2025 – 1 Ws 39/25 (S) – zur „richtigen“ Besetzung einer (Wirtschafts)Strafkammer. Im Streit ist, ob eine Schöffin zu Recht vom Sitzungsdienst entbunden worden ist.

In dem Verfahren hatte der Vorsitzende mit Verfügung vom 20.01.2025, ausgeführt und dem Verteidiger zugestellt am 23.01.2025, dem Verteidiger des Angeklagten G. unter gleichzeitiger Ladung zur am 21.02.2025 beginnenden und am 03., 07., 12., 24., 19., 21., 24. und 26.03.2025 fortzusetzenden Hauptverhandlung die Gerichtsbesetzung mitgetielt. An der Hauptverhandlung sollten der Mitteilung zufolge als beisitzende Berufsrichterinnen Richterinnen am Landgericht S. und E. sowie die Schöffinnen W. und H. als für den ersten Verhandlungstag zugewiesene Schöffinnen teilnehmen.

Nachdem Frau W. in einer an das Gericht gerichteten E-Mail vom 22.01.2025 mitteilte, dass sie aufgrund der Leitung einer Klausurtagung des Personalrats im Bezirksamt S. als dessen Vorsitzende am 07.03.2025 verhindert sei, erging am 23.01.2025 nach Feststellung der Verhinderung der Schöffin W. und Heranziehung des Ersatzschöffen, ausgeführt und dem Verteidiger zugestellt am 27.012025, eine neue Besetzungsmitteilung, die statt Frau W. Frau F. auswies.

Am 23.01.2025 teilte dann Frau H. ihre urlaubsbedingte Verhinderung für den 21., 24. und 26.03.2025 unter Beifügung einer Buchungsbestätigung vom 15.01.2025 für einen Spanienurlaub im Zeitraum vom 21. bis 28.03.2025 mit. Daraufhin wurde ihre Verhinderung durch den Vorsitzenden am 27.01.2025 festgestellt und die Heranziehung eines Ersatzschöffen verfügt. Mit Datum vom 28.01.2025 erfolgte eine weitere, Frau B. als Ersatz für Frau H. ausweisende, Mitteilung der Gerichtsbesetzung an den Verteidiger, die ihm am selben Tage zuging.

Gegen die geänderte Gerichtsbesetzung erhob der Verteidiger unter dem 04.02.2025 schriftsätzlich den Besetzungseinwand. Er wendet ein, das Gericht sei hinsichtlich der Schöffinnen F. und B. nicht ordnungsgemäß besetzt.

Die Kammer hat den Besetzungseinwand für unbegründet gehalten und ihn dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte er keinen Erfolg:

„2. Die zulässige Besetzungsrüge ist indes unbegründet. Die Gerichtsbesetzung ist ordnungsgemäß. Zwar begründen berufliche Umstände nur ausnahmsweise die Unzumutbarkeit (Meyer – Goßner/ Schmitt, StPO Kommentar, 67. Aufl., § 54 GVG, Rn. 6; hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 04. Februar 2015, Az. 2 StR 76/14); indes wird dies für Berufsgeschäfte u.a. angenommen, bei denen sich der Schöffe nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder kein geeigneter Vertreter zur Verfügung steht. Über die Anerkennung einer derartigen Verhinderung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Beschluss vom 05. August 2015, Az. 5 StR 276/15 m.w.N.). Er ist zu weitergehenden Erkundigungen hinsichtlich des angegebenen Hinderungsgrundes nicht verpflichtet, wenn er die Angaben für glaubhaft hält. Vorliegend hat die Schöffin W. in ihrer E-Mail vom 22. Januar 2025 angegeben, freigestellte Vorsitzende des Personalrats im Bezirksamt S. von B. zu sein und als solche die Klausurtagung des Personalrats am 07. März 2025 zu leiten. Dies stellt keine vertretungsfähige Tätigkeit dar; insoweit ist der Strafkammervorsitzende nicht von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen, als er die Schöffin auf deren Mitteilung von der Mitwirkung an der Verhandlung entband. Die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu beurteilen, war allein Sache des Vorsitzenden; er überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen nicht dadurch, dass er es ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976, Az. 3 StR 363/76). Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden wurde mit Datum vom 23. Januar 2025 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG aktenkundig dokumentiert. Die Überprüfung der Entschließung, einen Schöffen von der Dienstpflicht zu entbinden, ist allein am Maßstab der Willkür auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 05. August 2015, Az. 5 StR 276/15). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Strafkammervorsitzenden nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist, bestehen nicht. Die Heranziehung dieses und nur dieses Prüfungsmaßstabes wird dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG gerecht, wonach die Entscheidung des Vorsitzenden nach § 54 Abs. 1 GVG, einen Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden, nicht anfechtbar ist (Anschluss an Arnoldi, Praxiskommentar zu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 2 StR 342/15). § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 mit dem Ziel des Gesetzgebers eingeführt, die Zahl von Urteilsaufhebungen infolge von Besetzungsfehlern wesentlich zu verringern (vgl. BT-Dr. 8/976, 24 ff.). Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sollte dem Willen des Gesetzgebers entsprechend eine Ausnahme allein bei „echten Ausreißern“ gelten. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn eine Entbindung objektiv willkürlich und (nicht lediglich falsch, sondern) grob fehlerhaft ist, wofür, wie bereits konstatiert, vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

Auch die urlaubsbedingte Entbindung der Schöffin H. begegnet keinen Bedenken. Mit Ihrer Mitteilung vom 23. Januar 2025, eingegangen bei Gericht am 27. Januar 2025, hat die Schöffin H. angezeigt, die für den 21., 24. und 26. März 2025 anberaumten Fortsetzungstermine aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit nicht wahrnehmen zu können, und dies mit einer sie betreffenden Buchungsbestätigung/Rechnung des Reiseanbieters „l.“ für einen Spanienaufenthalt vom 15. Januar 2025 für den Zeitraum vom 21. bis 28. März 2025 belegt. Ein Urlaub begründet in der Regel die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 2 StR 342/15). Die insoweit vom Vorsitzenden zu treffende Ermessensentscheidung wurde durch diesen mit Datum vom 27. Januar 2025 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG aktenkundig gemacht. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist daher auch bei der Entpflichtung der Schöffin H., die keine Willkür erkennen lässt, nicht zu entdecken.

Schließlich sind auch die Entscheidungen des Vorsitzenden, in beiden Fällen die Schöffinnen von der Dienstleistung insgesamt zu entbinden und die jeweiligen Fortsetzungstermine nicht zu verlegen, speziell im Fall der Entbindung der Schöffin W., die „nur“ für den 07. März 2025 ihre Verhinderung angezeigt hatte, nicht als willkürlich anzusehen. Unabhängig davon, ob eine Pflicht hierzu überhaupt angenommen werden kann (überzeugend ablehnend etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2020, Az. 2 Ws 36/20), war dies jedenfalls vorliegend angesichts dessen, dass ein umfangreiches Beweisprogramm bereits vorbereitet war und Zeugen geladen waren – für den Fortsetzungstermin am 07. März 2025 waren es vier an der Zahl, was im Übrigen im Rahmen des Rügevorbringens, das revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2024, Az. 1 Ws 65/24 m.w.N.), nicht dargestellt worden ist – nicht geboten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist auch die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2024, in: NJW-Spezial 2024, 216 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020, in: NStZ 2020, 565 f., OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020, 3 Ws 21/20, in: StraFo 2020 159; vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05. November 2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).“

Pflichti I: Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, oder: Voraussetzungen und Ermessen des Vorsitzenden

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Und heute dann drei „Pflichti-Entscheidungen, also weniger als sonst 🙂 .

Zunächst kommt hier der OLG Naumburg, Beschl. v. 04.10.2024 – 1 Ws 424/24 – in dem das OLG noch einmal zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung nimmt.

Der Angeklagte ist im ersten Rechtsgang durch das Urteil des LG Magdeburg vom 12.12.2022 vom Vorwurf der gemeinschaftlich mit einem Mitangeklagten  begangenen versuchten Anstiftung zu einem Mord freigesprochen worden. Der BGH hat das das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Bereits am 02.12.2021 war dem Angeklagten Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Im April 2024 bestimmte die Vorsitzende der nunmehr zuständigen Schwurgerichtskammer – zehn Hauptverhandlungstermine vom 10.09.2024 bis zum 26.11.2024. Weitere drei Hauptverhandlungstermine bis zum 20.12.2024 blieben vorbehalten.

Mit Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 26.07.2024 beantragte der Angeklagte, ihm Rechtsanwalt S. als weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen. Der wurde mit Beschluss vom 03.09.2024 bestellt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG referiert zunächst noch einmal die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Bestellung eines weiteren Verteidigers gem. § 144 Abs. 1 StPO. Es stellt sowohl die Voraussetzungen für die Bestellung als auch den im Beschwerdeverfahren nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum des entscheidenden Vorsitzenden vor. Das ist nichts Neues, so dass ich auf den verlinkten Volltext verweisen kann.

Zur konkreten Sache heißt es dann:

„3. Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt vor. Auch ist weder ersichtlich, dass die Kammervorsitzende von einem falschen Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage ausgegangen ist, noch dass sie die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale des § 144 Abs. 1 StPO fehlerhaft angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Die Vorsitzende hat bei ihrer Entscheidung auf die Ankündigung des bisherigen alleinigen Pflichtverteidigers in den Schriftsätzen vom 26. Juli 2024 und vom 13. August 2024 abgestellt, es seien Beweisanträge in einem solchen Umfang zu erwarten, dass zu befürchten sei, dass die bisher anberaumten und vorbehaltenen Hauptverhandlungstermine nicht ausreichend seien. Zudem hat sie zugrunde gelegt, dass der Pflichtverteidiger gerichtsbekannt in einer Vielzahl weiterer Verfahren tätig ist. Dies hatte dieser in den genannten Schriftsätzen ebenfalls mitgeteilt, verbunden mit der Ankündigung, dass es wegen seiner Einbindung in anderweitigen Strafverfahren bei der Bestimmung weiterer Hauptverhandlungstermine zu erheblichen Schwierigkeiten kommen könne.

Damit ist die Kammervorsitzende ersichtlich von der konkreten Gefahr ausgegangen, dass aus der laufenden Hauptverhandlung heraus nach dem 20. Dezember 2024 weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt werden müssen, an denen der bisher alleinige Pflichtverteidiger jedoch aufgrund umfangreicher Terminskollisionen nicht teilnehmen kann. Da bereits jetzt Zeugen bis zum neunten Hauptverhandlungstag geladen sind und der Pflichtverteidiger umfangreiche Beweisanträge angekündigt und zudem eingeschätzt hat, dass aufgrund seiner – gerichtsbekannten – Einbindung in eine Vielzahl von Strafverfahren seine Teilnahme an weiteren anzuberaumenden Hauptverhandlungsterminen fraglich ist, vermag der Senat in der Bewertung der Kammervorsitzenden, der spätere Ausfall des Pflichtverteidigers sei über eine abstrakt-theoretische Möglichkeit hinaus hinreichend wahrscheinlich, keinen Beurteilungsfehler zu erkennen.

Auch die – sich schlüssig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergebende – Bewertung der Kammervorsitzenden, die sachgerechte Verteidigung könne im Fall einer Verhinderung des Pflichtverteidigers nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, lässt einen durchgreifenden Beurteilungsfehler nicht erkennen. Angesichts der nach der Einschätzung der Kammervorsitzenden drohenden weitgreifenden Verhinderung des Pflichtverteidigers erschiene der Verweis auf die Bestellung eines Vertreters für einzelne Hauptverhandlungstage nicht sachgerecht. Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache – wenn sie auch für sich genommen die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt – lassen angesichts des damit verbundenen Einarbeitungsaufwandes auch die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung des bisherigen Pflichtverteidigers nicht ohne Weiteres ausreichend erscheinen.

Die Beurteilung der Kammervorsitzenden, es bestehe hier angesichts der Mitteilungen des Pflichtverteidigers vom 26. Juli 2024 und vom 13. August 2024 eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erfordert, ist damit vertretbar. Darauf, ob der Senat bei eigener Abwägung zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, kommt es wegen der – wie dargelegt – eingeschränkten Prüfungskompetenz im Beschwerdeverfahren nicht an.

Auf der Grundlage dessen vermag der Senat im Rahmen der zu prüfenden Rechtsfolgeentscheidung – dies betrifft insbesondere den Umfang der Verteidigerbestellung – ebenfalls keinen Rechtsfehler bei der tatgerichtlichen Ermessensausübung zu erkennen. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Senat eine gleichlautende Entscheidung getroffen hätte.“

StPO II: Einiges Neues zu Pflichtverteidigerfragen, oder: Zweiter Verteidiger, Entpflichtung, Wechselfrist, Grund

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Im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO). Es hat sich aber seit dem letzten Posting zu der Porblematik nicht so viel angesammelt, dass es für einen ganzen Tag reicht. Also gibt es ein Sammelposting, allerdings nur mit den Leitsätzen:

1. Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat.

2. Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (§ 144 StPO) ist lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten.

    1. Einem bereits verteidigten Angeklagten ist auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung kein Pflichtverteidiger beizuordnen.
    2. Abweichend von dem Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft, gilt für die Prüfung der Bestellung eines weiteren Verteidigers nach § 144 StPO, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht.
    3. Zur Ausübung des Ermessens durch den Vorsitzenden des bzw. das Erstgericht.
    1. Die Voraussetzung, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig ist, kann bei sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten eher als erfüllt angesehen werden, als dies sonst der Fall ist.
    2. Zur Komplexität der Rechtslage bezüglich des Vorwurfs eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einschreiten aufgrund des Filmens des Polizeieinsatzes.

Der Beginn der Frist für den Antrag auf einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die Frist bzw. die Möglichkeit der Auswechslung des Verteidigers hingewiesen worden ist.