Schlagwort-Archiv: Beweisverwertungsverbot

OWi I: Gründe bei Messung mit ProVida 2000 Modular, oder: Langer Zeitablauf und Fahrverbot

Ja, richtig gelesen. Heute gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. An der Stelle ist es derzeit sehr ruhig, es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Heute habe ich dann aber drei.

Ich beginne mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25, schon etwas älter, aber in der Not…… Es geht um eine Geschwindigkeitsmessung und das Fahrverbot nach langem Zeitablauf. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 – 2 OLG 4 Ss 212/16).

Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.

Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.

Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:

a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 – (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 – Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.

b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 – 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.“

StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

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Heute gibt es hier dann StPO-Entscheidungen, zweimal vom BGH, einmal vom BayObLG.

Den Start mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 586/25 – zum Beweisverwertungsverbot bei einem Belehrungsfehler. Ergangen ist der Beschluss im Hinblick auf eine Verfahrensrüge der Angeklagten, die einen Belehrungsfehler des Vernehmungsbeamten geltend gemacht hatte.  Der BGH hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er führt zu der Verfahrensrüge aus:

„1. Die sich vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung schweigend verteidigende Angeklagte beanstandet u.a., der Kriminalbeamte R. habe sie am 19. Juli 2024 bei Beginn der Vernehmung insbesondere „falsch“ über ihr Recht belehrt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können (§ 136 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1 StPO); ihre polizeiliche Aussage hätte daher nicht im Urteil verwertet werden dürfen (§ 261 StPO). Dazu behauptet die Verteidigerin, der Vernehmungsbeamte habe „häppchenweise“ („zerstückelt“) und „unverhältnismäßig lange“ belehrt sowie dabei den Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung und deren Zeitpunkt durcheinandergebracht. Dadurch habe er die Angeklagte so verwirrt, dass sie ihre Beschuldigtenrechte nicht mehr habe wahrnehmen können. Zu dieser Verfahrensrüge ist ergänzend auszuführen:

Sie ist bereits deswegen unbegründet, weil die mit ihr behaupteten Verfahrenstatsachen nicht erwiesen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22 unter 1., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 2 mwN).

Die Sätze 1 und 4 aus Ziffer 6 des vom Kriminalbeamten vorgelesenen Formulars „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen (Vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b StPO)“ setzen die in § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO normierte Belehrungspflicht über das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können, unmissverständlich um (‚notwendige Verteidigung insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen‘; „Unabhängig davon können Sie die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.“). Gleiches gilt in Bezug auf die vom Vernehmungsbeamten mit eigenen Worten erteilte Belehrung (Seiten 7 f. des polizeilichen Wortlautprotokolls vom 19. Juli 2024; vorgetragen auf Seiten 33 f. der Revisionsbegründung vom 24. Oktober 2025). Der Kriminalbeamte hatte der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben, dass gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, und erläutert, dass dies ein schwerwiegender Tatvorwurf sei.

Seine nachfolgenden Ausführungen, dass zu Vernehmungsbeginn eine Vorführung zum Amtsgericht zur Entscheidung über die Haft (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative StPO) nicht feststand und folglich eine polizeiliche Vernehmung ohne einen Rechtsanwalt möglich blieb (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15151 S. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22, BGHR StPO § 141 Abs. 2 Vorverfahren 1 Rn. 7 ff.), sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie das Wortlautprotokoll insbesondere auf Seite 24 (vorgetragen auf Seite 50 der Revisionsbegründung) belegt, hatte die Angeklagte verstanden, dass ein Pflichtverteidiger für ihre Vernehmung hinzuziehen gewesen wäre, wenn sie dies beantragt hätte („KHK R.: […] möchten Sie jetzt Angaben zu dem Sachverhalt machen auch ohne Anwalt hier? […] aber Sie möchten was dazu sagen, habe ich das richtig verstanden? Antwort: Ja natürlich. […] KHK R.: […] und es ist auch okay, wenn kein Anwalt dabei ist momentan? Antwort: Im Moment ja“).

Nach alledem kann offenbleiben, ob die Einführung des „Antragsmodells“ in § 141 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128; vgl. auch BR-Drucks. 364/19 S. 3) eine Neubewertung der Frage erfordert, ob eine entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers – anders als nach der vorherigen Rechtslage (dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 5 StR 628/19 Rn. 6 und vom 6. Feb-
ruar 2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19 Rn. 2 ff. sowie EGMR, Urteil vom 2. Mai 2023 – 57818/18 Rn. 94) – ein absolutes Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.“

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“

Verfahrensrüge II: Erkenntnisse aus Funkzellenabfrage, oder: Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage

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Im zweiten Posting habe ich zur Verfahrensrüge dann eine Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot betreffend der Erkenntnissse aus eine Funkzellenabfrage geltend gemacht wird, und zwar den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 6 StR 33/25:

„Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO, § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO, mit der die Revision geltend macht, das Tatgericht habe die aus einer Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

1. Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer die den geltend gemachten Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Verfahrensfehler endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Wird ein Beweisverwertungsverbot darauf gestützt, dass Beweismittel mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen erlangt worden sind, wird also die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung konkret in Zweifel gezogen, sind nicht nur die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse vollständig und zutreffend mitzuteilen. In aller Regel ist zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den die Beweiserhebung angeordnet worden ist. Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber hinaus konkret in Zweifel gezogen, ist zudem die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. 2 StR 131/18, Rn. 9; Beschlüsse vom 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; vom 2 StR 247/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Verwertungsverbot 12 mwN; vom 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809 Rn. 17).

2. Gemessen hieran ist die Verfahrensrüge unzulässig.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie der Generalbundesanwalt annimmt – die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge bereits daraus folgt, dass die Revision es versäumt, den Vermerk der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau vom vorzulegen, obwohl sie mehrfach auf diesen Vermerk Bezug nimmt, und dass die als Anlage R 5 zur Revisionsbegründungsschrift vorgelegte Übersicht über erhobene Daten unlesbar ist. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung der Verdachts- und Beweislage im Zeitpunkt der Anordnung der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO. Der vorgelegte ermittlungsrichterliche Beschluss über die Anordnung der Funkzellenabfrage vom stellt die Verdachts- und Beweislage nicht ausreichend dar, so dass die Revision gehalten gewesen wäre, die Verdachts- und Beweislage anhand des Akteninhalts zu rekonstruieren. Hieran fehlt es. Das Revisionsvorbringen ist auf den Hinweis beschränkt, dass „konkrete Anhaltspunkte für eine Bandenabsprache nicht vorgelegen“ hätten. Näheres hierzu wird nicht mitgeteilt. Zwar verweist die Revision ohne nähere eigene Angaben pauschal auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom . Ungeachtet der Frage, ob eine solche Darstellungsweise den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, nimmt der von der Revision angeführte Vermerk der Staatsanwaltschaft auf Zeugenaussagen, auf die Einlassung des Beschuldigten und auf sichergestellte Beweismittel Bezug, ohne dass deren Inhalt näher mitgeteilt würde. Weiterhin fehlt es an einer Wiedergabe des von der Revision wiederholt angesprochenen Forensischen Reports der PI Dessau-Roßlau vom und der insoweit erhobenen Daten zur Auswertung von drei von dem Angeklagten bei seiner Festnahme mitgeführten Mobilfunkgeräte, die er ausweislich der Urteilsfeststellungen zur „ständigen Kommunikation mit den übrigen Bandenmitgliedern“ nutzte. Gleiches gilt für die Berichte zur Auswertung der Handys vom und der Auswertung der Asservate vom , die in der Revisionsbegründung angesprochen, aber nicht näher dargestellt werden.

Nähere Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage im Anordnungszeitpunkt waren hier ? bei zulässig erhobener Sachrüge ? nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar hat das Landgericht die Frage der Verwertbarkeit der durch die Funkzellenabfrage erhobenen Daten in den Urteilsgründen erörtert und die Verdachtslage im Anordnungszeitpunkt näher umschrieben. Einzelheiten zur Verdachtslage und zum Bestehen eines Anfangsverdachts nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB werden aber nicht mitgeteilt.
Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des 2. Strafsenats vom (2 StR 171/23, BGHSt 68, 153), wonach die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt (kritisch dazu BeckOK StPO/Bär, 56. Edition, § 100g Rn. 53 ff.; Nettersheim, NStZ 2024, 560). Denn in jenem Verfahren lag – anders als hier – eine zulässig erhobene Verfahrensrüge vor, auf deren Grundlage eine vollständige Rekonstruktion der damaligen Verdachts- und Beweislage möglich war. Hinzu kommt, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, grundsätzlich fremd ist (vgl. ? 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.). Vielmehr ist diese Frage regelmäßig jeweils auf Grundlage der konkreten Umstände, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu entscheiden (vgl. ? 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249).

OWi I: Verkehrsüberwachung durch Monocam-System, oder: Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse

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Heute geht es in der Berichterstattung weiter mit OWi-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier ein Beschluss des OLG Koblenz, und zwar:

Das AG Trier hatte sich im AG Trier, Urt. v. 02.03.2023 – 2 OWi 8113 Js 1906/23 (2) (DAR 2023, 338) zur Frage der Verwertbarkeit von Daten, die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnen worden waren geäußert. Das AG hatte trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung ein Beweisverwertungsverbot verneint und sich zum Nachweis des Tatvorwurfs der verkehrsordnungswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons maßgeblich auf das von dem System „MonoCam“ erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen, welches die Benutzung zeige, gestützt. Bei der Monocam handelt es sich um eine besondere Kamera, die mit Hilfe von KI Autofahrer identifiziert (wegen der genauen Arbeitsweise verweise ich auf den OLG-Beschluss).

Zu der Entscheidung liegt nun die Rechtsbeschwerdeentscheidung des OLG Koblenz vor. Das OLG kommt im OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2025 – 2 ORbs 31 SsRs 158/23 – zum anderen Ergebnis. Es ist von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat den Betroffenen vom Verstoß gegen das Handyverbot im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Das OLG führt u.a. aus – ist leider etwas mehr 🙂 :

„2. Die Rüge erzielt auch Erfolg.

a) Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge stellt jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung dar.

aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon gegangen, dass es sich bei der Erfassung des Kenn-zeichens und des Fahrzeugführers sowie bei der anschließend durch die KI-Software vorgenommenen Fahrzeuginnenraumauswertung um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrzeugführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Das Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (stdRspr. seit BVerfGE 65, 1, 42 f.; s. etwa BVerfGE 150, 244; BVerfG NJW 2017, 466, 267; Beschlüsse vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, und vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 [jeweils juris]). Die Suche, Erfassung, Analyse und damit verbundene – wenngleich flüchtige – Speicherung des Fahrzeug- und Fahrerbildes, durch die der Lebensvorgang erhoben und in einer zu Beweiszwecken geeigneten Weise aufbereitet wird, erfüllt diese Voraussetzungen.

Die Eingriffsqualität entfällt weder dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden, noch dadurch, dass die Daten von eines Verkehrsverstoßes unverdächtigen Verkehrsteilnehmern einer unmittelbaren Löschung unterliegen. Denn die erhobenen Daten werden insgesamt verfügbar gemacht und im Hinblick auf ihre Beweiserheblichkeit ausgewertet. Es liegt damit kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und nur technikbedingt miterfasst, sodann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, sodass eine Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, Rdn. 16 [juris]).

bb) Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Einschränkung bereits im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und in verhältnismäßiger Weise Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs spezifisch festlegt (BVerfG 65, 1, 44; 155, 119; BVerfG NJW 2009, 3293). Wie bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargetan hat, besteht eine derartige Rechtsgrundlage indes vorliegend nicht.

Strafprozessuale Eingriffsgrundlagen wie § 81b, § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 163b Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden aus, da sie zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit voraussetzen, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2010, 263). Hieran fehlt es jedoch; vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben. Sie dienen der allein vorsorglichen Ermittlung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In den „Trefferfällen“ besteht zwar eine Verdachtslage. Diese liegt jedoch nicht vor der, sondern erst durch die Maßnahme vor; die grundrechtsrelevante Datenerhebung ist zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

Vorschriften des Gefahrenabwehrsrechts vermögen den Eingriff ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Schäler NZV 2022, 553; Roggan NZV 2023, 145). Im Einklang mit der Auffassung des Amtsgerichts schließt der Senat eine Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 POG RLP mangels einer gegenwärtigen Gefahr und angesichts des über eine Kennzeichenerfassung hinausgehenden Eingriffs aus, eine Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 POG RLP in Ermangelung einer – wie von der Vorschrift vorausgesetzt – im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahrenlage, welcher anlassbezogen begegnet werden soll. Der Senat tritt dem Amtsgericht auch insoweit bei, als die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 29 POG RLP angesichts der Eingrifftstiefe einer allgemeinen bildlichen Erhebung von Kennzeichen und Fahrzeugführern ohne konkrete Festlegung von Anlass, Umfang, Zweck und Verwendung der erhobenen Daten und die durchgeführten Kontrollen nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der Subsidiaritätsklausel in § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 POG RLP zudem ein Vorrang der spezielleren Vorschriften der §§ 30 ff. POG RLP besteht. Für eine Anwendung von § 9 POG RLP ermangelt es einer konkreten Gefahr, die nicht bereits in der allgemeinen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs erblickt werden kann; eine besondere Gefahrlage durch Benutzung mobiler Endgeräte am Steuer besteht bei einem willkürlich herausgegriffenen Verkehrsteilnehmer gerade nicht. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem – insgesamt sehr sorgfältig abgesetzten – Urteil schließlich auch eine unvorhergesehene Gefahrensituation, derer bis zu einer gesonderten gesetzlichen Regelung durch Rückgriff auf polizeirechtliche Generalklauseln begegnet werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22712 [juris]), oder die Notwendigkeit der Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten behördlichen Handhabung für eine Übergangszeit zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionsfähigkeit (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 [juris]) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen beider Fallgruppen für das vorliegende, nur einer effektiveren Verkehrs-kontrolle dienende Pilotprojekt offensichtlich nicht vorliegen.

b) Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten und im zugrunde liegenden Verfahren als Beweismittel verwendeten Lichtbildes.

aa) Der Senat hält nach der in dem angefochtenen Urteil beschriebenen Funktionsweise des Überwachungssystems dafür, dass es sich bei den ursprünglich von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten Daten sowie der letztendlich gespeicherten Bilddatei um das identische Beweismittel handelt. Nach der digitalen Aufzeichnung des Verkehrsflusses und der dabei vorgenommenen Fokussierung auf einzelne vorbeifahrende Fahrzeuge und den Fahrzeuginnenraum wird das gewonnene Bild von der Software des Gerätes auf Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß analysiert. Hiermit geht notwendigerweise – wie auch von dem Amtsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 3) – eine zumindest kurzzeitige Zwischenspeicherung einher. Das Ergebnis des Analysevorgangs hat im Falle eines „Treffers“ zur Folge, dass die bereits vorliegenden und – zunächst nur vorübergehend – festgehaltenen Daten nunmehr dauerhaft als Bilddatei gespeichert und einer Bewertung durch die eingesetzten Kontrollkräfte unterzogen werden. In rechtlicher Hinsicht führt dies zu der Frage, ob aus der rechtswidrigen Beweiserhebung im Hinblick auf das nämliche Beweismittel ein Verwertungsverbot folgt.

bb) Nach den im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen zieht ein Beweiserhebungsverbot nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Maßgeblich ist eine Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Dabei ist ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen anzunehmen, da es den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, als eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrechts einschränkt. Beeinflusst wird das Ergebnis der Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Tat bestimmt wird, und andererseits des Gewichts des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, der sich auch danach bemisst, ob die staatlichen Ermittlungsorgane den Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde (stdRspr, vgl. aus jüngerer Zeit BGHSt 67, 29; BGH NStZ-RR 2025, 155).

cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, setzt sich das Beweiserhebungsverbot im vorliegenden Fall in einem Beweisverwertungsverbot fort.

Zwar ist die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und Bildes des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinnt jedoch in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere. Die durchgeführte Erfassung, Speicherung und Verarbeitung des Kennzeichens und des Bildes des Fahrzeugführers hat in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer unbestimmten, nur vom Zufall abhängigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern eingegriffen.

Die Taten, zu deren Aufklärung die Beweise in der festgestellten, zu beanstandenden Weise erhoben wurden, sind nicht erheblich. Unabhängig davon, dass die Nutzung mobiler Endgeräte am Steuer das Unfallrisiko erhöht und die Gefährdung sich bei der auf Autobahnen typischerweise erheblichen Fahrtgeschwindigkeit noch einmal verstärkt, handelt es sich nicht um Straftaten, sondern lediglich um bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, sie – anders als etwa gefahrerhöhende Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB – als strafrechtlich bedeutsame Straßenverkehrsdelikte einzustufen. Der Aufklärung anderweitiger Delikte und Gefahrenlagen, wie sie etwa von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, diente das System nicht. Ein unabweisliches Bedürfnis, im Interesse einer effektiven Strafverfolgung einen Grundrechtseingriff ohne Eingriffsgrundlage zumindest im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, bestand damit nicht. Auch der im Falle des Betroffenen erzielte „Treffer“ hat eine Verdachtslage ergeben, die allein einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO zum Gegenstand hatte. Ob ein Zufallstreffer, welcher den Anfangsverdacht einer bedeutend schwereren (Straf-)Tat ergeben hätte, verwertbar gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

In maßgeblicher Weise tritt vorliegend hinzu, dass der rechtswidrige Eingriff ohne einen zu einer weiteren Aufklärung drängenden Anfangsverdacht eines Verstoßes nach § 23 Abs. la StVO vorgenommen wurde, vielmehr lediglich zu einer Verdachtsermittlung mit der Folge eines nochmals herabgesetzten Bedürfnisses der Beweiserhebung und -verwertung. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr durch ein möglicherweise ordnungswidriges Verhalten war weder vor Inbetriebnahme des Überwachungssystems noch vor der konkreten Erfassung des Betroffenen zu verzeichnen.

Es bestand auch weder generell ein auf andere, rechtmäßige Weise nicht zu behebendes Aufklärungsdefizit, noch eine vor der Beweiserhebung veränderte Sachlage, die zu der Erhebung gedrängt hätte. Zwar waren Verstöße nach § 23 Abs. 1 a StVO bislang nur schwer, namentlich unter erheblichem Ermittlungsaufwand – auf Autobahnen nur durch Streifenfahrten der Polizei- und Ordnungsbehörden -, durch Anzeigen anderer Verkehrsteilnehmer oder durch Zufallserfassungen bei fotografisch dokumentierten, zugleich begangenen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen aufklärbar; eine ohne erforderliche gesetzliche Grundlage durchgeführten Datenerfassung und -verarbeitung rechtfertigt sich allein hieraus aber schon angesichts der fehlenden Delikts-schwere nicht. Auch lag eine Gefahrerhöhung in tatsächlicher Hinsicht vor Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nicht vor. Der Umstand, dass mit dem System und der dort genutzten Bildauswertung unter Einsatz einer künstlichen Intelligenz erstmals ein effektives Kontrollinstrument zur Verfügung stand, ändert nichts an den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das System zum Einsatz gebracht werden kann.

Keineswegs lag es auch so, dass eine effektive Verfolgung sogenannter Handyverstöße am Steuer seitens der Ordnungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz unter Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nur in der vorgenommenen, rechtsgrundlosen Weise erfolgen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum vor Beginn des grundrechtsrelevanten Eingriffes keine gesetzliche Ermächtigung für diesen geschaffen werden konnte, oder ein Pilotbetrieb – so vor einem Gesetzgebungsverfahren zunächst technische Funktionsfragen hätten geklärt werden müssen – nicht gesondert örtlich und zeitlich begrenzt auf einem Testgelände oder gesperrten Autobahnteilstück anstelle eines „Echtbetriebes“ hätte durchgeführt werden können.

Maßgeblich ins Gewicht fällt schließlich, dass es sich bei der vorgenommenen Beweiserhebung um einen planmäßigen, systematischen Grundrechtseingriff in Massenverfahren handelt, welchen die Ermittlungsbehörden in Kenntnis einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage vorgenommen haben. Den befassten Behörden waren sämtliche tatsächlichen Umstände der vorgenommenen Datenerhebung im Vorhinein bekannt. In rechtlicher Hinsicht war ihnen bewusst, dass mit dem Betrieb zumindest eine Datenerhebung einherging, wie die Einbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit belegt, und dass es an einer gesonderten gesetzlichen Eingriffsgrundlage insoweit fehlte. Eine Verkehrsüberwachung durch elektronische Geräte und Systeme unter Ergebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten stellt zudem kein neuartiges Ermittlungsinstrument dar, sondern war – etwa in den Fällen automatisierter Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 244 = NJW 2019, 827; BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505), ohne Rechtsgrundlage vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen durch Videoaufzeichnung (BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 = NJW 2009, 3293) oder entsprechender Abstandsmessungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 = NJW 2010, 1216) – bereits Gegenstand veröffentlichter, auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung, so dass sich zumindest die naheliegende Möglichkeit eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffes aufdrängen musste. Der Annahme einer Verwertbarkeit der gewonnenen Daten würde vor diesem Hintergrund zu einer Begünstigung weiterer rechtswidriger Datenerhebungen führen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bleibt es ohne Belang, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probe- oder Pilotbetriebes erfolgte. Weder wird der Eingriffscharakter hierdurch geschmälert, noch ergeben sich daraus im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Eingriffsgrundlage herabgesetzte Erfordernisse. Von untergeordneter Bedeutung ist gleichfalls, dass die Erhebung offen durchgeführt und die Verkehrsteilnehmer durch ein Warnschild an dem betreffenden Autobahnabschnitt auf sie hingewiesen wurden. Dabei kann offen bleiben, ob – wie indes von der Rechtsbeschwerde unwidersprochen vorgebracht – das Hinweisschild ohnehin so kurz vor dem Kontrollpunkt aufgestellt war, dass den Verkehrsteilnehmern keine Möglichkeit verblieb, die Autobahn zu verlassen und dem Eingriff auszuweichen.

dd) Der Senat bemerkt, dass es keinen Unterschied bedeuten würde, wenn im Hinblick auf die Flüchtigkeit der erfassten und systemseitig analysierten Daten nicht von einer Beweismittelidentität auszugehen, sondern die generierte Bilddatei als eigenständiges Beweismittel anzusehen wäre. Zwar könnte insoweit eine Fernwirkung der Rechtswidrigkeit der erhobenen Daten auf die Verwertbarkeit der Bilddatei als ein anderes Beweismittel in Rede stehen. Aufgrund der engen tatsächlichen Verknüpfung des nach der rechtswidrigen Datenerhebung automatisch generierten Beweismittels könnte hieraus im vorliegenden Fall aber kein abweichender Maßstab für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels folgen.“