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StPO I: Anordnung einer längerfristigen Observation, oder: Schriftlichkeitsgebot/Beweisverwertungsverbot

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidung.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2026 – 2 ORs 350 SRs 280/26 -, der sich zu einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) äußert. Dazu führt das OLG aus:

„1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 – zunächst – entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann.“

OWi I: Gründe bei Messung mit ProVida 2000 Modular, oder: Langer Zeitablauf und Fahrverbot

Ja, richtig gelesen. Heute gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. An der Stelle ist es derzeit sehr ruhig, es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Heute habe ich dann aber drei.

Ich beginne mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25, schon etwas älter, aber in der Not…… Es geht um eine Geschwindigkeitsmessung und das Fahrverbot nach langem Zeitablauf. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 – 2 OLG 4 Ss 212/16).

Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.

Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.

Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:

a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 – (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 – Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.

b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 – 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.“

StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

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Heute gibt es hier dann StPO-Entscheidungen, zweimal vom BGH, einmal vom BayObLG.

Den Start mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 586/25 – zum Beweisverwertungsverbot bei einem Belehrungsfehler. Ergangen ist der Beschluss im Hinblick auf eine Verfahrensrüge der Angeklagten, die einen Belehrungsfehler des Vernehmungsbeamten geltend gemacht hatte.  Der BGH hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er führt zu der Verfahrensrüge aus:

„1. Die sich vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung schweigend verteidigende Angeklagte beanstandet u.a., der Kriminalbeamte R. habe sie am 19. Juli 2024 bei Beginn der Vernehmung insbesondere „falsch“ über ihr Recht belehrt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können (§ 136 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1 StPO); ihre polizeiliche Aussage hätte daher nicht im Urteil verwertet werden dürfen (§ 261 StPO). Dazu behauptet die Verteidigerin, der Vernehmungsbeamte habe „häppchenweise“ („zerstückelt“) und „unverhältnismäßig lange“ belehrt sowie dabei den Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung und deren Zeitpunkt durcheinandergebracht. Dadurch habe er die Angeklagte so verwirrt, dass sie ihre Beschuldigtenrechte nicht mehr habe wahrnehmen können. Zu dieser Verfahrensrüge ist ergänzend auszuführen:

Sie ist bereits deswegen unbegründet, weil die mit ihr behaupteten Verfahrenstatsachen nicht erwiesen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22 unter 1., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 2 mwN).

Die Sätze 1 und 4 aus Ziffer 6 des vom Kriminalbeamten vorgelesenen Formulars „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen (Vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b StPO)“ setzen die in § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO normierte Belehrungspflicht über das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können, unmissverständlich um (‚notwendige Verteidigung insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen‘; „Unabhängig davon können Sie die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.“). Gleiches gilt in Bezug auf die vom Vernehmungsbeamten mit eigenen Worten erteilte Belehrung (Seiten 7 f. des polizeilichen Wortlautprotokolls vom 19. Juli 2024; vorgetragen auf Seiten 33 f. der Revisionsbegründung vom 24. Oktober 2025). Der Kriminalbeamte hatte der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben, dass gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, und erläutert, dass dies ein schwerwiegender Tatvorwurf sei.

Seine nachfolgenden Ausführungen, dass zu Vernehmungsbeginn eine Vorführung zum Amtsgericht zur Entscheidung über die Haft (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative StPO) nicht feststand und folglich eine polizeiliche Vernehmung ohne einen Rechtsanwalt möglich blieb (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15151 S. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22, BGHR StPO § 141 Abs. 2 Vorverfahren 1 Rn. 7 ff.), sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie das Wortlautprotokoll insbesondere auf Seite 24 (vorgetragen auf Seite 50 der Revisionsbegründung) belegt, hatte die Angeklagte verstanden, dass ein Pflichtverteidiger für ihre Vernehmung hinzuziehen gewesen wäre, wenn sie dies beantragt hätte („KHK R.: […] möchten Sie jetzt Angaben zu dem Sachverhalt machen auch ohne Anwalt hier? […] aber Sie möchten was dazu sagen, habe ich das richtig verstanden? Antwort: Ja natürlich. […] KHK R.: […] und es ist auch okay, wenn kein Anwalt dabei ist momentan? Antwort: Im Moment ja“).

Nach alledem kann offenbleiben, ob die Einführung des „Antragsmodells“ in § 141 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128; vgl. auch BR-Drucks. 364/19 S. 3) eine Neubewertung der Frage erfordert, ob eine entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers – anders als nach der vorherigen Rechtslage (dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 5 StR 628/19 Rn. 6 und vom 6. Feb-
ruar 2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19 Rn. 2 ff. sowie EGMR, Urteil vom 2. Mai 2023 – 57818/18 Rn. 94) – ein absolutes Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.“

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“

Verfahrensrüge II: Erkenntnisse aus Funkzellenabfrage, oder: Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage

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Im zweiten Posting habe ich zur Verfahrensrüge dann eine Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot betreffend der Erkenntnissse aus eine Funkzellenabfrage geltend gemacht wird, und zwar den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 6 StR 33/25:

„Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO, § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO, mit der die Revision geltend macht, das Tatgericht habe die aus einer Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

1. Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer die den geltend gemachten Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Verfahrensfehler endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Wird ein Beweisverwertungsverbot darauf gestützt, dass Beweismittel mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen erlangt worden sind, wird also die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung konkret in Zweifel gezogen, sind nicht nur die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse vollständig und zutreffend mitzuteilen. In aller Regel ist zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den die Beweiserhebung angeordnet worden ist. Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber hinaus konkret in Zweifel gezogen, ist zudem die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. ? 2 StR 131/18, Rn. 9; Beschlüsse vom – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; vom – 2 StR 247/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Verwertungsverbot 12 mwN; vom – 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809 Rn. 17).

2. Gemessen hieran ist die Verfahrensrüge unzulässig.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie der Generalbundesanwalt annimmt – die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge bereits daraus folgt, dass die Revision es versäumt, den Vermerk der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau vom vorzulegen, obwohl sie mehrfach auf diesen Vermerk Bezug nimmt, und dass die als Anlage R 5 zur Revisionsbegründungsschrift vorgelegte Übersicht über erhobene Daten unlesbar ist. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung der Verdachts- und Beweislage im Zeitpunkt der Anordnung der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO. Der vorgelegte ermittlungsrichterliche Beschluss über die Anordnung der Funkzellenabfrage vom stellt die Verdachts- und Beweislage nicht ausreichend dar, so dass die Revision gehalten gewesen wäre, die Verdachts- und Beweislage anhand des Akteninhalts zu rekonstruieren. Hieran fehlt es. Das Revisionsvorbringen ist auf den Hinweis beschränkt, dass „konkrete Anhaltspunkte für eine Bandenabsprache nicht vorgelegen“ hätten. Näheres hierzu wird nicht mitgeteilt. Zwar verweist die Revision ohne nähere eigene Angaben pauschal auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom . Ungeachtet der Frage, ob eine solche Darstellungsweise den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, nimmt der von der Revision angeführte Vermerk der Staatsanwaltschaft auf Zeugenaussagen, auf die Einlassung des Beschuldigten und auf sichergestellte Beweismittel Bezug, ohne dass deren Inhalt näher mitgeteilt würde. Weiterhin fehlt es an einer Wiedergabe des von der Revision wiederholt angesprochenen Forensischen Reports der PI Dessau-Roßlau vom und der insoweit erhobenen Daten zur Auswertung von drei von dem Angeklagten bei seiner Festnahme mitgeführten Mobilfunkgeräte, die er ausweislich der Urteilsfeststellungen zur „ständigen Kommunikation mit den übrigen Bandenmitgliedern“ nutzte. Gleiches gilt für die Berichte zur Auswertung der Handys vom und der Auswertung der Asservate vom , die in der Revisionsbegründung angesprochen, aber nicht näher dargestellt werden.

Nähere Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage im Anordnungszeitpunkt waren hier ? bei zulässig erhobener Sachrüge ? nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar hat das Landgericht die Frage der Verwertbarkeit der durch die Funkzellenabfrage erhobenen Daten in den Urteilsgründen erörtert und die Verdachtslage im Anordnungszeitpunkt näher umschrieben. Einzelheiten zur Verdachtslage und zum Bestehen eines Anfangsverdachts nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB werden aber nicht mitgeteilt.
Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des 2. Strafsenats vom (2 StR 171/23, BGHSt 68, 153), wonach die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt (kritisch dazu BeckOK StPO/Bär, 56. Edition, § 100g Rn. 53 ff.; Nettersheim, NStZ 2024, 560). Denn in jenem Verfahren lag – anders als hier – eine zulässig erhobene Verfahrensrüge vor, auf deren Grundlage eine vollständige Rekonstruktion der damaligen Verdachts- und Beweislage möglich war. Hinzu kommt, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, grundsätzlich fremd ist (vgl. ? 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.). Vielmehr ist diese Frage regelmäßig jeweils auf Grundlage der konkreten Umstände, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu entscheiden (vgl. ? 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249).