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StPO II: Drei Pflichtverteidigungsentscheidungen, oder: Beweisverwertungsverbot, Sachverständiger, Akten

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Und im zweiten Posting dann drei Entscheidungen „aus der Instanz“ zur Pflichtverteidigung, und zwar zu den Gründen für eine Beiordnung, und zwar:

Für die Frage der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren genügt, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht völlig fernliegend ist. Das kann der Fall sein, wenn eine im Rahmen des Zwischenverfahrens durchgeführten Wahllichtbildvorlage ggf. nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.

    1. Nicht jede Hinzuziehung eines Sachverständigen begründet die Schwierigkeit einer Sachlage mit der Folge, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.
    2. Der Beiordnung eines Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, wenn der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten im Berufungsverfahren erklärt hat, er würde eine gegenseitige Berufungsrücknahme befürworten, und die Staatsanwaltschaft daraufhin angekündigt hat, im Falle einer Berufungsrücknahme des Angeklagten die ihrerseits eingelegte Berufung ebenfalls zurückzunehmen.

Ist zur Feststellung, ob eine versehentliche Doppelverfolgung des Beschuldigten vorlag, eine Akteneinsicht ebenso erforderlich, wie das verstehende Lesen der beiden Verfahrensakten, ist die Sach- und Rechtslage schwierig.

StPO III: Urteilsgründe beim „Wiedererkennen“, oder: Wenn der Angeklagte in der HV eine Maske trägt

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Und dann zum Schluss noch der BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – 6 StR 516/22 – der – noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in den Fällen Stellung nimmt, in denen der Verurteilung eine Wahllichtbildvorlage zugrunde liegt.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte:

„1. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung im Fall II.1 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich darauf gestützt, dass die Nebenklägerin ihn bei einer Wahllichtbildvorlage und erneut in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat. Den hieraus folgenden besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 f.) ist es nicht gerecht geworden.

Den Urteilsgründen kann schon nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten äußeren Merkmale die Nebenklägerin den Angeklagten als einen der Täter erkannt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 439/08, NStZ 2009, 283; vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StV 2018, 791). Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, als die Strafkammer ausgeführt hat, dass bei Betrachtung der nach Angaben der Nebenklägerin gefertigten Phantombilder optische Abweichungen zum Angeklagten aufgefallen seien und es kleinere Unstimmigkeiten bei der Zuordnung der Beschreibungsmerkmale gegeben habe.

Zudem ist zu besorgen, dass die Strafkammer der subjektiven Gewissheit der Nebenklägerin beim Wiedererkennen („sehr eindeutig“, „mit großer Überzeugung“, „keinerlei Zweifel“) ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich das Tatgericht nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 2 StR 480/16; vom 3. März 2021 – 2 StR 11/21, StV 2021, 792). Daran fehlt es.

Darüber hinaus wird nicht erörtert, warum der Nebenklägerin ein Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung möglich war, obwohl dieser eine Mund-Nasen-Bedeckung trug und seit dem Geschehen mehr als fünf Jahre vergangen sind. Diesbezüglich wird zudem nicht deutlich, ob sich die Strafkammer des geringeren Beweiswerts des wiederholten Erkennens in der Hauptverhandlung bewusst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, aaO; vom 22. November 2017 – 4 StR 468/17)…..“

Pflichti III: Pflichtverteidiger bei „umstrittener“ Wahllichtbildvorlage, oder: „… der Gesetzgeber das Institut der Pflichtverteidigung stärken will.“

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So, und nach den beiden nicht so „schönen“ Entscheidungen vom LG Stralsund und vom AG Reutlingen/LG Tübingen nun zum Abschluss des Tages eine „schöne“ Entscheidung. Das Beste kommt eben immer zum Schluss.

„Schön“ nicht, weil mein „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl.“ zitiert wird – freut mich natürlich und zur ….. 🙂  -, sondern weil das LG mit der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung der §§ 140 ff. StPO ernst macht.

Beigeordnet wird in einem Verfahren, in dem es um die Verwertbarkeit einer Wahllichbildvorlage geht. Die ist umstritten. Das LG Schwerin sagt im LG Schwerin, Beschl. v. 05.03.2020 – 33 Qs 11/20: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger wegen „schwieriger Rechtslage“:

„Das Amtsgericht Wismar erließ am 22.10.2019 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Erlaubnis. Hierin wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 03.04.2019 gegen 14:30 Uhr als Führer des PKW VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. aus Richtung Lübeck in Richtung Selmsdorf ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gefahren und aus Unachtsamkeit an der LichtzeichenanIage auf den dort verkehrsbedingt haltenden PKW Seat Ibiza der Geschädigten pp. aufgefahren zu sein. Anschließend sei der Angeklagte ausgestiegen, habe sich den Schaden angesehen und habe der Geschädigten gegenüber geäußert, dass kein Schaden entstanden sei. Tatsächlich sei am PKW der Geschädigten ein Schaden von 3.011,54 € entstanden und die Geschädigte habe unfallbedingte Nackenschmerzen erlitten. Sodann habe der Angeklagte in Kenntnis des verursachten Unfallschadens sowie in Kenntnis der nicht vorhandenen Fahrerlaubnis seine Fahrt fortgesetzt, wodurch der Geschädigten die Möglichkeit genommen worden sei, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2020, eingegangen beim Amtsgericht Wismar am selben Tag, Einspruch ein. …..

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der schwierigen Rechtslage vor. Diese ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar StPO 62. Auflage, § 140 Rn. 27a). Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2009 —1 Ws 7/09 —, Rn. 2f., juris). Maßgeblich ist insoweit jedoch nicht, ob tatsächlich von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes ernsthaft in Betracht kommt (LG Hannover, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 70 Qs 6/17 – , Rn. 8, juris; LG Köln, Beschluss vom 19. Juli 20169 – 108 Qs 31/16 -, Rn. 7, juris).

Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass hinsichtlich der durchgeführten Wahllichtbildvorlage ein Beweisverwertungsverbot greifen könnte. Die Personen auf den Vergleichsbildern müssen in den wesentlichen Vergleichsmerkmalen des äußeren Erscheinungsbildes übereinstimmen, wie z.B. Haar- und Barttracht, Kleidung etc. (Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, G, Rn. 2231). Nach Aktenlage dürfte die Wahllichtbildvorlage diesen Vorgaben nicht entsprechen, da sich die Aufnahme des Angeklagten von den sonst verwendeten Aufnahmen in Bezug auf Haarpracht und Kleidung abhebt.

Eine Darlegung des Sachverhalts und die Berufung auf die beschriebenen eventuellen Beweisverwertungsverbote ist dem rechtsunkundigen Angeklagten kaum möglich. Es bedarf weiterhin der Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist. Hierfür ist es erforderlich, Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu halten. Zudem können die insofern relevanten Rechtsfragen regelmäßig nur nach vollständiger Aktenkenntnis beurteilt werden.

Überdies wird auch aus der jüngsten Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (EU-RL 201611919) deutlich, dass der Gesetzgeber das Institut der Pflichtverteidigung stärken will.“

Stimmt 🙂 .

Unfallflucht, oder: Wahllichtbildvorlage im Beschwerdeverfahren machen wir nicht

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Der Kollege Hizarci aus Berlin hat mir vor einiger Zeit den LG Berlin, Beschl. v. 13.12.2016 – 525 Qs 140/16 – zugesandt, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dem Mandanten des Kollegen war die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen worden. Das LG hebt auf und verneint den dringenden Tatverdacht:

„Nach derzeitigem Ermittlungsstand besteht kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das vom Zeugen pp. gefertigte Lichtbild, das von PK pp. ausgewertet und mit einem Führerscheinfoto des Beschuldigten aus dem Jahr 2013 verglichen worden ist, lässt zwar Ähnlichkeiten bei der Form des Mundes, der Nase, der Form des Kopfes und des Haaransatzes auch nach Ansicht der Kammer erkennen. Für eine zweifelsfreie Identifizierung und damit Verurteilung des Beschwerdeführers wird das aber nicht ausreichen. Andere Versuche der Identifizierung, etwa die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mit den Zeugen pp. und pp. wurden bisher nicht unternommen. Zu welchem Ergebnis diese führen würden, ist offen; es ist auch nicht Aufgabe der Kammer, dies im Beschwerdeverfahren selbst nachzuholen.“

Bevor es Kommentare gibt: Ja, nach „derzeitigem Ermittlungsstand“. Der Krieg ist mit der Entscheidung noch nicht gewonnen, aber zumindest schon mal eine Schlacht erfolgreich geschlagen.

Die Vertrauensperson in der Wahllichtbildvorlage, oder: Wie führe ich ein AG hinters Licht?

© Gstudio Group - Fotolia.com

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Manche Verfahrenssituationen muss man sich „auf der Zunge zergehen“ lassen bzw.: Sie sind – gelinde ausgedrückt – dann doch mehr als befremdlich. So das Verhalten der Ermittlungsbehörden in dem dem BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 5 StR 312/15 – zugrunde liegenden Verfahren. Es handelt sich um ein BtM-Verfahren, in dem von den Ermittlungsbehörden eine „TÜ“ beantragt worden ist. Und dabei hat man das AG – vorsichtig ausgeführt – mehr oder weniger „hinters Licht geführt“. Wie, ergibt sich aus dem BGH, Beschl., in dem der 5. Strafsenat das Verhalten der Ermittlungsbehörde dem Grunde nacht rügt, dann aber keine Taten = ein Beweisverwertungsverbot folgen lässt:

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der Antragstellung gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die Vertrau-ensperson (VP) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die VP tatsächlich – für das Amtsgericht nicht erkennbar – zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. UA S. 48).

Der Senat sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermitt-lungsbehörden wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281).“

Leider liest man dieses „Du du“ viel zu oft. Das ist wie in der Kindererziehung. Irgendwann muss man auch mal Taten folgen lassen.