Unfallflucht, oder: Wahllichtbildvorlage im Beschwerdeverfahren machen wir nicht

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Der Kollege Hizarci aus Berlin hat mir vor einiger Zeit den LG Berlin, Beschl. v. 13.12.2016 – 525 Qs 140/16 – zugesandt, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dem Mandanten des Kollegen war die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen worden. Das LG hebt auf und verneint den dringenden Tatverdacht:

„Nach derzeitigem Ermittlungsstand besteht kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das vom Zeugen pp. gefertigte Lichtbild, das von PK pp. ausgewertet und mit einem Führerscheinfoto des Beschuldigten aus dem Jahr 2013 verglichen worden ist, lässt zwar Ähnlichkeiten bei der Form des Mundes, der Nase, der Form des Kopfes und des Haaransatzes auch nach Ansicht der Kammer erkennen. Für eine zweifelsfreie Identifizierung und damit Verurteilung des Beschwerdeführers wird das aber nicht ausreichen. Andere Versuche der Identifizierung, etwa die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mit den Zeugen pp. und pp. wurden bisher nicht unternommen. Zu welchem Ergebnis diese führen würden, ist offen; es ist auch nicht Aufgabe der Kammer, dies im Beschwerdeverfahren selbst nachzuholen.“

Bevor es Kommentare gibt: Ja, nach „derzeitigem Ermittlungsstand“. Der Krieg ist mit der Entscheidung noch nicht gewonnen, aber zumindest schon mal eine Schlacht erfolgreich geschlagen.

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