Archiv der Kategorie: Verkehrsrecht

Reguläre Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs, oder: Berechnung des Minderwertausgleichs

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Im samstäglichen Kessel Buntes liegen dann heute noch einmal zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Das zunächst hier vorgestellte OLG Stuttgart, Urt. v. 28.10.2025 – 6 U 84/24 – äußert sich zum Minderwertausgleich bei Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs. Es hat folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Minderwertausgleich nach regulärem Ende eines Leasingvertrages. Die Beklagte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Beklagten zu 2) und 3) sind dort Partner. Die Beklagte zu 1) leaste bei der Klägerin mit Kilometerleasingvertrag vom 19.6.2019 einen PKW für 36 Monate ab 01.07.2019 bis zum 30.06.2022; das Fahrzeug wurde am 31.08.2022 zurückgegeben. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf insgesamt 17 Positionen, die in einem von der Klägerin eingeholten DAT-​Gutachten dokumentiert und als überdurchschnittliche Reparaturkosten bezeichnet sind, überhaupt und ggf. in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 9.445,00 EUR Minderwertausgleich verlangen kann.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 EUR (gemeint waren wohl 3.160,00 EUR) zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hier dann (nur) die Leitsätze des OLG zur der Entscheidung:

1. Hat der Leasinggeber auf Grundlage eines Kilometer-​Leasingvertrags bei dessen regulärem Ende einen Anspruch auf Ausgleich desjenigen Minderwerts, der auf einer negativen Abweichung des Fahrzeugs von einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand beruht, kommt es für den Minderwert regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs des fraglichen Alters und der fraglichen Fahrleistung mit üblichen Gebrauchsspuren an.

2. Dabei sind nur solche Mängel des Fahrzeugs als negative Abweichung zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

3. Zwischen den Reparaturkosten und dem Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug durch die danach berücksichtigungsfähigen Mängel erleidet, besteht ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts daher im Prozess statt auf die Behauptung absoluter Fahrzeugwerte auch auf Vortrag zu berücksichtigungsfähigen Mängeln nebst Reparaturkosten stützen.

4. Der auszugleichende Minderwert kann jedoch in diesem Fall nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten der berücksichtigungsfähigen Mängel berechnet werden, da der am Fahrzeug durch die berücksichtigungsfähigen Mängel entstehende Minderwert nicht dieser Summe entspricht.

5. Vielmehr ist von den Reparaturkostenpositionen jeweils ein Abschlag zu machen. Dieser Abschlag kann sich grundsätzlich an einer standardisierten, Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp berücksichtigenden und den üblichen Wertverlust solcher Fahrzeuge spiegelnden Abwertungskurve orientieren.

6. Jedoch ist regelmäßig das Wertminderungspotential jedes einzelnen Mangels zu berücksichtigen, das zu einer Abweichung von der aus der Abwertungskurve folgenden, pauschalen Betrachtung zwingen kann.

OWi II: Rohmessdaten der gesamten Messreihe, oder: Einsichtsrecht des Verteidigers

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Im zweiten OWi-Posting dann mal wieder etwas zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar der AG Neustadt a. Rbge., Beschl. v. 17.10.2025 – 67 OWi 338/25. In dem Beschluss hat das AG die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe zu gewähren:

„Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verteidigung des Betroffenen hat bereits Akteneinsicht erhalten. In der Akte befinden sich das Fallprotokoll. das Messprotokoll, die Behördenerklärung zu Wartungs- und Reparaturbelegen. die Einverständniserklärung der Polizei zur Überwachung des fließenden Verkehrs. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten/Schulungsbeamten. die Konformitätserklärung. die Konformitätsbescheinigung und der Eichschein zu dem verwendeten Messgerät, ebenso Lichtbilder der Messung. Die verschlüsselte digitale Falldatei. der Token und das Passwort zur Einsichtnahme wurden ebenfalls übersandt.

Die Verteidigung beantragt gerichtliche Entscheidung über die Einsicht in die Messdatei der gesamten Messreihe.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann grds. Anspruch auf Einsicht auch in solche Unterlagen bestehen, die nicht in der Akte befindlich sind, da gerade im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an die Beweisführung im standardisierten Messverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung selbst zu überprüfen.

Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rohmessdaten bzgl der konkreten Messung bereits so entschieden (BVerfG, 2BvR 1616/18).

Vor diesem Hintergrund besteht Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.

Aus dieser Entscheidung folgt zwar nicht, dass grenzenlos in sämtliche Unterlagen Einsicht gewährt werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit begründet. nach dem grds. auch Anspruch auf Einsicht in Erkenntnisse der Behörde besteht, die nicht zu den Akten gelangt sind.

Das BVerfG führt explizit aus, dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, um der Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken.

Daher sei es erforderlich. dass die begehrten (hinreichend konkret benannten) Informationen mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG. 2BvR 1616/18 Rn 56 ff.).

Demnach sei im Einzelfall zu entscheiden. zu welchen Informationen Zugang zu gewähren ist. eine generell-abstrakte Bestimmung des Umfangs sei laut BVerfG weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 2BvR 1616/18 Rn. 58).

Des Weiteren könnten gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Ohnehin seien auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eben nicht alle Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten zwischen Verwaltungsbehörde und Verteidigung auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 1616/18 Rn. 59)

Hinsichtlich der Rohdaten hat das BVerfG explizit entschieden, dass in diese Einsicht gewährt werden muss. Eine Vorenthaltung von Passwort und Tocken würde diese Regelung untergraben und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. auch wenn diese Schlüssel über die hessische Eichdirektion erlangt werden können. Diesen kostenintensiven Weg zu gehen. ist Betroffenen nicht zumutbar. sofern sie lediglich Zugang zu den Daten wünschen. Wenn es tatsächlich einmal um die Frage etwaiger Manipulationen geht. steht dieser Weg als zusätzliche Option zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der vollständigen Messreihe. Auf die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 („Der Erkenntniswert von Statistikdatei. gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“) wird Bezug genommen. Nach dieser haben zwar die übrigen Daten der Messreihe, ebenso wie Statistikdatei und Case-List, keine Aussagekraft für die Richtigkeit der konkreten Messung.

Es ist allerdings zu beachten, dass etwaige nicht nachvollziehbare Messungen ggf. die Messbeständigkeit in Frage ziehen könnten. sodass eine Relevanz für die Verteidigung gegeben sein dürfte.

Wenn bereits nach der Messung erfolgte und nicht eichpflichtige Wartungen/Arbeiten am Messgerät von Interesse sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2022 — 2 Ss (OWi) 264/21), dann erst recht etwaige fehlerhafte Messungen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es bei der Beurteilung der Relevanz nach der Entscheidung des BVerfG maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen bzw. der Verteidigung ankommt.

Dabei werden zwar auch die Rechte einer unter Umständen großen Zahl Dritter berührt. Allerdings werden die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Zuordnung zu namentlichen Personen durch die Verteidigung zulassen. Eine Übersendung erfolgt zudem nur an Rechtsanwälte, welche Organ der Rechtspflege sind. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten d. Betr. aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 — 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21)“.

Hatten wir alles schon. Aber manche Verwaltungsbehörden lernen es offenbar nie.

Mitfahrt bei einem erkennbar Alkoholisierten, oder: Hat sich die Alkoholisierung auf den Unfall ausgewirkt?

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Und im zweiten „Zivilposting“ dann eine weitere Entscheidung zu einem Verkehrsunfall, und zwar das OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2025 – 7 U 61/25.

Entschieden worden ist über eine Klage – wahrscheinlich – des Landes Schleswig Holstein. Das klagende Land begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 52 LBG SH) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am späten Abend (gegen 22:25 Uhr) des 13.8.2021 auf der L 4711 (H.- Chaussee) in Fahrtrichtung B. auf Höhe der Einmündung „S.T.“ ereignet hat. Die untergeordnete Einmündung ist mit einem Vorfahrt-gewähren-Schild (Verkehrszeichen Nr. 205) gekennzeichnet, an der L4711 ist das Verkehrszeichen Nr. 306 (Vorfahrtstraße) aufgestellt. Bei dem Unfall sind die Versorgungsempfänger des klagenden Landes, die Eheleute A. und C., tödlich verunglückt. Beide – Herr A. als Fahrer; seine Ehefrau als Beifahrerin – befuhren mit dem VW Golf Cabriolet des Herrn A. die H.- Chaussee in Richtung B.. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort betrug 70 km/h. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat die Kollisionsgeschwindigkeit auf 60 – 80 km/h eingegrenzt und ist bei seinen Berechnungen von einer Annäherungsgeschwindigkeit des VW-Golf von mindestens 70 km/h ausgegangen (nach dem Dekra-Gutachten soll diese mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch überschritten worden sein). Der Beklagte zu 2) wollte mit dem landwirtschaftlichen Gespann (Länge mindestens 11,5 m) des Beklagten zu 3), bestehend aus einem Deutz Schlepper und einem mit Weizen beladenen zweiachsigen Muldenkipper Veenhuis (16 to) von der Straße „S.T.“ auf die L4711 in einem Linksbogen einbiegen, um auf der Gegenseite unmittelbar über die Abbiegespur in die Straße „E.“ abzubiegen.

Der VW-Golf Cabrio kollidiert mit dem quer auf seiner Fahrbahn befindlichen Anhänger des Gespannes, dabei schob sich der PKW unter den Anhänger. Herr A. war sofort tot, seine Ehefrau verstarb 5 Tage später im Krankenhaus an Multiorganversagen. Die dem Fahrer A. bei der Obduktion entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,59 Promille.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang zuerkannt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zulasten der Beklagten ein Vorfahrpflichtverstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO festzustellen. Die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers A. habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unfallkausal ausgewirkt, weil auch ein nüchterner Fahrer die Situation nicht ohne weiteres hätte meistern können. Aufgrund der erheblich höheren Betriebsgefahr sowie des Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 2) trete die einfache Betriebsgefahr des Pkws vollständig zurück.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Haftungsquote geltend machen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen des OLG zu den Auswirkungen der Mitfahrt bei dem alkoholisierten A. Im Übrigen verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein, die lauten:

1. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG müssen sich die jeweiligen unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auf den Unfall ausgewirkt haben (Kausalität). Dies ist auch dann der Fall, wenn es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Schäden/Verletzungen gekommen wäre

2. Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gespanns (Traktor mit voll beladenem Anhänger), der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.

3. Ein Fahrer muss seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf der Landstraße mit eingeschaltetem Abblendlicht so einrichten, dass er innerhalb des Lichtkegels rechtzeitig anhalten kann.

Im Übrigen führt das OLG zur Mitfahrt bei einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen aus:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der zivilrechtlichen Abwägung nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Fahrer A. zum Unfallzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration 1,59 Promille erheblich alkoholisiert und deshalb absolut fahruntüchtig war. Im Rahmen der Haftungsverteilung können nämlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben (so ausdrücklich zur Frage der Alkoholisierung bei absoluter Fahruntüchtigkeit BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.1994, 6 U 85/94, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 3.2.2014, 12 U 607/13, juris Rn. 16). Dabei wird nicht verkannt, dass Trunkenheit im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie der Gefahr von Fehleinschätzungen und -reaktionen generell eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs mit sich bringt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 12.2.1974, 9 U 64/73, juris + VersR 1975, 290; OLG Frankfurt, Urteil vom 3.2.2010, 12 U 47/08, juris). Diese Voraussetzungen können hier nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt werden. Ein an die Trunkenheit anknüpfender Anscheinsbeweis scheidet in diesem Fall schon deshalb aus, weil eine klare Vorfahrtpflichtverletzung des Beklagten zu 2) nach § 8 Abs. 1 StVO nachgewiesen ist (s.o.). Allein die Trunkenheit des tödlich verunglückten Fahrers begründet keine Verkehrslage, die die Vorfahrtverletzung des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. kann hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit geführt hat. Wegen der Dunkelheit und des als Hindernis nur schlecht erkennbaren Traktorgespanns (komplexer Reaktionsvorgang) ist – so der Gutachter – auch für einen nüchternen Pkw-Fahrer von einer möglichen Reaktionszeit zwischen 2 und 2,6 Sekunden auszugehen. Nach dem sog. Dresdner Nachtsichtmodell (Laborbedingungen) sollen sich schon bei Dunkelheit Reaktionsgrundzeiten von etwa 1,2 bis 1,8 Sekunden ergeben, die sich regelmäßig mit zunehmendem Alter noch erhöhen. Der Sachverständige ist deshalb – mit gut nachvollziehbarer Begründung – in dieser Situation zu Recht auch für einen nüchternen Pkw-Fahrer von einer Reaktionszeit von etwa 2,5 Sekunden ausgegangen. Im Ergebnis kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit des Fahrers Albrecht geführt hat.

Im Rahmen der Abwägung ist die abstrakte Gefahrerhöhung, d.h. die durch die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eingetretene generelle Gefährdung, nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029; a.A. OLG Celle, Urteil vom 10.3.1988, 5 U 24/87, VersR 1988, 608 – 609), weil damit der Unterschied zwischen dem Haftungsgrund bei der Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) und der Bestimmung der jeweiligen Haftungsanteile (§ 17 StVG) verkannt wird. Die von einem Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb ausgehende Gefährdung bildet den Zurechnungsgrund für die Einstandspflicht des Halters nach § 7 StVG bzw. des Fahrers nach § 18 StVG, von der sie nur freigestellt werden, wenn sie den Beweis nach § 7 II, 17 III StVG bzw. § 18 I 2 StVG führen. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die Haftungsverteilung zwischen den an einem Unfall beteiligten Fahrzeughaltern bzw. -führern geht. In diesem Stadium müssen die Umstände, die das Gewicht der einzelnen Verursachungsbeiträge bestimmen und damit als Betriebsgefahr erhöhende Faktoren den Haftungsanteil des jeweils anderen beeinflussen, bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online). Hiervon kann auch im Fall absoluter Fahruntüchtigkeit nicht abgewichen werden. Andernfalls müssten auch andere Umstände (etwa überhöhte Geschwindigkeit, mangelnde Beleuchtung, Ermüdung etc.) ohne Rücksicht darauf, ob sie als gefahrerhöhender Moment im Unfall wirklich zum Tragen gekommen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden. Das würde indes zu einer Haftungsverteilung nicht mehr nach Verursachungsanteilen, sondern nach bloßen Möglichkeiten einer Schadensentstehung führen (BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online m.w.N.).

….“

Kollision Linienbus bei Rot/Pkw bei Wendemanöver, oder: Haftungsverteilung 4/5 zu 1/5

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Im Kessel Buntes“ heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Den Opener macht das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.9.2025 – 10 U 213/22. Es geht um eine Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt. Das OLG hat eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW für angemessen angesehen:

Ich verweise wegen der Ausführungen des OLG zum Unfallgeschehen auf den Volltext. Hier stelle ich nur das ein, was das OLg zur Haftungsverteilung ausgeführt hat, nämlich:

„Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG war. Somit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu erfolgen. Dabei wirkt sich zu Lasten der Beklagten neben dem qualifizierten Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) und der leicht überhöhten Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1 geführten Busses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) auch die im Verhältnis zu dem Pkw der Kläger erhöhte Betriebsgefahr des Busses aus. Der Senat ist unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung tatrichterlich davon überzeugt, dass Größe, Gewicht und Schwerfälligkeit des Omnibusses sich beim heftigen Aufprall auf den Pkw des Klägers nachhaltig ausgewirkt haben (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.1983, Az. 5 U 4565/82, Rn 50 – juris). Umgekehrt ist dem Kläger neben einem Gelblichtverstoß (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) vorzuwerfen, dass er sich bedingt durch das von ihm beabsichtigte Wendemanöver neun Sekunden nach dem Umschalten seiner Linksabbiegerampel auf Rot immer noch im Kreuzungsbereich befand, ohne die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht an den Tag zu legen. Einen Rotlichtverstoß des Klägers haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht. Auf die obigen Ausführungen zu den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen SV1 und SV2 wird verwiesen.

Nach alledem erscheint die eingangs wiedergegebene Haftungsverteilung angemessen. Für ein Zurücktreten der Haftung der Kläger hinter der Haftung der Beklagten gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ist kein Raum. Der qualifizierte Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 hat zwar als besonders schwerwiegend zu gelten, und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Busses war – wie bereits ausgeführt – größer als die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw. Gleichwohl überwiegen die Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite die Verkehrsverstöße des Klägers zu 1 nicht derart, dass letztere gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten.“

(Fahrrad)Unfall wegen Aufsichtspflichtverletzung?, oder: 6-Jähriger fährt im verkehrsberuhigten Bereich

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Und dann haben wir hier den ersten „Kessel Buntes“ des Jahres 2026, in dem heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen „schwimmen“.

Ich eröffne mit dem LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 – 2 O 135/24. Ergangen ist das Urteil in einem Schadensersatzprozess, in dem der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangt, der sich im April 2024 ereignet hat.

Der Kläger ist Halter eines Pkw, den seine Ehefrau zum Unfallzeitpunkt führte. Der Beklagte ist Vater des damals fünf Jahre und elf Monate alten Sohnes, der mit seinem Fahrrad an dem Verkehrsunfall beteiligt war.

Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug den verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten.

Der Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des Klägerfahrzeugs. Das Kind wurde hierbei leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Aus dem Chatverlauf zwischen den Parteien im Mai 2024 ergebe sich ein Eingeständnis des Beklagten, seiner Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben.

Im Verfahren ist zunächst ein Versäumnisurteil ergangen, das das LG dann jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen hat:

„Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte aufsichtspflichtig war, die aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begeht und sich die aufsichtspflichtige Person nicht exkulpieren kann.

1. Der Sohn des Beklagten verursachte unstreitig durch das plötzliche Ausschwenken mit seinem Kinderfahrrad eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, welches sich mit der Ehefrau des Klägers als Fahrerin näherte. Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist der Ehefrau des Klägers kein Fahrfehler vorzuwerfen. Eine Haftung des Sohnes des Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht, da dieser im Zeitpunkt des Unfalls jünger als sieben Jahre alt und daher gem. § 828 Abs. 1 BGB deliktsunfähig war.

2. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt kraft Gesetzes gem. §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn verpflichtet.

3. Der Beklagte als Aufsichtspflichtiger kann sich nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Er hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass er sowohl seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB genügt hat als auch dass selbst eine Aufsichtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht i. S. v. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ursächlich gewesen wäre.

a) Der Beklagte hat seiner Aufsichtspflicht genügt.

Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 –, Rn. 5, juris).

Das Gericht verkennt hier nicht, dass es nach dem aktuellen Stand der Entwicklungspsychologie auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr kommen kann, etwa infolge einer noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Maßgeblich ist, was von einer verständigen Aufsichtsperson nach vernünftigen Anforderungen zur Verhinderung von Schäden zu erwarten ist. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung ist in der Regel nicht geboten, vielmehr genügt eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 – I-9 U 202/12 –, Rn. 16, juris).

Das Oberlandesgericht Celle hat zu einem fast sechsjährigen Kind entschieden, dass dieses ohne Begleitung Radfahren kann, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden ist und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden (OLG Celle, Urteil vom 27. Mai 1987 – 9 U 155/86 –, Leitsatz, juris). Das Oberlandesgericht Hamm hat für den Fall eines sechsjährigen Kindes entschieden, dass eine ständige körperliche Begleitung oder unmittelbare Eingreifmöglichkeit im vertrauten Umfeld vor dem Haus nicht erforderlich ist, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind (vgl. OLG Hamm a. a. O. Rn. 17, juris). Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, dass ein fünfjähriges Kind, das auf dem Gehweg radelt, nicht permanent auf Sicht- und Rufweite durch seine Eltern zu begleiten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2011 – 5 U 433/11 –, Rn. 11, juris). Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen anhält und dort verharrt (OLG Koblenz a. a. O.).

Nach diesen überzeugenden Maßstäben genügte das Beaufsichtigungsverhalten des Beklagten gegenüber seinem Sohn den Anforderungen.

Im vorliegenden Fall war der Sohn des Beklagten zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alt. Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Mutter des Kindes als Zeugin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fuhr, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolvierte. Die glaubwürdige Mutter des Kindes schilderte glaubhaft, dass diese Fahrten allenfalls wenige Minuten dauerten und das Kind dabei regelmäßig zu sehen war, was nach Überzeugung des Gerichts ein konstantes Beaufsichtigungsniveau belegt. Der glaubwürdige Großvater sagte ebenfalls glaubhaft aus, dass sein Enkelsohn sehr sicher Fahrrad fuhr und regelmäßig an Familienausflügen teilnahm, zuletzt am Morgen des gegenständlichen Tages.

Der Unfall ereignete sich zusätzlich in einem verkehrsberuhigten Bereich der Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung des Hauses des Sohnes des Beklagten.

b) Im Übrigen fehlt es ohnehin an der gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadenseintritt.

Nach allgemeiner Auffassung kann der Nachweis fehlender Kausalität etwa dadurch geführt werden, dass sich das Kind bei pflichtgemäßer Aufsicht gleich verhalten hätte (OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 14, juris; Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl. 2023, § 832 Rn. 10). Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es zwar im Nachhinein betrachtet geboten gewesen wäre, das Kind enger zu beaufsichtigen, sich aber dennoch nicht feststellen lässt, dass der Unfall dadurch vermieden worden wäre.

Der Sachverständige hat auf Grundlage des Unfallhergangs ein überzeugendes Gutachten erstattet, das mündlich erläutert und mit den Aussagen der unfallbeteiligten Ehefrau des Klägers als Zeugin in Einklang gebracht wurde. Danach befuhr das Kind den Bereich hinter der Hausecke mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h und kam nicht zwischen Autos hervor. Zwischen dem Sichtbarwerden und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Ehefrau des Klägers vergingen höchstens zwei Sekunden. Das Fahrzeug fuhr in Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrerin reagierte unverzüglich, bremste und brachte das Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht.

Das Gericht folgt dem Gutachten in vollem Umfang. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und steht in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist jedoch zugleich davon auszugehen, dass selbst eine unmittelbar anwesende Aufsichtsperson keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen.

Der Unfall beruht in der gebotenen Gesamtschau auf einem spontanen Augenblicksversagen des Kindes, das auch bei altersgerecht beaufsichtigten, erfahrungsgemäß regelkonformen Kindern nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eltern den Unfall ihres Sohnes trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe nach der Fahrt um die Häuserecke aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht hätten verhindern können.“