Archiv der Kategorie: Verkehrsrecht

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

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Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, oder: Ausweisung/Abschiebung des Rasers zulässig

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Ich stelle heute zum Abschluss der Woche mal wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor bzw. solche, die mit Verkehrsrecht zu tun haben.

Letzteres ist bei der ersten Entscheidung des Tages der Fall. Es handelt sich um das VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2026 – 2 K 1349/25 -, in dem das VG die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis, der wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden war, bestätigt hat. Es hat etwas gedauert, bis das VG die schriftlichen Gründe der Entscheidung abgesetzt und veröffentlicht hat. Das ist nun endlich passiert, so dass ich berichten kann.

Das Urteil ist aber mit 21 Seiten so umfangreich, dass eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, hier den Rahmen sprengen würde. Daher stelle ich nur die PM des VG Stuttgart vom 07.04.2026 ein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. In der PM heißt es:

„Ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger ist zu Recht ausgewiesen worden, nachdem er wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der 23-jährige Kläger verursachte im Februar 2023 auf der Wollhausstraße in der Heilbronner Innenstadt eine schwere Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Aufpralls wies das Fahrzeug des Klägers eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf. Er hatte trotz der von ihm erkannten erheblichen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos beschleunigt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs, ein Familienvater, verstarb noch an der Unfallstelle. Die übrigen Insassen, die Ehefrau und zwei Kinder, erlitten schwere Verletzungen. Im Oktober 2025 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger, der seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland lebt, aus dem Bundesgebiet aus. Es drohte ihm zudem die Abschiebung in die Türkei an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet für acht Jahre nach seiner Abschiebung fest. Dagegen erhob der Kläger im November 2025 Klage.

Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Kläger verfügt zwar über ein besonders schwerwiegendes Interesse daran, in Deutschland zu bleiben, weil er sein ganzes Leben hier verbracht hat und bis zur Ausweisung über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Der Kläger zeigt nunmehr auch Reue und verhält sich im Strafvollzug einsichtig. Dort hat er auch seine Ausbildung abgeschlossen. Dem Interesse des Klägers steht aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das in der Gesamtschau überwiegt. Der Kläger ist bereits zuvor wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen. Von ihm geht nach wie vor eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr aus, weil er die Gründe für seine radikale Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, die zum Tod und zu schweren Verletzungen seiner Opfer geführt hat, nicht bewältigt hat. Der Schutz von Leben und Gesundheit gehört zu den zentralen Grundinteressen einer Gesellschaft, weshalb seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten ist. Auch die Abschiebungsandrohung und das gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, sodass der Kläger im Falle einer Abschiebung für einen Zeitraum von acht Jahren nicht wieder nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen darf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.“

Schadensersatz wegen unterbliebener Abnahme, oder: Sachmangel bei Abnahmeangebot ohne Kfz-Brief

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 – 3 O 1094/25.

Gestritten wird um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Wohnmobil wegen der unterbliebenen Abnahme desselben. Die Klägering und der Beklagte hatten am 14.12.2023 einen Kaufvertrag über ein Reisemobil des Herstellers Adria, Typ Twin Sports 640 SG geschlossen. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 21.12.2023 anberaumt.

Am 22.12.2023 forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeuges mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) sowie alternativ zum Angebot einer Sicherungsmöglichkeit auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Kfz-Brief vom Lieferanten des Fahrzeugs, dem Hersteller, bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Am 17.01.2024 erfolgte die Bereitstellungsanzeige. Die Klägerin forderte hiermit zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf, und zwar gemäß Ziff. V. der AGB 14-Tage-Frist ab Zugang der Anzeige. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb. Der Beklagte erklärte am 22.01.2024 den Rücktritt.

Die Klägerin fordert nun pauschalen Schadensersatz nach Ziff. V. Nr. 2 ihrer AG, und zwar 12.345 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichtabnahme aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2. AGB steht entgegen, dass der Beklagte keine Pflicht aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2023 verletzt hat, da er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 320, 273 BGB berufen konnte. Inzwischen ist der Klägerin die Erbringung der geschuldeten Gegenleistung selbst unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da sie das Reisemobil bereits anderweitig veräußert und übereignet hat, und sie nicht mehr in der Lage ist, dem Beklagten das Eigentum und den Besitz an dem Reisemobil zu verschaffen.

1. Die Klägerin und der Beklagte haben am 14.12.2023 zwar wirksam einen Kaufvertrag über ein Reisemobil geschlossen. Vertragsinhalt sind auch die AGB der Klägerin geworden.

2. Jedoch hat der Beklagte keine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2 AGB wäre. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger sich mangels wirksamer Fristsetzung nicht nach § 323 BGB vom Kaufvertrag gelöst hatte.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht darin zu sehen, dass er den Wohnwagen nicht binnen 2 Wochen nach der Bereitstellungsanzeige und auch später nicht abgenommen hat, und den Kaufpreis nicht gezahlt hat.

Gemäß Ziffer V. Nr. 1 AGB ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Gemäß Ziff. III. Nr. 1 AGB ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig (Leistung Zug-um-Zug). Die zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunkts streitige Pflicht zur Aushändigung des Kfz-Briefs gehört zu den Hauptleistungspflichten, für die §§ 320 ff. BGB gelten. Die Abnahmepflicht trifft den Beklagten als Nebenpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/1, Rn. 29) aus § 433 Abs. 2 BGB und Ziffer V. Nr. 1 AGB.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abnahme nur geschuldet ist, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 14), und dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine mangelhafte Sache, wie ein Fahrzeug, abzunehmen, und diese(s) zurückweisen kann (NK-BGB/Eggert, 4. Aufl. 2021, BGB Anh. 4 § 480 Rn. 68). Dies gilt auch für geringfügige und behebbare Mängel (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, Rn. 32 ff.). Der Anspruch auf mangelfreie Leistung kann bereits vor der Lieferung der mangelhaften Sache geltend gemacht werden (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 49).

Danach war der Beklagte nicht verpflichtet, das ihm ohne Vorlage des Kfz-Briefs angebotene Fahrzeug abzunehmen, und ist nicht in Annahmeverzug geraten. Denn ohne gleichzeitige Übergabe des Kfz-Briefs war das Fahrzeug mangelhaft.

a) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 BGB). Den objektiven Anforderungen entspricht sie, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere wenn die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB). Dabei wird im Rahmen von § 434 BGB von einem ganz weiten Beschaffenheitsbegriff ausgegangen, der alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer Sache erfasst, die nach der Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache von Einfluss sein können, und damit auch ihre Beziehungen zur Umwelt berücksichtigt (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Leible/Wilke, 3. Aufl. 2021, Kap. 11 Rn. 51, beck-online).

Da insoweit keine speziellen Abreden zur Beschaffenheit getroffen wurden, insbesondere die AGB keine Regelung zum Kfz-Brief bei der Bank enthalten, kommt es auf die objektive Beschaffenheit an. Diese fehlt, wenn der Kfz-Brief nicht mit dem Fahrzeug übergeben wird.

Dem Käufer eines Kfz ist, sofern bereits ausgestellt, der Kfz.-Brief zu übergeben, wobei früher die Abtretung eines Herausgabeanspruchs – etwa gegen eine Bank – genügen konnte (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 und 37, beck-online mit Verweis auf BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98; weitere Ausführungen bei Müller/Hempel AcP 205 (2005), 246 (267)).

Aufgrund der weiten Fassung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB (Übergabe mit Zubehör und weiteren Begleitgegenständen) im Hinblick auf die Übergabe von Begleitdokumenten bestehen seit der Neufassung der Vorschrift jedoch Gründe, die Nichterfüllung derartiger Pflichten als Sachmangel einzustufen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64, beck-online mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Übergabe der üblichen Fahrzeugpapiere ist unter der Geltung der Neufassung des § 434 BGB bei einem Kfz-Kauf als Fall des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB anzusehen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 434 Rn. 74). Daher besteht bereits ab Vertragsschluss ein synallagmatischer Leistungsanspruch des Verkäufers auf die Aushändigung der Dokumente, der nun aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleiten ist (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; wohl auch BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Auffassung, dass die Herausgabe des Briefes nicht erst zu irgendeinem Zeitpunkt nach, sondern mit Übernahme der Sache erfolgen muss, vertrat schon das Reichsgericht (vgl. BGH NJW 1953, 1347 mit Verweis auf RGZ 96, 343 und 96, 171, 96, 301, beck-online). Zur Vertragserfüllung gehört nämlich auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die, will der Schuldner nicht in Verzug geraten, unmittelbar erfolgen muss (BGH, NJW 1983, 2139, beck-online). Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist. Bereits zur „alten“ Rechtslage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einer wertungsmäßig vergleichbaren Konstellation entschieden, dass sich ein Käufer keineswegs darauf verweisen lassen muss, nach wirksamer Übertragung des Eigentums einen auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch selbst zu verfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98).

Dies entspricht auch der gegenüber der Eigentumsverschaffungspflicht eigenständigen Pflicht des Verkäufers, zur Besitzverschaffungspflicht (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20). Eine mögliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein Übergabesurrogat genügen würde (vgl. Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20), ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

b) Der Kläger war infolgedessen berechtigt, die Abnahme gem. § 273 BGB sowie die Kaufpreiszahlung gem. § 320 BGB zu verweigern.

Soweit (im Rahmen des § 273 BGB) erforderlich, hat der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht auch geltend gemacht.

….

Neuer Eigentümer braucht Vorschadensgutachten, oder: Anspruch gegen früheren Kaskoversicherer?

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Heute gibt es dann mal wieder verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Es geht aber nicht um die Unfallregulierung, sondern um den Autokauf und Fragen, die ich mit „drumherum“ bezeichnen möchte.

Ich beginne mit dem m.E. ganz interessanten AG Aachen, Urt. v. 07.05.2026 – 100 C 14 / 25 -, das sich zu der Frage verhält, ob der neue Eigentümer eine (Gebraucht) Wagens einen Herausgabeanspruch gegen den früheren Kaskoversicherer auf Vorlage eines Vorschadengutachtens hat.

Im entschiedenen Fall hat der Kläger von der beklagten Versicherung die Herausgabe eines Schadensgutachtens zu einem Fahrzeug verlangt, das er im Jahr 2023 erworben hat. Im Kaufvertrag war ein Hagelschaden vermerkt. Der frühere Eigentümer hatte den Schaden bei der Beklagten als damaligen Kaskoversicherer gemeldet. im Rahmen der Regulierung wurde im Auftrag der Beklagten ein Gutachten erstellt und ein entsprechender Eintrag inklusive Hinweis auf einen Totalschaden im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gespeichert. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Herausgabe einer Kopie des Gutachtens auf, hilfsweise in anonymisierter Form, um den Wert seines Fahrzeuges überprüfen und möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Verkäufer wegen des Verschweigens des Umfangs eines größeren Vorschadens geltend machen zu können und auch im Fall und weiteren Verkehrsunfall zu einem solchen Vorschaden vortragen zu können.

Das AG hat einen Anspruch des Klägers verneint:

„Der Kläger kann die Überlassung des Schadensgutachtens nicht verlangen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Denn bei den begehrten personenbezogenen Daten handelt es sich nicht um solche des Klägers. Tatsächlich geht es um personenbezogene Daten des damaligen Versicherungsnehmers der Beklagten und Voreigentümers des Fahrzeugs. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass personenbezogene Daten des Klägers bei der Beklagten vorhanden wären. Stellt man auf das Fahrzeug selbst ab, ginge es – darauf weist die Beklagte zutreffend hin – um keine personenbezogenen, sondern um sachbezogene Daten. Diese unterfallen nicht dem Schutz der Datenschutzgrundverordnung. Die bei der Beklagten zu dem Fahrzeug verarbeiteten Daten erhalten nicht deshalb einen Personenbezug zu dem Kläger, weil dieser das Fahrzeug erworben hat.

Andere Anspruchsgrundlagen ergeben sich nicht, insbesondere nicht aus Vertrag. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Versicherungsvertrag. Dieser bestand zwischen dem Voreigentümer und der Beklagten.§

OWi II: Berufung auf die „Medikamentenklausel“, oder: Persönlicher Arztkontakt nicht unbedingt erforderlich

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Und dann geht es weiter mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26. Das OLG nimmt Stellung zu einer Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StGB) bzw. zu den mit der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zusammenhängenden Fragen.

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 09.05.2025 von einem Parkplatz kommend nach links auf eine Straße und übersah dabei den Geschädigten in seinem PKW, welcher von dieser Straße kommend nach links in die neben der Parkplatzeinfahrt befindliche Zufahrt zu einer Waschanlage abbiegen wollte. Hierdurch kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Im Tatzeitpunkt wies der Betroffene eine Konzentration von 11 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum auf.

Der Betroffene hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes Dr. med. C D aus E vom 30.03.2025 sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden.

Diese Verschreibung hat das Amtsgericht für nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gegeben habe.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nach Übertragung auf den Senat Erfolg:

„1. Nach der sogenannten Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG handelt ein Fahrzeugführer, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, ausnahmsweise nicht ordnungswidrig im Sinne von § 24a Abs. 1a) StVG, wenn dies auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

a) Welche Anforderungen hierbei an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen sind, wird nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch § 3 MedCanG – näher konkretisiert. Der vom Amtsgericht zitierte Regierungsentwurf vom 08.10.2025 zur Änderung von § 3 MedCanG, welcher den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, ist bislang nicht verabschiedet worden. Die erstgenannte Norm ist daher (nicht nur aus diesem Grund) in der kriminalpolitischen Diskussion fast einhellig auf Kritik gestoßen (vgl. Hentschel, in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 22 m.w.N., König, NJW-Sonderbeilage 2025, 77 Rn. 21; König, DAR 2019, 362 (369) („unverantwortlich“); Krumm, in: Beck´scherOK, Stand: 15.03.2026, § 24a StVG Rn. 16, beck-online; s. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris: „Bedenken nachvollziehbar“). Insbesondere wird die Gefahr gesehen, dass sich zugelassene Ärzte finden, die das Ausstellen pauschaler Bescheinigungen über das Internet ohne echte Anamnese zum Geschäftsmodell entwickeln (Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., (Stand: 19.12.2025), § 24a StVG Rn. 52_1).

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass die Norm wegen des dargestellten Missbrauchpotenzials restriktiv auszulegen ist und eine Verschreibung nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf (unter Verweis auf: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris). Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, wird unterschiedlich beantwortet. Während das Amtsgericht im zu entscheidenden Fall dies, dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek folgend (Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris), bejaht hat, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris) in einem Fall, in welchem ein persönlicher Kontakt allerdings bestanden hatte, darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt die Letztverantwortung für die Indikationsstellung und Verschreibung trage und die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) nicht festgestellt sei. In der Literatur wird das Aufstellen einer solchen formalen Hürde abgelehnt (Krumm, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 24a StVG Rn. 16, beck-online; Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 24a StVG Rn. 52_1).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

aa) Die ärztliche Verschreibung eines Medikaments setzt allgemein voraus, dass dessen Einnahme medizinisch indiziert und nach anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft für das konkrete Leiden geeignet ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 8 LC 123/14 -, Rn. 38, juris); zudem ist das bestwirksame Medikament zu wählen, Kostenerwägungen treten zurück (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 3 U 229/94 -, juris). Für eine Fernbehandlung besteht kein abweichender Behandlungsstandard (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 630a BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 283). Auch in der Telemedizin richtet sich der einzuhaltende Standard nach dem Krankheitsbild des Patienten und nicht nach den technischen Hilfsmitteln, derer sich der Behandelnde bedient (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O., § 630a BGB Rn. 283).

bb) Auf welchem Wege die Behandlung und damit auch die Befunderhebung zu erfolgen hat, wird standesrechtlich durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert. Das danach jahrzehntelang bestehende, strikte (standesrechtliche) Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung ist durch den Beschluss des 121. Deutschen Ärztetages im Mai 2018 gelockert worden (Katzenmeyer, NJW 2019, 1769). § 7 Abs. 4 S. 3 Musterberufsordnung Deutscher Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sieht seit dieser Zeit eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall als erlaubt an, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Diese Musterberufsordnung ist durch die einzelnen Landesärztekammern weitgehend übernommen worden. Die vorliegend zuständige Landesärztekammer Bayern hat indes in ihrer Berufsordnung § 7 BO-Ä Bayern dahingehend gefasst, dass eine Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchzuführen sei, sondern auch im Falle telemedizinischer Verfahren eine unmittelbare Behandlung des Patienten zu gewährleisten sei.

Sollte der hier verschreibende Arzt, welcher in Bayern ansässig ist, die Verabreichung von Cannabis ohne persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen verschrieben haben, die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde angegriffen, hätte er gegen die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verstoßen.

Allein dieser Umstand stellt allerdings nicht in Frage, dass die Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist und diese deshalb als nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG zu erachten wäre. Anderenfalls müssten ärztliche Online-Verschreibungen in anderen Bundesländern, welche die Regelung der Musterberufsordnung unverändert übernommen haben, als nicht kunstgerecht angesehen werden, obgleich die betreffenden Berufsordnungen diese im Einzelfall zulassen.

cc) Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und damit für die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist, wie das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend ausgeführt hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris), nicht der Patient, sondern der Arzt. Zwar wird insbesondere bei Fällen der Telemedizin, die über online-Plattformen angeboten werden, und bei denen das Rezept auf Grund eines vom „Patienten“ (Konsumenten) ausgefüllten Fragebogens ausgestellt wird, von einer ordnungsgemäßen Untersuchung keine Rede sein können (Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, 7. Aufl. 2025, § 3 MedCanG Rn. 18, beck-online). Es überspannt jedoch die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Dieser wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen.

d) Im Ergebnis ist das Amtsgericht daher vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 StVG bereits deshalb nicht gewahrt sind, weil die Verschreibung von Cannabis ohne einen persönlichen Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten zustande gekommen ist. Es kommt daher nicht darauf an, was von der Rechtsbeschwerde ebenfalls gerügt wird, ob die Feststellung des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen Arzt und dem Betroffenen rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“

Die beiden erwähnten widerstreitenden Entscheidungen hatte ich übrigens beide auch hier im Blog vorgestellt.

Und: Die „Segelanweisung“ des OLG sollte dem Verteidiger allerdings zu denken geben:

„2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich im Zuge der erneuten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Überprüfung, ob der Betroffene das verordnete Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen hat, (weitere) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser im Tatzeitpunkt fahruntüchtig iSv § 316 StGB gewesen ist, wird das Verfahren gem. § 81 OWiG in das Strafverfahren überzuleiten zu sein (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1980 – 5 StR 686/79 -, BGHSt 29, 305-309, Rn. 9). In Bezug auf eine mögliche Verkehrstüchtigkeit des Betroffenen wird hierbei insbesondere auch zu würdigen sein, dass dieser trotz der klaren Verkehrslage und der weiteren günstigen Verkehrsbedingungen (Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, trockene Fahrbahn) den zum Unfall führenden Vorfahrtsverstoß begangen hat. Durch die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG wird die Verfolgung der Tat als Straftat nicht gesperrt.“

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen. Das Ganze erscheint mir ein wenig (oder mehr) blauäugig, wenn das OLG auf die Verantwortlichkeit des Arztes und nicht des Patienten abstellt. Denn der wird schon wissen, warum er als im Ruhrgebiet ansässiger Patient einen Arzt in Bayern konsultiert. Aber: Ich denke, dass die Frage letztlich nicht in Hamm oder Oldenburg abschließend entschieden werden wird, sondern in Karlsruhe. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass alle OLG das so sehen. Das bedeutet, dass es irgendwann zu einer Vorlage an den BGH kommen wird.