Schlagwortarchiv: Absehen vom Regelfahrverbot

OWi II: 4 neue Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Augenblicksversagen, Zeitablauf, Zahnarzt, FE-Entzug

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Im Mittagsposting habe ich dann hier vier Entscheidungen zum (Regel)Fahrverbot, und zwar:

Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen i.S.d. § 24a Abs. 1 bis 2a StVG konsumiert hatte.

1. Eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens liegt bei einem Abbiegeunfall an einer Kreuzung trotz Vorfahrtsverzicht eines entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht vor, wenn der weitere Gegenverkehr nicht komplett einsehbar ist. Von einem Regelfahrverbot kann in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht abgesehen werden.

2. Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein. Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers genügt dafür nicht.

Auch bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der nebenbei unter Nutzung seines Pkw Hausbesuche wahrnimmt, stellt die Verhängung eines Fahrverbots keine außergewöhnliche Härte dar, weil dadurch weder der Kernbereich seiner Berufsausübung tangiert noch seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist.

Bei einem Zeitablauf von 19 Monaten zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.

OWi III: Rentner brauchen keine Fahrerlaubnis, oder: Ausnahme und Erhöhung der Geldbuße

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Und dann zum Tagesschluss zwei Fahrverbotsentscheidungen, beide kommen vom AG Dortmund. Mit den Entscheidungen, die von dort kommen, habe ich häufig Probleme. Ihc erinnere nur an das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24-27/24  zum mal vom AG geänderten Grenzwert für den THC-Wert im Blut.

So auch hier. In der ersten Entscheidung, dem AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 – geht es um ein Fahrverbot für einen Rentner. Dazu meint das AG:

Rentner/Rentnerinnen sind grundsätzlich nicht auf eine Fahrerlaubnis angewiesen und können dementsprechend auch allein aus der Tatsache, nicht über eine Fahrerlaubnis für eine befristete Zeit verfügen zu können, keinerlei fahrverbotsrelevante Härten für sich geltend machen.

„Grundsätzlich nicht auf eine Fahrerlaubnis angewiesen“ ? Wirklich? Ich lasse das mal so stehen. Ist aber „ständige Rechtsprechung“ des AG. Ach so. Im Übrigen habe ich mir erlaubt den amtsgerichtlichen Leitsatz zu „verbessern“: Da hieß es nämlich „Rentner*innen„. Bitte nicht mit mir. Und nicht hier 🙂 .

Die zweite Entscheidung, das AG Dortmund, Urt. v. 07.03.2024 – 729 OWi-254 Js 2152/23 -148/23 – ist m.E. auch ein wenig „schräg“. Sie hat folgende (amtliche) Leitsätze:

1. Aus erzieherischen Gründen kann bei Geschwindigkeitsverstößen mit privaten PKW das anzuordnende Regelfahrverbot auf sämtliche Fahrzeugarten, mit Ausnahme der Fahrzeuge die unter Führerscheinklasse C fallen, beschränkt werden (hier: bei einem Müllwagenfahrer).

2. Eine Führerscheinklasse stellt eine Fahrzeugart i.S.d. § 25 StVG dar.

3. Das Ausnehmen einer Fahrzeugart im Rahmen des Fahrverbotes stellt kein teilweises Absehen vom Regelfahrverbot dar, so dass eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV in Gestalt einer Erhöhung der Geldbuße deswegen nicht stattfindet.

Die Leitsätze 1 und 2 sind ok, das ist gängige Rechtsprechung. Bei Leitsatz 3 habe ich Bedenken. Denn: Grundsätzlich erfasst ein Fahrverbot alle Fahrzeugarten, wovon nur ausnahmsweise zur Verhinderung unangemessener Folgen durch eine Beschränkung abgesehen werden kann. Es handelt sich damit auch hier um einen Fall des §§ 4 Abs. 4 BKatV, der die Möglichkeit der entsprechenden Erhöhung der Geldbuße nach sich zieht.

Und: Den Betroffenen hätte es sicher gefreut, wenn er aus dem Urteil erfahren hätte, wie lange denn nun das Fahrverbot dauern soll. Dazu steht weder etwas im Tenor noch in den Gründen.

Und auch hier <<Werbemodus an>>: Wer sich über Fahrverbotsfragen umfassend und zutreffend informieren will, der kann das beim Kollegen Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, das mann hier bestellen kann. Musste sein. 🙂 <<Werbemodus aus>>.