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Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, oder: Welcher Streitwert ist angemessen?

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Ich hatte am vergangenen Samstag den BayVGH, Beschl. v. 09.03.2026 – 11 ZB 26.147 – zur Entziehung der Fahrlehrererlaubnis (wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin) Streitwert(beschwerde) Stellung genommen. Dazu passt dann heute am Gebührenfreitag der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.03.2026 – 16 E 721/25 -, der sich zur Höhe des Streitwertes in einem § 80 Abs. 5 VwGO-Verfahren Stellung nimmt, das die Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Gegenstand hat.

Der Antragsteller hat nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, in dem um die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestritten worden ist, gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das VG auf 5.000 EUR Beschwerde eingelegt. Das OVG hat diese als unzulässig verworfen, die Streitwertfestsetzung aber von Amts wegen geändert und den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt:

„Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Der Streitwert wird allerdings von Amts wegen geändert.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden und gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG hier maßgeblichen Fassung). Beides ist hier nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits. Da für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur eine 1,5-fache Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 der Anlage 1 – Kostenverzeichnis), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro Gerichtsgebühren in Höhe von 255,75 Euro (170,50 Euro x 1,5) tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Selbst bei Festsetzung des niedrigsten, in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Streitwerts von bis zu 500 Euro fielen Gerichtsgebühren von 60 Euro (40 Euro x 1,5) an. Die hieraus folgende Differenz von 195,75 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.

Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 – 16 E 782/23 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

Der Streitwert wird von Amts wegen auf 2.500 Euro herabgesetzt.

Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei von dessen Antrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis dann, wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, von dem doppelten Auffangwert als Streitwert auszugehen. Wird jedoch – wie hier – lediglich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt, dass die Ermöglichung einer (weiteren) Tätigkeit in der Fahrgastbeförderung in gleicher Weise die Höhe des Streitwertes prägt, wie dies bei anderen Arten der Nutzung einer Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer der Fall ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 16 B 1237/21 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.

Der Auffangwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert.“

Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht

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In der zweiten Entscheidung geht es mal wieder um den richtigen Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr – Stichwort: Einziehung. Man könnte es auch anders formulieren, nämlich: Sind es 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR. Was das LG Duisburg im LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 meint, wird nicht überraschen. Natürlich 4.000 EUR. So hohe Zahlen wie mehr als 4 Mio EUR kann die Staatskasse nicht.

Zum Sachverhalt: Die Pflichtverteidigerin war bei ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.455.685,82 EUR ausgegangen. Aus der Anklageschrift sei in Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervorgegangen. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass – nach altem Recht – eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- EUR entstanden sei. Das LG hat den Gegenstandswert auf Antrag der Staatskasse für die Verteidigerin dann nur auf 4.000 EUR festgesetzt:

„Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag der Staatskasse vom 02.01.2026 (§ 33 Abs. 2 S. 2, § 45 Abs. 1 RVG).

Rechtsanwältin pp., dem Angeklagten pp. mit Beschluss vom 02.04.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet, hat die Festsetzung einer Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG beantragt und dazu zuletzt erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 Euro aus den dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- Euro entstanden sei.

Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr beträgt indes lediglich 4.000,- Euro. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 – 3 Ws 267/07 –, Rn. 7, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2010 – 5 Ws 151/10 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).

Rechtsanwältin pp. wurde erst am 02.04.2025 und damit nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet. In der Anklage hat die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt und auch im Eröffnungsbeschluss wurde auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen. Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr betrug demnach zum Zeitpunkt der Beiordnung 0 Euro.

Erstmals beantragt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft, und zwar in Höhe von 4.000,- Euro. Erst danach erfolgte auch ein rechtlicher Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit der Einziehung, und zwar ausschließlich in Höhe von 4.000,- Euro. Im Anschluss ist gemäß § 421 StPO von der Einziehung abgesehen worden.

Demnach betrug während der Beiordnung von Rechtsanwältin pp. der maximale Wert eines denkbaren Einziehungsbetrages 4.000,- Euro.“

Die Entscheidung ist falsch. Das LG argumentiert widersprüchlich. Denn einerseits wird festgestellt, dass sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte richte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, andererseits stellt das LG dann aber auf den Schlussantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ab. Was denn nun?

Der zur Beantwortung der Frage vom LG gewählte Ansatzpunkt – Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr– ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist das LG dann vom falschen Zeitpunkt ausgegangen. Denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht erst im gerichtlichen Verfahren – das LG meint offenbar im Zeitpunkt der Stellung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft entstanden – sondern schon vorher, und zwar bei der ersten Beschäftigung der Pflichtverteidigerin mit dem Verfahren, also spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit der Beiordnung am 02.04.2025. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Von solchen Tätigkeiten ist immer ausgehen können, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen. Auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an. Es genügt, was gerade in den sog. Beratungsfällen von Bedeutung ist, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Und das war m.E. hier der Fall. Denn geht aus der Anklageschrift – wie hier – ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, dass der Verteidiger sich mit der Frage der Einziehung befasst und den auf die drohende/mögliche Einziehung hinweist/ihn berät. Alles andere wäre sträflicher Leichtsinn, wobei die Beratungspflicht eben unabhängig davon ist, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklage auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen hat. Denn das schließt nicht aus, dass im weiteren Verfahren dann doch über die Einziehung gestritten und nach einem rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) Einziehungsmaßnahmen ergriffen werden. Damit hätte hier der Gegenstandswert auf die bei Erstbefassung/Beratung als Schaden erkennbaren 4.455.685,82 EUR festgesetzt werden müssen. Dass später von der Staatsanwaltschaft nur eine Einziehung in Höhe von 4.000 EUR beantragt worden ist, hat auf die Höhe der bereits nach dem höheren Gegenstandswert entstandenen Gebühr keinen Einfluss

Zu allem eingehend – vielleicht liest das LG da oder in einem anderen Kommentar mal nach  Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4142 VV RVG Rn 20 ff. m.w.N.). Die zu niedrige Festsetzung führt bei der Pflichtverteidigerin „nur“ zu einem Einnahmeverlust von 375 EUR, beim Wahlanwalt wäre der Verlust aber um ein Vielfaches höher.

Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren, oder: Maßgeblich Hauptsachestreitwert, also 4.107.936 EUR

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Und dann heute am 2. Weihnachtstag Gebühren/Kosten, also RVG. Es ist schließlich Freitag und Gebühren geht auch immer.

Da kommt als erster Beschluss der KG, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 W 26/25 – zur Streitwertbemessung in einem Ablehnungsverfahren gegen einen Richter. Der Beschluss stammt aus einem Zivilverfahren. In dem hatte der 2. Zivilsenat des KG die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss, mit dem das LG einen Befangenheitsantrag gegen die in erster Instanz zuständige Vorsitzende Richterin für unbegründet erklärt hat, kostenpflichtig zurückgewiesen. Nun beantragen die Kläger den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zum Zwecke der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen.

Das KG hat Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren auf 4.107.936,10 EUR festgesetzt (nun ja, ist ja schließlich Weihnachten 🙂 ).

„Der Antrag der Kläger ist dahin auszulegen, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren begehrt wird (§ 33 RVG). Über diesen Antrag hat der Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden. Der Antrag ist zulässig, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für den Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens ist nach Nr. 1812 KV-GKG eine Festgebühr vorgesehen, weshalb der Senat in seinem Beschluss vom 11. September 2025 von einer Festsetzung des Beschwerdewerts abgesehen hat.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit findet ihre Grundlage in §§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Gegenstandswert ist mit dem Streitwert der Hauptsache identisch, der sich entsprechend den von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüchen auf insgesamt 4.107.936,10 Euro beläuft. Nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit von Richtern, jedenfalls sofern die ablehnende Partei nicht nur an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist, nach dem vollen Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 W 3/22, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 – 4 W 578/20, juris Rn. 22; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403; BeckOK ZPO/Vossler, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 46 Rn. 11 m. w. N.).

Die in der älteren Rechtsprechung vereinzelt vertretene abweichende Auffassung, wonach nur ein Bruchteil der Hauptsache (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 W 19/16, juris) bzw. ein Auffangwert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 1982 – 7 WF 4/82, MDR 1982, 589) als Gegenstandswert anzusetzen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Ein Ablehnungsersuchen wird gestellt, weil die ablehnende Partei eine unsachliche Behandlung des Rechtsstreits und damit eine falsche Entscheidung befürchtet. Demgemäß entspricht das Interesse an der Zwischenentscheidung über den Ablehnungsantrag dem Streitwert der Hauptsache (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 46 Rn. 20). Dem Umstand, dass im Richterablehnungsverfahren – wie auch in allen anderen zivilprozessualen Nebenverfahren – nur ein Teilaspekt des Rechtsstreits zur Beurteilung steht, wird bereits durch ermäßigte Gebührensätze Rechnung getragen (vgl. Nr. 1812 KV-GKG, Nr. 3500 VV-RVG), weshalb eine zusätzliche Verminderung des Gegenstandswerts nicht angemessen erscheint (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 1 VB 46/15, NJW-RR 2017, 832).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier auch nicht deshalb ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen, weil sich das Ablehnungsersuchen nur auf einen Teil des Gesamtstreitwerts beziehen würde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung die Auffassung vertreten, dass von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Streitwerts der Hauptsache eine Ausnahme zu machen sei, sofern die Partei die Befangenheit des Richters aus einer Stellungnahme zu einem von mehreren Einzelansprüchen oder zum Umfang eines Anspruchs herleitet. Könne der Teil des Anspruchs, auf den die Befangenheit bezogen werde, eindeutig abgegrenzt werden, dann bestimme der sich hierauf beziehende Teil des Prozessbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 – IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; dem folgend u. a. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, Anh. § 3 Rn. 3; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 3 ZPO Rn. 23).

Es erscheint ausgesprochen zweifelhaft, ob eine derartige Einschränkung tatsächlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nur schwer vorstellbar, dass sich die mangelnde Unparteilichkeit eines Richters in einem bestimmten Rechtsstreit tatsächlich auf einzelne Streitgegenstände oder sogar nur einzelne Teile eines Streitgegenstands beschränken könnte. Dementsprechend kann ein Ablehnungsersuchen nach § 45 ZPO auch nicht lediglich teilweise für begründet erklärt werden. Die Festsetzung eines geringeren als den Wert der Hauptsache als Gegenstandswert für die Beschwerde in einem Ablehnungsverfahren dürfte daher nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die ablehnende Partei als einfacher Streitgenosse lediglich an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist (vgl. dazu – im Erg. verneinend – KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, kritisch Schneider, NJW-Spezial 2023, 379).

Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn in dem vorliegenden Fall beziehen sich die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für eine mutmaßliche Befangenheit der abgelehnten Richterin gerade nicht lediglich auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands. Zwar hat die Beklagte ihr Ablehnungsersuchen ursprünglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin zu der Notwendigkeit einer nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffenden Beweisaufnahme eine nach ihrer Meinung unrichtige Rechtsauffassung vertreten habe. Später hat sie aber weitere Gründe für die mutmaßliche fehlende Unparteilichkeit der Richterin vorgebracht, die sich auf den gesamten Rechtsstreit beziehen. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, die abgelehnte Richterin habe ihren Prozessbevollmächtigten in unangemessener Weise persönlich angegriffen.“