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Entziehung der Fahrerlaubnis II: 4 von VG/OVG, oder: Ausländische FE, Kokainnachweis, Medicinal-Cannabis

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Und im zweiten Posting dann die vier Entscheidungen von VG und oVG, die mir auch noch vorliegen. Auch hier nur die Leitsätze, und zwar:

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Gutachtenanordnung ist auch mit Blick darauf, dass die Beibringung des Gutachtens etwa drei Jahre und drei Monate nach dem aktenkundigen Kokainkonsum des Antragstellers anordnet wurde, ggf. noch Prüfung verhältnismäßig.

Ein Nachweis von Kokainabbauprodukten im Blut beruht jedenfalls bei einem Wert von 6 ng/ml Benzoylecgonin nicht auf dem Umgang mit kontaminieren Geldscheinen.

Der nachträgliche Austausch einer (unzureichenden) Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Behörde oder durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig.

Es ist nicht nur die Einnahme von Medizinal-Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne ärztliche Verordnung (Beziehung des Cannabis über Nicht-Ärzte) als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV anzusehen. Vielmehr sind auch die Fälle erfasst, bei denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, er jedoch nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“). In diesen Fällen erfolgt die Einnahme des Medizinal-Cannabis gerade nicht zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung i.S.d. § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Rückwirkender Freispruch im Bußgeldverfahren?

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Und dann noch einmal Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, und zwar hier zunächst der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.08.2026 – 16 B 1026/25.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und hat einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das VG ist davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe sich voraussichtlich rechtswidrig der weiteren Sachaufklärung hinsichtlich seiner Fahreignung verschlossen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtenanordnung davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfülle. Dieser habe am 07.05.2024 und am 25.11.2024 jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt. An der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ändere voraussichtlich nichts, dass der Antragsteller zwei Wochen nach deren Zustellung und auch danach noch Unterlagen an den Antragsgegner übermittelt habe, aus denen hervorgehen könne, dass er ärztlich verordnetes Cannabis zu sich nehmen dürfe. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens sei nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsanordnung abzustellen.

Das hat das OVG „gehalten“:

„Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, der aus der scharfen Trennung zwischen dem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis und demjenigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis folgt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 – 11 B 186.94 -, juris, Rn. 3,

 

ist insofern derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung, wie der Antragsteller meint. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Sächsischen OVG,

Beschluss vom 4. Februar 2003 – 3 BS 65/02 -, ZfSch 2004, 142 f. = juris, Rn. 7,

weil in jenem Verfahren ein Widerspruch statthaft und das behördliche Verfahren mangels Entscheidung über den Widerspruch noch nicht abgeschlossen war.

Im maßgeblichen Zeitpunkt durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller geforderten Gutachtens darauf schließen, dass dieser ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig sei, wird im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Die Auffassung des Antragstellers, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens komme es nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung an, sondern – jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren – auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, trifft nicht zu.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 -, juris, Rn. 14, und vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.

Des Weiteren zeigt der Antragsteller nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätte aufgeklärt werden müssen, ob er sich mit Erfolg darauf berufen konnte, Cannabispatient zu sein. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein eingelöstes Rezept vorgelegt, aus dem hervorgehen müsste, dass, wann und welche Medizinalcannabiszubereitung er in welcher Menge erworben habe, setzt er nichts Durchgreifendes entgegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass weder der vorgelegte Befundbogen vom 7. Oktober 2024 noch der Medikationsplan vom 20. Juni 2025 einen konkreten Krankheitsfall angäben, dessen Behandlung die Cannabismedikation dienen solle. Soweit anwaltlich vorgetragen werde, der Antragsteller leide unter langjähriger Schlaflosigkeit, lasse sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder diese Erkrankung noch die Cannabismedikation gerade zur Behandlung dieses Krankheitsbildes entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht dargetan, dass der Antragsgegner weitere Ermittlungen bei dem vom Antragsteller als behandelnden Arzt benannten Dr. medic V. zu einer Cannabistherapie des Antragstellers hätte durchführen müssen.

Daraus, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 23. Januar 2026 in dem die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 25. November 2024 betreffenden Bußgeldverfahren freigesprochen worden ist, ergibt sich nicht, dass die Entziehungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war.

Das zu dieser Zeit noch laufende Bußgeldverfahren schloss es nicht aus, dass der Antragsgegner eine Gutachtenanordnung erließ und später die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzog. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Sperrwirkung gilt danach nur für Straftaten und auch nur für solche, die zur Anwendung von § 69 StGB führen können, nicht aber für Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber gestattet damit der Fahrerlaubnisbehörde bei einer als Ordnungswidrigkeit einzustufenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr eine Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts schon vor dem Abschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 34 f.

Für den Fall, dass das Bußgeldverfahren im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch nicht abgeschlossen ist, nimmt der Gesetzgeber in Fällen wie dem Vorliegenden mithin im Interesse an einer zeitnahen Reaktion auf das Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, das einem Bußgeldverfahren zugrunde liegt,

vgl. zu diesem Interesse BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 35,

die Möglichkeit unterschiedlicher Einschätzungen im fahrerlaubnis- und bußgeldrechtlichen Verfahren hin.

Auch das die Fahrerlaubnisbehörde treffende Verbot des § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Satz 1 StVG, zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt einer Bußgeldentscheidung abzuweichen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage bezieht, hinderte den Antragsgegner nicht an der Verwertung der Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 25. November 2024. Das Abweichungsverbot besteht nach der genannten Regelung erst dann, wenn eine (rechtskräftige) Bußgeldentscheidung getroffen wurde. Daran fehlte es in den maßgeblichen Zeitpunkten des Erlasses der Gutachtenanordnung sowie der Entziehungsverfügung.

Die nach dem Vorstehenden auch mit Blick auf das laufende Bußgeldverfahren rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht durch den späteren Freispruch rückwirkend rechtswidrig. Denn sie beruht nicht unmittelbar auf dem – im Bußgeldverfahren nicht bestätigten – Vorwurf, der Antragsteller sei am 25. November 2024 mit einem unzulässig hohen THC-Wert im Blutserum gefahren (§ 24a Abs. 1a StVG), sondern auf seiner Weigerung, ein zu Recht angefordertes Gutachten beizubringen.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 12 ME 316/08 -, juris, Rn. 8, wonach sich ein Freispruch im Strafverfahren nicht zwingend auf eine zuvor erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis auswirkt.“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: „unbewusster Drogenkonsum“/“Dritter als Fahrer“

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Heute stelle ich wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor. Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum unebwussten Drogenkonsum, von denen ich hier aber nur die Leitsätze aufführe. Es handelt sich um den

Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme stellt trotz der Häufigkeit derartiger Beteuerungen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Ausnahme dar, zumal harte Drogen wie etwa Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind. Die Schilderung einer solchen Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte. Allein die Angabe von Ort und Zeit eines Festivals und eines dort statt gefundenen Gemüseverzehrs, bei dem zu einer Drogenaufnahme durch das Gemüsegericht gekommen sein könnte, genügt nicht für eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung eines unbewussten und ungewollten Kokainkonsums. 

Zu den Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Antragstellers, wonach nicht er selbst bei der maßgeblichen Fahrt unter Einfluss von Kokain der Fahrzeugführer gewesen sei, sondern ein unbekannter Dritter, der sich lediglich mit dem entwendeten Führerschein des Antragstellers ausgewiesen habe.

Dem Einfallsreichtum sind an der Stelle offenbar Tür und Tor geöffnet 🙂 .

Entziehung der FE: Nachweis von Alkoholabhängigkeit, oder: Diagnose der Suchterkrankung durch Fachklinik

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Im zweiten Posting dann der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2026 – 16 B 30/26.

Gestritten wird um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG hat den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt. Das VG hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.09.2024 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, ohne noch ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 7 FeV einholen zu müssen.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers hatte beim OVG keinen Erfolg:

„….

Ausgehend davon ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich gemacht, dass er aufgrund des von alkoholbeeinflussten Kraftfahrern ausgehenden erhöhten Risikos für die Verkehrssicherheit die sofortige Vollziehung anordnet. Dass er dabei auch die Formulierung verwendet hat, das bisherige Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr lasse befürchten, dass er in der nächsten Zeit erneut ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung führen werde, obwohl nicht aktenkundig ist, dass der Antragsteller dies jemals getan hätte, ist angesichts des rein formellen Charakters der Begründungspflicht nicht entscheidend.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei Erlass der Ordnungsverfügung von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, nicht durchgreifend in Frage.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Sie wird nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur FeV), unter Bezugnahme auf die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) anhand sechs diagnostischer Kriterien festgestellt. Hiernach müssen von diesen Kriterien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben, um eine Alkoholabhängigkeit zu bejahen. Zu diesen Kriterien zählen neben einem starken oder zwanghaften Konsumwunsch (Nr. 1) eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Konsummenge (Nr. 2), ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums (Nr. 3), der Nachweis einer Toleranz (Nr. 4), eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen (Nr. 5) und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (Nr. 6).

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 16 B 351/17 -, juris, Rn. 5 ff.

Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass in keiner der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen dokumentiert ist, dass diese Diagnosekriterien bei ihm zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt erfüllt waren. Gleichwohl ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. September 2024 alkoholabhängig i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV war. Dies ergibt sich maßgeblich und entscheidungstragend aus dem Bericht des Klinikums Z., Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie, vom 18. April 2024. Danach befand sich der Antragsteller vom 2. bis zum 19. April 2024 dort in stationärer Behandlung. Unter der Rubrik „Diagnose“ ist in diesem Bericht u. a. „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)“ aufgeführt. Außerdem heißt es darin, mit dem Antragsteller sei ein Kontakt zum ambulanten Suchthilfesystem besprochen und im Weiteren dringend empfohlen worden.

Die Bezeichnung der Diagnose entspricht derjenigen nach ICD-10.

Vgl. zu F10.2: https://gesund.bund.de/icd-code-suche/f10-2.

Auch wenn sich der Bericht vom 18. April 2024 nicht zu den Diagnosekriterien für eine Alkoholabhängigkeit verhält, ist anzunehmen, dass Diagnosen zu Suchterkrankungen, die von Ärzten einer auf solche Erkrankungen spezialisierten Fachklinik gestellt werden, hinreichend gesichert sind sowie auf den dafür anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie der Antragsteller – sich während eines ausreichend langen Zeitraums in dieser Klinik befand (hier: etwa zweieinhalb Wochen). Eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein hinreichend aussagekräftiges Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen Ernährungsgewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Juli 2017 – 11 CS 17.1057 -, juris, Rn. 12 f.

Mit Blick auf die Aussagekraft des Berichtes des Klinikums Z. vom 18. April 2024 steht der Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht entgegen, dass auch den weiteren ärztlichen Stellungnahmen, auf die der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eingeht, die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht zu entnehmen sind.

….“

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, oder: Gefahrenprognose und Wiederholungsgefahr

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Ich setze die Berichterstattung heute dann mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fort. Zunächst kommt hier der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.06.2026 – 5 A 1154/24. Es geht um die Zulässigkeit der Anordnungen einer erkennungsdientslichen Maßnahme. Also: Verwaltungsrecht mit strafrechtlichem Einschlag.

Der Kläger hatte gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Das VG hatte im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO lägen vor. Die Anordnung sei aus Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen erfolgt. Dieses Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die auf dem den Ermittlungen zugrundliegenden Verdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweise sich als notwendig. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vermittelte Sachverhalt stütze unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Zudem sei hinsichtlich der anzustellenden Wiederholungsprognose zu Lasten des Klägers die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu beachten.

Dagegen die Berufung, die das OVG durch den Beschluss zurückgewiesen hat:

„Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und insofern das Anlassverfahren – das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 107 Js 343/23) wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen – sowie die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen den Kläger geführten weiteren Ermittlungsverfahren im Einzelnen in den Blick genommen (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht es auch nicht unterlassen, die „gute Sozialprognose“ des Klägers zu würdigen, sondern ist im Gegenteil zu dem Schluss gekommen, eine solche bestehe gerade nicht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse zum Anlassverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO nicht tragen, hat der Kläger nicht dargelegt; Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger insofern darauf verweist, dass eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – welchen er fälschlicherweise als Anlassverfahren bezeichnet – nicht bestehe, weil er inzwischen über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, setzt er sich schon nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht ausschließlich auf Straftaten nach § 21 StVG beziehe und selbst unter Ausklammerung entsprechender Delikte aufgrund der Anzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und der Divergenz der Tatvorwürfe die Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten angenommen werden könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10). Unzutreffend ist weiter der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage bezüglich des Betäubungsmittels „Cannabis“ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung außer Acht gelassen. Hierzu hat das Gericht vielmehr zutreffend ausgeführt, der Verweis des Klägers auf eine zwischenzeitlich eingetretene Legalisierung des Konsums von Cannabis verfange nicht, weil der dem Kläger im Ausgangsverfahren zur Last gelegte Handel mit Betäubungsmitteln auch nach der geltenden Rechtslage strafbar sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Schließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, jedenfalls in zwei der gegen ihn geführten, inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht.

Die im Rahmen des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 -1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 17 f.

In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 – 5 A 479/09 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33 f.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die verwaltungsgerichtliche Bewertung der einzelnen, gegen den Kläger geführten, letztlich aber jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren keinen Bedenken und greifen die insoweit mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen nicht durch. Hinsichtlich des unter dem Az. 2 Js 294/22 bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführten Verfahrens wegen Betrugs hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Restverdachts nicht bloß formelhaft, sondern unter Auswertung der beigezogenen Strafakte ausgeführt, die Verdachtsmomente seien nicht vollständig ausgeräumt, weil der Kläger eine Geldzahlung in Höhe von rund 26.000,00 Euro angenommen habe, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird auch von dem Kläger in der Sache nicht substantiiert angegriffen. Nichts anderes gilt für das unter dem Az. 106 Js 1060/21 geführte Ermittlungsverfahren (Verdacht auf Fahren ohne Fahrerlaubnis), bei dem die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen auf der Einlassung des Anzeigenerstatters beruht, er werde den Täter voraussichtlich nicht erkennen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger sind damit nicht ausgeräumt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten auch keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 5 A 1709/25 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.