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Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, oder: Welcher Streitwert ist angemessen?

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Ich hatte am vergangenen Samstag den BayVGH, Beschl. v. 09.03.2026 – 11 ZB 26.147 – zur Entziehung der Fahrlehrererlaubnis (wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin) Streitwert(beschwerde) Stellung genommen. Dazu passt dann heute am Gebührenfreitag der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.03.2026 – 16 E 721/25 -, der sich zur Höhe des Streitwertes in einem § 80 Abs. 5 VwGO-Verfahren Stellung nimmt, das die Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Gegenstand hat.

Der Antragsteller hat nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, in dem um die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestritten worden ist, gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das VG auf 5.000 EUR Beschwerde eingelegt. Das OVG hat diese als unzulässig verworfen, die Streitwertfestsetzung aber von Amts wegen geändert und den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt:

„Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Der Streitwert wird allerdings von Amts wegen geändert.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden und gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG hier maßgeblichen Fassung). Beides ist hier nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits. Da für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur eine 1,5-fache Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 der Anlage 1 – Kostenverzeichnis), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro Gerichtsgebühren in Höhe von 255,75 Euro (170,50 Euro x 1,5) tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Selbst bei Festsetzung des niedrigsten, in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Streitwerts von bis zu 500 Euro fielen Gerichtsgebühren von 60 Euro (40 Euro x 1,5) an. Die hieraus folgende Differenz von 195,75 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.

Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 – 16 E 782/23 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

Der Streitwert wird von Amts wegen auf 2.500 Euro herabgesetzt.

Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei von dessen Antrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis dann, wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, von dem doppelten Auffangwert als Streitwert auszugehen. Wird jedoch – wie hier – lediglich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt, dass die Ermöglichung einer (weiteren) Tätigkeit in der Fahrgastbeförderung in gleicher Weise die Höhe des Streitwertes prägt, wie dies bei anderen Arten der Nutzung einer Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer der Fall ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 16 B 1237/21 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.

Der Auffangwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert.“

9 x mal etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: u.a. Alkohol-/Drogenmissbrauch, unbewusster Konsum

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Zum Wochenschluss dann heute Verkehrsverwaltungsrecht. Da habe sich in der letzten Zeit einige Entscheidungen angesammelt, die ich heute vorstelle. Ich stelle hier aber nur jeweils die Leitsätze ein, den Rest dann ggf. in den verlinkten Volltexten lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen, die sich mit dem Thema „Entziehung der Fahrerlaubnis befassen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind.

2. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind.

3. Bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰, jedoch mindestens 1,1 ‰, stellt das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist.

Die Feststellung mangelnder Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV setzt voraus, dass die Behörde sie anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst treffen kann. Dies kann bei einer Alkoholproblematik ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn noch verwertbare verkehrsmedizinische und ggf. verkehrspsychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen (hier: erneute Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts).

Da eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. 

1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

3. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

1. Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

1. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.

2. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat (hier: Auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut sollen mit dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel erklärt werden).

1. Auch nach der Änderung der FEV durch das CanG ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen.

2. Danach führt eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

3. Die Notwendigkeit einer medizinischen Dauerbehandlung muss der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen.

Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis

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Und dann stelle ich mal wieder zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor.

Den Opener macht der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2025 – 16 B 449/25, und zwar: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

Dazu führt das OVG aus:

„Die mit Bescheid vom 11. März 2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl.  BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

gegeben. Der Antragsgegner durfte wegen der Nichtbeibringung des unter dem 25. September 2024 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 – 16 E 330/24 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 19. Januar 2022 – 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

Die Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 wahrt zunächst die an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

…….“

Weiteres privates Sachverständigengutachten?, oder: Vorsicht, wegen der Kostenerstattung

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Im zweiten Gebühren-/Kostenposting habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zur Erstattung der Kosten für ein privates Sachverständigengutachten. Die Entscheidung ist aber nicht in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen, sondern in einem Verwaltungsprozess.

Der Beschluss kommt vom OVG Nordrhein-Westfalen. Das hat im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.08.2025 – 20 E 126/21 – über die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Düsseldorf v. 21.12.2020 (17 K 1830/14), durch den die Erinnerung der Klägerin gegen die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgte Absetzung von privaten Sachverständigenkosten, die der Klägerin nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlich Verfahren entstanden sein sollen, zurückgewiesen worden ist, entschieden.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine von der Klägerin am 13.03.2014 erhobene Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten erlassene Ordnungsverfügung vom 12.02.2014. Darin war der Klägerin die Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung unter näherer Bestimmung der Untersuchungsmodalitäten auferlegt worden. Der Ordnungsverfügung lag ein komplexer, mehrere Jahrzehnte zurückreichender Sachverhalt bezüglich eines Grundstücks der Klägerin zugrunde. Die Grundstücksfläche wurde vornehmlich als ober- und unterirdisches Großtanklager zur Lagerung und zum Umschlag von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie deren Abfüllung genutzt und war mit den produkttypischen Rückständen (etwa MKW, PAK, BTEX) erheblich kontaminiert. Bereits mit Ordnungsverfügung vom 27.03.2006 war der Klägerin die Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung aufgegeben worden. Die hiergegen erhobene Klage hatte in zweiter Instanz beim OVG wegen fehlerhafter Störerauswahl Erfolg. Die Beklagte hatte sich in den vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Rechtfertigung ihrer Ordnungsverfügung maßgeblich auf die gutachterlichen Ergebnisse eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens über Boden- und Sickerwasseruntersuchungen auf dem betroffenen Grundstück eines Sachverständigenbüros C1. /L. vom 31.07.2002, eines im zwischen der Klägerin und dem früheren Grundstückseigentümer vor dem Landgericht X.  geführten selbstständigen Beweisverfahren gerichtsseitig eingeholten Gutachtens des Dipl. Ing. N., des die Grundwasserströmungsverhältnisse des Nachbargrundstücks betreffenden Gutachtens G. sowie auf mehrere fachliche Stellungnahmen des Prof. E. Die Klägerin war den von der Beklagten eingeholten Gutachten ihrerseits im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sachverständig durch mehrere Stellungnahmen der H entgegengetreten. Darüber hinaus berief auch sie sich auf das Gutachten N.

Zur Begründung der im Hauptsacheverfahren streitigen Ordnungsverfügung hat die Beklagte erneut auf die bereits im vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten verwiesen und darüber hinaus vor Erlass der Ordnungsverfügung eine weitere Stellungnahme E.  und im laufenden Gerichtsverfahren eine erneute Stellungnahme E. eingeholt. Die Klägerin gab wiederum ihrerseits im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrere weitere Stellungnahmen der B. in Auftrag. Zudem ließ sie von der B. ein Alternativkonzept erstellen.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin zunächst u.a. die Erstattung der zur Erstellung der Stellungnahmen B.  und des Alternativkonzeptes angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 35.484,00 EUR verlangt. Im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren reduzierte sie diese Summe hinsichtlich derjenigen Gutachterleistungen, die erst nach dem vom Gericht durchgeführten Erörterungstermin, der zur vergleichsweisen Erledigung des Hauptsacheverfahrens geführt hatte, angefallen waren. Die danach noch zur Festsetzung beanspruchte Kostenerstattung in Höhe von 17.725,75 EUR hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim VG keinen Erfolg (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2020 – 17 K 1830/14).

Die dagegen gerichtet Beschwerde hat das OVG zurückgewiesen:

„Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für private Gutachten in Höhe von insgesamt 35.451,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverfolgung notwendig waren.

Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten nur ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen allein durch Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung darlegen oder unter Beweis stellen könnte. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Wer auf die Hinzuziehung externen Sachverstands angewiesen ist, um fachspezifischen Aussagen der Behörde substantiiert entgegentreten zu können, hat einen Anspruch auf Erstattung der notwendig angefallenen privaten Gutachterkosten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf das Privatgutachten stützt oder die Klage aus anderen Gründen Erfolg hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 KSt 3.20 -, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war die Einholung der Gutachten vorliegend nicht erforderlich, weil schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren verschiedene Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden waren, auf die die Klägerin zur Substantiierung ihres Klagevorbringens zurückgreifen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 28 ff., 41 ff., 49 ff., 58 ff., 74.

Insbesondere stellt die Klägerin nicht in Frage, dass sich die früheren Gutachten bereits umfangreich zu den Risiken einer Grundwassermessstelle im Schadenszentrum verhielten. Sie bestätigt vielmehr, dass die früheren Gutachter diese Gefahrenlage in ihren fachlichen Stellungnahmen nachdrücklich beschrieben hatten. Inwieweit vor diesem Hintergrund die neuen Gutachten zur Substantiierung ihres Klagevortrags erforderlich gewesen sein sollen, legt die Klägerin nicht dar. Soweit sie darauf verweist, dass die neuen Gutachten ein Alternativkonzept erläutern, das als Austauschmittel im Sinn von § 21 Satz 2 OBG NRW anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass das Angebot eines Austauschmittels für den Erfolg der Anfechtungsklage nicht erforderlich ist.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 20.

Vielmehr wird die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens einer Behörde, das sich daran ausgerichtet hat, einer Störungslage effektiv entgegenzuwirken, durch das Angebot eines Austauschmittels, dessen Geeignetheit in einem weiteren, gesonderten Verfahren durch die Behörde zu prüfen ist, nicht in Zweifel gezogen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2025 – 7 A 297/24 -, juris, Rn. 7, vom 31. August 2020 – 21 A 3729/19 -, juris, Rn. 52, und vom 7. August 2014 – 8 A 2577/12 -, juris, Rn. 19.

Das Angebot eines Austauschmittels mag daher auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein, weil es zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits beiträgt. Es ist aber nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich, wenn – wie hier – die fachlichen Angriffspunkte gegen die angefochtene Ordnungsverfügung bereits durch frühere Gutachten substantiiert sind.

Entgegen dem Einwand der Klägerin war die Einholung weiterer Gutachten hier auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte die hinreichende Qualifikation der früheren Gutachter bezweifelt hatte.

….“

Ich halte die Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Beschluss des VG Düsseldorf v. 21.12.2020 für grundsätzlich zutreffend. Nach dem in beiden Entscheidungen mitgeteilten Sachverhalten lagen hier in der Tat wohl genügend Sachverständigengutachten vor, mit denen man die (erneute) Klage substantiieren konnte. Der streitige Sachverhalt hatte sich ja im Grundsatz nicht geändert. Da hätte es in der Tat gereicht, zunächst mal auf die alten/früheren Sachverständigengutachten zurückzugreifen und zu warten, ob das Gericht ggf. Maßnahmen nach den §§ 86 ff. VwGO ergreift und dann „nach zu legen“.

Alles in allem kann man nur zur Vorsicht mahnen, wenn es um die Einholung privater Sachverständigengutachten und die ggf. spätere Kostenerstattung geht. Damit tun sich die Gerichte ja nicht nur in Verwaltungsverfahren schwer, sondern auch in Straf- und/oder Bußgeldverfahren (vgl. dazu mein Beitrag in AGS 2023, 193 m.w.N.,

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Acht Punkte im FAER, oder: Keine Ausnahme beim Berufskraftfahrer

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Und dann gibt es zum Wochenausklang heute im „Kessel Buntes“ ein paar Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Zunächst stelle ich den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.07.2025 – 16 B 425/25 – vor. Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – Stichwort: acht oder mehr Punkte. Dazu führt das OVG im Hinblich auf die berufliche Existenz des Betroffenen aus:

„Soweit der Antragsteller im Übrigen beanstandet, dass die Fahrerlaubnisentziehung zu einer Existenzgefährdung führe, da er als Berufskraftfahrer tätig sei, die Entziehung de facto ein Berufsverbot in seinem bislang ausgeübten Beruf bedeute und er aufgrund der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten ohne realistische Chance auf Umschulung oder sonstige Erwerbsalternativen sei, dringt er nicht durch. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Auswirkungen auf seine Möglichkeiten der Berufsausübung muss er im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum Dritter hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 16 B 1323/20 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

Die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister stellt keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Bei diesem Punktestand geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kraftfahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, und knüpft daran eine Ungeeignetheitsvermutung, die grundsätzlich nicht widerlegt werden kann. Diese Konzeption begegnet auch mit Blick auf das Übermaßgebot keinen Bedenken. Das abgestufte und transparente System mit Ermahnung und Verwarnung, mit Hilfestellungen durch Fahreignungsseminare mit und ohne Punktabzug, mit der Ankündigung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten, mit der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG, die sicherstellt, dass alle Maßnahmenstufen durchlaufen werden, bevor nach Erreichen von acht Punkten unwiderlegbar von Ungeeignetheit auszugehen ist, und mit den Tilgungsregelungen rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen sind, die acht oder mehr Punkte erreicht haben.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 13, m. w. N.

Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 StVG auszusetzen. Die vom Antragsteller für sich reklamierte atypische Härte ist schon nicht festzustellen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. § 4 Abs. 10 StVG) daran gehindert sein wird, seinem bisher ausgeübten Beruf des Berufskraftfahrers nachzugehen. Diese Konsequenzen hat er jedoch nach dem Vorstehenden in Folge des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister hinzunehmen. Auch der vom Antragsteller des Weiteren befürchtete Bezug von Sozialleistungen im Falle einer Arbeitslosigkeit führte nicht bereits dazu, dass der Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum anderer vorliegend zurückzustehen hätte.

Soweit der Antragsteller „Korrekturmöglichkeiten“ insbesondere für Berufskraftfahrer sieht, kann der von ihm hierzu allein zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Entsprechendes nicht entnommen werden. Hierin wird vielmehr ausgeführt, dass es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten sei, zwischen Viel- und Wenigfahrern zu differenzieren.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 14, m. w. N.

Die Auffassung, dass bei „Vielfahrern“ „gleichwohl eine Interessenabwägung stattzufinden“ habe, erschließt sich angesichts des generellen Prüfungsmaßstabs im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht.

Die vom Antragsteller zusätzlich zu den beruflichen Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung angeführte familiäre Notlage führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung. Eine lebenswichtige Versorgung seiner Ehefrau durch allein von ihm vorzunehmende Fahrten zu Fachärzten und Therapeuten wird schon nicht aufgezeigt. Das pauschale Vorbringen, seine Ehefrau könne keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und andere Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, ist nicht ausreichend. Die in diesem Zusammenhang erstinstanzlich noch geltend gemachten, im Beschwerdeverfahren aber nicht erneut angeführten depressiven Zustände und Panikattacken seiner Ehefrau sind nicht ansatzweise belegt. Vielmehr ergeben sich aus den vorgelegten Arztberichten keine dahingehenden Diagnosen. Noch am 26. März 2024 lagen ausweislich des Entlassungsberichts aus stationärer Behandlung der V. gGmbH keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen der Ehefrau des Antragstellers vor. Dass sich ihr psychischer Zustand in der Folge derart verschlechtert haben könnte, dass sie allein von ihrem Ehemann zu Arztterminen gefahren werden kann und auch eine gemeinsame Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet, ist ohne die Vorlage entsprechender Nachweise nicht dargelegt.

….“