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Entziehung der FE II: Diagnose: Schizophrene Psychose, oder: Verwertbarkeit eines Gutachtens/neue Tatsachen

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Und dann hier im zweiten Posting der VG Aachen, Beschl. v. 18.05.2026 – 3 L 186/26 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer schizophrenen Psychos. Dazu das VG:

„Leidet ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schizophrenen Psychose ist er regelmäßig als fahrungeeignet anzusehen. Das folgt aus Ziffer 7.6 der Anlage 4 zur FeV über die Fahreignung bei schizophrenen Psychosen. So ist nach Ziffer 7.6.1 dieser Vorschrift die Fahreignung beim Vorliegen einer akuten schizophrenen Psychose uneingeschränkt zu verneinen.

Gemessen daran ist die Antragstellerin nach Aktenlage als fahrungeeignet anzusehen. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Amtsärztlichen Attest vom 7. Oktober 2025. Darin kommt die Amtsärztin XXX schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (anhaltende wahnhafte Störung) leide. Ihre Einschätzung stützt sie auf den fachpsychiatrischen Befundbericht von Dr. YYY vom 12. Juni 2025 und die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung von ZZZ vom 18. September 2025. Nach eigener Untersuchung und Anamnese teilt die Amtsärztin XXX die von Frau Dr. YYY und ZZZ gestellte Diagnose:

„Zusammengefasst ergibt sich aus der Sicht des Unterzeichners [ZZZ] kein Zweifel, dass die Probandin, offenbar bereits langjährig, an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, a. e. anhaltende wahnhafte Störung (ICK-10: F22.0) leidet. Die bereits von Frau Dr. YYY gestellte Diagnose kann somit bestätigt werden.

Das Krankheitsbild wurde der Probandin ausführlich erläutert, von dieser aber abgelehnt. Frau XXX [Antragstellerin] zeigte sich überdurchschnittlich gut in der Lage, über die vorgetragenen Inhalte zu reflektieren und konnte auch selbst Bewertungen in der Art vornehmen, dass vieles unrealistisch erscheine, die Motivlage für das Vorgehen der ‚Gruppe von Mensch‘, die gegen sie vorgingen, nicht nachvollziehbar sei und ähnliches. Sie blieb hinsichtlich der Wahninhalte aber unkorrigierbar, was als pathognomisch einzuordnen ist.

Die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum wurde kategorisch abgelehnt.

Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5 Schizophrene Psychosen, ist somit die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeigen beider Gruppen nicht gegeben, da sich die Probandin durchgehend in einem Stadium mit akuter psychotischer Symptomatik befindet.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, solange keine hinreichende, leitliniengerechte fachärztliche Behandlung erfolgt ist.“

Ohne Erfolg bleibt der mit dem Rechtsschutzvorbringen erhobene Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025, auf das die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung stütze, sei als unverwertbar einzustufen.

Die Antragstellerin macht dazu anwaltlich geltend:

Ein Gutachter habe sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Das folge aus Nr. 1 a) Satz 2 der Anlage 4a FeV. Die Behörde lege fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären seien. Dafür sei § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV maßgeblich. Die darin normierten formellen Anforderungen schlössen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt werde, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Schon in der Untersuchungsanordnung habe die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen. Aus der Beibringungsanordnung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden solle. Der Betroffene könne sich nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden, ob er sich der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen wolle. Zudem sei die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den Gutachter mitgeteilten Fragen mit der Beibringungsanordnung identisch seien und sich die Begutachtungsstelle hieran halte. Laut Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 habe die Frage beantwortet werden müssen, ob trotz der Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, die Antragstellerin die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Die gleiche Fragestellung beinhalte der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt vom 7. Mai 2025. Diese Fragestellung sei umfassend und decke sämtliche denkbaren Erkrankungen ab, die in der Anlage 4 aufgeführt seien. Damit sei die Fragestellung deutlich zu weitgehend und verstoße gegen § 11 Absatz 6 Satz 1 FeV. Da sich der Gutachter an die vorgegebene Fragestellung zu halten habe, die Fragestellung jedoch unzulässig sei, sei das die unzulässige Fragestellung beantwortende Gutachten nicht verwertbar.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Rügen nachzugehen.

Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Unterzieht sich – wie hier geschehen – der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das erstellte Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 – und Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 – veröffentlicht in juris.

Auch der weitere Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025 verstoße gegen die Anforderungen der Anlage 4a zur FeV und sei deshalb unbeachtlich, greift nicht durch.

Zunächst ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin mangels Aufklärung darüber im Unklaren gewesen sein könnte, was Gegenstand und Zweck der gutachterlichen Untersuchung gewesen ist. Insbesondere knüpft die Amtsärztin ausweislich von Seite 2 ihres Gutachtens an den Vorfall vom September 2023 an („Blackout im Straßenverkehr“), der von der Straßenverkehrsbehörde zum Anlass für die Überprüfung der Fahreinung genommen wurde. Des Weiteren hat die Amtsärztin dargestellt, dass nach Anamneseerhebung bei der Antragstellerin eine Fixierung auf das Gefühl der Ausgrenzung bzw. des Mobbing auffällig sei und daher der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung ein besonderes Gewicht zukomme. Diese wiederum ist ausweislich von Seite 4 des Amtsärztlichen Gutachtens von ZZZ nach Maßgabe der einschlägigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5) erfolgt. Nach diesen Leitlinien sind die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben. Unter Schizophrenien fasst man danach eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können. Angesichts dieses Krankheitsbildes kommt primär eine klinische Diagnose in Betracht, die, wie hier mehrfach geschehen, auf einem ausführlichen psychiatrischen Gespräch und einer Verhaltensbeobachtung besteht. Der Rüge, wonach „beigestellte Befunde im Original vorliegen und unterschrieben sein müssen“, kommt daher kein Gewicht zu.

Insgesamt wird die geschilderte Diagnose und die Beurteilung nachvollziehbar anhand des psychopathologischen Befundes gefolgert, der wiederum auf den zuvor geschilderten, aus dem Gespräch mit der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen zur ihrer Vorgeschichte entwickelt wird, vgl. Ziffer 2 lit. a) der Anlage 4a zur FeV.

Schließlich darf bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin – nach dem ärztlichen Eindruck – hinsichtlich ihrer Wahninhalte „unkorrigierbar“ blieb und die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum kategorisch abgelehnt hat.

Ist demnach in der Person der Antragstellerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus.

…“

9 x mal etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: u.a. Alkohol-/Drogenmissbrauch, unbewusster Konsum

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Zum Wochenschluss dann heute Verkehrsverwaltungsrecht. Da habe sich in der letzten Zeit einige Entscheidungen angesammelt, die ich heute vorstelle. Ich stelle hier aber nur jeweils die Leitsätze ein, den Rest dann ggf. in den verlinkten Volltexten lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen, die sich mit dem Thema „Entziehung der Fahrerlaubnis befassen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind.

2. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind.

3. Bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰, jedoch mindestens 1,1 ‰, stellt das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist.

Die Feststellung mangelnder Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV setzt voraus, dass die Behörde sie anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst treffen kann. Dies kann bei einer Alkoholproblematik ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn noch verwertbare verkehrsmedizinische und ggf. verkehrspsychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen (hier: erneute Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts).

Da eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. 

1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

3. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

1. Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

1. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.

2. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat (hier: Auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut sollen mit dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel erklärt werden).

1. Auch nach der Änderung der FEV durch das CanG ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen.

2. Danach führt eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

3. Die Notwendigkeit einer medizinischen Dauerbehandlung muss der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen.

Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.

Fahrerlaubnisentziehung nach Gutachtenanforderung, oder: Gutachtenanforderung bei Schwerbehinderung

Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.08.2025 – 16 E 330/24 -, der in einem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ergangen ist. Die Verwaltungsbehörde hatte dem schwer behinderten Kläger die Fahrerlaubnius entzogen, weil der Kläger einer mit Schreiben vom 20.04.2022 ergangenen Anordnung des Beklagten, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war. Dagegen die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte, die das VG abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg. Das führt zur mangelnden Erfolgsaussicht der Klage u.a. aus:

„…. In materieller Hinsicht dürften die Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV gegeben sein. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Solche Bedenken dürften hier angesichts der o. g. Krankheiten, insbesondere angesichts der erheblichen Bewegungseinschränkungen des Klägers vorgelegen haben. Dabei ist zwar zu bedenken, dass weder Bewegungsbehinderungen (Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV) noch (eventuell beim Kläger bestehende) Krankheiten des Nervensystems (Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV) ohne Weiteres zur Verneinung der Kraftfahreignung führen. Allerdings ist die Kraftfahreignung nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV je nach Erkrankung z. B. abhängig von der Symptomatik; bei Bewegungsbehinderungen ist ggf. eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens und/oder Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers vorzunehmen. Für diese Abklärung konnte der Beklagte ein ärztliches Gutachten anordnen.

Dieser Annahme steht nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, er habe die Fahrerlaubnis erhalten, als er „schon behindert“ gewesen sei, und er sei seitdem unfallfrei gefahren. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung aufgrund der Ausprägung seiner Erkrankungen und der damit einhergehenden Beschwerden trotz der behaupteten unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr aufklärungsbedürftige Bedenken an seiner Fahreignung vorlagen. Selbst wenn diese Erkrankungen schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis im selben Umfang vorgelegen haben sollten, schlösse dies die Gutachtenanordnung nicht aus.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 11 C 20.670 -, juris, Rn. 20 m. w. N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 1. Dezember 2021, § 46 FeV Rn. 13; Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 25.

Zwar entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung einer Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV und fehlt es vorliegend an entsprechenden Ermessenserwägungen in der Beibringungsanordnung vom 20. April 2022. Wegen der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, der u. a. unter einer unvollständigen Lähmung beider Beine (Paraparese) leidet, dürfte vorliegend jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.

Der Kläger hat das Gutachten voraussichtlich ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte die Kosten des angeforderten Gutachtens zu tragen, so trifft dies gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht zu. Das Fehlen finanzieller Mittel, auf das der Kläger sich beruft, stellt zudem regelmäßig keinen ausreichenden Grund dafür dar, das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beizubringen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 16 A 1386/13 -, juris, Rn. 7; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 53.

Der Kläger kann sich auch voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weil er Schreiben des Beklagten nicht oder wegen verzögerter Weiterleitung durch eine „Hilfsperson/Pflegekraft“ verspätet erhalten habe. Dies folgt schon daraus, dass die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 20. April 2022 an den Kläger adressiert war und diesem am 27. April 2022 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt wurde. Mit Schreiben an den Beklagten vom 20. Mai 2022 nahm er auf die Gutachtenanordnung Bezug und beantragte eine Fristverlängerung. Im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 14. Februar 2023 ist zudem keine Rede davon, dass er die Gutachtenanordnung nicht bzw. verspätet erhalten hätte. Vielmehr räumt er darin ein, nach einigen Bemühungen um einen Arzttermin wegen anderer Probleme nicht mehr an das angeforderte Gutachten gedacht zu haben.

Für eine Berücksichtigung des Umstands im Wege des Ermessens, dass der Kläger schwerbehindert und nach seinen Angaben auf sein Fahrzeug angewiesen ist, dürfte kein Raum gewesen sein. Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, stand dem Beklagten Ermessen weder hinsichtlich des Schlusses auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu,

vgl. dazu, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kein Ermessen einräumt: Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 2. Juni 2025, § 11 FeV Rn. 179, jeweils m. w. N.,

noch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).“

Neues zur Fahrerlaubnisentziehung nach StVG, oder: Drogen-/Trunkenheitsfahrt, Fahrrad, Psychose, FABS

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Und dann heute im „Kessel Buntes“ Verkehsrverwaltungsrecht.

Ich beginne mit einer (kleinen) Übersicht zur Entziehung der Faahrerlaubnis nach dem StVG, allerdings nur die Leitsätze, sonst wird es zu viel. Ich weise dann hin auf:

Fragt eine Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in einer Begutachtungsanordnung separat nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ist die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässig, wenn die Fragen thematisch klar voneinander abgegrenzt sind, sich nicht überschneiden und nicht aufeinander aufbauen. Sie wird dann nicht von der Rechtswidrigkeit der Frage nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge infiziert.

1. Einem Fahrerlaubnisinhaber, der ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, kann aufgegeben werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

2. Aus der Weigerung oder Nichtbeibringung kann auf Nichteignung geschlossen werden.

3. Von einer Trunkenheitsfahrt kann auch unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung insbesondere aufgrund eines polizeilichen Sachberichts und der Blut- und Atemalkoholtests ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO bringt nicht zum Ausdruck bringt, dass der Tatverdacht gegen den Fahrerlaubnisinhaber damit ausgeräumt wäre.

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

2. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt.

3. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Frage nach vergangenem oder aktuellem Drogenkonsum beantwortet hat, ohne zu werten, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall gemacht hat. Insofern ist dann ein neues Gutachten erforderlich.

Der Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem steht nicht entgegen, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber unvollständig vor Erlass des Bescheids Akteneinsicht gewährt worden ist. Das führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

1. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nach Bescheiderlass eingetretene Änderungen der Sachlage können weder im anhängigen Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern allenfalls in einem behördlichen Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden.  

Eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie kann bei fraglicher Drogenabstinenz auch mehr als zwei Jahre nach ihrem nachweislichen Auftreten berechtigte Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.