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Wenn nicht belehrt wird, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, oder: Beweisverwertungsverbot

entnommen openclipart.org

Ich starte dann heute mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 13.07.2018 – 35 Qs 38/18. Den hat mir der Kollege Strüwe aus Essen geschickt. Und der Beschluss zeigt/beweist man wieder: Es kann sich für den Mandanten lohnen, sich rechtzeitig mit der Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel zu befassen.

Im Streit war in einem verkehrstrafrechtlichen Verfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Das AG hatte nach einer Unfallflucht entzogen, das LG sagt auf die Beschwerde im Beschluss: Nein, denn der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar. Und das war hier der Fall:

„Insoweit besteht nach den derzeitigen Ermittlungsergebnissen kein dringender Tatverdacht dahin, dass der Beschuldigte den Unfall selbst herbeigeführt hat. Der Zeuge R. konnte insoweit zwar das Fahrzeug, mit dem der Unfall verursacht wurde, durch Angabe der Farbe und einiger Teile des amtlichen Kennzeichens mit hinreichender Sicherheit — und einem sich daraus ergebenden dringenden Tatverdacht — identifizieren, zumal an dem sodann ermittelten Fahrzeug der Marke AUDI A4 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Unfallspuren, die mit denen an dem durch den Zeugen R. genutzten Fahrzeug der Marke VW Fox, amtliches Kennzeichen pp., korrespondieren, vorgefunden worden sind. Indes konnte der Zeuge R. den Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls weder konkret identifizieren noch beschreiben. Soweit der Beschuldigte sodann im Rahmen einer informatorischen Befragung durch den Polizeibeamten PK H. angegeben hat, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs der Marke AUDI, unterliegen seine diesbezüglichen Angaben einem — auch durch seinen Verteidiger geltend gemachten — Beweisverwertungsverbot, das sich aus der mangelnden vorherigen Belehrung als Beschuldigter, mithin aus §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 S. 2 StPO ergibt. Zwar lag, soweit die Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs der Marke AUDI Ermittlungen zum Halter dieses Fahrzeugs vorgenommen haben, woraufhin — so dürfte der Aktenvermerk vom 28.02.2018 zu verstehen sein — der Beschuldigte eingeräumt hat, Halter des Fahrzeugs zu sein, noch eine ohne vorherige Belehrung als Beschuldigter zulässige informatorische Befragung vor. Nach dieser Auskunft des Beschuldigten, er sei Halter des Fahrzeugs, hatte sich der Tatverdacht dahingehend, dass er als Halter mit dem Fahrzeug auch zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren war, aber so sehr verdichtet, dass er nunmehr als Beschuldigter anzusehen war und als solcher auch hätte belehrt werden müssen. Da diese Belehrung aber erst nach seiner Angabe, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs — mithin erst zu einem Zeitpunkt, als sich nicht nur ein Anfangsverdacht ergeben hatte, sondern die Täterschaft quasi eingeräumt war —, erfolgte, besteht insoweit ein Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2013, Az. 2 OLG Ss 113/13; zit. nach juris). Nach dem zuvor bezeichneten Aktenvermerk des Polizeibeamten PK H. ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe des Beschuldigten, er sei alleiniger Nutzer des Fahrzeugs, um eine auch ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung verwertbare Spontanäußerung handelte, da in dem Vermerk festgehalten ist, der Halter sei in einem Billard-Verein angetroffen und zum Sachverhalt befragt worden, woraufhin er angegeben habe, alleiniger Nutzer des Fahrzeugs der Marke AUDI zu sein, so dass sich in diesem Zusammenhang der Verdacht, er könne unfallverursachender Fahrer gewesen sein, ergeben habe. Andere Beweismittel für die Fahrereigenschaft stehen nicht zur Verfügung.“

Über den angesprochenen OLG Nürnberg, Beschl. hatte ich (natürlich) auch berichtet, und zwar hier: Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht.

OLG Karlsruhe repariert sich selbst, oder: Und das ist gut so……

© Alex White - Fotolia-com

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Ich erinnere an den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2016 – 3 Ws 591/16 –  (vgl. dazu: Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahren, gibts das? Ja, das gibt es…). und den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.09.2016 – 3 (5) Ss 473/16 – (dazu Weitere Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Welche Sachkunde hat eine Strafkammer?). Das war das Verfahren, in dem das OLG Karlsruhe zunächst mit Beschl. v. 19.08.2016 den § 111a-Beschluss aufgehoben hat und dann mit dem Beschl. v. 06.09.2016 das landgerichtliche Urteil, weil das LG einem (Hilfs)Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen war.

So weit, so gut? Nein, nicht ganz. Denn das OLG hatte im Beschl. v. 06.09.2016 – 3 (5) Ss 473/16 – nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, die Revision im Übrigen aber verworfen. Dagegen hat der Verteidiger dann Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben. Begründung: Insoweit lag kein Antrag der GsTA nach § 349 Abs. 2 StPo vor. Ergebnis: Das OLG hat im OLG Karlrsruhe, Beschl. v. 05.10.2016 – 3  (5) Ss 473/16 – das Verfahren nach § 356a StPO in die Lage zurückversetzt, die vor dem Beschl. v. 06.09.2016 bestand. Der Beschluss war damit gegenstandslos:

„Der Senat hat infolge eines offensichtlichen Versehens den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. Juni 2016 insoweit („im Übrigen“) verworfen wurde, als die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt worden war, obwohl ein Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorlag. Dadurch ist der Angeklagte in seinem Verfahrensgrundrecht auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden (BGH, B. v. 30.3.1994 – 3 StR 628/93 – bei Kusch, NStZ 1995, 18; BVerfG, B. v. 21.1.2002 – 2 BvR 1225/01 – bei juris [Rdn. 9]).“

Und dann hat es einen (neuen) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.10.2016 3 (5) Ss 473/16 – gegeben, der es „richtig“ gemacht hat.

Schön, wie das OLG es macht. Ohne großes Herumgeeiere wird der Fehler behoben. Denn nach § 349 Abs. 2 StPO kann eben nur verworfen werden, wenn ein Antrag vorliegt. Und da macht das OLG kein Hin und Her. Antrag lag nicht vor, also geht die Anhörungsrüge durch. Und es wird nicht etwa ein erweiterter Antrag bei der GStA „angefordert“, wobei ich meine Zweifel habe, ob man damit den Beschl. o6.09.2016 hätte reparieren können.