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Mal wieder zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV, oder: Anwaltlicher Rat zum Schweigen ist Mitwirkung

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In diesem zweiten Gebührenposting geht es dann (mal wieder) um eine weitere zusätzliche Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 4141 VV RVG. Es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2026 – 3 Ws 22/26, in dem das OLG zu der Frage Stellung genommen hat, ob die zusätzliche Verfahrensgebühr auch dann anfällt, wenn die Mitwirkung des Verteidigers darin besteht, dass er dem Mandanten zum Schweigen geraten hat.

Der Rechtsanwalt war dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB am 22.5.2025 nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. § 142 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 03.06.2025 und am 10.06.2025 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass sein Mandant keine Angaben zur Sache machen werde. Am 22.08.2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung vom 28.08.2024 voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Im Bezugsverfahren war der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung seiner Gebühren. Darin enthalten war eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Das AG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr nicht festgesetzt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das LG die Entscheidung aufgehoben und die Gebühr festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin beim LG die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Die allein in Streit stehende Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Höhe von € 145,00 zuzüglich der Umsatzsteuer festzusetzen war, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht.

Die genannte Gebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Dies trifft auf eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO zu (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG Rn. 4). Die Norm hat dabei den Grundgedanken der Regelung des § 84 II BRAGO übernommen. Dieser besteht darin, die auf eine Vermeidung der Hauptverhandlung und somit einer Entlastung der Gerichte ausgerichteten Tätigkeiten eines Verteidigers zu honorieren. Der mit solchen Handlungen verbundene Verlust der Hauptverhandlungsgebühr soll durch die zusätzliche Gebühr ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 47/09 – NJW 2020, 1209; Urt. v. 14.04.2011 – IX ZR 153/10NJW 2011, 3166; vgl. auch Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10NJW 2011, 1605; Urt. v. 18.09.2008 – IX ZR 174/07NJW 2009, 368 zur gleichlautenden Regelung Nr. 5115 VV RVG jew. m. w. N.).

Mitwirkung im Sinne der Norm bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10; Urt. v. 18.09.2008 – IX ZR 174/07). In Anbetracht der vorstehenden Voraussetzungen kann die Befriedigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rät und dies der Staatsanwaltschaft mitteilt (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10; Felix in: Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG W 4141 Rn. 8; Burhoff in: Gerold/Schmidt, 27. Aufl. 2025, RVG W 4141 Rn. 9; Kapischke in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 5).

Keine Förderung liegt indes in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann (BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10). Die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung oder deren Förderung der Einstellung trifft nach der amtlichen Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG den Gebührenschuldner (KG AGS 2009, 324; Felix, a. a. 0. Rn. 7; Kapischke, a. a. O. Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben war vorliegend von einer Mitwirkung des Pflichtverteidigers an der Ein-stellung auszugehen. Durch die Schriftsätze vom 03.06.2025 und vom 10.06.2025 ist dokumentiert, dass der Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim auf sein Schweigerecht berufen hat.

Eine Förderung der Einstellung scheidet vorliegend auch nicht deshalb aus, weil sich bereits sonst aus den Akten ergibt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last liegenden Taten nicht begangen haben kann oder die Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen offensichtlich war.

Zum einen ergab sich – anders als im vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) entschiedenen Fall – aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte als (Mit-)Täter des ihm vorgeworfenen bandenmäßigen Diebstahls von vornherein nicht in Betracht kam. Der Ermittlungsbericht des PHM pp. vom 17.09.2024, der auf der Auswertung von Kameraaufzeichnungen im Bahnhofsbereich von Mannheim beruht, legt vielmehr nahe, dass der Beschuldigte, zusammen mit zwei mutmaßlichen Mittätern, am 23.04.2024 gegen 21:18 Uhr den dort haltenden Zug betreten und nach kurzer Zeit wieder – nunmehr getrennt von den mutmaßlichen Mittätern – verlassen hat. Beim Aussteigen hatte einer der Mittäter den Rucksack des Geschädigten bei sich. Anschließend sollen der Beschuldigte und seine Begleiter gemeinsam den Bahnhofsbereich verlassen haben. Die Identifizierung des Beschuldigten und seiner Mittäter erfolgte dabei über eine Recherche mittels des bundesweiten Gesichtserkennungssystems GES. Bei dieser Sachlage war eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der Beteiligung am Diebstahl keineswegs ausgeschlossen. Demgegenüber lag eine Überführung des Beschuldigten ohne eine geständige Einlassung nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auf der Hand, da die Annahme seiner Beteiligung an der Tat allein auf der dokumentierten Begleitung eines weiteren Beschuldigten beruhte. Demnach steht die Eignung der Berufung auf das Schweigerecht zur Förderung einer Verfahrenseinstellung nicht in Frage.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einstellung letztlich nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart erfolgte. Insoweit kann dahinstehen, ob es, wie durch das Landgericht Mannheim angedeutet, Fallkonstellationen geben mag, in denen die Anwendung von § 154 Abs. 1 StPO aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den (zu erwartenden) Strafen im Bezugs- und Anlassverfahren derart auf der Hand liegt, dass eine Förderung einer Einstellung schlechthin nicht mehr in Betracht kommt. Denn vorliegend war eine solche Fallkonstellation, ausgehend von der Mindeststrafe von sechs Monaten für den verfahrensgegenständlichen Bandendiebstahl und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten im Bezugsverfahren, keineswegs gegeben. Zudem lag das Urteil erst am 22.08.2025, also mehr als zwei Monate nach Abgabe der Erklärungen des Pflichtverteidigers der Staatsanwaltschaft vor.“

3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?

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Das LG Magdeburg hat sich im LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – mit dem Begriff der Angelegenheiten befasst, wenn nach einem Einstellungsurteil erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben wird. Das LG kommt allerdings in seiner Entscheidung leider zu einem unzutreffenden Ergebnis.

Denn das LG sagt:

Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. der § 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.

Das LG begründet das u.a. mit den gesetzliche Regelungen in den §§ 15, 17, 20 RVG§ 20 S. 1 RVG bestimme, dass eine Verweisung oder Abgabe an ein anderes (gleichrangiges) Gericht die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Sinne des Gebührenrechts unberührt lasse. Nur die Zurückverweisung, Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges stelle nach §§ 20 S. 2, 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug dar. Aus diesem Regelungsgefüge lässt sich nach Auffassung des LG Folgendes entnehmen: Zwischen der ursprünlichen Anklageerhebung und der bei dem „neuen“ Gericht sei zwar ein Urteil ergangen, das jedoch die erste Instanz in diesem Verfahren nicht beendet habe. Da die Verfahrenseinstellung durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu einem Strafklageverbrauch geführt habe, habe man das ursprüngliche Ermittlungsverfahren mit einer erneuten Anklage erstinstanzlich fortgesetzt. Ein Wechsel des Rechtszuges habe zwischenzeitlich nicht statt stattgefunden.

Wie gesagt: M.E. leider – teilweise – falsch gelöst. Denn es hat sich bei dem ursprünglichen nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil und dem danach nach erneuter Anklageerhebung anhängigen Verfahren bei dem anderen AG anhängigen Verfahren um unterschiedliche Angelegenheiten gehandelt, so dass in dem Verfahren die Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger grundsätzlich noch einmal entstehen konnten und entstanden sind. Soweit das LG auf § 20 RVG abstellt, übersieht es m.E., dass in § 20 RVG um Abgabe/Verweisung geht. Damit haben wir es hier aber nicht zu tun. Das ursprüngliche AG hat vielmehr das bei ihm anhängige Verfahren 855 Js 86819/23 durch Prozessurteil eingestellt. Damit war die amtsgerichtliche Instanz bei diesem AG  beendet und es lag in der Hand der Staatsanwaltschaft, eine neue Entscheidung zu treffen, ob nun nach Eintritt der Rechtskraft – noch einmal – Anklage erhoben werden soll. Die erste Entscheidung zur Erhebung der Anklage war durch das  ergangene Prozessurteil aufgebraucht. Mit der Entscheidung zur erneuten Anklageerhebung wurde daher eine neue gerichtliche Angelegenheit eingeleitet. Das ursprüngliche AG hat durch Urteil entschieden und das Verfahren bei sich damit – rechtskräftig – beendet. Damit war auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem beim Verfahren beendet. Das Verfahren nach erneuter Anklageerhebung war eine neue Angelegenheit

Fraglich ist allerdings, welche Gebühren noch einmal entstehen. Dass ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG noch einmal entsteht, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG, die die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem nun beim AG W. anhängigen Verfahren abdeckt.

Problematisch ist daher nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese m.E. entsteht in vergleichbaren Konstellationen nicht noch einmal. Denn es handelt sich bei den Verfahren beim AG H. und beim AG W. Fällen um den gleichen Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG (zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 37 ff. mit weiteren Nachweisen), hier der Vorwurf eines Betäubungsmittel-Verstoßes. Daran ändert der Umstand, dass die Rechtslage sich geändert hat und bei der erneuten Anklage ein Teil der Tatvorwürfe nicht mehr als Delikte nach dem BtMG, sondern als Delikte nach dem KCanG angeklagt worden ist. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt, der für die Beurteilung des „Rechtsfalls“ von Bedeutung ist, war derselbe.

2 x zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Tod des Betroffenen und Verjährungseintritt

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Und im zweiten Posting dann mal wieder etwas zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährungseintritt. Auch nichts Neues, aber ganz brauchbar 🙂 .

Es reichen die Leitsätze:

Hatte die Hauptverhandlung vor dem Tod der früheren Betroffenen noch nicht begonnen, sodass weder eine Schuldspruchreife noch eine Verdichtung des Tatverdachts vorlagen, hat bei der Verfahrenseinstellung die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Akte jedoch an die Verwaltungsbehörde mit der Bitte um weitere Sachaufklärung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zurückgesandt wird und bei der dann vollständigen Ausermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen regelmäßig von der Staatskasse zu tragen.

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verjährung, oder: I.d.R. Auslagenerstattung durch die Staatskasse

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Ich beginne den Gebührentag heute mit einigen Entscheidungen zur Auslagenerstattung (des Bußgeldverfahrens) nach Einstellung des Verfahrens. Dazu stelle ich aber jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, da ich zu der Problematik in der letzten Zeit ja einige Entscheidungen vorgestellt habe und die Argumentation letztlich immer gleich ist.

Hier kommen dann also:

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist, wenn der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin liegt , dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids beim früheren Betroffenen wegen fehlender Datumsangabe der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht erfolgt ist, nicht der Fall.

Liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses nicht in der Sphäre des Betroffenen, ist es nicht grob unbillig, im Fall der Einstellung des Bußgeldverfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das ist der Fall, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung allein auf die unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, die auf dem fehlenden Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks beruhte, zurückzuführen ist.

Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen, wenn bei einer Einstellung von einer Auslagenerstattung durch die Staatskasse abgesehen werden soll, weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist nicht der Fall, wenn der Eintritt des Verfahrenshindernisses, wie z.B. der Eintritt der Verjährung, allein von staatlicher Seite zu verantworten ist.