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Haft III: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Begründung der Verfassungsbeschwerde

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Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages ist dann eine verfassungsrechtliche, nämlich der VerfGH Sachsen, Beschl. v. 07.01.2021 – Vf. 183-IV-20.

Er behandelt den Beschleunigungsgrundsatz, aber nicht materiell, sondern „formell“, nämlich im Hinblick auf die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Grundsatzes gerügt wird. Dazu führt der VerfGH aus:

„…..

b) Verfassungsrechtlich bedeutsame Begründungsmängel der angegriffenen Entscheidung werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Ob sich das Oberlandesgericht – wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird – mit dem Vortrag und der Argumentation der Verfahrensbevollmächtigten zur Notwendigkeit und zum zeitlichen Aufwand einer Kenntnisnahme sowie zur potentiellen Verfahrensrelevanz der aufgezeichneten, bislang aber nicht verschriftlichten Telefongespräche gar nicht, nur unzureichend oder inhaltlich fehlerhaft auseinandergesetzt hat, ist für die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht erheblich. Denn das Gericht hat – ausgehend von dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prognostizierten weiteren Verfahrensverlauf – unabhängig von der Frage der Verfahrensrelevanz und daher selbstständig tragend darauf abgestellt, dass der Verteidigung jedenfalls bis zur Fortführung der Beweisaufnahme an weiteren, neu zu strukturierenden Hauptverhandlungsterminen genügend Zeit zur Verfügung stünde, sich – unter antragsgemäß gewährter Hinzuziehung von Dolmetschern – näher mit sämtlichen Audiodateien zu befassen.

Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt, das Gericht habe die prognostizierte Dauer für die Kenntnisnahme der Audiodateien nicht lediglich als „grobe Schätzung“ abtun dürfen, sondern konkret darlegen müssen, inwiefern es andere Umstände als die Verteidigung zugrunde gelegt habe, lässt er unberücksichtigt, dass das Gericht erkennbar einen zeitlich anders strukturierten – von der Vorstellung der Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren abweichenden – weiteren Gang der Beweisaufnahme unterstellte. Während die Verfahrensbevollmächtigte noch in der Stellungnahme vom 11. September 2020 davon ausgegangen war, dass die Zeit bis zum Fortsetzungstermin am 12. Oktober 2020 nicht ausreichen werde, die Dateien zu erfassen, nimmt das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 die – zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare – Notwendigkeit für die Kammer in den Blick, die Hauptverhandlung aufgrund der Erkrankung der Schöffin neu zu strukturieren und die beabsichtigte Beweiserhebung erst nach deren Genesung an weiteren Hauptverhandlungsterminen vorzunehmen. Dass das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich gehalten gewesen wäre, ausgehend von dem damaligen Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten auf den konkreten wöchentlichen Arbeitsaufwand einzugehen, welcher der Verteidigung für die Kenntnisnahme der Audiodateien mit dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt abverlangt werden könne, wird nicht hinreichend vorgetragen und ist angesichts der abweichenden Verfahrensdauer, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auch sonst nicht ersichtlich.

c) Auch im Hinblick auf die Verhandlungsdichte hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts gerade durch das Oberlandesgericht nicht substantiiert dargetan.

Schon die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügenden Planung der Hauptverhandlung durch das Landgericht bleiben zu pauschal. Angesichts der ausführlichen, sämtliche geplanten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine konkret auflistenden Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 30. Juli 2020, die auch das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss in Bezug nimmt, hätte sich das Beschwerdevorbringen mit der Planung und Abstimmung konkreter Hauptverhandlungstermine für konkrete Zeiträume auseinandersetzen müssen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für unzureichend (zeitlich nicht weitgreifend genug oder zu spät abgestimmt) erachtet werden. Es bleibt schließlich unklar, warum das Oberlandesgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung Anlass gehabt haben sollte, an der Verfassungsgemäßheit einzelner Terminierungen und/oder der hierdurch geplanten Verhandlungsdichte, wie sie vom Landgericht im Einzelnen dargelegt wurden, zu zweifeln.“

Durchsuchung II: Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, oder: Auffindeverdacht

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem VerfGH Sachsen, Beschl. v. 01.08.2019 – Vf. 39-IV-19 – aus Sachsen. Er verhält sich zum sog. Auffindeverdacht.

Hintergrund des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ein bei der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen die als Rechtsanwältin tätige Beschwerdeführerin geführtes Ermittlungsverfahren (603 Js 6823/18) wegen des Verdachts des Diebstahls bzw. der Unterschlagung. Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Strafanzeige des ehemaligen Kanzleipartners Z. der Beschwerdeführerin vom 14.12.2017. Dieser gab an, im Zuge der Auseinandersetzung der Partnerschaftsgesellschaft bemühten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Partner W. und Z., die ihrerseits weiter zusammenarbeiten wollten, bei bestehenden Mandanten um Folgebeauftragung, wozu entsprechende Vollmachten erteilt würden. Am Morgen des 14.12.2017 sei das Verschwinden verschiedener Unterlagen von Mandanten, die bereits neue Vollmachten für W. und Z erteilt hätten, aus dem gemeinsamen Büro festgestellt worden. Diese Unterlagen seien am Vortag noch vollständig vorhanden gewesen. Einbruchsspuren seien nicht erkennbar gewesen.

Aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 03.01.2018 mitteilte, ihr sei ein entsprechender Vorfall nicht bekannt. Der zum Sachverhalt vernommene Zeuge L. erklärte, er schließe aus, dass kanzleifremde Personen das Büro unbeobachtet betreten könnten. Laut Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 01.02.2018 bestand zwar ein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin, sollten aber vor Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses zunächst die Details der Auseinandersetzung der Partnerschaftsgesellschaft weiter aufgeklärt werden. Eine Verzögerung der Durchsuchung wurde als unproblematisch angesehen, weil die Beschwerdeführerin ohnehin bereits von der Anzeige gewusst habe. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurden u.a. der Mitarbeiter R. der Kanzlei sowie die ehemalige Partnerin W. zum Sachverhalt befragt und eine Auflistung fehlender Unterlagen sowie vorhandener Vollmachten eingeholt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG dann am 03.05.2018 einen Durchsuchungsbeschluss betreffend u.a. die Wohnung und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin. Gesucht werden sollte nach Jahresabschluss- und Arbeitsordnern sowie weiteren Unterlagen für verschiedene namentlich genannte Mandanten. Die Durchsuchung fand am 24.05.2018 statt.

Die beschuldigte Rechtsanwältin hat sich jetzt noch beim VerfGH Sachsen gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung gewendet, nachdem ihre Rechtsmittel beim LG Leipzig keinen Erfolg hatten. Der VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet angesehen. Hier die Ausführungen zur Begründetheit – zur Zulässigkeit bitte im VT selbst nachlesen:

„3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich unbegründet.

Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Mai 2018 und des Landgerichts Leipzig vom 8. April 2019 verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf.

a) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume wie Anwaltskanzleien gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 31. Januar 2008 – Vf. 93-IV-07; Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08). Eine Durchsuchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und – wie alle Maßnahmen im Strafverfahren – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss ein auf § 102 StPO gestützter schriftlicher Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen in gegenständlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Er hat grundsätzlich auch die zu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so zu bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann; dabei sind die Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, ausgehend vom jeweiligen Kenntnisstand lediglich so zu umschreiben, dass sie von anderen Gegenständen unterschieden werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – Vf. 90-IV-06; st. Rspr.).

Neben diesem formellen Erfordernis unterliegt ein Durchsuchungsbeschluss in materieller Hinsicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Durchsuchung nicht den Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen, oder andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; st. Rspr.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden ist, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. November 2017 – 2 BvR 1775/16 – juris Rn. 27). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]; Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. 25). In die vorzunehmende Abwägung sind neben dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auch weitere von der Durchsuchung betroffene Grundrechte, auch solche Dritter, sowie die Schwere des Eingriffs in den jeweiligen Schutzbereich einzustellen. So stellt eine Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt wegen des Vertrauens, das ihm seine Mandanten entgegenbringen, regelmäßig einen besonders gewichtigen Eingriff nicht nur in seine Privatsphäre, sondern auch in sein Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und in das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 – Vf. 82-IV-99; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 1994 – 2 BvR 983/94 und 1258/94 – juris Rn. 14).

b) Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Durchsuchungsbeschluss. Er ist in formeller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (hierzu aa) und hält auch einer Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stand (hierzu bb).

aa) Der Durchsuchungsbeschluss begegnet in formeller Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er beschreibt den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatvorwurf hinreichend (hierzu 1) und bezeichnet die zu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so, wie es nach Lage der Dinge geschehen konnte (hierzu 2).

(1) Vom Ermittlungsrichter ist zu verlangen, dass im Durchsuchungsbeschluss ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das – wenn es wirklich begangen worden sein sollte – den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (Sächs-VerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05 – juris Rn. 16).

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Bewertung des Landgerichts, der Durchsuchungsbeschluss genüge im Hinblick auf die Darstellung des Tatvorwurfs nach dem Stand der Ermittlungen diesen rechtsstaatlichen Anforderungen, indem zum einen konkret das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten einschließlich Tatort und -zeit, zum anderen das subjektive Vorstellungsbild der Beschwerdeführerin geschildert werde.

(2) Auch die Bezeichnung der Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, in dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie sind (noch) so konkret bezeichnet, dass die mit dem Vollzug des Beschlusses betrauten Beamten ohne Weiteres in die Lage versetzt wurden, die Gegenstände in den Durchsuchungsobjekten aufzufinden, so dass der Eingriff messbar und kontrollierbar blieb.

Der hiergegen gerichtete Einwand der Beschwerdeführerin, die Beweismittel seien nicht konkret bezeichnet bzw. frei erfunden und gar nicht existent, insbesondere sei es unklar, worum es sich bei den aufzufindenden Arbeitsordnern „S.“ und „Z.“ handeln könnte, vernachlässigt, dass nach dem dargelegten Tatvorwurf das Hauptaugenmerk der Durchsuchung nicht auf einzelnen Unterlagen, sondern auf der Herkunft von namentlich aufgeführten Mandanten lag, deren Dokumente die Beschwerdeführerin unberechtigterweise in Gewahrsam haben sollte.

bb) Die fachgerichtliche Bewertung, die angeordnete Durchsuchung sei zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich und stehe in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachtes, genügt ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

(1) Das Amtsgericht – und ihm folgend das Landgericht – ist ohne erkennbaren Verfassungsverstoß von einem zureichenden, nicht auf bloßen Vermutungen gründenden Anfangsverdacht des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass sich allein auf der Grundlage der vorliegenden Anhaltspunkte der Vorwurf nicht zwangsläufig nachweisen ließe, sondern sich aus ihnen nur die Möglichkeit einer entsprechenden Tatbegehung ergab, liegt in der Natur des Anfangsverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 – juris Rn. 22).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Strafanzeige sei lediglich ein Ablenkungsmanöver gewesen und unsorgfältig geprüft worden, setzt der fachgerichtlichen Bewertung der Anknüpfungstatsachen für einen für die Durchsuchungsmaßnahme hinreichenden Tatverdacht lediglich ihre hiervon abweichende Bewertung entgegen, ohne insoweit auch nur ansatzweise einen Verfassungsverstoß darzulegen.

(2) Die durch das Landgericht bestätigte Wertung des Amtsgerichts, die Durchsuchung sei zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet gewesen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Erfolgsaussicht einer Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997, BVerfGE 96, 44 [51]) ist genügt, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel aufgefunden werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 2 BvR 389/13 – juris Rn. 22). Dass dem Durchsuchungsbeschluss vom 3. Mai 2018 der Verdacht des Diebstahls im Zeitraum 13./14. Dezember 2017 und damit knapp fünf Monate zuvor zugrunde lag, hindert nach der Art des Tatverdachts nicht die Annahme eines hinreichenden Auffindeverdachts.

(3) Die durch das Landgericht bestätigte Bewertung des Amtsgerichts, die Durchsuchung sei zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich und angemessen, hält ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

Der Eingriff stand in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts. Die in Betracht kommende Straftat war von ihrem Unrechtsgehalt her nicht lediglich im unteren Bereich anzusiedeln, mithin nicht geringfügig, und offenbarte – eine Bestätigung des Verdachts unterstellt – ein planvolles Vorgehen der Beschwerdeführerin. Als geringfügig gelten Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 – juris Rn. 19). Vorliegend stand der Verdacht eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB im Raum, der im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht und daher in diesem Sinne schon nicht mehr geringfügig war.

Wird ein für die Durchsuchung hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin angenommen, haben die Ermittlungsbehörden – auch im Lichte der besonderen Anforderungen an die Rechtfertigung von Durchsuchungsmaßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 – 2 BvR 1775/16 – juris Rn. 27 m.w.N.; (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.) – auch keine naheliegenden grundrechtsschonenden Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterlassen. Angesichts der dem Beschluss vorangegangenen Ermittlungsmaßnahmen waren die Ermittlungsbehörden von Verfassungs wegen nicht gehalten, vor der Durchführung einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin weitere Angestellte der ehemaligen Partnerschaftsgesellschaft oder Mitarbeiter der vor Ort möglicherweise tätig gewordenen Entsorgungsfirmen als Zeugen zu vernehmen oder andere Räumlichkeiten – etwa jene der ehemaligen Partner der Beschwerdeführerin bzw. Archivräume – zu durchsuchen.)

Widerruf von Strafaussetzung wegen neuer Straftaten, oder: Probleme mit der Unschuldsvermutung?

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Ich hatte ja am Montag bereits über den Sächs.VerfGH, Beschl. v. 30.08.2018 – Vf 73-IV 18 (HS) berichtet. Da ging es um die dort (auch) behandelte Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Der VerfGH hatte moniert, dass die Gerichte dem Verurteilten im Vollstreckungsverfahren keinen Pflichtverteidiger bestellt hatten (vgl. hier Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Die Begründung des OLG Dresden ist “nicht mehr nachvollziehbar”).

Ich komme dann heute – an einem Strafvollstreckungstag – noch einmal auf den Beschluss zurück. Der Widerruf war auf neue Straftaten des Verurteilten gestützt, obwohl der Verurteilte deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Der VerfGH meint dazu: Geht grundsätzlich, aber:

„a) Die in Art. 15 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 — 2 BvR 572/08 — juris Rn. 2). Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [372]; Beschluss vom 9. Dezember 2004, NStZ 2005, 204). Von Verfassungs wegen setzt der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat mit Blick auf die Unschuldsvermutung zwar regelmäßig voraus, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002, NJW 2004, 43 ff.). Allerdings ist ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zulässig, wenn der Betroffene die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft gestanden hat, das Geständnis nicht ersichtlich von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht widerrufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 — 2 BvR 572/08 — juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2004 — 2 BvR 2314/04 — juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 7. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, StV 2010, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f, Rn. 7).

b) Diesen Maßstäben wird das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat in seinen Beschlüssen nicht hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen von einem glaubhaften Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht auszugehen sei. In dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27. Mai 2015 wird lediglich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zur Sache selber weitestgehend geständig eingelassen habe. Die vom Amtsgericht als geständig gewerteten Einlassungen des Beschwerdeführers werden dagegen im Urteil nicht konkret wiedergegeben, obwohl Anhaltspunkte für die Annahme eines sachlich und rechtlich einfachen Falls angesichts der Anzahl der Taten und der angeklagten Straftatbestände nicht erkennbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen: BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 — 2 StR 322/15 — juris Rn. 6; Beschluss vom 27. September 2017 — 4 StR 142/17 — juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 — Ss 16/03 — juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 21, November 2002 — 5 Ss 1016/02 juris Rn. 9; Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 261 Rn. 23). Aus diesen Gründen wäre das Oberlandesgericht veranlasst gewesen, weitergehende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu treffen; zumal bereits in den Beschlüssen des Landgerichts vom 3. und 6. Juni 2016 darauf hingewiesen wurde, dass den Urteilsgründen ein Geständnis nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden könne.“

Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer aus Sachsen – II

HaftIch hatte am 06.01.2015 über den OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14 berichtet (vgl. hier Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden). Nun liegt dazu inzwischen die Entscheidung des VerfGH Sachsen vor, der im VerfGH Sachsen, Beschl. v. 26.02.2015 – Vf. 7-IV-15 (EIS)  – die Verfassungsbeschwerde gegen die Haftentscheidung des OLG Dresden verworfen hat.

Nun, es ist ein ziemlich umfangreicher Beschluss – wie das eben bei Verfassungsgerichten manchmal so ist. Aber mich überzeugen die vielen Worten aus Leipzig nicht. Ich will – und kann aus Platzgründen – das hier nun nicht im Einzelnen ausbreiten, das mag jeder Leser nach Lesen des Beschlusses auch für sich entscheiden. Und so ganz toll ist der Beschluss für das OLG nicht. Mir wären da als OLG-Senat und/oder Berichterstatter zu viele „noch“ enthalten:

„Die Entscheidung lässt die gerichtliche Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie die gerichtlichen Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit allgemein in derzeit noch hinreichendem Maße erkennen….“

Soweit der Senat davon ausgeht, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens den Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes genügt, lässt die Entscheidungsbegründung gleichfalls in noch hinreichendem Maße eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses für den Betroffenen selbst und für die Fachgerichte zu.

Denn der Senat stellt ausdrücklich und in der Sache nach dem oben Gesagten noch hinreichend schlüssig und nachvollziehbar fest, …..“

Und schon gar nicht lesen wollte ich:

„Diese Erwägungen führen insbesondere nicht dazu, dass insoweit schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen im gerichtlichen Zwischenverfahren bevorstünden, die bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichzustellen wären (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 — Vf. 112-IV-14 [HSI/Vf, 1134V-14 [e.A.}). Denn die verfassungsrechtlich bedenkliche pauschale Betrachtungsweise des Senats ändert nichts daran, dass die Strafkammer grundrechtlich gehalten sein wird, ihre Verfahrensbehandlung auch im Zwischenverfahren an der im Einzelfall gebotenen Beschleunigung auszurichten. Sie wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass an den zügigen Fortgang des Verfahrens umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Untersuchungshaft schon andauert.“

In meinen Augen ist das, was der VerfGH dem OLG Dresden da bescheinigt sicherlich kein „sehr gut“, auch kein „gut“ und m.E. auch kein „befriedigend“, sondern allenfalls eine „4 -„. Man könnte auch sagen: (Gerade) noch einmal gut gegangen. Und wenn in der Sache von der StA dann endlich Anklage erhoben worden ist – auch der VerfGH macht dazu in meinen Augen keinen bzw. zu wenig Druck nach einer U-Haft-Dauer von jetzt weit über einem Jahr: Das LG wird sich nicht ausruhen dürfen. Denn die vom OLG Dresden vorgebene/angedeutete Argumentationsschiene: Ihr dürft so lange, wie die StA gebraucht hat, die sieht der VerfGH als „verfassungsrechtlich bedenkliche pauschale Betrachtungsweise“ an.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Peinlich, wenn der VerfGH dem OLG Dresden u.a. sagt: „offensichtlich unhaltbar“..

Gesicht ärgerlichPeinlich, peinlich – zumindest unschön – was der 3. Strafsenat des OLG Dresden da im im VerfGH Sachsen, Beschl. v. 30.09.2014 – Vf. 19-IV-13 zu einer eigenen Entscheidung lesen muss. Seine Bewertung sei „nicht mehr verständlich“ bzw. „offensichtlich unhaltbar“  bzw. das OLG habe „nicht in den Blick genommen“. Liest man als Revisionsgericht nun gar nicht gern, vor allem weil man das ja lieber selbst den Tatrichtern schreibt.

Ergangen ist der VerfGH-Beschluss zu einer Aufhebungsentscheidung des OLG. Dieses hatte ein Urteil des LG Leipzig nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Grund: In einem Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) war der Verteidiger während der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht anwesend. Das OLG sagt: § 338 Nr. 5 StPO, aber davon ist der Schuldspruch nicht betroffen, obwohl der Angeklagte einen Umstand vorgetragen hatte, der auch insoweit Auswirkungen haben konnte. Und das gefällt dem VerfGH nun gar nicht:

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei, weil während der Vernehmung des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse als einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung kein Verteidiger anwesend gewesen sei, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO) vorgelegen habe. Die hieran anknüpfende Bewertung des Oberlandesgerichts, der Schuldspruch als Urteilsteil sei von diesem Verfahrensverstoß nicht betroffen, erscheint gemessen am Inhalt des § 338 Nr. 5 StPO offensichtlich unhaltbar.

 aa) Während im Allgemeinen eine Revision nur gerechtfertigt ist, soweit ein Gesetzesverstoß für das Urteil kausal ist (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt das Gesetz für die in § 338 StPO enthaltene Aufzählung schwerwiegender Verfahrensmängel die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Entscheidungserheblichkeit auf (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, BGHSt 27, 96, [98]; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, § 338 Rn. 1 m.w.N.). Danach führt das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes regelmäßig zur Aufhebung des gesamten Urteils im angefochtenen Umfang, ohne dass es darauf ankommt, ob das Urteil tatsächlich auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, NStZ 2003, 218; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 338 Rn. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, sofern ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995, NStZ 1996, 49; Urteil vom 28. Juli 2010, NStZ 2011, 233 [234]; Gericke, a.a.O., § 338 Rn. 5).

Eine Beschränkung des Umfangs der Aufhebung kann erfolgen, soweit sich der Verfahrensmangel nur in einem abtrennbaren Teil des Urteils auswirkt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, NStZ 2003, 218; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 2).

 bb) Vor dem Hintergrund der in dieser Weise ausgeformten gesetzlichen Beruhensvermutung des § 338 StPO erscheint die Bewertung des Oberlandesgerichts nicht mehr verständlich, der Schuldspruch bleibe hier von dem festgestellten, einen absoluten Revisionsgrund begründenden Verfahrensverstoß wegen des Inhalts des betroffenen Verfahrensabschnitts unberührt.

Allerdings kommt bei Verfahrensfehlern i.S.v. § 338 StPO, die nur die Erörterung von allein den Rechtsfolgenausspruch berührenden Fragen betreffen, eine Beschränkung des Umfangs der Aufhebung auf den Strafausspruch grundsätzlich in Betracht (BGH, Urteil vom 30. März 1983, NStZ 1983, 375). Dies mag im Regelfall auf die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen zutreffen. Das Oberlandesgericht nimmt jedoch nicht in den Blick, dass hier im Rahmen seiner Vernehmung mit der zur Tatzeit bestehenden Hirntumorerkrankung des Beschwerdeführers auch ein Umstand erörtert wurde, für den offensichtlich nicht schon denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann, dass er nicht allein für eine den Rechtsfolgenausspruch betreffende verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch für dessen Schuld(un)fähigkeit und damit für den Schuldspruch Bedeutung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 1990 – 1 StR 643/89 – juris). Sachliche Gründe für die gegenteilige Auffassung des Gerichts lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Insbesondere verwehrt es die gesetzliche Beruhensvermutung des § 338 StPO zu erwägen, ob – jenseits bereits denkgesetzlich ausschließbarer Erheblichkeit – auch ein rechtsfehlerfreies Verfahren nach den konkreten Umständen dieses Falles hinsichtlich des Schuldspruchs zu demselben Ergebnis geführt hätte.“

Jetzt darf es der Senat noch einmal machen.