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Strafe III: Bewährung nach positiver Entwicklung, oder: Keine Vorwürfe aus noch schwebendem Verfahren

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Zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidung, und zwar der OLG Köln, Beschl. v. 03.02.2026 – 1 ORs 14/26 – zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Verfahren läuft schon etwas länger: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. 11.2022 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Auf die Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das LG Bonn am 22.11.2024 mit der Maßgabe verworfen, dass es gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt hat.

Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG Köln mit dem OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 ORs 59/25 – das angefochtene LG-Urteil aufgehoben, die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten und die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Dort ist dann mit Urteil vom 02.09.2025 die Berufung des Angeklagten „mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert wird, als dass die Höhe der ausgeurteilten, unbedingten Freiheitsstrafe auf 4 Monate reduziert wird“.

Dagegen erneut die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Bewährungsfrage Erfolg hatte:

„3. Demgegenüber hält die Entscheidung des Landgerichts, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, also ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie deshalb nur auf Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen. Es darf namentlich nicht seine Prognose an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, hat dessen Entscheidung vielmehr bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine gegenteilige Wertung überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 201; BGHSt 6, 392; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16 – ; SenE v. 08.11.2003 – Ss 398/03 -; SenE v. 26.02.2002 – Ss 489/01 -; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02 -; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Düsseldorf VRS 99, 117; OLG Hamm VRS 96, 164).

Grundlage einer rechtsfehlerfreien Prognose des Tatrichters müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. Senat VRS 70, 273; SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Denn menschliches Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren (vgl. BayObLGSt 88, 32; SenE a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 4 und 4a m.w.N.).

Aus den Vorschriften der §§ 56b, 56c und 56d StGB ergibt sich, dass eine Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB selbst dann günstig ausfallen kann, wenn der Verurteilte gewisser Hilfen bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kinzig in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl., § 56 Rn. 17 und 32 m.w.N.; Kett-Straub in Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 30 m.w.N.; Fischer a.a.O., § 56 Rn. 4). Die Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Auflagen, Weisungen und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer muss der Tatrichter daher in seine Überlegungen einbeziehen, sofern sie sich anbieten oder nach Sachlage Erfolg versprechen (vgl. BGH StV 1987, 63; BGH StV 1992, 63; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14 (Gründe); OLG Oldenburg StV 1991, 420; SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kett-Straub, a.a.O., § 56 Rn. 30 m.w.N.).

Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet, dass sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Bewährungsauflagen nach § 56d StGB (Unterstellen unter einen Bewährungshelfer) und § 56c StGB (Weisungen) auseinandergesetzt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits damals stark bemüht, weniger zu spielen, erschien indes nicht in der Lage, eine Therapie zur Behandlung seiner pathologischen Spielsucht erfolgreich zu absolvieren.

Nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts zum Werdegang des Angeklagten nach der ersten Berufungshauptverhandlung hat er diese positive Entwicklung fortgesetzt. Es ist ihm gelungen, sein Spielen weiter einzuschränken. Er verspielt jetzt noch rund 100,- € monatlich (S. 5 UA.), mithin 1/10 des Betrages, den er noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, bzw. 1/5 des Betrages, den er im Zeitpunkt der ersten Berufungshauptverhandlung verspielt hatte. Zudem gelingt es dem Angeklagten weiterhin, von seinem monatlichen Verdienst in Höhe von rund 2.300,- € netto (S. 4 UA) seine Spielschulden zurückzuführen, so dass diese nicht mehr im fünfstelligen Bereich, sondern noch auf rund 5.000,- € valutieren (S. 4 UA).

Vor dem Hintergrund dieser sich bereits im ersten Berufungsverfahren abzeichnenden und sich im zweiten Berufungsverfahren bestätigenden positiven Entwicklung des Angeklagten drängte sich eine vom Senat bereits im ersten Rechtsgang beanstandete fehlende Erörterung von Bewährungsweisungen nach § 56c StGB und/oder der helfenden und betreuenden Unterstellung unter die Leitung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d StGB geradezu auf, zumal die Kammer – trotz der Beanstandung durch den Senat – erneut keine Feststellungen zu dem Bewährungsverlauf betreffend die Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020 getroffen hat. Insoweit sind die Urteilsgründe lückenhaft und das Urteil unterliegt daher erneut der Aufhebung.

4. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlasst.

Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 StR 117/17 – juris; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 6a). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer a.a.O.).“

Wenn ich schon lese: „Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet……„. Liest denn eigentlich niemand die „Anmerkungen“ des Revisionsgerichts

Durchsuchung I: Anfangsverdacht, oder: Anderes Verfahren nach § 153 StPO eingestellt?

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Zum Start der 37.KW/2020 gibt es hier heute zwei Entscheidungen des BVerfG. Beide zur Durchsuchungsanordnung.

Im BVerfG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 BvR 2132/19 – nimmt das BVerfG erneut zum Anfangsverdacht Stellung. Der Entscheidung liegt etwa folgender Sachverhalt zugrunde:

Es geht um eine Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten wegen des Verdachts der Sachbeschädigung im Zuge eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens im Jahr 2019. Diesem Ermittlungsverfahren 2019 ging 2018 ein gleichfalls gegen die Beschuldigte geführtes Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung voraus. Anlass dieses Ermittlungsverfahrens war eine Strafanzeige einer Zeugin von Anfang April 2018 zu einem Vorfall am 31.3.2018, nämlich das Aufsprühen von Graffiti, u.a. des Schriftzuges „KLIT“. Das daraufhin gegen die Beschuldigte eingeleitete Strafverfahren ist dann später vom AG § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse und unter Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschuldigten eingestellt worden.

Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens 2019 war ebenfalls die Strafanzeige einer Zeugin, die angegeben hat, eine Frau beim Sprühen an eine Hauswand beobachtet und im Weggehen von hinten fotografiert zu haben. Die Zeugin hatte die Täterin beschrieben. In dem daraufhin gefertigten Ermittlungsbericht regte die Polizei eine Wohnungsdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin an. Zur Begründung führte die Polizei aus, dass in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren 2018, das zu einer Einstellung nach § 153 StPO geführt habe, der Beschuldigte „der Schriftzug ‚KLIT‘ als individuelles Tag zugeordnet“ worden sei. Das AG hat die Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten angeordnet. In den Gründen des Beschlusses heißt es, die Beschuldigte sei verdächtig, am 21.7. 2019 in Braunschweig im Windfang eines näher bezeichneten Mehrfamilienhauses den Schriftzug „KLIT“ zweimal auf die Wand aufgesprüht zu haben. Der Tatverdacht beruhe auf den Angaben der Zeugin und den polizeilichen Ermittlungen.

Im Rahmen der Durchsuchung wurden weder Graffitiutensilien noch der Täterinnenbekleidung ähnliche Kleidungsstücke aufgefunden. Zwei Laptops der Beschuldigten wurden beschlagnahmt. Im Anschluss an die Durchsuchung wurde die Beschuldigte erkennungsdienstlich behandelt. Die Zeugin schloss die Beschuldigte in einer kurz darauf durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage als Täterin aus. Auf eine Auswertung der Laptops der Beschwerdeführerin wurde daher verzichtet und das Ermittlungsverfahren gegen sie gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beschuldigte hat gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte. Die Verfassungsbeschwerde der Beschuldigten hatte Erfolg.

Ich beschränke mich hier mit den Gründen ein wenig – auch der Sachverhalt ist schon gekürzt. Das BVerfG führt u.a. aus:

„a) Die Angaben der Zeugin B. waren nicht geeignet, einen Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin zu begründen. Ihre Zeugenaussage enthielt keine Angaben, die konkret auf die Beschwerdeführerin als Täterin der Sachbeschädigung hingedeutet hätten. Insbesondere die Personenbeschreibung der Zeugin war allgemein und wies keine spezifischen Merkmale auf. Die von ihr beschriebenen Eigenschaften treffen in ihrer Allgemeinheit auf eine große Anzahl von Frauen zu, so dass eine individuelle Zuordnung zu einer bestimmten weiblichen Person auf dieser Grundlage kaum möglich erscheint. Individuelle Merkmale, die selten vorkommen und besonders auffällig sind (beispielsweise Narben, Tätowierungen, Piercings), hat die Zeugin indes nicht beschrieben. Die Beschreibung war jedenfalls ungeeignet, einen Tatverdacht gerade oder ausschließlich gegen die Beschwerdeführerin zu begründen, zumal die Ermittlungsakte im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung keine Beschreibung oder Fotoaufnahme der Beschwerdeführerin enthielt.

b) Soweit die Durchsuchungsanordnung zudem auf die polizeilichen Ermittlungen gestützt wurde, waren auch diese nicht geeignet, einen Tatverdacht in Richtung der Beschwerdeführerin zu begründen. Der Ermittlungsbericht vom 31. Juli 2019, auf den das Amtsgericht Braunschweig in seiner Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen hat, enthält neben einer Schilderung der Anzeigeerstattung durch die Zeugin B. lediglich die Bewertung, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen eines nach § 153 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens im Jahr 2018 der Schriftzug „KLIT“ als individuelles Tag zugeordnet worden sei. Eine belastbare Tatsachengrundlage für diese Bewertung enthalten allerdings weder der Ermittlungsbericht noch die Ermittlungsakte im Übrigen.

aa) Ungeachtet des Umstandes, dass sich bei näherer Betrachtung der Fotoaufnahmen beider Schriftzüge nicht unerhebliche Unterschiede in der Gestaltung erkennen lassen und die Bewertung, es handele sich um ein individuelles, einer bestimmten Person zuordenbares Tag, bereits deshalb zweifelhaft erscheint, lässt auch ein Vergleich der Fotoaufnahmen der abgebildeten Personen nicht den Schluss zu, es handele sich um dieselbe Täterin. Insofern fehlt es an vergleichbaren individuellen Merkmalen. Anhand der Fotoaufnahmen, die die Täterin jeweils von hinten beziehungsweise von der Seite zeigen, war jedenfalls keine Identifizierung der Beschwerdeführerin möglich.

bb) Die weiter im Ermittlungsbericht enthaltene Feststellung der Polizei, die Täterinnenbeschreibung lasse sich, soweit es Alter, Größe, Haare und das junge Gesicht betreffe, auf die Beschwerdeführerin anwenden, erweist sich aufgrund der Allgemeinheit der Merkmale ebenfalls als ungeeignet, den Verdacht ausgerechnet auf die Beschwerdeführerin zu lenken.

cc) Ebenso ungeeignet ist der im Ermittlungsbericht enthaltene Hinweis auf die Wohnungsdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung im Jahr 2018 bei der Beschwerdeführerin keine Gegenstände aufgefunden worden seien, die mit dem Deliktsfeld Graffiti in Zusammenhang stehen, legt eher nahe, dass die Beschwerdeführerin mit der Tat im Jahr 2018 gerade nicht in Verbindung gebracht werden konnte. Bei der Mutmaßung, die Beschwerdeführerin sei auf die Durchsuchung vorbereitet gewesen, handelt es sich um eine nicht durch Tatsachen gestützte Behauptung der Polizei.

dd) Auch der Umstand, dass 2018 wegen eines gleichgelagerten Delikts ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt und dieses nach § 153 StPO eingestellt wurde, begründet keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe die Tat am 21. Juli 2019 begangen. Denn darin kommt lediglich zum Ausdruck, dass zu einem anderen Zeitpunkt durch die Ermittlungsbehörden ein Tatverdacht wegen Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführerin angenommen wurde und welche prozessuale Behandlung dieses Verfahren erfahren hat.

Insbesondere die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO konnte für das Ermittlungsverfahren 2019 keine Aussagekraft entfalten. Eine Einstellung nach § 153 StPO lässt die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung unberührt. Denn Feststellungen zur Schuld zu treffen und Schuld auszusprechen, ist den Strafgerichten erst gestattet, wenn die Schuld eines Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <372>; 82, 106 <116>). Zwar schließt es die Unschuldsvermutung nicht aus, einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten, auch wenn dem Tatverdacht nicht weiter nachgegangen wird und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zum Nachweis der Schuld nicht stattgefunden hat. Dabei muss aber erkennbar berücksichtigt werden, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung, sondern lediglich um einen Verdacht handelt (vgl. BVerfGE 82, 106 <117>).

Indem die Fachgerichte den polizeilichen Ermittlungsbericht, wonach der Beschwerdeführerin der Tag „KLIT“ in einem anderen Verfahren zugeordnet worden sei, pauschal in Bezug nahmen, haben sie dieser Unterscheidung zwischen Schuldzuweisung und Verdacht nicht hinreichend Rechnung getragen.

ee) Hiernach fehlte es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, die geeignet gewesen wäre, den Verdacht der Sachbeschädigung gerade gegen die Beschwerdeführerin zu richten. Die Anordnung der Durchsuchung durch das Amtsgericht Braunschweig sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erweisen sich als objektiv willkürlich.“

Widerruf von Strafaussetzung wegen neuer Straftaten, oder: Probleme mit der Unschuldsvermutung?

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Ich hatte ja am Montag bereits über den Sächs.VerfGH, Beschl. v. 30.08.2018 – Vf 73-IV 18 (HS) berichtet. Da ging es um die dort (auch) behandelte Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Der VerfGH hatte moniert, dass die Gerichte dem Verurteilten im Vollstreckungsverfahren keinen Pflichtverteidiger bestellt hatten (vgl. hier Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Die Begründung des OLG Dresden ist “nicht mehr nachvollziehbar”).

Ich komme dann heute – an einem Strafvollstreckungstag – noch einmal auf den Beschluss zurück. Der Widerruf war auf neue Straftaten des Verurteilten gestützt, obwohl der Verurteilte deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Der VerfGH meint dazu: Geht grundsätzlich, aber:

„a) Die in Art. 15 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 — 2 BvR 572/08 — juris Rn. 2). Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [372]; Beschluss vom 9. Dezember 2004, NStZ 2005, 204). Von Verfassungs wegen setzt der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat mit Blick auf die Unschuldsvermutung zwar regelmäßig voraus, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002, NJW 2004, 43 ff.). Allerdings ist ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zulässig, wenn der Betroffene die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft gestanden hat, das Geständnis nicht ersichtlich von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht widerrufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 — 2 BvR 572/08 — juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2004 — 2 BvR 2314/04 — juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 7. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, StV 2010, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f, Rn. 7).

b) Diesen Maßstäben wird das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat in seinen Beschlüssen nicht hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen von einem glaubhaften Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht auszugehen sei. In dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27. Mai 2015 wird lediglich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zur Sache selber weitestgehend geständig eingelassen habe. Die vom Amtsgericht als geständig gewerteten Einlassungen des Beschwerdeführers werden dagegen im Urteil nicht konkret wiedergegeben, obwohl Anhaltspunkte für die Annahme eines sachlich und rechtlich einfachen Falls angesichts der Anzahl der Taten und der angeklagten Straftatbestände nicht erkennbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen: BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 — 2 StR 322/15 — juris Rn. 6; Beschluss vom 27. September 2017 — 4 StR 142/17 — juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 — Ss 16/03 — juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 21, November 2002 — 5 Ss 1016/02 juris Rn. 9; Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 261 Rn. 23). Aus diesen Gründen wäre das Oberlandesgericht veranlasst gewesen, weitergehende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu treffen; zumal bereits in den Beschlüssen des Landgerichts vom 3. und 6. Juni 2016 darauf hingewiesen wurde, dass den Urteilsgründen ein Geständnis nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden könne.“

Strafzumessung I: „Bewährung gibt es nicht, denn dir fehlt die Unrechtseinsicht“

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Heute dann mal wieder ein Strafzumessungstag. Das „Opening“ macht der OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 RVs 116/16 -, mit einer m.E. mehr als unglücklichen Formulierung des LG in Zusammenhang mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB). Das AG hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon einmal unter Bei-sich-Führens eines gefährlichen Werkzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Urteil war eine Verständigung vorausgegangen. Dagegen hatt der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. Die Berufung ist dann auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden. Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Das hält beim OLG Hamm nicht:

„Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung verneint hat, halten aber rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4; 354 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht stellt dem Angeklagten zwar eine günstige Legalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB, verneint aber das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB. Die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. U.a. stützt sich das Berufungsgericht darauf, dass es ein von Unrechtseinsicht getragenes Geständnis des Angeklagten nicht habe festgestellt werden können. Ob dies für sich genommen schon ausreichen würde, angesichts der sonstigen zahlreichen (vom Landgericht auch gewürdigten) Umstände (wie: keine Vorstrafen, erlittene Untersuchungshaft, gute soziale Eingliederung des Angeklagten, untergeordnete Tatbeiträge, geringe Beteiligung an der Tatbeute, Geständnis von fünf der sieben Angeklagten Taten), mag dahinstehen. Die gegebene Begründung ist jedenfalls rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, dass er im Rahmen einer Verständigung erreicht habe, dass die Verfolgung von zwei der Taten nach § 154 StPO eingestellt worden seien und ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und zu zwei Jahren und drei Monaten in Aussicht gestellt worden sei (ohne Strafaussetzung zur Bewährung). Nunmehr verfolge er die Strafaussetzung zur  Bewährung. Das sei zwar zulässiges Verteidigungsverhalten, lasse aber den Schluss zu, dass es dem Angeklagten an „echter Unrechtseinsicht“ fehle.

Dieser Schluss ist insofern nicht nachvollziehbar, weil an keiner Stelle des Urteils festgestellt ist, dass der Angeklagte nunmehr die Strafaussetzung zur Bewährung verfolgt, weil er das Unrecht seiner Taten in Abrede stellt. Dass er von seinem Geständnis abgerückt wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Dass er angegeben hat, er sei unter Ausnutzung seiner Verliebtheit in die Schwester des Mittäters zu den Taten verleitet worden, stellt eine Unrechtseinsicht in diese selbst nicht in Frage, sondern ist eher ein Umstand, der die Strafzumessungsschuld i.S.v. § 46 StGB bzw. die Legalprognose betrifft. Weiter lässt die Formulierung des Landgerichts auch besorgen, dass es dem Angeklagten anlastet, er habe die Einstellung von zwei der Anklagepunkte nach § 154 StPO erreicht. Hieraus den Schluss zu ziehen, es fehle ihm an Unrechtseinsicht, wäre nur nachvollziehbar, wenn man davon ausginge, er sei dieser Taten auch schuldig. Dies würde aber gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen, denn weder ist er dieser Taten schuldig gesprochen worden, noch hat das erkennende Gericht überhaupt hierzu irgendwelche Feststellungen getroffen.“

Also: Zweiter Durchgang…..

Unschuldsvermutung beim Bewährungswiderruf

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Die Entscheidung des EGMR vom 03.10.2002, 37568/97, hatte in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung Auswirkungen auf den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK. Die OLG sind im Anschluss an diese Entscheidung z.T. davon ausgegangen, dass ein Widerruf wegen einer neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung voraussetzte. Allerdings haben sich dann bald erste „Aufweichungserscheinungen“ in dieser Linie gezeigt (so z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07). Die hat jetzt der 3. Strafsenat des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 – III 3 ws 101 u. 102/12 bestätigt. In den Leitsätzen heißt es:

1. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hatte, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.10.2002 setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest

2. Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat.

3. Ausreichend ist nach Auffassung des Senats jedes prozessordnungsgemäß zustande gekommene glaubhafte Geständnis des Verurteilten hinsichtlich der Anlasstat.

Also: Wie so häufig – es kommt darauf an.