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Nochmals Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Verantwortung für das Verfahrenshindernis?

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Im zweiten Posting dann ein positiver Beschluss zur Auslagenerstattung, und zwar der AG Freiburg, Beschl. v. 18.03.2026 – 76 OWi 43/26.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte gegen den Betroffenen am 16.12.2026 einen Bußgeldbescheid erlassen, der dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte. Der Verteidiger, der eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt, legte mit Schreiben vom 05.02.2026 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Mit Bescheid vom 10.02.2026 wurde das Verfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wegen Verjährung auf Kosten der Verwaltungsbehörde eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden dem Betroffenen mit der Begründung auferlegt, dass er ohne das Verfahrenshindernis mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen. Der hatte beim AG Erfolg:

„2.. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 105 Abs. 1 OWiG; §§ 467a Abs.1 Satz 2, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

a) Das Ermessen ist eröffnet, wenn die Verwaltungsbehörde überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.2015, 2 BvR 388/13 juris Rn. 21).

Daran, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen hat, bestehen nach Aktenlage keine Zweifel. Der Betroffene ist Halter des Fahrzeuges. Ein Abgleich eines Fotos der Betroffenen mit dem Fahrerbild zeigt erhebliche Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen. Auch an der Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, das Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht und der Messbeamte war für das Messgerät geschult. Konkrete Umstände, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage gestellt hätten, sind nicht erkennbar sind. Somit ergibt sich eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit des Betroffenen.

b) Der Behörde steht bei der Auslagenentscheidung ein Ermessen zu, wobei die Auslagen nur dann dem Betroffenen aufzuerlegen sind, wenn eine andere Entscheidung unbillig wäre. Grundlage der Unbilligkeitsentscheidung kann dabei nicht alleine die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen sein, vielmehr bedarf es weiterer hinzutretender Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2019, 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294).

Die Unbilligkeit einer anderslautenden Auslagenentscheidung begründete die Bußgeldbehörde bei ihrer Kostenentscheidung zunächst alleine mit dem Umstand, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestünde. Diese Begründung genügt den Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung nicht.

Bei der vorliegend gegebenen Verfahrenslage ist es nicht angezeigt, dem Betroffenen einen Ersatz seiner Auslagen zu versagen. Bei der Ermessensabwägung hat nämlich auch Berücksichtigung zu finden, ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses vom Betroffenen zu verantworten ist bzw. in seine Risikosphäre fällt oder nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann dem Betroffenen der Verjährungseintritt nicht angelastet werden, da er darauf beruht, dass der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden konnte. Damit ist von der Ausnahmevorschrift kein Gebrauch zu machen und dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu gewähren.“

Dem ist nichts hinzu zu fügen, außer: Passt!

Auslagenerstattung I: Einstellung wegen Verjährung, oder: Ermessensüberprüfung, Billigkeit, Verurteilung

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Heute gibt es am „RVG-Freitag“ mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Da hat sich bei mir seit dem letzten Posting zu der Frage einiges angesammelt. Ich verstehe auch nicht so richtig, wo diese ganzen Entscheidungen auf einmal herkommen. Eine solche Flut hat es m.E. früher nicht gegeben.

Und weil ich ja nun schon häufiger zu der Problematik berichtet habe, stelle ich hier nur die Leitsätze der Beschlüsse vor. Und zwar:

Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst, so dass der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet ist und eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt.

Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.

1. Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

2. Zur Anwendung der Regelung des§§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG, sondern aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.

Die Entscheidungen des AG Bad Hersfeld, des AG Hamburg-Harburg und des AG Sigmaringen sind falsch. Zur Begründung verweise ich auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich die AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzen. Denn:

Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. In den Entscheidungen wird aber bei der Ermessensausübung nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22).

Es ist schon erstaunlich, dass sich die AG mit den vorstehenden Fragen nicht befassen, obwohl ja immer wieder auf die o.a. Entscheidungen hingewiesen wird.

Und ein wenig (?) irritierend ist für mich die Formulierung im AG Hamburg-Harburg-Beschluss: „… Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht – in anderer Besetzung – nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat.“ Ah ha. Wir bescheiden einen Antrag, der gestellt ist nicht. Man kann über solche „Ergüsse“ nur noch den Kopfschütteln. Und: Man fragt sich, welches richterliche Selbstverständnis eigentlich dahinter steht.

Verfahrenseinstellung wegen Todes des Angeklagten, oder: Notwendige Auslagen der Nebenklage?

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Am RVG-Tag habe ich hier heute zunächst eine kostenrechtliche Entscheidung, und zwar den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 Ws 10/25. Es geht um die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Versterbens des Angeklagten (§ 206a StPO). Die trägt der Nebenkläger dann selbst:

„b) Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15.03.2016 – 2 StR 509/15, BeckRS 2016, 7592 Rn. 3; vom 30.07.2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349; vom 24.05.2018 – 4 StR 51/17, BeckRS 2018, 16391 Rn. 18 mwN). Im Falle des Freispruchs, der Nichteröffnung des Verfahrens oder einer Einstellung, die nicht unter § 472 Abs. 2 StPO fällt, hat der zur Nebenklage Befugte seine Auslagen selbst zu tragen; ebenso entfallen beim Tod des Angeklagten vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Erstattungsansprüche des Nebenklägers (Kurtze in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 472 StPO, Rn. 4 mwN). Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).“

Erstattung II: Einstellung wegen Verjährung der OWi, oder: Zweistufige Prüfung und Ausnahme

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Und dann habe ich hier den LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 30.04.2025 – 5 Qs 5/25, der sich mal wieder zu den Grundlagen der Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren wegen Verjährung äußert. Und zwar wie folgt:

„Die mit Schriftsatz vom 24.02.2025 eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO auszulegen und als solche statthaft Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 5. 1, 2. Hs StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung als solche – hier die Einstellungsentscheidung nach § 206a StPO – zwar im Grundsatz ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber einem Prozessbeteiligten – wie hier dem Betroffenen – mangels Beschwer nicht zusteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 464 Rdnr. 19 mit diversen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Rechtsbehelf ist auch begründet.

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. I OWG i.V.m. § 467 Abs 3 Satz 2 Nr 2 StPO liegen nicht vor.

Gemäß § 46 Abs OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 2 Nr. 2 StPO kann bei Einstellung wegen Verfahrenshindernisses davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, wenn er nur wegen des Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird.

Ein Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen an die Staatskasse erfordert eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist ein Verdachtsgrad festzustellen, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt hat das Tatgericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann (etwa OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2021, Az. 1 Ws 283/14 Beck-Online).

Zwar lässt sich noch feststellen dass eine Verurteilung des Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr, 5, 25 StVG bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses aller Voraussicht nach erfolgt wäre.

Der Betroffene wendete sich zuletzt allein noch gegen die Verhängung eines Fahrverbots.

Allerdings erweist es sich als ermessensfehlerhaft dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslegen zu versagen.

Bei der Ermessensausübung ist zu beachten, dass der Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.5.2018, Az. 4 StR 51/17, LG Berlin, Beschluss vom 20.7.2023, Az. 510 Qs 60/23; LG Neuruppin, Beschluss vom 18.12.2020, Az. 11 Qs 95/20; LG Bückeburg, Beschluss vom 07.06.2024, Az: 4 Cs 46/24, jeweils Beck-Online).

Darüber hinaus muss dem Ausnahmecharakter einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Rechnung getragen werden. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die die Belastung der Landeskasse mit den Auslagen des Betroffenen als billig erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, Az. 2 BvR 1821/13; BGH, Beschluss vom 24.05.2018, AZ: 4 StR 51117, jeweils Beck-Online; Meyer-Goßner/Schmitt, Rdnr. 18 m.w.N.). Ein Rückgriff auf pauschalisierende und nicht am jeweils vorliegenden Einzelfall orientierte Faustregeln verbietet sich.

Einen Regelsatz, nachdem die notwendigen Auslagen eines Betroffenen grundsätzlich nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien, wenn sich im Laufe des Verfahrens der Eintritt der Verjährung herausstellt, gibt es nicht.

Gegen eine Auslagenerstattung durch die Landeskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis durch den Betroffenen herbeigeführt worden ist oder sonst auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten beruhte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., 467 Rn. 18,

Daran gemessen sind besondere Gründe für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse gemäß § 46 Abs, 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO hier nicht auszumachen – und werden im übrigen durch das Amtsgericht auch nicht dargelgt.

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist in keiner Weise der Sphäre des sich zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß und sachlich verteidigenden Betroffenen zuzuordnen, sondern ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Akte, eingegangen bei Gericht am 10.07.2024. ohne aktenkundig gemachte Gründe bis zum 30.01.2025 unbearbeitet beim Amtsgericht Germersheim lag, wobei zwischendurch lediglich jeweils durch den Referatsvorgänger der letztlich entscheidenden Richterin mehrfach die Wiedervorlage zur Terminierung, letztmalig am 17.12.2024 für den 17.01.2028 neu verfügt wurde. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist damit ausschließlich auf gerichtsinterne Umstände zurückzuführen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die notwendigen Auslagen der vormals Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, stellt sich vor diesem Hintergrund als ermessensfehlerhaft dar und war zu korrigieren.“

Alles schon häufig gelesen, aber immer wieder schön zu lesen 🙂 . Oder: Manche lernen es nie 🙂

StPO I: Einstellung nach § 154 statt nach § 154a StPO, oder: Nach Irrtum ist Umdeutung möglich

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Und dann gibt es hier heute drei schon etwas ältere BGH-Entscheidungen zur StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – 3 StR 340/24 – zur Umdeutung einer Einstellung. Ich beschränke mich hier auf die Teile des Sachverhalts, die für dieses Posting von Bedeutung sind, und zwar: Es waren mehrere Verfahrensbestandleile irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO eingestellt worden. Der BGh sagt: Nicht schlimm, das kann man umdeuten:

„1. Hinsichtlich der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe (Taten vom 16. August 2022 und vom 22. August 2022) liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Aufhebung des Urteils in diesen Fällen führt.

Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 26. September 2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren, zu dem eine Vielzahl von Strafbefehlsanträgen und Anklagen verbunden worden sind, hinsichtlich etlicher Taten, darunter ausdrücklich sämtliche Taten aus der Anklageschrift vom 1. Dezember 2022 (1540 Js 15381/22), gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Zu den Taten dieser Anklageschrift gehören die Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe. Diese Taten haben daher – auch wenn wahrscheinlich ist, dass die Strafkammer sie nur versehentlich in ihrem umfangreichen Teileinstellungsbeschluss mit aufgeführt hat – nicht mehr der richterlichen Kognition unterlegen. Ein Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO ist nicht ergangen, bleibt allerdings im zweiten Rechtsgang möglich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2).

Mit dem Einstellungsbeschluss ist die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe entfallen und insofern ein Verfahrenshindernis entstanden, so dass für eine auf diese bezogene Verurteilung kein Raum mehr gewesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 18; vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschlüsse vom 13. November 2003 – 3 StR 359/03, juris Rn. 7; vom 9. September 1981 – 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154 Rn. 17, 22). Dies gebietet nicht nur insoweit die Aufhebung des Urteils, sondern auch die Einstellung des dem Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2023 nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 18; Beschluss vom 4. Juni 2013 – 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2000 – 4 StR 85/00, juris Rn. 4).“