StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Arnsberg, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 – nimmt das LG zur Frage Stellung, welche Folgen es hat, wenn ein Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Folge: Das Verfahren wird (im Berufungsverfahren) eingestellt:

„Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 206a Abs. 1 StPO.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Denn insoweit steht ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich.

Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, § 409, RN 13; KK-StPO, § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer Urteilsurkunde (§ 275 Abs. 2 StPO) nicht durch eine von dem erkennenden Richter unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. 7. 2011 – 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 StPO gestützt.

Das Amtsgericht hat das Verfahrenshindernis bei Urteilserlass offenbar übersehen, so dass die Einstellung des Verfahrens durch das Berufungsgericht zugleich die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat (vgl. OLG Koblenz, NZV 2010, 368). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung jedoch nicht entgegen.“

Und nur, um weiteren unsinnigen Anfragen von Nichtjuristen vorzubeugen: Der hier vorgestellte Beschluss ist kein – ich wiederhole: kein – Beweis für die immer wieder aufgestellte „These“/Behauptung und sich daruf stützende Anfragen, es liege kein Urteil/Beschluss vor, weil die Unterschrift fehle. Dazu: Ja, ein Urteil/Beschluss muss unterschrieben werden. Unterschrieben wird aber (nur) das Original in der Akte, nicht die Ausfertigung, die zugestellt wird. Alles andere ist Nonsens. Also: Bitte keine Anfragen zu der Problematik, die keine ist, mehr.

31 Gedanken zu „StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt

  1. M e e r, Karl-Heinz

    Hier mal eine unsinnige Anfrage eines Nichtjuristen:
    Was hat das Gericht mit folgenden Aussagen gemeint?
    1. „Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt.“
    Ja, es gibt einen Strafbefehl, wie Sie richtig festgestellt haben, nur darf dieser keine Rechtsfolgen auslösen, da nicht wirksam.

    2. „Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt.“
    Ja genau, da steht geschrieben, dass es völlig unerheblich ist ob in den Akten das sogenannte Original unterschrieben ist! Denn der Beschuldigte/Beklagte muss dieses ohne weiteres feststellen können.
    „Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte…….“, siehe da, Akte uninteressant.
    „….nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehmen wollte.“ Das heißt wohl, dass auch eine sogenannte „Abschrift“ nicht vom Richter selber ist und er somit dafür gegenzeichnen muss.

    Aber da Sie als Volljurist voll den Durchblick haben, können Sie sicher das Gesetz (damit ist keine Ordnung oder Dienstanweisung gemeint) benennen, bei dem klar ersichtlich ist dass eine Unterschrift eines Richters, Staatsanwaltes, Finanzbeamten/Bediensteten in irgendeiner wo auch immer hinterlegten Akte reicht um rechtswirksam werden zu können und so Rechtsfolgen wie z.B. Fristen auslösen kann. Orientieren Sie sich gerne auch an einem Gesetz wie es im BGB steht §126, §125.
    Können Sie mir also ein Gesetz nennen, was folgende Paragraphen unsinnig erscheinen läßt?
    Fehlende Unterschriften führen immer zur NULL und NICHTIGKEIT:
    Ein nicht von dem zuständigen Richter unterzeichneter Beschluss, oder ein Urteil ist unwirksam.
    Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter sie nicht persönlich unterschrieben hat.
    Vergl. §§ 125, 126 BGB, § 315 ZPO, § 265 StPO, § 117 VwGO, § 30 BVerfGG, § 34, 37 VwVfG, § 49 BeurKG
    Rechtskräftiges Urteil BVerwG vom 27.10.2003 – 1 B 92 2002, Rechtskräftiges Urteil BGH vom 09.12.2010 IX ZB 60/10,
    Siehe auch auszugsweise: (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).
    Auch richterliche Anordnungen, richterliche Verfügungen und richterliche Erkenntnisse unterliegen in gleicher Form diesem Sachverhalt.
    Vergl. auch § 291 ZPO

    Und bitte nicht wieder mit Floskeln, Behauptungen, Vermutungen und/oder Meinungen kommen. Belege/Beweise in aktueller schriftlich juristisch sauberer Form als geltendes, besser noch gültiges Recht!
    Und bitte immer daran denken, es gibt eine Normen Hierarchie!

  2. M e e r, Karl-Heinz

    Ich denke bei Ihrem Fachwissen dürfte es doch nur Sekunden dauern um das entsprechende Gesetz zu benennen um Ihre Behauptungen juristisch sauber zu untermauern. Es dürfte dafür weniger Zeit in Anspruch nehmen, als Ihr Beitrag zum Beschluss des LG Arnsberg. Es liegt wohl eher daran, dass es ein solches Gesetz nicht gibt (ich konnte zumindest bis jetzt keines finden, benennen konnte es mir bis jetzt auch sonst kein Jurist auch kein Richter. Da nimmt man es mit der Rechtsicherheit wohl doch nicht so genau.) und Sie den juristischen Leihen wohl eher in der Täuschung halten möchten. Denn erst mit der Unterschrift ist auch die Haftungsfrage geklärt. Was für einen nachvollziehbaren Grund sollte es geben, die Unterschrift mit allen nur erdenklichen Mittel zu verweigern, wenn doch alles rechtmäßig ist? Ich denke, Sie wissen es und daher auch Ihre trotzige Antwort. Denn wenn Sie ein solches Gesetz benennen könnten, dann hätten Sie jede weitere Anfrage im Keim erstickt und für Rechtsicherheit gesorgt, was eigentlich Ihre Aufgabe als redlicher Anwalt wäre.

    Zu Ihrer Bemerkung Ihnen würde der Ton meiner Anfrage nicht gefallen, eine Audiodatei war bei meinem Kommentar nicht angehängt! 🙂
    Sollten Sie allerdings in meiner Schriftform für sich einen unangenehmen Ton erspürt haben, dann liegt es wohl daran, das Sie berechtigte Anfragen von Nichtjuristen in Bezug auf die fehlende Unterschrift als „unsinnig“ betiteln/diskreditieren. Das zeigt Ihre Überheblichkeit den Menschen gegenüber, welche noch zwischen richtig und falsch unterscheiden können.
    Ich hoffe für Sie und Ihren Mandanten, dass Sie den Menschen auch als Mensch und nicht als Person (Sache) sehen. Menschen sind keine Objekte und dürfen auch nicht als solche behandelt werden.

    Gott mit Ihnen und Ihren Liebsten

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Meinen Sie mit der Antwort erreichen Sie etwas?

    Im Übrigen: Ich bin es einfach leid, dauernd die „unsinnigen Anfragen“ – so bezeichnen Sie Ihre Anfrage selbst – von „Urteilsleugnern“ zu beantworten, die die vielen Antworten zu dem „Problem“, das keines ist, entweder nicht zur Kenntnis nehmen wollen oder können.

    Sie dürfen es dann auch getrost mit überlassen, wie ich meine Zeit einteile und wofür ich mir Zeit nehme und wofür nicht.

  4. M e e r, Karl-Heinz

    „Meinen Sie mit der Antwort erreichen Sie etwas?“
    Offensichtlich nicht, dafür sind Sie wahrscheinlich schon viel zu tief im Sumpf.
    Aber doch, Sie haben mir und vielen Anderen mit Ihren nichts sagenden Äußerungen dargelegt wie Ihre Rechtsauffassung ist, konnten diese jedoch nicht mit einem gültigen/geltenden Gesetz untermauern und als rechtmäßig belegen.

    Karma is a bitch

  5. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wenn Sie die früher gegebenen Antworten nicht verstehen, ist das nicht mein Problem. Sie wollen es aber wahrscheinlich auch gar nicht verstehen. Es ist vermutlich schöner, immer von den nicht unterschriebenen = nicht gültigen Urteilen zu schwurbeln.

    Und jetzt ist hier Ende der Diskussion.

  6. HM

    Der Beschluss des LG Arnsberg ist inzwischen durch Beschluss des OLG Hamm vom 17.11.2022 (111-5 Ws 289/22) aufgehoben worden.

    Der Senat hat sich damit der wohl herrschenden Meinung (vgl. BayObLG StV 1990, 397; OLG Düsseldorf StV 1983, 408; OLG Hamm JR 1982, 389; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.12 .1981 – 3 Ws 368/81; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1992 – 2 Ss 155/92, Rn. 2, juris; Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 409, Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 13; BeckOK StPO/Temming, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 409 Rn. 12; MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 409 Rn. 34). angeschlossen dass selbst bei fehlender Unterzeichnung ein Strafbefehl wirksam ist, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann. Das war in diesem Verfahren unzweifelhaft der Fall.

  7. HM

    Ja. Der Beschluss ist aber noch nicht anonymisiert, soll aber veröffentlicht werden.

    Der Senat bezieht sich in seiner Entscheidung auf die o.g. Fundstellen. Im entschiedenen Fall bestand keinerlei Zweifel daran dass der Strafbefehl bewusst erlassen wurde. Es gab nicht nur eine unterschriebene Begleitverfügung in dem die Zustellung des SB veranlasst wurde, sondern zuvor wurde ein erster SB – Entwurf wegen zu geringer Tagessatzhöhe nicht erlassen und zur Korrektur an die StA zurückgegeben.

  8. Rainer H. Kühne

    “ Herrschende Meinung “ ist auch irgendwann zu bedenken und neu zu formulieren. Die angeführten Entscheidungen und aus diesen übernommenen Kommentarzitierungen dürfen nicht die bedenkenswerte – weil aus Gründen der Rechtssicherheit grundgesetzt – Positionierung einfach mit diesem Verweis kassieren. Lebendiges RECHT fordert stetes Bedenken, “ herrschende Meinungen “ zementieren Bequemlichkeit und sind nicht geeignet, allgemeingültiges Verhalten vor – und festzuschreiben.

  9. Jürgen

    Sehr geehrter Herr Burhoff,

    es ist bemerkenswert wie Sie das nationale Recht und deren Verweis auf die Akte der enthaltenen Unterschriften verteidigen.
    Mit der Einführung des GG von 1949 sind die nationalen Gerichte zu steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geworden (Jede wirtschaftliche Tätigkeit unterliegt der Steuer, Art.106 Abs.1 Nr.6 GG) oder mit dem Körperschaftssteuergesetz nach §4 Abs.6 Satz 2;

    Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

    Eine Geschäftsstelle bleibt eine Geschäftsstelle, und ein Geschäftsverteilungsplan bleibt auch so erhalten, innerhalb eines Geschäftes übernimmt niemand Haftung wenn der Bund Pflichten (Artikel 133 GG) gegenüber der Besatzungsmacht (§1 Abs.2 AKG – Unberührt bleiben Gesetze der Besatzungsmächte) ausübt.
    Oder mit den Worten von unserem Bundeskanzler Olaf Scholz „Wir warten auf Entscheidung aus Washington“.

    Herr Burhoff, manche nutzen das Internet um den Alltagsstress zu entgehen, andere nutzen das Internet um nachzulesen warum die Bananenrepublik, Bananenrepublik genannt wird.

    Randnr 82. In der Rechtssache C-582/14 des europäische Gerichtshofes
    Allem Anschein nach handelt die Bundesrepublik Deutschland im Ausgangsverfahren als reine Anbieterin von Internetdiensten, d. h. als Privatperson (und daher sine imperio).

    Bleiben sie bei Ihren Gesetzen, ich beziehe mich nur noch auf den EuGH!

    Mit freundlichen Grüßen
    J.M.

  10. Jürgen

    Sehr geehrter Herr Burhoff,

    wenn ich Sie förmlich Anrede, ist es dann Satire?

    Ich finde es Bemerkenswert wie unsere nationalen Rechtsanwälte die Weisheit schaufelweise inhaliert haben, was wissen Sie denn über das europäische Recht?
    Wahrscheinlich nur dass das gültige Zahlungsmittel der Euro ist.

    Hochmut kommt vor dem Fall, Herr Burhoff.
    Zuviele Hinterfragen mittlerweile die Gesetzgebung, §2b Umsatzsteuergesetz wurde falsch aus dem europäischem Recht übernommen.

    Verifizieren Sie das EuGH Urteil mit der Randnummer 82!

    Mit freundlichen Grüßen
    J.M.
    (Ist es Satire wenn ich Sie höflich Anrede)

  11. Jürgen

    Ich muss mich selber berichtigen, ich habe den „SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 12. Mai 2016 Rechtssache C-582/14
    Patrick Breyer gegen Bundesrepublik Deutschland“ definiert.

    Sorry
    Grüße

  12. Detlef Burhoff

    @Jürgen (Wer immer das ist und zu feige ist, sich zu zeigen).: Es ist schön, wenn dann offenbar wenigstens Sie den Durchblick haben.

  13. Alex

    zu Unterschriften:
    ist eine „beglaubigte Abschrift“ eines SB-Urteils rechtswirkam, die zugestellt wurde:
    – 2 lose Blätter, (also nicht mit Dienstsiegel als Einheit verbunden und gestempelt)
    – nur der Name des Richters in Maschinenschrift angegeben worden
    – kein Name des beglaubigenden Urkundsbeamten
    – keine Unterschrift des beglaubigenden Urkundsbeamten

    und:
    Muss ein Sitzungsprotokoll neben den Unterschriften zusätzlich das Dienstsiegel enthalten?

    Darf ohne eine vorherige rechtswirksame Zustellung eines Urteils ( oben genanntes ist m.A. nach keine rechtswirksame Urteilszustellung, da erhebliche Beglaubigungsmängel bestehen) eines Urteils überhaupt eine Berufungsverhandlung durchgeführt werden bzw. muss der Ladungstermin daher nicht zwingend erstmal aufgehoben werden, bis das AG dem Antrag auf eine ordnungsgemäße Zustellung einer beantragten „Ausfertigung“ nachgekommen ist?
    Das LG will den Berufungstermin nicht aufheben, dies sei angeblich kein Grund.

  14. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Sorry, dieses ist ein Fachblog. D.h., dass keine Fragen beantwortet werden. Wenden Sie sich also bitte an einen Verteidiger, der seine Auskunft dann auch berechnen kann.
    Und nein: Ich nehme keine weiteren Mandate an.

  15. Ulli Göldner

    Hallo Menschen der Gerechtigkeit,
    ich habe einen Strafbefehl ohne richterliche Unterschrift, hatte alle schriftliche Konversation wegen Mangel, fehlender Rechtsgültigkeit und fehlender Rechtssicherheit zurückgewiesen.
    Mittlerweile ist der Haftbefehl da mit Ersatzfreiheitsstrafe ( das Wort allein ist schon ein Verbrechen ) 90 Tagessätzen a 10 €.
    Die weichgespülten Anwälte tönen in ihrer arroganten Justizkompetenz, das die Ausfertigung keine Unterschrift benötigt, da das Original in der Richterakte unterschrieben sei. Welch ein Bullshit !
    Habe ich als Mensch nicht das Recht die Kopie des Originals mit der eigenhändigen Unterschrift zu erhalten ?! Von der Staatshoheitlichen Souveränität, bzw. ihrem Nichtvorhandensein lassen wir mal sekundär. Was ist mit Protokoll 6 der EMRK ?!
    Dieses Land, das so tief im Arsch des Deep State USA und Großbritannien steckt, hat keine Menschenrechte im Sinne der Menschenrechtskonvention.
    Lange vorbereitet, jetzt in der Endphase.
    Der „ Fenstersturz zu Prag“ sollte Symbol und Richtlinie sein, um die Chance zur Rettung dieses Landes und seiner angeblichen freiheitlichen Grundordnung zu retten.

  16. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Ich schalte den Kommentar dann mal frei, aber nur um darauf hinzuweisen:

    Nehmen Sie zur Kenntnis und akzeptieren Sie bitte, dass nur das Orginal unterschrieben wird. Und das ist und bleibt in der Akte. Das ist weder „Bullshit“ noch „arrogante Justizkompetenz“. Das hat auch nichts mit der EMRK zu tun und schon gar nicht mit den USA und GB. Ich kann diesen Nonsens allmählich nicht mehr lesen. Durch das dauernde Wiederholen wird es nicht besser.

    Im Übrigen: Mäßigen Sie bitte Ihren Ton, sonst werde ich weitere Kommentare (?) nicht mehr frei schalten.

  17. Sandra Wieczorek

    Guten Tag, bei mir geht um ein Strafbefehl. Ich fühle mich falsch behandelt. Ich werde beschuldigt an dem besagten Tag Drogen konsumiert zu haben. Ich bin Abends es war schon dunkel ausserorts Auto gefahren. Ich kannte diese Strecke nicht. Es ging um einen 2 spurigen Kreisverkehr der sehr schlecht beleuchtet war. Ich hatte 2 Ausfahrten verpasst. Begründung der Polizei des anhaltens war, das ich 5 kmh zu schnell gefahren bin und beim rüber ziehen nicht geblinkt hätte. Es wurde mit mir ein Alkohol und Drogentest gemacht. Der Drogentest zeigte Positiv an. Ich wurde mitgenommen und es wurde Blut abgenommen. Ich erklärte der Polizei, das ich an diesem beschuldigten Tag keine Drogen konsumiert habe. Der Arzt der mich untersuchte bzw den Fahrtauglichkeitstest machte schüttelte mit dem Kopf und sagte zur Polizei das doch alles im normalbereich wäre. Ich habe die Fahrtauglichkeit ohne Probleme bestanden. Der Beschluss wurde mir ohne Rechts Konforme Unterschrift zugesandt. Auch von der Staatsanwaltschaft habe ich keine Unterschrift erhalten. Ich bereits die Richterin und Staatsanwaltschaft um eine Rechtsgültige Unterschrift gebeten mit Fristsetzung. Bis heute habe ich keine Antwort. Mein Fahrverbot wurde an die Fahrerlaubnisbehörde so wie an die Polizeidirektion weitergeleitet. Laut StvG § 50 Absatz 2 Über die im Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem erlöschen der Fahrerlaubnis nur 1. den betroffenen Personen und 2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis Auskunft erteilt werden. Ich habe was dies betrifft keinerlei Vorstrafen oder ähnliches. Bei der Neuerteilung wurde, obwohl noch kein Führungszeugnis Vorlag und die Dame mich gerade mal 2 Minuten in Raum sitzen hatte, mir mitgeteilt ich müsste eine MPU machen. Dies habe ich abgelehnt und sie gefragt wie es sein kann, das sie ohne Vorlage des Führungszeugnis diese entscheidung treffen kann. Es gab keinerlei Begründung die es belegen könnten bzw. dazu führen beim ersten vergehen so zu entscheiden und schon garnicht nach so kurzer zeit und ohne Führungszeugnis. Ich benötigte eine Zweitmeinung bezüglich meiner aktuellen Rechtslage in Rechtsbeugung § 339 StbO und Täuschung im Rechtsverkehr BGB § 126.
    Mit freundlichem Gruß

    S. Wieczorek

  18. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wie oft denn noch die fehlende Unterschrift? Wer verbreitet eigentlich diesen Blödsinn.

    Aber gerne nochmals: Sie erhalten eine Ausfertigung einer Entscheidung. Die wird nicht – nochmals: NICHT – „unterschreiben, denn es sit eine „Ausfertigung“. Das Original in der Akte ist unterschrieben. Und darauf kommt es an.

    Im Übrigen das OLG hat das LG Arnsberg aufgehoben, vgl. aufgehoben durch OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2022 – 5 Ws 289/22. Steht aber auch beider Entscheidung. Einfach mal alles lesen.

  19. Monika Breu

    Hallo Herr Burhoff
    würden Sie einen Kunden verteidigen wenn er die Vollmacht der Vertretung bei Ihnen nicht unterschreibt!!!?
    Sie als Vertretungsbevollmächtigter,da hat Ihr Kunde sich dann gänzlich Entmündigen lassen!!
    Durch die Ihnen gegebene Vollmacht von ihrem Kunden haben Sie die volle, alleinige Macht über den Kunden 😡

  20. Gerd

    Nach dem Lesen des Artikels und der ganzen Kommentare stellt sich mir die Frage, wie ich feststellen kann, ob das Original unterschrieben ist, denn es kommt ja einzig und allein darauf an! Muß ich dann jedesmal eine Ablichtung des Originals anfordern? Das ist doch Irrsinn!

  21. Hans Hanf

    Ich soll zweimal verurteilt worden sein. Habe noch kein Dokument welches das belegt. Wohl auf Weisung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main wurden mir von der StA Darmstadt drei Original-Akten ausgehändigt. Kein einziges Dokument ist unterschrieben! „Das Original in der Akte ist unterschrieben“,-heißt es immer. Eine Lüge!
    1.) Der Kläger ist nicht benannt.
    2.) Der Staatsanwalt ist nicht benannt.
    3.) Eine Rechtsgrundlage nach der ich verurteilt worden sein soll, ist erst gar nicht aufgeführt.
    4.) Die zwingend erforderliche Unterschrift der Richterin fehlt ebenso.
    5.) Anstatt der zwingend erforderlichen Unterschrift der Richterin war ein blauer Stempel aufgedrückt. Dazu ‚beglaubigt‘. Absolut rechtsungültig. BRD-Standard.
    In der BRD gibt es keinerlei gültige Rechtsordnung, keine Beamte, keinen Staatsanwalt, keinen Richter. Ohne Gerichtsverfassungsgesetz ohnehin nicht möglich.
    http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html und
    http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
    Vorschriftsmäßige Beschlüsse gibt es gar nicht. Es existiert kein einziger gesetzlicher Richter, der befugt wäre Zwangsmaßnahmen anzuordnen. Quelle: Bundesgesetzblatt.
    https://www.buzer.de/gesetz/7172/a142146.htm
    Das wurde von der BundesJUSTIZministerin Christine Lambrecht aus meiner Heimatstadt Viernheim indirekt bestätigt. Den Laden kann man zumachen.
    Alle drei Akten habe ich im copy-shop zur pdf generieren lassen. Genug Material für einen Blockbuster. Wenn ich das nach Hollywood schicke fällt Stephen King vor Schreck vom Stuhl.

  22. Maik Gold

    Dieser „Blödsinn“ kommt von ´Reichsbürgern´ , ´Menschen´ oder ´Selbstverwaltern´ .

    Diese haben auch ´Amtsausweise´ und ´Beamtenausweise´ erfunden.

    Die bekanntermaßen nie in einem deutschen Gesetz, in einer deutschem Norm, in einer deutschen Vorschrift, in der deutschen Rechtsliteratur usw. , existierten.

    Vielleicht vor vielen Jahrzehnten einmal. Aber dann ganz sicher in einem anderen Kontext.

    Diese Personengruppe fordert diese nicht existenten Ausweise jedoch ständig von Beamten. Zeigen die Beamten diese nicht vor, sind sie nach Auffassung dieser Personengruppen keine Beamten. Sondern nur privathaftende Menschen ohne hoheitliche Rechte.

    Ich teile diese ungesunden Ansichten nicht. Diese Personengruppen sind forensisch gestört, und dem Grunde nach untherapierbar.

    Es ist jedoch sinnbefreit, warum ein Richter bei einer Ausfertigung ein Stempel beim Unterschriftenfeld anbringt. Er soll es einfach frei lassen. Oder die Ausfertigung handschriftlich unterzeichnen.

    Durch das Stempel macht er alles schlimmer.

    Schlimm ist, dass in der Rechtsprechung und in der Rechtsliteratur oft richterliche Handzeichen, als vollwertige handschriftliche Unterschriften anerkannt werden.

    Während bei Bürgern immer auf handschriftlichen, erkennbaren Unterschriften bestanden wird.

    Aus moralischer Sicht: wer unleserlich unterschreibt, ist ein schlechter Mensch. Ob er nun 5 mal oder 50 mal am Tag unterschreiben muss, spielt keine Rolle.

    Kritisch gegenüber dem Unrechtstaat Deutschland zu sein, ist wichtig. Aber nicht in Form von ´Reichsdeutschen´ . Auch und vor allem nicht in Form von ´Nur die AfD´ .

    Generell sollte man keinen politischen Parteien oder politischen Bewegungen vertrauen.

    Ein Hauptverhandlungsprotokoll ist nur wirksam anfechtbar, wenn man dortige Fälschungen beweisen kann. Also nahezu unmöglich.

    Im Übrigen lassen sich Fälschungen und Ungereimtheiten eines Hauptverhandlungsprotokolls und einer Gerichtsakte nur beweisen, wenn man dieses absolut vollständig ablichten, und diese Ablichtung für die Vollständigkeit, mit Ort, Datum und Uhrzeit, von mindestens 2 Zeugen schriftlich bestätigen lässt.

    Nimmt ein Angeklagter ohne Verteidiger, Akteneinsicht unter Aufsicht von befangenen Justizpersonal, kann er zwar Ungereimtheiten erkennen. Aber wenn er diese später schriftlich moniert, wird einfach das Gegenteil behauptet, und die Akte zeitnah korrigierend manipuliert und gefälscht.

    Selbst wenn ein Angeklagter ohne Verteidiger Akteneinsicht nimmt, sich die Ungereimtheiten notiert, und erst danach Anträge auf Beschwerde nach § 304 StPO stellt, kann das Beschwerdegericht im Sinne der Vorinstanz entscheiden.

    Der Angeklagte hat keine Nachweise über seine Behauptungen. Die hat man immer nur mit vollständigen Kopien einer Akte. Was kostenpflichtig ist.

    Der Angeklagte ist demnach voll auf die Neutralität des Beschwerdegericht angewiesen, wenn er keinen Rechtsbeistand zur Seite hat. Ohne das der Rechtsbeistand die vollständige Akte ablichten lässt, nützt dem Angeklagten auch der Anwalt nichts.

    Das ein Hauptverhandlungsprotokoll nicht mit der Revision angegriffen werden kann, ist schlecht.

    Ein Richter kann sich demnach alles in einer Verhandlung erlauben. Die Schriftführerin wird sein schlimmes Benehmen – oder seine offen begangenen Straftaten – nicht im Protokoll aufnehmen.

    Ist nicht relevant für die Verhandlung…..

    Zudem möchte man den Richter und die Staatsanwälte nicht schlecht dastehen lassen.

    Deswegen lässt sich jedem Gerichtsprotokoll aller Gerichtsinstanzen in Deutschland entnehmen, dass sich Richter und Staatsanwälte immer an alle Vorgaben gehalten haben.

    Wahrscheinlich stand noch nie in einem Sitzungsprotokoll, dass sich Staatsanwälte oder Richter daneben benommen haben. Außer diese waren Zeugen oder Angeklagte.

    Das ist ungerecht.

    Staatsanwälte, Richter, Justizwachtmeister, wie auch Schriftführer, können demnach in einer Gerichtsverhandlung Straftaten am Fließband begehen. Man kann nicht wirksam dagegen angehen. Auch mit anwesenden Verteidigern nicht.

    Denn Staatsanwalt, andere Richter, Schriftführer und ggfs. Justizwachtmeister ( die evtl. tatsächlich gar nicht anwesend waren, laut gefälschten Protokoll aber schon ) sagen für den Richter aus.

    In einer Verhandlung gegen meine Person, hat eine neben mir sitzende Justizwachtmeisterin permanent mit ihrem Stuhl gekippelt. Kein Mensch hat etwas gesagt.

    Hätte ich oder mein Verteidiger gekippelt, hätte es mindestens eine Ermahnung gegeben.

    Als ich einmal Angeklagter war, hat ein Richter als Zeuge ausgesagt.

    Mein Verteidiger stellte eine sachliche, sinnvolle, und vom Gericht wie auch der Staatsanwaltschaft nicht gerügte Frage. Sie war demnach zulässig.

    Der richterliche Zeuge bewertete die Frage unzulässig, und gab seine Meinung dazu ab. Zudem wurde er gegenüber meinem Verteidiger sachlich-persönlich.

    Der vorsitzende Richter und der Staatsanwalt haben nichts unternommen.

    Gerade dieser Richter – der hier als Zeuge auftrat – behandelt Angeklagte, wie auch oft Zeugen, meist sehr rüde und streng.

    Hätte in seiner Verhandlung ein Zeuge eine Frage bewertet, hätte der Richter dies forsch unterbunden. War auch mehrfach bei mir der Fall.

    Dieser Richter hat im August 2023 ein Gesuch auf Akteneinsicht meiner Person nach § 147 Abs. 4 StPO abgelehnt. Natürlich bewusst willkürlich. Dies schriftlich.

    Ich habe keinen Rechtsanwalt. Und benötige diesen auch nicht.

    Der Richter meinte, Angeklagten stünde nur Akteneinsicht zu, wenn man einen bevollmächtigten Rechtsanwalt als Verteidiger hätte.

    Der Richter berief sich hier auf § 147 Abs. 7 StPO . Den es nicht gibt, und wahrscheinlich nie gab. Ein Schreibfehler kann hier ausgeschlossen werden.

    Er führte auch Dinge in Bezug zum nicht existenten § 147 Abs. 7 StPO aus, die weder im § 147 StPO , noch im § 475 StPO stehen.

    Den schon einige Jahre existenten § 147 Abs. 4 StPO , erwähnte der Richter bewusst nicht.

    Beim § 475 StPO gibt es auch keinen Abs. 7 .

    Im Zuge der Neugestaltung des § 147 StPO und der Neueinführung dessen Absatz 4 , vergaß man die entsprechende Anpassung des § 475 StPO .

    Denn nach dem § 475 StPO braucht man ein berechtigtes Interesse, um als Rechtsanwalt und als Privatperson Akteneinsicht gewährt zu bekommen.

    Nach dem § 147 StPO braucht man dies nicht.

    Der früher zwecks Angeklagten willkürliche und benachteiligende § 147 StPO , ist dies eventuell immer noch.

    Zwar gibt es § 147 Abs. 4 S. 1 StPO . Dem steht aber § 147 Abs. 4 . S. 2 StPO eventuell entgegen.

    Demnach können bei nicht elektronisch geführten Akten, dem Angeklagten statt Einsicht in die Gerichtsakten, auch lediglich Kopien ausgehändigt werden.

    Diesen Passus kann man positiv wie negativ auslegen. Die Ausfertigung der Kopien kann ein nicht benachteiligender Ersatz sein.

    Motto: ich als Angeklagter möchte keine Einsicht in die Druckakte. Ich möchte lieber Kopien davon.

    Jedoch könnte sich die Justiz sagen: § 147 Abs. 4 S. 2 StPO sieht auch vor, dass Sie lediglich Kopien erhalten können. Statt die Akte einzusehen. Also überreichen wir Ihnen nur Kopien, obwohl Sie volle Akteneinsicht beantragt haben.

    Hier müsste ich die Rechtsprechung bemühen, die zudem von mir aufgeworfenen Problem wohl noch nicht entschieden hat.

    Wahrscheinlich mache ich laut dem Seitenbetreiber ein Problem, wo keines ist. Das sehe ich anders.

    Das Problem ist immer da, wo Gesetze schwammig und zu unklar ausgeführt werden.

    Diese Art Ungerechtigkeiten zwischen Beamten existieren. Sie sind ein großes Problem für die Gerechtigkeit und Demokratie.

    Ich bin KEIN Reichsdeutscher. Auch nicht im entferntesten. Mir geht es um Logik, Intelligenz und Gerechtigkeit.

    Selbstverständlich sind demnach alle Staatsanwälte in Strafsachen, und alle Richter in Strafsachen, Staatsterroristen. Sie bilden regelmäßig eine kriminelle Vereinigung.

    Dieser Personenkreis begeht regelmäßig Straftaten in Form von vor allem Strafvereitelung im Amt ( Beamte werden sehr gerne gedeckt ) , Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger .

    Wird aber quasi nie dafür bestraft.

    Siehe auch die Fälle Friedhelm Beate ( hier Fall Dieter Zurwehme ) , Oury Jalloh, Kirsten Heisig….

    Sie dürfen krude Meinungen kritisieren. Aber Sie sollen nicht suggerieren, dass der deutsche Rechtsstaat immer alles richtig macht, und generell korrekt agiert.

  23. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Vorab: Noch einmal werden ich einen so langen Kommentar nicht frei schalten. Der Umfang sprengt den Rahmen eines „Kommentars“.

    Zu Sache, verkneife ich mir nähere Ausführungen, da es so oder so nichts bringt. Spätestens nach: „Generell sollte man keinen politischen Parteien oder politischen Bewegungen vertrauen.“ habe ich mich dazu entschlossen. Im Übrigen „suggeriere“ ich nicht, „dass der deutsche Rechtsstaat immer alles richtig macht, und generell korrekt agiert.“ Ich stelle vielmehr m.E. fehlerhafte Entscheidungen vor. Dass in einem so komplexen Rechtssystem nicht „immer alles richtig“ gemacht wird, liegt auf der Hand. Nur darf man nicht, wie Sie es m.E. tun, von Eonzelfällen auf ein grundsätzliches Problem schließen und eine Front von Richtersn, Staatsanwälten und Justizbediensteten aufbauen, die nur den Nachteil des Rechtssuchenden im Blick und sich verschworen haben. Ich war lange genug Mitglied in dem „System“, um sagen zu können: Das stimmt nicht.

  24. Maik Gold

    „Das Original in der Akte ist unterschrieben“

    Es SOLL unterschrieben sein. Ob es tatsächlich unterschrieben ist, können Sie nicht wissen. Oder kennen Sie alle Urteil in allen Strafakten, zu allen deutschen Strafverfahren?

    Ja was?

    So undifferenziert wie Sie vortragen, argumentieren nur aktive und ehemalige Staatsbedienstete.

    Sie setzen die Wörter Kommentars und System in Anführungszeichen. Zitieren demnach. Obwohl diese Wörter nicht von mir verwendet wurden. Wie Sie das mit diesen Wörter meinten, tangiert nicht. Zitieren Sie nicht, wo es kein Zitat gibt.

    Dann passen Sie ihr verstaubtes Kommentar-System an, und lassen nur eine maximal Anzahl an Buchstaben zu. Anstatt oberlehrerhaft und sinnfrei zu kritisieren.

    Ihr zweiter Text-Absatz ist unübersichtlich. Er braucht einen entsprechenden Leer-Absatz. Besser zwei.

    Der Kommentar kann so lange sein, wie es der Ersteller für richtig hält. So lange dieser sachlich und ordentlich, insbesondere mit Absätzen versehen ist, ist hieran nichts verwerflich.

    Sie legen es ernsthaft negativ aus, wenn jemand keinen politischen Parteien vertraut? Anstatt Sie so etwas begrüßen. Traurig!

    Es gibt keine Einzelfälle.

    Es werden jeden Tag bewusst Revisionsanträge sowie Anträge auf Wiederaufnahme abgelehnt, obwohl sie aus juristischer Sicht begründet sind.

    Was Sie auch wissen. Also passen Sie ( auf Ihrer Seite ) auf, was Sie suggerieren. Wo ist das eine Drohung? Sie legen diese nur als eine solche aus. Das ist allein Ihr Problem.

    Und wenn Sie 80 Jahre im System gewesen sind: Sie sind nicht neutral-differenzierend. Wie so viele Menschen. Klar als angeblich, ehemaliger Richter am OLG .

    Wer nicht differenziert, kann nicht demokratisch, sowie nicht intelligent sein.

    Ihr Schreibduktus auf Ihrer Seite gefiel mir noch nie. Schreiben Sie auf Ihrer Seite gefälligst eloquenter. Und nicht so oft in diesem Kneipen-Sprech.

    Nein, nicht Sie entscheiden, wie Sie auf Ihrer Seite schreiben. Die allgemeine Moral entscheidet das. Demnach meine Person.

    Brüsten Sie sich nicht immer so aufbauend arrogant auf. Ich bin Detlev Burhoff. Wo ich bin, ist oben….. Sie sitzen nicht mehr hinterm Richterpult.

    Ich führe sachliche Dinge aus. Auch inhaltlich verschiedene Bereiche. Sie kommentieren meinen Beitrag dann pauschal ablehnend, dass Sie sich zur Sache nicht äußern werden.

    Schreibe noch, dass ich unpolitisch und kein Reichsdeutscher bin. Dennoch ignorieren Sie meine inhaltlich wertvollen Zeilen.

    Was soll das denn?

    Sie haben auch negative Meinungen auszuhalten, so lange diese sachlich und fundiert – so liegt es bei meinem Kommentar – ausgeführt werden.

    Sie können nicht nachhaltig auf meine Ausführungen hin gegenargumentieren. Weder werfe ich Verschwörungstheorien auf, noch schrieb ich wirre Dinge.

    Haben Sie nicht behauptet. Aber Sie suggerieren es konkludent, durch ihre forsche, unmenschliche, ablehnende Art.

    Ich habe mich nicht verschworen. Schon gar nicht mit Dritten. Ich sehe den Staat Deutschland nur fundiert-kritisch.

    Dies völlig zurecht. Sie kritisieren nur in dem typischen, moderaten Stil. Wie es standard für einen ehemaligen Staatsbediensteten ist.

    Sie suggerieren, dass bewusste Straftaten von staatlichen Justizangestellten nur Fehler sind, weil das System und die Rechtsprechung so komplex wären ( ? ) .

    Sieht man Ihre Person in der Gesamtheit, sollten Sie offiziell als umstritten gelten.

    Sie haben Ihrem Fahrlehrer damals versprochen, sich immer an alle Gesetze zu halten. Seit Jahrzehnten jedoch, machen Sie dies – typisch deutsch – bewusst nicht mehr.

    Ist ja 23:30 Uhr und kein anderer Verkehrsteilnehmer da. Was tangiert mich da eine rot aufleuchtende Lichtsignalanlage? Warum sollte ich da blinken? …..

    Sie entsorgen ihre Pakete natürlich immer fachgerecht. Also trennen vorher Packband und Adressaufkleber von der Pappe. Entsorgen diese im Restmüll. Und entsorgen die Pappe dann ordentlich zerkleinert im Papiermüll…..

    Sie knallen nie laut Türen zu…..

    Wie, ich werde persönlich? Sie gehen nicht ordentlich auf meinen Kommentar ein. Also muss ich auch nicht gegenüber Ihnen respektvoll sein.

    Eigentlich müsste ich Sie duzen.

    Schließen Sie ihre Seite. Sie sind nicht in der Lage, Kommentare vernünftig zu moderieren.

    Allein ihr „Sorry“ aus Ihrem Kommentar vom 19.04.2023 , 19:14 Uhr , hier in diesem Kommentarbereich.

    Sind Sie nicht in der Lage, korrekt deutsch zu schreiben? Man vermischt keine Sprachen miteinander. ´Denglisch´ gibt es nicht.

    Sprachwandel und Anglizismen gibt es zumindest in der Form nicht, dass man ständig englische Wörter gegen deutsche Wörter austauscht.

    Aber man möchte ja vermeintlich angesagt rüber kommen……

    Immer noch nicht reichsdeutsches. Mir geht es nur um Logik:

    Kein Bürger und kein Rechtsanwalt, kann je nachprüfen, ob Richter tatsächlich zum Richteramt befähigt sind.

    Gerichtspräsidenten und Staatsanwälte bestätigen die Befähigung zum Richteramt. Damit muss man es bewenden lassen.

    So kann demnach fast jeder In Deutschland Richter werden. Wie auch ein Detlev Burhoff.

    Sie erhalten eine Rente über 1.400 Euro monatlich. Nicht-Beamte müssen in einem solchen Fall Steuern zahlen. Sie als ehemaliger Beamter wahrscheinlich nicht.

    Ist ja alles super. Ist ja die Schuld der Bürger, wenn sie nie Beamter gewesen sind……

  25. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Ich hatte Ihnen angedroht, Sie zu sperren. Das habe ich getan.

    Im Übrigen: Kein „Kommentar“.

    Und: „Nein, nicht Sie entscheiden, wie Sie auf Ihrer Seite schreiben.“ Doch, das entscheide ich .
    Und endlich „Die allgemeine Moral entscheidet das. Demnach meine Person.“ Meinen Sie das wirklich?

  26. Das Kantholz

    Man kann nur noch den Kopf schütteln und Angst bekommen, wenn man die Vervielfachung der hirnlosen Wichtigtuer beobachtet, die sich so als „Kommentatoren“ produzieren und glauben, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben.

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