StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Arnsberg, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 – nimmt das LG zur Frage Stellung, welche Folgen es hat, wenn ein Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Folge: Das Verfahren wird (im Berufungsverfahren) eingestellt:

„Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 206a Abs. 1 StPO.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Denn insoweit steht ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich.

Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, § 409, RN 13; KK-StPO, § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer Urteilsurkunde (§ 275 Abs. 2 StPO) nicht durch eine von dem erkennenden Richter unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. 7. 2011 – 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 StPO gestützt.

Das Amtsgericht hat das Verfahrenshindernis bei Urteilserlass offenbar übersehen, so dass die Einstellung des Verfahrens durch das Berufungsgericht zugleich die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat (vgl. OLG Koblenz, NZV 2010, 368). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung jedoch nicht entgegen.“

Und nur, um weiteren unsinnigen Anfragen von Nichtjuristen vorzubeugen: Der hier vorgestellte Beschluss ist kein – ich wiederhole: kein – Beweis für die immer wieder aufgestellte „These“/Behauptung und sich daruf stützende Anfragen, es liege kein Urteil/Beschluss vor, weil die Unterschrift fehle. Dazu: Ja, ein Urteil/Beschluss muss unterschrieben werden. Unterschrieben wird aber (nur) das Original in der Akte, nicht die Ausfertigung, die zugestellt wird. Alles andere ist Nonsens. Also: Bitte keine Anfragen zu der Problematik, die keine ist, mehr.

23 Gedanken zu „StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt

  1. M e e r, Karl-Heinz

    Hier mal eine unsinnige Anfrage eines Nichtjuristen:
    Was hat das Gericht mit folgenden Aussagen gemeint?
    1. „Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt.“
    Ja, es gibt einen Strafbefehl, wie Sie richtig festgestellt haben, nur darf dieser keine Rechtsfolgen auslösen, da nicht wirksam.

    2. „Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt.“
    Ja genau, da steht geschrieben, dass es völlig unerheblich ist ob in den Akten das sogenannte Original unterschrieben ist! Denn der Beschuldigte/Beklagte muss dieses ohne weiteres feststellen können.
    „Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte…….“, siehe da, Akte uninteressant.
    „….nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehmen wollte.“ Das heißt wohl, dass auch eine sogenannte „Abschrift“ nicht vom Richter selber ist und er somit dafür gegenzeichnen muss.

    Aber da Sie als Volljurist voll den Durchblick haben, können Sie sicher das Gesetz (damit ist keine Ordnung oder Dienstanweisung gemeint) benennen, bei dem klar ersichtlich ist dass eine Unterschrift eines Richters, Staatsanwaltes, Finanzbeamten/Bediensteten in irgendeiner wo auch immer hinterlegten Akte reicht um rechtswirksam werden zu können und so Rechtsfolgen wie z.B. Fristen auslösen kann. Orientieren Sie sich gerne auch an einem Gesetz wie es im BGB steht §126, §125.
    Können Sie mir also ein Gesetz nennen, was folgende Paragraphen unsinnig erscheinen läßt?
    Fehlende Unterschriften führen immer zur NULL und NICHTIGKEIT:
    Ein nicht von dem zuständigen Richter unterzeichneter Beschluss, oder ein Urteil ist unwirksam.
    Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter sie nicht persönlich unterschrieben hat.
    Vergl. §§ 125, 126 BGB, § 315 ZPO, § 265 StPO, § 117 VwGO, § 30 BVerfGG, § 34, 37 VwVfG, § 49 BeurKG
    Rechtskräftiges Urteil BVerwG vom 27.10.2003 – 1 B 92 2002, Rechtskräftiges Urteil BGH vom 09.12.2010 IX ZB 60/10,
    Siehe auch auszugsweise: (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).
    Auch richterliche Anordnungen, richterliche Verfügungen und richterliche Erkenntnisse unterliegen in gleicher Form diesem Sachverhalt.
    Vergl. auch § 291 ZPO

    Und bitte nicht wieder mit Floskeln, Behauptungen, Vermutungen und/oder Meinungen kommen. Belege/Beweise in aktueller schriftlich juristisch sauberer Form als geltendes, besser noch gültiges Recht!
    Und bitte immer daran denken, es gibt eine Normen Hierarchie!

  2. M e e r, Karl-Heinz

    Ich denke bei Ihrem Fachwissen dürfte es doch nur Sekunden dauern um das entsprechende Gesetz zu benennen um Ihre Behauptungen juristisch sauber zu untermauern. Es dürfte dafür weniger Zeit in Anspruch nehmen, als Ihr Beitrag zum Beschluss des LG Arnsberg. Es liegt wohl eher daran, dass es ein solches Gesetz nicht gibt (ich konnte zumindest bis jetzt keines finden, benennen konnte es mir bis jetzt auch sonst kein Jurist auch kein Richter. Da nimmt man es mit der Rechtsicherheit wohl doch nicht so genau.) und Sie den juristischen Leihen wohl eher in der Täuschung halten möchten. Denn erst mit der Unterschrift ist auch die Haftungsfrage geklärt. Was für einen nachvollziehbaren Grund sollte es geben, die Unterschrift mit allen nur erdenklichen Mittel zu verweigern, wenn doch alles rechtmäßig ist? Ich denke, Sie wissen es und daher auch Ihre trotzige Antwort. Denn wenn Sie ein solches Gesetz benennen könnten, dann hätten Sie jede weitere Anfrage im Keim erstickt und für Rechtsicherheit gesorgt, was eigentlich Ihre Aufgabe als redlicher Anwalt wäre.

    Zu Ihrer Bemerkung Ihnen würde der Ton meiner Anfrage nicht gefallen, eine Audiodatei war bei meinem Kommentar nicht angehängt! 🙂
    Sollten Sie allerdings in meiner Schriftform für sich einen unangenehmen Ton erspürt haben, dann liegt es wohl daran, das Sie berechtigte Anfragen von Nichtjuristen in Bezug auf die fehlende Unterschrift als „unsinnig“ betiteln/diskreditieren. Das zeigt Ihre Überheblichkeit den Menschen gegenüber, welche noch zwischen richtig und falsch unterscheiden können.
    Ich hoffe für Sie und Ihren Mandanten, dass Sie den Menschen auch als Mensch und nicht als Person (Sache) sehen. Menschen sind keine Objekte und dürfen auch nicht als solche behandelt werden.

    Gott mit Ihnen und Ihren Liebsten

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Meinen Sie mit der Antwort erreichen Sie etwas?

    Im Übrigen: Ich bin es einfach leid, dauernd die „unsinnigen Anfragen“ – so bezeichnen Sie Ihre Anfrage selbst – von „Urteilsleugnern“ zu beantworten, die die vielen Antworten zu dem „Problem“, das keines ist, entweder nicht zur Kenntnis nehmen wollen oder können.

    Sie dürfen es dann auch getrost mit überlassen, wie ich meine Zeit einteile und wofür ich mir Zeit nehme und wofür nicht.

  4. M e e r, Karl-Heinz

    „Meinen Sie mit der Antwort erreichen Sie etwas?“
    Offensichtlich nicht, dafür sind Sie wahrscheinlich schon viel zu tief im Sumpf.
    Aber doch, Sie haben mir und vielen Anderen mit Ihren nichts sagenden Äußerungen dargelegt wie Ihre Rechtsauffassung ist, konnten diese jedoch nicht mit einem gültigen/geltenden Gesetz untermauern und als rechtmäßig belegen.

    Karma is a bitch

  5. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wenn Sie die früher gegebenen Antworten nicht verstehen, ist das nicht mein Problem. Sie wollen es aber wahrscheinlich auch gar nicht verstehen. Es ist vermutlich schöner, immer von den nicht unterschriebenen = nicht gültigen Urteilen zu schwurbeln.

    Und jetzt ist hier Ende der Diskussion.

  6. HM

    Der Beschluss des LG Arnsberg ist inzwischen durch Beschluss des OLG Hamm vom 17.11.2022 (111-5 Ws 289/22) aufgehoben worden.

    Der Senat hat sich damit der wohl herrschenden Meinung (vgl. BayObLG StV 1990, 397; OLG Düsseldorf StV 1983, 408; OLG Hamm JR 1982, 389; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.12 .1981 – 3 Ws 368/81; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1992 – 2 Ss 155/92, Rn. 2, juris; Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 409, Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 13; BeckOK StPO/Temming, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 409 Rn. 12; MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 409 Rn. 34). angeschlossen dass selbst bei fehlender Unterzeichnung ein Strafbefehl wirksam ist, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann. Das war in diesem Verfahren unzweifelhaft der Fall.

  7. HM

    Ja. Der Beschluss ist aber noch nicht anonymisiert, soll aber veröffentlicht werden.

    Der Senat bezieht sich in seiner Entscheidung auf die o.g. Fundstellen. Im entschiedenen Fall bestand keinerlei Zweifel daran dass der Strafbefehl bewusst erlassen wurde. Es gab nicht nur eine unterschriebene Begleitverfügung in dem die Zustellung des SB veranlasst wurde, sondern zuvor wurde ein erster SB – Entwurf wegen zu geringer Tagessatzhöhe nicht erlassen und zur Korrektur an die StA zurückgegeben.

  8. Rainer H. Kühne

    “ Herrschende Meinung “ ist auch irgendwann zu bedenken und neu zu formulieren. Die angeführten Entscheidungen und aus diesen übernommenen Kommentarzitierungen dürfen nicht die bedenkenswerte – weil aus Gründen der Rechtssicherheit grundgesetzt – Positionierung einfach mit diesem Verweis kassieren. Lebendiges RECHT fordert stetes Bedenken, “ herrschende Meinungen “ zementieren Bequemlichkeit und sind nicht geeignet, allgemeingültiges Verhalten vor – und festzuschreiben.

  9. Jürgen

    Sehr geehrter Herr Burhoff,

    es ist bemerkenswert wie Sie das nationale Recht und deren Verweis auf die Akte der enthaltenen Unterschriften verteidigen.
    Mit der Einführung des GG von 1949 sind die nationalen Gerichte zu steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geworden (Jede wirtschaftliche Tätigkeit unterliegt der Steuer, Art.106 Abs.1 Nr.6 GG) oder mit dem Körperschaftssteuergesetz nach §4 Abs.6 Satz 2;

    Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

    Eine Geschäftsstelle bleibt eine Geschäftsstelle, und ein Geschäftsverteilungsplan bleibt auch so erhalten, innerhalb eines Geschäftes übernimmt niemand Haftung wenn der Bund Pflichten (Artikel 133 GG) gegenüber der Besatzungsmacht (§1 Abs.2 AKG – Unberührt bleiben Gesetze der Besatzungsmächte) ausübt.
    Oder mit den Worten von unserem Bundeskanzler Olaf Scholz „Wir warten auf Entscheidung aus Washington“.

    Herr Burhoff, manche nutzen das Internet um den Alltagsstress zu entgehen, andere nutzen das Internet um nachzulesen warum die Bananenrepublik, Bananenrepublik genannt wird.

    Randnr 82. In der Rechtssache C-582/14 des europäische Gerichtshofes
    Allem Anschein nach handelt die Bundesrepublik Deutschland im Ausgangsverfahren als reine Anbieterin von Internetdiensten, d. h. als Privatperson (und daher sine imperio).

    Bleiben sie bei Ihren Gesetzen, ich beziehe mich nur noch auf den EuGH!

    Mit freundlichen Grüßen
    J.M.

  10. Jürgen

    Sehr geehrter Herr Burhoff,

    wenn ich Sie förmlich Anrede, ist es dann Satire?

    Ich finde es Bemerkenswert wie unsere nationalen Rechtsanwälte die Weisheit schaufelweise inhaliert haben, was wissen Sie denn über das europäische Recht?
    Wahrscheinlich nur dass das gültige Zahlungsmittel der Euro ist.

    Hochmut kommt vor dem Fall, Herr Burhoff.
    Zuviele Hinterfragen mittlerweile die Gesetzgebung, §2b Umsatzsteuergesetz wurde falsch aus dem europäischem Recht übernommen.

    Verifizieren Sie das EuGH Urteil mit der Randnummer 82!

    Mit freundlichen Grüßen
    J.M.
    (Ist es Satire wenn ich Sie höflich Anrede)

  11. Jürgen

    Ich muss mich selber berichtigen, ich habe den „SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 12. Mai 2016 Rechtssache C-582/14
    Patrick Breyer gegen Bundesrepublik Deutschland“ definiert.

    Sorry
    Grüße

  12. Detlef Burhoff

    @Jürgen (Wer immer das ist und zu feige ist, sich zu zeigen).: Es ist schön, wenn dann offenbar wenigstens Sie den Durchblick haben.

  13. Alex

    zu Unterschriften:
    ist eine „beglaubigte Abschrift“ eines SB-Urteils rechtswirkam, die zugestellt wurde:
    – 2 lose Blätter, (also nicht mit Dienstsiegel als Einheit verbunden und gestempelt)
    – nur der Name des Richters in Maschinenschrift angegeben worden
    – kein Name des beglaubigenden Urkundsbeamten
    – keine Unterschrift des beglaubigenden Urkundsbeamten

    und:
    Muss ein Sitzungsprotokoll neben den Unterschriften zusätzlich das Dienstsiegel enthalten?

    Darf ohne eine vorherige rechtswirksame Zustellung eines Urteils ( oben genanntes ist m.A. nach keine rechtswirksame Urteilszustellung, da erhebliche Beglaubigungsmängel bestehen) eines Urteils überhaupt eine Berufungsverhandlung durchgeführt werden bzw. muss der Ladungstermin daher nicht zwingend erstmal aufgehoben werden, bis das AG dem Antrag auf eine ordnungsgemäße Zustellung einer beantragten „Ausfertigung“ nachgekommen ist?
    Das LG will den Berufungstermin nicht aufheben, dies sei angeblich kein Grund.

  14. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Sorry, dieses ist ein Fachblog. D.h., dass keine Fragen beantwortet werden. Wenden Sie sich also bitte an einen Verteidiger, der seine Auskunft dann auch berechnen kann.
    Und nein: Ich nehme keine weiteren Mandate an.

  15. Ulli Göldner

    Hallo Menschen der Gerechtigkeit,
    ich habe einen Strafbefehl ohne richterliche Unterschrift, hatte alle schriftliche Konversation wegen Mangel, fehlender Rechtsgültigkeit und fehlender Rechtssicherheit zurückgewiesen.
    Mittlerweile ist der Haftbefehl da mit Ersatzfreiheitsstrafe ( das Wort allein ist schon ein Verbrechen ) 90 Tagessätzen a 10 €.
    Die weichgespülten Anwälte tönen in ihrer arroganten Justizkompetenz, das die Ausfertigung keine Unterschrift benötigt, da das Original in der Richterakte unterschrieben sei. Welch ein Bullshit !
    Habe ich als Mensch nicht das Recht die Kopie des Originals mit der eigenhändigen Unterschrift zu erhalten ?! Von der Staatshoheitlichen Souveränität, bzw. ihrem Nichtvorhandensein lassen wir mal sekundär. Was ist mit Protokoll 6 der EMRK ?!
    Dieses Land, das so tief im Arsch des Deep State USA und Großbritannien steckt, hat keine Menschenrechte im Sinne der Menschenrechtskonvention.
    Lange vorbereitet, jetzt in der Endphase.
    Der „ Fenstersturz zu Prag“ sollte Symbol und Richtlinie sein, um die Chance zur Rettung dieses Landes und seiner angeblichen freiheitlichen Grundordnung zu retten.

  16. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Ich schalte den Kommentar dann mal frei, aber nur um darauf hinzuweisen:

    Nehmen Sie zur Kenntnis und akzeptieren Sie bitte, dass nur das Orginal unterschrieben wird. Und das ist und bleibt in der Akte. Das ist weder „Bullshit“ noch „arrogante Justizkompetenz“. Das hat auch nichts mit der EMRK zu tun und schon gar nicht mit den USA und GB. Ich kann diesen Nonsens allmählich nicht mehr lesen. Durch das dauernde Wiederholen wird es nicht besser.

    Im Übrigen: Mäßigen Sie bitte Ihren Ton, sonst werde ich weitere Kommentare (?) nicht mehr frei schalten.

  17. Sandra Wieczorek

    Guten Tag, bei mir geht um ein Strafbefehl. Ich fühle mich falsch behandelt. Ich werde beschuldigt an dem besagten Tag Drogen konsumiert zu haben. Ich bin Abends es war schon dunkel ausserorts Auto gefahren. Ich kannte diese Strecke nicht. Es ging um einen 2 spurigen Kreisverkehr der sehr schlecht beleuchtet war. Ich hatte 2 Ausfahrten verpasst. Begründung der Polizei des anhaltens war, das ich 5 kmh zu schnell gefahren bin und beim rüber ziehen nicht geblinkt hätte. Es wurde mit mir ein Alkohol und Drogentest gemacht. Der Drogentest zeigte Positiv an. Ich wurde mitgenommen und es wurde Blut abgenommen. Ich erklärte der Polizei, das ich an diesem beschuldigten Tag keine Drogen konsumiert habe. Der Arzt der mich untersuchte bzw den Fahrtauglichkeitstest machte schüttelte mit dem Kopf und sagte zur Polizei das doch alles im normalbereich wäre. Ich habe die Fahrtauglichkeit ohne Probleme bestanden. Der Beschluss wurde mir ohne Rechts Konforme Unterschrift zugesandt. Auch von der Staatsanwaltschaft habe ich keine Unterschrift erhalten. Ich bereits die Richterin und Staatsanwaltschaft um eine Rechtsgültige Unterschrift gebeten mit Fristsetzung. Bis heute habe ich keine Antwort. Mein Fahrverbot wurde an die Fahrerlaubnisbehörde so wie an die Polizeidirektion weitergeleitet. Laut StvG § 50 Absatz 2 Über die im Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem erlöschen der Fahrerlaubnis nur 1. den betroffenen Personen und 2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis Auskunft erteilt werden. Ich habe was dies betrifft keinerlei Vorstrafen oder ähnliches. Bei der Neuerteilung wurde, obwohl noch kein Führungszeugnis Vorlag und die Dame mich gerade mal 2 Minuten in Raum sitzen hatte, mir mitgeteilt ich müsste eine MPU machen. Dies habe ich abgelehnt und sie gefragt wie es sein kann, das sie ohne Vorlage des Führungszeugnis diese entscheidung treffen kann. Es gab keinerlei Begründung die es belegen könnten bzw. dazu führen beim ersten vergehen so zu entscheiden und schon garnicht nach so kurzer zeit und ohne Führungszeugnis. Ich benötigte eine Zweitmeinung bezüglich meiner aktuellen Rechtslage in Rechtsbeugung § 339 StbO und Täuschung im Rechtsverkehr BGB § 126.
    Mit freundlichem Gruß

    S. Wieczorek

  18. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wie oft denn noch die fehlende Unterschrift? Wer verbreitet eigentlich diesen Blödsinn.

    Aber gerne nochmals: Sie erhalten eine Ausfertigung einer Entscheidung. Die wird nicht – nochmals: NICHT – „unterschreiben, denn es sit eine „Ausfertigung“. Das Original in der Akte ist unterschrieben. Und darauf kommt es an.

    Im Übrigen das OLG hat das LG Arnsberg aufgehoben, vgl. aufgehoben durch OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2022 – 5 Ws 289/22. Steht aber auch beider Entscheidung. Einfach mal alles lesen.

  19. Monika Breu

    Hallo Herr Burhoff
    würden Sie einen Kunden verteidigen wenn er die Vollmacht der Vertretung bei Ihnen nicht unterschreibt!!!?
    Sie als Vertretungsbevollmächtigter,da hat Ihr Kunde sich dann gänzlich Entmündigen lassen!!
    Durch die Ihnen gegebene Vollmacht von ihrem Kunden haben Sie die volle, alleinige Macht über den Kunden 😡

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