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StPO II: Ablehnung des beschleunigten Verfahrens?, oder: Fehlender Eröffnungsbeschluss?

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Im zweiten Posting dann etwas zum beschleunigten Verfahren, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 07.04.2025 – 203 StRR 59/25.

Die Staatsanwaltschaft hat beim Strafrichter des AG am 27.04.2024 unter Einreichung einer Antragsschrift vom 19.03.2024 einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gestellt. Mit Verfügung vom 29.042024 hat das AG den Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 18.06.2024 bestimmt und am 18.06.2024 die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Angeklagten und die von vorneherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG als unbegründet verworfen.

Mit ihrer Revision macht die Angeklagte unter Berufung auf die Niederschrift der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.06.2024 das Verfahrenshindernis eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses geltend. Ohne Erfolg:

„Der Ansicht der Revision, es bestehe das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses, weil der Strafrichter das Verfahren nach dem Eingang der Antragsschrift in das Normalverfahren habe überleiten wollen, ist nicht zu folgen.

1. Erachtet das Gericht bei Eingang des Antrags die Sache zur Verhandlung im beschleunigten Verfahren als nicht geeignet, hat es nach § 419 Abs. 2 StPO eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Beschluss abzulehnen. Dass das Amtsgericht einen förmlichen Ablehnungsbeschluss nach § 419 Abs. 2 StPO erlassen hätte, behauptet auch die Revision nicht.

2. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Termin nicht innerhalb der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO durchgeführt hat, kann die Angeklagte keine stillschweigende Ablehnung des beschleunigten Verfahrens herleiten. Denn alleine in der Terminierung eines Verfahrens auf einen späteren als den nach § 418 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Zeitpunkt kann keine Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gesehen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 –, juris; Graf in KK-StPO, 9. Aufl., § 419 Rn. 11). Andernfalls würde die zwingende Vorschrift des § 419 Abs. 2 und Abs. 3 1. HS StPO umgangen. Bei der zeitlichen Vorgabe des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO handelt es vielmehr um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung durch den Tatrichter die Annahme einer konkludenten Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nicht trägt (zur Vertretbarkeit von geringfügigen Überschreitungen der Frist vgl. Putzke/Scheinfeld in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 418 Rn. 9; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 418 StPO Rn. 2).

3. Die von der Revision behauptete konkludente Ablehnung des Antrags lässt sich auch nicht auf die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 stützen. Die Formulierung im Protokoll, der Strafrichter habe festgestellt, dass die Anklage der Angeklagten am 4. April 2024 zugestellt, durch Eröffnungsbeschluss vom 29. April 2024 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet worden sei, ist nicht geeignet, eine Überleitung ins Regelverfahren nach § 419 Abs. 2 und 3 StPO zu tragen. Entgegen der niedergeschriebenen Feststellung des Strafrichters hat das Amtsgericht – was der Senat von Amts wegen feststellt – weder am 29. April 2024 noch in der Folgezeit einen Eröffnungsbeschluss erlassen. Es hat auf den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens hin am 29. April 2024 lediglich eine Terminsbestimmung getroffen. Die protokollierte Feststellung des Strafrichters zu einem angeblich am 29. April 2024 erlassenen Eröffnungsbeschluss kann einen am 29. April 2024 nach Aktenlage nicht ergangenen Eröffnungsbeschluss nicht generieren oder ersetzen. Dass der Strafrichter in der Hauptverhandlung einen Eröffnungsbeschluss gefasst hätte, lässt sich der Protokollierung nicht entnehmen. Die positive Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO könnte sich nur auf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erstrecken (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 274 StPO Rn. 22), nicht jedoch auf den Erlass und den Inhalt eines außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Eröffnungsbeschlusses. Wie es zu der Protokollierung der Feststellung gekommen ist und ob die Niederschrift mit Blick auf die Vermengung der Rechtsbegriffe der Antragsschrift und der Anklage einen die Beweiskraft ausschließenden inneren Widerspruch aufweist, spielt somit keine Rolle.

4. Welche Folgen die Nichtbeachtung der Sollvorschrift des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der Durchführung des Berufungsverfahrens hat, ist in der Literatur und der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. etwa BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 4 ff.; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 419 Rn. 23; Temming in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 418 Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 419 Rn. 13). Die Frage bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung. Denn in der Revision kann die Nichteinhaltung der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, nur nach Maßgabe von § 337 Abs. 1 und 2 StPO als Verfahrensfehler gerügt werden; die Überschreitung der in § 418 Abs. 1 S. 2 StPO bezeichneten Frist führt nicht zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (so auch BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 4 Ss 172/2002 -, juris; im Erg. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 2a Ss 299/02 – 93/02 II –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2000 – IIb – 12/98 – 2 Ss 161/98 –, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 419 Rn. 13; Graf a.a.O. § 419 Rn. 18a; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 418 Rn. 31; Temming a.a.O. § 418 Rn. 1.1; a.A. Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 418 StPO Rn. 18 und § 417 Rn. 45).“

StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt?

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Ich hatte im vergangenen Herbst über den LG Arnsberg, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 Ns – 110 Js 1471/21 – 92/22 – berichtet (vgl. hier: StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt. Ich bin jetzt darauf hingewiesen worden, dass das OLG Hamm in der Sache inzwischen entschieden und den LG-Beschluss aufgehoben hat. Das war mir bisher durchgegangen. Ich hole die Entscheidung dann heute mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2022 – 5 Ws 289/22 – nach:

„Die zulässige sofortige (§ 206a Abs. 2 StPO) Beschwerde ist begründet.

1. Dabei kann dahinstehen, ob ein nicht unterschriebener Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleichsteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1992 – 2 Ss 155/92 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage, § 409, Rn. 13) oder bereits der Antrag der Staatsanwaltschaft die ausreichende Verfahrensgrundlage bildet (vgl. BayObLG, Beschluß vom 30. 5. 1961 – RReg. 4 St. 147/61 = NJW 1961, 1782, beckonline).

2. Denn selbst bei fehlender Unterzeichnung ist ein Strafbefehl wirksam, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann (vgl. BayObLG StV 1990, 397; OLG Düsseldorf StV 1983, 408; OLG Hamm JR 1982, 389; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.12 .1981 – 3 Ws 368/81; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1992 – 2 Ss 155/92, Rn. 2, juris; Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 409, Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 13; BeckOK StPO/Temming, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 409 Rn. 12; MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 409 Rn. 34).

3. Zwar trägt der hiesige Strafbefehl keine Unterschrift. Allerdings wird aus den aus der Akte ersichtlichen Begleitumständen bei einer Gesamtwürdigung ausreichend deutlich, dass nicht bloß ein Strafbefehlsentwurf vorliegt. Für den Willen zum Erlass des Strafbefehls spricht, dass auf dem übersandten Strafbefehlsformular das gerichtliche Aktenzeichen nebst Datum und die Dienstbezeichnung des erkennenden Richters vermerkt sind. Anders als der ursprüngliche – bis auf die Tagessatzhöhe gebilligte – Strafbefehlsentwurf der Staatsanwaltschaft ist das Formular auch nicht durch diagonalen Strich zum Entwurf degradiert worden. Zudem wird aus der – mit Schriftzeichen des erkennenden Richters versehenen – vom Datum und Inhalt korrespondierenden Begleitverfügung offenkundig, dass eine Willensäußerung nach Außen vorliegt.

4. Die Argumentation der Kammer in der angefochtenen Entscheidung in Anlehnung an § 275 Abs. 2 StPO, dass die fehlende Unterzeichnung einer auch nicht durch eine vom erkennenden Richter unterzeichnete Verfügung ersetzt werden könne, verfängt nicht. Bei der von der prozessualen Situation vergleichbaren Konstellation der fehlenden Unterschrift unter einem Eröffnungsbeschluss ist allgemein anerkannt, dass die fehlende Unterschrift keinen gravierenden Mangel darstellt (vgl. BeckOK StPO/Ritscher, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 207 Rn. 13; KG Urt. v. 27.7.1998 – (3) 1 Ss 118-98(57/98) = BeckRS 2014, 11690, m.w.N.). Der hiesige Verfahrensablauf nach dem Einspruch in Anwendung von § 411 Abs. 1 S. 2 StPO ist eben nicht mit dem – so die Argumentation der Kammer in der angefochtenen Entscheidung – rechtskräftigen Strafbefehl im Sinne von § 410 Abs. 3 StPO gleichzusetzen. Zudem stellt die Vorschrift des § 409 StPO nicht die gleichen Anforderungen an den Strafbefehl wie § 275 Abs. 2 StPO an die Urteilsurkunde.“

StPO I: Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Wenn im „Umlaufverfahren“ „entschieden“ wurde

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Der BGH ist in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Daher heute ein wenig StPO vom BGH.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 136/23. Das LG hatte den wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten führt dann zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Es fehlte an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss:

„1. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN). Der Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst, aber nicht von allen Richtern unterschrieben werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f.; vom 21. Oktober 2020 – 4 StR 290/20, NStZ 2021, 179, jeweils mwN).

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die Zulassung der Anklage vor einer Großen Strafkammer ist stets mit drei Berufsrichtern in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen (§ 199 Abs. 1 StPO iVm § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wirken an der Eröffnungsentscheidung weniger Berufsrichter mit, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19 mwN). Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, aaO).

2. Auch eingedenk der eingeholten dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter der Strafkammer kann der Senat nicht hinreichend sicher (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747) feststellen, dass das Landgericht eine wirksame Eröffnungsentscheidung getroffen hat. Der schriftliche Eröffnungsbeschluss ist nur von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden.

a) Fehlt – wie hier – eine Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss, muss anderweitig nachgewiesen sein, dass der Beschluss von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225). Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 StR 516/13).

Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsvorschlags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 2 B 99/91, NJW 1992, 257) – getroffen, führt das Fehlen einer Unterschrift zu dessen Unwirksamkeit, denn es handelt sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f.; vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225).

b) Zwar haben die beisitzenden Richter dienstlich erklärt, auch der Vorsitzende (dessen Unterschrift fehlt) habe an dem Beschluss mitgewirkt. Dieser hat jedoch erläutert, er habe an dem Beschluss „im Wege des Umlaufverfahrens mitgewirkt“; dass die Entscheidung auch von seinem Willen mitgetragen worden sei, ergebe sich aus einer auf dem Eröffnungsbeschluss getroffenen Verfügung und weiteren Beschlüssen vom selben Tage.

Aus den dienstlichen Erklärungen folgt weder eine konkrete mündliche Beschlussfassung noch eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung, sondern vielmehr, dass der Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden sollte. Weil im Umlaufverfahren nur zwei von drei Richtern den Eröffnungsbeschluss unterschrieben haben, stellt er mithin keine ausreichende Grundlage für das Verfahren dar. Die auf dem Beschlussentwurf angebrachte Verfügung des Vorsitzenden ist weder unterschrieben noch datiert und belegt deshalb seine Mitwirkung an der Beschlussfassung ebenfalls nicht.

3. Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses hat die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge. Zur Klarstellung hat der Senat das angegriffene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225; vom 13. März 2014 – 2 StR 516/13; vom 31. Juli 2008 – 4 StR 251/08; vgl. aber auch etwa BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19).“

StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Arnsberg, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 – nimmt das LG zur Frage Stellung, welche Folgen es hat, wenn ein Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Folge: Das Verfahren wird (im Berufungsverfahren) eingestellt:

„Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 206a Abs. 1 StPO.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Denn insoweit steht ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich.

Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, § 409, RN 13; KK-StPO, § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer Urteilsurkunde (§ 275 Abs. 2 StPO) nicht durch eine von dem erkennenden Richter unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. 7. 2011 – 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 StPO gestützt.

Das Amtsgericht hat das Verfahrenshindernis bei Urteilserlass offenbar übersehen, so dass die Einstellung des Verfahrens durch das Berufungsgericht zugleich die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat (vgl. OLG Koblenz, NZV 2010, 368). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung jedoch nicht entgegen.“

Und nur, um weiteren unsinnigen Anfragen von Nichtjuristen vorzubeugen: Der hier vorgestellte Beschluss ist kein – ich wiederhole: kein – Beweis für die immer wieder aufgestellte „These“/Behauptung und sich daruf stützende Anfragen, es liege kein Urteil/Beschluss vor, weil die Unterschrift fehle. Dazu: Ja, ein Urteil/Beschluss muss unterschrieben werden. Unterschrieben wird aber (nur) das Original in der Akte, nicht die Ausfertigung, die zugestellt wird. Alles andere ist Nonsens. Also: Bitte keine Anfragen zu der Problematik, die keine ist, mehr.

StPO III: Revision gegen ein Verwerfungsurteil, oder: Fehlender Eröffnungsbeschluss

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Und zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidung, nämlich der OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2020 – 1 RVs 240/19. Ergangen ist er in einem Revisionsverfahren. Die Berufung des Angeklagten ist nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden. Das OLG hat aufgehoben, und zwar auf die Sachrüge des Angeklagten, die der Verteidiger zum Glück erhoben und geltend gemacht hatte, dass ein Eröffnungsbeschluss nicht vorliegt:

„Der Senat berücksichtigt dieses Verfahrenshindernis auch auf die gegen ein Verwerfungsurteil gerichtete Sachrüge.

aa)  Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO (bzw. – gleichsinnig – § 74 Abs. 2 OWiG) allein erhobene Sachrüge die Prüfung veranlasst, ob die für das Verfahren erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen oder ob dessen Einleitung oder Fortführung Prozesshindernisse entgegenstehen (SenE v. 15.08.2000 – Ss 189/00 -; SenE v. 16.03.2001 – Ss 66/01 -; SenE v. 13.03.2001 – Ss 65/01 -; SenE v. 12.12.2000 – Ss 446/00 – = VRS 100, 45 [49] = NJW 2001, 1223; SenE v. 03.04.2001 – Ss 92/01 -; SenE v. 27.11.2001 – Ss 468/01 -; SenE v. 21.12.2001 – Ss 507/01 B – = VRS 102, 112 [113] = DAR 2002, 178 [179] = NZV 2002, 241 [242]; SenE v. 11.03.2005 – 8 Ss 29/05 -; SenE v. 16.03.2011 – III-1 RBs 59/11 -; SenE v. 14.12.2018 – III-1 RBs 406/18 -).

bb) Das gilt – was der Senat bislang noch nicht zu entscheiden hatte – unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Verfahrenshindernis eingetreten ist, ob es also – wie der fehlende Eröffnungsbeschluss – bereits vom Amtsgericht hätte beachtet werden müssen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dies auf Vorlage des OLG Koblenz für das Verfahrenshindernis des fehlenden (zurückgenommenen) Strafantrags angenommen hat (BGHSt 46, 230 = NStZ 2001, 440). Dies entspricht auch der Rechtsmeinung derjenigen Oberlandesgerichte, die sich seither mit der genannten Rechtsfrage zu befassen hatten (OLG Hamm B. v. 25.10.2016 – III-3 RVs 72/16 – zitiert nach Juris [Verjährung]; OLG Düsseldorf B. v. 08.04.2014 III-2 RVs 35/14 = BeckRS 2014, 7811 [Frage des Vorliegens einer Eröffnungsentscheidung]; OLG Hamburg NJW 2012, 631 [unwirksame Anklage]; OLG Celle NStZ-RR 2012, 75 [parallele Situation der Sprungrevision gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 412 StPO – Verjährung]; OLG Celle NStZ 2008, 118 [Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO]; s. weiter OLG Bamberg B. v. 19.01.2012 – 2 Ss OWi 1545/11= BeckRS 2012, 26002). Diese Rechtsauffassung wird auch von Teilen der Literatur vertreten (MüKo-StPO-Quentin, § 329 Rz. 11; Löwe/Rosenberg-Gössel, 26. Auflage 2012, § 329 Rz. 65; HK-StPO-Rautenberg/Reichenbach, § 329 Rz. 6; Paulus NStZ 2001, 445; a. A. – Berücksichtigung nur nachträglich entstandener Verfahrenshindernisse – aber Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse S. 45 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 329 Rz. 8; SK-StPO-Frisch, 5. Auflage 2016, § 329 Rz. 39; KK-StPO-Paul, 8. Auflage 2019, § 329 Rz. 13; SSW-StPO-Brunner, 3. Auflage 2018, § 329 Rz. 54; Duttge NStZ 2001, 442; wohl auch Radtke/Hohmann-Beukelmann, StPO, § 329 Rz. 37). Für einen Vorrang der Einstellung vor der Verwerfung spricht, dass es sich bei den Verfahrensvoraussetzungen um Umstände handelt, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängt. Sie bestehen nicht nur im Interesse des Angeklagten, sondern vielmehr auch im allgemeinen Interesse (BGHSt 46, 230 [236]). Dass – wie die Gegenauffassung annimmt – die Anwesenheit des Angeklagten eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts darstelle (Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse S. 46; Duttge NStZ 2001, 442 [443]) ist demgegenüber jedenfalls keine vom Gesetz bruchlos durchgeführte Konzeption, wie die Vorschrift des § 329 Abs. 6 erweist, die (zwar nur, aber immerhin) eine Sachentscheidung über die Gesamtstrafe bei Abwesenheit des Angeklagten gestattet.

c) aa) Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 7. Juni 2018 – 666 Js 821/18 – gegen die Revisionsführerin zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

bb) Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüsse oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens ersetzt worden. Zwar kann ein (konkludenter) Eröffnungsbeschluss auch in einer anderen, vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils schriftlich ergangenen Entscheidung gesehen werden, der eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 1987, 239; BGH NStZ 1988, 236; BGH NStZ-RR 2011, 150 m. w. N. recherchiert über juris; SenE v. 18.12.2007 – 81 Ss 88/07 -; SenE v. 11.08.2009 – 81 Ss 35/09 -; SenE v. 29.06.2016 – III-1 RVs 128/16; SenE v. 25.09.2018 – III-1 RVs 181/18; LR-StPO-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 207 Rz. 54). Vorliegend lässt jedoch der einzig insoweit in Betracht zu ziehende Verfahrensvorgang – der Verbindungsbeschluss vom 5. September 2018 (Bl. 55 d. A.) – eine sachliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gerade nicht erkennen. Dort ist nämlich eine weitere Anklage (vom 31. August 2018 – 666 Js 1339/18) zur Hauptverhandlung zugelassen worden; hinsichtlich des hier in Rede stehenden Tatvorwurfs findet sich hingegen nur eine Entscheidung über die Verfahrensverbindung.“