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StPO I: Durchsuchung wegen „Anti-Merz-Schmiererei“, oder: Inhalt des AG-Beschlusses überrascht mich nicht

© Rawpixel.com – Fotolia.deUnd dann heute hier ein StPO-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen, die auch gestern gut gepasst hätten. Es geht nämlich in den Entscheidungen auch um eine Durchsuchung. Aber – ich will es mal vorsichtig ausdrücken: Es ist nicht einfach eine „Feld-Wald und Wiesen-Durchsuchung“, sondern schon eine mit etwas – oder auch etwas mehr – Brisanz.

Es geht nämlich um eine Durchsuchung, die vom AG Arnsberg am 28.02.2025 angeordnet worden ist, und zwar gegen die (damals) 17-jährige Juso-Vorsitzende in Menden. Grund für die Durchsuchung war der Vorwurf der Sachbeschädigung durch Besprühen/Bemalen von Wänden und Wahlplakaten vor einer Veranstaltung mit dem damaligen Kanzlerkandidaten Merz. Die angeordnete Durchsuchung ist auf der Grundlage dieses AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25 – durchgeführt worden. Inzwischen hat dann das LG Arnsberg mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25 – die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festgestellt.

So weit, so gut. Nein, eben nicht. Denn seitdem der Beschluss des LG Arnsberg bekannt worden ist, rauscht es im deutschen Blätterwald = jede (Tages)Zeitung und auch die ARD haben in ihren Onlineportalen berichtet. Das liegt aber nun m.E. nicht an den Beschlüssen, sondern wohl eher an den beteiligten Personen: Nämlich der jetzige Bundeskanzler Merz, eine Juso-Vorsitzende und vor allem wohl der „Vorsteherin“ des AG Merz – gemeint ist wohl die Direktorin des AG Arnsberg – der Ehefrau von Friedrich Merz. Da wittert man (?) natürlich eine Einflussnahme und ruft – zumindest indirekt – „Skandal, Skandal….“. Wer mehr lesen möchte, einfach mal googeln 🙂 .

Und das hat dann mein Interesse geweckt im Hinblick auf eine Berichterstattung hier im Blog  betreffend „Graffiti in Arnsberg“ – meinetwegen auch (angebliche) Causa Merz – und ich wollte wissen, was ist denn nun dran an dem aufgeregten „Geschnatter“.  Wir alle wissen, wie heute berichtet wird und ich möchte eben immer das Original eines Beschlusses lesen und nicht das, was irgendwelche Reporter berichten. Das ist leider häufig „gefärbt“, je nachdem, „welcher Seite“ man mehr zuneigt. Leider haben aber alle Quellen nur allgemein berichtet, also ohne die Aktenzeichen. Ich habe aber trotzdem mal um die Volltexte der Beschlüsse beim LG Arnsberg gebeten. Und ich war mehr überrascht, dass ich die nach fünf (sic!) Minuten im Postfach hatte.  Nochmals besten Dank nach Arnsberg.

Und somit kann ich dann heute berichten. Vorab zur Klarstellung: Mir geht es nicht um einen weiteren Bericht der Marke „Skandal, Skandal“. Zwar wird derzeit überall Frau Merz als „Vorsteherin“ des AG Arnsberg genannt – ok, sie ist dort Direktorin – aber das allein macht die Sache ja nun nicht zu einem Skandal. Das ist mir letztlich egal, da die Fragen m.E. eh derzeit wohl niemand sicher beurteilen kann und in meinen Augen häufig nur eine „Verbindung“ oder Einflussnahme insinuiert wird.

Ich stelle dann hier – um jeden Vorwurf der „Beschneidung“ auszuschließen – entgegen den sonstigen Gepflogenheiten von beiden Beschlüssen die vollständigen Gründe ein, auch wenn der Beitrag dadurch ein wenig länger wird.

Hier zunächst der AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25:

„Die Beschuldigte ist verdächtig, gemeinschaftlich mit einem Komplizen in der Nacht vom 25. auf den 26.01.2025 in F. zahlreiche Sachbeschädigungen begangen zu haben. Einerseits wurden im Tatzeitraum Wände und Wahlplakate im Bereich der Schützenhalle F-N besprüht / bemalt, andererseits entstanden in diesem Tatzeitraum zahlreiche gleich gelagerte Sachbeschädigungen im F-ner Stadtteil „Y-Straße“. Diese Sachbeschädigungen sind thematisch gleichlautend linkspolitisch bis linksextrem gerichtet, darüber hinaus gleichen sie sich auch in Farbauftrag und Schriftbild. Parallel dazu wurden im selben Tatzeitraum und an den gleichen Tatörtlichkeiten linkspolitische Parolen mittels schwarzer Farbe aufgetragen.

Es wird daher von einer gemeinschaflich begangenen Tatserie ausgegangen.

Am Folgetag, dem 26.01.2025, fand in der Schützenhalle F-N eine Wahlkampfveranstaltung des E-Partei-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz statt. Einige der aufgesprühten / gemalten Parolen im Bereich der Schützenhalle nehmen direkten Bezug auf Herrn Merz und die E-Partei.

Der Kl Staatsschutz in M liegen Zeugenhinweise vor, die eine männliche und eine weibliche Person, im Alter von 20-25 Jahren, zur Tatzeit in Tatortnähe an der Schützenhalle F-N gesehen haben. Die Personen trugen eine größere Einkaufstasche mit der Aufschrift „Z“. Es wird vermutet, dass hierin entsprechende Tatmittel mitgeführt wurden. Eine Tatausführung selbst wurde nicht beobachtet.

Weiterhin liegt ein anonymes Schreiben vor, das direkten Bezug auf die Serie an Sachbeschädigungen nimmt. Dieses Schreiben ist versehen mit dem namentlichen Hinweis auf die beiden hier Tatverdächtigen. Es handelt sich hierbei um eine männliche und eine weibliche Person im mit den Zeugenfeststellungen korrespondierenden Alter.

Die Beschuldigte E ist Mitglied der F-ner Jungsozialisten und kann somit zumindest dem gemäßigt linken Spektrum zugeordnet werden.

Die Tatverdächtige wohnt bei ihren Eltern im H.-straße, nur wenige Gehminuten von der Tatörtlichkeit in F-N entfernt.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auf-findung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.“

Und dann die Beschwerdeentscheidung im LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25:

„I.

Die Staatsanwaltschaft C führt ein Ermittlungsverfahren gegen die zur Tatzeit 17jährige Beschwerdeführerin und einen weiteren heranwachsenden Beschuldigten. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht auf den 26.01.2025 tauchten an verschiedenen Orten im F. Stadtteil Y.-straße Graffitis in einer ähnlichen Farbgebung (schwarz und rot) und einem ähnlichen Schriftbild, die inhaltlich der W. zuzuordnen sind. In derselben Nacht wurden am Bürger- und Schützenheim im Stadtteil N., in welchem am Folgetag eine Wahlkampfveranstaltung mit dem Kanzlerkandidaten der E-Partei, Friedrich Merz, stattfinden sollte, Parolen mit Bezug zur E-Partei und ihrem Kanzlerkandidaten aufgebracht („FCK CDU“, „GEH WEG, FASCHO-FRITZ“, „HAU AB MERZ“, „GEGEN DIE POLITIK DER REICHEN UND RECHTEN!“, „#NIE WIEDER CDU! ANTIFA in die OFFENSIVE“, „GANZ MENDEN HASST DIE CDU“).

Vergleichbare Sprüche fanden sich auf Wahlplakaten und Verteilerkästen in der näheren Umgebung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbildmappe BL. 62 ff. d.A. verwiesen.

Hinweise auf Tatverdächtige ergaben sich zunächst nicht. Ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung beobachtete die Zeugin D. in der Tatnacht um etwa 00:15 Uhr zwei Personen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren, im räumlicher Nähe zu dem Schützenheim. Hierbei soll es sich nach ihrer Beschreibung um eine Frau mit hellen Haaren und einen Mann mit dunkleren Haaren handeln (Vermerk des Polizeibeamten R. Bl. 22 d.A.). In der Vernehmung gab die Zeugin an, Der Mann habe eine Tragetasche mit Aufdruck des Discounters „Z.“ bei sich gehabt. Die Frau sei blond und dick angezogen gewesen, sie habe sie „nicht so gut gesehen“, da sie hinter dem Mann gegangen sei. Die Zeugin ergänzte: „Ich konnte mir die Gesichter nicht merken.“

Am 10.02.2025 erreichte das Polizeipräsidium M. ein maschinengeschriebenes anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Farbschmierereien an der Schützenhalle in F. (Y) [sic!] am 16.01.2025 Hinweise:

Nehmen Sie für Ihre Ermittllungen bitte unbedingt folgende beiden [sic!] Personen ins Visier: E. und C. Diese Mitteilung dient Aufklärungszwecken.“

Die Polizei recherchierte zu den Personen in den polizeilichen Datenbanken und in allgemein zugänglichen Quellen. Zu der Beschwerdeführerin lagen keine polizeilichen Erkenntnisse vor. Die Internet-Recherche ergab ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten KOK Q. lediglich, dass die Beschwerdeführerin Mitglied in der Jugendorganisation der U-Partei („V“) ist.

Hinsichtlich des weiteren Beschuldigter ergaben sich Hinweise, er habe in K. schon einmal Sticker der W. geklebt, sei 2019 für „Fridays for future“ aktiv gewesen und eine zumindest namensgleiche Person habe in X. Bezug zur Partei „F-Partei“.

In welcher Verbindung die beiden Beschuldigten zueinander standen, wurde nicht ermittelt. Auf einer von dem Mitteiler J. übermittelten Liste von Personen, die angeblich in F der W. angehören, befanden sich die Namen der Beschuldigten nicht.

Auf dieser Grundlage regte die Polizei bei dem Amtsgericht C den Erlass entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse an. In dem polizeilichen Vermerk (Bl. 83 d.A.) teilt KOK Q. mit: „Die Staatsanwaltschaft C, StA S., stimmt der Durchsuchung nach Sachvortrag zu und stellt einen entsprechenden Antrag im Sinne der Anregung.“ Ein Antrag der Staatsanwaltschaft ist in den Akten weder schriftlich noch mündlich dokumentiert. Eine Nachfrage des Berichterstatters bei dem befassten Ermittlungsrichter ergab, dass dieser keinen unmittelbaren Kontakt mit dem ermittelnden Staatsanwalt hatte.

Das Amtsgericht hat den Beschluss antragsgemäß erlassen. Auf die gerichtliche Entscheidung wird wegen der Gründe, welche im Wesentlichen der polizeilichen Anregung entsprechen, Bezug genommen.

Am 01.04.2025 fand die genehmigte Durchsuchung im Wohnhaus der Beschuldigten und ihrer Eltern statt.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Sie führt im Wesentlichen aus, gegen sie habe kein die Schwere des Rechtsgutseingriffs tragender Tatverdacht vorgelegen. Dieser sei von der Polizei geradezu konstruiert. Anonymen Hinweisen sei mit großer Skepsis zu begegnen. Vielmehr entstehe der Eindruck, sie solle wegen ihres politischen Hintergrundes in den Fokus genommen werden. Das Amtsgericht habe eine falsche Verdächtigung nicht erwogen. Im Übrigen rügt sie die Art und Weise der Durchsuchung und die Beteiligung des Kriminalbeamten R., der für die E-Partei ein öffentliches Amt bekleide und in dieser Funktion wegen des Sachverhalts in der Presse abgelichtet gewesen sei.

Ergänzend führt sie aus, die vorliegenden vagen Anhaltspunkte rechtfertigten keinen Anfangsverdacht im Sinne des § 102 StPO gegen sie. Es treffe nicht einmal zu, dass sie hellere Haare als der weitere Beschuldigte habe.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 03.04.2025 und die Ergänzung vom 09.07.2025 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin die Annahme eines gegen sie gerichteten Tatverdachts auf der Grundlage der im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnisse.

Verdächtiger ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer (nicht aber nur als notwendiger Teilnehmer) einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn die Maßnahme setzt bereits einen Verdacht voraus. Erforderlich ist somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Im Gegensatz zu § 103 ist bereits die begründete Aussicht, relevante Beweismittel zu finden, ausreichend, nicht jedoch vage Anhaltspunkte. Auch bloße Vermutungen, zB aufgrund mehrerer einschlägiger Vorahndungen des Beschuldigten, genügen nicht. Ein ausreichender konkreter Verdacht kann allein durch die Angaben eines Zeugen begründet werden, wenn weitere Ermittlungen den Tatverdacht weder erhärten noch entkräften konnten, es sei denn es handelt sich um eine augenscheinliche Falschbelastung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 8, beck-online).

Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 12.8.2015 − 5 StB 8/15, NStZ 2016, 370, beck-online).

Erhöhte Anforderungen an die Begründung des Tatverdachts ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere durch pauschale Angaben in einer anonymen Anzeige oder von zweifelhaften Zeugen. Bei der Begründung des für eine Durchsuchung erforderlichen, auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle nicht generell ausgeschlossen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage aber nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 14.7.2016 – 2 BvR 2474/14, BeckRS 2016, 50709, beck-online) sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG, aaO., Rn. 15-17).

Gemessen hieran lagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme eines Anfangsverdachts gegen die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermocht hätten:

Die Aussage der Zeugin D. ist zur Personifizierung von Beschuldigten ersichtlich nicht geeignet, da diese eine allenfalls vage Personenbeschreibung abgibt und nicht in der Lage ist, die von ihr beobachteten Tatverdächtigen zu identifizieren.

Das anonyme Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Verdachts gegen die Beschwerdeführerin nicht aus. Der Hinweis hat keinerlei sachliche Qualität. Denn er geht über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinaus. Die anonymen Angaben enthalten keinerlei Anknüpfungstatsachen, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet. Es kann daher nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres von einer zutreffenden Belastung ausgegangen werden. Eine falsche Verdächtigung kann nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stellt sich der Inhalt des Schreibens für die Ermittlungsbehörden als bloße Vermutung dar.

Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse liefern keine tatsächlichen Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den anonym erhobenen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin zu bestätigen. Den Angaben der Zeugin D. und dem anonymen Schreiben ist einzig die Tatsache gemein, dass es sich um eine männliche und eine weibliche Person handelt. Dieses Merkmal ist jedoch so allgemein, dass es zur Annahme eines konkreten Verdachts nicht ausreicht. Zudem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschreibung der weiblichen Person durch die Zeugin nicht ohne weiteres auf sie zutrifft. Die politische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Jugendorganisation einer konkurrierenden demokratischen Partei rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer politischen Ansichten Straftaten begehen. Hierfür spricht insbesondere nicht der Umstand, dass die V wegen ihrer inhaltlichen Kritik an den Positionen des Kanzlerkandidaten Friedrich Merz zu einer politischen Demonstration anlässlich des Wahlkampftermins in F aufgerufen haben. Die Beschwerdeführerin ist polizeilich bisher nie in Erscheinung getreten.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass es nach ihrer Auffassung bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses der Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen ist, und zwar entweder durch die Staatsanwaltschaft selbst (schriftlicher Antrag oder Vermerk über einen fernmündlichen Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter) oder durch den befassten Ermittlungsrichter (Vermerk über ein Telefonat mit dem Staatsanwalt). Die bloße Übermittlung einer gegenüber der Polizei geäußerten Absicht der Staatsanwaltschaft, einen solchen Antrag stellen zu wollen, erscheint der Kammer rechtsstaatlich bedenklich. Denn der Ermittlungsrichter entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind hingegen nicht antragsbefugt. Deren Anträge an das Gericht können lediglich als Anregung für eine richterliche Nothandlung nach § 165 StPO ausgelegt werden (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 6, beck-online).“

Was ist dazu jetzt zu sagen? Nun: Ich hatte dem LG Arnsberg mitgeteilt, dass ich nur Interesse an dem Text des Beschlusses des LG Arnsberg und ggf. dem des AG Arnsberg habe. Und: „Und wenn die Begründung des AG „dünn“ war, überrascht mich das nicht. Der Makel haftet vielen Durchsuchungsbeschlüssen an.“ Und genauso ist es. Das was, das AG da geschrieben hat, überrascht nicht. Es reicht einfach für die Anordnung einer Durchsuchung – egal gegen wen und warum – nicht aus. Das liest man so oder ähnlich knapp dann aber leider doch in vielen Fällen. Die Rechtsprechung des BVerfG und vieler LG, die das häufig zumindest nachträglich feststellen, ist der deutliche Beweis. Das ist ggf. ein „Skandal“, über den man reden und berichten muss. Alles andere, was in den Berichten, die ich gelesen habe – ich habe nicht alle gelesen (sic!) -, und was dort angedeutet wird, wäre, wenn es zuträfe, also Zustandekommen und/oder eine Einflussnahme, in der Tat ein Skandal. Aber so lange es dazu keine gesicherten Erkenntnisse gibt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.

„Unschön“ ist, das muss man allerdings einräumen, dass für den AG-Beschluss offenbar ein Antrag der StA fehlt. Zumindest ist der oder ein „Antragsersatz“ nicht in der Akte und ergibt sich auch nicht aus der Anfrage bei der Staatsanwaltschaft. Und ein „Antrag“ der Polizei wegen „Gefahr im Verzug“ dürfte bei dem dargestellten Verfahrensgang auch ausscheiden. Also „sehr unschön“.

Edit: Ermittler halten Durchsuchung nach Anti-Merz-Graffiti weiter für rechtens

StPO I: Zur Tatzeit des KiPo-Verfahrens erst 14 Jahre alt, oder: Tatzeit liegt 2 Jahre und 9 Monate zurück

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Und dann heute StPO-Entscheidungen, und zwar haben alle drei vorgestellten Entscheidungen mit Durchsuchungsmaßnahmen zu tun.

Ich beginne mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 07.08.2025 – II 2 Qs 12/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem dem zur Tatzeit 14-jährigen Beschuldigten die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 StGB) vorgeworfen wird.

Folgender Sachverhalt: Ein dem BKA vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 09.05.2022 um 18:13 Uhr mitteleuropäischer Zeit über den Internetdiensts „Discord“ zwölf Dateien mit kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurden. Es handelte sich hierbei um sechs Bilder, die jeweils doppelt versandt wurden.

Eine Serie von vier Bilddateien zeigt ein Mädchen im Alter zwischen fünf und zehn Jahren, welches mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentiert, auf der Vagina befindet sich eine spermaähnliche Flüssigkeit. Ein weiteres Bild zeigt ein Mädchen im Grundschulalter, das nur mit einem Top bekleidet posiert. Ein weiteres Bild zeigt das Gesicht eines Mädchens im Grundschulalter, vor dessen Mund sich ein erigierter Penis eines vermutlich erwachsenen Mannes befindet.

Zu dem verdächtigen Account übermittelte das NCMEC eine Mobilfunknummer, welche auf die Mutter des Beschuldigten registriert ist, sowie ein E-Mail-Adresse, die sich aus dem Vor- und Nachnamen sowie aus dem Geburtstag des Beschuldigten zusammensetzt.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer bei dem zuständigen AG. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Computern, Laptops, Tablets, Mobiltelefonen, Speicherkarten, USB-Sticks und sonstigen Speichermedienmit kinderpornographischen Inhalten. Das AG hat deren Beschlagnahme angeordnet.

Am 03.04.2025 wurde der angefochtene Beschluss vollstreckt. Anlässlich der Durchsuchung des Kinderzimmers des Beschuldigten wurden ein Apple IPhone Pro, I Pad Air, 1 Samsung SM-T580, 1 USB-Stick und ein Handy Huawei sichergestellt.

Der Beschuldigte wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte die Beschwerde Erfolg. Das LG hat festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, und die angeordnete Beschlagnahme von Beweismitteln aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit der Beschlagnahme der sichergestellten Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger weiterhin beschwert.

Die Durchsuchungsanordnung ist im vorliegenden Einzelfall nicht mehr verhältnismäßig.

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sie keine Bedenken gegen die Annahme eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anfangsverdacht hat.

Verdächtiger im Sinn des § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (BGH NStZ 2000, 154; NJW 2000, 84; NStZ 2016, 370; 2022, 692). Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 2974; BGH StV 1988, 90). Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (BVerfGE 20, 162 (185); BVerfG BeckRS 2009, 362729).

Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Meldungen des NCMEC an die US-amerikanischen Ermittlungsbehörden und deren Verwertbarkeit zur Begründung zumindest eines Anfangsverdachts vermag die Kammer nicht zu teilen. Vielmehr liefert der Inhalt des Reports zureichende tatsächlich Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich nicht nur um bloße Vermutungen, sondern um Meldungen, zu denen die Internetdienstleister auf der Grundlage des US-amerikanischen Rechts verpflichtet sind. Aus dem Inhalt der Meldung ist das vorgeworfene Tatgeschehen nebst den inkriminierten Dateien zu entnehmen. Darüber hinaus bietet der Report mit der Übermittlung von IP-Adressen und Nutzerkennungen ausreichende Anknüpfungspunkte für die Identifizierung konkreter Beschuldigter, welche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden vorgenommen wird.

Angesichts der Verwendung persönlicher Daten in der E-Mail-Adresse und der Nutzung eines auf seine Mutter zugelassenen Anschlusses ist ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

Zu Recht beruft sich die Beschwerde jedoch darauf, angesichts des Alters des Beschwerdeführers zur Tatzeit von 14 Jahren und 4 Monaten und des Zeitablaufs von 2 Jahren und 9 Monaten zwischen der vorgeworfenen Tat und der Durchsuchungsanordnung sei diese nicht mehr verhältnismäßig.

Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung anderer Landgerichte (LG Detmold, Beschluss vom 11.04.2022 – 23 Qs 27/22, BeckRS 2022, 14478; LG Halle, Beschluss vom 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug, BeckRS 2024, 46118) ausdrücklich an.

Es sind keine sachlich zureichenden, plausiblen Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer insbesondere noch zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung im Februar 2025 im Besitz von kinderpornografischen Schriften befunden haben soll. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung des Auffindeverdachts. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verfolgung der an das Versenden der Bilddateien anknüpfenden Straftat noch nicht verjährt ist.

Dass der inzwischen gereifte Beschwerdeführer auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sei, stellt sich als eine Vermutung dar, die sich nicht auf konkrete Tatsachen stützt. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt besessen oder über seine E-Mail-Adresse oder über andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben könnte. Dagegen spricht, dass seit dem 08.05.2022 und dem RDatum des CyberTipline Reports (07.06.2022) keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestraften Beschuldigten dokumentiert sind. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein soll, dass der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der benannten Inhalte ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 (NJW 2020, 384), knüpft die Vermutung, es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung fern, dass es sich bei dem Versenden der Bilder um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies für das beschriebene Tatbild untypisch sei, letztlich an die Persönlichkeit des Beschwerdeführers an und schreibt ihm eine generelle, fortbestehende Tatgeneigtheit zu. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers von nur 14 Jahren und 4 Monaten im Tatzeitpunkt kann nicht schon auf eine auf Kinder und Jugendliche bzw. Kinder- und Jugendpornografie gerichtete fortbestehende Sexualpräferenz und eine dementsprechende generelle Tatgeneigtheit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang darf gerade auch der erhebliche Zeitablauf und die damit verbundene Nachreifung des Beschwerdeführers nicht außer Betracht bleiben.

Die durchgeführte Hausdurchsuchung stellt sich damit als rechtswidrig dar.

Sofern die Beschlagnahme von Geräten und Datenträgern angeordnet worden ist, war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben.

Anwalt II: Zweimal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: Schwere Rechtsfolge oder psychiatrisches Gutachten

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Und dann hier im Mittagsposting zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Von einer schweren Rechtsfolge ist ab einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, wobei auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf und eine Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Führungsaufsicht in anderer Sache zu berücksichtigen sind.

Liegt ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens bei dem Angeschuldigten eine seelische Behinderung, nämlich eine psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.5) vorm die ihn nach der Bewertung der Ärztin daran hindert seine Angelegenheiten in Bezug auf die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und der Krankenkasse, die Vertretung in Wohnungsangelegenheiten, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, die Hilfe im Insolvenzverfahren sowie die Gesundheitssorge selbst zu besorgen, ist Unfähigkeit zur Selbstverteidigung zu bejahen.

StPO III: Erkenntnisse aus ANOM unverwertbar, oder: „EncroChat-Verkündungstermin“ beim EuGH

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Und hier dann die dritte Entscheidung, und zwar der LG Arnsberg, Beschl. v. 22.01.2024 – 2 KLs-412 Js 287/22-36/23 – zur Verwertbarkeit der Erkenntniss aus dem Messengerdienst ANOM.

Das LG Arnsberg spricht zwar nur vom Messengerdienst „Y“. Nach dem Zusammenhang der Gründe handelt es ich m.E. aber um „ANOM“. Das LG hat die Erkenntninsse in einem BtM-Verfahren als nicht verwertbar angesehen und das Verfahren (teilweise) nicht eröffnet.

Ich stelle hier nur (meinen) Leitsatz ein, der lautet:

Die Erkenntnisse aus der Auswertung gesicherter Chatverläufe des Krypto-Messengerdienstes „Anom“ sind in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertbar.

Den Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.

Aber bitte schnell :-). Denn der Kollege Eisenberg aus Berlin hat mich freundlicherweise darauf hingewiesen, dass am 30.04.2024 beim euGH Verkündungstermin ansteht zu der ersten Vorlage (des LG Berlin) an den EuGH betreffend EncroChat (hier geht es zur HP des Kollegen). Danach wird man dann weitersehen.

Schöffen I: Verhinderung von (Hilfs)Schöffen, oder: Schöffenroulette ohne Grundentscheidung des Chefs

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Willkommen im Monat Mai und willkommen in der KW. 18. heute ist zwar Feiertag, aber „Tag der Arbeit“. Daher gibt es hier das ganz normale Programm, und zwar heute zwei Entscheidungen zu Schöffen.

Zunächst kommt hier der LG Arnsberg, Beschl. v. 26.04.2023 – II-2 KLs-412 Js 717/22-4/23. Ergangen ist die Entscheidung in einem Schwurgerichtsverfahren auf die Besetzungsrüge der Verteidiger des Angeklagten. Problematik der Entscheidung: Ordnungsgemäße Feststellung der Verhinderung eines Schöffen nach § 54 GVG und damit zutreffende Heranziehung von Hilfsschöffen und damit ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts.

Die Verteidiger hatte die besetzungsrüge erhoben (§ 222b stPO) und geltend gemacht, dass die beisitzende Schöffin A die „falsche“ Schöffin sei, Der Heranziehung dieser Schöffin lag zuvor folgender Sachverhalt zugrunde:

Gem. Verfügung des Vorsitzenden vom 20.03.2023 handelte es sich bei der Hauptverhandlung um eine vorgezogene Sitzung vom 19.04.2023. Tatsächlicher Beginn der Hauptverhandlung war der 18.04.2023.  Die für diesen Hauptverhandlungstermin ausgeloste Hauptschöffin B teilte am 23.03.2023 mit, dass sie infolge einer bereits gebuchten Reise an einem Teil der Hauptverhandlungstermine verhindert sei. Mit Verfügung vom 24.03.2023 veranlasste der Vorsitzende daraufhin, dass die Hauptschöffin abgeladen und die nächste Hilfsschöffin geladen wird. Dabei handelte es sich um die Hilfsschöffin C. Diese teilte wiederum am 11.04.2023 mit, dass sie ebenfalls wegen eines Urlaubs im Ausland an der Terminswahrnehmung gehindert sei.

Erneut verfügte der Vorsitzende, dass die Schöffin abzuladen und die nächste Hilfsschöffin zu laden sei. Durch die Geschäftsstelle wurde sodann die Hilfsschöffin A geladen.

Das war nicht ok, meint das Schwurgericht:

„Die Besetzungsrüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach Mitteilung der Kammerbesetzung erhoben worden.

Sie ist auch begründet. Die Kammer ist hinsichtlich der Schöffin A nicht ordnungsgemäß besetzt.

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Annahme der Verhinderung der Schöffinnen B und C. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Schöffin P bzgl. ihrer Verhinderung wäre allerdings nicht die Schöffin A als nächste auf der Liste zu laden gewesen, sondern die Schöffin D. Dies ist offensichtlich deshalb nicht geschehen, weil die Schöffin D. bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Bezug auf eine konkrete Terminsladung mitgeteilt hatte, zu bestimmten Zeitpunkten verhindert zu sein. Die Geschäftsstelle ist somit von ihrer Verhinderung ausgegangen und hat die nächste auf der Hilfsschöffinnenliste aufgeführte Schöffin geladen, A.

Es fehlt jedoch an einer richterlichen Entscheidung über die Heranziehung oder auch die Verhinderung der Schöffin D. Diese steht auch nicht ohne weiteres aufgrund der früheren, ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren erfolgten Mitteilung fest, die dem Vorsitzenden auch nicht bekannt war. Denkbar wäre z. B., dass die früher mitgeteilte Verhinderung zwischenzeitlich entfallen war oder der vorgebrachte Verhinderungsgrund aus Sicht des Vorsitzenden nicht als durchgreifend angesehen worden wäre.

Dementsprechend fehlt es an einer richterlichen Entscheidung über die Frage, ob die Schöffin D heranzuziehen gewesen oder als verhindert anzusehen wäre. Erst nach einer solchen Entscheidung wäre gegebenenfalls die Schöffin A heranzuziehen gewesen.

Nicht jeder Fehler bei der Heranziehung von Hilfsschöffen kann mit der Besetzungsrüge erfolgreich geltend gemacht werden. Zudem steht dem Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Heranziehung von Schöffen und angegebene Verhinderungsgründe ein Ermessensspielraum zu. Da eine Entscheidung des Vorsitzenden über die Heranziehung oder  Verhinderung der Schöffin D vollständig fehlt, handelt es sich hier jedoch um einen erheblichen Fehler und es wurde gerade gar kein Ermessen ausgeübt.“