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BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Sitz der Therapieeinrichtung im Ausland

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Als letzte Entscheidung aus dem Themenbereich „BtM“ stelle ich heute den BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 – 203 VAs 316/25 – vor. Das BayObLG nimmt in ihm zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG Stellung.

Die Antragstellerin verbüßt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Urteil enthält die Feststellung, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit der Antragstellerin begangen worden sei. Das AG hat nach 2/3-Verbüßung die Zurückstellung der Strafvollstreckung befürwortet. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag der Vauf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG dann allerdings abgelehnt. Zwar liege ein Therapiekonzept vor, welches eine strukturierte Maßnahme erkennen lasse. Allerdings erfülle die im Ausland vorgesehene stationäre Therapie nicht die Anforderungen von § 35 BtMG, da die Maßnahme dort nicht ausreichend kontrolliert und überwacht werden könne. Auch könne nach den vorgelegten Unterlagen die Therapie im Hinblick auf Art, Dauer und Intensität nicht verlässlich beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann ergänzend auf mehrere nicht erfüllte oder nicht prüfbare Kriterien hingewiesen, die für eine Bewilligung erfüllt sein müssten wie Krisenintervention, Beschäftigung von Psychologen/-innen und Sozialarbeitern/-innen, unangekündigte Suchtmittelkontrollen und wissenschaftlich anerkannte Methoden.

Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Als ausländische Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt im Ausland erhalte die Antragstellerin in Deutschland keine Kostenzusage. Bei einer vergleichbaren Verurteilung in Österreich würde die Antragstellerin nach § 39 Suchtmittelgesetz einen Aufschub des Strafvollzugs in der Einrichtung Haus J. oder einer vergleichbaren Einrichtung erhalten. Der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Kriterienkatalog sei damit nicht übertragbar. Eventuell dennoch offene Fragen hätte die Staatsanwaltschaft klären müssen anstatt den Antrag abzulehnen. Das Haus J. stehe für Auskünfte zur Verfügung.

Die GStA hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es sei eine vollständige Sachverhaltsklärung seitens der Staatsanwaltschaft Traunstein erfolgt. Deren Entscheidung sei zutreffend. Ergänzend führte der Generalstaatsanwalt aus, dass Einrichtungen im Ausland nicht die Gewähr einer hinreichenden Kooperation mit der Justiz und der Erfüllung der Kontrollpflichten böten. Auch sei der Zugriff auf Verurteilte im Ausland im Falle eines Abbruches nur mit erheblichem Aufwand möglich.

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Hier die Leitsätze des BayObLG zu seiner Entscheidung:

1. Die Auswahl der Therapieform und der Therapieeinrichtung im Rahmen von § 35 BtMG unterliegt der Prüfung der Vollstreckungsbehörde. Hierbei muss die Vollstreckungsbehörde unter anderem die Persönlichkeit der verurteilten Person, die Dauer und Art ihrer Abhängigkeit, absolvierte Therapien, Rückfälle und Vorstrafen berücksichtigen und danach erwägen, ob die von der verurteilten Person vorgeschlagene Therapieeinrichtung als geeignet erscheint, der Drogenabhängigkeit wirksam zu begegnen. Hierfür kommen sowohl staatlich anerkannte als auch nicht staatlich anerkannte Einrichtungen in Betracht. Bei ihrer Entscheidung hat die Vollstreckungsbehörde einerseits der Offenheit des § 35 BtMG für unterschiedliche Therapiekonzepte Rechnung zu tragen, andererseits kann sie ungeeignete Einrichtungen oder Therapiemaßnahmen ablehnen. Hierfür ist eine umfassende Sachaufklärung erforderlich.

2. Der Sitz der Therapieeinrichtung im Ausland rechtfertigt die Ablehnung einer Zurückstellung nicht generell. Die Durchführung einer Therapie in einer im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung kommt im Einzelfall in Betracht, wenn es sich um eine Einrichtung im (angrenzenden) europäischen Ausland handelt, wenn die betroffene Person Staatsangehörige dieses Staates ist, ihren Lebensmittelpunkt vor der Inhaftierung in diesem Land hatte und wenn sowohl der Therapieantritt als auch die Überwachung der Therapie durch eine Kooperationsvereinbarung mit der im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung ausreichend gesichert erscheinen.Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

BtM I: Bloße Inbesitznahme/Aufzucht von Cannabis, oder: Das ist ggf. schon Handeltreiben?

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Ich hatte im Frühjahr 2025 über den BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24 – berichtet (vgl. KCanG/BtM I: Inbesitznahme von Cannabissetzlingen, oder: Ist das schon Handeltreiben?). Mit dem Beschluss hatte der 3. Strafsenat bei den anderen Senaten angefragt, ob derjenige, der Cannabissetzlinge (nur) in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, schon den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis verwirklicht, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist. An früher anderslautender Rechtsauffassung wollte er nicht mehr festhalten.

Nachdem nun inzwischen die anderen Senate geantwortet haben, hat der 3. Strafsenat mit dem BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 StR 25/24 – die Frage entschieden. Er führt aus:

„1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen nicht mehr die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn am 1. April 2024 ist als Artikel 1 des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen. Nach ihr unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Tat nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 3 StR 211/24, juris Rn. 4 mwN).

a) Nach neuem Recht ist das festgestellte Verhalten als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu werten, wobei das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG für einen besonders schweren Fall erfüllt ist (zum Grenzwert vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2025 – 3 StR 448/24, juris Rn. 20 mwN).

aa) Es gilt:

Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.

(1) Ein solches Verhalten unterfällt dem weiten Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Dieser umfasst – entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG – jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit. Von straflosen Vorbereitungshandlungen unterscheidet sich die Inbesitznahme einer bestimmten Anzahl von Cannabissetzlingen zum Zweck des Einbringens in einer Plantage namentlich dadurch, dass Art und Menge der erwarteten Droge hinreichend konkretisiert sind. Der Tatbestand des Anbaus von Cannabis hat – ebenso wie andere nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbare Begehungsformen – keine Begrenzungsfunktion für denjenigen des Handeltreibens (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24, NStZ 2025, 375 Rn. 8 ff.; zustimmend Hillenbrand, StRR 7/2025, 24; Patzak/Möllinger, NStZ 2025, 595, 598; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/ Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 1 KCanG Rn. 25, § 34 KCanG Rn. 274a; ablehnend demgegenüber Sobota, JR 2025, 339).

(2) Der Senat hat in der vorliegenden Sache mit dem näher begründeten Beschluss vom 27. November 2024 (NStZ 2025, 375) seine Absicht erklärt, im dargelegten Sinne zu entscheiden, und bei den übrigen Strafsenaten angefragt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), ob an – gegebenenfalls – entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Der 1., 2., 5. und 6. Strafsenat haben sich daraufhin dieser Rechtsauffassung – teilweise unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 5 ARs 4/25; vom 26. Mai 2025 – 6 ARs 2/25; vom 11. Juni 2025 – 1 ARs 3/25; vom 26. August 2025 – 2 ARs 90/25); der 4. Strafsenat hat mitgeteilt, seine Rechtsprechung widerspreche der beabsichtigten Entscheidung nicht (Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 ARs 2/25).

bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben trieb der Angeklagte Handel mit Cannabis. Die Übernahme der sich in den Pflanzmulden der Kunststoffplatten befindenden 899 Cannabissetzlinge in der Absicht, sie in der bereits vollständig eingerichteten Plantage einzubringen und die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, stellt hiernach bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die nachfolgenden Teilakte des Transports und der Einfuhr. Das Umsatzgeschäft ist hinreichend konkretisiert, weil anhand der Jungpflanzen der erwartete und damit später zu veräußernde Ertrag, wie vom Landgericht festgestellt, bestimmt werden kann.

cc) Auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen bedarf es keiner Entscheidung, ob auch in der Fallkonstellation, dass bei Übernahme der Cannabissetzlinge die Plantage noch nicht eingerichtet ist, ein Handeltreiben mit Cannabis vorliegt. Die im Anfragebeschluss angeführten Argumente könnten allerdings die Bejahung dieser Frage als folgerichtig erscheinen lassen.

b) Da das Landgericht die verhängte Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) entnommen hat, ist die neue Rechtslage in jedem Fall für den Angeklagten günstiger im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB und somit der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (zum gebotenen konkreten Vergleich im Einzelfall s. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5; vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283 f.); denn nach dem Konsumcannabisgesetz kommt allenfalls eine Mindeststrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG).

c) Infolgedessen ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (zur Tenorierung s. etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 2 StR 388/24, juris Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2025 – 3 StR 213/24, juris Rn. 14). Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Eine Erstreckung auf den Mitangeklagten nach § 357 StPO ist nicht anzuordnen, weil die Vorschrift bei Urteilsaufhebungen – nebst Schuldspruchänderungen (vgl. MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 357 Rn. 11 mwN) – nur wegen Gesetzesverletzungen, nicht dagegen bei nachträglichen Rechtsänderungen Anwendung findet (s. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1964 – 1 StR 358/64, BGHSt 20, 77, 79 ff.; Beschluss vom 26. März 2025 – 4 StR 313/24, juris Rn. 4 mwN).

Bewährung II: Prognoseentscheidung des Tatgerichts, oder: Gesamtwürdigung aller Umstände

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das KG, Urt. v. 3.9.2025 – 3 ORs 38/25 -, das ich schon einmal in anderem Zusammenhang vorgestellt habe (vgl. Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?).

Heute kommt es dann hier wegen der Ausführungen des KG zur (nicht gewährten) Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu das KG:

„e) Auch dem Angriff des Angeklagten auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt der Erfolg versagt.

Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat NStZ-RR 2022, 368 und Urteil vom 21. August 2019 – (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -). Die Prognoseentscheidung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende – für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche – Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O. und Urteil vom 15. August 2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18) -, juris m.w.N.). Das Tatgericht hat jedoch nach § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. StPO seine Erwägungen im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. BGHSt 34, 345; Senat NStZ-RR a.a.O.).

Die Verteidigung, die rügt, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Bewährungsentscheidung keinen Bezug auf die vorgenommenen Strafzumessungserwägungen genommen, übersieht, dass das Tatgericht nicht verpflichtet ist, alle denkbaren Gesichtspunkte erschöpfend zu erörtern. Es hat vielmehr darzulegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen – Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden – Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. KG, Urteil vom 22. Juli 2016 – (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris m.w.N.) BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 – 5 St RR 100/00 – juris).

 

Daran hat sich das Amtsgericht gehalten. Es hat insbesondere in den Blick genommen, dass bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der neue Taten während laufender Bewährungsfristen begangen hat, erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O.; KG VRS 139, 145; Kinzig in Tübinger Kommentar StGB 31. Aufl., § 56 Rn. 28 m.w.N.) und im Ergebnis seiner Prüfung eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden – verneint. Die nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der zu treffenden Bewährungsentscheidung war daher rechtlich nicht geboten.

Soweit die Verteidigung bemängelt, das Amtsgericht habe sich nicht mit den im November 2024 erlittenen Schussverletzungen des Angeklagten auseinandergesetzt, bleibt im Dunkeln, welcher erörterungsbedürftige Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Strafzumessung wegen eines Vorwurfs nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bestehen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sind rein spekulativ und bedurften bereits deswegen keiner Erörterung im Urteil.“

Bewährung I: Bedingte Entlassung nach 2/3-Verbüßung, oder: (Un)Günstige Sozialprognose beim Erstverbüßer?

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Und dann auf geht es mit den vorbereiteten Beiträgen während meiner Abwesenheit und dann zugleich auch in die erste volle Woche 2026.

Und heute gibt es dann zwei Entscheidungen zur Bewährun, also StGB. Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2025 – 1 Ws 120/25 – zur Legalprognose bei der 2/3 Verbüßung. Dazu hat das OLG ausgeführt:

„Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 2. September 2024, 1 Ws 123/24; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend nicht verantwortet werden. Zwar ist bei einem Täter, der – wie hier der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer – erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N; Senat aaO.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes auch beim so genannten Erstverbüßer nicht in Betracht kommen kann.

Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Im vorliegenden Fall kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Zwar setzt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Eine Chance von derartigem Gewicht kann aber angesichts der bisherigen Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug nicht erkannt werden.

Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer eine noch immer unbehandelte langjährige und verfestigte Alkohol- und Drogensuchproblematik: Er konsumierte regelmäßig die extrem abhängig machenden und somit gefährlichen „harten Drogen“ Kokain und Heroin (hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 231/18, BeckRS 2018, 33689; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 204 f.) und stand bei Begehung der Anlasstat am 6. Juni 2023 unter Entzugserscheinungen und Suchtdruck (vgl. S. 4 f. UA). Maßgeblich für die Rückfallprognose ist daher der von der Strafvollstreckungskammer in den Blick genommene Fortbestand dieser Problematik. Die erforderliche therapeutische Behandlung der bei dem Verurteilten bestehenden Alkohol- und Drogenproblematik konnte nicht eingeleitet werden. Über die für eine solche Behandlung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt der Verurteilte nicht; die durch die Justizvollzugsanstalt eingeräumte Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, musste nach vier Monaten abgebrochen werden, da der Verurteilte nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zeigte. Entsprechend konnte er auch keinen entlassungsvorbereitenden und rauschgiftmissbrauchsaufarbeitenden Maßnahmen zugeführt werden. Wirksame Konfliktbewältigungsstrategien konnten mit dem Beschwerdeführer nicht erarbeitet werden; eine nachhaltige Veränderungsbereitschaft hat er bisher nicht gezeigt. Bei einer unbehandelten Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland fehlen ihm weiterhin die Voraussetzungen, den sich in Freiheit wieder bietenden Konsumgelegenheiten entgegentreten zu können. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse könnte ihm auch die Bewährungshilfe nur äußerst begrenzt Hilfestellung leisten.

Für einen positiven sozialen Empfangsraum ist ebenfalls nichts Belastbares vorgetragen oder ersichtlich; die Absicht des Verurteilten, nach Schweden auszuwandern und dort eine Arbeit aufzunehmen, bleibt vage und lässt jegliche Konkretisierung vermissen. Dessen ungeachtet gelten bei einer Übersiedlung nach Schweden die gleichen Bedenken wie bei einer Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach alledem kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2025 von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.“

Strafzumessung II: Missbrauch/Anbieten eines Kindes, oder: Geringerer Unrechtsgehalt nur eines Angebots

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier noch einmal den KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe (s. hier: StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind).

Heute geht es um die Strafzumessung, zu der das KG ausführt:

„3. Die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – und vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 -, beide juris m.w.N.). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Zutreffend hat die Strafkammer festgestellt, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten. Bei der Strafrahmenwahl hat es der Gesetzgeber jedoch nicht ermöglicht, dies zu berücksichtigen, so dass die Strafkammer von dem nach § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – ausgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Recht das geringere Unrecht und weitere Umstände strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8). Die Festsetzung der in Höhe des Mindestmaßes verhängten Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden.“