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Einziehung III: Vollstreckung des Einziehungsgebots, oder: Unverhältnismäßigkeit bei Entreicherung?

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Und dann habe ich hier noch zum Schluss des Tages den  KG, Beschl. v. 17.12.2024 – 2 Ws 157/24 – zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung einer Einziehungsanordnung. Dazu äußert sich das KG – umfassend – wie folgt:

„2. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung der zu einer Geld-zahlung verpflichtenden Nebenfolge (§ 459g Abs. 2 StPO), soweit sie unverhältnismäßig wäre. Den früher als Unterfall der Unverhältnismäßigkeit gesondert geregelten Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2021 gestrichen (vgl. dazu BT-Drucks. 19/27654, S. 111 f.; OLG Nürnberg aaO).

a) Das Kammergericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vollstreckung un-verhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist, wenn mit ihr aufgrund besonderer Umstände eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende besondere Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 –, juris; KG aaO). Dazu zählen indes nicht diejenigen Umstände, die der Gesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat (vgl. BGH aaO). Eine Entreicherung kann im Wege einer Gesamtschau grundsätzlich weiterhin Berücksichtigung finden, wenngleich diese – ausgehend vom Willen des Gesetzgebers – nur in besonderen Ausnahmefällen geeignet sein wird, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen (vgl. BGH aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn der Einziehungsadressat des Erlangten auf schicksalhafte und von ihm nicht zu vertretende Weise – etwa infolge schwerer Krankheit – verlustig gegangen ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112; BGH aaO). Auch eine wesentliche Erschwerung der Resozialisierung kann unter Umständen zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung führen (vgl. BGH aaO). Darüber hinaus wird die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO immer bei einer Verletzung des Übermaßverbots anzunehmen sein. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH aaO).

b) Mit seiner – den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen widersprechenden – Behaup-tung, ihm sei kein Betrag in Höhe von 500.000 Euro verblieben, kann der Beschwer-deführer im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen. Die erkennende Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Tatbeute zum Nachteil des Geschädigten Fa im Jahr 2006 500.000 Euro erhielt, die er zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verwenden konnte (UA S. 44). Ferner hat die Strafkammer nach eingehender Prüfung ausdrücklich festgestellt, dass es sich hinsichtlich des gesamten der Einziehung unterliegenden Geldbetrages nicht lediglich um einen sog. transitorischen Besitz des Beschwerdeführers gehandelt hat, bei dem es an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (UA S. 232). Vielmehr hatte er – entsprechend der vorherigen Absprache mit den beiden anderen Verurteilten – als Treuhänder den unmittelbaren wirtschaftlichen Zugriff auf den Betrag von knapp 50 Millionen US-$, der Ende Juni 2006 auf dem von ihm geführten DKB Treuhandkonto eingegangen war, und diesen damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.

c) Dass seit Rechtskraft des Urteils Umstände eingetreten sind, die einen besonderen, die Unverhältnismäßigkeit begründenden Ausnahmefall darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit sind zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Er-kenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungs-versuchen mit heranzuziehen. Im Übrigen trägt jedoch der Verurteilte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; eine Amtsermittlungspflicht besteht hingegen nicht. Da die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme darstellt, ist es Sache des Verurteilten, Umstände darzulegen, die ein Unterbleiben der weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 – mwN; OLG Schleswig aaO).

d) Nach diesen Maßstäben besteht für eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO hier kein Raum. Eine Unverhältnismäßigkeit der Einziehung (in einem den ihm verbleibenden Betrag übersteigenden Umfang) ergibt sich nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den zunächst von ihm betrügerisch vereinnahmten Geldbetrag tatplangemäß zeitnah an seine Mittäter weitergereicht und er selbst nach den Urteilsfeststellungen aus der Tatbeute nur einen Betrag von 500.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten hat.

Die hier in Rede stehende Konstellation, dass der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß an einen Mittäter weitergegeben hat, zählt von Verfassungs wegen nicht zu den besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Entreicherung nach den oben genannten Maßstäben (nur) geeignet ist, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen. Der Senat teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass der Einziehungsadressat durch die Grenzen des zivilprozessualen Pfändungsschutzes sowie über § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a und § 459c StPO regelmäßig ausreichend geschützt ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112) und die dabei gleichwohl eintretenden Härten grundsätzlich hinzunehmen hat. Dem Einziehungsadressaten ist im Falle der „Verschiebung“ des Erlangten außerdem grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, seine Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern. Das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für den Schaden aus einer unerlaubten Handlung, wie sie die erkennende Strafkammer hier angeordnet hat, in § 840 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor. Dies steht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Haftung als Gesamtschuldner vorsieht, soweit die Beteiligten an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623-624/17 –, juris; KG aaO). Danach besteht zwischen den Einziehungsadressaten ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 Satz 1 BGB. Dies erleichtert dem Staat die Einziehung, weil ihm mehrere Schuldner zu Verfügung stehen, die jeweils für den gesamten Einziehungsbetrag haften; zugleich werden die Einziehungsadressaten vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt, weil ihre Haftung (lediglich) als Gesamtschuldner verhindert, dass das durch die Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (vgl. BGH aaO; KG aaO).

e) Der Umstand, dass ein entsprechender Rückgewähranspruch des Geschädigten zwischenzeitlich verjährt ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Einziehung bei dem Beschwerdeführer.

Insoweit ist die der Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des § 459g Abs. 4 Satz 2 StPO zugrundeliegende Wertung zu berücksichtigen; danach kann sich der Einziehungsadressat sowohl nach materiellem Recht als auch im Vollstreckungsver-fahren nicht erfolgreich auf eine Verjährung berufen, soweit es um die Frage geht, ob die Einziehung ausgeschlossen ist, weil der Rückgewähranspruch des Verletzten nicht mehr durchsetzbar ist. Diese Vorschriften würden unterlaufen, ordnete man im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO an, dass die Einziehung zu unterbleiben hat, weil die entsprechenden Rückgewähransprüche verjährt sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine einmal begangene strafbare Handlung ihren Unrechtscharakter nicht dadurch verliert, dass die aus ihr gezogenen pekuniären Vorteile auf der Grundlage des Zivilrechts nicht mehr zurückgefordert werden können; das auf diese Weise erworbene Vermögen bleibt vielmehr weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die Vollstreckung der Einziehung verfehlt auch nicht den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck, inkriminiertes Vermögen umfassend und effektiv abzuschöpfen. Der genannten Zielsetzung ist nicht nur dann Genüge getan, wenn die Einziehung zu einer vollständigen Wiederherstellung der zivilrechtlich zutreffenden Rechtslage führt, sondern bereits dann, wenn ein Betrag in der dem Erlangten insgesamt entsprechenden Höhe den (gesamtschuldnerisch haftenden) Tatbeteiligten entzogen wird, auch wenn er letztlich nicht dem Verletzten, sondern lediglich der Staatskasse zugutekommt. Denn auch auf diese Weise verleiht die Vollstreckung dem allgemeinen Prinzip Ausdruck, dass ein Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. KG aaO mwN).

f) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung für ihn eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, führt dieser Gesichts-punkt vorliegend – auch bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – jedenfalls derzeit nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob von einer „erdrosselnden Wirkung“ bereits dann auszugehen ist, wenn die Vollstreckung des Einziehungsbetrags bedeuten würde, dass der Schuldner gleichsam bis an sein Lebensende auf die Pfändungsfreigrenzen zurückgeworfen wäre und infolgedessen keine Perspektive mehr hätte, jemals ein Leben mit größeren wirtschaftlichen Handlungsspielräumen zu führen (vgl. Hans. OLG aaO). Zum einen sind zureichende Anhaltspunkte, die eine derartige Prognose tragfähig begründen könnten, derzeit nicht ersichtlich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsmaßstäbe im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht im Widerspruch zu den Wertungen des Insolvenzrechts stehen dürfen. In der Verbraucherinsolvenz wird dem Schuldner zugemutet, die bestehenden Insolvenzforderungen für die Dauer einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode anteilig zu bedienen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen handelt, die später an der Restschuldbefreiung teilhaben, oder um solche, die gemäß § 302 Nr. 1 bis 3 InsO „insolvenzfest“ sind. Während der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode besteht für den Schuldner dabei die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 287b i.V.m. 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wäre es wertungswidersprüchlich, die weitere Vollstreckung von Einziehungsbeträgen für unverhältnismäßig anzusehen und gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ihr Unterbleiben anzuordnen, bevor der Einziehungsadressat nicht über eine entsprechende Periode, innerhalb derer er sich nach seinen Möglichkeiten um ein Erwerbseinkommen zu bemühen hat, angemessene Raten gezahlt hat. Selbst nach Ablauf einer entsprechenden Periode wird man nicht ohne Weiteres von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung aus-gehen können, zumal die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen und somit als „insolvenzfest“ auszugestalten (§ 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht durch eine extensive Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterlaufen werden darf (vgl. Hans. OLG aaO mwN).

g) Die weitere Vollstreckung des Einziehungsbetrags stellt sich – selbst bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Resozialisierung als unverhältnismäßig dar. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. KG aaO; Hans. OLG aaO mwN) geht der Senat davon aus, dass allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners und die damit verbundene abstrakte Gefährdung seiner Resozialisierung nicht zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen können. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Verhaltensmuster befürchten lassen und denen auch nicht durch Zahlungserleichterungen nach § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann. Dafür ist hier angesichts der Erwerbsbiographie des die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßenden Beschwerdeführers, der nach den Urteilsfeststellungen seit 1991 mit einem Sozius eine Kanzlei in repräsentativer Lage in Berlin-M unterhält und 1997 zum Notar bestellt wurde, nichts ersichtlich. Auch seine persönliche oder berufliche Situation rechtfertigt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht. Zwar können mit erheblichen finanziellen Einbußen verbundene berufsrechtliche Folgen der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung wie der Verlust des Notariats oder eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich deren Unverhältnismäßigkeit begründen (vgl. KG aaO). Anwaltsgerichtliche Maßnahmen im Sinne des § 114 BRAO sowie etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen der Notaraufsicht drohen dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 – und sind deshalb von der erkennenden Kammer auch erheblich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 226) – und nicht als Folge einer Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Konkrete Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund der Einziehung hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen und sind derzeit auch sonst nicht ersichtlich.

g) Der Umstand allein, dass die nach dem Vorstehenden gesetzlich gebotene Vollstreckung der Einziehungsentscheidung von dem Beschwerdeführer trotz seiner juristischen Ausbildung subjektiv als zusätzliche Sanktion „empfunden“ wird, stellt weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG dar, noch ist er geeignet, eine Verletzung von Art. 50 EUGrdRCh zu begründen, und vermag daher eine ihm günstigere Entscheidung im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht zu rechtfertigen.“

Einziehung I: Beschränkung des Rechtsmittels, oder: Einziehung des Wertes des Erlangten

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Und dann gibt es heute einige Entscheidungen zur Einziehung und den damit zusammenhängenden Fragen. Deren Bedeutung hat nach den Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung ja deutlich zugenommen, was sich auch daran zeigt, dass es viele Entscheidungen gibt, die sich mit der gebührenrechtlichen Seite – der Nr. 4142 VV RVG – befassen.

Ich habe zu der Problematik heute einen BGH-Beschluss und Entscheidungen des KG. Die letzteren sind nicht ganz so aktuell. Das liegt aber nicht an mir, sondern daran, dass ich die Entscheidungen erst jetzt erhalten habe.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem KG, Beschl. v. 30.12.2024 – 2 ORs 31/24 – zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsanordnung. und zwar hier 42.550,00 EUR. Das KG hat das als möglich und im entschiedenen Fall auch als wirksam angesehen:

„1. Das Landgericht ist – was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte – zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsentscheidung ausgegangen.

a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in der Rechtsmittelerklärung zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32 mwN; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 Rev 26/19 –, juris). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH aaO; KG, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 – mwN). Nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen führt daher zur Unwirksamkeit einer Beschränkung. Eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die dem nicht angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten (vgl. KG, Beschluss vom 22. September 2014 – [4] 161 Ss 148/14 [203/14] –) oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, juris).

b) Nach diesen Maßstäben war die von dem Verteidiger für den Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c Satz 1 StGB wirksam. Sie ist losgelöst vom Strafausspruch einer Rechtsfehlerkontrolle zugänglich, weil es sich nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt und sie den Strafausspruch in der Regel – und so auch hier – nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 – und vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20 –, beide juris).

Darauf, ob die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten als besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 47, 214 mwN) in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen hinreichend festgestellt ist, kommt es nicht an. Das Amtsgericht hat sowohl die Bandenstrukturen, -tätigkeiten und die Kenntnis des Angeklagten davon dargelegt (UAS. 3f.) als auch zu Fall 3 Folgendes festgestellt (UA S. 6f.): „Am 24.07.2019 benannte der Angeklagte, der auch unabhängig vom gesondert Verfolgten Ham Kontakt zur gesondert Verfolgten S hatte, seinen Hintermännern deren weitere Kontoverbindung bei der Postbank mit der IBAN DE42 1x. Am selben Tag rief A K Joo oder ein anderer Beteiligter der Gruppe bei der R-bank Würzburg eG an, gab sich als Verantwortlicher des Autohauses M GmbH&Co.KG in Ochsenfurt aus und gab unter anderem fünf Überweisungen auf das Konto der gesondert Verfolgten S in Höhe von insgesamt 46.180,89 EUR in Auftrag. Noch am gleichen Tag erhielt der Angeklagte von seinen Auftraggebern die Information, dass die Überweisung erfolgreich ausgeführt wurde und das Geld auf dem Konto der gesondert Verfolgten S gutgeschrieben war. Daraufhin veranlasste der Angeklagte am selben Tag die gesondert verfolgte S im Beisein des Zeugen Ham zunächst in der P-bank-Filiale Alt-Moabit x, x Berlin, sodann in der P-bankfiliale in der Joa Straße x, x Berlin insgesamt 46.150,00 EUR abzuheben und ihm zu übergeben. Er zahlte der gesondert verfolgten S eine Provision von 3.600,00 EUR und überbrachte den Restbetrag von 42.550,00 EUR seinen in Berlin ansässigen Auftraggebern. Nach seinen insoweit nicht widerlegbaren Angaben erhielt der Angeklagte für seinen im Zusammenhang mit der genannten Abhebung geleisteten Dienst eine Provision in Höhe von 3.000,00 EUR.“

Diese dem nicht angefochtenen Schuldspruch sowie der ebensowenig angefochtenen Strafzumessungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen bilden jedenfalls eine taugliche Grundlage für eine Entscheidung über die Vermögensabschöpfung beim Angeklagten.

2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 42.500,00 Euro anzuordnen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22 – und vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18 –, beide juris mwN).

Hieran gemessen hat der Angeklagte jedenfalls den Betrag von 42.550,00 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen initiierte er die Abhebung des Geldes in zwei Teilbeträgen an unterschiedlichen Orten und erhielt schließlich die gesamte Tatbeute. Davon zahlte er der gesondert verfolgten S ihre Provision aus und überbrachte den Rest seinen Auftraggebern. Damit hatte er faktisch die Verfügungsgewalt über den überwiesenen Betrag ausgeübt, zumal der Einwand des Revisionsführers, er habe die Provision nur „weisungsgemäß“ ausgehändigt und damit keine Verfügungsmacht begründet, urteilsfremd ist.“

BtM III: Einziehung nach Handeltreiben mit BtM, oder: 641.890 EUR oder 15.600 EUR?

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Und als letzte Entscheidung habe ich dann hier noch den BGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 5 StR 55/26 – zur Einziehung beim Handeltreiben mit Betäbungsmitteln

Das LG hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.890 EUR angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision hat zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung in einem Fall sowie zum Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in weiteren Fällen geführt:

„2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann im Fall 5 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen worden ist. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Tat nur in dieser Höhe Erlöse aus dem Verkauf von drei Kilogramm Marihuana erlangt.

Soweit die Strafkammer ihrer Entscheidung den „Verkaufswert“ von zehn Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat, welche der Angeklagte zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb, vermag dies eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht zu begründen. Denn bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen (vgl. für Betäubungsmittel BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 5 StR 529/22; vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23 Rn. 13; für Cannabis BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24 Rn. 18). Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Januar 2024 – 5 StR 530/23 Rn. 8; vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24 Rn. 18).

Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen zu einem über 15.600 Euro hinausgehenden Zufluss von Taterträgen getroffen werden können.

Die Einziehungsanordnung hat daher zu entfallen, soweit sie diesen Betrag übersteigt.“

BtM II: Fluchtfahrt mit Pkw und Besitz von BtM, oder: Tateinheit zwischen Flucht – und BtM-Delikten

Und dann im zweiten „BtM-Posting“ hier der BGH, Beschl. v. 17.11.2025 – 4 StR 448/25, der sich noch einmal zu den Konkurrenzen zwischen den während einer Fluchtfahrt verwirklichten Delikten und Besitz an im Fluchtfahrzeug aufbewahrten Betäubungsmittel sowie von Betäubungsmitteln in einer Wohnung äußert.

Der Angeklagte ist vom LG wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge verurteilt worden. Dagegen die Revision, die zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

a) Nach den Feststellungen floh der Angeklagte – der, wie er wusste, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, vor Fahrtantritt Methamphetamin konsumiert hatte und in einem Schubfach unter dem Fahrersitz für den Eigenkonsum Betäubungsmittel (2,26 Gramm Methamphetamin-Ketamin-Mix, 2,2 Gramm MDMA und 17,88 Gramm (S)-Methamphetamin mit einer Mindestwirkstoffmenge von 13,82 Gramm (S)-Methamphetamin-Base) in einer kleinen Tasche aufbewahrte – vor einem ihn unter Sondersignalen verfolgenden Polizeifahrzeug, als er außerhalb geschlossener Ortschaften bei durchgehender Mittellinie zum Überholen ansetzte und hierdurch drei Fahrzeugkollisionen verursachte, durch die zwei Personen leicht verletzt wurden. Nach dem Unfallgeschehen äußerte er zu einer Mitfahrerin die Worte „unterm Sitz“, woraufhin diese die Tasche mit den Betäubungsmitteln an sich nahm und in der Hand hielt, bevor sie diese aufforderungsgemäß einer Polizeibeamtin aushändigte. In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte zeitgleich Betäubungsmittel (806,19 Gramm Metamphetamin mit Mindestwirkstoffmengen von 259,16 Gramm (S)-Methamphetamin-Base und 364,83 Gramm (R)-Methamphetamin-Base) zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf sowie aus Betäubungsmittelgeschäften herrührendes Bargeld im Wert von 5.339 Euro.

b) Hierauf gestützt hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Besitz der im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrten Betäubungsmittel zu den übrigen während der Fluchtfahrt begangenen Delikten im Verhältnis der Tateinheit steht. Dies folgt hier schon daraus, dass die Fluchtfahrt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls auch dazu diente, den Zugriff der Polizei auf die mitgeführten Betäubungsmittel zu verhindern (für die entsprechende konkurrenzrechtliche Bewertung einer Fluchtfahrt, bei der der Täter Rauschgift zu Handelszwecken transportiert, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 StR 133/22 Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat aber übersehen, dass der Besitz an den im Pkw verwahrten Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken in der Wohnung ebenfalls zueinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175 mwN). Trat der Besitz der in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten Handelsmenge zu den übrigen Delikten somit nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich hinzu, war der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

…..“

BtM I: „Koks-Line“-Ziehen unter Gewaltanwendung, oder: Kein Verabreichen, sondern Überlassen von BtM

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Man sieht es an der Kennzeichnung in der Beitragsüberschrift: Heute ist hier ein BtM-Tag, und zwar mit drei Entscheidungen des BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 422/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zweifachem Verabreichen von Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch bedarf hinsichtlich der tateinheitlich ausgeurteilten Betäubungsmitteldelikte einer Änderung.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugen Z. und S. im Rahmen des nachfolgend dargestellten Geschehens (unten Ziffer 2.a) dazu aufforderte, je eine „Line“ Kokain zu inhalieren. Als sie dies ablehnten, schnipste er dem erstgenannten Zeugen mit den Fingern gegen den Kopf und schlug ihm kräftig mit der flachen Hand gegen den Nacken. Aus Angst vor weiteren körperlichen Repressalien kamen die Zeugen der Aufforderung des Angeklagten nach und konsumierten das Kokain. Bei einem von ihnen stellten sich darauffolgend Mundtaubheit, Zittern, Atemnot, Herzrasen, Übelkeit und Schweißausbrüche ein. Der Zeuge musste sich mehrmals übergeben. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen hielten länger als eine halbe Stunde an. Der andere Zeuge empfand Panik, litt unter Atemnot, Herzrasen und Schweißausbrüchen und konnte eine Nacht nicht schlafen.

b) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Verabreichens, sondern wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alt. 2 BtMG strafbar gemacht.

Die Abgrenzung der Tatbestandsvariante des Verabreichens von derjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen. Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), unterfällt die Tat der Variante der Verbrauchsüberlassung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 mwN). Schon begrifflich liegt es nahe, die Tatbestandsvariante des Verabreichens auf Fälle der Beibringung ohne aktive Mitwirkung des Empfängers zu beschränken und Taten, bei denen der Empfänger ein ihm vom Täter übergebenes Betäubungsmittel sich selbst zuführt, als Überlassung von Betäubungsmitteln zum Verbrauch zu erfassen (BGH aaO). Es ist nicht von Belang, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er Betäubungsmittel konsumiert, oder diese ihm heimlich beigebracht werden. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn – so wie hier – der Empfänger unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt zur Applikation gezwungen wird.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es ist angesichts des unveränderten Strafrahmens und der weiteren Umstände auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des nach seiner Wertung in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklichten Delikts eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.“