Kategoriearchiv: StGB

Auf der Grundlage von Bild von mohamed Hassan auf Pixabay erstellt

StGB III: Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG, oder: Umfang der Feststellungen/Eigenanteil

Auf der Grundlage von Bild von mohamed Hassan auf Pixabay erstellt

Auf der Grundlage von Bild von Mohammad Hassan auf Pixabay erstellt.

Und dann noch der BayObLG, Beschl. v. 13.07.2026 – 206 StRR 182/26 – zum Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte einen Teilerfolg:

„1. Der zulässigen Revision kann hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches ein mindestens vorläufiger Erfolg nicht versagt werden (§ 349 Abs. 4 StPO), während sie hinsichtlich des Schuldspruches offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings war auch der Schuldspruch wie geschehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

a) Der Schuldspruch kann trotz der mangelhaften Feststellungen des Landgerichts im Ergebnis bestehen bleiben, bedarf allerdings der Berichtigung.

aa) Das Tatgericht hat zwar auch bei Straftaten nach dem KCanG zu klären, ob und in welchem Umfang das – gegebenenfalls vermengt – besessene Cannabis einerseits dem Handeltreiben und andererseits dem Eigenkonsum dient. Hiervon entbindet auch der Umstand nicht, dass § 34 Abs. 1 KCanG für den Besitz von Cannabis (Nr. 1) den gleichen Strafrahmen wie für das Handeltreiben mit diesem Stoff (Nr. 4) vorsieht. Denn im Verhältnis zu anderen (spezielleren) Begehungsformen des § 34 Abs. 1 KCanG hat der strafbare Besitz von Cannabis einen geringeren Unrechtsgehalt. Daher wirken sich die zum gewinnbringenden Verkauf und für den Eigenkonsum bestimmten Teilmengen sowie ihr Verhältnis zueinander sowohl bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts als auch bei der Gewichtung der Taten im Rahmen der Strafzumessung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2025,

Anders als bei Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 27.04.2004, 3 StR 116/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 2) und nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, zitiert nach juris, dort Rdn. 9f.), die als eigenständige Straftatbestände verlangen, dass sich die jeweilige Tatbehandlung auf eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel bezieht, stellt das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG lediglich einen besonders schweren Fall des Grunddeliktes des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG dar. Das Merkmal der „nicht geringen Menge“ ist damit der Rechtsfolge zugehörig, während der Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis keine bestimmten Mengen voraussetzt.

bb) An diesen Maßstäben gemessen tragen die bemerkenswert unsorgfältigen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis. Zwar enthält es entgegen den dargestellten Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung weder hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas und Haschischs noch hinsichtlich der aufgefundenen Cannabis-Pflanzen eine konkrete Bestimmung des jeweils zum Eigenkonsum bestimmten Anteils; das Landgericht führt nur aus, dass „sich der Angeklagte (bei Bedarf) etwas zum Eigenkonsum abzweigte“ (UA S. 6). Allerdings stellt es zusätzlich fest, dass beim Angeklagten mehrere Druckverschlusstüten mit jeweils mehreren g Marihuana und Haschisch aufgefunden worden seien und dass diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (UA S. 6/7). Diese mit weiteren Beweistatsachen unterlegten Feststellungen sind jedenfalls nachvollziehbar und tragen den Schuldspruch.

cc) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 17. Juni 2026 zutreffend ausführt, bedarf der Schuldspruch insoweit der Korrektur, als (zugunsten des Angeklagten) die  weitere Verurteilung wegen Anbau von Cannabis ebenso zu entfallen hatte wie die Zusätze „unerlaubt“ und „in nicht geringer Menge“. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. Auch der Anbau von Cannabis zum Zweck des späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs stellt ein Handeltreiben mit Cannabis dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 7); zusammen mit den weiteren zum Verkauf bestimmten Teilmengen handelt es sich jedenfalls um eine Bewertungseinheit und somit ein einheitliches Handeltreiben mit Cannabis. Der Senat schließt angesichts der im Raum stehenden Gesamtmengen (UA S. 5) im Übrigen aus, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die einen (zusätzlichen) Schuldspruch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b oder § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG hinsichtlich der Eigenbesitzmengen tragen.“

Aber:

„b) Der Rechtsfolgenausspruch kann allerdings entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft keinen Bestand haben. Den mangelhaften Feststellungen der Kammer lässt sich schon nicht entnehmen, ob die zum Handeltreiben bestimmte Gesamtmenge und somit der Gesamtwirkstoffgehalt dieser Menge überhaupt die „nicht geringe Menge“ von 7,5 g THC (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO dort Rdn. 10ff.) erreicht. Angesichts des festgestellten täglichen Cannabiskonsums des Angeklagten (UA S. 3) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass erhebliche Teile der aufgefundenen Mengen zum Eigenkonsum bestimmt waren. Es steht somit nicht fest, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG überhaupt erfüllt sind und die Kammer damit vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Da der Senat diese Feststellungen auch nicht selbst treffen kann, gebieten diese Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

2. Das Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO im tenorierten Umfang samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen.

Die nunmehr mit der Sache befasste Kammer wird Gelegenheit haben, nunmehr den Anteil des zum Eigenkonsum bestimmten Anteils der Betäubungsmittel ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, aaO Rdn. 10, und (zum BtMG) BGH, Beschluss vom 06.09.2005, 3 StR 255/05, NStZ 2006, 173) und davon ausgehend den auf die zum Handeltreiben vorgesehene Menge entfallenden Wirkstoffgehalt (ggf. auch hier im Wege der Schätzung, vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rdn. 282ff. m. w. N.) festzustellen. Soweit es dabei auch auf die vorhandenen Cannabispflanzen abstellen sollte, wird es die hierbei zu beachtenden Besonderheiten zu berücksichtigen haben (vgl. Patzak/Fabricius, aaO § 34 KCanG Rdn. 286 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO Rdn. 16). Sind danach die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, wird die Kammer anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Strafzumessungstatsachen zu prüfen haben, ob die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens gerechtfertigt ist, und ausgehend hiervon die konkrete Strafe zu bestimmen haben.“

StGB II: „Klassische“ Problematik beim Diebstahl, oder: Diebstahl von drei Kleidungsstücken

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Im zweiten Posting haben wir es dann mal mit einer „klassischen“ Problematik zu tun, nämlich Zueignungsabsicht beim Kaufhausdiebstahl.

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt. Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26 – auf die Revision des Angeklagten aufgehoben:

„2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie lückenhafte bzw. unvollständige Feststellungen zur (vollendeten) Wegnahme als Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (§ 242 StGB) enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, NJW 1961, 2266; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 -, NJW 1970, 1196). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 -, NStZ 2011, 158). So wird in einem fremden Herrschaftsbereich (Selbstbedienungsladen) bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs bereits durch das Einstecken in Zueignungsabsicht in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche neuer Gewahrsam begründet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, juris), wobei es auch darauf ankommt, ob der Täter die entwendeten Gegenstände verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Tasche transportiert (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 512/16 -, juris Rn. 11). Dagegen ist bei wegen ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit schwer oder nicht ohne größeres Aufsehen zu transportierenden Sachen neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem bisherigen fremden Herrschaftsbereich herausgeschafft hat (vgl. Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 – §§ 242-262, 13. Auflage 2023, § 242 StGB Rn. 97 mwN und einer Auflistung von Beispielen), so z. B. bei einer großen Menge Kleidungsstücke (RGSt 52, 202) oder sechs Flaschen Whiskey (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 145/13-, NStZ-RR 2013, 276).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07 -, juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung des Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte es sich immerhin um drei Kleidungsstücke, nämlich zwei Herrenjacken und ein Herrensweatshirt. Zu deren Größe und Umfang (etwa besondere Dicke, weil Winterjacke o. Ä.) verhalten sich die tatrichterlichen Feststellungen ebenso wenig wie zur Größe der Tasche (etwa: Konnte sie die Gegenstände vollständig aufnehmen? etc.) und ihrer Geschlossenheit.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Vor diesem Hintergrund musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 S. 1 StPO aufheben und die Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.“

StGB I: Feststellungen in Steuerstrafverfahren, oder: Anforderungen in sog. „Schätzungsfällen“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann machen wir heute StGB.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Steuerstrafverfahren, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze. Es handelt sich in beiden Entscheidungen um sog, „Schätzungsfälle. Die Leitsätze dazu lauten:

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist im Strafverfahren Teil der an § 261 StPO auszurichtenden Überzeugungsbildung. Sie ist – wie auch im Besteuerungsverfahren (§ 162 AO) – zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Mit Blick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo sind an die Schätzung nach § 261 StPO höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Für das Schätzungsergebnis muss nicht nur eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit sprechen; es muss vielmehr nach der vollen Überzeugung des Tatgerichts den tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten.

1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen ist es erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierfür bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie – für die Frage der Tatvollendung – ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind. 

2. Im Rahmen der Berechnungsdarstellung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch im Einzelnen deren Berechnung enthalten, und zwar für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert unter Angabe der Besteuerungsgrundlagen. 

3. Dies gilt auch in Schätzungsfällen.

 

 

 

Aufklärungshilfe III: Name des Mittäters genannt, oder: Unerheblich, wenn es eine DNA-Spur gibt

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 238/26. Das ist nicht ganz so viel Text wie bei der heute Mittag vorgestellten Entscheidung.

Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung – ich vermute wegen Raubes – Revision eingelegt. Ohne Erfolg, und zwar auch keinen Erfolg bei der Strafzumessung:

„Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ohne Rechtsfehler abgelehnt. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Vornamen seines Mittäters, des Mitangeklagten, benannt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung im Einklang mit der Vorgabe in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB unter anderem darauf gestützt, dass diese Aufklärungshilfe für die Überführung des Mitangeklagten angesichts einer am Tatort gesicherten und auf ihn hindeutenden DNA-Spur eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Offenbarung die DNA-Spur schon gesichert und das DNA-Profil des Mitangeklagten bereits in einer Analysedatei gespeichert war. Hieraus durfte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass der Mitangeklagte auch ohne die Benennung durch den Angeklagten in den Fokus der Ermittlungen geraten wäre. Dass sie die DNA-Spur in den Urteilsgründen unzureichend dargestellt hat, da eine Angabe dazu fehlt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2025 – 3 StR 78/25 Rn. 18 mwN), stellt ihre lediglich einem hypothetischen Ermittlungsverlauf geltende Schlussfolgerung nicht infrage.“

Aufklärungshilfe II: Offenbarung der Tat eines Toten, oder: Keine „reale Verurteilungsmöglichkeit“ mehr

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 538/25 – vor.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist vom BGh als unbegründet verworfen worden.

Der BGH führt aus:

„Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Das gilt auch für die Strafzumessung, soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint hat.

1. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte beging am 26. Juli 2024 gemeinsam mit seinem Mittäter J. einen Diebstahl, bei dem in einer Bankfiliale ein Geldautomat gesprengt und knapp 140.000 Euro Bargeld entwendet wurde. In der Folgezeit verabredeten beide, eine weitere Geldautomatensprengung durchzuführen. Zur Vorbereitung trafen sie sich am 30. Oktober 2024. J. erlangte in einem Park 527 Gramm des Sprengstoffs Triacetontriperoxid und eine Zündvorrichtung. Beides transportierten er und der Angeklagte sodann gemeinsam in einem Stoffbeutel mit der U-Bahn, wobei sie die aus der geringen Stabilität des Sprengstoffs resultierende erhebliche Gefährdung anderer Fahrgäste billigend in Kauf nahmen. Bei einer polizeilichen Kontrolle des J. konnten der Sprengstoff und die Zündvorrichtung sichergestellt werden. J. gelang die Flucht; der Angeklagte entfernte sich unbehelligt.

J. kam am 24. November 2024 bei einer Explosion ums Leben. Am 24. April 2025, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, räumte der Angeklagte durch eine Verteidigererklärung seine eigene Beteiligung an beiden Taten ein und benannte J. als seinen – den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannten – Mittäter bei der Geldautomatensprengung vom 26. Juli 2024. Ihre Feststellungen zu dieser Tat hat die Strafkammer wesentlich auf diese auch in der Hauptverhandlung wiederholten Angaben gestützt.

2. Das Landgericht hat eine Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint. Dies ist nicht zu beanstanden.

Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. War der Angeklagte an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt, so muss sich sein Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Aufklärungshilfe muss zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, wobei es bereits genügen kann, wenn wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – 4 StR 565/24 Rn. 14 mwN, NStZ 2025, 692).

Diese Voraussetzungen hat der Angeklagte trotz Offenbarung der Beteiligung seines bereits verstorbenen Mittäters J. bei der Tat vom 26. Juli 2024 nicht erfüllt, weil nach dessen Tod eine Aufdeckung seiner Tat im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausscheidet.

a) Allerdings ist nicht erforderlich, dass eine Aufklärungshilfe strafprozessuale Maßnahmen gegen die belastete Person zur Folge hat. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Angaben des Aufklärungshelfers nicht bereits zu einer Anklage oder gar Verurteilung geführt haben müssen (BT-Drucks. 16/6268, S. 12; vgl. zudem BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 – 2 StR 532/99, StV 2000, 318; vom 20. Mai 2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556). Nach der dabei in Bezug genommenen Rechtsprechung zur wortgleichen Regelung in § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, die zu § 46b StGB fortgeführt wurde, wird eine Aufklärungshilfe zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer Strafverfolgung – auch gewichtige oder langfristige – Erschwernisse entgegenstehen. Das gilt etwa für Fälle, in denen die belastete Person für die Ermittlungsbehörden nicht greifbar oder unbekannten Aufenthalts ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043; Beschluss vom 28. August 2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162) oder sich einer Festnahme entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 20. Mai 2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556). Eine Strafmilderung kann sogar dann noch gewährt werden, wenn der Aufklärungshelfer sein Wissen bewusst erst offenbart, nachdem die von ihm belastete Person das Land verlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 31. Oktober 1984 – 2 StR 467/84, StV 1985, 14 f.). Selbst wenn diese für die aufgedeckte Tat bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist, hindert das die Anwendung der Regelung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 5 StR 23/04, NStZ 2005, 231).

b) Jedoch honoriert § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genauso wie § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1992 – 4 StR 517/92; Urteil vom 2. März 1989 – 2 StR 733/88, NStZ 1989, 580) kein bloßes Aufklärungsbemühen, sondern erfordert einen „Aufklärungserfolg“: Um in den Genuss einer Strafmilderung kommen zu können, muss der Aufklärungshelfer nämlich zumindest die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den oder die Belasteten geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 12) oder durch seine Angaben wesentlich hierzu beigetragen haben (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300; Urteil vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043).

c) Einen derartigen Aufklärungserfolg konnte der Angeklagte mit der Offenbarung der Tatbeteiligung des J. nach dessen Tod nicht mehr bewirken, weil gegen ihn aufgrund des mit seinem Tod eingetretenen Verfahrenshindernisses kein Strafverfahren mehr geführt werden kann. Die bloße Mehrung des Wissens der Ermittlungsbehörden sowie ihre Entlastung von der weiteren Suche nach dem zweiten Beteiligten der Tat vom 26. Juli 2024 genügen nicht. Vielmehr ist es eine unverzichtbare Voraussetzung der durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft. Denn nur diese Währung hat der Gesetzgeber für den Beschuldigten vorgesehen, um den Preis für die Strafmilderung zu entrichten.

aa) Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die mit § 46b StGB ermöglichte besondere Honorierung der Aufklärungshilfe die noch schuldangemessene Sanktionierung der Tat des Helfers in Frage stellen kann (MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46b Rn. 8), weil die Offenbarung von Tatsachen an Tatschuld und Tatunrecht unmittelbar nichts ändert und diese – wenn überhaupt – allenfalls mittelbar beeinflussen kann (BT-Drucks. 16/6268, S. 13; vgl. zur hieran anknüpfenden Kritik an der Regelung des § 46b StGB LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 2 ff.; MüKo-StGB/Maier aaO Rn. 7 ff.; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46b Rn. 2 jeweils mwN). Umso mehr hat der Gesetzgeber deshalb betont, dass die Aspekte des Schuldausgleichs und zudem der Spezial- und Generalprävention nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BT-Drucks. 16/6268, S. 12).

Im Gesetzestext hat dies Ausdruck gefunden in Form der gegenüber § 49 Abs. 1 StGB deutlich reduzierten Milderungsmöglichkeit für Fälle einer ausschließlich angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 46b Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB) und in dem 2013 ins Gesetz eingefügtem Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der vom Aufklärungshelfer begangenen und der aufgedeckten oder verhinderten Tat (BGBl. 2013 I S. 1497). Letzteres hat der Gesetzgeber als geeignet angesehen, um „zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren“, der dem „Kronzeugen“ für dessen eigene Tat zu machen ist, und so seine Privilegierung in nachvollziehbaren Einklang mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens zu bringen (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 6; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 9, StV 2014, 619).

Soweit die Strafmilderung eine noch schuldangemessene Sanktionierung des Aufklärungshelfers gleichwohl noch in Frage stellen kann, bedarf sie im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Gebot der materiellen Gerechtigkeit einer Rechtfertigung. Diese folgt nach Auffassung des Gesetzgebers aus der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden wesentlichen Aufgabe des Staates, gerade schwere Straftaten aufzuklären und zu verhindern (BT-Drucks. 16/6268, S. 11 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Entsprechend hohe Bedeutung kommt der Vorgabe des Gesetzgebers zur Qualität des erforderlichen Aufklärungserfolgs zu, wonach der „Kronzeuge“ durch seine Angaben die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Belasteten geschaffen oder hierzu zumindest wesentlich beigetragen haben muss (BT-Drucks. 16/6268, S. 12).

bb) Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein Aufklärungserfolg in diesem Sinne indes unmöglich, denn ein Strafverfahren ist hier sicher und endgültig ausgeschlossen. Die Lage entspricht insoweit derjenigen bei Aufdeckung einer bereits verjährten Tat, bei der eine Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses ausscheidet (vgl. LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1045). Sie unterscheidet sich zugleich von den oben genannten Situationen, in denen einer Strafverfolgung zwar unter Umständen gewichtige, aber keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. So kann nach einem untergetauchten Beschuldigten möglicherweise erfolgreich gefahndet werden. Ein ins Ausland geflohener Verdächtiger kann zurückkehren oder im Wege der Rechtshilfe überstellt werden. Selbst im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs der aufgedeckten Tat verbleibt – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – immerhin die Möglichkeit der Wiederaufnahme zuungunsten des Beschuldigten, etwa bei Abgabe eines Geständnisses (§ 362 Nr. 4 StPO).

Hinzu kommt, dass in der hier gegebenen Situation typische Umstände fehlen, die es sonst erleichtern, den Angaben eines Aufklärungshelfers – ähnlich wie einem Geständnis der eigenen Tat – schuldreduzierende Wirkung beizumessen: Ein Geständnis kann etwa positive Schlüsse auf die Persönlichkeit zulassen, wenn es den Beschuldigten erhebliche innere Überwindung gekostet hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rn. 679; LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46 Rn. 193). Gerade wenn es unter Inkaufnahme eigener Gefährdung oder drohender Schikane abgegeben wird, kann es zudem Indikator des ernsthaften Bemühens sein, sich aus einer kriminellen Struktur zu lösen. Neben seiner potentiellen Relevanz für die auszugleichende Schuld kann dies Indiz für ein unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gemindertes Strafbedürfnis sein und in generalpräventiver Hinsicht sogar dazu beitragen, durch Offenbarung begangener Straftaten das Normvertrauen der Bevölkerung zu stärken (vgl. LK/Schneider aaO § 46b Rn. 3 mwN). Soweit derartige Schlüsse auf Opfer oder Gefahren abstellen, die mit einem Geständnis verbunden sind, können sie auf Angaben eines Aufklärungshelfers übertragbar sein, der mit seinen Angaben ehemalige Mittäter oder sonst Vertraute dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzt. Wird dagegen die Tat eines Verstorbenen oder eine bereits verjährte Tat offenbart, für die eine Strafverfolgung nicht mehr zu befürchten ist, so findet dieser Gedanke keine Entsprechung.

cc) Die Frage eines Aufklärungserfolgs kann anders zu beantworten sein, wenn ein unüberwindbares Hindernis für die Verfolgung einer Tat erst eintritt, nachdem der Aufklärungshelfer seine Angaben getätigt hat.“