Und dann als zweite Entscheidung das BGH, Urt. v. 27.11.2023 – 1 StR 473/24.
Das LG hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Es hat gegen sie eine Freiheitssteafen festgesetzt und in einem Fall der Steuerhinterziehung auch noch eine Geldstrafe. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen u.a. in Höhe von 2.929.502,66 EUR angeordnet.
In der Sache ging es um die Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften, für die die Angeklagten Bonuszahlungen erhalten hat. Von diesen Bonuszahlungen hat das LG pauschal einen Lohnsteuersatz samt Solidaritätszuschlag von 47,475 Prozent abgezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Arbeitgeberin einbehaltene Lohnsteuer dem Vermögen der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zugeflossen sei. Anders als bei einer dem Zufluss der Taterträge zeitlich nachfolgenden Besteuerung, bei welcher die auf den Taterträgen lastenden Steuern dem Abzugsverbot gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB unterlägen, würden Steuern, deren Einbehalt mit dem Zufluss beim Tatbeteiligten in einem Akt zusammenfielen, sich bereits unmittelbar mindernd auf die Höhe der dem Täter zugeflossenen Taterträge auswirken.
Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich der Einziehung und der Geldstrafe Erfolg hat. Ich stelle hier nur (meine) Leitsätze ein. Den Rest in dem umfangreich begründeten Urteil dann bitte selbst lesen.
Die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des BGH, wonach im Falle eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens die sogenannte steuerrechtliche Lösung nicht anzuwenden und die auf den Einziehungsbetrag entfallende Steuer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Vermeidung unbilliger Härten von diesem abzuziehen ist (BGH, Urt. v. 21.03.2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 264 ff.), ist aufgrund des neuen Vermögensabschöpfungsrechts überholt. Denn die Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF ist entfallen; der Entreicherungseinwand im Erkenntnisverfahren steht gemäß § 73e Abs. 2 StGB nur noch dem gutgläubigen Drittbeteiligten offen.
In den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB nF angeordnet wird, ist die Möglichkeit einer kumulativen Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB grundlegend infrage gestellt. Neben einer Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 ff. StGB nF ist im Regelfall für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB kein Raum mehr.