Schlagwortarchiv: Geldstrafe

Strafe III: Richtige Festsetzung der Tagessatzhöhe, oder: Bemessung bei einkommenschwachen Angeklagten

entnommen openclipart.org

Und dann hier noch das dritte Posting des Tages zur Strafzumessung. Hier stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die sich mit der Geldstraße, und zwar mit der „richtigen“ Bemessung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Angeklagten befassen. Beide Entscheidungen sind lesenswert.

Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründungen nur die Leitsätze vor, und zwar.

1. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt in einem wertenden Akt richterlicher Strafzumessung. Hierbei sind ausreichende tatrichterliche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich. Das auf ihrer Grundlage ausgeübte tatrichterliche Ermessen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe unterliegt nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann den Tatrichter nicht zu einer bestimmten Berechnungsmethode verpflichten.

2. Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Feststellung des erzielten bzw. erzielbaren Nettoeinkommens sind neben Geldeinkünften auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen (z.B. eine kostenfreie Mitwohngelegenheit) zu berücksichtigen.

Bei einem Bürgergeldempfänger umfasst das Nettoeinkommen neben dem ihm zustehenden Regelsatz des Bürgergeldes nach § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfs-VO auch etwaige Ansprüche auf Sachbezüge für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

3. Im zweiten Schritt hat der Tatrichter zu prüfen, ob die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten besonderen Anlass geben, von der aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe abzuweichen.

a) Bei einkommensschwachen Angeklagten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB der Erhalt ihres wirtschaftlichen Existenzminimums sicherzustellen. Dessen Höhe kann in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Regelungen in § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und § 43 Abs. 1, 81a SGB II be-stimmt werden.

b) Zur Wahrung des Existenzminimums bedarf es v.a. bei einer hohen Tagessatzanzahl auch der Berücksichtigung eines gewährten Ratenzahlungszeitraums und der von diesem ausgehenden Gesamtbelastung des Angeklagten. Mangels einer Regelung im StGB zur Höchstdauer kann auf den in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bestimmten Zeitraum von drei Jahren abgestellt werden.

4. Vom Angeklagten aufzubringende Verfahrenskosten und Verteidigergebühren sowie Tilgungsleistungen auf eine verfahrensfremde Geldstrafe haben zwar bei der Feststellung seines Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben. Jedoch kann es geboten sein, bei der neuen Geldstrafe die aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe abzusenken, um eine durch die eintretende Gesamtbelastung des Angeklagten drohende Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums zu verhindern.

Der beim Angeklagten zu verbleibende unerlässliche Lebensbedarf ist bei der Verhängung einer Geldstrafe bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.

Strafe II: Geldstrafe trotz neuer Tat in Bewährungszeit, oder: Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

© Fotolia – Manuel Schönfeld

Und dann habe ich im zweiten Posting zwei OLG-Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Instanz, und zwar:

Bei einem schon mehrfach und gegebenenfalls sogar einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden hat, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn für die aktuell abzuurteilende Tat anstatt auf Freiheitsstrafe lediglich auf Geldstrafe erkannt wird.

1. Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen.

2. Wird dem Angeklagten die Tatausführung als solche straferschwerend zur Last gelegt, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor.

 

Geldstrafe II: Schätzung wegen der Tagessatzhöhe, oder: Einkommen und Zahlungserleichterungen

In der zweiten Geldstrafenentscheidung, dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 ORs 11/26 – geht es auch um die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und um Zahlungserleichterungen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen sexueller Belästigung zu einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt wird, von der 10 Tagessätze als vollstreckt galten.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision hat nur hinsichtlich der vom Landgericht angesetzten Höhe des Tagessatzes und der nicht in Betracht gezogenen Bewilligung von Zahlungserleichterungen Erfolg. Die weitergehende Revision hingegen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, denn die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Anzahl der Tagessätze keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Verfahrensbeanstandungen sind schon nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden.

Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere insoweit, als § 40 Abs. 2 StGB nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes vorgibt und dem Tatgericht insoweit einen weitgehenden Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BGHSt 27, 212, 215). Die Würdigung des Amtsgerichts hält einer dementsprechenden revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, denn sie erlaubt nicht die Beurteilung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte verheiratet und hat sieben in seinem Haushalt lebende Kinder, denen er ebenso wie seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist. Er arbeitet seit kurzem bei einem Unternehmen für Felsenbau und erzielt dort ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300 € monatlich.

Das Landgericht hat zur Bemessung der Höhe der Tagessätze ausgeführt, dass „die Kammer die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den sieben Kindern bei der Bemessung des dem Angeklagten verbleibenden Einkommens zugunsten des Angeklagten angemessen berücksichtigt“ habe und „das dem Angeklagten selbst zur Verfügung stehende Einkommen nach diesen Abzügen auf 450 €“ schätze. „Ein niedrigeres Einkommen könne mit Blick auf die geltenden Bürgergeldsätze sicher ausgeschlossen werden“.

Diese aufgrund einer Schätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe mit 15 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Schätzungsbefugnis nach § 40 Abs. 3 StGB gilt, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht, und scheidet aus, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand festgestellt werden können (Fischer, StGB 73 Aufl. § 40 Rdn. 19 m.w.N.). Warum Konkreteres über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die familiäre Situation und die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten und ein etwaiger Bezug von Sozialleistung o.ä. nicht feststellbar war bzw. der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es auch an der Mitteilung konkreter Schätzungsgrundlagen, die dem Revisionsgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen würden (vgl. Fischer, aaO., § 40 Rdn. 20 m.w.N.).

Ferner hätte es bei den zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen näherer Erörterung bedurft, ob dem Angeklagten eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist (§ 42 StGB) und ob er den geschuldeten Betrag innerhalb eines angemessenen Ratenzahlungszeitraums ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensbedarfs aufbringen kann. Auch wäre zu erwägen gewesen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und ob sie sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (vgl. Fischer, aaO. § 40 Rdnr. 11ff.). Sofern die Gewährung von Ratenzahlungen nicht ausreicht, weil diese sich unverhältnismäßig lang über das mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstrecken würden, ist dem durch eine Ermäßigung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, wobei die Frage, ob und in welchem Zeitraum eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und inwieweit Zahlungserleichterungen im Sinne von § 42 StGB zu gewähren sind, eine tatrichterliche Ermessensentscheidung ist (Fischer, aaO.).

Der Senat vermag eine eigene Entscheidung hierüber nicht zutreffen, weil mit Ausnahme der derzeit erzielten Nettoeinkünfte nähere Einzelheiten zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und den für den unerlässlichen Lebensunterhalt benötigten Mitteln nicht festgestellt sind.“

Geldstrafe I: Anforderungen an die Urteilsgründe, oder: Wenn Zahlungserleichterungen nahe liegen

Ausschnitt aus Bild von Peter Stanic auf Pixabay

Und dann habe ich heute drei Entscheidungen zur Geldstrafe und damit zusammenhängenden Fragen vorgesehen.

Ich starte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2025 – 2 ORs 67/25 – schon etwas älter, sorry. Das AG hatte den wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20 ,- EUR verurteilt. Dagegen die Berufung, in der das LG den Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert hat, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt worden ist. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat das LGnicht getroffen.

Das hat das OLG dann im Revisionsverfahren beanstandet:

„…

Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 – beck online, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der keiner Beschäftigung nachgeht und monatlich 1.835,- EUR Bürgergeld bezieht, wobei darin ein Mietzuschuss in Höhe von 1.050,- EUR enthalten ist, liegt es auf der Hand, dass er den Betrag aus der Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459 a StPO), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB bereits im Urteil über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu entscheiden ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Da die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht derart umfassend und vollständig sind, dass der Senat die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen selbst treffen kann, war das Urteil aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), soweit darin eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.“

Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf

© rcx – Fotolia.com

Im zweiten Posting habe ich dann eine (kleine) Zusammenstellung von Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit angesammelt haben. Es handelt sich um:

Wird bei der Strafzumessung „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt, wird dem dem Angeklagten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben, womit bei einem Bandendiebstahl somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird. 

Die Erwägungen, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, lassen besorgen, dass das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt wurde. 

2. Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden sei, erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn derartige Gefühle gehegt worden sein sollten, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre.