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Einziehung III: Vollstreckung des Einziehungsgebots, oder: Unverhältnismäßigkeit bei Entreicherung?

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Und dann habe ich hier noch zum Schluss des Tages den  KG, Beschl. v. 17.12.2024 – 2 Ws 157/24 – zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung einer Einziehungsanordnung. Dazu äußert sich das KG – umfassend – wie folgt:

„2. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung der zu einer Geld-zahlung verpflichtenden Nebenfolge (§ 459g Abs. 2 StPO), soweit sie unverhältnismäßig wäre. Den früher als Unterfall der Unverhältnismäßigkeit gesondert geregelten Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2021 gestrichen (vgl. dazu BT-Drucks. 19/27654, S. 111 f.; OLG Nürnberg aaO).

a) Das Kammergericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vollstreckung un-verhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist, wenn mit ihr aufgrund besonderer Umstände eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende besondere Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 –, juris; KG aaO). Dazu zählen indes nicht diejenigen Umstände, die der Gesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat (vgl. BGH aaO). Eine Entreicherung kann im Wege einer Gesamtschau grundsätzlich weiterhin Berücksichtigung finden, wenngleich diese – ausgehend vom Willen des Gesetzgebers – nur in besonderen Ausnahmefällen geeignet sein wird, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen (vgl. BGH aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn der Einziehungsadressat des Erlangten auf schicksalhafte und von ihm nicht zu vertretende Weise – etwa infolge schwerer Krankheit – verlustig gegangen ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112; BGH aaO). Auch eine wesentliche Erschwerung der Resozialisierung kann unter Umständen zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung führen (vgl. BGH aaO). Darüber hinaus wird die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO immer bei einer Verletzung des Übermaßverbots anzunehmen sein. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH aaO).

b) Mit seiner – den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen widersprechenden – Behaup-tung, ihm sei kein Betrag in Höhe von 500.000 Euro verblieben, kann der Beschwer-deführer im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen. Die erkennende Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Tatbeute zum Nachteil des Geschädigten Fa im Jahr 2006 500.000 Euro erhielt, die er zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verwenden konnte (UA S. 44). Ferner hat die Strafkammer nach eingehender Prüfung ausdrücklich festgestellt, dass es sich hinsichtlich des gesamten der Einziehung unterliegenden Geldbetrages nicht lediglich um einen sog. transitorischen Besitz des Beschwerdeführers gehandelt hat, bei dem es an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (UA S. 232). Vielmehr hatte er – entsprechend der vorherigen Absprache mit den beiden anderen Verurteilten – als Treuhänder den unmittelbaren wirtschaftlichen Zugriff auf den Betrag von knapp 50 Millionen US-$, der Ende Juni 2006 auf dem von ihm geführten DKB Treuhandkonto eingegangen war, und diesen damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.

c) Dass seit Rechtskraft des Urteils Umstände eingetreten sind, die einen besonderen, die Unverhältnismäßigkeit begründenden Ausnahmefall darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit sind zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Er-kenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungs-versuchen mit heranzuziehen. Im Übrigen trägt jedoch der Verurteilte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; eine Amtsermittlungspflicht besteht hingegen nicht. Da die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme darstellt, ist es Sache des Verurteilten, Umstände darzulegen, die ein Unterbleiben der weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 – mwN; OLG Schleswig aaO).

d) Nach diesen Maßstäben besteht für eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO hier kein Raum. Eine Unverhältnismäßigkeit der Einziehung (in einem den ihm verbleibenden Betrag übersteigenden Umfang) ergibt sich nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den zunächst von ihm betrügerisch vereinnahmten Geldbetrag tatplangemäß zeitnah an seine Mittäter weitergereicht und er selbst nach den Urteilsfeststellungen aus der Tatbeute nur einen Betrag von 500.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten hat.

Die hier in Rede stehende Konstellation, dass der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß an einen Mittäter weitergegeben hat, zählt von Verfassungs wegen nicht zu den besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Entreicherung nach den oben genannten Maßstäben (nur) geeignet ist, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen. Der Senat teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass der Einziehungsadressat durch die Grenzen des zivilprozessualen Pfändungsschutzes sowie über § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a und § 459c StPO regelmäßig ausreichend geschützt ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112) und die dabei gleichwohl eintretenden Härten grundsätzlich hinzunehmen hat. Dem Einziehungsadressaten ist im Falle der „Verschiebung“ des Erlangten außerdem grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, seine Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern. Das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für den Schaden aus einer unerlaubten Handlung, wie sie die erkennende Strafkammer hier angeordnet hat, in § 840 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor. Dies steht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Haftung als Gesamtschuldner vorsieht, soweit die Beteiligten an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623-624/17 –, juris; KG aaO). Danach besteht zwischen den Einziehungsadressaten ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 Satz 1 BGB. Dies erleichtert dem Staat die Einziehung, weil ihm mehrere Schuldner zu Verfügung stehen, die jeweils für den gesamten Einziehungsbetrag haften; zugleich werden die Einziehungsadressaten vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt, weil ihre Haftung (lediglich) als Gesamtschuldner verhindert, dass das durch die Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (vgl. BGH aaO; KG aaO).

e) Der Umstand, dass ein entsprechender Rückgewähranspruch des Geschädigten zwischenzeitlich verjährt ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Einziehung bei dem Beschwerdeführer.

Insoweit ist die der Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des § 459g Abs. 4 Satz 2 StPO zugrundeliegende Wertung zu berücksichtigen; danach kann sich der Einziehungsadressat sowohl nach materiellem Recht als auch im Vollstreckungsver-fahren nicht erfolgreich auf eine Verjährung berufen, soweit es um die Frage geht, ob die Einziehung ausgeschlossen ist, weil der Rückgewähranspruch des Verletzten nicht mehr durchsetzbar ist. Diese Vorschriften würden unterlaufen, ordnete man im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO an, dass die Einziehung zu unterbleiben hat, weil die entsprechenden Rückgewähransprüche verjährt sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine einmal begangene strafbare Handlung ihren Unrechtscharakter nicht dadurch verliert, dass die aus ihr gezogenen pekuniären Vorteile auf der Grundlage des Zivilrechts nicht mehr zurückgefordert werden können; das auf diese Weise erworbene Vermögen bleibt vielmehr weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die Vollstreckung der Einziehung verfehlt auch nicht den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck, inkriminiertes Vermögen umfassend und effektiv abzuschöpfen. Der genannten Zielsetzung ist nicht nur dann Genüge getan, wenn die Einziehung zu einer vollständigen Wiederherstellung der zivilrechtlich zutreffenden Rechtslage führt, sondern bereits dann, wenn ein Betrag in der dem Erlangten insgesamt entsprechenden Höhe den (gesamtschuldnerisch haftenden) Tatbeteiligten entzogen wird, auch wenn er letztlich nicht dem Verletzten, sondern lediglich der Staatskasse zugutekommt. Denn auch auf diese Weise verleiht die Vollstreckung dem allgemeinen Prinzip Ausdruck, dass ein Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. KG aaO mwN).

f) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung für ihn eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, führt dieser Gesichts-punkt vorliegend – auch bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – jedenfalls derzeit nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob von einer „erdrosselnden Wirkung“ bereits dann auszugehen ist, wenn die Vollstreckung des Einziehungsbetrags bedeuten würde, dass der Schuldner gleichsam bis an sein Lebensende auf die Pfändungsfreigrenzen zurückgeworfen wäre und infolgedessen keine Perspektive mehr hätte, jemals ein Leben mit größeren wirtschaftlichen Handlungsspielräumen zu führen (vgl. Hans. OLG aaO). Zum einen sind zureichende Anhaltspunkte, die eine derartige Prognose tragfähig begründen könnten, derzeit nicht ersichtlich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsmaßstäbe im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht im Widerspruch zu den Wertungen des Insolvenzrechts stehen dürfen. In der Verbraucherinsolvenz wird dem Schuldner zugemutet, die bestehenden Insolvenzforderungen für die Dauer einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode anteilig zu bedienen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen handelt, die später an der Restschuldbefreiung teilhaben, oder um solche, die gemäß § 302 Nr. 1 bis 3 InsO „insolvenzfest“ sind. Während der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode besteht für den Schuldner dabei die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 287b i.V.m. 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wäre es wertungswidersprüchlich, die weitere Vollstreckung von Einziehungsbeträgen für unverhältnismäßig anzusehen und gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ihr Unterbleiben anzuordnen, bevor der Einziehungsadressat nicht über eine entsprechende Periode, innerhalb derer er sich nach seinen Möglichkeiten um ein Erwerbseinkommen zu bemühen hat, angemessene Raten gezahlt hat. Selbst nach Ablauf einer entsprechenden Periode wird man nicht ohne Weiteres von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung aus-gehen können, zumal die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen und somit als „insolvenzfest“ auszugestalten (§ 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht durch eine extensive Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterlaufen werden darf (vgl. Hans. OLG aaO mwN).

g) Die weitere Vollstreckung des Einziehungsbetrags stellt sich – selbst bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Resozialisierung als unverhältnismäßig dar. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. KG aaO; Hans. OLG aaO mwN) geht der Senat davon aus, dass allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners und die damit verbundene abstrakte Gefährdung seiner Resozialisierung nicht zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen können. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Verhaltensmuster befürchten lassen und denen auch nicht durch Zahlungserleichterungen nach § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann. Dafür ist hier angesichts der Erwerbsbiographie des die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßenden Beschwerdeführers, der nach den Urteilsfeststellungen seit 1991 mit einem Sozius eine Kanzlei in repräsentativer Lage in Berlin-M unterhält und 1997 zum Notar bestellt wurde, nichts ersichtlich. Auch seine persönliche oder berufliche Situation rechtfertigt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht. Zwar können mit erheblichen finanziellen Einbußen verbundene berufsrechtliche Folgen der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung wie der Verlust des Notariats oder eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich deren Unverhältnismäßigkeit begründen (vgl. KG aaO). Anwaltsgerichtliche Maßnahmen im Sinne des § 114 BRAO sowie etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen der Notaraufsicht drohen dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 – und sind deshalb von der erkennenden Kammer auch erheblich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 226) – und nicht als Folge einer Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Konkrete Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund der Einziehung hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen und sind derzeit auch sonst nicht ersichtlich.

g) Der Umstand allein, dass die nach dem Vorstehenden gesetzlich gebotene Vollstreckung der Einziehungsentscheidung von dem Beschwerdeführer trotz seiner juristischen Ausbildung subjektiv als zusätzliche Sanktion „empfunden“ wird, stellt weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG dar, noch ist er geeignet, eine Verletzung von Art. 50 EUGrdRCh zu begründen, und vermag daher eine ihm günstigere Entscheidung im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht zu rechtfertigen.“

Unterbringung I: Erstes zur Neuregelung des § 64 StGB, oder: Neufälle/Altfälle und Vorwegvollzug

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Und dann ab heute wieder aktuell. Mein Urlaub ist beendet, es gibt also keine vorbereiteten Beiträge mehr.

Und ich beginne heute mit Entscheidungen zur Unterbringung nach § 64 StGB. Da hat sich ja durch die Gesetzesreform im Sommer 2023 einiges geändert (vgl. dazu den Beitrag des RiOLG Hillebrandt aus StRR 7/2023: Die Neuregelung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

ich stelle dazu heute zunächst einen BGH-Entscheidung vor, und zwar den BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 StR 354/23 – zur Frage der Anwendung des neuen Rechts mit folgendem Sachverhalt und Gründen des BGH

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen und wegen versuchter Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von einem Tatvorwurf zu Lasten einer anderen Geschädigten hat es ihn freigesprochen. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und unter Annahme einer prognostizierten Therapiedauer von einem Jahr und neun Monaten bestimmt, dass neun Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Maßregel zu vollziehen sind. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet, ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein die Dauer des Vorwegvollzugs, den das Landgericht für sich genommen nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB aF rechtsfehlerfrei berechnet hat, bedarf nach Änderung der §§ 64, 67 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 der Neubestimmung durch das Revisionsgericht (§ 2 Abs. 6 StGB, §§ 354a, 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; § 354 Abs. 1 StPO analog).

1. Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz StGB in der Fassung des am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist. Der Senat ist aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen und tatgerichtlichen Wertung in der Lage und befugt, die Dauer des Vorwegvollzugs selbst zu berechnen (vgl. zur Anwendung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 durch das Revisionsgericht insoweit: BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, BGHR StPO 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 3-7).

2. Allein die bei Inkrafttreten des neuen Maßregelrechts schon rechtskräftigen „Altfälle“ sollen vom neuen Vollstreckungsregime ausgenommen werden; insoweit soll sich die Berechnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB aF, also nach dem Halbstrafenzeitpunkt, bestimmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 77 f. und Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB).

3. Die Voraussetzungen der Art. 316o Abs. 1 Satz 2, Art. 313 Abs. 2 EGStGB sind nicht gegeben.

4. Gemäß § 2 Abs. 6 StGB und mangels eingreifender besonderer Übergangsregelung gilt vielmehr die Vollstreckungsvorschrift des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF seit dem 1. Oktober 2023. Dass die den gleichen Zeitpunkt bestimmende Übergangsvorschrift des Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB (neugefasst gemäß dem eingefügten Art. 5 Abs. 2 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 18. August 2023 [BGBl. I Nr. 218]) ihrerseits wohl erst zum 1. Februar 2024 in Kraft treten soll, ist demnach unerheblich.“

Einziehung II: Einstellung der angeordneten Einziehung, oder: Entreicherung muss konkret dargelegt werden

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Und dann als zweite Entscheidung eine Entscheidung aus dem Vollstreckungsverfahren, und zwar der OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.05.2023 – 1 Ws 65/22.

Der Verurteilte erstrebt die gerichtliche Anordnung des Unterbleibens einer Wertersatzeinziehung gemäß § 459g Abs. 5 StPO, da der Wert des Erlangten nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei und die weitere Vollstreckung sich als unverhältnismäßig erweisen würde. Eingezogen worden war ein Geldbetrag in Höhe von 117.676,90 EUR.

Wegen der Einzelheiten des Vollstreckungsverfahrens verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Das OLG hat die Anordnung, dass die weitere Vollstreckung der angeordneten Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, unterbleibt. Dazu führt es u.a. aus:

„a) Die Entscheidung über die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich im vorliegenden Fall nach § 459g Abs. 5 StPO a.F., d.h. in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung. Nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. unterbleibt die weitere Vollstreckung von Nebenforderungen, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre.

Zwar ist die Vorschrift des § 459 StPO vor der angefochtenen Entscheidung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021, 2099) zum 1. Juli 2021 u.a. dahingehend geändert worden, dass in Absatz 5 die „Entreicherung“ als besonderer Aspekt der „sonstigen Unverhältnismäßigkeit“ und damit zugleich als zwingendes Vollstreckungshindernis gestrichen wurde. Jedoch wurde im vorliegenden Fall die Tat vor dem 1. Juli 2021 beendet und der Verurteilte hat vor dem 1. Juli 2021 das Unterbleiben der Vollstreckung beantragt, so dass entsprechend dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz gilt. Dies ist im Vergleich zur jetzigen Regelung die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, die für den Fall der Entreicherung das Unterbleiben der (weiteren) Vollstreckung zwingend anordnete.

Die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung schreibt das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 31, 95; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019, 5 StR 95/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, zit. n. juris, dort Rn. 57; BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17; Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, zit. n. juris, dort Rn. 26, OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, StraFo 2020, 393 f.), wobei die zivilrechtlichen Gesichtspunkte der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, 819 BGB nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von § 459g StPO keine Rolle spielen kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2020, 2 Ws 69/19 (40/19), NStZ-RR 2021, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, ZInsO 2020, 2144; LG Bochum Beschluss vom 24. April 2020, 12 KLs 6/19, NInsO 2021, 1452 f, jew. m.w.N.). Denn erkennbar hat sich der Gesetzgeber für eigenständige Wertungen des Vollstreckungsrechts entschieden, um zwar einerseits die Vermögensabschöpfung zu effektivieren, andererseits aber die Tatbeteiligten vor der „erdrosselnden“ Wirkung der Wertersatzanordnung trotz möglicher Entreicherung zu schützen (amtl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/9525, S. 57).

Zur Entlastung der Hauptverhandlung verlagerte der Reformgesetzgeber 2017 (Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, BGBl. I, 872) die Härteklausel des § 73c StGB a.F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallserscheinungen abzusehen, in das Vollstreckungsverfahren und erweiterte sie dahin, dass die Entreicherung nicht mehr fakultativ, sondern zwingend zum Ausschluss der Vollstreckung führte (s.o.; BT-Drucks. aaO.). Ungeachtet des Vorstehenden stellt die Frage der Entreicherung auch einen Aspekt der allgemeinen Verhältnismäßigkeit dar.

b) Im vorliegenden Fall ist von einer Entreicherung des Beschwerdeführers auszugehen.

Für die sichere Annahme eines Vermögensabflusses über bloße Vermutungen hinaus bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage, wozu das Gericht konkrete Feststellungen zu treffen hat. Insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; ebenso: KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019, 3 Ws 939/18, zit. n. juris, dort Rn. 13; Lubini, NZWiSt 2019, 419, 422; Appl, KK-StPO, 8. Aufl. § 459g Rn. 17; siehe auch zum Erkenntnisverfahren: BT-Drs. 18/9525, 47; BGH, Beschluss vom 8. August 2013, 3 StR 179/13, zit. n. juris, dort Rn. 2). Eine Amtspflicht zur Ermittlung dieser Tatsachengrundlage besteht für das Gericht indes nicht (Senatsbeschluss aaO.; KG aaO.; Rettke, NZWiSt 2019, 338, 339). Sie muss vielmehr – soweit entsprechende Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft nicht ohnehin bereits bekannt sind – vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden (Lubini a.a.O.; Wolf, Rpfleger 2017, 489, 493; Rettke, a.a.O., 340; siehe auch BT-Drs. 18/10146, 6, 12). Dies ist Folge der seit 2017 umgesetzten Verschiebung der Entreicherungsprüfung in das Vollstreckungsverfahren. Die Darlegungs- und Beweislastzuschreibung stellt dabei keine ungebührliche Belastung des Verurteilten dar, da die maßgeblichen Umstände zur Ermittlung eines Vermögensabflusses grundsätzlich in seiner Einfluss- und Kenntnissphäre liegen und er – anders als im Erkenntnisverfahren – bei der Tätigung von Angaben zu seinem Vermögen nicht mehr auf seine Verteidigung gegen den Tatvorwurf Bedacht nehmen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17, zit. n. juris). Bloße, nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden keine ausreichende Grundlage für die durch das Gericht zu treffenden Feststellungen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12), da sonst das Rechtsinstitut der Vermögensabschöpfung auf der Vollstreckungsebene ausgehöhlt werden könnte, was dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (siehe dazu BT-Drs. 18/9525, 45, 48).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seiner Nachweispflicht nachgekommen, indem er seine Lohnabrechnungen eingereicht und seine Wohnkosten belegt hat. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Verurteilte verarmt ist.

Von seiner Nachweispflicht ist der Verurteilte zudem ausnahmsweise dann entbunden, wenn die absehensbegründenden Tatsachen der Strafvollstreckungsbehörde bzw. dem zur Entscheidung berufenen Gericht sicher bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12; Rettke, NZWiSt 2019, 338, 339). Eine entsprechende Kenntnis kann beispielsweise aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Staatsanwaltschaft (dazu vgl. OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, BesckRS 2017 136037, dort Rn. 15) oder aus den Feststellungen des die Wertersatzeinziehung anordnenden rechtskräftigen Urteils erwachsen. Hat das erkennende Gericht konkrete Feststellungen zur Entreicherung bei dem Verurteilten getroffen, sind diese von Amts wegen ermittelten und durch Strengbeweis gewonnenen Erkenntnisse im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich taugliche Beurteilungsgrundlage (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ss 2/20, zit. n. juris, dort Rn. 2, 8; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, BesckRS 2017 136037, dort Rn. 16). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachträglich bekannt gewordene Tatsachen geeignet sind, die Urteilsfeststellungen in Zweifel zu ziehen. In diesem Fall lebt die Darlegungs- und Beweislast des Verurteilten hinsichtlich des Vermögensabflusses wieder auf. Denn für die Prüfung der Entreicherung kommt es auf den Zeitpunkt der Vollstreckungsentscheidung und nicht auf den der Verurteilung an (Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 459g Rn. 13); die Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 sollte gerade auch der Abschöpfung nachträglich entdeckten Vermögens dienen (vgl. BT-Drs. 18/9525, 47 f., 57, 94). Für die Berücksichtigungsfähigkeit nachträglich bekannt werdender oder eintretender Umstände streitet auch die Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO, die für diese Fälle sogar die Wiederaufnahme der Vollstreckung nach einer zuvor gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO getroffenen Absehensentscheidung vorsieht.

Entsprechend den vorgenannten Maßstäben ist bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Wert des durch die erhaltenen Provisionen Erlangten nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist…..“

Haft III: Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, oder: Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht sofort zahlen?

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Und zum Schluss des Tages dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2023 – 3 Ws 99/23 – zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Wegen der Einzelheiten des (umfangreichen) Sachverhalts verweise ich auf den verlinkten Volltext. Es geht um eine durch einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis festgesetzte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 EUR, die der Verurteilte nicht gezahlt hat, so dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden ist. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe – wie von dem Landgericht Bielefeld in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – für die Anwendung der §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB kein Raum mehr ist. Vielmehr kann die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nur aus den in § 459e Abs. 4 StPO genannten Gründen unterbleiben, vorliegend also namentlich dann, wenn der Verurteilte die nach der inzwischen bereits weitgehend erfolgten Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe verbleibende Restgeldstrafe entrichtet.

Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist in § 459e StPO geregelt. Dabei setzt die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde gemäß § 459e Abs. 2 StPO voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 StPO unterbleibt (was wiederum dann der Fall ist, wenn zu erwarten ist, dass die Beitreibung der Geldstrafe in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird). Werden dem Verurteilten Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB bewilligt, fehlt es an der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545), was der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entgegensteht. Ist die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe demgegenüber erfolgt und der Verurteilte bereits inhaftiert, findet die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO ausschließlich dann nicht statt, wenn die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder – was vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommt – die Vollstreckung nach § 459d StPO unterbleibt (a.A. Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 459a, Rn. 3, der die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 459 Abs. 1 StPO auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe noch für möglich hält, sich indessen aber nicht mit dem entgegenstehenden Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO auseinandersetzt). Abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO sprechen darüber hinaus aber auch Erwägungen der Effektivität der Strafverfolgung gegen die Möglichkeit, auch noch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe Zahlungserleichterungen zu gewähren. So stehen dem Verurteilten im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe – was durch den Verlauf des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens eindrucksvoll verdeutlicht wird – umfangreiche Spielräume dahingehend zu, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Beantragung von Zahlungserleichterungen und/oder der Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Würde dem Verurteilten, der diese Spielräume nicht erfolgreich nutzt, auch noch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit eingeräumt, (gegebenenfalls – wie vorliegend – auch noch wiederholt) Zahlungserleichterungen zu beantragen, würde dies die repressiv erforderliche Spürbarkeit der ausgeurteilten Strafe in einem mit dem Strafzweck nicht mehr zu vereinbarenden Maße reduzieren. Denn in diesem Fall hätte der inhaftierte Verurteilte die Möglichkeit, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausgangspunkt jederzeit durch die erfolgreiche Beantragung von Zahlungserleichterungen zu verhindern, da er sodann unmittelbar aus der Haft zu entlassen wäre und – gegebenenfalls über Monate hinweg erfolglos – abgewartet werden müsste, ob der Verurteilte nunmehr doch noch gewillt ist, die ausgeurteilte Geldstrafe ratenweise zu entrichten. Einem derart zerstückelten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe käme nach Auffassung des Senats indessen kein ausreichend spürbarer Strafcharakter mehr zu.

Dahinstehen kann vorstehend im Übrigen, ob der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30. September 2015 – 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545) zu folgen ist, dass in Abweichung von dem eingangs dargestellten abschließenden Charakter des § 459e Abs. 4 StPO eine Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ausnahmeweise dann in Betracht kommt, wenn die Staatsanwaltschaft es vor der Anordnung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe fälschlicherweise unterlassen hat, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu prüfen. Denn vorliegend hat der Verurteilte bereits am 08. Juni 2022 einen Antrag auf Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen gestellt, welcher von der Staatsanwaltschaft geprüft und am 27. Juli 2022 (abschlägig) beschieden worden ist.

2. Abgesehen davon ist aber auch nicht festzustellen, dass dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen.

Gemäß § 42 S. 1 StGB gestattet das Gericht dem Verurteilten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet gemäß § 459a Abs. 1 StPO die Vollstreckungsbehörde über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen. Dabei ist die Zahlungserleichterung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 42 S. 1 StGB zwingend zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung der Geldstrafe unzumutbar ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.1993 – 3 Ws 48/93 -, LSK 1993, 410316; Appl, a.a.O., § 459a, Rn. 3 f.; Coen in: BeckOK, 46. Edition Stand 01.01.2023, § 459a, Rn. 2; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage 2019, § 459a, Rn. 8 f.). Dabei gilt der Amtsaufklärungsgrundsatz, eine Vortrags- oder Beweislast des Verurteilten besteht nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2015 – 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545; Appl, a.a.O.; Coen, a.a.O.; Nestler, a.a.O.). Allerdings braucht die Vollstreckungsbehörde nicht zu Gunsten des Verurteilten Unzumutbarkeitsgründe zu unterstellen, für deren tatsächliches Vorliegen sie keine konkreten Anhaltspunkte hat (Coen, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zu konstatieren, dass der Verurteilten nach dem von ihm eingereichten Bescheid der Stadt A. vom 01. April 2022 jedenfalls bis zu einer Inhaftierung Leistungen nach SGB II i.H.v. monatlich 1.112 Euro bezog. Konkrete Anhaltspunkte für hiervon – mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung der Geldstrafe – etwaig in Abzug zu bringende Belastungen liegen nicht vor; insbesondere hat der Verurteilte weder das seinem Verteidiger übersandte Formular „Einkommensauskunft“ ausgefüllt noch an anderer Stelle (selbst und/oder über seinen Verteidiger) irgendwie geartete konkrete Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Schon angesichts dessen fehlt es in Anbetracht der Höhe des Leistungsbezugs des Verurteilten an konkreten Anhaltspunkten dahingehend, dass der Verurteilte bis zu seiner Inhaftierung nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Geldstrafe zu zahlen. Dabei ist mit Blick auf die Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung nämlich zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juni 2014 – III-1 RVs 48/14 -, juris; Urteil vom 06. Januar 2015 – III-1 RVs 112/14 -, juris). Insoweit kann berücksichtigt werden, ob der Verurteilte – wenn er Kenntnis von seiner (rechtskräftigen) Zahlungsverpflichtung erhält – die Möglichkeit hat, die Geldstrafensumme bis zur voraussichtlichen Vollstreckung anzusparen; hat er diese Möglichkeit, so ist ihm die Zahlung der Gesamtsumme zumutbar (OLG Hamm, a.a.O.). Vorliegend ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Essen seit dem 22. Februar 2022 rechtskräftig, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe hat demgegenüber erst am 15. Dezember 2022 begonnen. Da zwischen der Rechtskraft der Verurteilung und dem Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe mithin ein Zeitraum von knapp zehn Monaten lag, ist in Anbetracht der Höhe des Leistungsbezugs des Verurteilten nicht anzunehmen, dass es dem Verurteilten nicht möglich gewesen sein soll, die Geldstrafensumme inzwischen anzusparen.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Entscheidung, dem Verurteilten keine Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB zu bewilligen, nicht zu beanstanden. Dies gilt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats umso mehr, als nach dem vorliegenden Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt J. (Bl. 117 der Akte) die Ersatzfreiheitstrafe von 140 Tagen am 03. Mai 2023, mithin in 20 Tagen, vollständig verbüßt sein wird. Da gemäß § 43 S. 2 StGB ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einem Tagessatz Geldstrafe entspricht, zur Abwendung der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Abs. 4 S. 1 StPO also aktuell nur noch eine Restgeldstrafe von 200 Euro zu entrichten wäre, ist es auf der Basis der behördlichen bzw. gerichtlichen Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten erst recht fernliegend anzunehmen, dass es ihm bis zu seiner Inhaftierung nicht einmal möglich gewesen sein soll, diesen verbleibenden Restbetrag anzusparen.“

Einziehung III: Die Vollstreckung der Einziehung, oder: „Ich habe nichts mehr aus der Tat.“

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Und als dritte Entscheidung zur Einziehung dann noch der OLG Hamburg, Beschl. v. 05.01.2023 – 5 Ws 52/22 – zur Fragen in Zusammenhang mit der Vollstreckung der Einziehung.

Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 32, vom 9.7.2019 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem strafbaren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit unerlaubtem Betreiben eines Lagers von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von € 80.091,69 angeordnet.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Kammer von Anfang 2015 bis Januar 2019 gemeinsam mit einem Mittäter im Keller des Wohnhauses seiner Mutter Cannabispflanzen zur Produktion von Marihuana anbaute, um sich durch fortgesetzte Betäubungsmittelverkäufe eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Der Betrag der angeordneten Wertersatzeinziehung errechnete sich aus dem Gesamterlös der im Tatzeitraum erwirtschafteten Ernten (€ 170.055,50) abzüglich des Werts der im Zuge der Durchsuchung sichergestellten, noch nicht verkauften Betäubungsmittelmenge (€ 15.409,81) und abzüglich des Wertes der Betäubungsmittelteilmenge, über die der Mittäter des Beschwerdeführers allein verfügt bzw. die dieser allein verkauft hatte (€ 23.769,-). Abgezogen wurde zudem ein aus Betäubungsmittelverkäufen stammender Bargeldbetrag, der bei der Durchsuchung am 18.1.2019 sichergestellt und gesondert eingezogen wurde (€ 50.785,-).

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe wurde zum Teil vollstreckt. Mit Beschluss vom 5.11.2021 setzte die Strafvollstreckungskammer den Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.

Die Vollstreckung des Einziehungsbetrags blieb im Wesentlichen erfolglos. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.2.2022 erfolglos zur Zahlung des bis dahin verbliebenen Einziehungsbetrags von € 78.793,29 aufgefordert hatte, beantragte dieser am 27.6.2022, gemäß § 459g Abs. 5 StPO das Unterblieben der Vollstreckung des Einziehungsbetrags anzuordnen. Der Wert des Erlangten befinde sich nicht mehr in seinem Vermögen, da er von dem Gewinn aus den Taten damals seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Aktuell lebe er von ALG I in Höhe von € 1.100,- monatlich. Weitere Vermögenswerte seien nicht vorhanden, so dass er entreichert sei. Dies führe nach der aus seiner Sicht anwendbaren, bis zum 30.6.2021 gültigen Gesetzesfassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO zwingend dazu, dass das Unterbleiben der Vollstreckung anzuordnen sei. Zudem stelle sich die weitere Vollstreckung als unverhältnismäßig dar. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Gericht errechneten Einziehungssumme um den Verkaufswert der Ernte handele und nicht um den Gewinn aus der Tat; Ausgaben z.B. für Strom seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn er aus seinem unpfändbaren Einkommen monatliche Raten in Höhe von z.B. € 150 zahlen würde, wären bis zum Ausgleich der Forderung ca. 534 Raten aufzubringen, so dass er über fast 45 Jahre auf sein unpfändbares Einkommen verwiesen sei. Dies sei erdrosselnd und verletzte ihn in seinem Grundrecht auf Resozialisierung.

Das Landgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5.9.2022 ab. Es könne dahinstehen, welche Gesetzesfassung des § 459g Abs. 5 StPO Anwendung finde. Der Beschwerdeführer habe nämlich schon nicht ausreichend dargelegt, dass der Wert des durch die Tat Erlangten nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden, er also entreichert sei. Auch aus den Feststellungen des erkennenden Gerichts ergebe sich dies nicht. Es seien angesichts des Alters und der beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers auch keine besonderen Umstände erkennbar, die seine Resozialisierungsmöglichkeiten als gefährdet erscheinen ließen.“

Hiergegen richtet sich sofortige Beschwerde der Verurteilen, mit der er geltend macht, das LG habe die Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der „Entreicherung“ überspannt, da diese darauf hinausliefen, dass er ein Haushaltsbuch hätte führen müssen. Von dem Tatertrag hätten ihm im Tatzeitraum rechnerisch ca. EUR 1.670,- monatlich zur Verfügung gestanden. Dies halte sich ohne Weiteres im Rahmen des für den Lebensunterhalt Üblichen.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Bei der Regelung in § 459g Abs. 5 StPO, nach der das Gericht das Unterbleiben der Vollstreckung der Einziehung anzuordnen hat, wenn die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre, handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine das Verfahren betreffende Vorschrift, so dass die Meistbegünstigungsregel des § 2 Abs. 3, 5 StGB hierauf keine Anwendung findet.

2. Infolgedessen ist die aktuelle Gesetzesfassung des § 459g Abs. 5 StPO, nach der im Falle der Entreicherung des Einziehungsschuldners nicht mehr zwingend das Unterbleiben der Vollstreckung anzuordnen ist, auch auf Altfälle anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt Tatbeendigung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung (1. Juli 2021) liegt.

3. Soweit sich der Einziehungsschuldner zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung darauf beruft, dass sich die Taterträge nicht mehr in seinem Vermögen befinden, obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Beweiserleichterungen oder gar eine Vermutung dafür, dass Taterträge für den Lebensunterhalt verbraucht wurden, besteht auch dann nicht, wenn dem Einziehungsschuldner der Nachweis der Mittelverwendung durch deliktstypische Besonderheiten erschwert ist (hier: Ausgabe von Bareinnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften).