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StGB II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Prüfung der Voraussetzungen/Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – zurück, den ich schon einmal wegen der dort behandelten verfahrensrechtlichen Frage vorgestellt habe: (vgl. StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?).

Das OLG hat in dem Beschluss u.a. auch zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„2. Darüber hinaus weist das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel insoweit auf, als das Landgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.

a) Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Ziel der Berufung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gewesen sei, die der Angeklagten eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht hätte.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig ist. Nach einer ambulanten Therapie in den Jahren 2015 bis 2017 gelang es ihr für mehrere Jahre, „clean“ zu bleiben. Verschiedene Ereignisse führten dann zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Die Angeklagte nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhält mittlerweile 160 ml Methadon täglich. Dennoch hat sie einen Beikonsum von Heroin und etwa 0,5 Gramm Kokain pro Tag. Einen Besuch der örtlichen Drogenberatung lehnt sie ab, strebt jedoch erneut eine Therapie bei ihrer früheren Therapeutin an. Zur Ableistung der ihr aufgrund einer früheren Verurteilung auferlegten Sozialstunden war sie aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage. Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 bis 5 handelte, um die Ware zunächst für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sodann strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand. Ferner wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, dass die Angeklagte bereits Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat und bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten hat.

Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 09.07.2020, III-5 RVs 57/20).

b) Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die von der Angeklagten begangenen Straftaten gegebenenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen – von einem Fall abgesehen – gewerbsmäßige Diebstähle im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Von eher unbedeutenden Diebstahlstaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist die Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, wobei auch schon Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gegen sie verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.

c) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist daher zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es zur Prüfung der Frage der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist (§ 246a StPO; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 64 Rn. 27; Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 246a Rn. 3 f.). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, 4 StR 636/11, BeckRS 2012, 4736, Rn. 3).“

SV II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Wann ist die Zuziehung eines SV zwingend?

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Im zweiten Posting geht es dann auch um erforderliche Zuziehung eines Sachverständigen, hier aber bei eine Unterbringung nach § 64 StGB.

Das LG hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in 17 Fällen schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer von einer Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat. Dazu der BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – 3 StR 603/24 :

„Das Rechtsmittel des Angeklagten M. deckt zum ihn betreffenden Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Dagegen dringt die von ihm zulässig erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO durch und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung einer Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Die Strafkammer hat zu Unrecht davon abgesehen, zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

1. Die Verfahrensrüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision, die auch auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist, angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 6; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist. Die Verfahrensrüge ist mithin nicht mangels „Rügebeschwer“ unstatthaft (insofern kritisch allerdings BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 272/20, juris).

2. Die zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte M. seit etwa 20 Jahren Rauschgift konsumiert und vor etwa fünf Jahren wegen einer drogeninduzierten Psychose stationär psychiatrisch behandelt wurde. Eine Arbeitsstelle als Bauarbeiter verlor er wegen Drogenmissbrauchs. Die urteilsgegenständlichen Taten beging er unter anderem, um seinen Rauschmittelkonsum zu finanzieren.

Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil seine Angaben zum Rauschmittelkonsum auch auf Nachfrage vage geblieben seien, so dass hinreichend sichere Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB mangels Ausführungen zu Art und Menge des Drogenkonsums sowie dessen Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung nicht möglich gewesen seien. Wegen des Fehlens von Anknüpfungstatsachen wäre es auch einem Sachverständigen nicht möglich gewesen, zu einem Befund zu gelangen. Zudem habe nicht feststellt werden können, dass die urteilsgegenständlichen Taten überwiegend auf einen etwaigen Hang des Angeklagten zurückgingen, weil er durch die Diebstahlstaten auch seinen allgemeinen Lebensunterhalt finanzierte und er in der Hauptverhandlung keine näheren Angaben zur Verwendung der Taterlöse gemacht habe. Schließlich sei die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verneinen. Insofern habe die Strafkammer aufgrund langjähriger Tätigkeit der Berufsrichter als Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer hinreichende eigene Sachkunde, so dass es für die Beurteilung keines Sachverständigen bedurft habe. Der Angeklagte habe sich bislang weder um eine Drogentherapie bemüht noch über eine solche informiert, weshalb eine Verhaltensänderung sehr unwahrscheinlich sei.

b) Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer von der Vernehmung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Maßregelunterbringung nach § 64 StGB nicht absehen dürfen.

aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 355/13, BGHSt 59, 1, 3; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; BeckOK StPO/Berg, 54. Ed., § 246a Rn. 2 f.; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 7). Der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf es jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB evident nicht gegeben sind oder das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht klar auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6 m. zust. Anm. Schneider; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 203 StRR 55/23, juris Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10). Jenseits solcher Evidenzfälle ist das Tatgericht von der Pflicht zu einer Sachverständigenvernehmung nur befreit, wenn es die Maßregel nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht anordnen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21, juris Rn. 11; vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 10; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8).

bb) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Einzelnen erörtert und damit ersichtlich konkret in Erwägung gezogen. Hierzu ist es aufgrund des langjährigen Drogenkonsums des Angeklagten mit negativen Folgen für seine Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit auch gehalten gewesen. Die ablehnende Entscheidung basiert weder auf einem evidenten Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen noch ausschließlich auf der Ausübung von Ermessen. Damit hat es der Anhörung eines Sachverständigen bedurft.

Dabei spielt keine Rolle, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur vage Angaben zu seinem Rauschmittelkonsum gemacht hat, die nach Auffassung der Strafkammer keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung eines Hangs geboten haben. Denn insofern gilt: Kann über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine im Raum stehende Maßregelanordnung nach § 64 StGB keine Klarheit gewonnen werden, weil die Erkenntnismöglichkeiten des Tatgerichts nicht ausreichen, ist die Zuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO veranlasst. Dabei gehört es zu den Aufgaben des Sachverständigen, durch eine Befragung des Angeklagten im Rahmen der Exploration und die Auswertung von – gegebenenfalls noch herbeizuschaffendem – Aktenmaterial Defizite des Gerichts bei der Tatsachenfeststellung auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Entsprechendes gilt für die Feststellung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat(en) und dem Substanzkonsum des Angeklagten.

Ohne sachverständige Hilfe hat das Landgericht zudem die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ablehnen dürfen.

…..“

KCanG II: Zuständigkeit für Neufestsetzung der Strafe, oder: Noch nicht erledigte Maßregel der Unterbringung

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Im zweiten Posting zum KCanG dann zwei Entscheidungen zur Neufestsetzung der Strafe, und zwar:

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24 – zur Zuständigkeit für die Neufestsetzung der Strafe, zu der sich ja auch schon einige OLG geäußert haben, Stelllung genommen, und zwar wie folgt:

1. Zuständig für die Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313
EGStGB ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht
des ersten Rechtszugs.

2. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB
entsprechend anzuwenden.

Damit dürfte das Problem, wenn es denn eins war, erledigt sein. Die Entscheidung ist übrigens zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt.

Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2024 – 3 Ws 368/24 – zur Frage, was bei Neufestsetzung einer (Gesamt)Strafe eigentlich aus einer – noch nicht erledigten – Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird, wenn dazu keine Entscheidung getroffen wird:

1. Trifft ein Gericht bei der Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p i. V. m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB keine ausdrückliche Entscheidung zu der mit der Gesamtstrafe angeordneten – noch nicht erledigten – Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, so ist damit die Maßregel nicht zwangsläufig in Wegfall gebracht. Ob sich der (Einzel-)Straferlass unter Neufestsetzung einer Gesamtstrafe auf die Maßregel erstreckt, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln.

2. Zwar ordnet das Gesetz in Art. 313 Abs. 1 S. 2 EGStGB an, dass sich der Straferlass auch auf Maßregeln erstreckt. Aber erst dann, wenn durch den Straferlass die für die Maßregelanordnung maßgeblichen Anlasstaten betroffen sind, ist überhaupt eine Entscheidung über dieselbe veranlasst gewesen.

StGB AT II: Neuregelung/neues Recht des § 64 StGB, oder: OLG Saarbrücken zum anwendbaren Recht

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Und dann etwas aus dem Vollzugs-/Vollstreckungsbereich, nämlich zu §§ 64 ff. StGB, und zwar zur Anwendung des neuen Rechts. Dazu hatte ich ja u.a. – neben dem BGH – bereits den OLG Celle, Beschl. v. 20.11.2023 – 2 Ws 317/23 – vorgestellt (vgl. Unterbringung III: Neuregelung des § 64 StGB, oder: Neufälle/Altfälle – OLG Celle zum anwendbaren Recht). Dazu hat sich jetzt auch das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.01.2024 – 1 Ws 298/23 – geäußert.

Da es das OLG Saarbrücken ebenso macht wie das OLG Celle, reichen m.E. die Leitsätze der Entscheidung. Die lauten:

1. Auf die Vollstreckung einer vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist über § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Vorschrift des § 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v.20.11..2023 – 2 Ws 317/23).
2. Der Begriff des „Hangs“ im Sinne des § 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung entspricht dem des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in derselben Fassung.
3. Ein „Hang“ des Untergebrachten im Sinne des § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung liegt nur vor, wenn bei ihm eine Substanzkonsumstörung besteht, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist oder fortdauert.
4. Eine vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordnete Unterbringung ist nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn bei dem Untergebrachten zwar weiterhin eine Substanzkonsumstörung besteht, diese aber zu keinem Zeitpunkt zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung, Gesundheit oder Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt hat.

Vollstreckung I: Teilnahme am Anhörungstermin, oder: (Wirksamer) Teilnahmeverzicht des Verurteilten?

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Und heute dann drei Entscheidungen aus Vollzug und Vollstreckung.

Zunächst hier zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen zur Anhörungs(pflicht), wenn es um den weiteren Vollzug einer Maßregel geht, und zwar:

In der Ablehnung der Teilnahme eines Verurteilten an einem Anhörungstermin kann ein ausdrücklicher Verzicht im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nicht erblickt werden.

Beruht ein Verzicht eines Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf eine persönliche mündliche Anhörung im Gericht allein auf schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen (hier: Gefahr des Eintritts eines akuten psychiatrischen Notfalls durch die Anhörung außerhalb der Klinik), so liegt kein freiwilliger Verzicht vor. Die Strafvollstreckungskammer muss dann – in Ermangelung anderer Alternativen – den Untergebrachten ggf. in der Klinik mündlich anhören.