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StPO II: Heranziehung eines SV bei Unterbringung?, oder: Absehen im Evidenzfall erlaubt

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Im zweiten Posting kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 16.03.2026 – 6 StR 352/25 – zur Anordnung bzw. zum Absehen von der Beauftragung eines Sachverständigen in einem Unterbringungsfall (§ 246a StPO).

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO rügt. Sie hatte keinen Erfolg.

„1. Die Rüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist (BGH aaO; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 16).

2. Die zulässige Rüge ist indes unbegründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Jahr 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden und infolgedessen bis zum 31. Mai 2016 nach § 64 StGB untergebracht war. Nach einer langjährigen Abstinenzphase konsumierte er seit März 2024 wieder Methamphetamin, „weil er ADHS hat, sich durch den Konsum beruhigte und klarer und konzentrierter im Kopf war“. Zuletzt nahm er täglich etwa 0,1 Gramm Methamphetamin zu sich. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Taten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin und ihres Begleiters „in irgendeinem Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum“ gestanden hätten.

b) Die Entscheidung der Strafkammer, ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb die Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2025 ? 3 StR 603/24, Rn. 9). Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht bei der Entscheidung die eigene Sachkunde überschätzt und infolgedessen falsche Entscheidungen trifft, die wie die Anordnung der stationären Maßregel nach § 64 StGB mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 78/77, BGHSt 27, 166, 167 zu § 66 StGB; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 1).

Die Pflicht, in diesen Fällen einen Sachverständigen heranzuziehen und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, gilt indes nicht ausnahmslos. Nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO besteht eine solche Pflicht nur, wenn „das Gericht erwägt“, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen ist das Gericht jedenfalls dann befreit, wenn es die Maßregel des § 64 StGB im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht anordnen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463; vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8). Dies ist etwa dann möglich, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434) oder seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet konkret ansteht (vgl. KG, StV 2023, 214; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 468; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; H. Schneider, aaO).

bb) Darüber hinaus darf auch dann von einer Begutachtung abgesehen werden, wenn das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB evident ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 mit Anmerkung H. Schneider; vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24 [bei Fehlen eines Hangs oder der Erfolgsaussicht]; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 64 Rn. 23; Kulhanek, NStZ 2024, 129, 130; a.A. KG, StV 2023, 214; Becker in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 246a Rn. 9; Engelstätter/Julius in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 246a Rn. 5; U. Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464).

(1) Für ein solches Verständnis spricht der Wortlaut des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO. Hiernach ist das Gericht abweichend von Satz 1 der Vorschrift („Kommt in Betracht …“) nur dann zur Hinzuziehung eines Sachverständigen verpflichtet, wenn es tatsächlich „erwägt“, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Regelung lässt damit in engen Grenzen einzelfallspezifische Wertungen des Tatgerichts auch auf der Tatbestandsseite des § 64 StGB zu (so H. Schneider, NStZ 2022, 433, 435; vgl. ferner MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2).

(2) Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So wird in den Materialien zu § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Gutachters zukünftig auf die Fälle beschränkt werden solle, in denen das Gericht eine Unterbringung nach § 64 StGB konkret erwäge. Künftig solle der Tatrichter von der Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen können, „wenn er die Voraussetzungen des § 64 StGB verneint“, dies etwa dann, wenn das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht auf der Hand liege (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17).

(3) Dieses Auslegungsergebnis wird ferner durch systematische Erwägungen gestützt. § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist unter Übernahme der Formulierung des § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO geschaffen worden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17). Nach jener Norm holt das Gericht ein Gutachten über einen Verurteilten ein, „wenn es erwägt“, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren wegen besonderer Katalogtaten zur Bewährung auszusetzen. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nur, wenn das Gericht nach Maßgabe der §§ 57, 57a StGB eine Strafaussetzung „erwägt“. Insoweit besteht Einigkeit, dass das Gericht sämtliche Voraussetzungen der Strafaussetzung zunächst eigenständig prüft. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung offensichtlich nicht verantwortet werden kann, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; vom 28. Januar 2000 – 2 StE 9/91, NJW 2000, 1663; BT-Drucks. 13/8586, S. 10; zur Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen bei positiver Stellungnahme der JVA vgl. BVerfG, StV 2011, 41). Für ein davon abweichendes Verständnis des Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

(4) Für eine eigenständige Entscheidungskompetenz des Tatgerichts in Evidenzfällen streitet schließlich auch der mit der Änderung des § 246a StPO durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) verfolgte Sinn und Zweck. In Umsetzung einer Empfehlung der Arbeitsgruppe „Fragen der Maßregelvollstreckung“ sollte den Gerichten bei der Entscheidung, ob sie sich eines Sachverständigengutachtens bedienen, zukünftig ein größerer Spielraum eröffnet, die Verfahrensdauer verkürzt und Gutachterkapazitäten geschont werden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 10, 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 483). Diese Ziele ließen sich bei einer auf die Rechtsfolgenentscheidung reduzierten Auslegung indes kaum erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 9; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2). Das gesetzgeberische Anliegen liefe dann weitgehend leer (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434).

cc) Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Tatgericht von rechts wegen nicht gehindert, von einer Begutachtung in den Fällen eines evident fehlenden Hangs und offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432; ebenso BGH, Beschluss vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen es ? wie hier ? an dem für die Maßregelanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat (vgl. dazu Fischer, StGB, 73. Aufl., § 64 Rn. 13a mwN) zweifelsfrei fehlt. Auch insoweit sind ? zumal nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I, Nr. 203) ? Evidenzfälle denkbar, in denen das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ohne weiteres auf der Hand liegt. Nach der Neufassung des § 64 StGB genügt eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Straftat nicht mehr; vielmehr darf die Maßregel nur noch angeordnet werden, wenn die Tat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45 mwN). Ein solch qualifizierter symptomatischer Zusammenhang fehlt schon ausweislich der Gesetzesmaterialien etwa bei einem „Großdealer“, der zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensbedarfs mit Rauschgift handelt und nur gelegentlich als Begleiterscheinung selbst konsumiert (vgl. BT-Drucks 20/5913, S. 47; vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 346/23, NStZ-RR 2024, 45 Rn. 11; so bereits zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208). Zu solcherlei Feststellungen ist das Tatgericht auch ohne sachverständigen Beistand ohne weiteres in der Lage.

Durch diese Auslegung wird die grundsätzliche Ratio des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, mithilfe eines Sachverständigen zutreffende Entscheidungen zu § 64 StGB zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt. Von der Hinzuziehung und Vernehmung eines Sachverständigen ist das Tatgericht nämlich nur befreit, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB offensichtlich nicht vorliegen oder es im Rahmen der ihm überantworteten Ermessensentscheidung von der Anordnung absehen will.

c) Hier lag ein solcher Evidenzfall vor. Nach den Feststellungen bestand vorliegend kein Zusammenhang zwischen dem vom Angeklagten nur allgemein beschriebenen Betäubungsmittelkonsum und den verfahrensgegenständlichen Beziehungstaten.“

Gründe III: Beschaffungsdelikt eines Abhängigen, oder: Erörterung vonSchuldfähigkeit und Unterbringung?

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Im dritten Beitrag des Tages habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 – III-2 ORs 20/26 .

Das AG hat den Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zur Person des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40-jährigen Angeklagten hat das AG insbesondere festgestellt, dass er sich seit etwa anderthalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, über keine Berufsausbildung verfügt und zuletzt keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Er sei seit 15 Jahren „schwerst betäubungsmittelabhängig“ bzw. „multipel abhängig“. Er konsumiere Heroin und „alles (…) was auf dem Schwarzmarkt verfügbar“ sei. Eine stationäre Therapie habe er bislang nicht absolviert. Am Tattag habe er Heroin, Lyrica und Alkohol konsumiert. Nach seiner Inhaftierung habe er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht werden müssen. In der Hauptverhandlung habe sich das Bild eines schwer abhängigen Angeklagten gezeigt, dessen Suchtdruck zur Überzeugung des Gerichts angesichts seines bisherigen Konsumverhaltens bis zu einer dringend notwendigen Therapie enorm hoch sein werde. Der Angeklagte, der über keine legale Einnahmequelle verfüge, begehe wiederholt Diebstahlstaten, um aus dem Verkaufserlös seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Es bestehe ein „Kreislauf aus Sucht und Delinquenz“. Zusammenfassend hat das Amtsgericht festgestellt, der Angeklagte sei „seit 15 Jahren unbehandelt schwerst abhängig, konsumier(e) verschiedenste Rauschmittel und zeig(e) sich in alten Mustern gefangen.“

Zum Tatgeschehen hat das AG festgestellt, dass der Angeklagte am 16.12.2025 aus den Auslagen der Firma K. in P. Zigaretten im Gesamtwert von 210,- EUR entnahm, diese in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen. Dabei handelte er in der Absicht, die Zigaretten weiterzuverkaufen, um sich durch den Verkaufserlös eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs – namentlich des eigenen Betäubungsmittelkonsums – zu verschaffen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das AG – ausgehend vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB – u.a. eine rauschmittelbedingte Enthemmung bei Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat. Denn:

„bb) Die Urteilsgründe sind jedoch unvollständig, soweit das Amtsgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht erörtert und hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen hat.

Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2009, StRR 2009, 470). Derartige tatsächliche Umstände waren vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumiert der Angeklagte seit 15 Jahren verschiedene Betäubungsmittel, wobei er sich bislang keiner Therapie unterzogen hat. Er erzielt kein legales Einkommen und finanziert seinen Betäubungsmittelkonsum durch die Begehung von Diebstahlstaten. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt, da der Angeklagte durch den Verkauf der erbeuteten Zigaretten seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Am Tattag konsumierte der Angeklagte vor Begehung der Tat Betäubungsmittel (Heroin), Medikamente (Lyrica) und Alkohol, wobei das Amtsgericht zu Konsummengen keine Feststellungen getroffen hat. Nach seiner Inhaftierung musste er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus gebracht werden, wobei das Amtsgericht zu den näheren Umständen ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht zudem eine rauschmittelbedingte Enthemmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Bei dieser Sachlage drängte sich die Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat auf. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keinerlei Erörterung dieser Vorschrift. Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei Erörterung des § 21 StGB zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre und gegen den Angeklagten – ausgehend von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. unter Annahme des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB – eine mildere Strafe verhängt hätte. Mithin war das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB schließt der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus.

cc) Darüber hinaus hat es das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die sich im vorliegenden Fall aufdrängende Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern und eine solche Maßregel gegebenenfalls neben der Strafe anzuordnen. Da es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt handelte und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ursächlich für die Tatbegehung war, dürfte die Tat auf einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen sein und die hierfür erforderliche Substanzkonsumstörung vorliegen. Gerade mit Blick auf den langfristigen – unbehandelten – Konsum, die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie die Tatsache, dass der Angeklagte über keine legale Einnahmequelle zur Finanzierung seines Konsums verfügt, besteht auch Grund zu der Annahme, dass eine im Rahmen des § 64 StGB ebenfalls erforderliche Gefahr gegeben ist, dass er aufgrund eines bestehenden Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. In einem solchen Fall darf aber die Prüfung des § 64 StGB nicht unterbleiben, zumal die Maßregel beim Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden soll und nur in Ausnahmefällen eine Anordnung unterbleiben darf (vgl. Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 64 Rn 23, m.w.N.).

Dass der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.03.2024 – 3 StR 370/23, beck online) oder vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 91/21, beck online) – was gegebenenfalls ein Absehen von der Maßregelanordnung nach § 64 StGB rechtfertigen könnte – hat das Amtsgericht nicht festgestellt.“

Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 64 StGB somit nicht von vornherein ausscheidet und eine Anordnung dieser Maßregel ernsthaft in Betracht kommt, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und ihn die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht beschwert, hindert die etwaige Nachholung einer solchen Maßregel nicht, da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2021 – 2 StR 442/20, beck online, m.w.N.).

StGB II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Prüfung der Voraussetzungen/Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – zurück, den ich schon einmal wegen der dort behandelten verfahrensrechtlichen Frage vorgestellt habe: (vgl. StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?).

Das OLG hat in dem Beschluss u.a. auch zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„2. Darüber hinaus weist das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel insoweit auf, als das Landgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.

a) Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Ziel der Berufung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gewesen sei, die der Angeklagten eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht hätte.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig ist. Nach einer ambulanten Therapie in den Jahren 2015 bis 2017 gelang es ihr für mehrere Jahre, „clean“ zu bleiben. Verschiedene Ereignisse führten dann zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Die Angeklagte nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhält mittlerweile 160 ml Methadon täglich. Dennoch hat sie einen Beikonsum von Heroin und etwa 0,5 Gramm Kokain pro Tag. Einen Besuch der örtlichen Drogenberatung lehnt sie ab, strebt jedoch erneut eine Therapie bei ihrer früheren Therapeutin an. Zur Ableistung der ihr aufgrund einer früheren Verurteilung auferlegten Sozialstunden war sie aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage. Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 bis 5 handelte, um die Ware zunächst für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sodann strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand. Ferner wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, dass die Angeklagte bereits Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat und bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten hat.

Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 09.07.2020, III-5 RVs 57/20).

b) Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die von der Angeklagten begangenen Straftaten gegebenenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen – von einem Fall abgesehen – gewerbsmäßige Diebstähle im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Von eher unbedeutenden Diebstahlstaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist die Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, wobei auch schon Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gegen sie verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.

c) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist daher zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es zur Prüfung der Frage der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist (§ 246a StPO; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 64 Rn. 27; Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 246a Rn. 3 f.). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, 4 StR 636/11, BeckRS 2012, 4736, Rn. 3).“

SV II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Wann ist die Zuziehung eines SV zwingend?

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Im zweiten Posting geht es dann auch um erforderliche Zuziehung eines Sachverständigen, hier aber bei eine Unterbringung nach § 64 StGB.

Das LG hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in 17 Fällen schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer von einer Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat. Dazu der BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – 3 StR 603/24 :

„Das Rechtsmittel des Angeklagten M. deckt zum ihn betreffenden Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Dagegen dringt die von ihm zulässig erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO durch und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung einer Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Die Strafkammer hat zu Unrecht davon abgesehen, zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

1. Die Verfahrensrüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision, die auch auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist, angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 6; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist. Die Verfahrensrüge ist mithin nicht mangels „Rügebeschwer“ unstatthaft (insofern kritisch allerdings BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 272/20, juris).

2. Die zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte M. seit etwa 20 Jahren Rauschgift konsumiert und vor etwa fünf Jahren wegen einer drogeninduzierten Psychose stationär psychiatrisch behandelt wurde. Eine Arbeitsstelle als Bauarbeiter verlor er wegen Drogenmissbrauchs. Die urteilsgegenständlichen Taten beging er unter anderem, um seinen Rauschmittelkonsum zu finanzieren.

Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil seine Angaben zum Rauschmittelkonsum auch auf Nachfrage vage geblieben seien, so dass hinreichend sichere Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB mangels Ausführungen zu Art und Menge des Drogenkonsums sowie dessen Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung nicht möglich gewesen seien. Wegen des Fehlens von Anknüpfungstatsachen wäre es auch einem Sachverständigen nicht möglich gewesen, zu einem Befund zu gelangen. Zudem habe nicht feststellt werden können, dass die urteilsgegenständlichen Taten überwiegend auf einen etwaigen Hang des Angeklagten zurückgingen, weil er durch die Diebstahlstaten auch seinen allgemeinen Lebensunterhalt finanzierte und er in der Hauptverhandlung keine näheren Angaben zur Verwendung der Taterlöse gemacht habe. Schließlich sei die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verneinen. Insofern habe die Strafkammer aufgrund langjähriger Tätigkeit der Berufsrichter als Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer hinreichende eigene Sachkunde, so dass es für die Beurteilung keines Sachverständigen bedurft habe. Der Angeklagte habe sich bislang weder um eine Drogentherapie bemüht noch über eine solche informiert, weshalb eine Verhaltensänderung sehr unwahrscheinlich sei.

b) Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer von der Vernehmung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Maßregelunterbringung nach § 64 StGB nicht absehen dürfen.

aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 355/13, BGHSt 59, 1, 3; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; BeckOK StPO/Berg, 54. Ed., § 246a Rn. 2 f.; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 7). Der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf es jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB evident nicht gegeben sind oder das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht klar auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6 m. zust. Anm. Schneider; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 203 StRR 55/23, juris Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10). Jenseits solcher Evidenzfälle ist das Tatgericht von der Pflicht zu einer Sachverständigenvernehmung nur befreit, wenn es die Maßregel nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht anordnen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21, juris Rn. 11; vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 10; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8).

bb) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Einzelnen erörtert und damit ersichtlich konkret in Erwägung gezogen. Hierzu ist es aufgrund des langjährigen Drogenkonsums des Angeklagten mit negativen Folgen für seine Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit auch gehalten gewesen. Die ablehnende Entscheidung basiert weder auf einem evidenten Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen noch ausschließlich auf der Ausübung von Ermessen. Damit hat es der Anhörung eines Sachverständigen bedurft.

Dabei spielt keine Rolle, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur vage Angaben zu seinem Rauschmittelkonsum gemacht hat, die nach Auffassung der Strafkammer keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung eines Hangs geboten haben. Denn insofern gilt: Kann über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine im Raum stehende Maßregelanordnung nach § 64 StGB keine Klarheit gewonnen werden, weil die Erkenntnismöglichkeiten des Tatgerichts nicht ausreichen, ist die Zuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO veranlasst. Dabei gehört es zu den Aufgaben des Sachverständigen, durch eine Befragung des Angeklagten im Rahmen der Exploration und die Auswertung von – gegebenenfalls noch herbeizuschaffendem – Aktenmaterial Defizite des Gerichts bei der Tatsachenfeststellung auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Entsprechendes gilt für die Feststellung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat(en) und dem Substanzkonsum des Angeklagten.

Ohne sachverständige Hilfe hat das Landgericht zudem die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ablehnen dürfen.

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KCanG II: Zuständigkeit für Neufestsetzung der Strafe, oder: Noch nicht erledigte Maßregel der Unterbringung

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Im zweiten Posting zum KCanG dann zwei Entscheidungen zur Neufestsetzung der Strafe, und zwar:

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24 – zur Zuständigkeit für die Neufestsetzung der Strafe, zu der sich ja auch schon einige OLG geäußert haben, Stelllung genommen, und zwar wie folgt:

1. Zuständig für die Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313
EGStGB ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht
des ersten Rechtszugs.

2. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB
entsprechend anzuwenden.

Damit dürfte das Problem, wenn es denn eins war, erledigt sein. Die Entscheidung ist übrigens zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt.

Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2024 – 3 Ws 368/24 – zur Frage, was bei Neufestsetzung einer (Gesamt)Strafe eigentlich aus einer – noch nicht erledigten – Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird, wenn dazu keine Entscheidung getroffen wird:

1. Trifft ein Gericht bei der Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p i. V. m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB keine ausdrückliche Entscheidung zu der mit der Gesamtstrafe angeordneten – noch nicht erledigten – Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, so ist damit die Maßregel nicht zwangsläufig in Wegfall gebracht. Ob sich der (Einzel-)Straferlass unter Neufestsetzung einer Gesamtstrafe auf die Maßregel erstreckt, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln.

2. Zwar ordnet das Gesetz in Art. 313 Abs. 1 S. 2 EGStGB an, dass sich der Straferlass auch auf Maßregeln erstreckt. Aber erst dann, wenn durch den Straferlass die für die Maßregelanordnung maßgeblichen Anlasstaten betroffen sind, ist überhaupt eine Entscheidung über dieselbe veranlasst gewesen.