Und dann habe ich noch etwas zur zu langen Sicherstellung.
Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen „KiPo-Verdachts“ geführt. Mit Beschluss vom 02.05.2022 ordnete das AG u.a. die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln in Form von Datenträgem jeglicher Art (Mobiltelefon, Laptop etc.) an. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 24.05.2022 wurde sodann das Mobiltelefon iPhone 12 des Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte widersprach der Sicherstellung und erklärte, weder PIN noch Code zu dem Gerät angeben zu wollen. Ausweislich des polizeilichen Zwischenberichts vom 30.05.2022 rechnete diese seinerzeit mit einer Bearbeitungszeit von ca. 24 Monaten, da der Vorgang mangels Risikoüberhangs nicht priorisiert werde. Unter dem 07.06.2022 erfolgte bei der Polizei die Aufbereitung und Sicherung des Mobiltelefons, wobei die Datenmenge auf der Festplatte 122 GB betrug.
Mit Beschluss vom 11.07.2022 bestätigte das AG die Beschlagnahme des Mobiltelefons. Einer Auskunft der Polizei vom 07.05.2024 zufolge rechnete diese aufgrund der dort vorliegenden Datenmengen und der Priorisierung des Verfahrens zu dem Zeitpunkt nicht mehr vor einer Auswertung vor dem 3. Quartal 2025. Die Gesamtbearbeitungszeit nicht priorisierter Vorgänge liege mittlerweile bei ca. 36 Monaten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2025 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11.07.2022 ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Das AG änderte mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2026 – 138 Gs 30/22 (71 Js 977/22) – seinen Beschluss vom 11.07.2022 auf die Beschwerde hin ab und ordnete die Herausgabe des Mobiltelefons an. Zur Begründung führt das AG aus, die Beschlagnahme seit aufgrund ihrer Dauer von fast vier Jahren nicht mehr verhältnismäßig, insbesondere auch angesichts des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und des konkreten Tatvorwurfs.
Dagegen nun die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte, sondern mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.03.2026 – 7 Qs 12/26 – verworfen worden ist:
„Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des Mobiltelefons gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen nicht (mehr) vor, da diese nicht mehr verhältnismäßig ist.
Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 94 Rn. 18). Die Dauer der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, feste Zeitgrenzen sind insofern nicht sachgerecht. Vielmehr sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen. Die Stärke des Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (vgl. LG Ravensburg, Beschl. v. 2. 7.2014 – 2 Qs 19/14 Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 30.09.2024 – 22 Qs 23/24 Rn. 6).
Gemessen daran wäre eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung vorliegend unverhältnismäßig. Das staatliche Interesse an der Fortdauer der Beschlagnahme überwiegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die privaten Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Für das staatliche Interesse streitet hier zwar die Höhe der Strafandrohung des § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Einzelfall dürfte indes keine allzu hohe Strafe zu erwarten sein. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht; maßgeblich ist vielmehr der Erziehungsgedanke. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Uploads des einen Videos noch Jugendlicher. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Telefon weitere inkriminierte Daten gespeichert sind, sind nicht ersichtlich. Eine schwere Sanktion, insbesondere die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Beschuldigten, der sich bisher zum Vonuurf nicht eingelassen hat, ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Zeitablaufs, der bei der Frage des Erziehungsbedarfs eine erhebliche Rolle spielen dürfe, für den Fall einer Verurteilung nicht zu erwarten.
Die Kammer verkennt nicht den durchaus hohen Beweiswert. des Mobiltelefons im konkreten Fall. Jedoch ist bereits nicht erkennbar, dass das Gerät als Datenträger selbst für die Auswertung der auf diesem befindlichen Daten erforderlich ist, da die Daten hier bereits unter dem 07.06.2022 durch die Polizei gesichert und aufbereitet worden sind.
Die Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 GG sowie aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind demgegenüber hoch. Mobiltelefone haben — gerade auch für junge Menschen — eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon iPhone 12 zudem um ein eher hochpreisiges Gerät, das durch den eingetretenen Zeitablauf bereits einen nicht unerheblichen Wertverlust erlitten haben dürfte. Zwar sind dies Einschränkungen, die oft unvermeidbar und in gewissem Maße noch hinzunehmen sind. Vorliegend gehen diese Einschränkungen und damit der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten jedoch aufgrund der ganz erheblichen Dauer der Beschlagnahme von inzwischen fast vier Jahren über das noch hinnehmbare Maß hinaus. Die Verzögerung beruht dabei insbesondere auf der bei der Polizei vorliegenden Datenmenge und der dortigen Priorisierung anderer Auswertungen. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe darf sich indes nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Herausgabe seines Codes, was der Polizei eine schneller umsetzbare händische (Vorab-)Auswertung ermöglicht hätte, verweigert hat, nichts. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe es in der Hand, durch bloße Nichtmitwirkung sowohl die Auswertung zu verhindern als auch die Herausgabe zu erzwingen, was auf eine faktische Vereitelung effektiver Strafverfolgung hinauslaufe, teilt die Kammer nicht. Zwar dürfte die Frage bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit durchaus eine Rolle spielen und bei unterlassener Herausgabe des Codes grundsätzlich eine etwas längere Auswertedauer zuzubilligen sein als bei erfolgter Herausgabe — indes ersichtlich keine, die wie hier beinahe vier Jahren andauert. Es kann nicht die Aufgabe des Beschuldigten sein, durch Mitwirkung in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren dafür zu sorgen, dass eine Auswertung so zeitnah erfolgt, dass er in seinen Grundrechten nicht verletzt wird.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände wäre die fortdauernde Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismäßig.
Dabei wird auch nicht verkannt, dass für den Fall einer Speicherung des inkriminierten Videos auf dem Gerät dieses normalerweise vor der Herausgabe an den Beschuldigten zu löschen wäre, Zudem erscheint die Einziehung des Mobiltelefons nach § 74 StGB grundsätzlich möglich. Jedoch ist die Möglichkeit, dass die Rückgabe des sichergestellten Geräts eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ebenso wie der Umstand, dass eine Einziehung des Mobiltelefons ggf. nicht mehr erfolgen kann, im Vergleich zu der Dauer des Eingriffs in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“





