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Kessel

KCanG II: „Kessel Buntes“ vom LG, AG und VG, oder: Funkzellenabfrage, Mietverhältnis, Erkennungsdienst

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Und dann im zweiten Posting ein „Kessel Buntes“ zum KCanG, nämlich eine LG-, eine AG und eine VG-Entscheidun. Im Einzelnen:

Der Anordnung steht einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO steht nicht entgegen, dass kein Verdacht einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO vorliegt, da eine solche Katalogtat für eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO nicht erforderlich ist. (Anschluss an: LG Hamburg, Beschl. v. 06.06.2024 – 621 Qs 32/24; entgegen: BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – 2 StR 171/23).

Eine Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetz – KCanG – grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsum überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt (§ 241 Abs. 2, § 535, § 543 Abs. 1, § 549, § 569 Abs. 2, § 573, § 573c, § 574, § 574a BGB unter Beachtung des KCanG).

Zu den Auswirkungen der Neuregelungen des KCanG auf die für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. StPO erforderliche Gefahrenprognose.

Auslagenerstattung II: Einstellung des OWi-Verfahrens, oder: Begründungsmangel und Ermessen

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Und dann der LG Bückeburg, Beschl. v. 07.06.2024 – 4 Qs 46/24. In dem Beschluss geht es um die Auslagenerstattung nach Einstellung wegen Verjährung. Alles wie gehabt – Dauerbrenner eben 🙂 :

„Der angefochtene Beschluss weist zunächst einen formalen Mangel auf. Die zur Begründung der Auslagenentscheidung angeführte Bezugnahme auf die Gesetzesbestimmung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 34 StPO.

Gemäß § 34 StPO sind die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit Gründen zu versehen. Dieser Begründungszwang dient dem Zweck, den Anfechtungsberechtigten in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels zu treffen, d. h. festzustellen, welche Gründe bzw. zu seinem Nachteil angenommene Tatsachen das erkennende Gericht verwendet hat und welcher Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der Rechtsmittelinstanz noch angebracht werden kann. Ferner dient die Begründung dem Rechtsmittelgericht als Grundlage für seine Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60 m.w. N.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss, der sich zu den Gründen der streitgegenständlichen Auslagenentscheidung in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpft, nicht.

Der aufgezeigte Begründungsmangel könnte es grundsätzlich rechtfertigen, die Sache nach Aufhebung des Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Saarbrücken BeckRS 2015, 12793). Allerdings kann die Kammer vorliegend, da die Sache einfach liegt und sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergeben, selbst entscheiden.

II.

Der Landeskasse sind gemäß § 46 Abs. 1 OWG i.V.m. § 467 Abs. 1 Var. 3 StPO nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Soweit das Amtsgericht demgegenüber seine abweichende Auslagenentscheidung auf die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gestützt hat, vermag die Kammer diesen Erwägungen nicht zu folgen.

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, wenn er nur wegen des Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird. Dies erfordert eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist ein Verdachtsgrad zu erörtern, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt hat das Tatgericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2015, 30).

1. Zwar geht die Kammer wie auch das Amtsgericht, welches hierzu gleichwohl keinerlei begründenden Ausführungen getätigt hat, davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gegeben sind.

Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung gewesen sein. Erst dadurch wird das Ermessen des Gerichts im Rahmen der Auslagenentscheidung eröffnet (vgl. OLG Celle a.a.O.). Nach überwiegender Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, kommt eine Versagung der Auslagenerstattung schon dann in Betracht, wenn zur Zeit der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände vorliegen, die bei Fortgang des Verfahrens eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur Feststellung der Schuld in Frage stellen (vgl. OLG Celle a.a.O.).

Der Sachverhalt erfüllt die an eine solche Verdachtslage zu stellenden Anforderungen.

Der Beschwerdeführer hat den Verkehrsverstoß im Anhörungsbogen eingeräumt (BI. 12 d. A.). Unerheblich ist, dass nach Aktenlage — der verfahrensgegenständliche Unfall hat sich auf einem Tankstellengelände ereignet — nicht von einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, sondern nur von einem solchen gegen die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht auszugehen sein dürfte (vgl. OLG Dresden NZV 2007, 152), da auch dieser Verstoß bußgeldbewehrt ist.

2. Im Rahmen der sodann auf Rechtsfolgenseite zu treffenden Ermessensentscheidung kommt jedoch ein anderes Ergebnis als die Überbürdung auch der Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse nicht in Betracht.

Bei der Ausübung des Ermessens ist dem Ausnahmecharakter von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO Rechnung zu tragen, der es mit sich bringt, dass besondere Umstände vorliegen müssen, die die Belastung der Landeskasse mit den Auslagen des Betroffenen als unbillig erscheinen lassen (vgl. BVerfG NJW 2017, 2459; BGH NStZ-RR 2018, 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 467 Rn. 18 m.w.N.). Die voraussichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers kommt hierbei, da sie als tatbestandliche Voraussetzung die Ermessensentscheidung erst eröffnet, ebenso wenig als maßgeblicher Gesichtspunkt in Betracht wie die dem Verfahren zugrundeliegende Tat (vgl. BGH a.a.O.; OLG Celle a.a.O.). Gegen eine Auslagenerstattung durch die Landeskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis durch den Betroffenen herbeigeführt worden ist oder sonst auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten beruht (vgl. BGH a.a.O.; KK-StPO/Grieg, 9. Aufl. 2023, § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467 Rn. 18).

Daran gemessen sind besondere Gründe für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse nicht auszumachen, wobei insbesondere der Eintritt der Verfolgungsverjährung in keiner Weise aus der Sphäre des sich ordnungsgemäß und sachlich verteidigenden Betroffenen herrührt, sondern — worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat — ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Akte (ohne aktenkundig gemachte Gründe) vom 5. Oktober 2023 bis zum 11. April 2024 und damit mehr als sechs Monate unbearbeitet beim Amtsgericht vorgelegen hat (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: LG Neuruppin BeckRS 2020, 49267; LG Krefeld BeckRS 2018, 15871).“

Auslagenerstattung I: Einstellung des OWi-Verfahrens, oder: Außerordentliche Beschwerde und Ermessen

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Und dann heute am Gebührenfreitag hier zunächct zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Auslagenerstattung nach Einstellung (im Bußgeldverfahren). Dazu habe ich etwas vom LG Wiesbaden und etwas vom LG Lüneburg.

Zunächst hier der LG Wiesbaden, Beschl. v. 07.06.2024 – 2 Qs 47/24 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Gegen den Betroffenen wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid erlassen und darin eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen und Abgabe des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde an das AG hat der Verteidiger des Betroffenen dort dessen Fahrereigenschaft bestritten und die Einholung eines morphologischen Gutachtens beantragt. Nach Aufforderung durch das AG benannte der Verteidiger dann den (angeblichen) tatsächlichen Fahrer. Der Betroffene reichte zudem eine Erklärung des tatsächlichen Fahrers, nach welcher dieser das Tatfahrzeug zur Tatzeit geführt haben will, sowie Lichtbilder des tatsächlichen Fahrers und seiner Person zur Akte.

Das AG hat den Betroffenen daraufhin zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG — bei Erstattung auch der notwendigen Auslagen des Betroffenen — angehört, zu welcher der Betroffene sein Einverständnis erklärte. Das AG hat das Bußgeldverfahren dann gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Hinsichtlich der Kosten wurde tenoriert: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse“. Eine ausdrückliche Auferlegung der notwendigen Auslagen erfolgte nicht.

Der Verteidiger hat für den Betroffenen Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass das Gericht entgegen der Ankündigung der Staatskasse nicht auch die notwendigen Auslagen des Betroffen auferlegt habe. Das AG hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde ausgelegt und die Akte dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel Erfolg:

„Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.05.2024 eingelegte Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde auszulegen.

Würde man das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde („Kostenbeschwerde“) gegen die Kostengrundentscheidung bzgl. der notwendigen Auslagen des Betroffenen auslegen, wäre die sofortige Beschwerde unstatthaft. Nach § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist ein nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG ergangener Beschluss nicht anfechtbar, sodass auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist, § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Der Rechtsbehelf kann auch nicht als Gegenvorstellung ausgelegt werden, da damit das primäre Ziel des Betroffenen, eine Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung herbeizuführen, nicht erreicht werden kann (vgl. A. Bücherl, in Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 41. Edition, Stand: 01.01.2024, § 47 Rn. 54 m. w. N.).

Schließlich scheidet auch eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG aus, da dies voraussetzt, dass dem Amtsgericht Wiesbaden ein Fehler im Anhörungsverfahren unterlaufen wäre und es infolgedessen zu einer fehlerhaften Hauptsacheentscheidung gekommen wäre, die im Wege des Verfahrens nach § 33a StPO zu korrigieren wäre und mit der eine Abänderung der an sich unanfechtbaren Kosten- und Auslagenentscheidung einhergehen könnte. So liegt der Fall hier aber nicht.

Indes ist nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Kammerbeschluss vom 15.08.1996 (Az.: 2 BvR 662/95 — bei juris, Rn. 14) aus: „Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rechtsprechung galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH MDR 1951, S. 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle, NStZ 1983, S. 328, 329; OLG Rostock, NZV 1994, S. 287, 288 jeweils m.w.N.). Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grundsätzlich zumutbar,

Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen.“ So liegt der Fall hier: Die mit der Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung stellt sich vorliegend hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht bloß als fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Sie beruht auf letztlich willkürlichen Erwägungen und stellt danach grobes prozessuales Unrecht dar.

Erfolgt eine Einstellung — wie hier nach § 47 Abs. 2 OWiG — nach einer dem Gericht Ermessen einräumenden Vorschrift, räumt § 467 Abs. 4 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG dem Gericht Ermessen indes auch hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ein. Dabei ist als Ausgangspunkt zu beachten, dass in solchen Fällen hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich § 467 Abs. 1 StPO gilt. Wenn ein Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von diesem Grundsatz abweichen möchte, muss erkennbar sein, dass Ermessen tatsächlich ausgeübt wurde; dies ist bei einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts — trotz des Umstands, dass vor dem Hintergrund der §§ 34,464 Abs. 3 StPO, 47 OWiG in der vorliegenden Fallkonstellation eine (schriftliche) Begründung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben war — nicht der Fall. Unabhängig davon, dass in dem angefochtenen Beschluss die zu treffende Ermessensentscheidung inhaltlich nicht dargelegt wurde, ist aus dem Akteninhalt zwanglos nachvollziehbar, dass der Betroffenen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend nicht wegen der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit hätte belangt werden dürfen. Bei einer derartigen Sach- und Rechtslage wie der vorliegenden kann das Ermessen willkürfrei nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Mithin hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Werbung, Werbung – drei Handbücher neu, oder: Rechtsmittel, Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung

So und hier dann erst mal den <<Werbemodus an>>, denn dieses Posting ist ein reines Werbeposting. Wer das also nicht mag oder meint, er braucht die Info nicht: Einfach weiter gehen :-). Aber: Später nicht meckern. Denn der Beitrag enthält wichtige Informationen zu den nächsten Neuerscheinungen 2024.

Denn jetzt ist es (endlich) soweit: Die drei Handbücher zum Rechtsmittel, zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung kommen, wie ich ja schon mitgeteilt hatte, in diesem Jahr neu, und zwar:

Es ist also mal wieder vollbracht – es kommen rund 5.500 Seiten Verfahrensrecht, alles natürlich aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht – wie immer jetzt schon seit fast 30 Jahren. Ja, lang lang ist es her, dass die 1. Auflage der „Hauptverhandlung“ erschienen ist.

Und mit den drei Handbüchern gibt es dann auch das „Burhoff-Paket„, das aus dem „Ermittlungsverfahren“ und der „Hauptverhandlung“ besteht, und eine „Burhoff-Trilogie“ bestehend aus „Ermittlungsverfahren“, „Hauptverhandlung“ und Rechtsmittel neu.

Die Handbücher kosten im Einzelbezug 129,00 EUR, das Paket 209,00 EUR und die Trilogie 269,00 EUR. Da stecken also ganz schöne Preisnachlässe drin.

Und die Bücher kann man dann, wenn man noch nicht vorbestellt hat, dann auf der Bestellseite meiner HP vorbestellen. Sie kommen dann nach dem Erscheinen automatisch. Die Bücher kommen vom Verlag, die Rechnung für die Lieferung von mir.

Und dann jetzt: <<Werbemodus aus>>

StPO III: Entfernung des Soldaten aus dem Dienst? oder: Missbrauchsverfahren nach § 153a StPO eingestellt

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas zu den Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO. Die Entscheidung, es handelt sich um das BVerwG, Urt. v. 25.06.2024 – 2 WD 15.23 -, befasst sich mit einem Kindesmissbrauch durch einen Soldaten, der aufgrund dieses Missbrauchs aus dem Dienst etnfernt wird. Dagegen hatte der Soldat geklagt. Ohne Erfolg.

ich stelle hier nur den Leitsatz des BVerwG ein, soweit er § 153a StPO betrifft, das Strafverfahren gegen den Soldaten war nämlich nach § 153a StPO eingestellt worden. Dazu heißt es:

Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Kindesmissbrauchs nach § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, hindert das Wehrdienstgericht nicht, den Soldaten wegen dieser Tat im Disziplinarverfahren aus dem Dienst zu entfernen.

Das darf man als Verteidiger bei der Beratung des Mandanten nicht aus den Augen verlieren. Im Übrigen verweise ich, vor allem wegen des Ausführungen des BVerwG zum Vorsatz, auf den Volltext.