Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

Durchsuchung III: Durchsicht von KiPo-Dateien, oder: Fast 4 Jahre sind – auch ohne Entsperrcode – zu lang

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Und dann habe ich noch etwas zur zu langen Sicherstellung.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen „KiPo-Verdachts“ geführt. Mit Beschluss vom 02.05.2022 ordnete das AG u.a. die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln in Form von Datenträgem jeglicher Art (Mobiltelefon, Laptop etc.) an. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 24.05.2022 wurde sodann das Mobiltelefon iPhone 12 des Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte widersprach der Sicherstellung und erklärte, weder PIN noch Code zu dem Gerät angeben zu wollen. Ausweislich des polizeilichen Zwischenberichts vom 30.05.2022 rechnete diese seinerzeit mit einer Bearbeitungszeit von ca. 24 Monaten, da der Vorgang mangels Risikoüberhangs nicht priorisiert werde. Unter dem 07.06.2022 erfolgte bei der Polizei die Aufbereitung und Sicherung des Mobiltelefons, wobei die Datenmenge auf der Festplatte 122 GB betrug.

Mit Beschluss vom 11.07.2022 bestätigte das AG die Beschlagnahme des Mobiltelefons. Einer Auskunft der Polizei vom 07.05.2024 zufolge rechnete diese aufgrund der dort vorliegenden Datenmengen und der Priorisierung des Verfahrens zu dem Zeitpunkt nicht mehr vor einer Auswertung vor dem 3. Quartal 2025. Die Gesamtbearbeitungszeit nicht priorisierter Vorgänge liege mittlerweile bei ca. 36 Monaten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2025 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11.07.2022 ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Das AG änderte mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2026 – 138 Gs 30/22 (71 Js 977/22) – seinen Beschluss vom 11.07.2022 auf die Beschwerde hin ab und ordnete die Herausgabe des Mobiltelefons an. Zur Begründung führt das AG aus, die Beschlagnahme seit aufgrund ihrer Dauer von fast vier Jahren nicht mehr verhältnismäßig, insbesondere auch angesichts des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und des konkreten Tatvorwurfs.

Dagegen nun die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte, sondern mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v.  27.03.2026 – 7 Qs 12/26 – verworfen worden ist:

„Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des Mobiltelefons gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen nicht (mehr) vor, da diese nicht mehr verhältnismäßig ist.

Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 94 Rn. 18). Die Dauer der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel bestimmt sich dabei nach den Umständen   des Einzelfalls, feste Zeitgrenzen sind insofern nicht sachgerecht. Vielmehr sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen. Die Stärke des   Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (vgl. LG Ravensburg, Beschl. v. 2. 7.2014 – 2 Qs 19/14 Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 30.09.2024 – 22 Qs 23/24 Rn. 6).

Gemessen daran wäre eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung vorliegend unverhältnismäßig. Das staatliche Interesse an der Fortdauer der   Beschlagnahme überwiegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die privaten Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Für das staatliche Interesse streitet hier zwar die Höhe der Strafandrohung des § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Einzelfall dürfte indes keine allzu hohe Strafe zu erwarten sein. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht; maßgeblich ist vielmehr der Erziehungsgedanke. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Uploads des einen Videos noch Jugendlicher. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Telefon weitere inkriminierte Daten gespeichert sind, sind nicht ersichtlich. Eine schwere Sanktion, insbesondere die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Beschuldigten, der sich bisher zum Vonuurf nicht eingelassen hat, ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Zeitablaufs, der bei der Frage des Erziehungsbedarfs eine erhebliche Rolle spielen dürfe, für den Fall einer Verurteilung nicht zu erwarten.

Die Kammer verkennt nicht den durchaus hohen Beweiswert. des Mobiltelefons im konkreten Fall. Jedoch ist bereits nicht erkennbar, dass das Gerät als Datenträger selbst für die Auswertung der auf diesem befindlichen Daten erforderlich ist, da die Daten hier bereits unter dem 07.06.2022 durch die Polizei gesichert und aufbereitet worden sind.

Die Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 GG sowie aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind demgegenüber hoch. Mobiltelefone haben — gerade auch für junge Menschen — eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon iPhone 12 zudem um ein eher hochpreisiges Gerät, das durch den eingetretenen Zeitablauf bereits einen   nicht unerheblichen Wertverlust erlitten haben dürfte. Zwar sind dies Einschränkungen, die oft unvermeidbar und in gewissem Maße noch hinzunehmen sind. Vorliegend gehen diese Einschränkungen und damit der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten jedoch aufgrund der ganz erheblichen Dauer der Beschlagnahme von inzwischen fast vier Jahren über das noch hinnehmbare Maß hinaus. Die Verzögerung beruht dabei insbesondere auf der bei der Polizei vorliegenden Datenmenge und der dortigen Priorisierung anderer Auswertungen. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe   darf sich indes nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Herausgabe seines Codes, was der Polizei eine schneller umsetzbare händische (Vorab-)Auswertung ermöglicht hätte, verweigert hat, nichts. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe es in der Hand, durch bloße Nichtmitwirkung sowohl die Auswertung zu verhindern als auch die Herausgabe zu erzwingen, was auf eine faktische Vereitelung effektiver Strafverfolgung hinauslaufe, teilt die Kammer nicht. Zwar dürfte die Frage bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit durchaus eine Rolle spielen und bei unterlassener Herausgabe des Codes grundsätzlich eine etwas längere Auswertedauer zuzubilligen sein als bei erfolgter Herausgabe — indes ersichtlich keine, die wie hier beinahe vier Jahren andauert. Es kann nicht die Aufgabe des Beschuldigten sein, durch Mitwirkung in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren dafür zu sorgen, dass eine Auswertung so zeitnah erfolgt, dass er in seinen Grundrechten nicht verletzt wird.

Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände wäre die fortdauernde Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismäßig.

Dabei wird auch nicht verkannt, dass für den Fall einer Speicherung des inkriminierten Videos auf dem Gerät dieses normalerweise vor der Herausgabe an den Beschuldigten zu löschen wäre, Zudem erscheint die Einziehung des Mobiltelefons nach § 74 StGB grundsätzlich möglich. Jedoch ist die Möglichkeit, dass die Rückgabe des sichergestellten Geräts eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ebenso wie der Umstand, dass eine Einziehung des Mobiltelefons ggf. nicht mehr erfolgen kann, im Vergleich zu der Dauer des Eingriffs in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“

Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

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Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Durchsuchung I: Wiederholung einer Durchsuchung, oder: Gleichbleibende Verdachtslage/sachlicher Grund?

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Heute ist in einigen Regionen der Republik Feiertag. In Niedersachsen aber nicht, und hier schon gar nicht. Daher gibt es hier heute auch Beiträge/Entscheidungen, und zwar zu Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Den Opener macht der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.05.2026 – 12 Qs 31/26. Der befasst sich mit der Zulässigkeit einer „wiederholten Durchsuchung“.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hat am 28.01.2026 die Durchsuchung der Wohnung und der Firmenräume des Beschuldigten stattgefunden. Der Beschuldigte selbst befand sich am Durchsuchungstag im Ausland.

Am 03.03.2026 erließ das AG dann einen weiteren auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Person, die Wohnung und die Geschäftsräume des Beschuldigten, der am 22.04.2026 vollzogen wurde. Gesucht werden sollte nach teils im Einzelnen näher bezeichneten Gegenständen, Buchführungs-, Bank- und Geschäftsunterlagen, einschließlich Datenträgern. In der Beschlussbegründung heißt es dann weiter: „Die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden bereits am 28.01.2026 … durchsucht. Der Beschuldigte wurde hierbei nicht angetroffen, sodass bislang insbesondere keine Informationsträger digitaler Daten des Beschuldigten sichergestellt wurden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden dieser Datenträger führen wird und dass sich darauf angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden lassen werden …“

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist zu Recht ergangen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses lagen bei dessen Erlass vor: Er wurde durch den zuständigen Richter erlassen, ein tatsachenbasierter Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten lag vor und die Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, waren darin bezeichnet. Einwendungen hiergegen bringt die Beschwerde auch nicht vor.

2. Sie zeigt aber auch im Weiteren keine Fehler des Durchsuchungsbeschlusses auf.

a) Die Beschwerde führt an, der Beschluss sei unverhältnismäßig, weil sich die Verdachtslage seit der ersten Durchsuchung nicht geändert habe. Die Abwesenheit des Beschuldigten am Tag der ersten Durchsuchung habe die erneute Durchsuchung und damit einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt.

Allerdings ist eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine erste Durchsuchungsanordnung wird verbraucht, wenn die ausführenden Beamten z.B. das Durchsuchungsobjekt verlassen, denn mit dem Verlassen wird konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt. Für eine erneute Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten Durchsuchungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 6; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 20).

Es liegt andererseits auf der Hand, dass der mit dem staatlichen Eindringen in die räumliche Privatsphäre verbundene Eingriff mit jeder Wiederholung für den Betroffenen belastender wird. Die erneute Durchsuchung bedarf daher eines sachlichen Grundes, der diese erneute Belastung rechtfertigt. Ein solcher Grund kann beispielsweise daraus folgen, dass sich Verdachtslage und Ermittlungsrichtung geändert haben und es nunmehr auf Beweismittel ankommen könnte, die die Ermittler zuvor nicht in den Blick nehmen mussten. Das war nicht der Fall. Die erneute Durchsuchung kann aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die erste Durchsuchung aus Gründen, die nicht auf der Ermittlerseite liegen, nicht vollständig durchgeführt werden konnte. So war das hier. Der Beschuldigte befand sich zur Zeit der ersten Durchsuchung im Ausland. Damit konnte die auch auf seine Person und seine (mitgeführten) Aufzeichnungen und Datenträger bezogene Durchsuchungsanordnung insoweit nicht plangemäß ausgeführt werden. Der Zugriff auf diese mutmaßlich existenten potenziellen Daten und Unterlagen war aber nach der – nachvollziehbaren – Einschätzung der StA für die Fortführung der Ermittlungen erforderlich.

b) Die Beschwerde hält den zweiten Durchsuchungsbeschluss zudem für zu weit geraten, was die Gegenstände angeht, nach denen gesucht werden sollte. Wenn die zweite Durchsuchung dazu gedient habe, der Datenträger des Beschuldigten habhaft zu werden, so sei die allgemeine Suche nach Geschäftsunterlagen und Gegenständen nicht mehr erforderlich gewesen.

Dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der angegriffene Beschluss in seinem Tenor bei der Bezeichnung der Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte (Objektliste), die gleichen Geschäftsunterlagen und Gegenstände anführt, die bereits im ersten Durchsuchungsbeschluss vom 05.09.2025 enthalten waren und nach denen bereits im ersten Durchgang gesucht wurde. Andererseits ergibt sich aus der oben (I) zitierten Beschlussbegründung, dass es den Ermittlungsbehörden darauf ankam, an die vom Beschuldigten mitgeführten Daten und Unterlagen heranzukommen, die wegen seiner Abwesenheit am 28.01.2026 nicht gesucht und ggf. sichergestellt werden konnten. Diese Begründung, die im Vermerk der ermittelnden Steuerfahndung vom 24.02.2026 der StA vorgelegt und von dieser dann in ihrem Antrag an den Ermittlungsrichter übernommen wurde, grenzte den Umfang der Durchsuchung hinreichend ein. Denn aus der Zusammenschau von Begründung und Objektliste wurde deutlich, dass die Durchsuchung sich nicht nochmals „auf alles“ erstrecken sollte. Die Belassung der Objektliste im angegriffenen Beschluss war aber insofern kaum zu vermeiden, weil die Ermittlungsbehörden nicht wissen konnten, was genau der Beschuldigte bei sich hatte, als er am 28.01.2026 im Ausland war. Dass es sich um Mobiltelefon und Notebook gehandelt haben kann, lag nahe. Möglich war daneben auch – was durch das „insbesondere“ in der Beschlussbegründung kenntlich gemacht wurde – dass er weitere, ex ante nicht identifizierte und nicht identifizierbare beweisrelevante Unterlagen bei sich gehabt haben kann. Deren potenziellen Umfang grenzte wiederum die gleichgebliebene Objektliste ein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25, juris Rn. 13 mwN).

c) Schließlich bemängelt die Beschwerde, es seien mildere Mittel nicht in Betracht gezogen worden, etwa die Aufforderung zur Herausgabe der Datenträger oder eine bereits spezifizierte Beschlagnahmeanordnung. Ebenso wenig sei dem Beschuldigten im Durchsuchungsbeschluss eine Abwendungsbefugnis eingeräumt worden.

Diesen Erwägungen vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Fehlen einer Befugnis zur Abwendung der Durchsuchung war unschädlich. Diese Befugnis hat ihren Ort bei Durchsuchungen nach § 103 StPO. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Deshalb ist ihm vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Die Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – StB 40/23, juris Rn. 21). Diese Erwägungen treffen auf einen Beschuldigten aber nicht zu. Vor einer Durchsuchung gem. § 102 StPO, die regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen stattfindet, ist den Ermittlungsbehörden oftmals nicht klar, was genau sie finden können. Sie darauf zu verweisen, vom Beschuldigten freiwillig herausgegebenes Material als Erfüllung einer Abwendungsbefugnis entgegenzunehmen und damit auf eine eigene, im Wege der Durchsuchung durchzuführende Nachschau zu verzichten, würde den Erfolg der Ermittlungen oftmals eher vereiteln als befördern. Dass die Lage hier eine andere gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Sofern in der Literatur die Ausnahme formuliert wird, die Durchsuchung habe zu unterbleiben, wenn der Betroffene bereit ist, die im Durchsuchungsbeschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 102 Rn. 31, wobei die Rspr.-Nachweise in Fn. 125 allesamt Durchsuchungen nach § 103 StPO betrafen), fehlte es an der Eingangsvoraussetzung der konkret benannten gesuchten Gegenstände. Da im Vorfeld nicht bekannt war, was genau der Beschuldigte bei sich führte, konnte kein konkreter Gegenstand benannt und herausverlangt werden. Wenn in der Beschwerde weiter behauptet wird, dass „eine faktische Bereitschaft zur Kooperation bestehen kann“ und dass der Beschuldigte „grundsätzlich zur Mitwirkung bereit ist“, um damit zu begründen, dass ein nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgestuftes Vorgehen angezeigt gewesen wäre, so mussten sich die Ermittlungsorgane auf solche vagen Ankündigungen nicht verweisen lassen, auch weil diese bei Erlass des Beschlusses nicht absehbar waren.“

Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

Pflichti II: Pflichtverteidiger ist kein Nothelfer, oder: Meldung weiterer Verteidiger

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In diesem zweiten Beitrag stelle ich zwei weitere Entscheidungen des BGH zum Pflichtverteidiger vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

In dem dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – StB 22/26 – zugrundeliegenden Verfahren hatte die Angeklagte die Entpflichtung beantragt. Der BGH hat das abgelehnt mit der Begründung: Keine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses:

„Der Verteidiger ist unabhängig, handelt also in eigener Verantwortung und ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden. Er ist nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Die Rechte und Pflichten eines Verteidigers erstrecken sich zudem allein auf alle in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1977 – StB 41/77, BGHSt 27, 148, 150; Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 5).

Hieran gemessen zählt es nicht zu den Pflichten eines notwendigen Verteidigers, die Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der Suche einer Notunterkunft zu unterstützen oder die Kosten für Hotelübernachtungen zu verauslagen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Pflichtverteidigerinnen die Übernahme bzw. Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie die Zahlung einer Verpflegungspauschale bewilligt.

b) Ebenso begründet der Umstand, dass die Pflichtverteidigerinnen einen Entwurf eines Vertrags über die entgeltliche Abtretung eines Anspruchs auf Herausgabe beschlagnahmten Bargelds der Angeklagten gefertigt haben, keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Vielmehr wird hierdurch das Bemühen der Pflichtverteidigerinnen belegt, finanzielle Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Angeklagten zu beschaffen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

c) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Pflichtverteidigerin S. habe sie gegenüber einem Dritten despektierlich herabgewürdigt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag zum Inhalt der betroffenen E-Mails (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 8).

d) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften vom 25. März 2026 und 21. Januar 2026 Bezug genommen.“

In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 6.5.2026 – StB 25/26 – geht es noch einmal um die Aufhebung der Bestellung, nachdem sich weitere Verteidiger gemeldet haben:

„b) Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers – grundsätzlich zwingend – aufzuheben, wenn der Beschuldigte – wie hier – einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; vom 2. August 2023 – 3 StR 499/22, juris Rn. 4; SSW-StPO/Beulke/Salat, 6. Aufl., § 143a Rn. 2; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 46). Mit dieser Regelung wird dem grundsätzlichen Vorrang der Wahl- vor der Pflichtverteidigung entsprochen, der Gefahr inkohärenter Verteidigungsaktivitäten begegnet und Kosteninteressen des Staates Rechnung getragen.

Nur ausnahmsweise kann gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO von der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, und zwar dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich ist, also die Verteidigung durch einen zusätzlichen (Pflicht-)Verteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1).

c) Keine der beiden – abschließenden (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 143a Rn. 8) – Voraussetzungen, unter denen von der grundsätzlich zwingenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung Abstand zu nehmen wäre, ist erfüllt.“