Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

VR III: Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, oder: Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung

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Und zum Schluss dann noch der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 661/25. Es geht um die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin.

Auch hier hatte die Rüge keinen Erfolg:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 Satz 1 StPO) wegen willkürlicher Anordnung der audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt einer zuvor in der Hauptverhandlung abgegebenen Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen zum Zustand der Nebenklägerin nicht mitgeteilt hat.

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags wäre die Rüge aber auch unbegründet. Gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen unanfechtbar und deshalb nach § 336 Satz 2 StPO grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181, 182). Der Ausschluss der Anfechtbarkeit erfasst auch den hier allein aus der behaupteten Verletzung des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleiteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. BeckOK-StPO/Berg, 58. Ed., § 247a Rn. 22; NK-StPO/Eisele, § 247a Rn. 45). Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.“

VR II: Annahme eines Beweisverwertungsverbotes, oder: Aussageverhalten des Angeklagten mitgeteilt?

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Als zweite Entscheidung stelle ich das BGH, Urt. v. 06.05.2026 – 5 StR 662/25 – vor. Die Entscheidung ist insofern interessant, weil hier mal die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend begründet hat.

Das LG hat die Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das LG hatte sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen können. Maßgeblich für den Tatnachweis seien die zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten gewesen. Diesen mangele es indes an Glaubhaftigkeit. Und: Angaben eines der Angeklagten gegenüber einem Polizisten während der Fahrt zur Vorführung vor dem Haftrichter unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatten:

„1. Die Rüge, mit der die Generalstaatsanwaltschaft die Annahme eines Beweisverwertungsverbots beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 mwN).

Danach hätte die Generalstaatsanwaltschaft die Vermerke der Polizisten über das Aussageverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme und auf der Fahrt zum Haftrichter vollständig mitteilen müssen. Denn ohne deren Kenntnis kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht das Beweisverwertungsverbot zu Unrecht angenommen hat.

Von dem Vortrag war die Generalstaatsanwaltschaft nicht deshalb entbunden, weil das Landgericht für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff – überflüssigerweise – in den Urteilsgründen dargestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet (vgl. BGH, aaO).

Zwar können die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23 Rn. 7 betreffend den Vollstreckungsstand einer Einziehungsentscheidung; vom 14. Februar 2024 – 2 StR 424/23 Rn. 20 betreffend die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils). Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 320). Dass die Urteilsgründe dies auch und gerade im vorliegenden Fall nicht gewährleisten können, zeigt sich schon in wertenden Formulierungen wie: Die Strafkammer gehe davon aus, dass den Kriminalbeamten bewusst gewesen sei, der Angeklagte würde seine spontanen Angaben nicht in einer förmlichen Vernehmung machen oder sie könne nicht ausschließen, dass das Vorgehen der Beamten dazu diente, Informationen von dem Angeklagten zu erhalten, bevor er sich mit seinem Verteidiger besprechen könne. Zudem stehen die Urteilsgründe im Widerspruch zu der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat. Während die Strafkammer im Urteil ausgeführt hat, dass der als Beschuldigter belehrte Angeklagte ein Vernehmungsangebot unmittelbar nach seiner Festnahme abgelehnt habe, ist in der Anklageschrift geschildert, dass er sich in dieser Situation zur Sache geäußert habe.“

VR I: Gerichtliche Mitteilungspflichten in der HV, oder: Wie stand der Angeklagte zur Verständigung

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Heute gibt es hier dann BGH-Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge als Hinweis darauf, worauf man ggf. achten muss.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 680/25.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

„Die Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel nicht mit der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet hat. Denn einerseits hat sein Revisionsverteidiger unter Verweis auf einen – ausweislich einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer indes versehentlichen aufgenommenen – Standardtextblock im Hauptverhandlungsprotokoll vorgetragen, es hätten kurz vor Schluss der Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung Erörterungen stattgefunden, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen sei. Andererseits hat er ausgeführt, der Instanzverteidiger habe ihm mitgeteilt, „keine aktuelle Erinnerung an innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung geführte Erörterungen“ in diesem Sinn zu haben, und der durchgehend in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte habe bekundet, dass während der Hauptverhandlung keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Danach entpuppt sich das Revisionsvorbringen als bloße Vermutung, dem es zudem an einem erschöpfenden Vortrag mangelt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zu möglichen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen geäußert hat, über die der Instanzverteidiger ihn hätte informieren müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 5 StR 29/21, NStZ 2021, 512; vom 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 25).“

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StPO III: Aufhebung des Einstellungsbeschlusses, oder: Fortsetzung des Verfahrens/Verhandlungsfähigkeit

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Als letzte Entscheidung stelle ich dann den angekündigten OLG Celle, Beschl. v. 05.03.2026 – 2 Ws 59/26 – vor. Er verhält sich zur Frage der Anfechtbarkeit einer Fortsetzung des Strafverfahrens unter Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses gem. § 206a StPO und zu Fragen der Verhandlungsfähigkeit.

De Staatsanwaltschaft hat am 07.04.2022 gegen die Angeklagte u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Anklage zur Strafkammer erhoben. Die zuständige  Strafkammer hat die Anklage durch Beschluss vom 04.03.2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Kurz vor Beginn der auf den 05.08.2024 terminierten Hauptverhandlung übersandte der Verteidiger der Angeklagten dem LG ein ärztliches Attest der Praxis für Frauengesundheit vom 25.ß7.2024, ausweislich dessen die Angeklagte wegen einer nicht heilbaren Krebserkrankung in der dortigen onkologischen Tagesklinik in Behandlung sei und unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom leide; eine Gerichtsverhandlung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten.

Hierauf beschloss das LG nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 09.08.2024 die Einstellung des Verfahrens wegen einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten. Der Beschluss ist seit dem 27.08.2024 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 31.07.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dann die Einholung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, da diese nach Auskunft der Landeshauptstadt Hannover Massagen mit „Extras“ anbiete, so dass Zweifel an ihrer Verhandlungsunfähigkeit bestehen würden.

Mit Beschluss vom 22.09.2025 ordnete die Strafkammer daraufhin die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten an. Die hiergegen durch die Angeklagte erhobene Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen.

Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens hat das Landgericht am 16.12.2025 den Beschluss vom 09.08.2024 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordent, denn aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass die Angeklagte nicht mehr verhandlungsunfähig sei.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde, die Erfolg hatte.

Hier dann nur die Leitsätze der Entscheidung, die wie folgt lauten:

1. Die Fortsetzung eines gem. § 206a StPO bereits endgültig eingestellten Verfahrens unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses beruht auf einer analogen Anwendung von § 206a StPO; vor diesem Hintergrund ist das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung die in § 206a Abs. 2 StPO verankerte sofortige Beschwerde, denn der Aufhebungsbeschluss ist als actus contrarius zum Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO zu verstehen.

3. Die sofortige Beschwerde ist nicht gem. § 305 StPO ausgeschlossen, denn die beschlossene Durchbrechung der Rechtskraft begründet eine selbstständige Beschwer für den Angeklagten.

3. Wird ein Beschluss gem. § 206a StPO, mit dem das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt ist, formell rechtskräftig, entfaltet er grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO; das Verfahren kann in einer derartigen Konstellation selbst dann nicht unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortgesetzt werden, wenn sich dessen Unrichtigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich herausstellt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Irrtum des Gerichts durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist.

4. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist stets im Freibeweisverfahren zu klären; ihre Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts, dass sich dabei in der Regel der Sachkunde eines Sachverständigen zu bedienen hat.

5. Im Fall einer fehlerhaft angenommenen Verhandlungsunfähigkeit und einer damit fälschlich erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO ist die Durchführung eines neuen Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel in Anlehnung an § 211 StPO zulässig.

StPO II: Verlesung eines Attestes als Urkundsbeweis, oder: Fehlendes Einverständnis der Zeugin

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Als zweite Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 23.03.2026 – 4 StR 457/25 – vor.

Verurteilt worden war der Angeklagten wegen Vergewaltigung. Dagegen die Revision, die einen Teilerfolg hatte:

„1. Nach den Feststellungen leidet die Nebenklägerin seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode, wegen derer sie sich seit dem 19. Dezember 2023 in Behandlung befindet. Diese Feststellungen beruhen auf einer in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Stellungnahme der behandelnden Psychologin.

Die insoweit – zulässig – erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Attest der behandelnden Psychologin durfte gemäß § 250 StPO nicht im Wege des Urkundsbeweises eingeführt werden, da ein entsprechendes Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorlag und auch ein sonstiger Ausnahmetatbestand nicht gegeben war. Insbesondere beinhaltete das Schriftstück weder ein Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder des Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2025 lediglich im Strafausspruch, weshalb nur dieser mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung unterlag. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei das neu berufene Tatgericht zugleich Gelegenheit haben wird, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit sorgfältiger als bislang geschehen in den Blick zu nehmen.“