Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

Mitteilungspflicht II: Unterredung vor der HV, oder: (Nicht) mehr als ein Sondierungsgespräch?

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Die zweite Entscheidung zur Mitteilungspflicht kommt vom KG. Dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 40/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das AG Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränkt. Das LG hat die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und begründet seine Verfahrensrüge damit, dass vor Aufruf der Berufungshauptverhandlung Erörterungen stattgefunden hätten, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten, welche wiederum nicht von dem Vorsitzenden dokumentiert worden seien.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende bei dem Verteidiger unter Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit das Ziel der Berufung erfragt. Der Verteidiger hat mitgeteilt, dass es ihm im Wesentlichen um die Reduzierung des Fahrverbots gehe. Der Verteidiger hat weiter erklärt, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränken würde, um den Beteiligten eine umfassende erneute Tatsachenfeststellung zu ersparen, wenn die Höhe des Fahrverbots herabgesenkt werden würde. Der Vorsitzende hat zu erkennen gegeben, dass er die Höhe des Fahrverbots wohlwollend prüfen werde; eine konkrete Zusage über die Höhe hat er nicht getätigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat eine Reduzierung des Fahrverbots nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte sollte jedoch noch zu seinen persönlichen Verhältnissen vortragen. In der dann durchgeführten Sitzung hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und „innerhalb dessen auf die Frage der Dauer des Fahrverbots“ beschränkt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat zugestimmt.

Über das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch ist in der Hauptverhandlung nicht berichtet worden. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und vor Schluss der Beweisaufnahme festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben.

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

2. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

a) Der Rüge liegt ? soweit für die Entscheidung von Bedeutung ? folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

….

b) Das vorgetragene Verfahrensgeschehen sowie die dienstliche Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ist der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden lag wegen Erkrankung nicht vor.

c) Hiernach erfüllte der Vorsitzende seine verständigungsspezifischen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nicht.

Ein Verständigungsgespräch liegt dann vor, wenn nach seinem Inhalt ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verfahrensabsprache im Raum steht. Ob dies der Fall ist, ist maßgeblich danach zu beurteilen, ob in dem Gespräch Verfahrensfragen erörtert und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 und Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –; BGH, NStZ-RR 2022, 355; BGH, wistra 2022, 384). Abzugrenzen sind solche Erörterungen, bei denen ein Verfahrensergebnis einerseits und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten andererseits in ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von sonstigen verfahrensfördernden Gesprächen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (vgl. BGH, NStZ 2020, 237; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15 –, juris). Auch kann die Abgrenzung zwischen einem reinen Aufzeigen der jeweils eigenen Standpunkte und dem Ein-stieg, wie diese möglicherweise in Einklang gebracht werden können, fließend sein. Im Zweifel ist ein solches Gespräch mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 StR 211/25 –, juris m.w.N.).

Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört dabei zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 –; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21 –; vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 –, vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14 –, jeweils juris).

Nach §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz StPO hat der Vorsitzende daher nach seinem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens über Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Kommt es zu solchen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20 –, juris; BGH, NStZ-RR 2020, 87). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen daher nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O. sowie Urteil vom 19. März 2013, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 2 StR 381/13 –, juris; BGH NStZ-RR 2022, 80; BGH NStZ 2021, 506; BGH NStZ-RR 2021, 180). Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.).

An diesen Grundsätzen gemessen traf den Vorsitzenden eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Bei der Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2024 wurde durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis – Reduzierung der Dauer des Fahrverbots – hergestellt. Die Erörterung ging damit über die bloße Darstellung der eigenen Meinung hinaus, und es handelte sich nicht lediglich um „Sondierungsgespräche“ ohne Bezug zu einer einverständlichen Verfahrenserledigung. Dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie diese in ihrer dienstlichen Stellungnahme dargelegt hat, von einem „informellen Rechtsgespräch“ ausging, nimmt dem Begehren des Verteidigers nicht den auf eine Verständigung gerichteten und damit mitteilungspflichtigen Inhalt. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Vorsitzende das Gespräch offensichtlich selbst nicht als mitteilungspflichtig eingeschätzt hat.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht.

Es erscheint möglich, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht das Prozessverhalten des Angeklagten beeinflusst hat. Darauf, dass dieser von seinem Verteidiger über das Gespräch unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung durch das Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16 –, juris).

Zudem darf die Frage, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO beruht, nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Prozessverhalten des Angeklagten beurteilt werden. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung durch das Gericht und damit der Verfahrensfairness dient, ausgeblendet. Der auf die Kontrolle durch die Öffentlichkeit abzielende Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO beansprucht unabhängig vom Prozessverhalten des Angeklagten Geltung und muss bei der Beruhens-prüfung stets Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O). Auch insoweit liegt hier kein Ausnahmefall vor, bei dem zweifelsfrei ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil ausgeschlossen werden könnte.“

Mitteilungspflicht I: Umfang der Mitteilungen, oder: Spätere StA-Email zu Verständigungsvorschlag

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Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zur Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO.

Die erste Entscheidung kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 11.08.2026 – 5 StR 339/26. Der Angeklagte hat in dem Verfahren gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mit der Verfahrensrüge einen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Vor Beginn der Hauptverhandlung fand am 23. September 2025 auf Initiative der Vorsitzenden ein Gespräch mit ihr und einer weiteren Richterin, den Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern statt. Hierbei regte die Vorsitzende die teilweise Einstellung des Verfahrens an und erklärte, wie sie bei anderen Taten die Sache tatsächlich abweichend von der Anklageschrift einschätze. Anschließend äußerten die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft, dass sie sich eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen acht Jahren und acht Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen vorstellen könnten. Die Vorsitzende gab als Strafvorstellung der Kammer – vorbehaltlich der Beratung mit den Schöffen und dem abwesenden Berichterstatter – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und sieben Jahren und vier Monaten an, wobei dies angesichts der Vielzahl der Fälle von den angeregten Teileinstellungen unabhängig sei. Die Verteidiger gaben hierzu keine Stellungnahme ab. Die Vorsitzende bat alle Verfahrensbeteiligten um Mitteilung bis zum 17. Oktober 2025, ob sie dem Vorschlag der Strafkammer zustimmen könnten. Einer der Verteidiger teilte schriftlich mit, bis zu diesem Termin urlaubsbedingt keine Rücksprache mit dem Angeklagten halten zu können; die Vorsitzende erwiderte, die Hauptverhandlung dann ohne zu erwartendes Geständnis zu planen.

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 27. Oktober 2025, teilte die Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift mit, dass Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Sie verlas dazu den über das Vorgespräch gefertigten inhaltlich zutreffenden Vermerk und das Schreiben des Verteidigers; zudem teilte sie mit, dass eine Reaktion der Staatsanwaltschaft bislang nicht erfolgt sei. Daraufhin erklärten die Verteidiger, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein. Die Vorsitzende stellte anschließend fest, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei, und erklärte, es bestehe keine Bindung des Gerichts an den mitgeteilten Vorschlag. Nach Belehrung äußerte sich der Angeklagte teilgeständig zu einzelnen Anklagepunkten. Er wurde an den Folgeterminen zur Sache weiter vernommen; hierbei erklärte er sich auch zu anderen Taten. Nach weiteren Beweiserhebungen, insbesondere zu EncroChat-Inhalten, erteilte die Vorsitzende umfangreiche rechtliche Hinweise und gab die vorläufige Einschätzung der Kammer zur Sach- und Rechtslage bekannt. Dies war mit der Anregung verbunden, in einzeln bezeichneten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren.

Zu einer Vielzahl dieser Anregungen äußerte sich die zuständige Staatsanwältin per E-Mail zustimmend. In einer weiteren E-Mail vom 27. November 2025 erklärte sie, gegen die Einstellung eines Falls keine Bedenken zu haben, bei drei Taten aber einer Einstellung nicht zustimmen zu wollen. Zudem regte sie die Verlesung weiterer Chatnachrichten und einen weiteren rechtlichen Hinweis an. Die an die Verteidiger zur Kenntnisnahme weitergeleitete E-Mail enthielt zudem folgenden Satz: „Eine etwaige Verständigung kommt nach nochmaliger Überprüfung nach derzeitiger Würdigung ebenfalls nicht in Betracht.“

Am nächsten Hauptverhandlungstag kam es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einstellung mehrerer Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO, zudem wurden weitere rechtliche Hinweise erteilt. Der Angeklagte ließ sich erneut zur Sache ein, es folgten weitere Hinweise. Die Vorsitzende stellte fest, dass zwar Verständigungsgespräche geführt worden seien, aber keine Verständigung nach § 257c StPO zustande gekommen sei. Über die ausdrückliche Ablehnung einer Verständigung durch die Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 27. November 2025 berichtete sie in öffentlicher Hauptverhandlung nicht. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

2. Der gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO letztlich nicht zustande gekommen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – 3 StR 93/23, NStZ 2024, 125 mwN). Die Mitteilungspflicht dient einerseits dem Schutz des Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, weil er gegebenenfalls sein Verteidigungsverhalten an den Informationen über die gescheiterten Gespräche ausrichten kann. Andererseits wird dadurch Transparenz geschaffen und eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN, NJW 2020, 2461).

b) Nach diesen Maßstäben liegt in dem von der Revision beanstandeten Satz aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025 keine Änderung im Sinne von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, die mitteilungsbedürftig gewesen wäre.

Es fand eine ausreichende Unterrichtung des Angeklagten und der Öffentlichkeit über die verständigungsrelevanten Umstände statt. Die Vorsitzende hatte sowohl den Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung darüber informiert, dass zuvor Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden hatten, in denen von Staatsanwaltschaft und Gericht unterschiedliche Strafvorstellungen thematisiert worden waren. Zudem hatte die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Strafvorstellung des Gerichts bis dahin nicht erfolgt war. Als Reaktion auf diese Vorgänge erklärten die Verteidiger für den Angeklagten, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein, woraufhin die Vorsitzende förmlich klarstellte, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen und die Strafkammer an die von ihr geäußerte Strafvorstellung nicht gebunden sei. Damit wurde sowohl dem Angeklagten wie auch der Öffentlichkeit in öffentlicher Hauptverhandlung klar und eindeutig vor Augen geführt, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen gescheitert waren. Weitere Verständigungsversuche gab es in der Folgezeit nicht.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Revision für mitteilungsbedürftig gehaltene deutlich spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft, eine etwaige Verständigung käme nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls nicht in Betracht, als rechtlich belanglos. Mangels Zustimmung des Angeklagten zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag schied eine Verständigung ohnehin aus (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Einen anderen Vorschlag als den abgelehnten hatte das Gericht nicht unterbreitet. Die Mitteilung der prozessual bedeutungslosen Information, dass nach Scheitern der Verständigung auch für die Staatsanwaltschaft eine solche nicht in Betracht komme, konnte weder für die Öffentlichkeit noch für den Angeklagten Relevanz haben. Denn sowohl die Öffentlichkeit wie auch der Angeklagte wussten nach dem Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung und den Mitteilungen über den Inhalt des Vorgesprächs, dass keine Verständigung zustande gekommen war und anschließend auch keine neuen Verständigungsvorschläge im Raum standen. Die Staatsanwaltschaft hatte zudem zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag des Gerichts erteilt, wobei die Ablehnung und das Ausbleiben der Zustimmung dieselben prozessualen Auswirkungen haben (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). An dieser Sachlage änderte die rechtlich irrelevante Äußerung der Staatsanwaltschaft nichts. Ein Informationsdefizit hinsichtlich eines verständigungsrelevanten Geschehens lag daher weder für die Öffentlichkeit noch den Angeklagten vor.

Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die von der Revision vermisste Information auf das Prozessverhalten des ohne Verständigung überwiegend geständigen Angeklagten gehabt haben soll. Denn er wusste ohnehin, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen am Fehlen seiner Zustimmung gescheitert waren, kein neuer Verständigungsvorschlag unterbreitet worden war und die Staatsanwaltschaft kein Einverständnis mit dem früheren Vorschlag des Gerichts erklärt hatte.

„Ärger-, Basta-, Ex-Cathedra“ BGH-Entscheidung, oder: Vertreter-Tätigkeit im Hafttermin nur Einzeltätigkeit

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Ich beginne den Tag dann heute mit „meinem“ gebührenrechtlichen Aufreger der letzten Wochen. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 BGs 440/25 – bevor Nachfragen kommen: Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst am 24.09.2026 vom BGH veröffentlicht worden. Als ich ihn im Urlaub gelesen habe, bin ich erst mal zur  Beruhigung einen Cocktail trinken gegangen 🙂 . Denn in meinen Augen ist es ein sehr ärgerlicher Beschluss (s. dazu unten). In dem Beschluss hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja immer noch heftig umstritten (gewesen).

Nach dem Sachverhalt wurde der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH am 13.05.2025 festgenommen und am selben Tag zur Eröffnung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter des BGH vorgeführt. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des BGH vom 13.05.2025 sind der Wahlverteidiger R 1, als Pflichtverteidiger und – wegen Verhinderung des Wahlverteidigers – Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger für den Termin bestellt worden. Rechtsanwalt R 2 hat dann die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt. Neben einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG und die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„Es ist streitig, ob dem wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger als Vergütung eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG oder aber eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4101, Nr. 4105 bzw. Nr. 4103 VV RVG zusteht, mithin ob der als Terminsvertreter bestellte Verteidiger gebührenrechtlich wie ein uneingeschränkt bestellter Pflichtverteidiger zu behandeln ist.

a) Nach einer Auffassung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einzelne Hauptverhandlungstage als Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; er ist danach dem eigentlich bestellten Verteidiger gebührenrechtlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 1 Ws 318/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 – 3 Ws 586/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 – 2 Ws 129/10 -, AGS 2011, 286; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 1 Ws 700/10, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4c Ws 2/14, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 553/14, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 Ws 148/14, NJOZ 2015, 1166; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2021 – (S) AR 62/20 -, JurBüro 2021, 576). Dies soll entsprechend auch dann gelten, wenn der Terminsvertreter für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung oder für einen Haftprüfungstermin bestellt worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23, juris Rn. 11; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7 [nur für den Fall eines noch nicht beauftragten Wahlverteidigers]).

b) Nach anderer Auffassung ist der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers gebührenrechtlich nicht dem für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichzustellen. Die Tätigkeit des Terminsvertreters ist danach gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzusehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

In Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu den Gebührentatbeständen Nrn. 4300 bis 4303 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts geregelt, der nicht insgesamt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt ist, also nicht den vollen Verteidigungsauftrag hat, sondern hieraus nur eine einzelne Tätigkeit übernimmt. Bei den dort genannten Einzeltätigkeiten erhält der Rechtsanwalt jeweils eine festgelegte Verfahrensgebühr, andere Gebühren werden ihm nicht gewährt. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 14).

In Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ist als Einzeltätigkeit u.a. die Beistandleistung bei einer richterlichen Vernehmung geregelt. Zu den Beistandleistungen bei richterlichen Vernehmungen gehört die Vorführung nach § 115 Abs. 2 StPO (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV 4301 Rn. 18.1; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 55. Aufl., RVG VV 4301 Rn. 13).

Die Abgrenzung, ob eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vorliegt, ist beim bestellten Rechtsanwalt vom Umfang der gerichtlichen Bestellung abhängig (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV Vorbemerkung 4.3 Rn. 3). Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut der Entscheidung, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt.

a) Nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 13. Mai 2025 -pp. – ist Rechtsanwalt pp. dem Beschuldigten pp. „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“ bestellt worden, also für die Vorführung und Vernehmung am 13. Mai 2025 vor dem zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses sowohl eine zeitliche, aber auch inhaltlich beschränkte Bestellung auf die Haftfrage.

b) Einer Auslegung des Beschlusses als unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwalt pp. steht zudem entgegen, dass mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2025 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der als Wahlverteidiger benannte Rechtsanwalt ohne Einschränkung als Pflichtverteidiger bestellt worden ist und der Beschuldigte damit nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO war. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit. In diesem Fall ist offenkundig, dass Rechtsanwalt nur für den Termin bestellt wurde und ihm keine Vollverteidigung übertragen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13; auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7.

Zur Bewertung zwei Dinge in Kurzform vorab. Zunächst: Mit dieser Entscheidung dürfte der jahrelang Streit in dieser Frage entschieden sein, und zwar gegen die Pflichtverteidiger, die nur in einem Hafttermin tätig geworden sind. Und dann: Die Entscheidung ist in ihrer Begründung ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben (dazu unten 2b). Dazu:

Die Frage, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird, war in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Es standen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, und zwar einerseits diejenigen, die die Tätigkeit mit allen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, also mit Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr honoriert haben, und andererseits diejenigen, die den Pflichtverteidiger in diesen Fällen nur mit einer Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit abgespeist haben. Auch ich habe immer wieder über die zahlreiche dazu veröffentlichten Entscheidungen berichtet. Die Argumente waren inzwischen aber ausgetauscht. Alle haben nur auf eine Entscheidung aus Karlsruhe gewartet. Die ist nun da. Und damit gilt „Karlsruhe locuta, causa finita“, oder: „Ende der Diskussion“. So schmerzlich und traurig es auch ist, aber damit ist geklärt (?), dass in diesen Fällen nur die Gebühr Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit verdient (?) wird. M.E. ist dieses Ergebnis falsch, worauf ich jetzt aber nicht mehr näher eingehen will, da es nichts mehr bewegen wird; ich verweise auf meine diversen Anmerkungen zu den dazu hier vorgestellten Beschlüssen und im AGS oder im StRR. Denen ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Ermittlungsrichter beim BGH ist mal wieder schlauer als die h.M. Das muss man akzeptieren, verstehen und gut heißen muss/kann man es nicht. Bei den Vertretern des Staatskasse werden allerdings die Sektkorken geknallt haben.

Warum ist nun diese Entscheidung „ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben“? Nun, insofern geht es mir nicht um das Ergebnis, das mich als Vertreter der anderen – m.E. zutreffenden Auffassung – natürlich ärgert. Nein, es geht um die Art und Weise, wie der Ermittlungsrichter das begründet.

Jeder, der sich die Entscheidung ansieht, wird feststellen, dass in der Entscheidung nicht mehr Fundstellen und Belege genannt sind als oben angeführt. Dabei fällt dann auf den ersten Blick schon auf, dass bei der der Ansicht des BGH entgegenstehenden Auffassung weitgehend ältere Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 zitiert werden. Mit keinem Wort werden die vielen später ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte erwähnt. Hat man sie nicht gelesen oder nicht gefunden oder warum setzt man sich mit ihnen nicht auseinander? Denn das ist das nächste Manko der Entscheidung. Der Ermittlungsrichter setzt sich nur sehr dünn und lapidar unter Anführen von zwei Literaturstimmen und Entscheidungen, die seine Auffassung stützen, mit der derzeit wohl h.M. auseinander. Alles andere lässt er unter den Tisch fallen, was m.E. unwürdig für ein Obergericht ist. Ich lasse mich ja ggf. überzeugen, aber dann mag man mir auch Argumente liefern, warum meine Ansicht falsch ist. So ist es eine „Basta-„ bzw. „ex cathedra-Entscheidung“, die nicht überzeugt, sondern ärgert. Zudem ist es m.E. auch falsch, wenn der Ermittlungsrichter darauf abstellt, dass der Beschuldigte ja wegen der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger im Hafttermin nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gewesen sei. Falsch deshalb, weil der (Wahl)Pflichtverteidiger im Hafttermin eben verhindert war und damit der „andere“ Pflichtverteidiger seine Aufgaben zu übernehmen hatte, nämlich die volle Verteidigung. Und daran ändert auch der Umstand der Beiordnung nur für den Hafttermin nichts, da diese Beschränkung ja nichts daran ändert, dass der „andere“ Pflichtverteidiger in dem Termin voller Verteidiger war und deshalb Anspruch auf Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG hatte.

Hinweisen möchte ich dann noch auf einen weiteren Punkt: Die Entscheidung datiert vom 17.7.2025, „Einspieldatum“ auf der Homepage des BGH war der 24.9.2026. Die Entscheidung wird also mehr als ein Jahr nach Erlass erst veröffentlich. Man fragt sich warum? M.E. kann es nicht daran gelegen haben, dass der Ermittlungsrichter an der Begründung seines Beschlusses gefeilt hat, bevor er ihn einer staunenden Öffentlichkeit präsentiert. Vielleicht hat es dann aber doch daran gelegen, dass man sich im Nachhinein dann doch der schlechten Qualität bewusst geworden ist und den Beschluss dann lieber doch mal erst nicht veröffentlich hat.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass es nach dieser Entscheidung in Zukunft sehr schwer sein wird, in diesen Fällen noch nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen. Man kann es versuchen, m.E. werden sich die Instanzgerichte aber nicht gegen den BGH stellen, obwohl: Bindungswirkung hat der Beschluss nicht. Ein kleiner Lichtblick besteht in den Fällen, in denen der Beschuldigte noch keinen Pflichtverteidiger hat bzw. wohl auch, wenn keine beschränkte Bestellung vorliegt. Dann will offenbar auch der BGH nicht nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen (so auch in der Rechtsprechung KG, Beschl. v. 28.5.2026 – 1 Ws 6/25; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23). Darauf muss man als Pflichtverteidiger, der nur im Hafttermin tätig geworden ist, achten.

Durchsuchung III: Amtshaftung nach Durchsuchung?, oder: Keine Kontrolle/berechtigter Anfangsverdacht

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Im letzten Posting des Tages habe ich dann zwei Entscheidungen, die sich mit den Folgen von Durchsuchungsmaßnahmen befassen, und zwar im Hinblick auf ggf. bestehende Amtshaftsansprüche.

Dazu haben sich das OLG Frankfurt und das LG Stuttgart geäußert, und zwar mit folgenden Leitsätzen

1. Im Amtshaftungsprozess unterliegen staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Sie können nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

2. Eine Amtshaftung der Ermittlungsbehörden wegen einer Durchsuchung scheidet bei Anordnung der Durchsuchung aufgrund eines berechtigten Anfangsverdachts aus.

3. Die Zerstörung von Gegenständen bei der Durchsuchung ist hingegen keine „unvermeidliche“ Begleiterscheinung einer Durchsuchung, sondern eine fahrlässige Verletzung der Amtspflicht, bei einer Durchsuchung Rücksicht auf das Eigentum des von der Durchsuchung Betroffenen zu nehmen

1. Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre objektive Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.

2. Ist die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops von einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gedeckt, liegt hierin grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung. Eine Überschreitung der richterlichen Anordnung ist nur schlüssig dargelegt, wenn die beanstandeten Gegenstände so konkret bezeichnet werden, dass ihre Erfassung durch den Beschluss geprüft werden kann.

3. Wendet sich der Betroffene gegen die Fortdauer einer strafprozessualen Sicherstellung, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen werden.

4. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.

Durchsuchung II: Genügt die Anordnung der Polizei? oder: Beschuldigte in polizeilichem Gewahrsam

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, nimmt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 16.09.2026 – 508 Qs 12/26 jug. – noch einmal Stellung zur Gefahr im Verzug.

Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfes des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geführt. Hintergrund des Tatvorwurfes Folgendes: Polizisten sollen am 24.10.2025 gegen 19:00 Uhr im Bereich des Arnimplatzes in Berlin den Beschuldigten dabei beobachtet haben, wie er einen Kleinstgegenstand aus einer von ihm mitgeführten Umhängetasche entnommen, an einen Jugendlichen aus einer vierköpfigen Gruppe übergeben und im Gegenzug einen Geldschein entgegengenommen haben soll. Im Anschluss daran soll die Gruppe gemeinsam Cannabis geraucht haben. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte sich erneut zu der Jugendgruppe begeben, seiner Umhängetasche erneut einen Kleinstgegenstand entnommen und diesen gegen Bezahlung an ein weiteres Mitglied der Gruppe übergeben. Der beim Kauf beobachtete Zeuge habe gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vom Beschuldigten Haschisch erhalten zu haben, ebenso wie das andere Mitglied aus der Gruppe.

Die Polizeibeamten seien dem Beschuldigten daraufhin in einen Supermarkt gefolgt. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, sich der vorläufigen Festnahme zu entziehen, sei jedoch durch den Zeugen PHK pp. an der Jacke gegriffen und an der Flucht gehindert worden. Bei einem erneuten Fluchtversuch seien beide zu Boden gegangen. Dem Beschuldigten wurden sodann Handfesseln angelegt, er wurde hingesetzt, der Tatvorwurf erhoben und er wurde rechtlich belehrt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich beruhigt und war kooperativ. Bei der wenige Minuten im Anschluss durchgeführten Durchsuchung wurden in der mitgeführten Umhängetasche des Beschuldigten ein Mobiltelefon Xiaomi Redmi, 85 Euro Bargeld, zwölf Verpackungseinheiten mit insgesamt 16,38 Gramm Haschisch sowie eine weitere Verpackung mit 40,02 Gramm Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 22,92 Gramm Tetrahydrocannabinol aufgefunden. Die vorgenannten Gegenstände wurden mit der Begründung „Gefahr im Verzug” aufgrund polizeilicher Anordnung vor Ort beschlagnahmt, ohne dass versucht worden war, eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einzuholen.

Das AG hat die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. Gegen den Beschluss des AG hat der Beschuldigte  Beschwerde eingelegt. Das Mobiltelefon Xiaomi Redmi wurde inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben. Das AG Tiergarten hat die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg:

„1. Die Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 98 Abs. 2, 94 StPO war rechtswidrig, da die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände bereits formell rechtswidrig war.

a) Zwar bestand nach dem objektiven Geschehen ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

b) Die Durchsuchung und Beschlagnahme der Gegenstände hätte mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug jedoch nicht durch die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StPO angeordnet werden dürfen.

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, NJW 2015, 2787 (2790)), wobei der Begriff aufgrund des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung eng auszulegen ist (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 8).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem die Anordnung für erforderlich gehalten wurde, mithin nach dem Anlegen der Handfesseln und nachdem er sich beruhigt hatte, bereits in stabilem polizeilichen Gewahrsam befand, fehlte es an einer konkreten Gefahr eines Beweismittelverlusts, da sowohl eine Flucht des Beschuldigten mit der Tasche, als auch ein unbemerkter Zugriff des Beschuldigten auf die in dieser befindlichen Gegenstände ausgeschlossen waren. Die PolizeibeamtInnen hätten daher zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, was vorliegend jedoch unterblieb. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme waren mithin rechtswidrig.

Die theoretische Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter die Maßnahme bei ordnungsgemäßer Beantragung ebenso angeordnet hätte (hypothetischer Ersatzeingriff), lässt die Rechtswidrigkeit der konkret vollzogenen Maßnahme unberührt, da diesem Gesichtspunkt erst auf der Ebene eines etwaigen Beweisverwertungsverbots Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2008 – 2 WD 16/07). Hierüber wird der Tatrichter zu entscheiden haben.“