Schlagwortarchiv: LG München I

Ablehnung I: Keine Worterteilung zur Antragstellung, oder: Antrag auf Nichtverlesung der Anklage

Bild von Gerd Altmann auf PixabayIch stelle heute dann drei Entscheidungen aus Ablehnungsverfahren vor. Ich beginne mit dem LG München, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26.

Da ist es in der Hauptverhandlung m.E. hoch hergegangen. Ausgangspunkt war ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage. Nun lassen wir mal die Sinnhaftigkeit eines solchen Antrags außen vor; ich weise dazu nur darauf hin, dass das Gericht ja mit der Eröffnung des Verfahrens geziegt hat, was es von der Anklage hält. Jedenfalls hat der Vorsitzende in dem Verfahren nicht das Wort erteilt und darauf hingewiesen, dass der Anträge (nur) nach der Verlesung der Anklage gestellt werden können. Und das war dann Ausgnagspunkt für ein „fröhliches hin und her“, dass dann mit einem Ablehnungsgesuch geendet hat.

Darüber hat nun das LG München I mit dem dem LG München I, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26 – entschieden und den Ablehnungsantrag abgelehnt. Der Beschluss ist mehr als 15 Seiten lang. Ich stelle hier dann mal nur die Begründung zur Ablehnung der Antragstellung auf Nichtverlesung der Anklage ein. Alles andere bitte ggf. selbst lesen:

“ 2. Die Verfügung des Vorsitzenden, den Rechtsanwälten, insbesondere. Rechtsanwältin B., vor Verlesung des Anklagesatzes nicht das Wort zur Stellung von Anträgen, vor allem. des Antrags der Rechtsanwältin B. zur Nichtverlesung der Anklage, zu erteilen, sondern zurückzustellen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

a) § 243 Abs. 1 bis 3 StPO sieht vor, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit beginnt, die Angeklagten zu ihren Personalien vernommen werden, sobald die anwesenden Zeugen den Sitzungssaal verlassen haben und im Anschluss hieran den Anklagesatz verlesen wird. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes ist hierbei, die Richter, insbesondere auch die Schöffen, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, um ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGH 5 StR 90/19). Die Kammer ist nicht verpflichtet, einen An-trag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes sofort entgegenzunehmen. Dies ist auch nicht sachdienlich, denn § 243 Abs. 3 S. 1 StPO schreibt die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zwingend vor. Selbst wenn eine Formunwirksamkeit der Anklage vorläge und eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu erfolgen hätte, müsste diese Entscheidung unter Einschluss der Schöffen und Beachtung des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, also nach erfolgter Verlesung des Anklagesatzes, in der Hauptverhandlung ergehen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25). Der Antrag kann daher ohne Rechtsverlust nach Verlesung des Anklagesatzes angebracht werden.

Die ordnungsgemäße Zurückstellung von Anträgen und Rügen nach § 238 Abs. 1 StPO schließt eine etwaige Präklusion aus (LR-Becker, § 238 StPO Rn. 4).

Vorliegend ist kein Grund erkennbar, weshalb der Vorsitzende vor Verlesung des Anklagesatzes zwingend die Worterteilung zur Antragstellung hätte zulassen müssen. Bereits durch den Eröffnungsbeschluss hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass sie keine derartigen Mängel der Anklage sieht, welche die Wirksamkeit der Anklage in Rede stellen oder deren teilweise Nichtverlesung zur Folge haben würden. Diesbezügliche Einwendungen wurden von den Angeklagten und deren Verteidigern weder im Zwischenverfahren, bei welchem eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt wurde, noch nach Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2026 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 13.07.2026 vorgetragen. Die pauschale Behauptung nach Beginn der Hauptverhandlung, dass die Eröffnung „rechtswidrig“ gewesen sei, da der Anklagesatz „in Teilen Informationen enthalte, die ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehören“ und „in Teilen unsachlich“ sei, vermag die Rechtmäßigkeit des getroffenen Eröffnungsbeschlusses der Kammer nicht dahingehend infrage zu stellen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden, vor der Verlesung des Anklagesatzes den angekündigten Antrag nicht zuzulassen, sondern ohne Rechtsverlust zu-rückzustellen, willkürlich erscheinen würde, da es unabhängig von der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Anklageschrift prozessual eben nicht möglich ist, die Verlesung des durch Eröffnungs-beschlusses zugelassenen Anklagesatzes vollständig zu unterlassen. Letztlich wurde die Verfügung des Vorsitzenden diesbezüglich auch gern. § 238 Abs. 2 StPO gerichtlich bestätigt, was eine dementsprechend willkürliche Handlung (allein) des Vorsitzenden, nämlich das Wort nicht zu gewähren, unabhängig von dessen rechtlicher Wertung, ausschließt.

Soweit Rechtsanwältin B. ausführt, dass ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage, in welchem eine Beanstandung der Anklage liegt, nicht mehr sinnvoll nach der Verlesung der Anklage gestellt werden kann, da die Schöffen zu diesem Zeitpunkt schon irreversibel beeinflusst worden seien und daher immer das Wort zur Stellung eines solchen Antrags erteilt werden müsse, entspricht dies nicht der Gesetzeslage und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Zur Beanstandung der Anklage hatten die Verfahrensbeteiligten bereits im Zwischenverfahren vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses hinreichende Gelegenheit. Es besteht kein ersichtlicher Grund, den Verfahrensbeteiligten nach erfolgter Entscheidung über die Anklage erneut vor deren Verlesung ohne ersichtlichen Anlass Gelegenheit zur Beanstandung zu geben und damit ohne triftigen Anlass von dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Hauptverhandlung abzuweichen (siehe obige Ausführungen).

Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung, den Verfahrens-beteiligten zu solchen Anträgen erst später Gelegenheit zu geben.

Letztlich kann das Handeln des Vorsitzenden, einen Antrag auf Nichtverlesung der Anklage ohne erkennbar begründeten Anlass generell nicht zuzulassen auch schon deshalb nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da es der gängigen Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema entspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25; Stollenwerk DRiZ 2015, 138; Van Lessen/Breidling in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg SicherheitsR-HdB § 43 Rn. 123).“

Pflichti III: „Quer durch den Garten“ zum Pflichti, oder: Rückwirkung, Rechtsmittel, Beiordnungsgrund, JGG

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Und zum Schluss der Berichterstattung dann vier LG-Entscheidungen, die sich mit verschiedenen Problemen des Rechts der Pflichtverteidigung befassen. Es geht einmal „quer durch den Garten“. Da es sich bei den behandelten Problemen um keine neuen Fragen oder neue Antworten handelt, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zur Pflichtverteidigerbestellung unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.

2. Die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung wird durch justizinterne Vorgänge, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, wesentlich verzögert, wenn ein Beiordnungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet wird, sondern erst so verzögert, dass darüber erst nach drei Monaten entschieden werden konnte.

3. Von der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i. S. d. § 140 Absatz 2 StPO ist auszugehen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kommt. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

Ist der Verdacht eines Verbrechens als nicht so fernliegend anzusehen, kommt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

1. § 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO gelten zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Jugendliche oder Heranwachsende regelmäßig unerfahren im Umgang mit staatlichen Instanzen sind und dass Jugendliche wegen der Bedeutung des Verfahrens für ihre Entwicklung besonders schutzbedürftig und aufgrund geringerer Handlungskompetenz weniger zur Interessenswahrnehmung in der Lage sind.

2. Einem Jugendlichen ist jedenfalls wegen der Schwere der mittelbaren Folge in Form der drohenden Einziehung sichergestellter hochwertiger Datenträger als Tatmittel nach § 184 Abs. 7 StGB ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

3. Das ggf. junge Alter eines Beschuldigten ist für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall besonders heranzuziehen. Nach individuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Vierzehnjährigen ist daher eine schwierige Sach- und Rechtslage im Jugendstrafrecht regelmäßig bei schwierigen Sachfragen, insbesondere bei für die Schuldfrage relevanten Sachverständigengutachten (hier: ein Sachverständigengutachten zur Auswertung von Datenträgern) anzunehmen.

Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen.

Rechtsmittel II: Beschwerde ==> abgelehnte Bestellung, oder: Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Im zweiten Posting dann der LG München I, Beschl. v. 26.05.2025 – 16 Qs 20/25, den ich auch an einem „Pflichti-Tag“ hätte bringen können. Aber er passt auch heute ganz gut.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der der Verteidigerin am 01.10.2024 zugestellt wurde. Die hat fristgerecht Einspruch eingelegt.

In der Hauptverhandlung vom 08.04.2025 vor dem AG beantragte die Verteidigerin ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Diesen Antrag lehnte das AG in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 durch Beschluss, der in der öffentlichen Hauptverhandlung verkündet wurde, ab.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2025, eingegangen am 16.04.2025, beantragte die Verteidigerin dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte zeitgleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ein. Die hatte beim LG in der Sache keinen Erfolg, das LG hat das Rechtsmittel aber als zulässig angesehen. Dazu führt es aus:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Soweit die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der am 15.04.2025 endenden Beschwerde-frist eingelegt wurde, war dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 44 StPO.

Der Beschwerdeführer hat durch die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Sachvortrags glaubhaft gemacht, dass er den Auftrag zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits am 08.04.2025 und damit vor Fristablauf erteilt hat und die Fristversäumung auf einem Versäumnis seiner Verteidigerin beruhte. Das Verschulden der Verteidigerin ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer nicht zuzurechnen. Zwar kann der Beschwerdeführer in Fällen, in denen es nicht um den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch geht, auch für das Verschulden seines Verteidigers einstehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 44 Rn. 18a). Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin betrifft zur Überzeugung der Kammer aber jedenfalls mittelbar auch den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch, da eine Entscheidung hierüber im vorliegenden Verfahren noch nicht getroffen wurde.

Im Übrigen enthält die StPO anders als § 85 Abs. 2 ZPO keine Regelung, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Vertretenen gleichsteht. Eine solche Verschuldenszurechnung erscheint im Strafverfahren auch unbillig, da anders als bei einer Vertretung im Zivilverfahren der rechtskräftig Verurteilte keinen Haftungsprozess gegen seinen Anwalt anstrengen kann. Weder kann er bei einer Geldstrafe wegen deren punitiver Funktion Schadensersatz verlangen noch den Anwalt an seiner statt eine Freiheitsstrafe verbüßen lassen (vgl. MüKoSt-PO/ Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 44 Rn. 55, beck-online).

Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 85 Abs. 2 ZPO, wie beispielsweise bei sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO, welche in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen mit Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar sind (vgl. NJW 2023, 3304 Rn. 10, beck-online), kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.

Im Übrigen ist ein eigenes Verschulden des Angeklagten vorliegend nicht erkennbar.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Wochenfrist formgerecht gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vor…..“

StPO II: Wenn die Beschuldigtenvernehmung „platzt“, oder: Endgerätedurchsicht vor Ort vor Beschlagnahme

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Und dann als zweite Entscheidung – ebenfalls aus Bayern – der LG München I, Beschl. v. 18.1.2024 – 19 Qs 24/24.

Ergangen ist der Beschluss in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Erpressung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bezugnehmend auf ein Schreiben in einer Zwangsvollstreckungssache, mit welchem er wegen eines nicht beglichenen Rundfunkbeitrags in Höhe von 376,06 EUR zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen wurde, in einem Schreiben vom 17.04.2023 gegenüber pp. ARD ZDF Deutschlandradio, erklärt zu haben, dass er die Ladung als Angebot sehe, welche er u.a. unter die Bedingung stelle, dass sie ihm binnen einer Frist von 21 Tagen „eine amtliche Legitimation“ in notarieller Form und die „Gründungsurkunde des Staates“ vorlegen. Sofern dies nicht geschehe, habe dies die „unwiderrufliche“ und „absolute Zustimmung“ zu einem „privaten kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 700.000 EUR“ zu seinen Gunsten zur Folge. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17.04.2023.

Die Staatsanwaltschaft hat auf der Grundlage dieses Schreibens die Polizei beauftragt, den Beschuldigten im Strafverfahren zu vernehmen. Die Polizei teilt dann mit, dass der Beschuldigte bereits am 01.07.2023 von seiner ursprünglichen Wohnadresse in Unterhaching nach 04519 Rackwitz verzogen sei, wo er auch einwohnermelderechtlich gemeldet sei. Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei mit, dass unter diesen Umständen keine weiteren Maßnahmen – wie beispielsweise die Einvernahme im Rahmen eines Ermittlungsersuchens an die für seinen Wohnsitz zuständige Kriminalpolizei – veranlasst seien.

Stattdessen beantragte die Staatsanwaltschaft München I einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer an dessen Wohnsitz in Rackwitz. Der wird erlassen und vollzogen. Beschlagnahmt werden1 Dell PC Tower mit Kabel, 1 USB-Stick EMTEC, 1 Mobiltelefon Microsoft, 1 Mobiltelefon Nokia und 1 Klapp-Handy Nokia. Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten,die Erfolg hatte:

„Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Beschwerde gegen die Beschlagnahmebestätigung der konkret beschlagnahmten Gegenstände erweisen sich in der Sache als erfolgreich, da zwar ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand, jedoch aufgrund des Zeitablaufs von mehreren Monaten nur noch eine geringe Auffindevermutung bestand und sowohl die Durchsuchung als auch die Beschlagnahme mangels Verhältnismäßigkeit rechtswidrig waren.

a) Bei jeder Anordnung einer Durchsuchung gem. §§ 102, 105 Abs. 1 S. 1 StPO ist aufgrund der Erheblichkeit des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64). Die Durchsuchung muss den Erfolg versprechen, geeignete Beweismittel zu erbringen. Auch muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.

Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und
der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02).

Mit diesen Voraussetzungen setzt sich der amtsgerichtliche Beschluss nicht weiter auseinander. Er enthält neben der Vermutung, die Durchsuchung werde zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere Speichermedien und EDV führen, keine weiteren Ausführungen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe hätte sich dem Amtsgericht bei seiner Entscheidung jedoch aufdrängen müssen, dass bereits Zweifel an der Auffindevermutung und Erforderlichkeit der Maßnahme bestehen – welchen durch Aufnehmen einer Abwendungsbefugnis hätte begegnet werden können – sie aber jedenfalls unangemessen ist und somit im vorliegenden Fall das Schutzinteresse aus Art. 13 GG gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates überwiegt (vgl. LG Hamburg Beschl. v. 26.7.2022 – 631 Qs 17/22, BeckRS 2022, 35057).

Denn dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich noch im Besitz einer digitalen Form des Schreibens vom 17.04.2023 stehen könnte, bestanden bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 07.02.2024 angesichts des Zeitablaufs von 10 Monaten zumindest Zweifel. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsuchung tatsächlich erst am 29.05.2024 – mithin erst über ein Jahr nach der Verfassung des gegenständlichen Schreibens vollzogen wurde – erachtet die Kammer die Durchführung der Durchsuchung zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr als erfolgsversprechend.

Zudem bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Denn auch die Staatsanwaltschaft München I hielt ursprünglich keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen für erforderlich, um den Tatnachweis zu führen. Ausweislich des Akteninhalts sollte vor Abschluss des Verfahrens ursprünglich lediglich eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt werden, sodass die Akte zu diesem Zweck der Polizei zugeleitet wurde.

Erst als die Polizei nach weiteren 5 Monaten mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Zuständigkeitsbereich wohnhaft sei und bislang nicht vernommen worden sei, beantragte die Staatsanwaltschaft München I einen Durchsuchungsbeschluss, obwohl seither keine weiteren Ermittlungsergebnisse dazugekommen waren, welche nunmehr weitere Maßnahmen zur Verfolgung der im Raum stehenden Straftat nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht zustande kam, für den der Beschwerdeführer offiziell auch nicht geladen wurde, kann jedenfalls nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen und nicht den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses begründen.

b) Hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung ist anzuführen, dass die Beschlagnahme sämtlicher beim Beschwerdeführer vorgefundener EDV in Form von einem Dell PC Tower mit Kabel, einem USB-Stick EMTEC, seinem Mobiltelefon Microsoft, einem Mobiltelefon Nokia und einem Klapp-Handy Nokia (Bl. 86) außer Verhältnis zu dem Eingriff auf das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung steht.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 [43] = NJW 1984, 419). Das Grundrecht dient dabei auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Aus-übung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [43] = NJW 1984, 419).

Demnach sind bei dem Vollzug der Beschlagnahme – insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände – die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss vom 12.4.2005 (NJW 2005, 1917 [1921f.]) entwickelt hat. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird.

Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten zum Zweck der Erfassung von Kommunikationsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, ist dabei regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr muss im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort genügen.

Das Amtsgericht München hat in dem angegriffenen Bestätigungsbeschluss nicht berücksichtigt, dass insoweit erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu stellen waren und hat hierzu keine Ausführungen gemacht.

Auch ist vorliegend nicht ersichtlich, warum die Beschlagnahme eines nicht internetfähigen Klapp-Handys ohne Datei-Verarbeitungsprogramm bestätigt wurde, welches offensichtlich gera-de nicht zum Verfassen, Verarbeiten oder Speichern des Schreibens genutzt werden konnte.

Auch lagen aus Sicht der Beschwerdekammer die Voraussetzungen der Einziehung nicht vor, sodass die Gegenstände nicht zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden konnten, § 111b Abs. 1 S. 1 StPO. Denn vorliegend sind weder der Computer des Beschwerdeführers noch sonstige Speichermedien als eigentliches Mittel der im Raum stehenden Straftat eingesetzt worden. Die dem Beschwerdeführer angelastete versuchte Erpressung war insbesondere nicht von der Verwendung der zur Einziehung angeordneten EDV und Speichermedien abhängig. Ent-sprechend unterliegt ein Computer, den der Täter zum Schreiben eines – später abgesandten – Briefes mit strafrechtlich relevanten Inhalt benutzt hat, nicht der Einziehung nach § 74 StGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23-12-1992 – 5 Ss 378/92, 5 Ss 120/92 I).

c) Wegen des hohen Eingriffs in das Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung erachtet
die Kammer angesichts des im Raum stehenden Delikts des Versuchs einer Erpressung, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und des dargestellten Zeitablaufs die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der Beschlagnahme als nicht mehr angemessen und insgesamt unverhältnismäßig.“

Pflichti III: Und wieder „rückwirkende Bestellung“, oder: Alles nur „gute“ Entscheidungen

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Und dann im letzten Posting – traditionsgemäß – einige Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, und zwar:

Der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht im Strafbefehlsverfahren nicht entgegen, dass ein Strafbefehl zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits erlassen ist.

1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise zulässig.

2. Auf Fälle einer Bestellung eines Pflichtverteididgers auf Antrag des Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 StPO ist Abs. 2 S. 3 des § 141 StPO nicht anwendbar.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden, dann aber von der Staatsanwaltschaft erst verspätet dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.