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Klima I: Straßenblockade durch Klimaaktivisten I, oder: Bei mehr als 30 Minuten Wartezeit Nötigung

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Und dann heute zum Wochenstart zwei Entscheidungen aus dem Bereich der „Klimablockaden“.

Ich beginne mit dem LG Freiburg. Urt. v. 08.12.2023 – 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22. Das AG Freiburg hat die Angeklagte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Berufung an das LG, das zur Tat folgende Feststellungen getroffen hat:

Am 07.02.2022 gegen 08:20 Uhr blockierte die Angeklagte mit etwa 13 weiteren Demonstranten vom Aktionsbündnis „Aufstand Letzte Generation“ die pp. auf Höhe der pp. sowie die Abfahrtspur zur pp.straße in pp. Dazu betraten sie, während die Fahrzeuge bei einer Grünphase der Fußgängerampel auf den fünf Spuren einschließlich des Abbiegeastes in die pp.straße warteten, den jeweiligen Fußgängerüberweg, setzten sich auf die Fahrbahn und gaben den Weg auch nach dem Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Grün für den Verkehr auf der pp. nicht frei.

Aufgrund der Sitzblockade wurden die fünf Spuren der pp. blockiert (drei Mittelspuren, jeweils eine kurze Links- und Rechtsabbiegerspur, letztere zweigt vor der Verkehrsinsel mit Lichtzeichenanlage rechts ab). Zwischen der zweiten und dritten Mittelspur von rechts bildete sich bei den letzten fünf Fahrzeugen nur ansatzweise, ansonsten aber eine befahrbare Rettungsgasse, durch die ein Polizei-PKW gegen 8:40 Uhr auf der pp. bis etwa 20 m vor die Blockade fahren konnte. Jedenfalls die Fahrzeuge auf den Abbiegespuren und auf der ersten Mittelspur waren ab der zweiten Reihe durch die voraus- und nebenstehenden Fahrzeuge physische an einer relevanten örtlichen Veränderung gehindert. Die Staulänge betrug mindestens 2,66 km. Um 9:18 Uhr konnte eine Spur für den Verkehr wieder geöffnet werden. Ab 10:10 Uhr wurde die gesamte Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr freigegeben.

Die Angeklagte demonstrierte mit den übrigen Beteiligten der Blockade unter dem Motto „Essen retten Leben retten“. Damit wollte sie auf das Problem der Lebensmittelverschwendung hinweisen, die auch erhebliche Auswirkungen auf den CO? Ausstoß hat. Zu Beginn der Blockade nahm die Angeklagte entsprechend Kontakt zu den Insassen der blockierten Fahrzeuge auf und machten auf das Ziel der Aktion aufmerksam. Diese Kontaktaufnahme war bis gegen 8:50 Uhr abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt gaben einzelne Beteiligte an der Blockade noch Interviews, die dann kurze Zeit später endeten. Die im Vorfeld informierten Medien waren vor Ort und berichteten in der Folge über die Blockade.

Die Versammlung wurde zuvor weder der Polizei bekannt gegeben, noch ist sie bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet worden. Die Rettungsleitstelle wurde jedoch kurze Zeit vor der Blockade informiert. Ein Versammlungsleiter gab sich während der Blockade nicht zu erkennen. Den Demonstranten wurde von der Polizei durch Lautsprecherdurchsage eine alternative Versammlungsfläche zugewiesen, die jedoch nicht in Anspruch genommen und die Blockade fortgeführt wurde. Nach drei Durchsagen (um 9:08 Uhr, 9:09 Uhr und 9:12 Uhr) wurde die Versammlung von der Polizei ausdrücklich aufgelöst.

Die Demonstranten wurde sodann von der Polizei nach erfolgloser Androhung unmittelbaren Zwangs nach und nach von der Straße entfernt. Die (nicht angeklebte) Angeklagte stand im Verlauf der Aktion auf und verließ die Straße, kehrte aber später zurück und setzte sich erneut auf die Fahrbahn. Da sich drei Beteiligte der Blockade mit einer Hand an der Fahrbahn festgeklebt hatten und zunächst von einem Notarzt abgelöst werden mussten, verzögerte sich die Räumung der Kreuzung nicht unerheblich. Die Angeklagte wurde schließlich gegen 09:50 Uhr von Polizeibeamten von der Fahrbahn getragen. Den sodann ausgesprochenen Platzverweis befolgte sie.

Die Angeklagte hatte mit den weiteren Teilnehmern der Blockade den Ablauf der Aktion im Vorfeld besprochen und im Wesentlichen so antizipiert, wie sie dann auch stattgefunden hat. Der Angeklagten war insbesondere klar, dass es zu einer Blockade der Kraftfahrzeuge über einen längeren Zeitraum kommt und hat dies zur Erreichung ihres Zieles, dem Erzeugen öffentlicher Aufmerksamkeit und dem Werben für wirksame politische Maßnahmen gegen die sich verschärfende Klimakrise, zumindest billigend in Kauf genommen.“

Dem LG hatte die Berufung der Angeklagten nur wegen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Das hat eine Geldstrafe nur vorbehalten (§ 59 StGB).

Das LG geht aber, ebenso wie das AG von einer rechtswidrigen Nötigung (§ 240 StGB) aus. Wegen des Umfangs der rechtlichen Ausführungen des LG stelle ich hier keine Auszüge aus dem Urteil ein, sondern verweise auf den Volltext. Das Urteil verhält sich insbesondere zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und zum Prüfungsmaßstab bei Blockadeaktionen.

Das Urteil hat folgende (amtliche) Leitsätze:

    1. Soweit eine Rettungsgasse gebildet wurde und von Kraftfahrzeugen faktisch hätte genutzt werden können, liegt schon keine physische Zwangswirkung vor, so dass eine Nötigung mittels Gewalt ausscheidet. Dass die Nutzung der Rettungsgasse ordnungswidrig wäre, spielt auf der Ebene des Gewaltbegriffs keine Rolle.
    2. Ausgangspunkt der Abwägung im Hinblick auf Art. 8  GG ist zunächst das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung. Die Gerichte haben nur zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser Interessen ist zu dem angestrebten Versammlungszweck bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine Strafsanktion zum Schutz der kollidierenden Rechtsgüter angemessen ist.
    3. Die Blockade einer Straße zur Erzeugung öffentlicher Aufmerksamkeit ist nicht per se rechtswidrig. Zwar sind die Fälle, in denen durch eine gezielte Behinderung des Straßenverkehrs die Öffentlichkeit auf das Anliegen der Versammlung aufmerksam gemacht werden soll und die Blockade nur als Kundgabemittel eingesetzt wird, problematisch. In diesen Fällen ist aber mit einer zeitlichen Beschränkung der Versammlung grundsätzlich ein Ausgleich der Interessen möglich, da eine kurzfristige Behinderung des Straßenverkehrs von Autofahrern immer zumutbarerweise hingenommen werden kann. Einem vernünftigen und besonnenen Staatsbürger, der die Grundrechtsausübung seiner Mitbürger und ihre Beteiligung am politischen Diskurs als Beitrag zu einer lebendigen Demokratie schätzt, ist eine Wartezeit von etwa 30 min – je nach Einzelfall – zumutbar. Dies umso mehr, als die Fortbewegungsfreiheit mit Kraftfahrzeugen aufgrund der allgemein bekannten Behinderung durch Staubildung nur selten frei gewährleistet ist.
    4. Eine Versammlung muss ein Mindestmaß an Teilhabechancen am Prozess demokratischer Willensbildung eröffnen. Damit geht in der Regel ein Mindestmaß an Störungen einher. So wäre etwa das Ansinnen einer störungsfreien Demonstration durch weitgehend unbewohnte Stadtteile rechtswidrig.
    5. Auch darf eine Strafandrohung kein übermäßiges Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirken, insbesondere bei – hier nicht einschlägigen – Eil- und Spontanversammlungen.
    6. Ein weiterer Gesichtspunkt ist außerdem die Anzahl der das Versammlungsrecht wahrnehmenden Grundrechtsträger. Eine Demonstration mit mehreren Hundert oder Tausend Teilnehmenden hat ein höheres Gewicht und rechtfertigt stärkere Einschränkungen anderer als eine Demonstration weniger Teilnehmenden, die ganz erhebliche Auswirkungen auf Dritte hat.
    7. Wichtige Abwägungselemente sind außerdem die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit des blockierten Verkehrs, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand, wobei das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Aktion zu bestimmen ist.
    8. Die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands liegen nicht vor, weil es jedenfalls an der Angemessenheit der Tat für die Abwehr der Gefahren durch den Klimawandel fehlt.
    9. Hier: Bei einer zweistündigen Blockade einer im Kreuzungsbereich fünfspurigen Straße mit nur teilweise und nur für zwei Spuren funktionierender Rettungsgasse, einer Staulänge von ca. 2,6 km, einer Gruppe von 15 Demonstrierenden und einer Blockade ohne konkreten Sachbezug, ist für die Insassen der Kraftfahrzeuge eine Wartezeit von maximal 30 min zumutbar, so dass im konkreten Fall eine strafbare Nötigung vorliegt.

Und dann noch ein Hinweis: Beim OLG Karlsruhe findet am 20.02.2024 eine Revisionshauptverhandlung gegen einfreisprechendes Urteil des AG Freiburg in einem „Klimakleber“-Fall statt. Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung hier. Und bevor jetzt Mußmaßungen kommen, die sich darauf gründen, dass das OLG eine Hauptverhandlung macht. Das OLG hat bei einer zu Lasten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft gar keine andere Möglichkeit. Blick in § 349 StPO und so….

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, oder: Verteidiger muss Verjährungseintritt nicht verhindern!

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Ich hoffe, es haben alle das Posting zum AG Freiburg, Beschl. v. 10.05.2023 – 76 OWi 48/23 – Beschluss heute morgen „überlebt“ (dazu Zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, oder: Muss der Verteidiger Verjährungseintritt verhindern?). Der Kollege Kabus aus Bad Saulgau, de rmir den Beschluss geschickt hat, und ich haben es geschafft. 🙂

Und der Kollege Kabus hat die Entscheidung natürlich nicht hingenommen und Rechtsmittel eingelegt. Und das LG Freiburg hat es dann – Gott sei Dank – „gerichtet“. Es hat im LG Freiburg, Beschl. v. 21.08.2023 – 16 Qs 30/23 – die beantragte zusätzliche Verfahrensgebühr festgesetzt.

Die kurze Begründung:

„1. Die Voraussetzungen der Gebühr nach Nr. 5115, 5101 VV RVG liegen vor.

Anders als das Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass die Geltendmachung der Erledigungsgebühr nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es liegt grundsätzlich im alleinigen Verantwortungsbereich der Bußgeldbehörde, wenn ein rechtzeitig und formwirksam eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht zur Bußgeldakte gelangt und daher fälschlicherweise von der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ausgegangen wird. Wird in der Folge festgestellt, dass tatsächlich Einspruch eingelegt wurde, ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich der Sphäre der Bußgeldbehörde zuzurechnen. Vorliegend war der Verteidiger gerade nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seine Mandantin in unverjährter Zeit hinzuwirken. Durch die mit Schreiben des Verteidigers vom 14.02.2023 erfolgte Vorlage des beA-Prüfprotokolls vom 20.07.2022 und dem Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung, konnte die Verteidigung die drohende Vollstreckung aus dem vermeintlich rechtskräftigen Bußgeldbescheid abwenden und eine endgültige Verfahrenseinstellung wegen Verjährung erreichen. Damit liegen die Voraussetzungen von Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus Sicht der Kammer vor.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG und beträgt somit 176,00 €.“

Diesen zutreffenden Ausführungen des LG ist nichts mehr hinzuzufügen außer der Satz: Das Recht ist eben für die Hellen.

Berufung II: Wiedereinsetzung nach Verwerfungsurteil, oder: Ausreichend entschuldigt reicht

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Und als zweite Entscheidung dann das LG Freiburg, Urt. v. 18.04.2023 – 2/23 10 NBs 520 Js 15836/22 – zur Berufung und Wiedereinsetzung nach einem Verwerfungsurteil.

Das AG hatte den Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl verworfen, nachdem der Angeklagte dem Hauptverhandlungstermin ohne vorherige Entschuldigung ferngeblieben ist. In In einem handschriftlichen Brief, der am 06.09.2022 beim AG eingegangen ist, trug der Angeklagte vor, seine Mutter habe den Brief mit der Ladung verlegt, und bat um einen neuen Termin. Das AG legte dieses Schreiben zu Gunsten des Angeklagten gem. § 300 StPO als Wiedereinsetzungsantrag und zugleich als Berufung aus. Den Wiedereinsetzungsantrag verwarf es als „unzulässig und unbegründet“ und legte die Akten nach Rechtskraft des Beschlusses zur Entscheidung über die Berufung dem LG vor.

Die Berufung hatte Erfolg:

„Die Einlassung des Angeklagten und die insbesondere durch die Vernehmung der Mutter des Angeklagten als Zeugin durchgeführte Beweisaufnahme hat folgende Umstände ergeben, die dazu führten, dass der Angeklagte den erstinstanzlichen Verhandlungstermin versäumte:

Der jetzt 55 Jahre alte Angeklagte ist seit fast 10 Jahren bei seiner jetzt knapp 80-jährigen Mutter gemeldet. Seine Mutter lebt seit vielen Jahrzehnten in Deutschland, spricht aber nur sehr rudimentär deutsch. Sie holte aber immer schon die Post der Familie aus dem Briefkasten und legte sie den jeweiligen Familienmitgliedern hin, an die die Post adressiert war. Seit dem Tod ihres Ehemanns vor ca. sechs Jahren ist sie für ihre eigenen Verwaltungsangelegenheiten auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen und wird immer unsicherer.

Der Angeklagte hat seit März oder April 2022 eine neue Freundin, bei der er sich seitdem auch öfters über Nacht aufhält. Er ging aber auch regelmäßig nach Hause zu seiner Mutter, kümmerte sich dort um ihre liegengebliebenen Dinge und nahm die Post in Empfang, die in den zurückliegenden Tagen für ihn angekommen war. Wenn Post für den Angeklagten dabei war, händigte sie ihm diese Briefe aus, wenn er nach Hause kam, bzw. hatte sie auf eine bestimmte Ablage gelegt, wo der Angeklagte sie dann an sich nehmen konnte. Die Ladung zum Termin hatte sie ihm aber nicht hingelegt oder gegeben. Bis dahin hatte der Angeklagte sich darauf verlassen können, dass sie seine und ihre Post nicht durcheinanderbrachte und ihm seine Post zuverlässig aushändigte bzw. hinlegte. Dies tat sie aber nicht mit der Ladung zum Termin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die dem Angeklagten am 06.07.2022 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden war. Erst als sie ihm das Urteil des Amtsgerichts vom 23.08.2022 gab, wurde ihm klar, dass sie seine Ladung verlegt hatte und dass er nicht mehr auf ihre Zuverlässigkeit vertrauen kann. Er machte sich Vorwürfe, dass er dies nicht vorher bemerkt hatte. Auch die Mutter des Angeklagten macht sich große Vorwürfe.

Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 06.09.2022 ausführt, er habe seine Mutter „par mal“ gefragt, ob Post vom Gericht gekommen sei, worauf sie geantwortet habe, sie könne sich nicht erinnern, blieb in der Hauptverhandlung unklar, ob diese Nachfragen vor oder nach dem Hauptverhandlungstermin vom 23.08.2022 stattgefunden hatten. Sowohl der Angeklagte als auch seine Mutter verstanden den Unterschied zwischen den beiden Konstellationen nicht und bejahten beide Varianten.

IV.

Bei dieser Sachlage hält die Strafkammer das Ausbleiben das Angeklagten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für ausreichend entschuldigt.

An den Begriff der genügenden Entschuldigung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Strafbefehl bei Ausbleiben des Angeklagten zu verwerfen, birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Daraus folgt, dass bei der Prüfung vorgebrachter oder vorliegender Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist, handelt es sich doch um den ersten Zugang des Angeklagten zum Gericht. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des Einzelfalls – insbesondere die konkreten Umstände in der Zeit vor der Hauptverhandlung, in der der Einspruch verworfen wurde – und die Verhältnisse des Angeklagten. Eine genügende Entschuldigung ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Angeklagte die zu erwartenden Verhaltensweisen ergriffen hat, um für seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung Sorge zu tragen, oder wenn das Verschulden gering ist. Hat der Angeklagte die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen und dies auch zu vertreten, so sind die Gründe für das Ausbleiben mit der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung abzuwägen (KG Beschl. v. 12.5.2020 – (5) 161 Ss 101/19 (19/19), BeckRS 2020, 33654 Rn. 8, beck-online, m. w. N.).

Die Strafkammer hält das Verschulden des Angeklagten vorliegend auch dann für gering, wenn er seine Mutter vor dem Hauptverhandlungstermin am 23.8.2022 gefragt hatte, ob Post vom Gericht gekommen sei, und sie geantwortet hatte, sie wisse es nicht. Die Strafkammer schloss nämlich aus den überzeugenden Schilderungen des Angeklagten, dass er damals davon ausging, dass dann auch keine Post gekommen sei. Nie vorher habe sie ihm etwas nicht hingelegt. Daher habe er sich einfach nicht vorstellen können, dass sie einen amtlichen Brief vergisst bzw. irgendwo hinlegt, wo sie ihn nicht mehr findet. Dass dies inzwischen zu befürchten sei, sei ihm erst klar geworden, als das Verwerfungsurteil kam. Andernfalls hätte er sich natürlich z. B. durch einen Anruf beim Gericht erkundigt, da er unbedingt vor Gericht zu dem aus seiner Sicht falschen Tatvorwurf angehört werden möchte.

Dem bei dieser Sachlage nach Auffassung der Strafkammer geringen Verschulden des Angeklagten steht gegenüber, dass gegen den Angeklagten in dem genannten Strafbefehl nicht nur eine Geldstrafe, sondern insbesondere auch ein Fahrverbot verhängt wurde. In Hauptverhandlung über den überschaubaren Sachverhalt sollte nur ein Zeuge aussagen, so dass eine Neuladung keinen erheblichen Aufwand bedeutet.

In der Abwägung ist die Strafkammer der Auffassung, dass vorliegend das berechtigte Interesse des Angeklagten am ersten Zugang zum Gericht sein mögliches geringes Verschulden überwiegt.

Das Verwerfungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Müllheim zurückzuverweisen.“

Im Ergebnis richtig. Ich meine allerdings, dass es auf eine „Abwägung“ nicht ankommt. Wenn „ausreichend entschuldigt“, ist „ausreichend entschuldigt“. Aber das mit der Abwägung meint das LG auch wohl nicht so (ernst) 🙂 .

Corona II: Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, oder: Wenn man das Attest für 6 EUR beim Arzt kauft

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Die zweite Entscheidung zu Corona kommt dann vom LG Freiburg. Das hat im LG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2021 – 2 Qs 36/21 – zur Strafbarkeit der Verwendung falscher ärztlicher Atteste über eine medizinische Kontraindikation zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Stellung genommen, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl wegen eines Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € festzusetzen. Sie wirft ihm vor, am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in pp. den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz nicht getragen und dem kontrollierenden Polizeibeamten stattdessen ein ärztliches Attest vorgezeigt zu haben, in dem ausgeführt gewesen sei, dass bei ihm „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist. Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“ Wie der Angeschuldigte gewusst habe, habe der Inhalt dieses Schreibens nicht zugetroffen. Die Ausstellerin habe ihn nicht medizinisch untersucht, sondern ihm das Schreiben gegen Zahlung von 6  EUR per Post zugesandt.

Dem lag nach Aktenlage zugrunde, dass der damals 76-jährige und in pp. wohnhafte Angeschuldigte tatsächlich am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in pp. ohne den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz (im Folgenden: Maske) angetroffen und nach mehrmaliger Zwangsmittelandrohung schließlich ein „Ärztliches Attest“ einer Dr. med. pp. aus W. mit dem im Strafbefehl zitierten Inhalt vorlegte. Dieses hatte er nach seiner Einlassung telefonisch beauftragt und gegen Zahlung von EUR zugesandt bekommen.

Das AG hat den Erlass des Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt. Der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, da das vorgezeigte Attest kein „Zeugnis über den Gesundheitszustand“ eines Menschen sei, da dieses keinen gegenwärtigen oder vergangenen Gesundheitszustand des Angeschuldigten, irgendeinen bei dem Angeschuldigten erhobenen medizinischen Befund oder irgendeine sachverständige Schlussfolgerung mit Bezug zum Gesundheitszustand des Angeschuldigten enthalte. Es werde nicht einmal attestiert, dass dem Angeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen abgeraten werde, eine Maske zu tragen, sondern nur auf „medizinische Gründe“ verwiesen, die aber auch ohne jeden Bezug zu einer Person und zu einem Gesundheitszustand einer Person gegen das Tragen von Masken sprechen könnten und hat insoweit auf einen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 07.10.2020 – 13 Cs 210 Js 12406/20 – verwiesen.

Gegen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, Die hatte Erfolg. Das LG hat an das AG zurückverwiesen. Auch hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Ein ärztliches Attest, nach dem „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist.“ bzw. mit der Aussage „Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“, stellt ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde dar. Dabei ist nicht notwendig, dass in dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen oder eine Diagnose benannt werden.
  2. Das Attest ist unrichtig, wenn die miterklärten Grundlagen der ärztlichen Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.
  3. Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt wird, ist einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, welche Art der Befunderhebung im Einzelfall den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, ist eine telefonische Befunderhebung bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests jedenfalls nicht ausreichend.
  4. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht wird stets erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben.

Verkehrsrecht III: Das Schieben eines Fahrrades, oder: Wer seine Fahrerlaubnis liebt, der schiebt ….

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann hier noch das LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20 – zur Frage: Ist das bloße Schieben eines Fahrrades  Führen i.S. des § 316 StGB – also eine Trunkenheitsfahrt?

Das LG hat das verneint und den Angeklagten wird freigesprochen.

„Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dem Angeklagten mit dem am 12.10.2020 vom Amtsgericht pp. erlassenen Strafbefehl zur Last, am 09.08.2020 gegen 6.30 Uhr mit dem Fahrrad auf der Straße pp. in pp. gefahren zu sein, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Daher sei er auf die Fahrbahn gestürzt. Eine am selben Tag um 07.34 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille im Mittelwert ergeben. Er habe sich hiermit der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

Das Amtsgericht verurteilte am 18.03.2021 den Angeklagten nach Beweisaufnahme entsprechend dieses Tatvorwurfs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35,- €. Die fristgerecht und mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung des Angeklagten wurde durch Beschluss der Berufungsstrafkammer vom 10.08.2021 angenommen. Die Berufung hatte Erfolg.

II.

Der Angeklagte besuchte am Abend des 08.08.2020 eine private Feier, die im Vereinshaus des Sportvereins pp. ausgerichtet wurde. Hierbei trank er alkoholische Getränke im Übermaß, was dazu führte, dass er noch am 09.08.2020 um 07.34 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille aufwies. In den frühen Morgenstunden des 09.08.2020 wollte er mit dem Fahrrad nachhause fahren. Zu diesem Zweck zog er das Rad aus dem Fahrradständer und schloss es auf. Bereits hierbei fiel er mit dem Fahrrad zu Boden. Er bemerkte, dass er zu betrunken war, um auf das Fahrrad aufzusteigen, und wollte das Fahrrad daher die ca. 3 bis 4 km bis zu seinem Wohnort schieben. Hierbei stieß er wegen seiner alkoholbedingten Gleichgewichtsstörungen noch einmal an einer Brücke gegen das Brückengeländer. Einige hundert Meter weiter geriet er, das Fahrrad schiebend, nach links vom Weg ab. Dort fiel er mit seinem Fahrrad in die Böschung. Das Fahrrad ließ er dort liegen und ging dann noch wenige Meter weiter, bevor er alkoholbedingt stürzte bzw. sich zum Schlafen auf der Straße niederließ. Jedenfalls lag er gegen 6.28 Uhr bewusstlos auf der kleinen Straße, wo er von einem zufällig auf privatem Weg befindlichen Polizeibeamten aufgefunden wurde. Dieser verständigte über Notruf Polizei und Rettungsdienst. Nachdem diese gegen 6.40 Uhr eingetroffen waren, wachte der Angeklagte langsam auf. Auf die Frage des Zeugen POM …, was geschehen sei, antwortete der Angeklagte, er sei vom Fahrrad gefallen.

III.

Diese Feststellungen entsprechen im Wesentlichen der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte auf dem Weg vom Vereinsheim bis zu der Stelle, an der er bewusstlos aufgefunden wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist. (pp.)

IV.

Der Angeklagte hat somit sein Fahrrad nicht geführt im Sinne des § 316 StGB. Zwar bedient der Schiebende sich dafür in aller Regel des Lenkers (s. BayObLG VRS 75 127, 128), so dass das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Dennoch geht die herrschende Meinung, der die Strafkammer sich anschließt, davon aus, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann (König in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 315 c Rn. 14; zweifelnd Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, § 315c Rn. 3a). Die Gefahrenlage ist so viel geringer, dass es sachgerecht erscheint, einschlägige Verhaltensweisen im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand zu eliminieren. Dafür kann stützend die Wertung der StVO, so z. B. § 25 Abs. 2 StVO, herangezogen werden, wonach die genannten Phänomene wesentlichen Regelungen des Fußgängerverkehrs unterworfen sind (König, a.a.O.).

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.

Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.