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Klima: Klimakleber-Straßenblockaden sind Nötigung, oder: Verwerflichkeitsklausel

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Und heute dann Entscheidungen zu Themen, die uns in der letzten Zeit bewegt haben, die derzeit aber nicht so im Fokus stehen, dass man einen ganzen Tag damit füllen kann. Daher gitb es auch keine Zählung 🙂 .

Ich beginne mit einer Entscheidung zu den Klimaaktivisten, und zwar mit dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23 – zur Beurteilung der Verwerflichkeit von Straßenblockaden.

Das OLG ist von folgendem Schverhalt ausgegangen:

„Nach den getroffenen Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte am 7.2.2022, am 11.2.2022 und am 15.2.2022 an jeweils nicht angemeldeten und nicht angekündigten Straßenblockaden des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“ in Freiburg. Blockiert wurden am 7.2.2022 ab ca. 8:20 Uhr die Lessingstraße/B 31a in Höhe der Kronenbrücke einschließlich der Abfahrt zur Kronenstraße, am 11.2.2022 ab ca. 8:20 Uhr die Lessingstraße/B 31a in Höhe der Kaiserbrücke in östlicher Richtung sowie am 15.2.2022 ab ca. 8:14 Uhr die Fahrbahn des Autobahnzubringers A 5 Freiburg Nord an der Einmündung zur L 187/B 294. Der Angeklagte setzte sich jeweils mit weiteren Beteiligten auf die Straße. Bei den Blockaden am 7.2.2022 und am 15.2.2022 klebten sich drei bzw. zwei weitere Beteiligte mit Sekundenkleber am Asphalt der Fahrbahn so versetzt fest, dass jeweils die Möglichkeit zur Bildung einer Rettungsgasse bestand. Polizeilichen Aufforderungen zur Räumung der Fahrbahn kam der Angeklagte jeweils nicht nach, weshalb er jeweils ohne Gegenwehr von der Polizei von der Fahrbahn getragen wurde, bei der Aktion am 7.2.2022 um 9:43 Uhr. Die polizeiliche Räumung der Fahrbahn war am 11.2.2022 um 8:57 Uhr und am 15.2.2022 um 9:15 Uhr beendet.

Zu den Auswirkungen der Blockaden sind im Urteil folgende Feststellungen getroffen:

? 7.2.2022: Der Verkehr kam vollständig zum Erliegen. Es entstanden innerhalb kürzester Zeit ein mehrere Kilometer langer Rückstau bis hin zur Berliner Allee und eine Zeitverzögerung von mindestens 30 – 45 Minuten.

? 11.2.2022: Trotz sofort durch die Polizei eingeleiteter Umleitungsmaßnahmen kam es zu vorübergehenden Verkehrsbeeinträchtigungen.

? 15.2.2022: Es kam zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen. Der Verkehr auf der BAB A 5 staute sich in südlicher Richtung bis auf ungefähr 18 Kilometer. Der Verkehr normalisierte sich erst gegen 10:08 Uhr wieder.

Mit den Sitzblockaden wollte der Angeklagte auf das Problem der Lebensmittelverschwendung hinweisen und für ein entsprechendes „Essen-Retten-Gesetz“, nach dem große Supermärkte genießbares Essen nicht mehr wegwerfen dürften, sondern weiterverteilen müssten, eintreten. Durch die Demonstrationen wollte der Angeklagte sowohl mediale Aufmerksamkeit als auch bei den Autofahrern für die Verschwendung von Lebensmitteln und den zu hohen CO2-Ausstoß insgesamt schaffen. Ziel sei es, durch ein entsprechendes Gesetz die Ernährungssicherheit für die Zukunft zu schaffen und die Freisetzung von Treibhausgasen zu reduzieren. Zudem tritt die „Letzte Generation“ auch für eine Mobilitätswende ein und fordert u.a. eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h auf Autobahnen. Das Aktionsbündnis möchte mit den Blockaden auch darauf hinweisen, dass die Bundesregierung aktuell zu wenig für den Klimaschutz unternehme. Ein „Deeskalationsteam“ versuchte dazu mit den Autofahrern ins Gespräch zu kommen und verteilte entsprechende Flyer.

Das AG hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat zwar jeweils den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) als verwirklicht angesehen, jedoch in allen Fällen die die Rechtswidrigkeit begründende Verwerflichkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB verneint. Dagen die Revision der Staatsanwaltschaft , die Erfolg hatte.

Ich stelle hier, das die Fragen ja nicht neu sind, nur den Leitsatz der Entscheidung ein. Rest dann bitte selbst lesen:

    1. Bei Blockadeaktionen mit Versammlungscharakter ist bei der Prüfung der Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) eine Beurteilung aller für die Mittel-Zweck-Relation wesentlicher Umstände und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen, ohne dass das mit der Blockade verfolgte inhaltliche Anliegen bewertet werden darf.
    2. Um die so vorgenommene Bewertung nachvollziehbar zu machen, müssen die tatsächlichen Grundlagen der im Einzelfall wesentlichen Umstände im Urteil festgestellt sein.

 

Klima II: Straßenblockade durch Klimaktivisten II, oder: Für die Verwerflichkeit Abwägung im Einzelfall

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Und die zweite Entscheidung, der KG, Beschl. v. 31.01.2024 – 3 ORs 69/23 – 161 Ss 157/23, befasst sich ebenfalls mit der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StPO bei sog. „Klima-Blockadeaktionen“.

Das AG hat den Angeklagten Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Dagegen die Berufung des Angeklagaten, die nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg hatte. Das LG hat den dahingehend abgeändert, dass es die Anzahl der Tagessätze auf 20 reduziert hat.

Zur Sache hat das LG folgende Feststellungen getroffen:

„Am Freitag, den 11. Februar 2022, gegen 7.00 Uhr beteiligte sich der Angeklagte auf der Kreuzung Y-damm/Z-weg in 13627 Berlin an einer Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“, bei der er und weitere Personen sich aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans auf die Fahrbahn setzten. Einzelne Aktivisten klebten sich auf die Fahrbahn des Y-damms, einer stark befahrenen Hauptverkehrsachse, während der Angeklagte selbst nicht angeklebt war. Die Täter handelten, um mindestens die auf dem Y-damm in Richtung Spandau vor ihnen befindlichen Fahrzeuge, die keine Ausweichmöglichkeit mehr hatten, bis zur Beendigung der Räumung der Blockade durch Polizeivollzugsbeamte an der Fortsetzung ihrer Fahrt zu hindern und dadurch erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit für die aus ihrer Sicht unzureichenden politischen Maßnahmen gegen ein Fortschreiten des Klimawandels zu erzielen. Wie von ihm und seinen Mittätern beabsichtigt, kam es aufgrund der Blockade, welche die gesamte Breite der stadtauswärts führenden Fahrbahnen des Y-damms einnahm und dazu führte, dass zwischen 7.00 Uhr und 7.20 Uhr kein Fahrzeug die Kreuzung Y-damm/Z-weg passieren konnte, bis zur Räumung zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zahlreicher Fahrzeuge. Insbesondere war es sämtlichen Fahrzeugen, die auf dem Y-damm vor der blockierten Kreuzung standen und keine Möglichkeit mehr zum Abbiegen hatten, nicht möglich, die Blockade zu umfahren. Dabei handelte es sich um mindestens 50 Fahrzeuge. Die Blockade war von den Tätern nicht konkret angekündigt worden. Lediglich allgemein waren in Berlin Blockadeaktionen angedroht worden. Die Fahrbahn konnte von der Polizei gegen 7.20 Uhr nach Entfernung sämtlicher Aktivisten von der Fahrbahn durch die Polizei wieder freigegeben werden.“

Der Angeklagte hat noch Revision eingelegt. Mit der beanstandet er im Rahmen der Sachrüge, die tatsächlichen Feststellungen seien mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung lückenhaft und trügen den erfolgten Schuldspruch nicht. Ferner habe das LG seine Pflicht zur Amtsaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, indem es einer dahingehenden Anregung seines Verteidigers, weitere Polizeizeugen zu vernehmen, nicht gefolgt sei.

Das KG hat die Revision insgesamt verworfen. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze des KG zu dem umfangreich begründeten Beschluss des KG ein. Den Rest dann bitte ggf. im verlinkten Volltext selbst nachlesen:

    1. Bei Blockadeaktionen mit Versammlungscharakter hat die Abwägung im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB im Einzelfall zu erfolgen, so dass die in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung verschiedentlich erfolgte Zusammenstellung einzelner Abwägungskriterien (BVerfG: „wichtige Abwägungselemente“; Senat: „erörterungsbedürftige Aspekte“ und „zu beachtende Gesichtspunkte“) als Orientierung und Leitlinie zu verstehen ist und keine in jeder Konstellation zwingende oder abschließende Aufzählung darstellen kann.
    2. Die Tatgerichte sind im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht gehalten, die zur Durchführung der Abwägung in dem konkreten Einzelfall wesentlichen Umstände und Beziehungen zu erfassen und festzustellen, wobei hinsichtlich des Umfangs dieser Amtsaufklärungspflicht die allgemeinen Grundsätze gelten.
    3. Wird ein Aufklärungsmangel aus dem Inhalt einer in der Akte befindlichen Strafanzeige, einer zeugenschaftlichen Äußerung oder einem erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll über die Vernehmung eines Zeugen hergeleitet, bedarf es regelmäßig deren bzw. dessen (vollständiger) inhaltlicher Wiedergabe.

Klima I: Straßenblockade durch Klimaaktivisten I, oder: Bei mehr als 30 Minuten Wartezeit Nötigung

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Und dann heute zum Wochenstart zwei Entscheidungen aus dem Bereich der „Klimablockaden“.

Ich beginne mit dem LG Freiburg. Urt. v. 08.12.2023 – 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22. Das AG Freiburg hat die Angeklagte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Berufung an das LG, das zur Tat folgende Feststellungen getroffen hat:

Am 07.02.2022 gegen 08:20 Uhr blockierte die Angeklagte mit etwa 13 weiteren Demonstranten vom Aktionsbündnis „Aufstand Letzte Generation“ die pp. auf Höhe der pp. sowie die Abfahrtspur zur pp.straße in pp. Dazu betraten sie, während die Fahrzeuge bei einer Grünphase der Fußgängerampel auf den fünf Spuren einschließlich des Abbiegeastes in die pp.straße warteten, den jeweiligen Fußgängerüberweg, setzten sich auf die Fahrbahn und gaben den Weg auch nach dem Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Grün für den Verkehr auf der pp. nicht frei.

Aufgrund der Sitzblockade wurden die fünf Spuren der pp. blockiert (drei Mittelspuren, jeweils eine kurze Links- und Rechtsabbiegerspur, letztere zweigt vor der Verkehrsinsel mit Lichtzeichenanlage rechts ab). Zwischen der zweiten und dritten Mittelspur von rechts bildete sich bei den letzten fünf Fahrzeugen nur ansatzweise, ansonsten aber eine befahrbare Rettungsgasse, durch die ein Polizei-PKW gegen 8:40 Uhr auf der pp. bis etwa 20 m vor die Blockade fahren konnte. Jedenfalls die Fahrzeuge auf den Abbiegespuren und auf der ersten Mittelspur waren ab der zweiten Reihe durch die voraus- und nebenstehenden Fahrzeuge physische an einer relevanten örtlichen Veränderung gehindert. Die Staulänge betrug mindestens 2,66 km. Um 9:18 Uhr konnte eine Spur für den Verkehr wieder geöffnet werden. Ab 10:10 Uhr wurde die gesamte Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr freigegeben.

Die Angeklagte demonstrierte mit den übrigen Beteiligten der Blockade unter dem Motto „Essen retten Leben retten“. Damit wollte sie auf das Problem der Lebensmittelverschwendung hinweisen, die auch erhebliche Auswirkungen auf den CO? Ausstoß hat. Zu Beginn der Blockade nahm die Angeklagte entsprechend Kontakt zu den Insassen der blockierten Fahrzeuge auf und machten auf das Ziel der Aktion aufmerksam. Diese Kontaktaufnahme war bis gegen 8:50 Uhr abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt gaben einzelne Beteiligte an der Blockade noch Interviews, die dann kurze Zeit später endeten. Die im Vorfeld informierten Medien waren vor Ort und berichteten in der Folge über die Blockade.

Die Versammlung wurde zuvor weder der Polizei bekannt gegeben, noch ist sie bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet worden. Die Rettungsleitstelle wurde jedoch kurze Zeit vor der Blockade informiert. Ein Versammlungsleiter gab sich während der Blockade nicht zu erkennen. Den Demonstranten wurde von der Polizei durch Lautsprecherdurchsage eine alternative Versammlungsfläche zugewiesen, die jedoch nicht in Anspruch genommen und die Blockade fortgeführt wurde. Nach drei Durchsagen (um 9:08 Uhr, 9:09 Uhr und 9:12 Uhr) wurde die Versammlung von der Polizei ausdrücklich aufgelöst.

Die Demonstranten wurde sodann von der Polizei nach erfolgloser Androhung unmittelbaren Zwangs nach und nach von der Straße entfernt. Die (nicht angeklebte) Angeklagte stand im Verlauf der Aktion auf und verließ die Straße, kehrte aber später zurück und setzte sich erneut auf die Fahrbahn. Da sich drei Beteiligte der Blockade mit einer Hand an der Fahrbahn festgeklebt hatten und zunächst von einem Notarzt abgelöst werden mussten, verzögerte sich die Räumung der Kreuzung nicht unerheblich. Die Angeklagte wurde schließlich gegen 09:50 Uhr von Polizeibeamten von der Fahrbahn getragen. Den sodann ausgesprochenen Platzverweis befolgte sie.

Die Angeklagte hatte mit den weiteren Teilnehmern der Blockade den Ablauf der Aktion im Vorfeld besprochen und im Wesentlichen so antizipiert, wie sie dann auch stattgefunden hat. Der Angeklagten war insbesondere klar, dass es zu einer Blockade der Kraftfahrzeuge über einen längeren Zeitraum kommt und hat dies zur Erreichung ihres Zieles, dem Erzeugen öffentlicher Aufmerksamkeit und dem Werben für wirksame politische Maßnahmen gegen die sich verschärfende Klimakrise, zumindest billigend in Kauf genommen.“

Dem LG hatte die Berufung der Angeklagten nur wegen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Das hat eine Geldstrafe nur vorbehalten (§ 59 StGB).

Das LG geht aber, ebenso wie das AG von einer rechtswidrigen Nötigung (§ 240 StGB) aus. Wegen des Umfangs der rechtlichen Ausführungen des LG stelle ich hier keine Auszüge aus dem Urteil ein, sondern verweise auf den Volltext. Das Urteil verhält sich insbesondere zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und zum Prüfungsmaßstab bei Blockadeaktionen.

Das Urteil hat folgende (amtliche) Leitsätze:

    1. Soweit eine Rettungsgasse gebildet wurde und von Kraftfahrzeugen faktisch hätte genutzt werden können, liegt schon keine physische Zwangswirkung vor, so dass eine Nötigung mittels Gewalt ausscheidet. Dass die Nutzung der Rettungsgasse ordnungswidrig wäre, spielt auf der Ebene des Gewaltbegriffs keine Rolle.
    2. Ausgangspunkt der Abwägung im Hinblick auf Art. 8  GG ist zunächst das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung. Die Gerichte haben nur zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser Interessen ist zu dem angestrebten Versammlungszweck bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine Strafsanktion zum Schutz der kollidierenden Rechtsgüter angemessen ist.
    3. Die Blockade einer Straße zur Erzeugung öffentlicher Aufmerksamkeit ist nicht per se rechtswidrig. Zwar sind die Fälle, in denen durch eine gezielte Behinderung des Straßenverkehrs die Öffentlichkeit auf das Anliegen der Versammlung aufmerksam gemacht werden soll und die Blockade nur als Kundgabemittel eingesetzt wird, problematisch. In diesen Fällen ist aber mit einer zeitlichen Beschränkung der Versammlung grundsätzlich ein Ausgleich der Interessen möglich, da eine kurzfristige Behinderung des Straßenverkehrs von Autofahrern immer zumutbarerweise hingenommen werden kann. Einem vernünftigen und besonnenen Staatsbürger, der die Grundrechtsausübung seiner Mitbürger und ihre Beteiligung am politischen Diskurs als Beitrag zu einer lebendigen Demokratie schätzt, ist eine Wartezeit von etwa 30 min – je nach Einzelfall – zumutbar. Dies umso mehr, als die Fortbewegungsfreiheit mit Kraftfahrzeugen aufgrund der allgemein bekannten Behinderung durch Staubildung nur selten frei gewährleistet ist.
    4. Eine Versammlung muss ein Mindestmaß an Teilhabechancen am Prozess demokratischer Willensbildung eröffnen. Damit geht in der Regel ein Mindestmaß an Störungen einher. So wäre etwa das Ansinnen einer störungsfreien Demonstration durch weitgehend unbewohnte Stadtteile rechtswidrig.
    5. Auch darf eine Strafandrohung kein übermäßiges Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirken, insbesondere bei – hier nicht einschlägigen – Eil- und Spontanversammlungen.
    6. Ein weiterer Gesichtspunkt ist außerdem die Anzahl der das Versammlungsrecht wahrnehmenden Grundrechtsträger. Eine Demonstration mit mehreren Hundert oder Tausend Teilnehmenden hat ein höheres Gewicht und rechtfertigt stärkere Einschränkungen anderer als eine Demonstration weniger Teilnehmenden, die ganz erhebliche Auswirkungen auf Dritte hat.
    7. Wichtige Abwägungselemente sind außerdem die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit des blockierten Verkehrs, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand, wobei das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Aktion zu bestimmen ist.
    8. Die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands liegen nicht vor, weil es jedenfalls an der Angemessenheit der Tat für die Abwehr der Gefahren durch den Klimawandel fehlt.
    9. Hier: Bei einer zweistündigen Blockade einer im Kreuzungsbereich fünfspurigen Straße mit nur teilweise und nur für zwei Spuren funktionierender Rettungsgasse, einer Staulänge von ca. 2,6 km, einer Gruppe von 15 Demonstrierenden und einer Blockade ohne konkreten Sachbezug, ist für die Insassen der Kraftfahrzeuge eine Wartezeit von maximal 30 min zumutbar, so dass im konkreten Fall eine strafbare Nötigung vorliegt.

Und dann noch ein Hinweis: Beim OLG Karlsruhe findet am 20.02.2024 eine Revisionshauptverhandlung gegen einfreisprechendes Urteil des AG Freiburg in einem „Klimakleber“-Fall statt. Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung hier. Und bevor jetzt Mußmaßungen kommen, die sich darauf gründen, dass das OLG eine Hauptverhandlung macht. Das OLG hat bei einer zu Lasten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft gar keine andere Möglichkeit. Blick in § 349 StPO und so….

Klima I: Rechtswidrige Straßenblockade durch Kleber, oder: Wenn man mehr als 3 Stunden festklebt

Und dann auf in die 51. KW, an deren Ende wir dann Weihnachten „feiern“ können. Es ist also eine ganz normale Woche, die ich heute mit noch einmal mit zwei „Klima-Entscheidungen“ beginne. Die Fragen haben in 2023 an Bedeutung zugenommen, ich habe ja zu Entscheidungen in der Frage auch einige Male berichtet. Bei den Entscheidungen gibt es zu der Thematik auf meiner Homepage eine eigene Rubrik, dort stehen inzwischen 19 Beschlüsse/Urteile, die sich mit der Problematik – meist „Straßenkleberfälle“ befassen. Heute kommen dann noch zwei dazu.

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Hier kommt zunächst das AG Flensburg, Urt. v. 06.07.2023 – 430 Cs 107 Js 4027/23. Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung hat es folgende Feststellungen zur Tat zugrunde gelegt:

Der Angeklagte beteiligte sich am 02.02.2023 an einer nicht konkret im Vorfeld angekündigten Straßenblockade-Aktion des Aktionsbündnisses „L. G.“ in F. Hierzu setzte er sich mit zwei weiteren Personen um 15:38 Uhr auf den Zebrastreifen an der Straße S. in F auf die zweispurige Fahrbahn. Zwei weitere Personen setzen sich auf die daneben verlaufende Busfahrspur. Der Angeklagte setzte sich dabei auf rechte äußere Seite der Fahrbahn aus Richtung der F Innenstadt. Er und die weiteren Teilnehmer der Blockade hatten die Absicht, den Kraftfahrzeugverkehr stadteinwärts und stadtauswärts an der Weiterfahrt zu hindern. Dabei klebten er und die zwei weiteren Personen auf der Fahrbahn jeweils eine ihrer Hände mit Sekundenkleber auf der Straße fest, um die erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade zu erschweren. Infolge dessen kam es zunächst bis um 16:01 Uhr zu einem vollständigen Erliegen des Fahrzeugverkehrs. Die Fahrzeuge stauten sich jedenfalls stadtauswärts bis zur Einmündung der N Straße und stadteinwärts bis zur Einmündung der N. Zahlreiche Fahrzeuginsassen mussten im Stau verharren und waren infolgedessen an einem weiteren Fortkommen gehindert. Ab 16:01 Uhr konnte der Verkehr teilweise einseitig über die durch die Polizei geräumte Busspur geführt werden. Gleichwohl kam es weiterhin zu einem erheblichen Rückstau der Fahrzeuge bis zur Kreuzung am D. H. und im Bereich der F. N. Der Angeklagte konnte erst nach 3 Stunden und 41 Minuten durch Spezialkräfte mit einem Lösemittel von der Fahrbahn entfernt werden. Die anwesenden Polizeibeamten hatten dabei mehrfach die Versammlung hörbar aufgelöst und der Versammlung einen anderen Ort – auf dem Gehweg – zugewiesen.“

Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext, das hat man so oder ähnlich schon gelesen hat. Hier dann nur die Leitsätze, und zwar:

    1. Eine Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße ist, gemessen an den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls, eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB.
    2. Gegen die Verwerflichkeit der Tat nach § 240 II StGB spricht nicht, dass die Betroffenen als Kraftfahrzeugnutzende den Ausstoß von CO? verursachen und dadurch mit dem Anliegen des Klimaschutzes in Verbindung stehen.
    3. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB kommt aufgrund des Vorrangs staatlicher Abhilfemaßnahmen nicht in Betracht.

 

StGB III: Bestrafung duch Schläge mit Bambusstock, oder: Besondere Art der Promotionsbetreuung

entnommen wikimedia.org
Urheber Photo: Andreas Praefcke

Und zum Tagesschluss dann noch etwas vom BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – 6 StR 378/22 -, den ich bisher in meinem Ordnet übersehen hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Körperverletzung im Amt in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen II.1. b) ii) und jj) der Urteilsgründe eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen Nötigung. Die Nebenklägerin beanstandet in den sie betreffenden Fällen eine unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Die Revisionen haben Erfolg:

„1. Das Landgericht hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Angeklagte betreute ab Oktober 2013 als Hochschullehrer der Universität pp.  das durch ein Stipendium geförderte Promotionsvorhaben der aus Vietnam stammenden, nur unzureichend Deutsch sprechenden Nebenklägerin Ho. Nachdem es anfänglich zu nur wenigen persönlichen Kontakten zwischen beiden gekommen war, vereinbarte der Angeklagte nach etwa zehn Monaten „regelmäßigere Gesprächstermine“ außerhalb der regulären Dienstzeiten in dem ihm zugewiesenen Büro der forstwissenschaftlichen Fakultät.

Als die Nebenklägerin im Juli 2014 bei einer Besprechung dem Angeklagten mitteilte, dass sie vergessen habe, sich zu einem Seminar anzumelden, war dieser „wütend“. Er schloss die Bürotür ab, steckte den Schlüssel ein und kündigte der Nebenklägerin an, dass er sie „wegen ihres Fehlers nun bestrafen müsse“. Dazu wolle er ihr mit einem etwa 60 cm langen Bambusstock auf das unbekleidete Gesäß schlagen. Als die Nebenklägerin das ablehnte, kündigte der Angeklagte an, in diesem Fall die Zusammenarbeit mit ihr nicht fortzusetzen. Dies wollte die Nebenklägerin unbedingt vermeiden. Sie fühlte sich beruflich und – mit Blick auf notwendige Bescheinigungen für ihr Stipendium – finanziell vom Angeklagten abhängig. Aus Angst vor den von ihm angekündigten Folgen und „aufgrund der momentanen Situation – abgeschlossenes Büro, keine weiteren Mitarbeiter im Institut – willigte“ sie in ihre „Bestrafung“ ein. Auf Aufforderung des Angeklagten „positionierte“ sie sich vor einem Tisch. Der hinter ihr stehende Angeklagte schlug 15 Mal auf ihr bekleidetes Gesäß, um seine Macht gegenüber der Nebenklägerin zu demonstrieren (Fall II.1. b) aa)).

Dies wiederholte sich im Juli und im August 2014 (Fälle II.1. b) bb) und cc)). In einem weiteren Fall im August 2014 teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass er sie zur „Bestrafung“ auf ihr entblößtes Gesäß schlagen werde. Er müsse seinen „Ärger an ihr ablassen, um weiter mit ihr zusammenarbeiten zu können“. Nachdem die Nebenklägerin dies abgelehnt hatte, verlangte er, nunmehr erbost, von ihr, sich die Hosenbeine bis über die Waden hochzukrempeln und sich „vor dem Schreibtisch zu positionieren“. Dem entsprach die Nebenklägerin abermals „nur aus Angst“ vor der „angedrohten Aufkündigung der Zusammenarbeit“. Sodann versetzte der Angeklagte ihr mit dem Bambusstock auf jede entblößte Wade mindestens 20 Schläge, wodurch Hämatome entstanden (Fall II.1. b) dd)).

Im Dezember 2014, im Januar 2015 sowie in zwei Fällen im Mai 2015 forderte der Angeklagte sie abermals auf, Hose und Unterhose herunterzuziehen, um die von ihm für vermeintliches Fehlverhalten vorgesehene „Bestrafung“ durch Schläge auf ihr unbekleidetes Gesäß vornehmen zu können. Dem entsprach die Nebenklägerin diesmal – wiederum aus „Angst“ vor der jeweils ausdrücklich „in Aussicht gestellten Beendigung ihrer Zusammenarbeit“ – und „positionierte“ sich weisungsgemäß vor dem Schreibtisch des Angeklagten. Hinter ihr stehend schlug dieser ihr jeweils mindestens 20 Mal mit der flachen Hand schmerzhaft auf ihr entblößtes Gesäß (Fälle II.1. b) ee) bis hh)).

Im Juni und Ende Juli 2015 forderte der Angeklagte sie erneut auf, ihr Gesäß zu entblößen, weil er sie durch die Schläge „für einen künftigen Job vorbereiten“ wolle. Es sei absehbar, dass „ihr Chef auf ihren Schwachstellen herumhacken werde“. Er kündigte bei diesen beiden Taten allerdings jeweils nicht ausdrücklich an, die Zusammenarbeit mit ihr im Falle einer Weigerung zu beenden. Die Nebenklägerin kam seiner Aufforderung gleichwohl jeweils nach, „da ihr diese Androhung des Angeklagten im Zusammenhang mit den früheren Bestrafungen im Gedächtnis noch präsent war“. Sodann schlug er jeweils mindestens zehnmal schmerzhaft mit der flachen Hand auf das unbekleidete Gesäß der sich wiederum vor dem Schreibtisch „positionierenden“ Nebenklägerin (Fälle II.1. b) ii) und jj)).

In sämtlichen Fällen umarmte der Angeklagte die Nebenklägerin nach der vollzogenen „Bestrafung“ und verlangte, dass sie sich für die erhaltenen Schläge bedanken solle, was diese mit den Worten „Thank you“ auch tat. Nur in einem Fall weinte sie leise und entgegnete nichts (Fall II.1. b) hh)).

In einem letzten Fall schlug ihr der Angeklagte unmittelbar nach ihrem Erscheinen zu einem Besprechungstermin in seinem Büro „kraftvoll mit der flachen Hand einmal auf jede – bekleidete – Brust, was für die zu diesem Zeitpunkt noch stillende Zeugin“ schmerzhaft war (Fall II.1. b) kk)). Er wollte sie damit wegen eines Fehlers in einer Präsentation bestrafen.

b) Der Angeklagte nahm die Schmerzen und Verletzungen der Nebenklägerin mit Blick auf die von ihm durch die Taten jeweils erstrebte „Machtausübung“ billigend in Kauf. Bei den Schlägen auf das unbekleidete Gesäß „handelte er auch aus einer sexuellen Motivation heraus“.

2. Die Strafkammer hat die Taten als gefährliche Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in vier Fällen (Fälle II.1. b) aa) bis dd)), als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in weiteren vier Fällen (Fälle II.1. b) ee) bis hh)) sowie als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen (II.1. b) ii) und jj)) gewürdigt. In den letztgenannten beiden Fällen hat sie sich abweichend von den übrigen Taten von einer verwirklichten idealkonkurrierenden Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 4 Satz 2 Nr. 3 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung) nicht zu überzeugen vermocht. Den Fall II.1. b) kk) hat die Strafkammer als Körperverletzung im Amt bewertet.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen Nötigung in den Fällen II.1. b) ii) und jj) der Urteilsgründe verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar hat die Strafkammer rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die in den acht vorangegangenen Fällen jeweils vom Angeklagten ausdrücklich geäußerte Absicht, bei Widerspruch der Nebenklägerin die Betreuung ihres Promotionsvorhabens einzustellen, als ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels erweist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1997 – 1 StR 772/96, NStZ 1997, 494; LK-StGB/Altvater/Coen, 13. Aufl., § 240 Rn. 99 mwN). Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit wegen tateinheitlicher Nötigung aber allein deshalb abgelehnt (§ 240 Abs. 1 StGB), weil der Angeklagte in beiden Fällen „nicht explizit angedroht“ habe, bei einer verweigerten Einwilligung in die „Bestrafung“ die weitere Zusammenarbeit mit der Nebenklägerin zu beenden. Nicht in den Blick genommen hat die Strafkammer eine mögliche konkludente Drohung des Angeklagten.

a) Drohen bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel muss also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es jedoch nicht an. Drohen kann man daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 – 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 253).

Aber auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – 5 StR 586/88, BGHR StGB § 255 Drohung 6; Beschluss vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF). Deshalb kann im Einzelfall auch das Ausnutzen einer „Drohkulisse” ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, aaO S. 208; vom 20. März 2012 – 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536; vom 6. November 2008 – 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263, 264; jeweils zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF). In diese Bewertung sind neben den Erklärungen des Täters namentlich auch das Tatbild früherer Zwangslagen sowie deren Identität mit der aktuellen Tatsituation, die Art des zuvor angedrohten Übels und der zeitliche Abstand zueinander einzustellen.

b) Dies zugrunde gelegt, war die Würdigung des Tatgeschehens auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung geboten. In Betracht kommt hier eine fortdauernde Wirkung der vorangegangenen Drohungen. Für die notwendige finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg sprechen insbesondere das festgestellte eingeschliffene Verhaltensmuster und das identische Gepräge der auch zeitlich zusammenhängenden Zwangslagen. Aussagekraft kommt ferner dem – wegen der festgestellten beruflichen wie finanziellen Abhängigkeit vom „Doktorvater“ – besonderen Gewicht des in Aussicht gestellten Übels und den Feststellungen zum Vorstellungsbild der Nebenklägerin in beiden Tatsituationen zu. Ihr waren in beiden Fällen die früheren Drohungen „präsent“. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Angeklagte die von ihm geschaffene „Drohkulisse“ in beiden Fällen ausgenutzt hat.

2. Die Nötigung würde angesichts der Tatumstände jeweils auch nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) zurücktreten, sondern zu ihr im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen (vgl. RG, Urteil vom 15. Juni 1900 – Rev. 1926/00, RGSt 33, 339, 340 f.; LK-StGB/Altvater/Coen, aaO Rn. 185).

3. Der Senat kann den Schuldspruch wegen des erforderlichen tatgerichtlichen Bewertungsaktes und mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ergänzen. Das Urteil unterliegt damit in beiden Fällen der Aufhebung. Dies entzieht den beiden Strafen und der Gesamtstrafe die Grundlage. Auf die hiergegen gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin kam es nach alledem nicht mehr an. Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten hat die gebotene Überprüfung nach § 301 StPO nicht ergeben.

…..

III.

Die zulässige Revision (§ 400 Abs. 1, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Nebenklägerin hat im selben Umfang wie die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607; § 177 aF) ohne Rechtsverstoß abgelehnt.

1. Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass das Opfer möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 – 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 18. November 2015 – 4 StR 410/15, NStZ-RR 2016, 78; Urteil vom 2. Juli 2019 – 4 StR 678/19, NStZ 2020, 662, 663 f.; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 93 ff. mwN). Es genügt demzufolge nicht, wenn das Opfer Widerstand aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt; für Willensbeugungen anderer Art kommt nach Maßgabe von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF lediglich der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 – 4 StR 345/06, NJW 2007, 2341; vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570; Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 640/11, NStZ-RR 2012, 216).

2. Die Feststellungen belegen, dass diese aus „Angst“ vor der ihr in Aussicht gestellten Beendigung der Zusammenarbeit handelte. Dies habe sie wegen der bestehenden beruflichen und finanziellen Abhängigkeit „unbedingt verhindern wollen“. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Schläge jeweils (zumindest auch) aus Furcht vor Gewalteinwirkungen des Angeklagten, etwa in Gestalt von Körperverletzungshandlungen, hingenommen hat, sind den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtschau nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 2 StR 94/19). Damit fehlt es für die Annahme des objektiven Tatbestands am notwendigen funktionalen und finalen Zusammenhang zwischen objektivem Nötigungselement, Opferverhalten und Tathandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 396/11, NStZ 2012, 209, 210; vom 18. November 2015 – 4 StR 410/15, NStZ-RR 2016, 78). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin zwingt auch die vereinzelte Formulierung, dass die Nebenklägerin „insbesondere“ für den Fortgang ihres Promotionsvorhabens Nachteile befürchtete, nicht zu einem anderen Schluss. Die Strafkammer hat diese nähere Bestimmung in den Zusammenhang gestellt mit sämtlichen für den Fall einer beendeten Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu besorgenden Konsequenzen, nicht aber auch bezogen auf eine Furcht vor dessen Gewalthandlungen.2

Das war dann mal ein wenig mehr Text, aber das ist bei dem sicherlich nichg alltäglichen Fall angemessen.