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StGB I: Verhältnis Erpressung und Nötigung, oder: Teilweiser Anspruch auf abgenötigte Geldzahlung

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Heute dann mal wieder ein wenig StGB.

Den „Reigen“ beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 3 StR 561/24Es geht um das Verhältnis von Erpressung und Nötigung.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Die Angeklagten liehen dem Nebenkläger ihren Hundewelpen. Auf Vermittlung der Angeklagten kaufte die Mutter des Nebenklägers im Folgenden beim Züchter einen Hund aus demselben Wurf. Kurz darauf bat der Angeklagte K. den Nebenkläger, ihm einen Schweißbrenner zu besorgen. Zu diesem Zweck übergab er ihm 1.700 EUR. Nachdem dem Nebenkläger Bedenken gekommen wa­ren und er den Kauf des Schweißbrenners abgelehnt hatte, suchte K. ihn zu Hause auf. Der Angeklagte verlangte nun vom Ne­benkläger die Zahlung von insgesamt 2.500 EUR: Zum einen wollte er die 1.700 EUR für den Schweißbrenner zurückhaben, zum anderen forderte er 800 EUR „Restkaufpreis“ für den Hundewelpen. Eine entsprechende Provisions- oder Vermittlungsgebühr war allerdings nie vereinbart worden. Im Keller der Bar verlangten beide Angeklagten später von ihm als Pfand für die 2.500 EUR sein Mobiltelefon heraus. Anderenfalls werde er nicht aus der Bar herauskommen und man werde ihn „kaltmachen“. Dabei war den Angeklagten bewusst, dass die Forderung tatsächlich nur in Höhe von 1.700 EUR bestand, nicht in Bezug auf weitere 800 EUR. Aus Angst um seine körperli­che Unversehrtheit übergab der Nebenkläger sein Handy. Nachdem seine Mutter angesichts der Bedrohung 2.500 EUR an die Angeklagten gezahlt hatte, erhielt er es zurück.

Auf Revision der StA hat der BGH den Schuldspruch auf „räuberische Erpressung in Tateinheit mit Nötigung“ geändert:

„2. Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für beide Angeklagte als gemeinschaftlich begangene räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, § 255, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Allerdings verwirklichten sie, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt hat, tateinheitlich hierzu eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB. Das ergibt sich aus Folgendem:

a) Eine räuberische Erpressung liegt insoweit vor, als die Angeklagten in der Bar unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Teilbetrag von 800 € beziehungsweise als Pfand (auch) hierfür das Handy des Nebenklägers verlangten. Denn auf diesen Teil ihrer Forderung hatten sie keinen Anspruch. Der Tatbestand war vollendet, als der Nebenkläger ihnen sein Mobiltelefon übergab; denn ein Pfandgegenstand für eine nicht bestehende Forderung ist im Verhältnis zum Ursprungsgegenstand ein stoffgleicher Vermögensvorteil (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 14).

Die spätere Zahlung durch die Mutter (zur Erpressung durch sog. Dreiecksnötigung s. etwa LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 18 mwN) bildet hiermit eine rechtliche Bewertungseinheit und war deshalb Teil derselben Tat. Sie geht auf denselben Angriff auf die Willensentschließung des Nebenklägers und seiner Mutter zurück, der durchweg auf dieselbe Leistung gerichtet war. Dass die Angeklagten mangels sofortiger Realisierbarkeit der Geldforderung vorläufig auf den Pfandgegenstand auswichen und diesen herausverlangten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 16).

b) Keine räuberische Erpressung, sondern eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB ist gegeben, soweit die Angeklagten die tatsächlich geschuldeten 1.700 € beziehungsweise die Herausgabe des Mobiltelefons verlangten, das die Forderung (auch) in Höhe dieses Teilbetrags absichern sollte. Denn der Tatbestand der räuberischen Erpressung setzt die Absicht des Täters voraus, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Täter muss mithin einen Vermögensvorteil anstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Besteht ein solcher Anspruch und ist dieser – wie vorliegend – fällig und einredefrei, so wird der Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, dass er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt oder erstrebt wird. Auch das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, dass der erlangte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschlüsse vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235; vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642, 643; vom 31. Oktober 2023 – 3 StR 282/23, NStZ 2024, 169 Rn. 7 mwN). Die Beitreibung einer bestehenden Forderung mit Mitteln der Drohung oder des Zwangs ist deshalb „nur“ verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB; Gläubiger haben sich insoweit staatlicher Hilfe zu bedienen (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom 20. März 1953 – 2 StR 60/53, BGHSt 4, 105, 107; Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265, 2266; Urteil vom 15. Dezember 2021 – 6 StR 312/21, NStZ-RR 2022, 47, 48). Nichts anderes gilt, wenn ein Gläubiger seinen Schuldner – wie hier – mit Drohmitteln zwingt, zur Sicherung der Forderung ein werthaltiges Pfand herauszugeben. Ein solches Verhalten erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung.

c) Die räuberische Erpressung und die Nötigung stehen hier im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB). Zwar ist die Nötigung dem Tatbestand der (räuberischen) Erpressung immanent und deshalb in der Regel nicht zusätzlich auszuurteilen; es besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 19). Art und Intensität der angewandten Nötigungsmittel sind regelmäßig lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Anders liegt es aber, wenn der Nötigung ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt, etwa wenn sie über die Vollendung der Erpressung hinaus andauert oder der Täter mit ihr einen anderen, von § 253 StGB nicht erfassten Zweck verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 512/90, BGHSt 37, 256, 259; Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; vom 27. August 2002 – 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334; vom 24. Februar 2005 – 1 StR 33/05, NStZ 2005, 387; LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 62; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 253 Rn. 42; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 253 Rn. 30a; zum Verhältnis Nötigung/Vergewaltigung vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 1996 – 1 StR 32/96, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12; Urteil vom 6. Februar 2014 – 3 StR 315/13, NStZ-RR 2014, 139). Allein durch die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ist der Unrechtsgehalt der Nötigung dann nicht erfasst.

So ist es hier. Denn die Angeklagten zwangen den Nebenkläger und seine Mutter auch zu einem Verhalten, auf das sie einen Anspruch hatten. Sie verfolgten also mit der Drohung ebenso ein von § 253 StGB nicht umfasstes Ziel. Wer sein Opfer – wie die Angeklagten – mit Nötigungsmitteln zu einer Zahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht deshalb neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung. Dem steht angesichts der Teilbarkeit einer Geldleistung nicht entgegen, dass die Angeklagten hier mit demselben Angriff auf die Willensrichtung des Opfers von diesem ein einziges Verhalten – nämlich zunächst die Übergabe des Pfandgegenstands, letztlich aber die Zahlung einer Gesamtsumme – anstrebten und erlangten.“

StGB III: „Unmittelbare“ Gewalt beim „Klimakleben?, oder: KG versus OLG Dresden, aber keine BGH-Vorlage

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Und dann als dritte Entscheidung hier dann noch das KG, Urt. v. 02.06.2025 – 3 ORs 22/25 – 161 SRs 2/25 – zur Frage: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Festkleben?

Die mit den insoweit bedeutsamen Fragen zusammenhängende Problematik ist inzwischen ein wenig zurück getreten. Hier haben wir aber noch einmal eine Entscheidung. Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 24. und 27.04.2023 Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dadurch begangen zu haben, dass er sich auf den Straßengrund vielbefahrener Kreuzungen setzte, um den Straßenverkehr lahmzulegen, und sich hierbei festklebte, um Polizeibeamten zu erschweren, ihn wegzutragen. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze der Entscheidung des KG, die lauten:

1. Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB.

2. Daraus folgt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklichen können.

3. Die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft hängt von der wirkenden Adhäsionskraft ab.

4. Es stellt daher keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient.

5. Zur Vorlagepflicht (§ 121 GVG), wenn die divergierende Ansicht die Referenzentscheidung nicht trägt und mithin nicht an der Bindungswirkung (§ 358 StPO) der Revisionsentscheidung teilnimmt.

Das KG setzt sich in seinem Urteil mit einer „beachtenswerten Entscheidung“ des OLG Dresden, dem OLG Dresden, Urt. v. 29.01.2025 – 6 ORs 21 Ss 132/24 – „[bisher unveröffentlicht]“ auseinander. Das hat  auf der Grundlage der gängigen Umschreibung des Gewaltbegriffs erkannt, dass sich die Kraftentfaltung nicht unmittelbar gegen den Vollstreckungsbeamten richten muss, erfordert für diesen Fall aber, dass der Vollstreckungsbeamte seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden muss, um seine Diensthandlung ausführen zu können. Das sieht das KG anders, hat aber die Sache nicht dem BGH vorgelegt, denn:

„6. Der Senat hat wegen der Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Dresden erwogen, die Sache nach § 121 GVG dem BGH vorzulegen, hiervon jedoch abgesehen. Zum einen waren die Ausführungen des OLG Dresden im erörterten Urteil nicht, was erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 314), tragende Grundlage. Denn das Amtsgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, was durch die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision angefochten worden ist. Tragend war vor diesem Hintergrund die Bewertung des OLG Dresden, die tatrichterlichen Ausführungen zur zugunsten des Angeklagten ausgegangenen Verwerflichkeitsprüfung (§ 240 Abs. 2 StGB) seien fehlerhaft. Die Ausführungen des OLG Dresden zu § 113 Abs. 1 StGB und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Kammergerichts waren vor diesem Hintergrund „überschießend“. Sie waren nicht Gegenstand der sog. Aufhebungsansicht und nahmen mithin nicht teil an der Bindungswirkung des § 358 Abs. 1 StPO. Zum anderen fehlen im hier zu prüfenden Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite des § 113 StGB, so dass die von § 121 GVG vorausgesetzte Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte in tatsächlicher Hinsicht keine gesicherte Grundlage hat.“

Straßenblockade/Nötigung des „Klimastraßenklebers, oder: Gewaltbegriff des § 240 StGB

Zum Wochenstart stelle ich heute zwei Entscheidungen des BayObLG zu Themen vor, die in der letzten Zeit die Rechtsprechung häufig(er) beschäftigt haben.

Hier ist zunächst der BayObLG, Beschl. v. 11.03.2025 – 203 StRR 1/25 – noch einmal zur Frage der Nötigung in einem „Klimakleberfall“. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Die Angeklagte beteiligte sich am 16. August 2022 um die Mittagszeit am Bahnhofsplatz in N. an einer politisch motivierten, von den Teilnehmern geplanten, gleichwohl unangekündigten Straßenblockade, indem sie sich gegen 11.58 Uhr gemeinsam mit den weiteren Teilnehmern dem gemeinsamen Tatplan folgend auf die zu diesem Zeitpunkt vom öffentlichen Verkehr genutzte Fahrbahn setzte, um für die Kraftfahrzeugführer ein unüberwindbares Hindernis zu bilden, wobei sich einzelne Mitaktivisten, wie von vorne herein in der Gruppe abgesprochen und von der Angeklagten mitgetragen, zu diesem Zweck zudem auf die Fahrbahn klebten. Eine Ausweichmöglichkeit für die betroffenen Fahrzeugführer bestand nicht. Das Ziel der Aktion war es, die Bevölkerung für den Klimawandel zu sensibilisieren. Den Aufforderungen der Polizei, die Fahrbahn für den Verkehr freizugeben, leisteten die Angeklagte und die weiteren Teilnehmer der Protestaktion keine Folge. Wie von der Angeklagten und den weiteren Teilnehmern beabsichtigt, hielten die in beide Richtungen fahrenden Fahrzeugführer vor den Protestierenden an mit der Folge, dass auch die ihnen nachfolgenden 10 Fahrzeugführer für eine Zeitdauer zwischen 25 und 40 Minuten an ihrer Weiterfahrt gehindert wurden. Die Angeklagte wurde um 13.05 Uhr von Einsatzkräften von der Fahrbahn getragen. Um 15.04 Uhr wurde die Fahrbahn in beide Richtungen wieder für den Verkehr freigegeben.“

Das BayObLG hat gegen die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) keine Einwände:

„3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Nötigung in 10 tateinheitlichen Fällen.

a) Indem sich die Angeklagte gemeinsam mit den weiteren Aktivisten absprachegemäß auf die Fahrbahn setzte und durch dieses Verhalten dem gemeinsam gefassten Tatplan gemäß die Fahrer der Fahrzeuge der ersten Reihe, die die Blockierer nicht überfahren wollten, willentlich zum Halten brachte, schuf sie mittels der stehenden Fahrzeuge der ersten Reihe jedenfalls für die diesen nachfolgenden 10 Fahrzeugführer eine physische Barriere (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 33). Sie bewirkte, dass die Fortbewegung von mindestens 10 Personen ohne deren vor der von den Tätern begründeten Zwangslage gefassten Einverständnis (vgl. Sinn in MüKoStGB, 4. Aufl., § 240 Rn. 104) durch die Fahrzeuge, die in erster Reihe hielten, unüberwindbar blockiert und ihre Weiterfahrt für eine tatbestandserhebliche Zeitspanne von mindestens 25 Minuten (Urteil S. 7) verhindert wurde.

b) Ob sich die von der Blockadeaktion objektiv betroffenen Fahrzeugführer von der Aktion subjektiv belästigt fühlten oder nach dem erzwungenen Anhalten die Wartezeit für sich akzeptierten, ist für den Gewaltbegriff ohne Relevanz. Die Empfindungen des Opfers, wenn es sein Verhalten nicht an seinem Willen, sondern an dem des Täters ausrichtet, sind ohne Bedeutung. Eine Nötigung liegt auch dann vor, wenn die vor einer Blockade zum Halt gebrachten Personen das Geschehen belustigt oder – etwa wegen des Dienstausfalls – erfreut zur Kenntnis nehmen. Allein entscheidend ist, dass sie an ihrem ursprünglichen Vorhaben gewaltsam gehindert wurden (Altvater/Coen in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 240 StGB Rn. 105 m.w.N.). Die von der Revision unter Berufung auf diesen Aspekt vermisste Vernehmung der Geschädigten war daher nicht erforderlich.

c) Soweit die Revision bezüglich der von ihr angezweifelten Zeitangaben auf die verakteten Vernehmungsprotokolle der Geschädigten verweist, ist dieser Vortrag urteilsfremd. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge hat die Angeklagte nicht zulässig erhoben.

d) Ob darüber hinaus das der Angeklagten über die Rechtsfigur der Mittäterschaft nach § 25 StGB zurechenbare Ankleben auf der Fahrbahn von Seiten anderer Blockierer eine über die bloße Anwesenheit hinausgehende Kraftentfaltung darstellt, die bereits von den Fahrzeugführern der ersten Reihe als körperlich wirkender Zwang empfunden wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2025 – 2 ORs 350 SRs 613/24 –, juris Rn. 10; im Ergebnis auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 3 ORs 69/23 –, juris Rn. 9; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 Ss 9/15 –, juris Rn. 20 zum Anketten; BGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 1 StR 100/02 –, juris zu einem Klettern auf die Motorhaube; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, juris Rn. 33 zum Umlegen und verschließen einer Kette; Altvater/Coen a.a.O. § 240 StGB Rn. 39 zum Festketten), so dass es auf die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ankommen würde, kann der Senat hier nach der Verfahrensbeschränkung dahinstehen lassen.

e) Dass das Landgericht eine physische und psychische Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht erörtert hat (für eine Strafbarkeit KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2024 – 3 ORs 65/24 –, juris zum Ankleben an einen Reisebus; KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – 3 ORs 46/23 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 3 ORs 30/24 –, juris), beschwert die Angeklagte nicht.

f) Die Prüfung des Eingreifens allgemeiner Rechtfertigungsgründe und der Verwerflichkeit genügt ebenfalls den Anforderungen der Rechtsprechung für den Fall politischer Protestaktionen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2024 – 203 StRR 250/24-, juris; BayObLG, Beschluss vom 21. April 2023 – 205 StRR 63/23 –, juris Rn. 38 ff.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, juris). Die Revision zeigt auch insoweit keinen Rechtsfehler auf.“

StGB II: Nochmals Straßenblockade als Nötigung, oder: Hindert Bildung einer Rettungsgasse Vollendung?

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Im zweiten Beitrag, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2025 – 2 ORs 350 SRs 613/24 – geht es noch einmal um die Strafbarkeit von Straßenblockaden als Nötigung. Die Fragen beschäftigen die Gerichte ja nun schon eine ganze Weile, die Häufigkeit hat aber inzwischen abgenommen. Daher gibt es die Entscheidung auch in der „normalen“ Berichterstattung zum StGB.

Das LG hatte den Angeklagten zum Teil frei gesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft und die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, die des Angeklagten nur hinsichtlich des Strafausspruchs.

Folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 16.05.2022 und am 23.05.2022 in Freiburg an Straßenblockaden des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“ beteiligt zu haben. Das AG hat ihn deshalb wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG ihn hinsichtlich der Tat vom 23.05.2022 freigesprochen, im Übrigen hat es ihn wegen Nötigung mehrer anderer Strafen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen blockierten der Angeklagte und weitere Beteiligte unter dem Motto „Stoppt den fossilen Wahnsinn“ an den beiden Tattagen im Stadtgebiet von Freiburg die die Stadt in Ost-West-Richtung querende Hauptverkehrsachse B 31/31a jeweils in östlicher Richtung, am 16.5.2022 um 8:12 Uhr auf Höhe der Günterstalstraße, am 23.5.2022 gegen 10:46 Uhr an der Fußgängerampel in Höhe der Brauerei Ganter, indem sie sich jeweils über alle Fahrspuren hinweg auf die Fahrbahn setzten, wobei sich einige der Beteiligten, am 23.5.2022 auch der Angeklagte, mit den Händen an der Fahrbahn festklebten. Dadurch kam bei beiden Aktionen – wie vom Angeklagten und seinen Mitstreitern beabsichtigt – der Verkehr auf der blockierten Strecke vollständig zum Erliegen, so dass es am 16.05.2022 zu einem etwa 5 km langen, am 23.05.2022 zu einem etwa 1,3 km langen Rückstau kam. Die Blockade wurde jeweils erst dadurch beendet, dass die Polizei die Fahrbahn räumte, wobei am 16.05.2022 eine von zwei Fahrspuren ab 8:30 Uhr wieder befahren werden konnte und die Fahrbahn um 9:18 Uhr wieder vollständig frei war; die durch die Blockade ausgelösten Verkehrsbeeinträchtigungen waren jedoch erst um 9:48 Uhr gänzlich beseitigt. Am 23.05.2022 war die Räumung um 11:22 Uhr beendet, jedoch konnten sämtliche von der Blockade betroffenen Verkehrsteilnehmer bis 11:10 Uhr aus dem betroffenen Streckenabschnitt ausgeleitet werden. Den Teilfreispruch hat das LG  damit begründet, dass am 23.05.2022 bereits um 10:48 Uhr eine Rettungsgasse gebildet worden war, die auch von den Autofahrern hätte genutzt werden können. Auch wenn es sich dabei um ein nicht erlaubtes Tun gehandelt hätte, meinte die Strafkammer, dass es deshalb an der Schaffung eines physischen Hindernisses durch den Angeklagten und seine Mitstreiter und damit an einer Nötigung mit Gewalt gefehlt habe, wie sie der Tatbestand der Nötigung voraussetzt.

Dazu das OLG:

„1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zurecht, dass der Teilfreispruch von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, aus denen sich vielmehr ergibt, dass der Angeklagte und die weiteren an der Blockade beteiligten Personen, deren Handeln sich der Angeklagte nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zurechnen lassen muss, den Tatbestand der Nötigung verwirklicht haben.

a) Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) besteht darin, dass der Täter einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

aa) Daraus ergibt sich zum einen, dass ein vom Täter auf einen anderen ausgeübter Zwang nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Zwang mit einem der in § 240 Abs. 1 StGB bezeichneten Nötigungsmittel ausgeübt wird. Gewalt wird dabei als physisch wirkender Zwang verstanden, wohingegen die von der bloßen körperlichen Anwesenheit ausgehende psychische Zwangswirkung auf einen anderen nicht ausreicht (BVerfGE 73, 206; 104, 92).

(1) Bei Sitzblockaden und ähnlichen Aktionen ist deshalb zunächst zu unterscheiden: Sehen sich Kraftfahrer allein dadurch am Weiterkommen gehindert, weil sich ihnen Blockierer in den Weg stellen, üben Letztere allein einen psychisch wirkenden Zwang aus und handeln daher nicht mit Gewalt. Nutzen die Teilnehmer einer Straßenblockade aber bewusst das durch das Anhalten der in der ersten Reihe anhaltenden Fahrzeuge geschaffene Hindernis zur Behinderung nachfolgender Kraftfahrer aus, beruht die Zwangswirkung insoweit auf dem von dem physischen Hindernis der in der ersten Reihe stehenden Fahrzeuge ausgehenden körperlich wirkenden Zwang und damit auf Gewalt im Sinn des § 240 Abs. 1 StGB (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung, BGHSt 41, 182 und 231; BVerfG NJW 2011, 3020).

(2) Bei Blockadeaktionen kann gewaltsames Handeln aber auch deshalb vorliegen, weil sich die Teilnehmer nicht auf die bloße Anwesenheit am Tatort beschränken, sondern durch weitere Handlungen ein auch physisch wirkendes Hindernis errichten. Dies ist etwa der Fall, wenn sie nur schwer zu beseitigende Gegenstände als Hilfsmittel einsetzen (BGHSt 44, 34) oder sich festketten (BVerfGE 104, 92 – bei juris Rn. 33; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 32). Ein solches nicht ohne Weiteres zu beseitigendes körperliches Hindernis wird indes entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung auch dadurch geschaffen, dass sich Blockierer an der Fahrbahn festkleben (OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 15.8.2024 – 2 ORs 350 SRs 160/23 [n.v.]; KG NJW 2023, 2792).

bb) § 240 StGB ist zum anderen als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der Einsatz der Gewalt muss deshalb in kausalem Sinne zu dem vom Täter erstrebten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen hat.

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war der Tatbestand der Nötigung durch das – nach den Feststellungen auch hinsichtlich des Erfolgs vom Vorsatz des Angeklagten umfasste – Handeln der an der Blockade beteiligten Personen aber bereits dann vollständig verwirklicht, als sie die erste Reihe der Autofahrer zum Stillstand gebracht und damit für die nachfolgenden Autofahrer ein physisch wirkendes Hindernis geschaffen hatten, das diese am Fortkommen hinderte. Die in der Folge – wenn auch nach den getroffenen Feststellungen nur mit geringem zeitlichem Versatz – eingetretenen Umstände, namentlich die Bildung einer Rettungsgasse, vermögen daran nichts mehr zu ändern, sondern sind vielmehr allein für die Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten bzw. der Bestimmung des Schuldumfangs als Grundlage der Strafzumessung von Bedeutung. Soweit das Ausmaß der Auswirkungen der Blockade auch durch das Handeln der davon betroffenen Opfer mitbestimmt wird, können von diesen unterlassene Bemühungen den Angeklagten in diesem Rahmen nur entlasten, soweit ein entsprechendes Handeln geboten oder doch mindestens zumutbar war. Von Autofahrern kann jedoch ungeachtet des Bestehens eines dahingehenden Verbots (für Rettungsgassen auf Autobahnen oder außerorts liegenden Straßen § 11 Abs. 2 StVO, Nr. 50a der Anlage zu § 1 Abs. 1 StVO) nicht erwartet werden, dass sie eine für Einsatzfahrzeuge der Polizei und von Rettungsdiensten gebildete Rettungsgasse für das eigene Fortkommen nutzen.

Im Übrigen lässt die Bewertung im angefochtenen Urteil außer Acht, dass auch das Erzwingen einer Umfahrung der durch Errichten eines physischen Hindernisses erfolgten Blockade bereits einen Nötigungserfolg in Form einer Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit der davon betroffenen Personen darstellt, zumal nach den getroffenen Feststellungen eine Umfahrung nur als Sickerverkehr durch Wohngebiete möglich gewesen wäre, der jedenfalls für den Schwerlastverkehr mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre (UA S. 11).

Unter Berücksichtigung, dass die – für sich genommen rechtsfehlerfrei – getroffenen Feststellungen – unangekündigte auf unbestimmte Dauer angelegte Blockade einer dadurch für mehr als zwanzig Minuten nicht befahrbaren Hauptverkehrsstraße mit ganz erheblicher Störung des Verkehrs – die Annahme fehlender Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) des Handelns des Angeklagten als eher fernliegend erscheinen lassen, führt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Teilfreispruchs (§ 353 Abs. 1 StPO). Um dem Angeklagten seine Verteidigungsmöglichkeiten zu erhalten, ist die Aufhebung dabei gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch auf die Feststellungen zu erstrecken, die nicht auf seinem Geständnis beruhen (BGH NJW 1992, 382)

1. Die Revision des Angeklagten

Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 16.5.2022 deckt keine Rechtsfehler auf.

a) Die in der Revisionsbegründung gegen die Prüfung der Verwerflichkeit der vom Angeklagten und seinen Mittätern begangenen Nötigung vorgebrachten Angriffe gehen fehl. Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes (zusammenfassend OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 20.2.2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23 = NZV 2024, 392 m.w.N.) eine Abwägung des Rechts des Angeklagten auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) mit den Freiheitsrechten der von der Blockadeaktion betroffenen Personen unter Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Umstände vorgenommen. Die Kammer hat dabei zulässigerweise (BVerfGE 104, 92 [Rn. 64]) in den Blick genommen, dass eine konkrete Ankündigung der Protestaktion nicht erfolgt war und die durch die Blockade beeinträchtigten Autofahrer nur einen eingeschränkten Sachbezug zu dem mit der Protestaktion verfolgten Anliegen hatten.

…..“

Klimaaktivisten: Straßenblockade als Nötigung, oder: Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Die zweite Entscheidung befasst sich dann noch einmal mit einer Straßembockade durch sog. Klimakleber.

Das BayObLG ist im BayObLG, Beschl. v. 11.12.204 – 203 StRR 250/24 – von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen haben die vier Angeklagten gemeinsam mit weiteren gesondert verfolgten Personen am 22.02.2022 ab 7:20 Uhr den Verkehr während der morgendlichen Hauptverkehrszeit auf der Abfahrt Westring der Bundesautobahn A 73 in Fahrtrichtung Nürnberg blockiert. Ohne eine Versammlung anzumelden, haben die zur Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ gehörenden Angeklagten die dort vorhandenen beiden Rechtsabbiegerspuren und die Linksabbiegerspur dadurch blockiert, dass sie sich mit jeweils einer Hand auf der Straße auf Höhe der Fussgängerfurt der Jansenbrücke festklebten. Um ihrem Anliegen, die Regierung zur Verabschiedung eines „Essen-Retten-Gesetzes“ zu veranlassen, größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen, verhinderten die Angeklagten und ihre Mittäter von 7:20 Uhr bis etwa 8:20 Uhr die Durchfahrt von zumindest 18 namentlich genannten Verkehrsteilnehmern. Die Angeklagte W. wurde um 8:36 Uhr von der Fahrbahn gelöst, der Angeklagte S. um 8:38 Uhr. Vollständig freigegeben konnte die Straße für den Verkehr erst wieder um 9:37 Uhr.“

Dagegen die Revision mit der die Verfahrensrüge und die Sachrüge erhoben worden ist. Wegen der Ausführungen des BayObLG zur Verfahrensrüge, die keinen Erfolg hatte, komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück. Die Sachrüge hatte einen Teilerfolg. Das LG war von 18 Fällen der Nötigung ausgegangen, das BayObLG sieht nur 15 Fälle. Daher ist insoweit aufgehoben worden und dann natürlich auch der Rechtsfolgenausspruch.

Da auch diese Entscheidung umfangreich begründet ist, stelle ich die Begründung hier nicht ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Zur Sache hat das BayObLG seinem Beschluss folgende Leitsätze gegeben:

1. Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel kann nach § 240 StGB strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit bedarf es dabei einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung.

2.  Im Hinblick auf die sog. „Zweite Reihe“-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht.eit ihres Handelns.