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StGB III: „Unmittelbare“ Gewalt beim „Klimakleben?, oder: KG versus OLG Dresden, aber keine BGH-Vorlage

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Und dann als dritte Entscheidung hier dann noch das KG, Urt. v. 02.06.2025 – 3 ORs 22/25 – 161 SRs 2/25 – zur Frage: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Festkleben?

Die mit den insoweit bedeutsamen Fragen zusammenhängende Problematik ist inzwischen ein wenig zurück getreten. Hier haben wir aber noch einmal eine Entscheidung. Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 24. und 27.04.2023 Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dadurch begangen zu haben, dass er sich auf den Straßengrund vielbefahrener Kreuzungen setzte, um den Straßenverkehr lahmzulegen, und sich hierbei festklebte, um Polizeibeamten zu erschweren, ihn wegzutragen. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze der Entscheidung des KG, die lauten:

1. Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB.

2. Daraus folgt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklichen können.

3. Die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft hängt von der wirkenden Adhäsionskraft ab.

4. Es stellt daher keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient.

5. Zur Vorlagepflicht (§ 121 GVG), wenn die divergierende Ansicht die Referenzentscheidung nicht trägt und mithin nicht an der Bindungswirkung (§ 358 StPO) der Revisionsentscheidung teilnimmt.

Das KG setzt sich in seinem Urteil mit einer „beachtenswerten Entscheidung“ des OLG Dresden, dem OLG Dresden, Urt. v. 29.01.2025 – 6 ORs 21 Ss 132/24 – „[bisher unveröffentlicht]“ auseinander. Das hat  auf der Grundlage der gängigen Umschreibung des Gewaltbegriffs erkannt, dass sich die Kraftentfaltung nicht unmittelbar gegen den Vollstreckungsbeamten richten muss, erfordert für diesen Fall aber, dass der Vollstreckungsbeamte seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden muss, um seine Diensthandlung ausführen zu können. Das sieht das KG anders, hat aber die Sache nicht dem BGH vorgelegt, denn:

„6. Der Senat hat wegen der Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Dresden erwogen, die Sache nach § 121 GVG dem BGH vorzulegen, hiervon jedoch abgesehen. Zum einen waren die Ausführungen des OLG Dresden im erörterten Urteil nicht, was erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 314), tragende Grundlage. Denn das Amtsgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, was durch die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision angefochten worden ist. Tragend war vor diesem Hintergrund die Bewertung des OLG Dresden, die tatrichterlichen Ausführungen zur zugunsten des Angeklagten ausgegangenen Verwerflichkeitsprüfung (§ 240 Abs. 2 StGB) seien fehlerhaft. Die Ausführungen des OLG Dresden zu § 113 Abs. 1 StGB und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Kammergerichts waren vor diesem Hintergrund „überschießend“. Sie waren nicht Gegenstand der sog. Aufhebungsansicht und nahmen mithin nicht teil an der Bindungswirkung des § 358 Abs. 1 StPO. Zum anderen fehlen im hier zu prüfenden Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite des § 113 StGB, so dass die von § 121 GVG vorausgesetzte Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte in tatsächlicher Hinsicht keine gesicherte Grundlage hat.“

Straßenblockade/Nötigung des „Klimastraßenklebers, oder: Gewaltbegriff des § 240 StGB

Zum Wochenstart stelle ich heute zwei Entscheidungen des BayObLG zu Themen vor, die in der letzten Zeit die Rechtsprechung häufig(er) beschäftigt haben.

Hier ist zunächst der BayObLG, Beschl. v. 11.03.2025 – 203 StRR 1/25 – noch einmal zur Frage der Nötigung in einem „Klimakleberfall“. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Die Angeklagte beteiligte sich am 16. August 2022 um die Mittagszeit am Bahnhofsplatz in N. an einer politisch motivierten, von den Teilnehmern geplanten, gleichwohl unangekündigten Straßenblockade, indem sie sich gegen 11.58 Uhr gemeinsam mit den weiteren Teilnehmern dem gemeinsamen Tatplan folgend auf die zu diesem Zeitpunkt vom öffentlichen Verkehr genutzte Fahrbahn setzte, um für die Kraftfahrzeugführer ein unüberwindbares Hindernis zu bilden, wobei sich einzelne Mitaktivisten, wie von vorne herein in der Gruppe abgesprochen und von der Angeklagten mitgetragen, zu diesem Zweck zudem auf die Fahrbahn klebten. Eine Ausweichmöglichkeit für die betroffenen Fahrzeugführer bestand nicht. Das Ziel der Aktion war es, die Bevölkerung für den Klimawandel zu sensibilisieren. Den Aufforderungen der Polizei, die Fahrbahn für den Verkehr freizugeben, leisteten die Angeklagte und die weiteren Teilnehmer der Protestaktion keine Folge. Wie von der Angeklagten und den weiteren Teilnehmern beabsichtigt, hielten die in beide Richtungen fahrenden Fahrzeugführer vor den Protestierenden an mit der Folge, dass auch die ihnen nachfolgenden 10 Fahrzeugführer für eine Zeitdauer zwischen 25 und 40 Minuten an ihrer Weiterfahrt gehindert wurden. Die Angeklagte wurde um 13.05 Uhr von Einsatzkräften von der Fahrbahn getragen. Um 15.04 Uhr wurde die Fahrbahn in beide Richtungen wieder für den Verkehr freigegeben.“

Das BayObLG hat gegen die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) keine Einwände:

„3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Nötigung in 10 tateinheitlichen Fällen.

a) Indem sich die Angeklagte gemeinsam mit den weiteren Aktivisten absprachegemäß auf die Fahrbahn setzte und durch dieses Verhalten dem gemeinsam gefassten Tatplan gemäß die Fahrer der Fahrzeuge der ersten Reihe, die die Blockierer nicht überfahren wollten, willentlich zum Halten brachte, schuf sie mittels der stehenden Fahrzeuge der ersten Reihe jedenfalls für die diesen nachfolgenden 10 Fahrzeugführer eine physische Barriere (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 33). Sie bewirkte, dass die Fortbewegung von mindestens 10 Personen ohne deren vor der von den Tätern begründeten Zwangslage gefassten Einverständnis (vgl. Sinn in MüKoStGB, 4. Aufl., § 240 Rn. 104) durch die Fahrzeuge, die in erster Reihe hielten, unüberwindbar blockiert und ihre Weiterfahrt für eine tatbestandserhebliche Zeitspanne von mindestens 25 Minuten (Urteil S. 7) verhindert wurde.

b) Ob sich die von der Blockadeaktion objektiv betroffenen Fahrzeugführer von der Aktion subjektiv belästigt fühlten oder nach dem erzwungenen Anhalten die Wartezeit für sich akzeptierten, ist für den Gewaltbegriff ohne Relevanz. Die Empfindungen des Opfers, wenn es sein Verhalten nicht an seinem Willen, sondern an dem des Täters ausrichtet, sind ohne Bedeutung. Eine Nötigung liegt auch dann vor, wenn die vor einer Blockade zum Halt gebrachten Personen das Geschehen belustigt oder – etwa wegen des Dienstausfalls – erfreut zur Kenntnis nehmen. Allein entscheidend ist, dass sie an ihrem ursprünglichen Vorhaben gewaltsam gehindert wurden (Altvater/Coen in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 240 StGB Rn. 105 m.w.N.). Die von der Revision unter Berufung auf diesen Aspekt vermisste Vernehmung der Geschädigten war daher nicht erforderlich.

c) Soweit die Revision bezüglich der von ihr angezweifelten Zeitangaben auf die verakteten Vernehmungsprotokolle der Geschädigten verweist, ist dieser Vortrag urteilsfremd. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge hat die Angeklagte nicht zulässig erhoben.

d) Ob darüber hinaus das der Angeklagten über die Rechtsfigur der Mittäterschaft nach § 25 StGB zurechenbare Ankleben auf der Fahrbahn von Seiten anderer Blockierer eine über die bloße Anwesenheit hinausgehende Kraftentfaltung darstellt, die bereits von den Fahrzeugführern der ersten Reihe als körperlich wirkender Zwang empfunden wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2025 – 2 ORs 350 SRs 613/24 –, juris Rn. 10; im Ergebnis auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 3 ORs 69/23 –, juris Rn. 9; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 Ss 9/15 –, juris Rn. 20 zum Anketten; BGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 1 StR 100/02 –, juris zu einem Klettern auf die Motorhaube; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, juris Rn. 33 zum Umlegen und verschließen einer Kette; Altvater/Coen a.a.O. § 240 StGB Rn. 39 zum Festketten), so dass es auf die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ankommen würde, kann der Senat hier nach der Verfahrensbeschränkung dahinstehen lassen.

e) Dass das Landgericht eine physische und psychische Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht erörtert hat (für eine Strafbarkeit KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2024 – 3 ORs 65/24 –, juris zum Ankleben an einen Reisebus; KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – 3 ORs 46/23 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 3 ORs 30/24 –, juris), beschwert die Angeklagte nicht.

f) Die Prüfung des Eingreifens allgemeiner Rechtfertigungsgründe und der Verwerflichkeit genügt ebenfalls den Anforderungen der Rechtsprechung für den Fall politischer Protestaktionen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2024 – 203 StRR 250/24-, juris; BayObLG, Beschluss vom 21. April 2023 – 205 StRR 63/23 –, juris Rn. 38 ff.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, juris). Die Revision zeigt auch insoweit keinen Rechtsfehler auf.“

StGB II: Nochmals Straßenblockade als Nötigung, oder: Hindert Bildung einer Rettungsgasse Vollendung?

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Im zweiten Beitrag, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2025 – 2 ORs 350 SRs 613/24 – geht es noch einmal um die Strafbarkeit von Straßenblockaden als Nötigung. Die Fragen beschäftigen die Gerichte ja nun schon eine ganze Weile, die Häufigkeit hat aber inzwischen abgenommen. Daher gibt es die Entscheidung auch in der „normalen“ Berichterstattung zum StGB.

Das LG hatte den Angeklagten zum Teil frei gesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft und die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, die des Angeklagten nur hinsichtlich des Strafausspruchs.

Folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 16.05.2022 und am 23.05.2022 in Freiburg an Straßenblockaden des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“ beteiligt zu haben. Das AG hat ihn deshalb wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG ihn hinsichtlich der Tat vom 23.05.2022 freigesprochen, im Übrigen hat es ihn wegen Nötigung mehrer anderer Strafen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen blockierten der Angeklagte und weitere Beteiligte unter dem Motto „Stoppt den fossilen Wahnsinn“ an den beiden Tattagen im Stadtgebiet von Freiburg die die Stadt in Ost-West-Richtung querende Hauptverkehrsachse B 31/31a jeweils in östlicher Richtung, am 16.5.2022 um 8:12 Uhr auf Höhe der Günterstalstraße, am 23.5.2022 gegen 10:46 Uhr an der Fußgängerampel in Höhe der Brauerei Ganter, indem sie sich jeweils über alle Fahrspuren hinweg auf die Fahrbahn setzten, wobei sich einige der Beteiligten, am 23.5.2022 auch der Angeklagte, mit den Händen an der Fahrbahn festklebten. Dadurch kam bei beiden Aktionen – wie vom Angeklagten und seinen Mitstreitern beabsichtigt – der Verkehr auf der blockierten Strecke vollständig zum Erliegen, so dass es am 16.05.2022 zu einem etwa 5 km langen, am 23.05.2022 zu einem etwa 1,3 km langen Rückstau kam. Die Blockade wurde jeweils erst dadurch beendet, dass die Polizei die Fahrbahn räumte, wobei am 16.05.2022 eine von zwei Fahrspuren ab 8:30 Uhr wieder befahren werden konnte und die Fahrbahn um 9:18 Uhr wieder vollständig frei war; die durch die Blockade ausgelösten Verkehrsbeeinträchtigungen waren jedoch erst um 9:48 Uhr gänzlich beseitigt. Am 23.05.2022 war die Räumung um 11:22 Uhr beendet, jedoch konnten sämtliche von der Blockade betroffenen Verkehrsteilnehmer bis 11:10 Uhr aus dem betroffenen Streckenabschnitt ausgeleitet werden. Den Teilfreispruch hat das LG  damit begründet, dass am 23.05.2022 bereits um 10:48 Uhr eine Rettungsgasse gebildet worden war, die auch von den Autofahrern hätte genutzt werden können. Auch wenn es sich dabei um ein nicht erlaubtes Tun gehandelt hätte, meinte die Strafkammer, dass es deshalb an der Schaffung eines physischen Hindernisses durch den Angeklagten und seine Mitstreiter und damit an einer Nötigung mit Gewalt gefehlt habe, wie sie der Tatbestand der Nötigung voraussetzt.

Dazu das OLG:

„1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zurecht, dass der Teilfreispruch von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, aus denen sich vielmehr ergibt, dass der Angeklagte und die weiteren an der Blockade beteiligten Personen, deren Handeln sich der Angeklagte nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zurechnen lassen muss, den Tatbestand der Nötigung verwirklicht haben.

a) Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) besteht darin, dass der Täter einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

aa) Daraus ergibt sich zum einen, dass ein vom Täter auf einen anderen ausgeübter Zwang nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Zwang mit einem der in § 240 Abs. 1 StGB bezeichneten Nötigungsmittel ausgeübt wird. Gewalt wird dabei als physisch wirkender Zwang verstanden, wohingegen die von der bloßen körperlichen Anwesenheit ausgehende psychische Zwangswirkung auf einen anderen nicht ausreicht (BVerfGE 73, 206; 104, 92).

(1) Bei Sitzblockaden und ähnlichen Aktionen ist deshalb zunächst zu unterscheiden: Sehen sich Kraftfahrer allein dadurch am Weiterkommen gehindert, weil sich ihnen Blockierer in den Weg stellen, üben Letztere allein einen psychisch wirkenden Zwang aus und handeln daher nicht mit Gewalt. Nutzen die Teilnehmer einer Straßenblockade aber bewusst das durch das Anhalten der in der ersten Reihe anhaltenden Fahrzeuge geschaffene Hindernis zur Behinderung nachfolgender Kraftfahrer aus, beruht die Zwangswirkung insoweit auf dem von dem physischen Hindernis der in der ersten Reihe stehenden Fahrzeuge ausgehenden körperlich wirkenden Zwang und damit auf Gewalt im Sinn des § 240 Abs. 1 StGB (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung, BGHSt 41, 182 und 231; BVerfG NJW 2011, 3020).

(2) Bei Blockadeaktionen kann gewaltsames Handeln aber auch deshalb vorliegen, weil sich die Teilnehmer nicht auf die bloße Anwesenheit am Tatort beschränken, sondern durch weitere Handlungen ein auch physisch wirkendes Hindernis errichten. Dies ist etwa der Fall, wenn sie nur schwer zu beseitigende Gegenstände als Hilfsmittel einsetzen (BGHSt 44, 34) oder sich festketten (BVerfGE 104, 92 – bei juris Rn. 33; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 32). Ein solches nicht ohne Weiteres zu beseitigendes körperliches Hindernis wird indes entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung auch dadurch geschaffen, dass sich Blockierer an der Fahrbahn festkleben (OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 15.8.2024 – 2 ORs 350 SRs 160/23 [n.v.]; KG NJW 2023, 2792).

bb) § 240 StGB ist zum anderen als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der Einsatz der Gewalt muss deshalb in kausalem Sinne zu dem vom Täter erstrebten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen hat.

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war der Tatbestand der Nötigung durch das – nach den Feststellungen auch hinsichtlich des Erfolgs vom Vorsatz des Angeklagten umfasste – Handeln der an der Blockade beteiligten Personen aber bereits dann vollständig verwirklicht, als sie die erste Reihe der Autofahrer zum Stillstand gebracht und damit für die nachfolgenden Autofahrer ein physisch wirkendes Hindernis geschaffen hatten, das diese am Fortkommen hinderte. Die in der Folge – wenn auch nach den getroffenen Feststellungen nur mit geringem zeitlichem Versatz – eingetretenen Umstände, namentlich die Bildung einer Rettungsgasse, vermögen daran nichts mehr zu ändern, sondern sind vielmehr allein für die Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten bzw. der Bestimmung des Schuldumfangs als Grundlage der Strafzumessung von Bedeutung. Soweit das Ausmaß der Auswirkungen der Blockade auch durch das Handeln der davon betroffenen Opfer mitbestimmt wird, können von diesen unterlassene Bemühungen den Angeklagten in diesem Rahmen nur entlasten, soweit ein entsprechendes Handeln geboten oder doch mindestens zumutbar war. Von Autofahrern kann jedoch ungeachtet des Bestehens eines dahingehenden Verbots (für Rettungsgassen auf Autobahnen oder außerorts liegenden Straßen § 11 Abs. 2 StVO, Nr. 50a der Anlage zu § 1 Abs. 1 StVO) nicht erwartet werden, dass sie eine für Einsatzfahrzeuge der Polizei und von Rettungsdiensten gebildete Rettungsgasse für das eigene Fortkommen nutzen.

Im Übrigen lässt die Bewertung im angefochtenen Urteil außer Acht, dass auch das Erzwingen einer Umfahrung der durch Errichten eines physischen Hindernisses erfolgten Blockade bereits einen Nötigungserfolg in Form einer Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit der davon betroffenen Personen darstellt, zumal nach den getroffenen Feststellungen eine Umfahrung nur als Sickerverkehr durch Wohngebiete möglich gewesen wäre, der jedenfalls für den Schwerlastverkehr mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre (UA S. 11).

Unter Berücksichtigung, dass die – für sich genommen rechtsfehlerfrei – getroffenen Feststellungen – unangekündigte auf unbestimmte Dauer angelegte Blockade einer dadurch für mehr als zwanzig Minuten nicht befahrbaren Hauptverkehrsstraße mit ganz erheblicher Störung des Verkehrs – die Annahme fehlender Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) des Handelns des Angeklagten als eher fernliegend erscheinen lassen, führt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Teilfreispruchs (§ 353 Abs. 1 StPO). Um dem Angeklagten seine Verteidigungsmöglichkeiten zu erhalten, ist die Aufhebung dabei gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch auf die Feststellungen zu erstrecken, die nicht auf seinem Geständnis beruhen (BGH NJW 1992, 382)

1. Die Revision des Angeklagten

Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 16.5.2022 deckt keine Rechtsfehler auf.

a) Die in der Revisionsbegründung gegen die Prüfung der Verwerflichkeit der vom Angeklagten und seinen Mittätern begangenen Nötigung vorgebrachten Angriffe gehen fehl. Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes (zusammenfassend OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 20.2.2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23 = NZV 2024, 392 m.w.N.) eine Abwägung des Rechts des Angeklagten auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) mit den Freiheitsrechten der von der Blockadeaktion betroffenen Personen unter Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Umstände vorgenommen. Die Kammer hat dabei zulässigerweise (BVerfGE 104, 92 [Rn. 64]) in den Blick genommen, dass eine konkrete Ankündigung der Protestaktion nicht erfolgt war und die durch die Blockade beeinträchtigten Autofahrer nur einen eingeschränkten Sachbezug zu dem mit der Protestaktion verfolgten Anliegen hatten.

…..“

Klimaaktivisten: Straßenblockade als Nötigung, oder: Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH

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Die zweite Entscheidung befasst sich dann noch einmal mit einer Straßembockade durch sog. Klimakleber.

Das BayObLG ist im BayObLG, Beschl. v. 11.12.204 – 203 StRR 250/24 – von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen haben die vier Angeklagten gemeinsam mit weiteren gesondert verfolgten Personen am 22.02.2022 ab 7:20 Uhr den Verkehr während der morgendlichen Hauptverkehrszeit auf der Abfahrt Westring der Bundesautobahn A 73 in Fahrtrichtung Nürnberg blockiert. Ohne eine Versammlung anzumelden, haben die zur Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ gehörenden Angeklagten die dort vorhandenen beiden Rechtsabbiegerspuren und die Linksabbiegerspur dadurch blockiert, dass sie sich mit jeweils einer Hand auf der Straße auf Höhe der Fussgängerfurt der Jansenbrücke festklebten. Um ihrem Anliegen, die Regierung zur Verabschiedung eines „Essen-Retten-Gesetzes“ zu veranlassen, größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen, verhinderten die Angeklagten und ihre Mittäter von 7:20 Uhr bis etwa 8:20 Uhr die Durchfahrt von zumindest 18 namentlich genannten Verkehrsteilnehmern. Die Angeklagte W. wurde um 8:36 Uhr von der Fahrbahn gelöst, der Angeklagte S. um 8:38 Uhr. Vollständig freigegeben konnte die Straße für den Verkehr erst wieder um 9:37 Uhr.“

Dagegen die Revision mit der die Verfahrensrüge und die Sachrüge erhoben worden ist. Wegen der Ausführungen des BayObLG zur Verfahrensrüge, die keinen Erfolg hatte, komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück. Die Sachrüge hatte einen Teilerfolg. Das LG war von 18 Fällen der Nötigung ausgegangen, das BayObLG sieht nur 15 Fälle. Daher ist insoweit aufgehoben worden und dann natürlich auch der Rechtsfolgenausspruch.

Da auch diese Entscheidung umfangreich begründet ist, stelle ich die Begründung hier nicht ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Zur Sache hat das BayObLG seinem Beschluss folgende Leitsätze gegeben:

1. Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel kann nach § 240 StGB strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit bedarf es dabei einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung.

2.  Im Hinblick auf die sog. „Zweite Reihe“-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht.eit ihres Handelns.

Klima: Nochmals zur Nötigung in einem „Klimafall“, oder: Flachdach einer Halle – befriedetes Besitztum?

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Und als zweite Entscheidung der OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2024 – 1 ORs 25 Ss 1/23. Er äußert sich noch einmal zu den sog. Klimaaktivistenfällen.

Die StA hatte der Angeklagten das Abhalten einer unangemeldeten Versammlung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch am 22. 02.2021 (Tatvorwurf 1), das Abhalten einer unangemeldeten Versammlung im März 2021 (Tatvorwurf 2) sowie Nötigung in Tateinheit mit der Teilnahme an einer Versammlung in einer Aufmachung zur Verhinderung der Feststellung ihrer Identität am 29.04.2021 (Tatvorwurf 3) zur Last gelegt. Wegen dieser Taten hat das AG die Angeklagte verurteilt. Die Berufung der Angeklagten führte vor dem LG zum Freispruch. Hiergegen richtet sich die Revision der StA. Sie greift – nach teilweiser Rücknahme der Revision sowie nach der Beschränkung des Verfahrens auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Nötigung – den Freispruch von den Tatvorwürfen 1 und 3 an. In dem Umfang hatte die Revision vollen Erfolg.

Das OLG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„1. Zum ersten Tatvorwurf hat das Landgericht im Wesentlichen festgestellt:

Am 22. Februar 2021 fand ab 19 Uhr in der Mehrzweckhalle der Gemeinde pp. eine Gemeinderatssitzung zum Regionalplan Bodensee-Oberschwaben statt. Gegen 18.30 Uhr kletterten die Angeklagte und der gesondert verfolgte pp. mit Hilfe einer Leiter auf das nicht gesicherte Hallenflachdach und enthüllten dort ein ca. acht Quadratmeter großes Transparent mit der Aufschrift „Stoppt den Klimahöllenplan“, um die Teilnehmer der Gemeinderatssitzung auf ihrer Meinung nach mit den Projekten des Regionalplans einhergehenden Folgen für die Umwelt aufmerksam zu machen. Die Angeklagte und pp. verließen das Dach erst nach Beginn der Gemeinderatssitzung. Der Bürgermeister der Gemeinde stellte am 2. März 2021 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs.

Den Freispruch von diesem Vorwurf hat das Landgericht damit begründet, dass es an einem Eindringen in ein befriedetes Besitztum fehle.

2. Zum Tatvorwurf 3 hat das Landgericht festgestellt:

Die Angeklagte schloss sich mit zehn Personen zusammen, um durch eine auf „einen gemeinsamen Tatplan zurückgehende gemeinschaftlich ausgeführte Aktion“ den Betrieb von zwei Kieswerken zu stören. In Umsetzung dieser Aktion, die wegen des beabsichtigten Überraschungseffekts vorher geheim gehalten wurde, wurden fünf aus je zwei Personen bestehende „Posten“ gebildet.

Vier dieser Posten besetzten die Zufahrten zum Kieswerk pp. GmbH & Co.KG in pp., indem sie – auf einer Fahrbahnseite 4-5m über dem Boden, auf der anderen Seite bodennah, dh schräg abfallend über die Straße – Seile spannten, an denen sie Hängematten befestigten. In jeder Hängematte lag eine Person; die andere Person postierte sich davor mit einem Hinweis auf die Hängematte bzw. einer „Warnung vor Weiterfahrt“. Ferner waren Hinweisschilder mit dem Schriftzug „da hängt ein Leben dran“ angebracht. Ein Kappen der Seile hätte zum Sturz der in den Matten liegenden Aktivisten aus lebensgefährdender Höhe geführt.

Infolge der blockierten Zufahrten bildete sich an der Hauptzufahrt (besetzt vom gesondert verfolgten pp. und einem Unbekannten) ein Stau aus den Pkws der Kieswerkmitarbeiter und mindestens 20 Lkws. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs fühlte sich psychisch an der Weiterfahrt gehindert; die Weiterfahrt wäre ihm zwar möglich gewesen, hätte aber wahrscheinlich das gespannte Seil gekappt und dadurch zum Absturz der Hängematte und der darin befindlichen Person geführt. Die von der Angeklagten besetzte Zufahrt versuchte nur ein Pkw zu passieren, der „letztlich“ am Fahrbahnrand unter der am gespannten Seil angebrachten Hängematte hindurch weiterfahren konnte. Der Betrieb der Kieswerke war über Stunden hinweg gestört. Die Angeklagte und die weiteren Aktivisten wurden von Polizeikräften mittels Drehleitern aus den Hängematten geholt. Die pp. GmbH & Co.KG macht zivilrechtlich Schadensersatz in Höhe von ca. 30.000 Euro geltend. Ein weiterer Posten blockierte die Zufahrt des mehrere Kilometer entfernten Kieswerks pp., wo sich aus Angst, das gespannte Seil zu kappen, ein Lkw-Fahrer an der Weiterfahrt gehindert sah.

Das Landgericht hat die Angeklagte auch von diesem Vorwurf freigesprochen. Eine Nötigung mit Gewalt hat es verneint, da an der Sperre der Angeklagten kein Fahrzeug an der Durchfahrt gehindert gewesen sei und die Angeklagte eine möglicherweise entstehende physische Blockade nicht in ihr Vorstellungsbild aufgenommen habe; sie habe angesichts ihrer Entfernung von 500 bzw. 700 Metern zu den anderen Sperren die dortigen Geschehnisse nicht sehen oder beeinflussen können. Die freie Gegenspur hätten die Fahrer nicht zum Ausscheren genutzt, da sie annahmen, am Eingang ebenso wie der dortige erste Lkw an der Weiterfahrt gehindert zu sein.“

Das OLG sieht das beides anders und hat aufgehoben. Es reichen, da doe Fragen ja inzwischen schon häufiger entschieden worden sind, die Leitsätze der Entscheidung. Sie lauten:

In pp.

  1. Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der durch das Blockieren einer Straße gegenüber den ersten Kraftfahrern ausgeübte Zwang sich unmittelbar in physische Hindernisse umsetzt, indem diese Personen und ihre Fahrzeuge bewusst als Werkzeug zur tatsächlichen Behinderung der Nachfolgenden benutzt werden. Anlass, von dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.
  2. Entspricht das Blockieren mehrerer Straßen einem gemeinsam gefassten Tatplan, muss sich jeder in die Aktion eingebundene Mittäter die durch das Handeln seiner Tatgenossen plangemäß errichteten Straßensperren und dadurch hervorgerufene Folgen zurechnen lassen.
  3. Die Beurteilung der Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB erfordert eine an den Einzelfallumständen orientierte Abwägung. Im Hinblick auf den Wortlaut und den von § 240 StGB bezweckten Schutz der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung kann die Grenze zur Verwerflichkeit ohne Weiteres auch ohne eine Gefährdung Dritter überschritten sein. Eine Rechtfertigung von Straßenblockaden aus Art. 8 Abs. 1 GG, nach § 34 StGB sowie unter dem Aspekt des sog. zivilen Ungehorsams ist ausgeschlossen.
  4. Das Flachdach einer Mehrzweckhalle, zu dem kein allgemeiner oder regulärer Zugang eröffnet ist und dessen Betreten ohne mitgebrachte Aufstiegshilfe unmöglich ist, stellt ein befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB dar.