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StGB I: Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“, oder: Neues vom BGH zu Versuch und Rücktritt vom Versuch

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Und dann heute am „Vorfeiertagtag“ – morgen ist in Niedersachsen frei – ein paar StGB-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – 5 StR 583/24. Ich bin gestern auf diesen schon etwas ältereren Beschluss hingewiesen worden. Über die „Vorentscheidung“ der OLG Bremen im OLG Bremen, Beschl. v. 19.03.2024 – 1 Ws 28/24 , der im Eröffnungsverfahren ergangen ist, hatte ich berichtet (Betrug II: Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“, oder: Versuch und Rücktritt vom Versuch). Das OLG hatte in der Entscheidung die teilweise Nichteröffnung durch das LG aufgehoben. Nun also die Revisionsentscheidung.

Das LG hatte dann die Angeklagten u.a.  wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges verurteilt. Das LG hat dabei folgende Feststellungen getroffen:

„a) Die Angeklagten D. und H. vereinbarten spätestens im Oktober 2022, Personen unter einer Legende anzurufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Übergabe von Bargeld, Wertgegenständen und Kontokarten nebst PIN zu veranlassen. In Umsetzung des Plans rief der Angeklagte D. bei der 53-jährigen intelligenzgeminderten Zeugin T. und ihrer 74-jährigen Mutter an. Er gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und behauptete eine unautorisierte Auslandsüberweisung vom Konto der Zeugin, wobei er diese Transaktion noch stornieren könne. Hierdurch wollte er das Vertrauen der Zeugin gewinnen, was auch gelang. Tatplangemäß behauptete er weiter, die Konten der Zeugin und ihrer Mutter müssten gesperrt werden, da sonst Betrüger ungehinderten Zugriff darauf hätten. Zu diesem Zweck sollte die Zeugin die EC-Karten an einen „Bankmitarbeiter“ aushändigen und die jeweilige PIN mitteilen, was die Zeugin glaubte. Sie übergab ihre eigene und die EC-Karte ihrer Mutter dem Angeklagten H. und offenbarte die jeweilige PIN. Dieser Angeklagte hob anschließend insgesamt 5.710 Euro von den Konten der Geschädigten ab (Fall II.1).

Spätestens Ende Juni 2023 waren die Angeklagten D. und H. übereingekommen, auch weiterhin zur Deckung ihres Geldbedarfs in vergleichbarer Art und Weise von Personen Geld und Wertgegenstände zu erlangen. Die Geschädigten sollten nunmehr aus einem fahrenden Pkw heraus angerufen werden, um eine Aufdeckung der Taten durch die Ermittlungsbehörden zu erschweren. In dieses Vorhaben banden sie den nichtrevidierenden Mitangeklagten ein, der überwiegend als Anrufer (Fälle II.2 bis II.4, II.6 und II.7) und in einem Fall als Mitfahrer (Fall II.5) agierte. Ab Mitte Juli 2023 (Fall II.8) übernahm der Angeklagte K. die Aufgaben des Nichtrevidenten. Der Angeklagte M. schloss sich Ende Juli 2023 vor der Tat II.12 der Gruppe an. Seine Tatbeiträge bestanden ausschließlich in Unterstützungshandlungen.

Von Juli bis August 2023 riefen die Angeklagten in unterschiedlichen Konstellationen in arbeitsteiligem Zusammenwirken zwischen 80 und 95 Jahre alte Geschädigte an. Als vermeintliche Bankmitarbeiter wollten sie die Angerufenen insbesondere davon überzeugen, dass Falschgeld an diese ausgezahlt worden sei. Dadurch sollten die Geschädigten zur Übergabe von Bargeld an einen „Abholer“ bewegt werden. Zu Beginn der Gespräche gab der jeweilige Anrufer vor, es habe eine Auslandsüberweisung vom Konto der Geschädigten gegeben, die er stoppen oder stornieren könne. Zur Verstärkung der beabsichtigten Fehlvorstellung der Angerufenen übernahm teilweise – unter anderem in den Fällen II.3 und II.17 – ein Mittäter als vermeintlicher Polizeibeamter oder Staatsanwalt zeitweise das Gespräch. Letztlich waren die Täter nur im Fall II.8 erfolgreich. Im Übrigen legten die Angerufenen auf, bevor die Angeklagten die Auszahlung von Falschgeld thematisieren konnten (Fälle II.3 und II.17) oder sie schöpften im weiteren Verlauf Verdacht, woraufhin die Telefonate beendet wurden. In wenigen Fällen verhinderte auch das Einschreiten Dritter nachteilige Vermögensverfügungen.

Im Fall II.8 erlangten die Angeklagten D. , K. und H. von der Geschädigten Bargeld in Höhe von 205 Euro sowie ihre EC-Karte nebst PIN. Während der Übergabe der Gegenstände setzte der Angeklagte K. das Telefonat mit der Geschädigten fort. Er beabsichtigte, sie am nächsten Tag erneut zu kontaktieren, um unter Ausnutzung des gewonnenen Vertrauens die Aushändigung weiteren Bargeldes zu erreichen. Am Folgetag veranlasste er die Geschädigte, 7.500 Euro von ihrem Sparkonto abzuheben. Zu einer Übergabe kam es nicht, weil sie zwischenzeitlich durch die Polizei gewarnt worden und nur zum Schein auf die Forderung eingegangen war (Fall II.9). Der Angeklagte H. hob mit der zuvor erbeuteten EC-Karte 2.000 Euro vom Konto der Geschädigten ab.

Die dagegen gerichteten Revisionen hatten nur geringen Erfolg. Der BGH macht zunächst allgemeine Ausführungen zum Versuch und zum „Ansetzen zur Tat“ – insoweit „Selbstleseverfahren – und führt dann zu den konkreten Feststellungen aus:

„bb) Das Landgericht hat nach diesem Maßstab rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den vorgenannten Fällen die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten war, weil die jeweils vorgenommenen Täuschungshandlungen die angestrebten Vermögensverschiebungen nicht lediglich vorbereiten, sondern unmittelbar ohne wesentliche Zwischenschritte in sie einmünden sollten.

(1) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere aus dem festgestellten Gleichlauf der Anrufe sowie den Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Versuchsbeginn – ergibt sich, dass der gemeinsame Tatplan in allen Fällen vorsah, vorwiegend ältere Menschen anzurufen und sich als Bankmitarbeiter auszugeben. Der anrufende Täter sollte zu Beginn des jeweiligen Gesprächs eine nicht autorisierte Auslandsüberweisung vom Konto der Angerufenen behaupten, die er noch stoppen oder stornieren könne, um hierdurch deren Vertrauen zu gewinnen. Anschließend sollten die Angerufenen davon überzeugt werden, dass ihnen durch einen unlauteren Bankmitarbeiter Falschgeld ausgezahlt worden sei. Dieses müsse umgetauscht und Kontokarten müssten nach ihrer Aushändigung gesperrt werden. Durch die aus mehreren ineinander übergreifenden Abschnitten aufgebaute Gesamttäuschung sollten die Geschädigten zur Übergabe von Bargeld und Wertgegenständen an einen „Abholer“ bewegt werden. Erforderlichenfalls sollten sich Mittäter als Polizeibeamter oder Staatsanwalt ausgeben, um etwaiges Misstrauen der Angerufenen zu zerstreuen.

(2) Daraus folgt, dass die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ aus Tätersicht spätestens mit der Behauptung des angeblichen Bankmitarbeiters über eine unautorisierte Auslandüberweisung vom Konto des Angerufenen überschritten war. Denn nach dem Tatplan sollte diese Täuschung über ein erhebliches Übel für die Angerufenen in Kombination mit der vorgeblichen Abwendungsmöglichkeit des anrufenden Täters das Vertrauen der Opfer erwecken, um es so für die unmittelbar folgenden, von vornherein geplanten weiteren Täuschungen und die ihm schließlich abverlangten Mitwirkungshandlungen zu instrumentalisieren. Das Telefonat – nötigenfalls auch mehrere unmittelbar hintereinander geführte Telefonate – mit sämtlichen angedachten kommunikativen Einwirkungen auf das Opfer bildete nach Tätervorstellung eine Einheit, in der mehrere unwahre Behauptungen ineinandergreifen sollten, um schließlich das Vorstellungsbild zu erzeugen, der Angerufene habe an der Überführung eines unlauteren Bankmitarbeiters mitzuwirken, indem er Falschgeld oder Kontokarten nebst PIN herausgebe oder Bargeld abhebe und übergebe. Hierfür sollte die Täuschung über die Identität des Anrufers (besorgter Bankmitarbeiter), verbunden mit der Information über eine angeblich unbefugte Auslandsüberweisung, die Grundlage sein. Auf diese aufbauend sollten die Telefonate ohne zeitliche Zäsur solange fortgesetzt werden, bis sie (unmittelbar) in die schädigende Vermögensverfügung einmündeten.

Neben der zeitlich engen Verknüpfung waren sämtliche Täuschungshandlungen bis zur erstrebten Tatbestandsverwirklichung nach den Urteilsgründen auch inhaltlich untrennbar miteinander verbunden. Insbesondere war die ständige Befassung der Angerufenen geeignet, sie davon abzuhalten, ihre Lage zu reflektieren oder Dritte um Rat zu fragen oder um Hilfe zu bitten. Dies wird belegt durch die Feststellungen zu den Fällen II.6, II.11 bis II.15, II.20, bei denen die Angeklagten eine Umsetzung des Plans als gescheitert betrachteten, wenn aus ihrer Sicht die Angerufenen Kontakt zu Nachbarn, Angehörigen oder der Polizei aufgenommen haben könnten oder dies bevorstand. Nur durch das im Urteil beschriebene Vorgehen konnte nach Vorstellung der Täter die erstrebte – objektiv unvernünftige – Vermögensverfügung der Geschädigten erreicht werden. Zäsuren oder Vorbehalte sah der Tatplan nicht vor. Er verknüpfte sämtliche Handlungen zu einem einheitlichen Geschehen. Sobald sich der jeweilige Geschädigte dem Anrufer anvertraute, war aus Tätersicht sein Vermögen konkret gefährdet.

(3) Danach ist das Landgericht in den vorgenannten Fällen zutreffend vom Versuchsbeginn ausgegangen. Denn jeweils wurden jedenfalls die vermeintliche Auslandsüberweisung und die Möglichkeit der Stornierung thematisiert, was ausreichend war. Daher hat das Landgericht auch richtigerweise angenommen, dass das unmittelbare Ansetzen nicht voraussetze, dass die Angerufenen schon zur Übergabe von Bargeld an einen Abholer aufgefordert wurden.

Soweit das Landgericht indes in den Fällen II.3 und II.17 ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines Betruges abgelehnt hat, weil „der jeweilige Anrufer nicht einmal dazu gekommen [sei], der angerufenen Person zu berichten, dass an sie angeblich Falschgeld ausgezahlt worden sein könne“, so erweist sich dieser (späte) Anknüpfungspunkt für den Versuchsbeginn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen als unzutreffend. Sollte sich das Landgericht an der Annahme eines früheren Versuchsbeginns mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gehindert gesehen haben, wonach zeitlich abgesetzte, nur dem Erschleichen des allgemeinen Vertrauens des Opfers dienende Handlungen beim Betrug in aller Regel noch keinen Versuchsbeginn bedeuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 – 1 StR 3/21 Rn. 42 mwN, BGHSt 67, 55 ; vom 28. April 2022 – 2 StR 117/20 Rn. 7,wistra 2022, 419jeweils mwN), hat es nicht bedacht, dass den Entscheidungen jeweils mehraktige Geschehen zugrunde lagen. Bei derartigen „gestreckten Täuschungen“ (vgl. zum Begriff LK/Kubiciel/Tiedemann, StGB, 13. Aufl., § 263 Rn. 276) sollen nach der Tätervorstellung die einzelnen Täuschungshandlungen mit zeitlichen Zäsuren an verschiedenen Tagen – teils über Wochen oder Monate hinweg – ausgeführt werden. Vorliegend bildeten die Taten demgegenüber jeweils eine „zusammenhängende telefonische Kommunikation an einem einzigen Tag“, worauf das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluss zutreffend hingewiesen hat (HansOLG Bremen, Beschluss vom 19. März 2024 – 1 Ws 28/24 , OLGSt StGB § 263 Nr. 33 Rn. 15). Dieser Rechtsfehler beschwert die insoweit nur wegen (Beihilfe zur) Amtsanmaßung verurteilten Angeklagten aber nicht.

….“

StGB I: Vollendung oder Versuch beim Tankbetrug?, oder: Hat das Personal den Tankvorgang bemerkt?

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Und heute geht es weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 6 StR 676/24 – zur Frage Vollendung/Versuch beim Tankbetrug. Das LG hat den Angeklagten u.a. in vier Fällen wegen vollendeten Betruges verurteilt. Das hat der BGG beanstandet:

„1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten S. wegen vollendeten Betruges in den Fällen II.3 bis 6 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen zu diesen vier Fällen betankte der Angeklagte „wie ein zahlungsfähiger und -williger Kunde“ den Pkw seiner Schwester an einer Tankstelle und entrichtete – wie von vornherein beabsichtigt – den hierfür zu bezahlenden Betrag nicht, sondern fuhr nach Ende des Tankvorgangs davon.

b) Diese Feststellungen tragen die Bewertung als vollendete Betrugstaten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde. Fehlt – wie hier – eine entsprechende Feststellung, ist mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109, Rn. 4; vom 21. August 2019 – 3 StR 221/18, Rn. 21; vom 9. März 2021 – 6 StR 74/21).“

StGB II: Versuchte Nötigung in Form der Drohung, oder: Antippen des Gaspedals = Androhung des Anfahrens

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Und als zweite Entscheidung stelle ich das BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 4 StR 91/22. Schon etwas älter, aber jetzt erst auf der Homepage des BGH veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die Erfolge hatte:

„Das Landgericht hat zu den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin kam es am Tattag in ihrer Wohnung zu einem Gespräch, das die Zeugin u. a. auf die Herkunft des Angeklagten und die „Taliban“ brachte. Der Angeklagte, dem die Fragen der Zeugin seltsam vorkamen, bemerkte deren Smartphone, das zwischen der Kante und der Matratze des Bettes eingeklemmt war und mit dem die Zeugin das Gespräch aufzeichnete. Nachdem der Angeklagte das Smartphone an sich genommen hatte, versuchte er, die Sprachaufnahme zu stoppen und zu löschen. Die Zeugin wollte dies verhindern und dem Angeklagten das Smartphone entreißen. Es entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf der Angeklagte aus Verärgerung über die heimliche Aufnahme der Zeugin mit der flachen Hand in das Gesicht schlug und ihr dadurch Schmerzen verursachte.

Als der Angeklagte versuchte, die Wohnung zu verlassen, um die Aufnahme auf dem Smartphone zu löschen, kündigte ihm die Zeugin an, mit einem älteren Handy wegen des Schlages die Polizei zu rufen. Um dies zu verhindern, riss ihr der Angeklagte dieses Handy aus der Hand, wobei die „übertölpelte“ Zeugin keinen Widerstand leistete (Fall II.2 der Urteilsgründe).

Die Strafkammer hat den Schlag als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewürdigt und das Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der beiden Mobiltelefone als straflos bewertet, weil er insoweit keine Gewalt angewendet und nicht in Zueignungsabsicht gehandelt habe.

2. Als der Angeklagte im Anschluss an die Rangelei mit seinem Pkw wegfahren wollte, um das Smartphone in Sicherheit zu bringen, stellte sich die Zeugin in den Bereich des Frontscheinwerfers auf der Fahrerseite, stützte sich mit den Händen auf der Kühlerhaube ab und forderte die Herausgabe ihrer beiden Mobiltelefone. Der Angeklagte tippte zwei- oder dreimal kurz das Gaspedal an, trat aber jeweils sofort wieder auf die Bremse, weil die Zeugin weiterhin im Weg stand. Als diese eine kurze Bewegung weg vom Fahrzeug machte, fuhr der Angeklagte geradeaus nach vorne an, um das Smartphone mit der Sprachaufzeichnung in Sicherheit zu bringen. Dabei vertraute er darauf, dass die Zeugin nicht verletzt würde. Entgegen der Erwartung des Angeklagten kam diese ins Straucheln und erlitt durch den Sturz auf die Straße eine Beckenprellung.

Der Angeklagte, der den Sturz der Zeugin bemerkte und es für möglich hielt, dass sie sich dabei eine Verletzung zugezogen hatte, fuhr ohne Unterbrechung zügig weiter (Fall II.3 der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat dieses Geschehen als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewürdigt.

II.

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe beschränkt. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.3 der Urteilsgründe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anordnung des Fahrverbots nach sich. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos.

1. Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Fall II.3 der Urteilsgründe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Annahme einer versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint hat.

a) Die Strafkammer hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte durch das mehrfache kurze Antippen des Gaspedals der Zeugin konkludent drohen wollte, sie anzufahren, falls sie den Weg nicht freigebe. Vielmehr habe er sofort gebremst, als er bemerkte, dass die Zeugin stehen blieb. Auch habe die Zeugin das Verhalten des Angeklagten nicht als Drohung verstanden, sondern sei fest davon ausgegangen, dass dieser nicht losfahren werde, solange sie direkt vor der Kühlerhaube stehe.

b) Diese Erwägungen tragen die Verneinung eines auf die Begehung einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB gerichteten Tatentschlusses nicht.

aa) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 4 StR 324/19, NStZ 2020, 402 Rn. 17; Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732 Rn. 13). Die Annahme einer versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs. 3 StGB in der Variante der Drohung mit einem empfindlichen Übel setzt daher in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz; vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 1953 – 3 StR 153/53, BGHSt 5, 245, 246), dass sein Verhalten von dem Tatopfer als ein Inaussichtstellen eines erheblichen Nachteils (hier eines Anfahrens mit dem Pkw) verstanden wird. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände.

bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Erwägungen des Landgerichts zum Bremsen nach dem Ausbleiben einer Reaktion der Zeugin legen gerade nahe, dass der Angeklagte beim Antippen des Gaspedals damit rechnete, die Zeugin werde sein Verhalten als die Androhung eines Anfahrens verstehen und deshalb den Weg freigeben. Dass der Angeklagte tatsächlich vom Gas ging, zeigt für sich genommen lediglich, dass er die angekündigte Handlung bei Erfolglosigkeit seiner Drohung nicht in die Tat umsetzen wollte. Der Umstand, dass die Zeugin das Verhalten des Angeklagten nicht als eine Drohung verstand, steht dem nicht entgegen, da es insoweit auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ankommt.

c) Um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die Verurteilung im Fall II.3 der Urteilsgründe insgesamt auf. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Anordnung des Fahrverbots nach sich.“

StGB I: Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet, oder: Noch Vorbereitungshandlung/schon Versuch?

Heute dann mal ein wenig materielles Recht, also StGB-Entscheidungen

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 05.12.2022 – 207 StRR 335/22, in dem es um Bestellung von BtM im Darknet und die Frage geht: Noch Vorbereitungshandlung oder schon Versuch. Das AG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchtem vorsätzlichen Erwerb von Betäubungsmitteln in 11 tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte. Das BayObLG hat die Verurteilung in drei Fällen und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Es beanstandet insoweit die Urteilsgründe als zu kanpp, da danach nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erwerb der Rauschmittel durch den Angeklagten in den Fällen jeweils im Vorbereitungsstadium steckengeblieben ist.

„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20NJW 2020, 2570, mwN).

Das von dem Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene muss zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges noch eines neuen Willensimpulses bedarf. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 StR 28/21 -, juris, mwN).

Vorliegend strebte der Angeklagte den Erwerb von Betäubungsmitteln an. Der Erwerb i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG ist ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg ist eingetreten, wenn der Erwerber die tatsächliche Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, d.h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat und die Verfügungsmacht ausüben kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 416121 -, juris; Weber, Kornprobst, Maier, Komm. z. BtMG, 6. Aufl., Rn. 1195 ff, jeweils m.w.N.).

Eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts in diesem Sinne setzt ein, wenn der Drogenverkäufer vereinbarungsgemäß die Ware bei der Post aufgibt. In diesem Augenblick ist nach der Vorstellung beider Vertragspartner alles geschehen, um die Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Die Aufgabe der Sendung bei der Post mündet unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung ein. Zwar muss die Sendung noch vom Postzusteller dem Besteller ausgehändigt bzw. in seinen Briefkasten eingeworfen werden. Diese Maßnahme stellt aber keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr dar, da bei ungestörtem Fortgang der Eingang der Sendung beim Adressaten eine – hier auch der Vorstellung der Vertragspartner entsprechende – regelmäßige Folge von deren Aufgabe bei der Post ist. Schließlich wäre mit einer natürlichen Betrachtungsweise des Posttransportvorgangs nicht vereinbar, die zahlreichen verschiedenen Stufen der Behandlung einer Sendung aufzugliedern und als selbständige Zwischenschritte anzusehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. April 1994, 4 StRR 48/94 – juris; so auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 416/21 -, juris).

An einer Aufgabe der bestellten Rauschmittel zur Post – oder einer vergleichbaren Situation – fehlt es jedoch bei den unter Ziff. II 1 bis 4 des angegriffenen Urteils bezeichneten Fällen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zu den vorgenannten Zeitpunkten auf einer „Darknet-Plattform“ jeweils 2 Gramm Kokain (Ziff. 11 1 – 3) bzw. 5 Gramm Haschisch (Ziff. II. 4) bestellte und zugleich per Mausklick bezahlte, woraufhin der anderweitig Verfolgte BM die anderweitig Verfolgten 1 und B. mittels E-Mail mit der Versendung des jeweiligen Rauschmittels beauftragte.

Dass dieses jeweils zur Post gegeben wurde oder beim Angeklagten ankam, ist in den vorgenannten Fällen nicht festgestellt worden.

Das Amtsgericht hat zwar festgestellt, dass die Auftragserteilung „nach dem vom Zeugen pp. geschilderten üblichen und ungestörten Fortgang der Dinge nach der Vorstellung beider Vertragspartner zur Verpackung des bereits vorhandenen Betäubungsmittels und Einlieferung bei der Post“ führte (UA S. 9).

Nach den gesamten Urteilsfeststellungen kann die Beauftragung der „Versandabteilung“, nämlich der anderweitig Verfolgten pp. und pp. durch den Haupttäter pp, mit der Aufgabe der vom Angeklagten bestellten Betäubungsmittel zur Post – welche wie ausgeführt regelmäßig den Beginn des versuchten Erwerbs darstellt – jedoch gerade nicht gleichgesetzt werden. Dies würde nämlich jedenfalls voraussetzen, dass die jeweiligen Sendungen mit einer der Post vergleichbaren Sicherheit ohne weitere Zwischenschritte den Empfänger erreichten. Eben daran fehlt es: Wie sich den Urteilsfeststellungen entnehmen lässt, konnte gerade nicht festgestellt werden, dass die vier gegenständlichen Sendungen den Angeklagten erreicht haben. Das urteilsgegenständliche Geschehen (Erwerb von Betäubungsmitteln durch „Internet-Bestellungen“ des Angeklagten) setzte sich danach noch bis in den März 2021 – also über ein weiteres Jahr – fort, ohne dass der Zugang der vom Oktober 2019 bis Februar 2020 bestellten Rauschmittel beim Angeklagten feststellbar gewesen wäre. Auch wurden die Rauschmittel – anders als in den anderen entschiedenen Fällen – nicht bei der Post polizeilich sichergestellt. Damit kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die „Versandabteilung“ eben nicht „zuverlässig wie die Post“ arbeitete, sondern – aus welchem Grund auch immer – Sendungen zurückhielt, und dies – wie die vier Fälle beweisen – nicht nur in vereinzelten Ausnahmefällen.

Überdies bedurfte es noch der Dosierung und Portionierung der Rauschmittel, ihrer -naturgemäß den Inhalt verschleiernden – Verpackung und schließlich der Aufgabe zur Post, also weiterer Zwischenschritte in der Sphäre des Versenders. Solange aber die Rauschmittel dessen alleinigen Einflussbereich nicht verlassen haben, liegt der Beginn des Versuchs, der zur tatsächlichen Verfügungsmacht des Käufers führen soll, nicht vor. Dies gilt auch, wenn der Versender arbeitsteilig mit Anderen zusammenarbeitet….“

Im Übrigen: Die Strafzumessung enthält eine Formulierung, die ich so auch noch nicht kannte: „Obwohl das Amtsgericht die Einzelgeldstrafen, die in ihrer Summe 530 Tagessätze erreichen, sehr straff zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zusammengezogen hat, ….

StGB I: Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch, oder: Urteilsgründe

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Und heute dann ein wenig StGB, und zwar zunächst mit dem BayObLG, Beschl. v.  23.03.2022 – 202 StRR 27/22, zu den Urteilsgründen bei einem potentiellen Rücktritts.

Das AG hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Auf die hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung hat das LG das AG-Urteil dahin abgeändert, dass es den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen hat.

Das LG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„a) Der erst am Tattag aus der Strafhaft entlassene Angeklagte begab sich am Vormittag des 05.02.2021 zur Asylbewerberunterkunft in S., wo er ein Zimmer beziehen sollte. Dort traf er den ihm von früher bekannten Geschädigten, mit dem er am Abend in einem Lebensmittelmarkt Whiskey einkaufte und sich dann etwa zwischen 20.25 und 20.45 Uhr im Bereich eines gegenüber dem Markt gelegenen Skaterparks aufhielt. Obwohl der Angeklagte wusste, dass ihm gegenüber dem Geschädigten keine Zahlungsansprüche zustanden, forderte er dort vom Geschädigten erstmals eine (noch) nicht bezifferte Geldzahlung. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, bewegte er dabei ein von ihm mitgeführtes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm und einer Klingenbreite von ca. 4 cm vor dem Körper des Geschädigten hin und her. Nachdem der Geschädigte erklärt hatte, dass er nur ca. 10-12 Euro bei sich habe, erklärte der Angeklagte, dass dies nicht reiche. Der Geschädigte flüchtete daraufhin in sein Zimmer in der Asylbewerberunterkunft, wo er kurz vor 21.00 Uhr eintraf. Ca. 5-6 Minuten später betrat der Angeklagte das Zimmer des Geschädigten und forderte dort vom Geschädigten, dass dieser ihm sein gesamtes Geld überlassen oder monatlich 200 Euro zahlen solle, wobei er wiederum das Messer vor dem Körper des Geschädigten hin und her schwenkte, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten jedoch kein Geld gab, fügte sich der Angeklagte mit dem Messer an der rechten Kopfseite selbst eine blutende Schnittwunde zu. Als der Geschädigten dem Angeklagten ein Tuch zur Blutstillung reichte, schubste der Angeklagte den Geschädigten von sich weg und erklärte diesem, dass er sich selber verletzt habe, damit der Geschädigte sehe, dass er keinen Spaß mache und der Geschädigte ihm Geld geben solle. Der Geschädigte griff in diesem Augenblick mit einer Hand nach dem vom Angeklagten weiterhin gehaltenen Messer und zog an der Klinge, um den Angeklagten zu entwaffnen. Die nur locker mit dem Griff verbunden Klinge löste sich daraufhin aus dem Messergriff. Der Geschädigte warf die Klinge hinter einen im Zimmer befindlichen Schrank, woraufhin der Angeklagte den Geschädigten in den ‚Schwitzkasten‘ nahm und ihn auf dessen Bett drückte, wodurch dem Geschädigten für etwa 1 Minute nur noch wenig Luft blieb, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Zudem erlitt der Geschädigte, wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, Schmerzen am Hals und am Rücken, sowie zwei etwa handgroße Hämatome am linken Oberschenkel. Während der Angeklagte den Geschädigten würgte, versuchte dieser um Hilfe zu rufen. Nachdem der Angeklagte den Geschädigten aufgefordert hatte, ruhig zu sein, dann werde er ihn loslassen, verhielt sich der Geschädigte still. Der Angeklagte ließ den Geschädigten daraufhin los, verließ den Raum, schloss die Zimmertür und hielt diese zu, wodurch es dem Geschädigten, wie vom Angeklagten beabsichtigt, über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten nicht möglich war, den Raum zu verlassen. Erst nach dem Eintreffen einer von zwei anderen Zeugen alarmierten Polizeistreife konnte der Geschädigte sein Zimmer wieder verlassen.“

Das gefällt dem BayObLG nicht:

„2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB gar nicht in Erwägung gezogen und demgemäß auch keine Feststellungen getroffen, die dem Senat die Prüfung erlauben würden, ob die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Recht erfolgt ist. Das Urteil würde nur dann nicht auf dem Erörterungsmangel beruhen, wenn der Versuch zweifelsfrei fehlgeschlagen wäre, weil in einem solchen Fall ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – 4 StR 587/19 = NStZ-RR 2020, 102; 09.01.2020 – 4 StR 324/19 = DAR 2020, 342 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs 1 Nr 2a Vorfahrt 2; 27.11.2019 – 2 StR 609/18, bei juris Urt. v. 16.01.2019 – 2 StR 312/18 = StV 2020, 114). Allerdings kann davon aufgrund der lückenhaften Feststellungen des Landgerichts nicht ausgegangen werden. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – 4 StR 345/21 = NStZ-RR 2022, 39 m.w.N.). Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH a.a.O. m.w.N).

Da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die Tatvollendung endgültig gescheitert war und welches Vorstellungsbild der Angeklagte spätestens nach dem Ablassen von dem Geschädigten im Anschluss an die verübten Würgehandlungen und damit an die nach Sachlage mit Blick auf den Tatvorwurf der versuchten besonders schweren Erpressung mögliche letzte Ausführungshandlung hatte, sind die Urteilsgründe lückenhaft und halten deshalb einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand (st.Rspr.; vgl.  neben BGH a.a.O. u.a. BGH, Beschl. v. 09.01.2020 – 4 StR 324/19 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs 1 Nr 2a = DAR 2020, 342 = BeckRS 2020, 3848 und 11.01.2022 – 6 StR 431/21 bei juris, jeweils m.w.N.).“