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Frist II: Wiedereinsetzung bei einem Ausländer, oder: Zumutbare Anstrengungen des Ausländers

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In der zweiten Entscheidung des heutigen Tages, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.06.2026 – 12 Qs 42/26 – nimmt das LG zur Wiedereinsetzung bei einem Adressaten, der des Deutschen nur beschränkt mächtig (hier: Sprachniveau A 1) ist. Es geht um einen Einspruch gegen einen Strafbefehel.

Das AG hatte Strafbefehl erlassen.  Der wurde 12.12.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2026, eingegangen am 17.01.2026, beantragte der Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist, da es ihm „aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen“ sei rechtzeitig Einspruch einzulegen; weiteres wurde hierzu nicht vorgetragen. Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gegen den Beschluss legte der Beschuldigte Einspruch ein. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er verfüge über das zertifizierte Sprachniveau A 1, deshalb seien alle Anträge und Schreiben immer nur mithilfe der Mitarbeiter der Beratungsstelle und teilweise seinen Kindern erstellt worden. Dem Schreiben legte er den Ergebnisbogen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF vom 12.04.2017 bei, in welchem ihm eine Sprachstufe „unter A 2“ bescheinigt wurde.

Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verwerfung als unbegründet zurückgewiesen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig erfolgte zu Recht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 410 Abs. 1 StPO wurde mit Einspruchseinlegung am 17.01.2026, mithin über einen Monat nach Strafbefehlszustellung am 12.12.2026, nicht eingehalten.

b) Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags erfolgte ebenfalls zu Recht. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angegriffenen Entscheidung an.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 103/98, Rn. 3; Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; Beschluss vom 12.02.2014 – 4 StR 556/13, Rn. 8; Beschluss vom 11.05.2011 – 2 StR 77/11, Rn. 3).

em Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 war hingegen nicht zu entnehmen, wann das vom Beschwerdeführer empfundene, auch nicht glaubhaft gemachte, Hindernis hinsichtlich der Einlegung des Einspruchs weggefallen sein soll, wann ihm also die Bedeutung des zugestellten Strafbefehls klar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – 3 StR 135/19).

3. Eine Wiedereinsetzung war auch von Amts wegen nicht möglich (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Denn es liegt ein Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. § 44 Satz 1 StPO) für die Fristversäumung vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Sprachstufe von unter A 2 allein mit einem Zertifikat vom 12.04.2017, mithin von vor über 8 Jahren, als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann, da selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen, der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, sich durch zumutbare Anstrengungen innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen.

Das Sprachniveau gliedert sich entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A 1 (Anfänger) bis C 2 (Experte). A 1 bedeutet, dass der Sprecher vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist etwa als unverschuldet anzusehen, wenn die entsprechende Belehrung hierüber unterblieben ist. Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass ein der deutschen Sprache unkundiger Beschuldigter die Rechtsbehelfsbelehrung des Strafbefehls nicht verstanden hat und infolgedessen die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs versäumt hat, da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im summarischen Strafverfahren die letzte Möglichkeit eröffnet, rechtliches Gehör in der Sache zu erhalten (LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; Köhler/Schmitt/Schmitt, aaO., § 44 Rn. 13). Die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache darf nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Jedoch muss auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nachkommen. Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls so weit erfassen, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 19.4.1995 – 2 BvR 2295/94, juris Rn. 20 mwN; LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2016 – 19 Qs 49/16).

Zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 12.12.2025 und dem Eingang des Einspruchs am 17.01.2026 lag mehr als ein Monat. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines Sprachniveaus von zumindest A 1 auch jedenfalls in der Lage zu erkennen, dass es sich um ein relevantes gerichtliches Schriftstück handelt.“

Haft II: Voraussetzungen für den Sicherungshaftbefehl, oder: Ladung, Ausbleiben und Verhältnismäßigkeit

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Und dann habe ich hier zwei Entscheidungen zum Sicherungshaftbefehl, also Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Beide Entscheidungen befassen sich mit den Anordnungsvoraussetzungen. Ich stelle von beiden Entscheidungen nur die Leitsätze vor, da sie nichts wesentlich Neues enthalten.

Hier die Entscheidungen:

Im Rahmen der Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 Abs. 2 StPO muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Der Vorführungsbefehl hat als weniger einschneidende Maßnahme den Vorrang vor dem Haftbefehl, wenn er ausreicht. Dabei muss das Gericht deutlich machen, dass es eine Abwägung mit der milderen Maßnahme der polizeilichen Vorführung vorgenommen hat, wenn es einen Haftbefehl anordnet.

1. Eine Unzulässigkeit der Haftbeschwerde ergibt sich nicht wegen eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Vorführung vor den zuständigen Richter wenn nach Invollzugsetzung des zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls der Beschuldigte sein Wahlrecht dahingehend ausgeünt, keine Haftprüfung respektive Vorführung vor den zuständigen Richter zu beantragen, sondern Haftbeschwerde einzulegen.

2. Voraussetzung für die Anwendung der Zwangsmittel aus § 230 Abs. 2 StPO ist, dass der Angeklagte zum Termin ordnungsgemäß mit dem Inhalt nach § 216 StPO geladen wurde und unentschuldigt in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO darf daher nur ergehen, wenn und soweit die Durchführung der Hauptverhandlung anders nicht gesichert werden kann; er dient ausschließlich der Verfahrenssicherung und hat nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren.

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

Strafe III: Richtige Festsetzung der Tagessatzhöhe, oder: Bemessung bei einkommenschwachen Angeklagten

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Und dann hier noch das dritte Posting des Tages zur Strafzumessung. Hier stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die sich mit der Geldstraße, und zwar mit der „richtigen“ Bemessung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Angeklagten befassen. Beide Entscheidungen sind lesenswert.

Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründungen nur die Leitsätze vor, und zwar.

1. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt in einem wertenden Akt richterlicher Strafzumessung. Hierbei sind ausreichende tatrichterliche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich. Das auf ihrer Grundlage ausgeübte tatrichterliche Ermessen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe unterliegt nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann den Tatrichter nicht zu einer bestimmten Berechnungsmethode verpflichten.

2. Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Feststellung des erzielten bzw. erzielbaren Nettoeinkommens sind neben Geldeinkünften auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen (z.B. eine kostenfreie Mitwohngelegenheit) zu berücksichtigen.

Bei einem Bürgergeldempfänger umfasst das Nettoeinkommen neben dem ihm zustehenden Regelsatz des Bürgergeldes nach § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfs-VO auch etwaige Ansprüche auf Sachbezüge für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

3. Im zweiten Schritt hat der Tatrichter zu prüfen, ob die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten besonderen Anlass geben, von der aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe abzuweichen.

a) Bei einkommensschwachen Angeklagten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB der Erhalt ihres wirtschaftlichen Existenzminimums sicherzustellen. Dessen Höhe kann in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Regelungen in § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und § 43 Abs. 1, 81a SGB II be-stimmt werden.

b) Zur Wahrung des Existenzminimums bedarf es v.a. bei einer hohen Tagessatzanzahl auch der Berücksichtigung eines gewährten Ratenzahlungszeitraums und der von diesem ausgehenden Gesamtbelastung des Angeklagten. Mangels einer Regelung im StGB zur Höchstdauer kann auf den in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bestimmten Zeitraum von drei Jahren abgestellt werden.

4. Vom Angeklagten aufzubringende Verfahrenskosten und Verteidigergebühren sowie Tilgungsleistungen auf eine verfahrensfremde Geldstrafe haben zwar bei der Feststellung seines Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben. Jedoch kann es geboten sein, bei der neuen Geldstrafe die aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe abzusenken, um eine durch die eintretende Gesamtbelastung des Angeklagten drohende Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums zu verhindern.

Der beim Angeklagten zu verbleibende unerlässliche Lebensbedarf ist bei der Verhängung einer Geldstrafe bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.

Durchsuchung I: Anordnungsvoraussetzungen, oder: Anfangsverdacht KiPo/Cybergrooming, Tatschwere u.a.

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Und es geht dann weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar heute zur Durchsuchung und Beschlagnahme. Auch da hat sich einiges angesammelt, so dass ich mich wieder auf die Leitsätze beschränke.

Hier stelle ich zunächst Entscheidungen zu den Anordnungsvoraussetzungen vor, und zwar:

1. Ein für eine Durchsuchung erforderlicher Anfangsverdacht gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB erscheint vorbehaltlich anderweitiger Ermittlungsergebnisse zweifelhaft, wenn ein Chatverlauf durch die Ermittlungspersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit als fiktiver „Phantasiechat“ gewertet wird.

2. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf ihrer Geeignetheit, erfordert bei etwas mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Chatnachrichten, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und der Einschätzung als wahrscheinlichem „Phantasiechat“ erfolgversprechend erscheint.

1. Zum Anfangsverdacht wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB wegen eines Fotos einer nur mit Slip bekleideten weiblichen Person mit unbekleideten Brüsten und mit einem Schild in der Hand mit der Aufschrift „Ich bin JackMalwares Spielzeug“ auf der Internetseite der Firma „fotoforensic“.

2. Zur (verneinten) Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme bei geringem Tatverdacht und geringer Tatschwere.

Zum (verneinten) Anfangsverdacht der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGb (sog. Cybergrooming).

Allein der Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO, dass bei ihm Gegenstände des Beschuldigten gefunden werden.