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Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung, oder: Vom Verurteilten zu tragende Verfahrenskosten

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Mit der zweiten Entscheidung bleibe ich heute dann in Bayern und stelle hier LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.5.2026 – 12 Qs 33/26 – zum Ansatz der Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung vor.

Das AG hat den (ehemaligen) Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat die durch das Verfahren entstandenen Kosten beim Angeklagten geltend gemacht. Darunter befanden sich auch Kosten, die dadurch entstanden waren, dass die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Ermittlungen unter dem 1.3..2018 und dem 14.2.2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich richtete, um Auskünfte über Konten des Angeklagten zu erhalten.

Der Angeklagte hat gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Erinnerung beim AG eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Daran gemessen greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Diese Einwendungen betreffen in der Sache Kosten für Ermittlungsmaßnahmen, die von der seinerzeit ermittelnden Steuerfahndung Nürnberg verursacht worden sind. Im Einzelnen:

a) EEA

Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Steuerfahndung unter dem 1. März 2018 und dem 14. Februar 2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich, um Auskünfte über Konten des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Beschwerde moniert, die Steuerfahndung habe keine EEA erlassen dürfen, wie der EuGH zwischenzeitlich ausgesprochen habe. Die dadurch verursachten Kosten (Nr. 9014 KV GKG, vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 9014 Rn. 9 f.) hätten mithin nicht angesetzt werden dürfen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Steuerfahndung nicht als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) gilt und somit die kostenauslösende EEA nicht erlassen durfte. Der EuGH hat nach Durchführung der hier streitigen Ermittlungen entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als Justizbehörde und Anordnungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-16/22, juris).

bb) Daraus folgt indessen nichts zugunsten des Beschwerdeführers im hier gegebenen Rahmen der Kostenbeschwerde. Vor der Entscheidung des EuGH war es in der nationalen Diskussion streitig, ob die Steuerfahndung als Anordnungsbehörde i.S.d. EEA-RL anzusehen wäre oder nicht. Selbst die Bundesregierung vertrat vor der Entscheidung des EuGH die Auffassung, dass die Steuerfahndung im Hinblick auf ihre Befugnisse (vgl. § 386 Abs. 2, §§ 399 bis 401 AO) als Anordnungsbehörde gelten könne (Rettke, wistra 2023, 204; vgl. dort und bei Hiéramente, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. 2 unter C die weiteren Nachweise zum damaligen Streitstand). Indem die Steuerfahndung seinerzeit das Recht für sich in Anspruch nahm, eine EEA zu erlassen, verstieß sie nicht gegen eine klare gesetzliche Regelung und beging keinen schweren Verfahrensfehler. Der Begriff der Staatsanwaltschaft in Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii EEA-RL hätte vor dem Urteil des EuGH funktionell oder institutionell ausgelegt und verstanden werden können und wurde dementsprechend auch unterschiedlich verstanden. Im erstgenannten Sinn wäre die Steuerfahndung für den Erlass einer EEA befugt gewesen, im zweitgenannten nicht. Aus dem Umstand, dass der EuGH später gegen die Steuerfahndung entschieden hat, folgt nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung gegen eine nach damaligem Stand klare gesetzliche Bestimmung verstoßen hätte. Dass es an der Klarheit fehlte, zeigte im Übrigen schon die das EuGH-Urteil auslösende Vorlage des OLG Graz – wäre die Rechtslage klar gewesen, hätte es der Vorlage nicht bedurft („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258).“

Mit zunehmender Europäisierung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werden die mit dieser Entscheidung angesprochenen Fragen in der Praxis an Bedeutung zunehmen. Im Übrigen: M.E. hat das LG die vom Angeklagten angesprochen Frage überzeugend gelöst. Es kann nicht eine nach den durchgeführten Ermittlungen ergangene Entscheidung des EuGH zu deren Rechtswidrigkeit/Unzulässigkeit führen. Das gilt vor allem dann, wenn die entschiedene Frage streitig war.

Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, oder: Kostenerstattung nur in Ausnahmefällen

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Den Gebührentfreitag beginne ich heute noch einmal mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25, den ich schon zweimal vorgestellt habe (s. einmal hier und einmal hier).

Heute geht es dann noch um die Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten. In dem Verfahren hatte der Verteidiger für seinen Mandanten eine „Gutachterliche arbeitsrechtliche Stellungnahme zur Thematik: Höhergruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe“ durch einen  Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg a.D. eingeholt. Dafür wurden Auslagen in Höhe von1.448,00 EUR geltend gemacht.

Das AG hat diese Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Dagegen dann die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, die keinen Erfolg hatte.

„cc) Die geltend gemachten Kosten für die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens sind nicht erstattungsfähig.

(i) Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten sind grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben hat (LG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2010 – Qs 66/10, BeckRS 2010, 28833). Die StPO gibt einem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen. Eine Ersatzpflicht besteht deshalb nur, wenn der Beschuldigte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2022 – 1 Qs 13/22, BeckRS 2022, 17434).

Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.2020 – 1 Qs 33/20, BeckRS 2020, 40326). Auch im Rahmen einer sehr abgelegenen Rechtsmaterie kann sich eine solche Ausnahme ergeben, wenn die Einholung eines Privatgutachtens angesichts der Erkenntnislage und eines etwaigen „Informationsvorsprungs“ der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

Die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, ist aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilten (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935). Ausnahmsweise kann eine kostenrechtliche Anerkennung eines von einem Angeklagten eingeholten privaten Sachverständigengutachtens losgelöst von einer „ex ante“ anzuerkennenden Notwendigkeit der Beweiserhebung erfolgen, wenn sich die (zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlassten) privaten Ermittlungen „ex post“ tatsächlich als entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen ausgewirkt haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

(ii) Vorliegend ist eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten nicht erkennbar. Das Gutachten wurde ausweislich des Akteninhalts bereits am 26.11.2020 durch Rechtsanwalt [pp.] in Auftrag gegeben und damit lange vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 03.09.2021. Überdies handelt es sich um ein Rechtsgutachten zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts. Mag es sich dabei auch um eine spezielle Rechtsmaterie handeln, ist sie ob der praktischen Bedeutung für die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst und der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung doch nicht als entlegen zu bezeichnen. Rechtsanwalt [pp.] war als von [pp.] mandatierter Rechtsanwalt dessen berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Es wäre Rechtsanwalt [pp.] daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. Seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist in diesem Zusammenhang auch kein „Informationsvorsprung“ ersichtlich, der durch die Einholung eines Privatgutachtens hätte kompensiert werden müssen.

Auch stellte sich das Privatgutachten nicht rückblickend als entscheidungserheblich zu Gunsten des Freispruchs für [pp.] heraus. Ausweislich der Inhalte der Verhandlungsprotokolle vom 05.07.2023 und vom 19.07.2023 wurden zum einen weder das Gutachten insgesamt sich noch dessen einzelne Inhalte zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Zum anderen war ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe auch die im Gutachten behandelte Frage der Zulässigkeit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung von Mitarbeitern der  Stadt pp. für den erfolgten Freispruch des [pp.] vom Tatvorwurf der Untreue in zwei Fällen nicht entscheidungserheblich.“

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten der Akte, oder: Übersendung eines Aktendoppels auf CD

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Bei den heutigen RVG-Entscheidungen komme ich zunächst noch einmal auf einen Beschluss zurück, zu dem ich neulich schon einmal gepostet habe, nämlich auf den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25den ich zunächst wegen der Ausführungen zur Bemessung der Betragsrahmengebühren vorgestellt habe (vgl. hier).

Heute gibt es den Beschluss dann wegen der Ausführungen des LG zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten.

In dem Verfahren war dem Rechtsanwalt jeweils Akteneinsicht durch Übersendung eines elektronischen Aktendoppels auf CD gewährt worden. Der Rechtsanwalt hatte Kopien angefertigt und bei der Kostenfestsetzung dnn eine „Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (s/w: 1649 Seiten)“ in Höhe von 264,85 EUR angesetzt. Das AG hat die geltend gemachten Kosten festgesetzt. Es sei im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten und für den Verteidiger nicht zumutbar, in akribischer und zeitaufwendiger Arbeit festzustellen, ob der Akteninhalt noch vollständig sei und an welcher Stelle der Akten bestimmte Unterlagen neu zugeordnet worden seien. Der Ausdruck der Akte habe die Verteidigungstätigkeiten erleichtert und werde daher vollumfänglich angesetzt.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – Erfolg hatte:

„bb) Die geltend gemachte Auslage von Rechtsanwalt [pp.] für einen vollständigen Aktenausdruck in Höhe von 264,85 € kann [pp.] nicht verlangen, da die Voraussetzungen für deren Erstattungsfähigkeit nicht erfüllt sind.

(i) Nach Ziffer 7000 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €, für jede weitere Seite  0,15 €, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 €, für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €.

Dass vorliegend die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks durch Rechtsanwalt [pp.] zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich:

Gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO (in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung) kann Akteneinsicht an einen Verteidiger in nicht elektronisch geführte Akten anstelle der (physischen) Einsichtnahme dadurch gewährt werden, dass stattdessen Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. Gemäß § 32f Abs. 2 S. 2 StPO in der vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung kann Akteneinsicht auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt nach der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO, wo lediglich als weitere Alternative eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg hinzutritt. Dass eine Aktenkopie einer Papierakte auch elektronisch mittels eines Datenträgers mit dem Akteninhalt übermittelt werden kann, ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 S. 3 StPO, wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt ist. Dies muss dann in gleicher Weise für Akten gelten, die zwar für noch in Papierform geführt werden, aber (zusätzlich) digitalisiert wurden.

(ii) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durfte Rechtsanwalt [pp.] demnach jeweils Akteneinsicht (in die vorliegend in Papier geführte Verfahrensakte) durch Überlassung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewähren. Damit kann dem vorgebrachten Argument, dass sich „zum Zeitpunkt des Verfahrens die Arbeit an Akten in ausschließlich digitaler Form nicht vollständig konsolidiert gehabt habe“, angesichts der aus den obigen Vorschriften ersichtlichen gesetzgeberischen Entscheidung für die Möglichkeit zur elektronischen Gewährung von Akteneinsicht kein Gewicht beigemessen werden. Soweit vorgetragen ist, dass es inhaltlich veränderte Akteneinsichtsgewährungen durch die Staatsanwaltschaft gegeben habe, wobei in der ersten Akteneinsicht enthaltene Schriftstücke entfernt oder neu geordnet worden seien, ist dies aus der Ermittlungsakte heraus so nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist zu keiner der sechs Datenträgerübersendungen an Rechtsanwalt [pp.] eine dahingehende Rüge des Zustands bzw. Inhalts der ihm überlassenen Aktenkopien ersichtlich. Ob und falls ja bis wann ein Problem mit Akteninhalten oder deren Anordnung bestanden haben soll, bleibt mithin offen. Festzustellen ist indes, dass letztmals mit Anklageerhebung unter dem 03.09.2021 Akteneinsicht gewährt wurde, wobei die Anklage erst am 17.03.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und auch erst am 05.07.2023 der erste Termin zur Hauptverhandlung stattfand. Ohne nähere Begründung ist daher nicht nachvollziehbar, warum insbesondere zur sachgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung die überlassene elektronische Aktenkopie nicht ausreichend gewesen sein sollte.“

Geldstrafe III: Tagessatzhöhe beim Geringverdiener, oder: 75 % des Regelbedarfs

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Und dann habe ich zum Abschluss noch den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2026 – 18 Qs 23/25. Das LG nimmt in dem Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der Tagessatzhöhe in einem Strafbefehl durch das AG Stellung. Der Angeklagte war eine am sog. Existenzminimum lebende Person.

Das LG führt aus:

„Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist mit der Maßgabe der Gewährung von Ratenzahlung gemäß § 42 StGB begründet.

1. Beim Tagessatzsystem sind drei Schritte der Geldstrafenzumessung voneinander getrennt anzugehen. Im ersten Schritt erfolgt die Verhängung der Tagessatzanzahl (§ 40 Abs. 1 StGB), im zweiten Schritt die Festlegung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) und im dritten Schritt die Klärung der Frage, ob gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind.

a) Die Höhe des Tagessatzes ist im zweiten Schritt der Geldstrafenbemessung nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen, wobei es für die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel auf das Nettoeinkommen ankommt, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Richtigerweise ist das Nettoeinkommen die Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Jedoch können auch normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sodass eine rein schematische Berechnung nicht sachgerecht ist (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 6a). Denn auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (BGH, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 StR 147/17).

Das Einkommen ist dabei ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, sodass alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst werden (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 7). Unabhängig von der Zuordnung zu einer der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten sind Einnahmen in Gestalt von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wie ALG I oder sozialen Transferleistungen, wie Bürgergeld (ehem. ALG II), für die Berechnung des Nettoeinkommens heranzuziehen (MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB, § 40, Rn. 58, 61). Es gehört also alles zum Nettoeinkommen, was dem Täter an Einkünften zufließt und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seinen Lebenszuschnitt – wirtschaftlich gesehen – bestimmt. Hierzu sind nicht nur die Bareinkünfte zu rechnen, sondern auch alle Naturalbezüge, insbesondere die freie Kost und Wohnung (OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1975 – 4 Ss 616/75) sowie Sachleistungen. Dies versteht sich daraus, dass es im Rahmen des Nettoeinkommensprinzips inkonsequent wäre, denjenigen besserzustellen, der nicht von Bareinkünften, sondern Naturalleistungen lebt. Diese Einbeziehung der Naturaleinkünfte erleichtert die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Personen, die lediglich vom Familienunterhalt leben und auch bei Einkommenslosen und Einkommensschwachen (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 27).

Daher ist auch bei allen einkommensschwachen Personen (Empfängern von sozialen Transferleistungen, Arbeitslosen u.s.w.) für die Bestimmung des Tagessatzes grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen. Abzustellen ist auf die Höhe der Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen, denen etwaige Sachbezüge (freie Kost und Wohnung) zuzurechnen sind. Allerdings ist darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Eine entsprechende Vorgabe hat der Gesetzgeber 2023 unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB aufgenommen. Wer am Existenzminimum lebt, wird unter einer Geldstrafe, insbesondere in der Größenordnung jenseits von 30 Tagessätzen, regelmäßig stärker leiden als der Normalverdienende, und er wird wesentlich länger brauchen, bis er die Schmälerung seiner Mittel wieder ausgeglichen hat (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 36-37).

b) Die auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips ermittelte Tagessatzhöhe kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu korrigieren sein, wobei der oben geschilderte zweite und dritte Schritt der Geldstrafenbemessung in eine Wechselwirkung treten:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag i. H. von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute der Grundsicherung) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen (BayObLG, Beschluss vom 6. November – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Leipzig, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 Qs 29/25).

Demnach kommt eine Senkung des Tagessatzes bei hoher Tagessatzzahl in Betracht, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24 m.w.N.).

Letztlich gilt es hier, Rigorismen des Nettoeinkommensprinzips abzufedern, so wie es auch bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen geboten ist, die progressive Steigerung der Strafwirkung zu mindern (BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76). Allerdings besteht bei Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen hierzu in der Regel kein Anlass (Heintschel-Heinegg, in: BeckOK, StGB, 68. Ed. 1.2.2026,§ 40, Rn. 17; Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24).

c) Dem Gesetz ist eine zeitliche Höchstgrenze für die Ratenzahlung gemäß § 42 StGB nicht zu entnehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Berlin, Beschluss vom 5. April 2004 – 505 Qs 37/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 1999 – 3 Ws 91/99; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2001 – III – 42/01 – 1 Ss 65/01; MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 21; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 5). Gleichwohl werden verschiedene Höchstgrenzen diskutiert: Die Dauer der Ratenzahlungsbelastung dürfe nicht außer Verhältnis zur Zahl der verhängten Tagessätze stehen und solle das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ss 60/93; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 42 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Bußmann, 2. Aufl. 2020, StGB § 42 Rn. 11: jedenfalls länger als 2 Jahre). Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 6. November 2023 (204 StRR 470/23) bei einer Tagessatzanzahl von 110 eine Ratenzahlungsdauer von 2 Jahren und 6 Monaten für möglich gehalten.

2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu folgendem Ergebnis:

…..“

Zur Bemessung der Betragsrahmengebühren I, oder: Höchstgebühr bei der Terminsgebühr

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute zu Beginn einen Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vor. Das hat sich in dem umfangreich begründeten Beschluss mit verschiedenen gebühren-/kostenrechtlichen Fragen befasst, nämlich mit der Zuerkennung einer vom Verteidiger geltend gemachten Höchstgebühr, mit der Dokumentenpauschale und der Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten. Der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – ist aber so umfangreich begründet, dass ich ihn in drei Teilen vorstelle. Ich beginne heute mit der Höchstgebühr.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den (ehemaligen) Angeklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter einer Stadt. Der Rechtsanwalt war für ihn als Wahlverteidiger tätig. Ihm wurde mehrfach Akteneinsicht gewährt. U.a. mit Schriftsatz vom 28.01.2021 hat der Rechtsanwalt für den Angeklagten Stellung zum Ermittlungsverfahren genommen.

Die Staatsanwaltschaft hat dann wegen des Tatvorwurfs der Untreue in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Nach Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung fanden am 05.07.2023 zwischen 09:00 Uhr und 18:08 Uhr sowie am 19.07.2023 zwischen 9:00 Uhr und 14:32 Uhr Hauptverhandlungtermine zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter – statt. Mit Urteil vom 19.07.2023 wurde der Angeklagte freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat in seinem einen Kostenfestsetzungsantrag als „Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 19.7.2023 vor dem Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG“ 528,00 EUR geltend gemacht. Die Vertreterin der Staatskasse hat den Ansatz der Höchstgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 19.07.2023 als nicht gerechtfertigt angesehen: Die Verhandlung habe insgesamt vom 9:00 Uhr bis 14:32 Uhr gedauert, wobei die Verhandlung von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr unterbrochen gewesen sei. Daher sei von einer tatsächlichen Terminsdauer von weniger als vier Stunden auszugehen, was keinen Längenzuschlag rechtfertige. Auch sei der protokollierte Verhandlungsverlauf nicht derart überdurchschnittlich, dass eine Höchstgebühr gerechtfertigt sei. Angemessen erscheine eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR.

Nach Auffasssung des AG war die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für den 19.07.2023 an sich unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Bezirksrevisorin um etwa 15 % zu kürzen. Aufgrund der Toleranzgrenze der Rechtsprechung in Höhe von 20 % erfolgte aber eine ungekürzte Festsetzung. Dagegen das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin, das (insoweit) keinen Erfolg hatte:

„a) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 464 S. 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt insbesondere, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.

b) Nach Maßgabe dieses Grundsatzes liegt lediglich in Bezug auf die streitige Terminsgebühr für den 19.07.2023 eine anzuerkennende notwendige Auslage im Umfang von 528,00 € vor. Bei den geltend gemachten den Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck und die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens handelt es sich nicht um notwendige Auslagen des [pp.].

aa) Die Festsetzung der Terminsgebühr für den 19.07.2023 durch das Amtsgericht Nürnberg auf die Höhe von 528,00 € ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, mag sich die Begründung dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2025 auch als defizitär darstellen.

(i) Nach Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren (erster Rechtszug vor dem Amtsgericht) für einen Wahlanwalt 77,00 bis 528,00 €. Bei einer solchen Betragsrahmengebühr (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4108 Rn. 14-18) bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ (sämtliche in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich genannten Umstände sind durchschnittlicher Art) entspricht die Bestimmung der sog. Mittelgebühr billigem Ermessen. Diese betrüge für Ziffer 4108 der Höhe nach 302,50 € (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 19; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4108 Rn. 13-15). Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, kann das ein Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. Der Ansatz einer Höchstgebühr setzt nicht voraus, dass sämtliche Bestimmungsmerkmale für eine Erhöhung sprechen; ein einzelnes Merkmal kann so überwiegen, dass der Ansatz der Höchstgebühr begründet ist (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 23).

(ii) Das über die Kostenfestsetzung befindende Gericht darf zunächst nur überprüfen, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr eingehalten hat. Dies bedingt, dass der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt und dessen Grenzen nicht überschritten hat. Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung zudem einen Toleranzspielraum von bis zu 20 % zu (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 73-78). Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig. Erst wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung des Rechtsanwalts festzustellen sind, hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen, wobei kein Verbot einer reformatio in peius besteht (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 79).

(iii) Vorliegend ist bereits kein Ermessensausfall oder -fehler auf Ebene der Gebührenfestsetzung durch Rechtsanwalt [pp.] erkennbar, welcher dem Amtsgericht Nürnberg eine abweichende Gebührenfestsetzung in eigenem Ermessen eröffnet hätte. Zur Begründung des Ansatzes der Höchstgebühr für den Termin am 19.07.2023 führte Rechtsanwalt [pp.] schon im Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2023 aus, dass er dieses Ergebnis an der Bedeutung der Sache (in Form der möglichen Konsequenzen für [pp.] als Oberbürgermeister der  Stadt pp.) und dem Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit (Sichtung einer Vielzahl von begleitenden Unterlagen) festmache. Es handelt sich dabei jeweils um ausdrücklich in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgezählte Kriterien, deren Ansatz und besondere Gewichtung im vorliegenden Fall auch nicht als abwegig erscheint. [pp.] war tatsächlich wegen Vorgängen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der  Stadt pp. angeklagt. Allein die Hauptakte (ohne Nebenakten) wies zum Zeitpunkt bis zum ersten Verhandlungstermin am 05.07.2023 einen Umfang von 716 Blatt auf, sodass ein gewisser Verfahrensumfang dokumentiert ist. Dass der zeitliche Umfang des Termins am 19.07.2023 nicht übermäßig groß ausfiel, fällt demgegenüber nicht stark ins Gewicht. Mithin ist der Ansatz der Höchstgebühr in Höhe von 528,00 € zu akzeptieren, welcher den betragsmäßigen Rahmen der Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG wahrt.“

Um die Höchstgebühr kann man streiten, liegt aber noch im Rahmen.