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StPO I: Keine Entscheidung über Adhäsion im Urteil, oder: Kein Rechtsmittel des Adhäsionsklägers?

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Und heute gibt es dann den ersten StPO-Tag 2026, und zwar mit Entscheidungen zur Beschwerde.

Ich beginne mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.11.2025 – 18 Qs 22/25 – zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag.  Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen den Beschuldigten u.a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Beim Beschwerdeführer/Adhäsionskläger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der von dem dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen war und in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll.

Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Vertreter des Adhäsionsklägers hat dann für diesen Adhäsionsanträge gestellt, u.a. auf Zahlung von 1.000 EUR Schmerzensgeld. In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte den Adhäsionsantrag dem Grunde und der Höhe nach an, erklärte aber, derzeit sei er zahlungsunfähig.

Der Angeklagte ist dann u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Ein Ausspruch hinsichtlich des Adhäsionsantrages erging im Urteil nicht. Danach  vermerkte der Amtsrichter dann in der Akte:

„Hier ist im Nachgang zur gestrigen Hauptverhandlung aufgefallen, dass das Gericht in dem darin ergangenen Urteil unter Verkennung von § 406 Abs. 2 StPO in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405 StPO; BeckOK StPO/Ferber § 405 Rn. 1) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs, eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt hat. Dies habe ich RA […] heute telefonisch mitgeteilt.“

Der Adhäsionskläger hat dann „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Er begründete dies damit, dass das Gericht trotz fristgerecht gestellten Adhäsionsantrages und des durch den Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Anerkenntnisses kein Anerkenntnisurteil erlassen habe. Er beantragte den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„1. Es mangelt der sofortigen Beschwerde an einem statthaften Beschwerdegegenstand im Sinne der §§ 304 Abs. 1, 311 StPO.

a) Nach § 406 Abs. 1 S. 1 StPO hat das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, hat das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt wird, darf das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO).

Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2025, StPO § 68 Rn. 15; BeckOK StPO/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 406 Rn. 8-14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 406a Rn. 1), kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 S. 2 StPO). Dies betrifft sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergeht (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406 StPO den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheidet (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 164/13, BeckRS 2013, 22098; BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719).

In der juristischen Literatur wird die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1 StPO durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406a Rn. 4; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 4-6); insbesondere wird kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5 StPO nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406 Rn. 15). Nichtsdestotrotz hat das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen.

b) Hier ist kein gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg im Sinne des § 406 Abs. 5 S. 2 StPO ergangen. Das Gericht hat vorliegend erst im Urteil vom 23.07.2025 entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, ist die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen.

2. Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300 StPO in einen Antrag an das Amtsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.07.2025 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung hier nicht vorliegen.

a) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. Februar 2023 – 2 StR 344/22 m.w.N.) kommt eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

b) Hier ist kein Schreib- oder Verkündungsversehen gegeben. Vielmehr entspricht der Inhalt des Urteils ausweislich des Vermerks von Richter am Amtsgericht […] vom 24.07.2025 dem Ergebnis der Beratung des Urteils durch das Schöffengericht.

Dem Vermerk vom 24.07.2025 nach ging das Schöffengericht bei der Festsetzung des Urteilstenors rechtsirrig davon aus, dass sich eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag dadurch erledigt habe, dass das vom Verteidiger für den Angeklagten erklärte Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs dessen Rechtshängigkeit beseitigt habe. Konsequenterweise erfolgte dann zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag kein Ausspruch mehr im Urteilstenor. Es wurde also genau der Urteilstenor verkündet, welcher zuvor Ergebnis der Urteilsberatung gewesen war.“

StPO III: Herausgabeverlangen bei einem Notar, oder: Bruch der Schweigepflicht durch Urkundenherausgabe?

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Und zum Schluss kommt dann noch eine Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.11.2025 – 12 Qs 41/25.

Das LG hat über die Beschwerde eines Notars entschieden, der sich gegen ein richterliches Herausgabeersuchen gem. § 95 StPO wehrt. In dem Verfahren wird dem Beschuldigten eine Umsatzsteuerhinterziehung. Die ermittelnde Steuerfahndung hatte den Notar aufgefordert, Auskunft zu erteilen darüber, ob eine seinerzeit von seinem Amtsvorgänger beglaubigte Unterschrift im Zusammenhang mit der in Ablichtung vorgelegten Generalvollmacht beglaubigt worden war. Der Notar lehnte die Auskunft unter Hinweis auf seine Amtsverschwiegenheit ab.

Daraufhin ersuchte das Finanzamt den Notar um die Herausgabe der entsprechenden Urkunde, welche sich aus der Generalvollmacht samt dem notariellen Beglaubigungsvermerk für die auf der Vollmacht geleisteten Unterschrift zusammensetzt, sowie die Herausgabe der dazugehörigen Unterlagen. Hiergegen verwahrte sich der Notar unter Verweis auf die fehlende Entbindung von der Schweigepflicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO beim Ermittlungsrichter, um nach der Originalurkunde sowie den dazugehörigen und überlassenen Unterlagen in den Geschäftsräumen und Fahrzeugen des Notars zu suchen. Der mit dem Antrag vorgelegte Beschlussentwurf enthielt eine Klausel zur Abwendungsbefugnis des Notars.

Der Ermittlungsrichter kam dem Antrag nicht nach, sondern richtete ein entsprechendes Herausgabeersuchen an den Notar. Der Notar lehnte die Herausgabe der begehrten Dokumente ab und erhob Beschwerde gegen das richterliche Herausgabeersuchen. Die Beschwerde hatte Erfolg:

„1. Das richterliche Herausgabeersuchen ist schon deshalb rechtswidrig, weil es den Beschwerdeführer irreführt und ihn zu Unrecht mit Sanktionen bedroht.

a) Gemäß § 95 Abs. 1 StPO ist derjenige, der einen Gegenstand, welcher gemäß § 94 Abs. 1 StPO als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, diesen auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. Weigert sich der Pflichtige, können ihm die in § 70 StPO genannten Ordnungs- und Zwangsmittel auferlegt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das gilt jedoch nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Notar zeugnisverweigerungsberechtigt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) und kann damit nicht zulässigerweise Adressat von Zwangsmitteln sein, wobei im Einzelnen streitig ist, ob schon die Herausgabepflicht als solche (so Jahn in FS Roxin, 2011, S. 1357, 1362 f.) oder nur deren zwangsweise Durchsetzbarkeit (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6 m.w.N.) entfällt (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 15: im Ergebnis gleichgültig). Damit war das angegriffene Herausgabeverlangen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Dass der Beschwerdeführer nicht selbst die streitbefangene Urkunde erstellt hat, sondern er lediglich Amtsnachfolger des seinerzeit beurkundenden Notars und der aktuelle Verwahrer der Urkunde ist, ändert an dieser Rechtslage nichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71, juris Rn. 30).

Hier wurde der Beschwerdeführer auf eine jedenfalls nicht durchsetzbare Verpflichtung zur Herausgabe hingewiesen, die behauptetermaßen, tatsächlich jedoch nicht, mit Ordnungs- und Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte, und so rechtswidrig in seiner Entschlussfreiheit eingeschränkt.

b) Soweit in dem richterlichen Herausgabeersuchen und auch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Anordnung von Zwangsmitteln möglich sei, da im konkreten Fall die notariellen Urkunden vom Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO nicht erfasst seien, geht das fehl. Der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt explizit auf die Eigenschaft des Adressaten als Zeugnisverweigerungsberechtigter gemäß den §§ 52 ff. StPO ab und nicht auf eine etwaige Befreiung des Gegenstandes vom Beschlagnahmeprivileg gemäß § 97 StPO. Auch bei einer Beschlagnahmefähigkeit des herausverlangten Gegenstandes – hier wäre zudem zwischen Urkunde und sonstigen Unterlagen zu differenzieren – bliebe jedenfalls das Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO zumindest nicht durchsetzbar (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 25).

2. Zweifelhaft ist zudem, ob das richterliche Herausgabeersuchen tatsächlich in gegebener Konstellation verhältnismäßig wäre.

Die dem Ersuchen zugrunde liegende Erwägung, aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne an eine nichtverdächtige Person statt mit einem Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO vorrangig mit einem (isolierten) richterlichen Herausgabeverlangen herangetreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 19; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 – 5 Qs 113/13, juris Rn. 10), stellt für einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO nur prima facie ein milderes Mittel dar.

Tatsächlich wird dem Berufsgeheimnisträger damit angesonnen, strittige Rechtsfragen zu beantworten, die – wenn die Antworten falsch ausfallen – die Gefahr eigener Strafbarkeit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB heraufbeschwören können. Er darf nach dieser Strafnorm keine von ihr geschützten Geheimnisse unbefugt offenbaren. Unbefugt ist die Offenbarung durch einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger, wenn sie sonst nicht gerechtfertigt ist (vgl. Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 203 Rn. 61 ff.). Zuerst müsste er also für sich die im Einzelfall schwierige Rechtsfrage beantworten, ob der von ihm herausverlangte Gegenstand nach § 97 StPO beschlagnahmefrei ist. Nur wenn er es nicht ist, könnte überhaupt ein Herausgabeverlangen an ihn gerichtet werden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 95 Rn. 2; Auffermann/Vogel, NStZ 2016, 387, 391). Fehlt es schon an der Zulässigkeit des Herausgabeverlangens, ist auch die Offenbarung objektiv unbefugt. Ist der Gegenstand aber beschlagnahmefähig – im konkreten Fall ist das jedenfalls hinsichtlich der Urkunde selbst der Fall (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 13) –, stellt sich weiter die oben angesprochene Frage, ob gegenüber dem Berufsgeheimnisträger überhaupt ein Herausgabeanspruch i.S.d. § 95 StPO besteht; nur bejahendenfalls könnte daraus ein Rechtfertigungsgrund erwachsen, das aber auch nur dann, wenn die Leistung auf einen nicht durchsetzbaren Anspruch als rechtfertigend im Sinne des § 203 StGB anerkannt würde. Diese Rechtsfragen sind ungeklärt.

Das könnte dafür sprechen, dass im Fall eines nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträgers ein auf beschlagnahmefähige Gegenstände gerichtetes Herausgabeverlangen i.S.d. § 95 StPO erst dann verhältnismäßig sein könnte, wenn die Ermittlungsbehörde zugleich schon die Grundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln (einen Durchsuchungs- oder einen Beschlagnahmebeschluss) in der Hand hält und mit deren Durchführung droht. Denn erst dadurch würde der Berufsgeheimnisträger aus der Gefahr der eigenen Strafbarkeit herausgeführt. Gibt er nämlich die geforderte Sache heraus, um selbst einem gegen ihn gerichteten Zwang zu entgehen, handelt er in Wahrnehmung berechtigter Interessen (zudem möglicherweise auch durch Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt) und damit nicht unbefugt i.S.d. § 203 StGB (vgl. Rogall, NStZ 1983, 1, 6; in der Sache auch MüKo-StGB/Cierniak/Niehaus, 5. Aufl., § 203 Rn. 94; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 203 Rn. 60 [beide unter Rückgriff auf § 34 StGB]; a.A. LK-StGB/Hilgendorf, 13. Aufl., § 203 Rn. 186; SK-StGB/Hoyer, 10. Aufl., § 203 Rn. 117, beide m.w.N. zum Streitstand). Dieser Rechtfertigungsgrund ist implizit anerkannt durch die richterrechtlich entwickelte und regelmäßig angewandte Figur der Abwendungsbefugnis, die dem Betroffenen gestattet, zur Meidung einer Durchsuchung die gesuchte Sache herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – StB 40/23, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22. November 2024 – 18 Qs 17/24, juris Rn. 94 m.w.N.). Denn es wäre widersinnig und rechtswidrig, einerseits die Aufnahme einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordern, andererseits denjenigen, der von ihr Gebrauch macht, dann gerade deswegen strafrechtlich zu verfolgen. Praktisch führt das alles bei einem nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger dazu, dass das Herausgabeersuchen nach § 95 StPO regulatorisch mit einer im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Abwendungsbefugnis zusammenfällt. Einen die Eingriffsschwere mildernden Effekt hat das Ersuchen in diesem Fall nicht. Dann aber ist es überflüssig und als eigenständige Maßnahme neben einem Durchsuchungsbeschluss samt Abwendungsbefugnis mithin ungeeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung.“

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

(Kein) Haftzuschlag für Vorführung zum HV-Termin?, oder: LG Nürnberg-Fürth entscheidet falsch

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Wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet, entstehen für den Verteidiger die Gebühren mit Haftzuschlag gem. § 4 Abs. 4 VV RVG. Bisher nicht entschieden war die Frage, ob das auch gilt, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird. Das LG Nürnberg-Fürth hat die Frage nun im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 09.09.2025 – 18 Qs 4/25 – entschieden. Danach soll die Teerminsgebühr mit Zuschlag nicht entstehen, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.

Das hat das LG wie folgt begründet, wobei es sich erst lang und breit zum Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG „auslässt“ und dann ausführt:

„bb) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 230 Abs. 2 StPO).

(A) Im Falle eines Vorführbefehls (§ 230 Abs. 2 1. Alt. StPO) gilt: Sobald der Angeklagte in der Verhandlung anwesend ist, wird der Vorführungsbefehl gegenstandslos (vgl. KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl. 2023, StPO § 230 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 22; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 31; Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Auflage 2025, § 230 StPO Rn. 20). Die Befugnis, den Angeklagten festzuhalten, bestimmt sich von diesem Zeitpunkt an nach § 231 Abs. 1 StPO (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 31; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 22; Julius/?Barrot in: Gercke/?Temming/?Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 230 StPO, Rn. 13).

(B) Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO wird hingegen grundsätzlich erst mit dem Ende der Hauptverhandlung – dann aber ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf – gegenstandslos (vgl. MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 24; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl. 2023, StPO § 230 Rn. 14; BeckOK StPO/Gorf, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 230 Rn. 20; Julius/Barrot in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 230 StPO, Rn. 13; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 37).

b) Unter Würdigung dieser Vorgaben hat der Verteidiger keinen Anspruch auf die (zweifache) Gebühr VV RVG Nr. 4109. Diese Gebühr entsteht nicht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.

aa) Der Angeklagte befand sich zwar zweifach nicht auf freiem Fuß. Gegen ihn waren am 6. August 2024 und 21. August 2024 Vorführbefehle ergangen, die jeweils zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an diesen Tagen oder kurz zuvor vollstreckt wurden. Hernach wurde er – in polizeilichem Gewahrsam befindlich – zum Amtsgericht Nürnberg transportiert. Der Zeitpunkt der Vollstreckung der Vorführbefehle ist den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem üblichen Ablauf, von dem mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, wurde der Angeklagte nach Ingewahrsamnahme entweder direkt vom Ort des Aufgriffs zum Amtsgericht Nürnberg transportiert und befand sich dort entweder unter Bewachung bis zum Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal oder aber in einer Vorführzelle. Sofern der Aufgriff zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, hätte er sich zuvor in einem polizeilichen Haftraum befunden. In allen Varianten befand sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß.

bb) (A) Der Angeklagte befand sich allerdings nicht zu irgendeinem Zeitpunkt während der fraglichen Hauptverhandlungstermine nicht auf freiem Fuß. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorführbefehle wurden – den obigen Vorgaben entsprechend – mit Beginn der jeweiligen Hauptverhandlungstermine durch Aufruf der Sache um 09:00 Uhr (21. August 2024) bzw. 13:02 Uhr (2. September 2024) gegenstandslos. Im Falle eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO hingegen hätte sich der Angeklagte auch während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befunden, weil dieser über deren Beginn mit Aufruf zur Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinaus fortgewirkt hätte. Die Vorführbefehle allerdings hatten nach diesem Zeitpunkt ihre Wirkung verloren. Der Angeklagte befand sich hernach ‚auf freiem Fuß‘. Er durfte sich aus der Hauptverhandlung zwar nicht entfernen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Vorsitzende konnte die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern, und insbesondere den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen (§ 231 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es kann dahinstehen, ob hierdurch die Gebühr Nr. 4109 VV RVG ausgelöst worden wäre, weil Anordnungen in diesem Sinne nicht getroffen wurden.

(B) Dass die Gebühr VV RVG Nr. 4109 nicht entsteht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird, wird auch durch folgende Erwägungen bestätigt: In VV RVG Nr. 4109 heißt es „Gebühr 4108 mit Zuschlag“. VV RVG Nr. 4108 lautet: „Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren“. Dieser Wortlaut rechtfertigt die Annahme, dass der Mandant sich – wenngleich möglicherweise auch nur kurz – während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befunden haben muss. Unabhängig von dem Umstand, dass ohne Belang ist, ob tatsächlich Erschwernisse entstanden sind, rechtfertigt der Sinn und Zweck der Gebühr VV RVG Nr. 4109 auch nicht die Erstreckung auf Fälle einer Vorführung zur Hauptverhandlung gemäß § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO: Die oben bezeichneten spezifischen Verrichtungen wie etwa Haftprüfungsanträge oder Haftbeschwerden kommen hier nicht in Betracht. Die geschilderten bei einer Inhaftierung entstehenden Kommunikationsprobleme sind in diesem Fall nicht zu erwarten, weil der (polizeiliche) Gewahrsam nur von kurzer Dauer sein wird. Der Zeitpunkt der Vollstreckung des Vorführbefehls ist so zu wählen, dass der Angeklagte pünktlich zum neuen Verhandlungstermin vorgeführt werden kann. Er darf, da es sich um einen einschneidenden Eingriff in seine Freiheitsrechte handelt, zur Vorführung nicht früher in Gewahrsam genommen werden, als es zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 29). § 135 Satz 2 StPO ist entsprechend anwendbar (Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 29; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 22). So ist nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass der Angeklagte frühestens am Abend vor den Hauptverhandlungsterminen, wahrscheinlicher erst am Morgen der Hauptverhandlungstermine in Gewahrsam genommen wurde. Die Erschwernis der Kontaktaufnahme zu dem Mandanten wäre angesichts dieses Umstandes nur von kurzer Dauer gewesen.“

Die Entscheidung ist unzutreffend. Der Kostenbeamte und das AG hatten die beiden Haftzuschläge zur Recht gewährt. Denn der Angeklagte war entgegen den Ausführungen des LG auch während der beiden Hauptverhandlungstermine „nicht auf freiem Fuß“. Daran ändert der Umstand, dass der Vorführbefehl mit Aufruf der Sache gegenstandslos wird nichts. Denn das LG übersieht, dass der „Aufruf der Sache“, mit dem nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO die Hauptverhandlung beginnt, schon als „Beginn“ zum Hauptverhandlungstermin gehört. Es handelt sich nicht etwa um ein Vorstadium, an das sich dann die eigentliche Hauptverhandlung anschließt, sondern es ist die erste Aktion in der Hauptverhandlung. Während dieser Aktion war dann aber der Angeklagte auch nach der eigenen Argumentation des LG in der Hauptverhandlung „nicht auf freiem Fuß“, wenn, was ich einräume, auch nur für die berühmte juristische Sekunde. Aber darauf kommt es, da für das Entstehen des Zuschlags tatsächliche Erschwernisse keine Rolle spielen, nicht an.

Nur zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass nach dem mitgeteilten Sachverhalt natürlich auch die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG mit Haftzuschlag als Verfahrensgebühr Nr. 4107 VV RVG entstanden ist. Denn ohne Zweifel hat sich der Angeklagte während des gerichtlichen Verfahrens „nicht auf freiem Fuß“ befunden. Darum scheint es aber, wenn der Verteidiger diesen Zuschlag abgerechnet hat, keinen Streit gegeben zu haben.

Unverständlich ist für mich, dass das LG die weitere Beschwerde zum OLG nicht zugelassen hat. Denn die vom LG – falsch – entschiedene Frage hat natürlich grundsätzliche Bedeutung, da es, soweit ersichtlich, Rechtsprechung dazu bisher nicht gibt. Von daher wäre es zu begrüßen gewesen, wenn sich das OLG Nürnberg dazu hätte äußern und die Frage (hoffentlich) wieder richtig, so wie bereits vom AG entschieden, hätte entscheiden können. So bleibt es leider bei der falschen Entscheidung des LG. Zur Nachahmung ist diese nicht empfohlen.

Angemessene Bemessung der Terminsgebühren, oder: Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten

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Am „Gebührentag“ gibt es heute zwei Entscheidungen zur Gebührenbemessung bei der Rahmengebühren. Die richtige Bemessung der anwaltlichen Gebühren ist ja vor allem in den Freispruchsfällen, wenn die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten erstatten muss, immer wieder ein Problem. Das beweist (mal wieder) der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.09.2025 – 12 Qs 34/25.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit einem Körperverletzungs- und Beleidigungsvorwurf gegen die ehemalige Angeklagte, die eine Nachbarin mit einem Kraftausdruck beleidigt, geschüttelt und in den Bauch getreten haben soll. Nach zwei Hauptverhandlungsterminen wurde die Angeklagte freigesprochen, wobei der zweite Termin wegen Nichterscheinens der vermeintlichen Geschädigten als Zeugin im ersten Termin erforderlich wurde. Der Verteidiger setzte bei der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und den Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG jeweils die Mittelgebühr an, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG eine geringfügig über der Mittelgebühr liegende Gebühr. Letztere setzte das AG im Kostenfestsetzungsbeschluss wie beantragt fest, bei der Grundgebühr und den Terminsgebühren setzte es nach Anhörung der Bezirksrevisorin Gebühren unterhalb der Mittelgebühr an. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LG hat recht viel geschrieben. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die das LG seiner Entscheidung gegeben hat, nämlich:

1. Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin.

2. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.

Die vollständige Begründung dann bitte selbst lesen. Ob die Entscheidung zutreffend ist, kann man m.E. ohne genaue Aktenkenntnis nicht beurteilen. Das LG äußert sicherlich an der ein oder anderen Stelle zutreffende Gedanken, andererseits stellt es aber auch Überlegungen an, die in der geäußerten Allgemeinheit nicht zutreffend sind. Würde man hier auf alle Einzelheiten eingehen, würde das den „Platzrahmen“ sprengen. Ich will/muss mich daher auf einige wenige Punkte beschränken (zur Bemessung der Rahmengebühren eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen. 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 1803 ff.).

Bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV kann man trefflich darum streiten, welche Aktenumfang noch durchschnittlich und welcher unterdurchschnittlich ist; die vom LG angeführte Rechtsprechung beweist das anschaulich. Hier waren es 50 Blatt, das ist ein Umfang, der sicherlich – wenn überhaupt – am unteren Rand dessen liegt, was man noch als durchschnittlich ansieht. M.E. irrt das LG dann aber, wenn es dem Umstand, dass ein Verteidiger unter Zeitdruck gestanden und an Samstagen und Sonntagen gearbeitet hat, offenbar grundsätzlich keine Bedeutung beimessen will. Das Gegenteil ist m.E. der Fall. Auch die Schwierigkeit der Sachlage kann, ggf. muss man sie, anders sehen. Denn wenn eine „Konfliktverteidigung“ in dem Sinne vorlag, dass sich die Position der ehemaligen Angeklagten und der Geschädigten „diametral entgegenstanden“, kann es sich sehr wohl um Verfahren handeln, das schwieriger ist als die üblichen Verfahren.

Bei den Terminsgebühren Nr. 4109 VV RVG kann man – ebenso wie bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG – darum streiten, welche Terminsdauer denn durchschnittlich und welche unterdurchschnittlich ist. Die vom LG angeführte Rechtsprechung beweist das auch hier. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr angesetzt. Warum das LG die nun gleich um rund 25 % unterschritten, erschließt sich mir nicht. Ich halte den Abschlag für zu hoch.

Allgemein ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die oben angegebenen Leitsätze stammen vom Gericht. Ich halte den Leitsatz 2 in seiner Allgemeinheit für gefährlich. Denn, wenn das Verhalten des Mandanten im Termin – ohne Einschränkung – zu berücksichtigen sein soll, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt, dann beinhaltet das die Gefahr, dass über die Auslagenerstattung nachträglich das Prozessverhalten eines ehemaligen Angeklagten sanktioniert wird, indem etwa, weil wegen einer nicht erfolgten Einlassung, die eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat, nicht die gesamte Terminsdauer bei der Bemessung der Terminsgebühr berücksichtigt wird. Wenn das LG das so meint, ist dem zu widersprechen. Das Verhalten des Angeklagten im Termin kann/darf m.E. so keine Auswirkungen auf die Höhe der Verteidigergebühren haben. Etwas anders mag bei prozesswidrigem Verhalten gelten, aber damit hatten wir es hier nicht zu tun.