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Zwang III: Die Ingewahrsamnahme eines Zeugen, oder: Keine Beschwerde (?) und Telefonsperre zulässig?

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Und dann zum Schluss des „Zwangs-Tages“ noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2024 – 12 Qs 1/24 – zur Frage der Ingewahrsamnahme eines Zeugen und den dann zulässigen Rechtsmitteln bzw. auch zur Frage der Zulässigkeit einer „Telefonsperre. Es dürfte sich um das Verfahren gehandelt haben, in dem auch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2024 – 12 Qs 2/24 ergangen ist (dazu StPO II: Die Schweigepflicht des Steuerberaters, oder: Entbindung, Durchsuchung, Abwendebefugnis).

Das AG hat gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung erlassen. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein. Im Hauptverhandlungstermin am 24.10.2023 entband der Angeklagte den Zeugen H, seinen Steuerberater, von der Schweigepflicht. Dieser verweigerte jedoch unter Hinweis auf § 55 StPO die Aussage. Daraufhin unterbrach der Richter um 14.45 Uhr die Sitzung und kündigte an, einen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH zu erlassen, bei der der Zeuge angestellt war. Den Zeugen forderte er auf, sein Mobiltelefon auszuschalten und es vor sich auf den Tisch zu legen. Anschließend wies der Richter den Zeugen an, keinen Kontakt zur GmbH aufzunehmen und das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen. Die Hauptverhandlung werde fortgesetzt, sobald das Gericht Kenntnis vom Beginn der Durchsuchungsmaßnahme erhalten werde. Der anwesende Staatsanwalt wurde beauftragt, die angeordnete Maßnahme zu überwachen. Sodann erließ der Richter einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Räume der GmbH und beauftragte Beamte der Steuerfahndung Nürnberg mit dessen Vollzug. Diese erreichten die Kanzleiräume um 17.20 Uhr und teilten dies dem Amtsgericht fernmündlich mit. Der Richter setzte daraufhin die Verhandlung fort und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, die Steuerfahndung sei am Kanzleisitz eingetroffen. Der Zeuge wurde ohne weitere Befragung entlassen.

Der Zeuge H legte gegen die ihn betreffenden Maßnahmen Beschwerde ein. Die hatte keinen Erfolg:

„Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Anordnung wendet, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen. Demgemäß war sie als unzulässig zu verwerfen (1). Im Übrigen – hinsichtlich des Telefonverbots – ist die zulässige Beschwerde unbegründet und war daher zu verwerfen (2).

1. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen, folgt aus § 305 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Das betrifft Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung selbst stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (SSW-StPO/Hoch, 5. Aufl., § 305 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 305 Rn. 4, je m.w.N.). Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben dagegen selbständig anfechtbar (KG, Beschluss vom 09.12.2016 – 4 Ws 191/16, juris Rn. 5).

a) Die richterliche Anordnung an den Zeugen, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen, formulierte lediglich mit anderen Worten die sich aus § 248 Satz 1 StPO ohnehin ergebende Zeugenpflicht. Danach darf sich ein vernommener Zeuge nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Anwesenheitspflicht des bereits vernommenen Zeugen dauert grundsätzlich über die Vernehmung hinaus an. Er ist zum Verbleib an der Gerichtsstelle verpflichtet, weil es sich im Laufe des Verfahrens als notwendig erweisen kann, ihn nochmals zu befragen (LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 248 Rn. 1; KMR-StPO/Hiebl, 88. EL, § 248 Rn. 1; vgl. auch RG, Urteil vom 24.09.1912 – V 470/12, RGSt 46, 196, 198). Die Anwesenheitspflicht endet erst mit der Entlassung durch das Gericht. Über sie entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (LR-StPO/Becker, aaO, Rn. 7; SSW-StPO/Franke, 5. Aufl., § 248 Rn. 4). Die Entscheidung, einen Zeugen nicht mehr zu benötigen und ihn somit entlassen zu können, ist urteilsbezogen und wird durch den Richter vor dem Urteilsspruch zumindest implizit erneut geprüft, weil er überlegen muss, ob er alle notwendigen Umstände festgestellt hat oder ob die Notwendigkeit besteht, die Beweisaufnahme fortzuführen oder erneut in sie einzutreten.

Die mit dem (kürzeren oder längeren) Verbleib an Gerichtsstelle verbundene Lästigkeit stellt für den Zeugen somit keine selbständig mit Rechtsmitteln angreifbare Beschwer dar, sondern ist inhärenter Bestandteil der Pflichten, die er aufgrund seiner prozessualen Rolle zu tragen hat. Will er sich ohne Genehmigung entfernen, kann er zwangsweise festgehalten werden; § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt entsprechend (LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 51 Rn. 6; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 51 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 51 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund wurde eine zur Anfechtung berechtigende Beschwer allenfalls angenommen, wenn die Ingewahrsamnahme des Zeugen für die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Sicherung seiner Anwesenheit im Fortsetzungstermin die Frist des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO überstieg (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2003 – 3 Ws 498/03, NStZ-RR 2003, 329), was hier nicht der Fall war.

b) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 02.01.1908 (III 982/02, RGSt 41, 32). Dort wurde ausgesprochen, dass § 248 Satz 2 StPO auf Zeugen nicht zutreffe, die aus einem gesetzlichen Grund ihr Zeugnis verweigert haben (im Fall des RG gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Denn solche Zeugen scheiden aus dem Kreis der Zeugen aus, auf die sich die Vernehmung zu erstrecken hat; sie verlören aufgrund der Zeugnisverweigerung ihre Eigenschaft als zulässiges Beweismittel. Sie sind mit anderen Worten nicht als „vernommener Zeuge“ i.S.d. Vorschrift zu werten. Derlei liegt hier nicht vor. Der Zeuge H berief sich nicht auf ein Zeugnis-, sondern lediglich auf ein angebliches Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO und machte keine Angaben. Das begründete er damit, dass er angestellter Steuerberater sei und seine Chefin ihm aufgetragen habe, nicht auszusagen. Diese Rechtsmeinung war im Ansatz verfehlt. Das Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Zeugen in seiner konkreten Befragung zu; es kann ihm nicht vorab von außenstehenden Dritten zugesprochen werden. Vielmehr ist es das Gericht, das eigenständig zu prüfen und zu entscheiden hat, ob eine die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung auslösende Verfolgungsgefahr besteht (BVerfG, Beschluss vom 16.11.1998 – 2 BvR 510/96, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2011 – 2 Ws 131/11, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.1984 – 1 Ws 26/84, NJW 1984, 1635, 1636). Zudem ist das Auskunftsverweigerungsrecht nicht umfassend gewährleistet, sondern auf diejenigen Fragen beschränkt, die die Gefahr einer Strafverfolgung nach sich ziehen könnten. Dass hier ein umfassendes Schweigerecht bestanden haben könnte, ist weder von der Beschwerde dargelegt, noch ist es nach Lage der Dinge ersichtlich oder auch nur naheliegend.

c) Unschädlich ist weiter, dass der Richter neben dem Zweck der erschöpfenden Befragung des Zeugen in einem Termin auch und möglicherweise sogar vorrangig – wofür das zugleich verhängte Telefonverbot spräche – beabsichtigt hat, durch seine Anordnung die angelaufene Durchsuchung zu sichern. Es kommt im Prozessalltag auch sonst vor und wird zu Recht nicht als problematisch gewertet, dass das Gericht eine Zeugenvernehmung für die Durchführung anderer prozessualer Schritte – beispielsweise die Befragung des Angeklagten oder eines anderen Zeugen oder für die Führung eines Rechtsgesprächs – unterbricht und den Zeugen so lange vor dem Sitzungssaal warten lässt, d.h. ihm die Entfernung von der Gerichtsstelle verbietet. Dies anzuordnen, entspringt der Einschätzung und der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, weil der Richter vollkommen losgelöst von dem Zweck des § 248 Satz 1 StPO agiert hätte, ist nach Lage der Dinge unbegründet. Ein Missbrauch kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Richter den Zeugen ohne weitere Befragung entließ, nachdem er erfahren hatte, dass die Durchsuchung begonnen hatte. Denn damit war eine neue Prozesslage geschaffen, die eine neue Beurteilung der Frage bedingte, ob das Gericht den Zeugen tatsächlich noch benötigt.

d) In der Handhabung befremdlich, in der Sache aber unschädlich war schließlich, dass der Richter dem Zeugen den Staatsanwalt und dieser dann – als Ablösung – einen Wachtmeister zur Seite gestellt hat. Eine Ingewahrsamnahme des Zeugen war damit nicht verbunden. Ausweislich des Vermerks des Sitzungsstaatsanwalts und der Beschwerde hatte der Richter mit dem Staatsanwalt vor der Sitzungsunterbrechung kurz erörtert, ob der Zeuge kurzfristig in Gewahrsam genommen werden könne, dies dann aber verworfen. Dass der Zeuge gegebenenfalls mit Gewalt am Verlassen des Gerichtsgebäudes hätte gehindert werden sollen (was aber nach Maßgabe des § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO möglich gewesen wäre, s.o. unter a), ist mithin nicht ersichtlich.

2. Demgegenüber beinhaltete die Untersagung, während der Unterbrechung der Hauptverhandlung zu telefonieren, eine gesonderte Beschwer, die bei späterem Urteilserlass nicht nochmals geprüft werden würde, sodass § 305 Satz 1 der Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1, 2 StPO) nicht entgegenstand.

Allerdings ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Zwar war entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft § 164 StPO als Rechtsgrundlage für die Maßnahme ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Die Kammer folgt aber der Rechtsansicht, wonach während der Durchsuchung eine Telefonsperre auf der Grundlage einer Annexkompetenz zu § 105 StPO verhängt werden kann, jedenfalls solange nicht ein Telefonat mit dem eigenen Rechtsbeistand unterbunden wird und soweit dies zur Erreichung des Durchsuchungszwecks konkret erforderlich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.1996 – 2 VAs 11/96, StraFo 1997, 13, 15; LR-StPO/Tsambikakis, 27. Aufl., § 105 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 13; SSW-StPO/Hadamitzky, 5. Aufl., § 105 Rn. 38; MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 31; Rengier, NStZ 1981, 373, 375 a.A. Burhoff, Hb.EV, 9. Aufl., Rn. 2014; Weisser, wistra 2014, 212 ff.). Letzteres war der Fall. Der Zeuge hatte die Auskunft aus rechtsfehlerhaften Erwägungen verweigert, die ihm die Geschäftsführerin seiner Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH mitgegeben hat. Damit war offenkundig, dass die GmbH, die der Angeklagte wirksam von der Schweigepflicht entbunden hat (vgl. Kammer, Beschluss vom 08.05.2024 – 12 Qs 2/24, juris), hier unberechtigt „mauerte“, was auch eine zumindest abstrakte Gefährdung des Durchsuchungszwecks beinhaltete. Dass das Amtsgericht dem entgegenwirken musste, liegt auf der Hand.“

Ich sehe das mit der Telefonsperre anders 🙂 .

StPO II: Die Schweigepflicht des Steuerberaters, oder: Entbindung, Durchsuchung, Abwendebefugnis

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Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2024 – 12 Qs 2/24 – aus Bayern. Das LG hat zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme Stellung genommen.

Das AG hat gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung erlassen Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein. Im Hauptverhandlungstermin am  entband der Angeklagte den Zeugen H, seinen Steuerberater, von der Schweigepflicht. Dieser verweigerte jedoch unter Hinweis auf § 55 StPO die Aussage. Das begründete er damit, dass seine Chefin, die Geschäftsführerin der Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH, bei der der Zeuge angestellt war, ihm vorab gesagt habe, er solle nicht aussagen. Daraufhin unterbrach der Richter die Sitzung, erließ einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Räume der GmbH und beauftragte Beamte der Steuerfahndung Nürnberg mit dessen Vollzug. Gesucht werden sollte nach Handakten sowie schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, soweit sie das Mandatsverhältnis zwischen der GmbH und dem Angeklagten zum Gegenstand hatten. Bei der Durchsuchung wurden Unterlagen sichergestellt.

Die GmbH legte gegen die Durchsuchung Beschwerde ein. Die hatte keinen Erfolg.

„Die Voraussetzungen des § 103 StPO lagen vor.

1. Eine auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung darf allerdings nicht angeordnet werden, wenn sie nur darauf gerichtet ist, einen Gegenstand zu finden, dessen Beschlagnahme ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 13.08.1973 – StB 34/73, juris Rn. 4; KG, Beschluss vom 17.03.1983 – ER 9/83, NJW 1984, 1133). Hier durfte sich die Durchsuchung indes auf die im Durchsuchungsbeschluss genannten Gegenstände erstrecken, weil diese nicht beschlagnahmefrei waren.

a) Die Beschlagnahmefreiheit ergab sich nicht aus § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil der Angeklagte den Zeugen H wirksam von seiner Schweigepflicht entbunden hat (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 97 Rn. 24), sodass ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustand.

Anders als die Beschwerde meint, folgt zu ihren Gunsten nichts daraus, dass der Angeklagte nach dem Wortlaut seiner Erklärung allein den Zeugen von der Schweigepflicht entbunden hat. Es ist mangels aktenkundigen Vertrags nicht abschließend klar, ob der Steuerberatungsvertrag zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen oder – was naheläge und was die Beschwerdeführerin geltend macht – zwischen dem Angeklagten und ihr abgeschlossen wurde. Das kann aber dahinstehen. Denn in jedem Fall erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf Personen, die mit dem Berufsgeheimnisträger im Rahmen der gemeinschaftlichen Berufsausübung an dessen beruflicher Tätigkeit mitwirken (§ 53a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Gegenzug bedeutet das aber auch, dass die Entbindung des Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht auch für diese weiteren Personen wirkt (§ 53a Abs. 2 StPO), denn die Entbindung von der Schweigepflicht ist unteilbar, der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 53a Rn. 14; LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 53a Rn. 14), wovon auch hier auszugehen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Entbindungserklärung des Angeklagten: Die Steuerberaterseite sollte nach dessen Willen reden und nicht schweigen.

Der GmbH als solcher, die als juristische Person nicht Zeuge sein kann, stand demgegenüber ein Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein nicht zu, sodass sich die Frage nach einer Beschlagnahmefreiheit unter diesem Blickwinkel nicht stellte. Sie hatte auch kein vom Willen des Mandanten losgelöstes, eigenes geschütztes Interesse daran, Umstände und Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis verborgen zu halten. Die Schweigepflicht des Steuerberaters besteht nämlich zugunsten des Mandanten (aus berufsrechtlicher Sicht vgl. StBerG/Koslowski, 8. Aufl., § 57 Rn. 56) und nicht zur Verdeckung etwaiger eigener Fehler oder Versäumnisse bei der Mandatsbearbeitung.

Die vorstehenden Erwägungen gelten uneingeschränkt für die Handakte des Steuerberaters. Handakten beinhalten nach § 66 StBerG die Vertrauensbeziehung betreffende Unterlagen, die der Berufsträger von seinem Auftraggeber ausgehändigt bekommen hat, Schriftverkehr, den der Berufsträger für seinen Auftraggeber geführt hat, und Notizen des Berufsträgers über Besprechungen mit seinem Mandanten oder Dritten (vgl. Wulf/Peters, Stbg 2022, 16, 25). Dies deckt sich weitestgehend mit den in § 97 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO bezeichneten Unterlagen, sodass die Beurteilung der Beschlagnahmefähigkeit von Handakten bei gegebener Schweigepflichtentbindung auch demgemäß erfolgt.

b) Wegen der erteilten Schweigepflichtentbindung kommt eine Unverwertbarkeit auch nicht auf der Grundlage des § 160a Abs. 2 Satz 2, 3 StPO in Betracht.

2. Es war damit zu rechnen, dass sich relevante Unterlagen in Räumen der GmbH finden lassen würden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten betraf den Veranlagungszeitraum 2018. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die Handakten (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG) war bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht abgelaufen, die Akten mussten demnach noch vor Ort sein.

3. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung hegt die Kammer nicht. Es spricht alles dafür, dass der Zeuge H die Auskunft zu Unrecht vollständig verweigert hat (vgl. Kammer, Beschluss vom 08.05.2024 – 12 Qs 1/24, juris). Somit, aber auch unabhängig davon, war der Zugriff auf die Unterlagen geeignet und erforderlich, um den Sachverhalt aufzuklären, wie das Amtsgericht in der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses näher ausgeführt hat.

Gegen die Verhältnismäßigkeit spricht insbesondere nicht, dass der Beschluss keinen Hinweis auf eine Abwendungsbefugnis enthielt. Grundsätzlich ist nichtverdächtigen Betroffenen zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Diese Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen, sodass dem herausgabewilligen Dritten der Eingriff der Durchsuchung erspart werden kann (BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – StB 40/23, juris Rn. 21). Umgekehrt kann die Gewährung einer Abwendungsbefugnis ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind (BGH, aaO). So lagen die Dinge hier. Nach Aussage des Zeugen H hat ihm die Geschäftsführerin der GmbH, eine Rechtsanwältin, vorgegeben, er solle bei Gericht nicht aussagen, obwohl die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung – jedenfalls im beanspruchten Umfang – höchstwahrscheinlich nicht vorlagen (vgl. Kammer, Beschluss vom 08.05.2024 – 12 Qs 1/24, juris). Daraus kann auf fehlende freiwillige Kooperation und gegebenenfalls auf eine Neigung zur Verdunkelung geschlossen werden.“

Zustellung III: Reichweite einer Zustellungsvollmacht, oder: Keine Erstreckung auf andere Verfahren

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Und dann noch die dritte Entscheidung, der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.03.2024 – 12 Qs 7/24 – ebenfalls zur Wirksamkeit einer Zustellung. Konkret geht es um die Wirksamkeit bzw. Reichweite einer Zustellungsvollmacht.

Folgender Sachverhalt: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das PflVversG benannte die Angeklagte am 06.10.2020 den M mit dessen Zustimmung als Zustellungsbevollmächtigten. In dem Vollmachtformular fand sich dazu folgender Eintrag:

Zustellungsvollmacht … wegen (Straftat(en) / Ordnungswidrigkeiten(en) / verletzte Bestimmung(en) / Fundstelle(n): PflVersG i.S. NEA – …

Ich erteile hiermit unwiderruflich Herrn/Frau M … die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher/staatsanwaltlicher Mitteilungen, Zustellungen oder Ladungen …“

Die Polizei nahm dieses Formular auch zur Akte des Vorgangs gegen die Angeklagte, in dem es um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geht und nun der LG-beschluss ergangen ist. In diesem Verfahren erließ das AG am 20.11.2020 Strafbefehl gegen die Angeklagte. Dieser wurde am 25.11.2020 an M zugestellt.

Die Angeklagte nahm am 12.07.2023 auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Einsicht in hiesige Verfahrensakte. Mit Schreiben vom 15.08.2023 wandte sie sich gegen den in der Akte enthaltenen Strafbefehl.

Das AG hat den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet und den Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen.. Hiergegen legte die Angeklagte „Beschwerde“ ein. Die hatte Erfolg:

„1. Der Angeklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO analog). Wiedereinsetzung erfolgt auch dann, wenn der Betroffene zwar keine Frist versäumt hat, aber irrtümlich so behandelt wurde und dementsprechend auf das Rechtsmittel angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 2 StR 294/15, juris Rn. 2; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.09.2023 – 12 Qs 66/23, juris Rn. 10). Einer weiteren Sachprüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs bedarf es nicht. So liegen die Dinge hier, weil das Amtsgericht die Angeklagte so behandelt hat, als hätte sie die Einspruchsfrist versäumt, was tatsächlich nicht der Fall war.

a) Die Zustellung des Strafbefehls an M entfaltete keine Rechtswirkungen zum Nachteil der Angeklagten. Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten auch gegenüber dem Vollmachtgeber ist, dass erster vom letzteren wirksam benannt wurde und der Bevollmächtigte mit seiner Bestellung auch einverstanden war (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2017 – 1 Ws 274/06, juris Rn. 7). Beides war nicht der Fall.

aa) M wurde von der Beschwerdeführerin schon nicht für Zustellungen im hiesigen Verfahren wegen Verstößen gegen das TierSchG benannt. Bei der Benennung einer Person als Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich um die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Empfangsvollmacht, die entweder generell oder aber auch nur für einzelne Fälle erteilt werden kann. Nur soweit sie erteilt ist, kann auch wirksam an die benannte Person zugestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016 – VI ZB 21/15, juris Rn. 45 m.w.N.). Ist eine Zustellungsvollmacht nur für ein Ermittlungsverfahren erteilt worden, kann auf ihrer Grundlage in anderen Ermittlungsverfahren nicht wirksam zugestellt werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem Schreiben vom 15.08.2023 ausführt, allein eine Empfangsvollmacht für Zustellungen im Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz erteilt und nicht auch bezüglich des hiesigen Schuldvorwurfs. Wenn es in der Urkunde heißt, dass die Vollmacht „zum Empfang sämtlicher … Zustellungen oder Ladungen“ berechtige, dann ist das nämlich dahin zu verstehen, dass damit der Empfang sämtlicher Schriftstücke gemeint ist, der den im Formular umrissenen Gegenstand („wegen …: PflVersG i.S. NEA -…“) betrifft. Eine Auslegung dahin, dass jedweder Schriftverkehr mit den Strafverfolgungsbehörden ohne eine zeitliche und gegenständliche Begrenzung umfasst sein sollte, hat den Wortlaut der Vollmachtsurkunde gegen sich und wird weder dem Interesse des Vollmachtgebers noch dem des Bevollmächtigten gerecht.

bb) Im Übrigen war M auch nicht damit einverstanden, dass Zustellungen an ihn gerichtet werden, die nicht den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz betreffen. Das ergibt sich aus dem Telefonvermerk der Justizangestellten K des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 09.01.2024, wonach M mitteilte, gar nicht zu wissen, wie es zu seiner Benennung als Zustellungsbevollmächtigter gekommen sei. Die Kammer hat ergänzend dazu telefonisch bei M angefragt. Er teilte mit, nur einmal der Bevollmächtigung im Zusammenhang mit der Entstempelung eines Kfz der Angeklagten zugestimmt zu haben und ansonsten nicht.

b) Der Zustellungsmangel wurde nicht gem. § 37 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch die von der Angeklagten genommene Akteneinsicht geheilt (vgl. BayObLG Beschluss vom 16.06.2004 – 2Z BR 253/03, juris Rn. 9; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24.08.2021 – 12 Qs 58/21, juris Rn. 12). ….“

StPO II: Nachweis der Verständigungsmitteilung, oder: Genügende Entschuldigung für Ausbleiben im Termin?

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Und dann die beiden Entscheidungen zur Hauptverhandlung, einmal geht es um den Nachweis der ausreichenden Mitteilung zu einer Verständigung (§ 243 Abs. 4 StPO) und einmal um die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Hier sind dann:

Die Protokollierung des Tatgerichts, dass der Vorsitzende den Inhalt eines richterlichen Vermerks über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Gespräche bekannt gegeben hat, genügt den von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO gestellten Anforderungen, wenn der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll durch Nennung seiner Ausstellers, seines Datums und seines Betreffs so unverwechselbar bezeichnet, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist Es bedarf weder die „Verlinkung“ mit einer Aktenfundstelle noch muss der Vermerk „verlesen“ werden.

Erscheint der Angeklagte nicht zum Termin, kommt es im Fall des § 412 Satz 1, § 329 Abs. 1 und 7 StPO nicht darauf an, ob er sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist.

StPO I: Durchsuchungsgrundlage anonymer Hinweis, oder: Abwarten bis zur richterlichen Entscheidung

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Und heute dann dreimal StPO, und zwar fünf Entscheidungen, zwei aus dem Ermittlungsverfahren, zwei aus dem Bereich der Hauptverhandlung und eine zum Urteil.

Ich beginne mit den beiden Entscheidungen aus dem Ermittlungsverfahren. Beide betreffen die Durchsuchung. Zu beiden stelle ich aber nur die Leitsätze vor, da die Fragen schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung waren. Hier sind dann:

1. Eine anonyme Anzeige über ein Hinweisgebersystem kann eine für die Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO ausreichende Verdachtsgrundlage bieten.
2. Eine derartige Anzeige muss von beträchtlicher sachlicher Qualität sein oder es muss mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden sein.
3. In diesen Fällen müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden.

1. Eine noch nicht erlassene Durchsuchungsanordnung kann zeitlich vor ihr liegende Rechtseingriffe nicht rechtfertigen. Grundlage der Maßnahmen ist eine indes eigene Anordnung der Ermittlungspersonen, die diese im Rahmen der Eilzuständigkeit aus §§ 103, 105 Abs. 1 S. 1 HS 2 StPO gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen haben.
2. Es entspricht ggf. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, eine Durchsuchung zunächst nicht durchzuführen, sondern sich bis zu einer richterlichen Entscheidung auf weniger eingreifende Sicherungsmaßnahmen in eigener Kompetenz zu beschränken.
3. Auf diese Weise kann die Beachtung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 S. 1 StPO trotz gegebener Gefahr im Verzug gewahrt bleiben.