Schlagwort-Archiv: LG Nürnberg-Fürth

Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

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Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Durchsuchung I: Wiederholung einer Durchsuchung, oder: Gleichbleibende Verdachtslage/sachlicher Grund?

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Heute ist in einigen Regionen der Republik Feiertag. In Niedersachsen aber nicht, und hier schon gar nicht. Daher gibt es hier heute auch Beiträge/Entscheidungen, und zwar zu Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Den Opener macht der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.05.2026 – 12 Qs 31/26. Der befasst sich mit der Zulässigkeit einer „wiederholten Durchsuchung“.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hat am 28.01.2026 die Durchsuchung der Wohnung und der Firmenräume des Beschuldigten stattgefunden. Der Beschuldigte selbst befand sich am Durchsuchungstag im Ausland.

Am 03.03.2026 erließ das AG dann einen weiteren auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Person, die Wohnung und die Geschäftsräume des Beschuldigten, der am 22.04.2026 vollzogen wurde. Gesucht werden sollte nach teils im Einzelnen näher bezeichneten Gegenständen, Buchführungs-, Bank- und Geschäftsunterlagen, einschließlich Datenträgern. In der Beschlussbegründung heißt es dann weiter: „Die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden bereits am 28.01.2026 … durchsucht. Der Beschuldigte wurde hierbei nicht angetroffen, sodass bislang insbesondere keine Informationsträger digitaler Daten des Beschuldigten sichergestellt wurden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden dieser Datenträger führen wird und dass sich darauf angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden lassen werden …“

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist zu Recht ergangen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses lagen bei dessen Erlass vor: Er wurde durch den zuständigen Richter erlassen, ein tatsachenbasierter Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten lag vor und die Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, waren darin bezeichnet. Einwendungen hiergegen bringt die Beschwerde auch nicht vor.

2. Sie zeigt aber auch im Weiteren keine Fehler des Durchsuchungsbeschlusses auf.

a) Die Beschwerde führt an, der Beschluss sei unverhältnismäßig, weil sich die Verdachtslage seit der ersten Durchsuchung nicht geändert habe. Die Abwesenheit des Beschuldigten am Tag der ersten Durchsuchung habe die erneute Durchsuchung und damit einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt.

Allerdings ist eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine erste Durchsuchungsanordnung wird verbraucht, wenn die ausführenden Beamten z.B. das Durchsuchungsobjekt verlassen, denn mit dem Verlassen wird konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt. Für eine erneute Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten Durchsuchungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 6; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 20).

Es liegt andererseits auf der Hand, dass der mit dem staatlichen Eindringen in die räumliche Privatsphäre verbundene Eingriff mit jeder Wiederholung für den Betroffenen belastender wird. Die erneute Durchsuchung bedarf daher eines sachlichen Grundes, der diese erneute Belastung rechtfertigt. Ein solcher Grund kann beispielsweise daraus folgen, dass sich Verdachtslage und Ermittlungsrichtung geändert haben und es nunmehr auf Beweismittel ankommen könnte, die die Ermittler zuvor nicht in den Blick nehmen mussten. Das war nicht der Fall. Die erneute Durchsuchung kann aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die erste Durchsuchung aus Gründen, die nicht auf der Ermittlerseite liegen, nicht vollständig durchgeführt werden konnte. So war das hier. Der Beschuldigte befand sich zur Zeit der ersten Durchsuchung im Ausland. Damit konnte die auch auf seine Person und seine (mitgeführten) Aufzeichnungen und Datenträger bezogene Durchsuchungsanordnung insoweit nicht plangemäß ausgeführt werden. Der Zugriff auf diese mutmaßlich existenten potenziellen Daten und Unterlagen war aber nach der – nachvollziehbaren – Einschätzung der StA für die Fortführung der Ermittlungen erforderlich.

b) Die Beschwerde hält den zweiten Durchsuchungsbeschluss zudem für zu weit geraten, was die Gegenstände angeht, nach denen gesucht werden sollte. Wenn die zweite Durchsuchung dazu gedient habe, der Datenträger des Beschuldigten habhaft zu werden, so sei die allgemeine Suche nach Geschäftsunterlagen und Gegenständen nicht mehr erforderlich gewesen.

Dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der angegriffene Beschluss in seinem Tenor bei der Bezeichnung der Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte (Objektliste), die gleichen Geschäftsunterlagen und Gegenstände anführt, die bereits im ersten Durchsuchungsbeschluss vom 05.09.2025 enthalten waren und nach denen bereits im ersten Durchgang gesucht wurde. Andererseits ergibt sich aus der oben (I) zitierten Beschlussbegründung, dass es den Ermittlungsbehörden darauf ankam, an die vom Beschuldigten mitgeführten Daten und Unterlagen heranzukommen, die wegen seiner Abwesenheit am 28.01.2026 nicht gesucht und ggf. sichergestellt werden konnten. Diese Begründung, die im Vermerk der ermittelnden Steuerfahndung vom 24.02.2026 der StA vorgelegt und von dieser dann in ihrem Antrag an den Ermittlungsrichter übernommen wurde, grenzte den Umfang der Durchsuchung hinreichend ein. Denn aus der Zusammenschau von Begründung und Objektliste wurde deutlich, dass die Durchsuchung sich nicht nochmals „auf alles“ erstrecken sollte. Die Belassung der Objektliste im angegriffenen Beschluss war aber insofern kaum zu vermeiden, weil die Ermittlungsbehörden nicht wissen konnten, was genau der Beschuldigte bei sich hatte, als er am 28.01.2026 im Ausland war. Dass es sich um Mobiltelefon und Notebook gehandelt haben kann, lag nahe. Möglich war daneben auch – was durch das „insbesondere“ in der Beschlussbegründung kenntlich gemacht wurde – dass er weitere, ex ante nicht identifizierte und nicht identifizierbare beweisrelevante Unterlagen bei sich gehabt haben kann. Deren potenziellen Umfang grenzte wiederum die gleichgebliebene Objektliste ein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25, juris Rn. 13 mwN).

c) Schließlich bemängelt die Beschwerde, es seien mildere Mittel nicht in Betracht gezogen worden, etwa die Aufforderung zur Herausgabe der Datenträger oder eine bereits spezifizierte Beschlagnahmeanordnung. Ebenso wenig sei dem Beschuldigten im Durchsuchungsbeschluss eine Abwendungsbefugnis eingeräumt worden.

Diesen Erwägungen vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Fehlen einer Befugnis zur Abwendung der Durchsuchung war unschädlich. Diese Befugnis hat ihren Ort bei Durchsuchungen nach § 103 StPO. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Deshalb ist ihm vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Die Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – StB 40/23, juris Rn. 21). Diese Erwägungen treffen auf einen Beschuldigten aber nicht zu. Vor einer Durchsuchung gem. § 102 StPO, die regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen stattfindet, ist den Ermittlungsbehörden oftmals nicht klar, was genau sie finden können. Sie darauf zu verweisen, vom Beschuldigten freiwillig herausgegebenes Material als Erfüllung einer Abwendungsbefugnis entgegenzunehmen und damit auf eine eigene, im Wege der Durchsuchung durchzuführende Nachschau zu verzichten, würde den Erfolg der Ermittlungen oftmals eher vereiteln als befördern. Dass die Lage hier eine andere gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Sofern in der Literatur die Ausnahme formuliert wird, die Durchsuchung habe zu unterbleiben, wenn der Betroffene bereit ist, die im Durchsuchungsbeschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 102 Rn. 31, wobei die Rspr.-Nachweise in Fn. 125 allesamt Durchsuchungen nach § 103 StPO betrafen), fehlte es an der Eingangsvoraussetzung der konkret benannten gesuchten Gegenstände. Da im Vorfeld nicht bekannt war, was genau der Beschuldigte bei sich führte, konnte kein konkreter Gegenstand benannt und herausverlangt werden. Wenn in der Beschwerde weiter behauptet wird, dass „eine faktische Bereitschaft zur Kooperation bestehen kann“ und dass der Beschuldigte „grundsätzlich zur Mitwirkung bereit ist“, um damit zu begründen, dass ein nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgestuftes Vorgehen angezeigt gewesen wäre, so mussten sich die Ermittlungsorgane auf solche vagen Ankündigungen nicht verweisen lassen, auch weil diese bei Erlass des Beschlusses nicht absehbar waren.“

StPO II: 2 x Vermögensarrest wegen Geldwäsche, oder: Anforderungen an den Anfangsverdacht

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Dieses zweite Beitrag des Tages stellt zwei LG-Entscheidung zur Anordnung eines Vermögensarrestes in Geldwäschefällen vor. Es geht jeweils  darum, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Dazu dann:

Zum Vermögensarrest bei Verdacht leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten.

1. Auch wenn es für einen Anfangsverdacht einer Geldwäschetat nicht erforderlich ist, dass zu Beginn der Ermittlungen schon eine konkrete Vortat feststellbar ist, bedarf es konkreter, nicht nur auf Vermutungen basierter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vortat vorhanden ist. Grundsätzlich ist es – für einen Anfangsverdacht – möglich, dies nach kriminalistischer Erfahrung zentral auf sogenannte „verdächtige“ Kontobewegungen zu stützen. Solange allerdings überhaupt kein konkreter Bezug zu einer möglichen Vortat vorhanden ist, müssen in den Kontobewegungen sehr deutliche Anzeichen für ein bloßes Verschieben höchstwahrscheinlich illegal erworbener Gelder vorhanden sein. Nicht jede Geldwäscheverdachtsanzeige führt automatisch zu einem belastbaren Anfangsverdacht einer Geldwäschetat.

2. Solange (insbesondere zu Beginn der Ermittlungen) die konkrete Vortat noch nicht vollständig ermittelt werden konnte, sind derart konkrete Umschreibungen gegebenenfalls (noch) nicht möglich. In diesem Fall darf aber auf das zentrale Tatbestandsmerkmal der Geldwäschetat nicht einfach verzichtet werden. Die Vortat ist vielmehr – unter Anwendung der oben aufgezeigten Begründungserfordernisse insbesondere bei einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme – trotzdem so konkret wie möglich zu beschreiben.

Durchsuchung I: Inhalt der Anordnung, Umfang, oder: Beschlagnahmefrei?, Sichtungsermessen, Beschwerde

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Ich setze dann die Berichterstattung heute mit Entscheidungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme fort. Es sind insgesamt sechs Entscheidungen einmal AG, einmal BayObLG und viermal LG.

Ich starte hier mit den vier LG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle:

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar.

1. Zum Umfang der Durchsuchung bei einem Notar.

2. Ein Beglaubigungsvermerk ist bei einer nach § 103 StPO angeordneten Durchsuchung bei einem Notar nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck ist darauf gerichtet, der Urkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er ist mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnahmefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen soll.

3. Beschlagnahmefrei ist aber die Ablichtung des Ausweises eines Mandanten. Denn dabei handelt es sich um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten (§ 10 BeurkG, ggf. § 2 Abs. 1 Nr. 10 mit § 11 GwG) anfertigt und verwahrt. Sie ist gerade nicht dazu bestimmt , die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar zu verlassen, vielmehr ist sie innerhalb dieses Schutzbereichs entstanden und soll in ihm verbleiben.

4. Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt.

1. Soweit ein Durchsuchungsbeschluss formuliert, dass sich die Durchsuchung auch auf Zeiträume erstrecke, die vor dem mutmaßlichen (Mindest-)Tatzeitraum liegen, weil daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang für den strafbefangenen Zeitraum gezogen werden können, ist das ggf. nicht rechtswidrig. Betreffen die Ermittlungen nämlich komplexere Tatkonstellationen befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber die zeitliche oder die inhaltliche konkrete Eingrenzung der einzelnen Taten nicht belastbar vornehmen lässt.

2. Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat.

1. Soweit Beweismittel zunächst mit Einwilligung des Betroffenen durch die Polizei sichergestellt worden sind, ist nach erklärtem Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung seitens der Staatsanwaltschaft eine erstmalige (richterliche) Beschlagnahmeanordnung gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO einzuholen.

2. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von tatsächlich lediglich sichergestellten Beweismitteln ist unwirksam, da in diesem Fall keine Beschlagnahmeanordnung existiert, welche Gegenstand einer Beschlagnahmebestätigung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO sein könnte.

3. In der Mitnahme der Papiere oder Daten zum Zwecke der Durchsicht liegt noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern.

StPO III: Durchsuchung ohne Anfangsverdacht, oder: Beweisverwertungsverbot für Beschlagnahme?

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Und dann kommt hier noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.01.2026 – 12 Qs 2/26.

Die Wohnung des Beschuldigten wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters vom 30. Mai 2025 am 8. Juli 2025 durchsucht. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe den anderweit verfolgten Dr. pp. angestiftet, Mitte des Jahres 2023 in den Impfpässen der beiden Kinder des Beschuldigten jeweils zwei MMR-Impfungen einzutragen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben sollen. Damit soll der Arzt in zwei Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt (§ 278 Abs. 1 StGB), der Beschuldigte jeweils dazu angestiftet haben (§ 26 StGB). Bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe der Kinder an die Polizei ausgehändigt. Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten am 23.12.2025 deren Herausgabe verlangte, führte die GenStA Nürnberg am 13.01.2026 ihre ermittlungsrichterliche Beschlagnahme herbei. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Ohne Erfolg:

„1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind erfüllt. Der sachlich und örtlich zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (§ 98 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO) hat die genau bezeichneten Gegenstände – die beiden Impfpässe – zutreffend als potenziell beweisbedeutsam erkannt. Letzteres ist gegeben, wenn bei einer ex ante-Betrachtung die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 75/23, juris Rn. 4). Das liegt bei Impfpässen auf der Hand, wenn der Verdacht dahin geht, dass es sich dabei um ebenjene Gesundheitszeugnisse handeln soll, die Objekt des mutmaßlichen Verstoßes gegen § 278 StGB sein sollen. Der Beschwerdeführer war Mitgewahrsamsinhaber der Impfpässe, die auf seine beiden Kleinkinder ausgestellt waren. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

2. Unerheblich ist hier, ob der der Beschlagnahme vorausgehende und nicht angegriffene Durchsuchungsbeschluss für das Haus des Beschwerdeführers rechtmäßig war.

Durchsuchung und Beschlagnahme sind zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02, juris Rn. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 94 Rn. 21). Ein die Beschlagnahme hinderndes Beweisverwertungsverbot kann aber in Betracht kommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08, juris Rn. 17 m.w.N.), was insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 24 ff.).

a) Daran gemessen folgt nichts für ein mögliches Beweisverwertungsverbot aus den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Tätigkeit der Landratsämter und die Verwertbarkeit von ihnen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, die ausweislich der Akte von der GenStA mit zur tatsächlichen Grundlage des hier beantragten Durchsuchungsbeschlusses gemacht worden sind.

b) Nicht durchgreifend ist weiterhin, dass bei geläuterter Betrachtung die Durchsuchung möglicherweise mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das führt die Beschwerde zwar nicht weiter aus. Es wird insoweit in einem anderen Schriftsatz der Verteidigerin lediglich auf den Beschluss einer anderen Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verwiesen, der in einem anderen Ermittlungsverfahren aus dem hiesigen Gesamtkomplex (vgl. dazu auch Kammer, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 12 Qs 33/25, juris) ergangen ist und in dem die Verteidigerin ebenfalls mandatiert war. Diesem lag – wie hier – zugrunde, dass ein Elternpaar der Anstiftung verdächtigt wurde und bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht der Beschwerdekammer nicht hinreichend tatsächlich unterlegt war, wer von beiden, Vater oder Mutter, den Arzt angestiftet haben soll. Demgemäß hat die Kammer den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben.

Ob die von der anderen Beschwerdekammer angestellten Erwägungen zutreffen und bejahendenfalls auf hiesigen Fall voll übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der möglicherweise in einer falschen Beurteilung des Anfangsverdachts liegende Verfahrensverstoß weder schwerwiegend noch wäre er nach Lage des Falles bewusst oder willkürlich begangen worden. Vielmehr wäre er in dem oft diffizilen Feld der Bewertung und Abwägung von Indizien im Zusammenspiel mit kriminalistischer Erfahrung (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.) angesiedelt, die, wie die Praxis regelmäßig zeigt, je nach Gericht oder Instanz so oder so ausfallen können. Ein derartiger Fehler hindert, sollte er vorliegen, die Verwertbarkeit des Beweismittels und damit auch dessen Beschlagnahme nicht.“