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Rücknahme des Strafantrags, oder: Wer trägt die Auslagen des Angeklagten?

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Und als zweite Entscheidung dann ein kostenrechtlicher Beschluss zu einer Vorschrift, die häufiger übersehen wird. Nämlich § 470 StPO, der die Kostentragungspflicht bei Zurücknahme des Strafantrags regelt. Dazu hat das LG Trier im LG Trier, Beschl. v. 05.10.2020 -1 Qs 65/20 – Stellung genommen.

Hier hatte die Geschädigte Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft hatte Anklage wegen Beleidigung erhoben. Das AG hatte das Hauptverfahren eröffnet, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Dann hatte die Geschädigte, nachdem die Angeklagten sich bei ihr entschuldigt hatten, ihren Strafantrag zurückgenommen. Das AG hat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es gemäß § 467 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StPO der Staatskasse überbürdet, die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden diesen auferlegt. Mit Schreiben vom 24.09.2020 hat einer Angeklagten über seinen Verteidiger sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Die hatte Erfolg:

„Prozessual führt die Rücknahme zur Kostenlast für den Zurücknehmenden gemäß § 470 StPO. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich die Kostenentscheidung nach der Regelung des § 470 S. 2 StPO, wonach in Abweichung von der Regel des Satz 1 die Kosten und Auslagen auch dem Angeklagten auferlegt werden können, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt hat. Der Angeklagte A. war zur Übernahme der Kosten nicht bereit, so dass die Kostenentscheidung insoweit schon aufzuheben ist.

Jedoch kommt eine Belastung der Staatskasse in Betracht, wenn es unbillig wäre die Beteiligten damit zu belasten. Im Rahmen dieser Kostenentscheidung aufgrund richterlichen Ermessens darf die Staatskasse jedoch gleichwohl nur ausnahmsweise – belastet werden, wenn anerkennenswerte Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen würden, die Anzeigeerstatterin mit den Kosten und Auslagen zu belasten (Meier-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 470 Rdnr. 6).

Eine Überbürdung der notwendigen Kosten des Angeklagten auf die Anzeigenerstatterin und Geschädigte wäre vorliegend aber nicht sachgerecht. So hat nicht nur die Staatsanwaltschaft Trier das öffentliche Interesse bejaht und Anklage erhoben, statt die Anzeigenerstatterin auf den Privatklageweg zu verweisen. Das Amtsgericht hatte die Anklage bereits zugelassen und Hauptverhandlungstermin bestimmt. Die Anzeigenerstatterin hat den Strafantrag erst zurückgenommen, nachdem die Angeklagten sich bei ihr entschuldigt hatten und das Jugendamt, welches ihre Anzeige unterstützt hatte, der Rücknahme zugestimmt hatte. Das Amtsgericht erachtete es als angemessen, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt. Damit bestehen mehrere anerkennenswerte Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.“

OWi III: Wiederaufnahme im Bußgeldverfahren, oder: Was sind neue Tatsachen

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Und als dritte Entscheidung dann ein Bereich, in dem man als Verteidiger im OWi-Verfahren wahrscheinlich nicht so häufig zu tun hat: Wiederaufnahme des Verfahrens. Es handelt sich um den LG Trier, Beschl. v. 20.05.2020 – 1 Qs 34/20 -, über den der Kollege Gratz auch schon berichtet hat.

Zur Last gelegt wurde dem Betroffenen mit dem Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG hatte auf den Einspruch des Betroffenen Hauptverhandlung bestimmt. Zur Hauptverhandlung am 15.07.2019 erschien lediglich der Verteidiger, der Betroffene nicht. Das AG hat den Einspruch des Betroffenen verworfen.Ein Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen blieb erfolglos. Durch Beschluss des OLG Koblenz ist auch die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen wordne..

Und dann:

„Mit Schreiben vom 8. April 2020 hat der Verurteilte über seine Verteidigerin beantragt, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren wiederaufzunehmen und ihn freizusprechen. Es lägen neue Tatsachen bzw. Beweismittel vor, dass er das Fahrzeug nicht geführt habe. Hierzu benennt er die Zeugen pp, pp und pp und gibt die Zeugenaussagen wieder. Zudem liege eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin (pp) vor, dass er gemäß Auswertung seiner Einloggdaten seines elektronischen Chips am 11. Oktober 2018 von 17:47 Uhr bis 05:56 Uhr im Dienst gewesen sei. Das Schreiben könne als Urkunde verlesen und die zuständige Mitarbeiterin der Personalabrechnung Frau pp, als Zeugin gehört werden. Schließlich sei auch seine Einlassung, dass er sich in der Zeit im Dienst befunden habe, als neue Tatsache zu werten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 27. April 2020 als unzulässig verworfen, da kein geeignetes Beweismittel angeführt worden sei. Der Betroffene sei der ihm obliegenden gesteigerten Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, warum er die Tatsachen und Beweismittel nicht schon gegenüber der Verwaltungsbehörde bekannt gegeben habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, die am 4. Mai 2020 beim Amtsgericht eingegangen ist. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt der Beschwerde Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Wiederaufnahmeantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es jedoch bereits an „neuen Tatsachen oder Beweismitteln“.

Im Fall des § 359 Nr. 5 StPO (i.V.m. § 85 Abs. 1 OWiG) ist auf Grund des Urteils oder des sonstigen Akteninhalts die Neuheit der Tatsachen bzw. Beweismittel zu prüfen. Tatsachen sind nicht deshalb neu, weil sie in dem Urteil nicht erwähnt sind. Ergeben sie sich aus den Akten, so spricht das dafür, dass sie dem Gericht bekannt waren (KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl. 2019, StPO § 368 Rn. 8 mwN).

Die Entscheidung über die Frage der Neuheit setzt einen Vergleich voraus zwischen dem, was Gegenstand des ursprünglichen Bußgeldverfahrens war, und dem, was nun für das Wiederaufnahmeverfahren an Tatsachen und Beweismitteln vorliegt. Entscheidender Zeitpunkt, ab dem sich Neuheit ergeben kann, ist der Erlass des Urteils, soweit es in Rechtskraft erwächst. Bei Beschlüssen ohne vorangegangene Hauptverhandlung sowie bei Strafbefehlen ist der Akteninhalt entscheidender Anknüpfungspunkt, wobei auch erkennbar unberücksichtigte Akteninhalte als neu anzusehen sind (BeckOK StPO/Singelnstein, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 359 Rn. 24-28). Gleiches gilt für Bußgeldbescheide.

Neu sind solche Tatsachen, die bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt wurden. Der Grund der Nichtberücksichtigung ist dabei grundsätzlich unerheblich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Gericht die Tatsachen aus dem Akteninhalt hätte kennen und berücksichtigen müssen oder ob der Angeklagte die Tatsache zwar kannte, aber (ggf. sogar absichtlich) nicht vorgebracht hat (BeckOK StPO/Singelnstein, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 359 Rn. 24-28).

Beweismittel sind neu, wenn sie vom Gericht erkennbar nicht berücksichtigt wurden. Dies kann jedoch nicht schon daraus geschlossen werden, dass eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen im Urteil nicht stattgefunden hat (BeckOK StPO/Singelnstein, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 359 Rh. 24-28).

Zwar weist die Verteidigerin zutreffend darauf hin, dass bei Bußgeldbescheiden, die ohne Hauptverhandlung rechtskräftig werden, für die Frage der Neuheit grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die benannten Beweismittel nicht bekannt.

Vorliegend hat der Betroffene jedoch gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt und anschließend vor dem Einspruchstermin die Fahrereigenschaft bestritten und den Zeugen … als Fahrer benannt. Zudem hat er als weitere Zeugen … und … benannt. Das Amtsgericht hat dies auch zur Kenntnis genommen und die Zeugen … und … zum Einspruchstermin geladen.

Die Zeugen wurden zwar letztlich nicht gehört. Dies jedoch nur deshalb nicht, da der Angeklagte zum Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist.

Für einen solchen Fall muss für die Frage der Neuheit der Zeitpunkt der Verwerfung des Einspruchs maßgeblich sein, auch wenn die Zeugen im Termin nicht gehört wurden. Anderenfalls könnten die Vorschriften über das – zeitlich begrenzte – Wiedereinsetzungsverfahren durch das – zeitlich grundsätzlich unbegrenzte – Wiederaufnahmeverfahren umgangen werden.

Was das Bestreiten der Fahrereigenschaft angeht, so stellt dies ohnehin keinen neuen Tatsachenvortrag im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar und wäre entsprechend in dem originär vorgesehenen Rechtsbehelf, des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen und zu prüfen gewesen. Das nachträgliche Bestreiten der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen vermag einen Wiederaufnahmeantrag nicht zu rechtfertigen, da ansonsten das Wiederaufnahmeverfahren zu einer zeitlich unbefristeten Rechtsbeschwerde umfunktioniert würde (LG Köln Beschl. v. 21.3.2017- 105 Qs 36/17, BeckRS 2017, 112849 Rn. 2).

Damit bleibt für die Frage der Neuheit nur das Schreiben der als Zeugin benannten Mitarbeiterin der Personalabrechnung, Frau pp.

Insoweit fehlt es jedoch an der für ein Wiederaufnahmeverfahren erforderlichen Beweiseignung, denn der Umstand, dass der elektronische Chip des Verurteilten zur Tatzeit an der Arbeitsstelle eingeloggt war, bedeutet nicht zwingend, dass der Verurteilte tatsächlich zur Tatzeit dort anwesend war. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass eine andere Person den Verurteilten mit dem Chip eingeloggt hat, um etwa eine unentschuldigte Abwesenheit zu vertuschen. Zum anderen könnte sich der Verurteilte auch nach dem Einloggen für eine gewisse Zeit wieder entfernt haben, ohne sich zwischendurch auszuloggen, oder regulär in dieser Zeit eine dienstliche Fahrt vorgenommen haben, denn auch in diesem Fall hätte sich der Verurteilte „im Dienst“ befunden. Eine Angabe über den Ort der Dienstausübung ist damit nicht verbunden. Bei einem Wachdienst ist es sogar üblich, dass die Arbeitgeber sich nicht ständig am Firmensitz aufhalten.

Hier hätte der Betroffene näher darlegen müssen, warum aus dem Umstand, dass er sich im Dienst befand, gefolgert werden soll, dass er nicht am Tatort gewesen sein kann. Dies ist nicht geschehen. Auf seine gesteigerte Darlegungspflicht war er durch das Amtsgericht auch bereits hingewiesen worden.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S.1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.“

Wenn die Hauptverhandlung um 08.00 Uhr beginnt, oder: Nicht so schlimm, muss der Verteidiger eben früh aufstehen

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Urheber Bass2001

Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Trier, Beschl. v. 22.03.2018 – 5 Qs 21/18 – vor. Die ist vor einiger Zeit schon in der NZV „gelaufen“. Ich habe Sie mir vom Kollegen Dr. Fromm aus Koblenz, der sie erstritten – besser „erlitten“ hat – besorgt und stelle sie heute vor.

Entschieden hat das LG über einen Terminsverlegungsantrag des Kollegen. Das AG Wittlich hatte nach fernmündlicher Abstimmung mit dem Büro des Kollegen Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.03.2018 bestimmt und den Terminsbeginn auf 8:00 Uhr festgelegt. Nach Erhalt der Ladung stellt der Kollege den Antrag, den für den 29.03.2018, 8:00 Uhr anberaumten Termin aufzuheben und neuen Termin zu bestimmen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er müsse von seinem Wohnsitz in Dieblich bereits vor 6:00 Uhr abfahren, um pünktlich bei Gericht zu sein. Die erfolgte Terminierung stelle deshalb eine solche zur „Unzeit“ dar und müsse aufgehoben werden.

Den Antrag hat das AG abgelehnt. Dagegen das Rechtsmittel, das beim LG keinen Erfolg hatte:

„Ob die vorliegende Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung des auf den 29.03.2018, 8:00 Uhr, anberaumten Termins zur Hauptverhandlung überhaupt ein statthaftes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darstellt, kann vorliegend dahinstehen, da die Beschwerde im Ergebnis jedenfalls unbegründet und daher zu verwerfen ist.

Die Beschwerde gegen die Bestimmung oder Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins, insbesondere die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung, ist nämlich grundsätzlich gem. § 305 Satz 1-StPO der bestimmt, dass Entscheidungen des erkennenden Gerichts nicht der Beschwerde unterliegen, ausgeschlossen (Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 213 Rdz. 8). Sie kann aber nach einer verbreiteten Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Gerichts rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehören soll. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung soll nach dieser Ansicht allerdings dem Beschwerdegericht entzogen sein (OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; OLG Hamburg StV 1995,11). Prüfungsmaßstab ist damit allein die Vertretbarkeit der Entscheidung.
Da diese Nachprüfung durch die Beschwerdekammer vorliegend ergibt, dass eine fehlerhafte Ausübung des dem Amtsgericht Wittlich zustehenden Ermessens nicht gegeben ist, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Die Entscheidung des Richters, wann Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Das Gericht hat sich dabei insbesondere davon leiten zu lassen, dass das Verfahren beschleunigt durchgeführt werden kann (Meyer-Goßner,. a.a.O. § 213 Rdz.6). Neben der Belastung des Gerichts und der Reihenfolge des Eintritts der Rechtshängigkeit sind jedoch auch berechtigte Wünsche der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen (BGH NStZ 1998, 311). Einen Anspruch auf Verlegung eines Termins haben diese jedoch nicht. Vielmehr hat der Richter auch über einen Terminverlegungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung sowie der Terminplanung des Gerichts zu entscheiden (OLG Hamm, NStZ- RR 2001, 107). Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung lediglich dann, wenn sich das Gericht bei der Ablehnung der beantragten Terminverlegung von sachfremden und damit willkürlichen Beweggründen hat leiten lassen.

So verhält es sich vorliegend indes nicht.

So hat das Amtsgericht den Termintag als solchen mit dem Büro des Beschwerdeführers abgestimmt. Die – relativ frühe – Terminstunde hat das Gericht dagegen mit der gegenwärtigen Arbeitsbelastung und dem Beschleunigungsgebot vor dem Hintergrund drohender Verjährung und damit mit Umständen begründet, die nicht zu beanstanden sind. So hat das Gericht ausgeführt, es sei derzeit wegen gegenwärtigem hohen Geschäftsaufkommens gehalten, auch zu früheren Terminstunden zu terminieren. Zudem mache es die Kürze der geltenden Verjährungsfrist gem. § 26 Abs. 3 StVG erforderlich, die Hauptverhandlung im Anschluss an den Eingang der Sache bei Gericht binnen sechs Monaten zu terminieren. Dies sei aktuell nur unter zeitlicher Ausdehnung der vorhandenen Sitzungstage möglich. Sachfremde Erwägungen lassen diese Ausführungen jedenfalls nicht erkennen. Zu Recht weist das Amtsgericht außerdem darauf hin, dass die gebotene Rücksichtnahme auf die persönlichen Belange der Betroffenen nicht dazu führen kann, dass eine Terminierung innerhalb der Grenzen der Verjährungsvorschriften nicht mehr erfolgen kann. Hinzu kommt, worauf das Amtsgericht ebenfalls bereits richtigerweise hingewiesen hat, dass die Fahrstrecke Koblenz (Kanzleianschrift) – Wittlich ohne Weiteres in einer Stunde bewältigt werden kann, weshalb ein Fahrtantritt zur Nachtzeit gerade nicht erforderlich ist.“

Na ja. Ich erspare mir einen weiter gehenden Kommentar, der Kollege hat in seiner Anmerkung in der NZV dazu schon alles gesagt. Hier nur soviel: Das Ganze riecht nach Retourkutsche (wofür?) oder Druck zur Einspruchsrücknahme, dennw arum kann man nicht den Termin für den nicht ortsansässigen Kollegen verlegen? Und: Wie ist das noch mit der Rechtsprechung zur Übernahme der Übernachtungskosten, wenn der Rechtsanwalt vor 06.00 Uhr die Reise zum Termin antreten muss?

Ja, ich habe gelesen, dass das LG von der Kanzleianschrift ausgeht. Trotzdem für mich nicht nachvollziehbar die Entscheidung.

Einsicht in Messunterlagen: „Ich will alles, und zwar sofort – LG Trier: „Brauchst du und bekommst du“

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Die zweite OWi-Entscheidung stammt dann aus dem Bereich der Akteneinsicht. Es handelt sich um den LG Trier, Beschl. v. 14.09.20187 – 1 Qs 46/17, über den ja auch schon der Kollege Gratz in seinem VerkehrsrechtsBlog berichtet hat. Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters betreffend Akteneinsicht. Dazu wird ja – auf der allgemeinen Ansicht der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rechtsmittel gegen Akteneinsichtsentscheidungen – unter Hinweis auf § 305 Satz 1 StPO vertreten, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Ich halte diese Auffassung schon deshalb für falsch, weil m.E. die Frage des rechtlichen Gehörs nicht erst mit der Rechtsbeschwerde/Revision geklärt werden darf.

So sieht es auch das LG Trier zutreffend in seiner schön und ausführlich begründeten Entscheidung und hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, auf einem von der Verteidigern bereitgestellten Speichermedium digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie und Statistikdatei zur Messserie zur Verfügung zu stellen. Ferner zur Verfügung zu stellen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung, Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme und der “Public Key” des Messgeräts. Also: Alles 🙂 . Begründung:

„Der Beschwerdeausschluss in § 305 S. 1 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde.

Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 59. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 – 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).

Anfechtbar mit der Beschwerde sind hingegen Entscheidungen, bei denen die Beschwer des Betroffenen durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (KK-StPO/Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 305 Rn. 12). Die Aufzählung in § 305 S. 2 StPO ist insoweit nicht abschließend (Zabeck aaO).

Ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakte und ähnlichem nach Verurteilung des Betroffenen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann, ist derzeit sehr umstritten. So hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 04.04.2016 (3 Ss OWi 1444/15, BeckRS 2016, 06531) ausgeführt, dass die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sogenannter Rohmessdaten dann nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehalten wurden (FD-StrVR 2016, 377672). Der Betroffene hat damit keine Möglichkeit, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Lebensakte zu rügen.

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz zu dieser Frage ist nicht bekannt. Zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands ist der Betroffenen daher die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, zumal es sich bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. nicht um einen – nicht der Beschwerde zugänglichen – Beweisantrag handelt, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht insoweit nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil (vgl. OLG Brandenburg Beschluss v. 20.9.1995, Az. 2 Ws 174/95, BeckRS 9998, 94876, mwN). Ihre Rechtmäßigkeit wird nämlich weder bei der Urteilsfällung überprüft, noch wäre eine zuvor getroffene Entscheidung gegebenenfalls rückwirkend korrigierbar (OLG Brandenburg aaO).

Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde ergeben sich vorliegend auch keine Bedenken im Hinblick auf § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, da sich der Antrag nicht auf die Modalität der Akteneinsicht bezieht, sondern deren Substanz betrifft (OLG Brandenburg aaO).“

Und in der Sache meint das LG:

„Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts ESO 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem durch die PTB im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde.

Der Betroffene muss daher, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht.

Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er – bzw. sein Verteidiger – auch Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen hat. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu Informationen zu gewähren, die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können. Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO) in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern nämlich, dass sowohl die Verfolgungsbehörde wie auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann. An der dadurch garantierten “Parität des Wissens” fehlt es jedoch, wenn die Bußgeldbehörde, nicht aber der Betroffene Zugang zu den für die Beurteilung des Messwerts relevanten Unterlagen hat (Praxishinweis zu OLG Celle, Beschluss vom 26. 3. 2013 – 322 SsBs 377/12, NJW-Spezial 2013, 522; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 04.05.2010, Az. 11603/06 Rn 53 bei juris).

Vorliegend hat das Polizeipräsidium Rheinpfalz den Public Key, die einzelne Falldatei, Bild mit Schlüsselsymbolen und entschlüsselte/konvertierte Bilder auf CD zur Verfügung gestellt, eine Herausgabe weiterer Unterlagen jedoch verweigert. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz verweist hierzu in seinem Schreiben vom 1. Februar 2017 darauf, dass für das gegenständliche Messgerät keine Lebensakte geführt werde und dies auch nicht vorgeschrieben sei.

Aus § 31 MessEG ergebe sich lediglich die Pflicht, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät bis zur jeweils nächsten Eichung aufzubewahren, nicht jedoch dauerhaft vorzuhalten. Darüber hinaus seien die in § 31 MessEG genannten Nachweise für die Eichbehörden bestimmt und keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des geeichten Messgerätes wecken zu können.

Ferner verweist das Polizeipräsidium Rheinpfalz darauf, dass eine Statistikdatei bei dem konkreten Archiv leider nicht vorhanden sei.

Zutreffend ist, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, eine sog. Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Gibt es keine “Lebensakte”, kann sie selbstverständlich auch nicht eingesehen werden. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)). Dies folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG: Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

Werden dem Betroffenen solche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, hat er keine Möglichkeit, konkrete i Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; vgl. auch FD-StrafR 2012, 332318).

Die Betroffene hat vorliegend über ihre Verteidigerin ausreichend detaillierten und tatsachenfundierten Vortrag dazu gehalten, warum es zur effektiven Verteidigung erforderlich ist, Einsicht in die komplette Messreihe zu nehmen und nicht lediglich in die konkrete Falldatei. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass bereits vor Einsicht in die Messserie konkrete Mängel vorgetragen werden, da sich bestimmte Fehlerquellen erst aus einem Vergleich der eigenen Falldatei mit den anderen im Messzeitraum durchgeführten Messungen ergeben können. Zudem können ggf. erst anhand der weiteren Falldaten der Messreihe Fehler aufgedeckt werden, die allen Messungen der Messserie anhaften, aber aus der konkreten Messung beim Betroffenen nicht ersichtlich sind. Ferner besteht die Möglichkeit, durch Aufzeigen mehrerer Fehlerquellen bei anderen Messungen die aus dem standardisierten Verfahren folgende Vermutung korrekter Messungen der gesamten Messserie zu erschüttern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 2 Ws 96/14).

Der Verteidigerin sind daher die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zwar sind bei Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit höherrangig, zumal es sich um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt. Mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie werden zwar Foto und Kennzeichen übermittelt, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift. Zudem besteht bei der Übermittlung an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich auch keine Gefahr der Weitergabe der Daten an Dritte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 Ws 348/16).

Darüber hinaus hat die Betroffene Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung.

Soweit sie Einsicht in Wartungs- und Instandsetzungsnachweise seit der ersten Inbetriebnahme beantragt, besteht indes kein Anspruch. Die Verwaltungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, sämtliche seit der ersten Inbetriebnahme angefallenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch Nachweise zu dokumentieren und zu belegen. Eine Aufbewahrungspflicht für Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG lediglich für zwischen den jeweiligen Eichungen durchgeführte Wartungen, Reparaturen und sonstigen Eingriffen. Hierdurch sollen Eichämter anlässlich der Vorstellung des Messgerätes zur Eichung einen Überblick über zuvor erfolgte Reparatur- und Wartungsmaßnahmen erhalten. Die Betroffene hat auch Anspruch auf Übermittlung des aktuellen Eichscheins sowie der früheren Eichscheine seit der ersten Inbetriebnahme, da sich aus der Häufigkeit der Eichungen, insbesondere vor Ablauf der Eichfrist, möglicherweise Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Messgeräts ergeben können.

Die Betroffene hat ebenfalls Anspruch auf Zurverfügungstellung des sog. “Public Key” des Messgerätes. Durch einen Vergleich des von dem Messgerät genutzten Public Key mit dem in der Messdatei abgespeicherten Public Key lässt sich überprüfen, ob die Messdatei tatsächlich von dem Messgerät hergestellt und nicht manipuliert wurde. Der Public Key liegt dem Amtsgericht nach dem Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 1. Februar 2017 sowie dem Abgabevermerk vom 26. April 2017 bereits auf CD vor und unterliegt damit dem umfassenden Akteneinsichtsrecht der Betroffenen.

Auch die Statistikdatei zur Messserie ist der Betroffenen bzw. ihrer Verteidigerin zur Verfügung zu stellen. Soweit das Polizeipräsidium Rheinpfalz im Schreiben vom 1. Februar 2017 vorträgt, eine Statistikdatei sei bei diesem Archiv leider nicht vorhanden, fehlt es bereits an einer Begründung hierzu. Die Verteidigerin hat detailliert unter Bezugnahme auf das sachverständige Schreiben der GFU vom 4. Mai 2017 sowie der gültigen Gebrauchsanweisung des Messgeräts vorgetragen, dass bei Messungen mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ESO 3.0 nach Abschluss eines jeden Messeinsatzes eine Statistikdatei erzeugt wird. Diese liefert Rückschlüsse zur Qualität der Ausrichtung des Sensors und einhergehend zur Annullierungsrate des konkreten Messeinsatzes. Gleichzeitig werden alle Messungen des Messeinsatzes in verschiedenen Geschwindigkeitsbereichen erfasst und die gültigen Messungen angezeigt. Der wesentliche Bestandteil besteht darin festzustellen, ob tatsächlich alle Messfotos zur Auswertung vorgelegen haben oder zwischenzeitig einzelne Messfotos gelöscht wurden. Nur wenn alle Messdateien der kompletten Messserie zur Auswertung vorliegen, kann die Messbeständigkeit des Messgerätes bzw. der Messanlage und damit die Gültigkeit der Eichung nachgewiesen werden. Bereits hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Statistikdatei einhergehend mit der kompletten Messserie überprüft werden muss, damit eine klare Aussage zu Messbeständigkeit oder zu Defekten eines Messgerätes bzw. einer Messanlage getroffen werden kann.

Sollte die Statistikdatei tatsächlich nicht (mehr) vorhanden sein, wird sich die Verwaltungsbehörde hierzu erklären müssen.“

Sorry, ist ein wenig umfangreicher, aber der Beschluss ist es auch wert 🙂 .

Durchsuchung III: Eigenkonsum von Drogen, oder: Es muss ein bisschen Mehr sein

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Nach den beiden nicht so ganz schönen BGH-Entscheidungen des BGH (vgl. den BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – StB 10/16 und dazu Durchsuchung I: Durchsuchung des Verteidigers – darf das Gericht das? und das BGH, Urt. v. 17.o2.2016 – 2 StR 25/15 und dazu Durchsuchung II: Nichts Neues zum Beweisverwertungsverbot, oder: Gesund beten) nun zum Tagesabschluss den LG Trier, Beschl. v. 05.01.2016 – 5 Qs 90/15.

Es geht auch um die Voraussetzungen für eine Durchsuchung. Der Beschuldigte befand sich in einem laufenden Bewährungsverfahren. Ein dort angeordnetes Drogenscreening hat einen auffälligen Befund für Amphetamin ergeben. Dieser Befund v. 06.05.2016 wurde der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG Trier beim AG Wittlich durch die Bewährungshelferin des Beschuldigten mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft Trier hat sodann die Anordnung einer Durchsuchung beim Beschuldigten gemäß §§ 102, 94 StPO beantragt und begründet dies mit dem positiven Urintest. Das AG hat sodann mit beschl. v. 01.07.2015 die Durchsuchung der Person sowie der Wohn-, Keller-, Neben-, Geschäfts- und sonstigen Räumen und die Beschlagnahme vorgefundener Beweismittel gemäß §§ 94, 98, 102, 105, 162 StPO angeordnet. Zur Begründung heißt es u. a.:

„Der Tatverdacht ergibt sich aus dem auf Amphetamin positiven Urintest des Beschuldigten vom 06.05.2015 in dem Bewährungsverfahren 10 StVK 280/15 des Landgerichts Trier, das eine Amphetaminaufnahme des Beschuldigten im vorangegangenen Monat belegt. Der Konsum indiziert den Besitz von Betäubungsmitteln. Es ist davon auszugehen, dass sich die gesuchten Betäubungsmittel in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befinden.“

Der Beschluss ist vollzogen. Das LG hat auf die Beschwerde des Beschuldigten die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt: Ihm reichen die Voraussetzungen für einen Anfnagsverdacht nicht:

„Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung bedarf es mithin der Unterscheidung zwischen dem konkreten und dem weitergehenden, allein auf Rückschlüssen beruhenden Anfangsverdacht bezüglich der hier in Rede stehenden Vorwürfe des Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln.

Ein Tatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts kann insoweit allein hinsichtlich des Zeitraums vor und um den 06. Mai 2015, dem Tag der Urinprobenentnahme, angenommen werden. Dieser ergibt sich bereits hinreichend aus dem für Amphetamine positiven Ergebnis der darauf folgenden Untersuchung eines nach DIN ISO EN 17025 akkreditierten Labors. Indes kann zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses am 01. Juli 2015 nicht von einem Tatverdacht hinsichtlich weiterer, fortlaufender Verstöße gegen § 29 BtMG geschlossen werden. Ein solcher Rückschluss auf einen weitergehenden Tatverdacht ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht möglich und würde auf einen Generalverdacht hinauslaufen, der für eine Durchsuchungsanordnung einer Wohnung unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes des Artikels 13 GG nicht ausreichend ist (LG Koblenz, Beschl. v. 28.11.2008, Az. 9 Qs 76/08, zitiert nach juris). Zwar ist auf dem Gebiet der Betäubungskriminalität durchaus von einem wiederholten Vorgehen eines Beschuldigten auszugehen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2004, Az. 2 BvR 1873/04, zitiert nach juris). Gleichwohl darf ohne nähere Anhaltspunkte, insbesondere bei dem hier in Rede stehenden Eigenkonsum, auch bei einer Betäubungsmittelvergangenheit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschuldigte konsumiere wieder und weiterhin regelmäßig solche (vgl. bei einem konkreten Tatzeitraum BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013, Az. 2 BvR 389/13, BeckRS 2013, 59957).

Vielmehr bestand im Juli 2015 nur noch der allgemeine Verdacht, dass bei Betäubungsmittelkonsumenten immer auch Betäubungsmittel aufzufinden sind (so ausdrücklich LG Koblenz a. a. O.). Insbesondere erfordert die Durchsuchungsanordnung die Beachtung des Bestimmtheitsgebots. Aus dem Beschluss, der die Durchsuchung anordnet, muss sich hinreichend genau ergeben, um welchen konkreten Tatvorwurf es sich handelt (vgl. auch BVerfG a. a. O.). Die Zulassung eines Rückschlusses aus einem Anhaltspunkt auf einen zwei Monate später liegenden generellen Tatverdacht würde diese Anforderung umgehen. Schließlich äußert sich der amtsgerichtliche Beschluss auch nicht dazu, ob der Tatvorwurf sich nunmehr allein auf den Besitz um den Zeitpunkt des 06. Mai 2015 bezieht oder es sich um einen weitergehenden Tatverdacht handelt.

Verbleibt es letztlich bei dem Tatverdacht für den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln um den 06. Mai 2015 herum, hält die angefochtene Entscheidung den ebenfalls zu beachtenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht stand. Zum einen war ein Nachweis des Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten bereits durch das Ergebnis der Untersuchung der Urinprobe gegeben (LG Koblenz a. a. O.). Eine etwaige Behauptung, es hätte sich um einen besitzlosen Konsum gehandelt, kann bei lebensnaher Betrachtung – insbesondere bei Amphetamin – regelmäßig entkräftet werden. Zum anderen war nicht davon auszugehen, dass ca. zwei Monate nach positivem Befund der Urinuntersuchung noch Vorräte hätten aufgefunden werden können, aus denen auf einen Besitz von Betäubungsmitteln zeitnah zum 06. Mai 2015 hätte zurückgeschlossen werden können. Es handelte sich lediglich um den Vorwurf des Erwerbs und Besitzes zum Zwecke des Eigenkonsums. Bei einem solchen ist aber davon auszugehen, dass die Betäubungsmittel zeitnah konsumiert werden.“

Als ein bisschen Mehr muss es schon sein.