Schlagwortarchiv: LG Trier

VerkehrsR III: Sekundenschlaf als körperlicher Mangel, oder: Straßenverkehrsgefährung, ja oder nein?

© nefedova_da – Fotolia.com

Und zum Schluss dann noch zwei weitere Entscheidungen zur vorläufigen Entziehung der Fahrererlaubnis. Beide LG nehmen in dem Zusammenhang Stellung zum Sekundenschlaf als körperlichen Mangel bei § 315c StGB. Es handelt sich um:

Die Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs ist anzunehmen, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen. Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr. 

Übermüdung begründet einen körperlichen bzw. geistigen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nicht bereits dann, wenn sie zur Herbeiführung eines Sekundenschlafs geeignet ist; erforderlich ist vielmehr ein Übermüdungszustand, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt.

OWi III: Beginn der Verjährungsfrist beim MiLoG, oder: Erzwingungshaft trotz Insolvenzverfahren

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann zum Abschluss zwei Entscheidungen zu Bußgeldverfahren, die ihren Ursprung nicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren haben.

Zunächst erfolgt der Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.08.2026 – 3 ORbs 132 SsBs 24/26. Der Beschluss hat seinen Ursprung in einem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Nichtzahlung des Mindestlohns nach einem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Der Beschluss bringt ein wenig Arbeit für den BGH, den es handelt sich um einen Vorlagebeschluss, mit dem das OLG Auskunft für den Beginn der Verjährungsfrist in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) haben möchte. Zu dem Beschluss folgende Leitsätze:

1. Die Verjährungsfrist beginnt bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.

2. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.12.2021 – wird die Sache zur Beantwortung der Frage, wann bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) zu laufen beginnt, dem BGH vorgelegt.

Die zweite Entscheidung stammt mit dem LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 77/26 – vom LG Trier. Sie äußert sich zur Anordnung von Erzwingungshaft, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 96 OWiG liegt erst vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, der Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen.

2. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegen.

OWi II: Verkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Verwerfung, Abwesenheit, Verjährung, Verfahrensrüge

Und dann geht es zur Mittagszeit weiter mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen aus dem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Auch dazu stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar.

Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhaltes oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen.

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltende gemacht wird, dass das Tatgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat.

2. Für die Zurückweisung eines Beweisantrages nach gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG Vorschrift muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, auf Grund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

3. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im außerörtlichen Bereich um mehr als 40 km/h ergibt sich ein beweiskräftiges Indiz für Kenntnis des Betroffenen von der gefahrenen Geschwindigkeit.

1. Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Tatrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen.

2. Die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters vor einer Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gebietet lediglich, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils informiert hat, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem – möglichen – Entschuldigungsgrund eingegangen ist.

Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Terminsbestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 2 OWiG ist die Umsetzung der in der Terminsverfügung enthaltenen Anordnungen durch die Geschäftsstelle nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Richter die endgültige Terminsbestimmung mit dem Willen getroffen hat, den Termin tatsächlich anzuberaumen und durchzuführen, und die Verfügung in den Geschäftsgang gelangt ist.

 

 

 

Reisekostenerstattung des auswärtigen Verteidigers, oder: Hinzuziehung notwendig oder Pflichtverteidiger?

Bild von Mapcanyon auf Pixabay

Heute geht es dann am RVG-Tag mal wieder um Erstattungsfragen. Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 Qs 51/26, der sich zur Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Verteidigers äußert.

Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den ehemaligen Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde am 14.03.2025 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem AG Trier – Ermittlungsrichter – gemäß §§ 128, 115 StPO vorgeführt. Er benannte die Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin. Diese nahm an der Haftvorführung teil und wurde durch Beschluss des AG vom 14.03.2025 beigeordnet. Nachdem das AG den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 06.05.2025 Anklage beim AG Wittlich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2, 52 StGB. Die Hauptverhandlung fand am 14. 07.2025 sowie, nach Aussetzung, erneut am 22.09.2025 statt. Der Angeklagte wurde dann freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Am 22.08.2025 trat der Angeklagte seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz an die Rechtsanwältin ab. Diese beantragte sodann die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Gesamthöhe von 2.219,87 EUR inkl. USt. hierunter 110,04 EUR netto gemäß Ziffer 7003 VV Fahrtkosten und gemäß Ziffer 7005 VV 50,- EUR netto Abwesenheitsgeld für die Teilnahme an der Haftvorführung sowie jeweils 79,80 EUR netto Fahrtkosten nach Ziffer 7003 für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen. Zudem wurde die nach Ziffer 7008 VV zu erstattende USt. entsprechend auf 354,43 EUR berechnet.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin teilte diese mit, dass das Abwesenheitsgeld auf 30,00 EUR, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Haftvorführung in Trier auf 34,44 EUR zu kürzen und die weiteren Fahrtkosten vollumfänglich zu streichen seien. Die USt. sei entsprechend auf 305,95 EUR zu reduzieren. Insgesamt seien die Auslagen daher nur in Höhe von 1.916,19 EUR zu erstatten.

Das AG Wittlich hat die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf diesen Betrag festgesetzt und die Erstattungsfähigkeit im Übrigen verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beauftragung einer auswärtigen Rechtsanwältin sei hier nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen. Daher seien die Auslagen nur für einen am Wohnort des Angeklagten bzw. am Gerichtsort der Verhandlung ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten, weswegen die durch die Bezirksrevisorin genannten Kürzungen vorzunehmen gewesen seien.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin angesetzten Auslagen sind vollumfänglich erstattungsfähig.

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. 91 Abs. 2 ZPO werden die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers nur erstattet, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 464a Rn. 12). Dies war hier im Ergebnis der Fall.

Dabei begründet insbesondere das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertrauensverhältnis nicht immer die Notwendigkeit der Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers. Das besondere Vertrauen des ehemals Angeklagten zu der Verteidigerin ist nämlich in der Regel ohne Bedeutung. Eine Ausnahme kann bei schwerwiegenden Vorwürfen gelten, oder wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreifen kann (Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O.). Eine solche Ausnahme war hier vorliegend zumindest bei der Haftvorführung gegeben. Dieser lag die Beantragung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung zugrunde, welche mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht und damit als ein schwerwiegender Tatvorwurf einzuordnen ist. Bereits aus diesem Grund war die Zuziehung der im besonderen Vertrauen des ehemals Angeklagten stehenden Verteidigerin notwendig i.S.d. § 91 ZPO.

Die streitigen Auslagen sind zudem aufgrund der Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin zu ersetzen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Auslagen eines bestellten Verteidigers immer erstattungsfähig sind (u.a. OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 Ws 770/13). Grundlage dessen ist, dass der bestellte Verteidiger die Verteidigung grundsätzlich selbst zu führen hat, was insbesondere die persönliche und ununterbrochene Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 = NJW 2001, 1269). Ihm wird im Gegenzug für die umfassende Inanspruchnahme eine Vergütung und Erstattung der Auslagen zugesprochen, die auch die Reise- und Abwesenheitskosten umfasst (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar kommt dem Verteidiger ein Wahlrecht zu, ob er die Auslagenerstattung als Pflichtverteidiger von der Staatskasse oder die Erstattung der Auslagen eines Wahlverteidigers von dem Mandanten verlangt und dieser einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht. Auch gibt es, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden darf als der Pflichtverteidiger. Jedenfalls aber in dem Fall, in dem ein auswärtiger Verteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO zu bestellen gewesen wäre, sind die Mehrkosten der auswärtigen Residenz zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 14/17; Schmitt/Köhler, § 464a Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als der auswärtige Verteidiger auch tatsächlich als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14. März 2025, 35b Gs 962/25 als Pflichtverteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren bestellt. Mangels Aufhebung nach § 143 Abs. 2 StPO endete die Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 Alt. 2 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Wittlich vom 22. September 2025, die am 30. September 2025 eintrat. Mithin wurde sie sowohl im Rahmen der Haftvorführung, als auch bei der Hauptverhandlung als Pflichtverteidigerin tätig, weswegen die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind.

Die zu erstattenden Auslagen bemessen sich für die Reisekosten nach Ziffer 7003 VV und für das Abwesenheitsgeld nach Ziffer 7005 VV und sind in der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden. Die gemäß Ziffer 7008 VV zu erstattende Umsatzsteuer ist entsprechend auf die geltend gemachte Höhe anzuheben.“

Das passt so. Denn: Wird – wie hier – ein auswärtiger Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, ist die Rechtslage einfach: Denn dann sind die im Kostenfestsetzungsverfahren neben den Wahlverteidigergebühren geltend gemachten Tage- und Abwesenheitsgelder (vgl. Nr. 7005 VV) als notwendige Auslagen des Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten. Es wird in diesem Fall nicht geprüft, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig war. Denn das hat man bereits im Bestellungsverfahren geprüft und mit der Bestellung des ausärtigen Verteidigers bejaht.

3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

Bild von ElisaRiva auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.