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Auslagenerstattung I: Einstellung wegen Verjährung, oder: Ermessensüberprüfung, Billigkeit, Verurteilung

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Heute gibt es am „RVG-Freitag“ mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Da hat sich bei mir seit dem letzten Posting zu der Frage einiges angesammelt. Ich verstehe auch nicht so richtig, wo diese ganzen Entscheidungen auf einmal herkommen. Eine solche Flut hat es m.E. früher nicht gegeben.

Und weil ich ja nun schon häufiger zu der Problematik berichtet habe, stelle ich hier nur die Leitsätze der Beschlüsse vor. Und zwar:

Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst, so dass der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet ist und eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt.

Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.

1. Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

2. Zur Anwendung der Regelung des§§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG, sondern aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.

Die Entscheidungen des AG Bad Hersfeld, des AG Hamburg-Harburg und des AG Sigmaringen sind falsch. Zur Begründung verweise ich auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich die AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzen. Denn:

Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. In den Entscheidungen wird aber bei der Ermessensausübung nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22).

Es ist schon erstaunlich, dass sich die AG mit den vorstehenden Fragen nicht befassen, obwohl ja immer wieder auf die o.a. Entscheidungen hingewiesen wird.

Und ein wenig (?) irritierend ist für mich die Formulierung im AG Hamburg-Harburg-Beschluss: „… Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht – in anderer Besetzung – nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat.“ Ah ha. Wir bescheiden einen Antrag, der gestellt ist nicht. Man kann über solche „Ergüsse“ nur noch den Kopfschütteln. Und: Man fragt sich, welches richterliche Selbstverständnis eigentlich dahinter steht.

Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung, oder: Verjährungsbeginn nicht vor Vergütungsfestsetzung

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Und dann am Freitag Entscheidungen zum Geld, also RVG und was damit zu tun hat.

Ich beginne mit einem Beschluss des SG Berlin. Der hängt schon länger in meinem Blogordner. Heute kommt er dann endlich. Es geht in dem SG Berlin, Beschl. v. 11.04.2025 – S 133 SF 273/19 E – um die Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung.

Hier war dem Rechtsanwalt, der seiner Mandantin nach Gewährung von PKH beigeordnet worden war, am 05.06.2015 ein Betrag in Höhe von 704,48 EUR ausgezahlt worden. Diese Auszahlung erfolgte, obwohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG mit Beschluss vom 04.062015 die Vergütung auf lediglich 511,70 EUR festgesetzt hatte. Gegen diesen Beschluss die Erinnerung des Rechtsanwalts. Das SG hat dann entschieden, dass ihm ein Betrag in Höhe von 589,05 EUR zustünde. Auf Beschwerde des Rechtsanwalts hat das LSG dann die Vergütung auf 603,33 EUR festgesetzt. Mit dem angegriffenem Bescheid vom 01.04.2019 fordert der die Landeskasse die Überzahlung in Höhe von 101,15 EUR (704,48 EUR – 603,33 EUR) von dem Rechtsanwalt zurück.

Der ist der Auffassung, von ihm könne nichts zurückverlangt werden. Es sei in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt worde, weshalb eine Rückforderung nach § 814 BGB ausscheide. Zudem wendet er Verjährung ein. Ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse für den am 05.06.2015 ausgezahlten Betrag sei nach § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Ohnr Erfolg:

„…. Zu Recht wird von dem Erinnerungsführer der überzahlte Betrag in Höhe von 101,15 € zurückgefordert.

Der Bescheid entspricht den formellen Voraussetzungen.

Ansprüche der Staatskasse gegen Rechtsanwälte auf Grund im gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlter Beträge – hier: Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)- sind nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8; 2; 8 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) i.V.m. §§ 1 Abs. 3; 33 Abs. 3ff.; 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG durch die Gerichte (Gerichtskasse) – wie hier geschehen- geltend zu machen und beizutreiben.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Forderung selbst ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet wird. Dieser stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15; Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2020, Az. L 7 AS 7/20 B). Er kommt zur Anwendung als feststehender Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass Leistungen, die zu Unrecht bewirkt worden sind, erstattet werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 28. Juni 1957, Az. IV C 235.56), wenn – wie hier – eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage fehlt und das geltende Recht der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht –ebenfalls wie hier- nicht entgegen steht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17). Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15).

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen hier vor.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt insbesondere voraus, dass der Erstattungsberechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. November 2019, Az. B 1 KR 6/19 R). Dies ist hier der Fall. Ausgezahlt wurde für die Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 RVG ein Betrag von 704,48 €. Nach rechtskräftigem Beschluss des 39. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stehen dem Erinnerungsführer lediglich 603,33 € zu. Damit ist es zu einer letztlich rechtsgrundlosen Leistung der Staatskasse im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses an den Erinnerungsführer in Höhe der hier zurückverlangten 101,15 € gekommen, was auch unstreitig ist. Mit der rechtskräftig abändernden Vergütungsfestsetzung vom 17. Januar 2019 steht die Rechtsgrundlosigkeit der höheren Vergütung fest. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 1. April 2019 ist anschließend die konkrete Rückzahlungspflicht des Erinnerungsführers begründet worden.

Die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung des § 814 BGB, hier in entsprechender Anwendung, liegen nicht vor. Die Regelung erfordert positive Kenntnis der Leistung trotz Nichtschuld. Unkenntnis i.S.e. Kennenmüssens, selbst grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, ist nicht ausreichend. Für das Vorliegen der positiven Kenntnis der Urkundsbeamtin bei Auszahlung des Betrages in Höhe von 704,48 € hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Erinnerungsführer nichts vorgetragen. Für die Kammer ist eine solche positive Kenntnis auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelte es sich um ein bloßes Versehen.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt.

Forderungen wie hier verjähren nach § 195 BGB regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ausgehend vom zutreffenden Sachvortrag des Erinnerungsführers hat bereits ein – allerdings durch die endgültige Vergütungsfestsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bedingter, dazu sogleich – Rückzahlungsanspruch des Erinnerungsgegners für die zu viel ausgezahlte Vergütung mit der Auszahlung am 5. Juni 2015 bestanden. Es kann hier offen bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfrist demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2015 überhaupt begonnen hat. Verjährung konnte jedoch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten, weil – den Verjährungsbeginn unterstellt – die Verjährung zumindest durch die zwischenzeitliche Rechtsverfolgung des Erinnerungsführers gehemmt war.

Nach § 204 Nr. 1 BGB wird der Lauf der Verjährung gehemmt, durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Wenngleich der Gesetzeswortlaut nur von der Klageerhebung spricht, ist die Regelung auch auf die gerichtliche Geltendmachung im Wege des vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahrens inkl. der Erinnerung und Beschwerde anzuwenden (vgl. Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 204 Rn. 2; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO vor § 91 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das bedeutet vorliegend, dass der Zeitraum zwischen dem unterstellten Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bis sechs Monate nach dem 17. Januar 2019 nicht in die Berechnung einbezogen wird. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 1. April 2019 war die Forderung damit noch nicht verjährt.

Der Rückforderungsanspruch kann nicht isoliert von der endgültigen Vergütungsfestsetzung betrachtet werden. Das Bestehen und die Höhe eines Rückforderungsanspruchs hängt letztlich von dem rechtskräftig festgestellten Vergütungsanspruch unmittelbar ab. Daher ist auf diesen Anspruch im Ganzen, d.h. die Festsetzung der Vergütung – und daraus abgeleitet eine evtl. Rückforderung- abzustellen. Der Rückforderungsanspruch des Erinnerungsgegners war bis zur Entscheidung am 17. Januar 2019 nicht abschließend geklärt, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt an der Geltendmachung eines (grundsätzlich zu beziffernden) Rückzahlungsanspruchs gehindert war. Ob dies nicht bereits den Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB gar nicht erst hat beginnen lassen, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen vollständig erst mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 feststanden – was nicht fernliegend ist, denn der Gläubiger muss erst dann etwas zurückfordern, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er Forderungen stellen kann, denn ansonsten wäre er der Einrede „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“ ausgesetzt-, mag angesichts des gleichlautenden Ergebnisses dahinstehen. Folgte man der Auffassung des Erinnerungsführers, träte in der Konsequenz die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (hier: 31. Dezember 2018) ein, bevor rechtskräftig über die Höhe der Vergütung (hier: 17. Januar 2019) – und damit auch eines evtl. Rückforderungsanspruchs- entschieden wäre.“

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verjährung, oder: I.d.R. Auslagenerstattung durch die Staatskasse

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Ich beginne den Gebührentag heute mit einigen Entscheidungen zur Auslagenerstattung (des Bußgeldverfahrens) nach Einstellung des Verfahrens. Dazu stelle ich aber jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, da ich zu der Problematik in der letzten Zeit ja einige Entscheidungen vorgestellt habe und die Argumentation letztlich immer gleich ist.

Hier kommen dann also:

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist, wenn der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin liegt , dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids beim früheren Betroffenen wegen fehlender Datumsangabe der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht erfolgt ist, nicht der Fall.

Liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses nicht in der Sphäre des Betroffenen, ist es nicht grob unbillig, im Fall der Einstellung des Bußgeldverfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das ist der Fall, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung allein auf die unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, die auf dem fehlenden Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks beruhte, zurückzuführen ist.

Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen, wenn bei einer Einstellung von einer Auslagenerstattung durch die Staatskasse abgesehen werden soll, weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist nicht der Fall, wenn der Eintritt des Verfahrenshindernisses, wie z.B. der Eintritt der Verjährung, allein von staatlicher Seite zu verantworten ist.

OWi I: Dauerbrenner Verwerfung des Einspruchs, oder: Vertrauen auf Verteidiger/Inhaftierung und mehr

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Und dann das eigentliche OWi-Programm des Tages.

Ich beginne mit Entscheidungen, die sich u.a. mit dem Dauerbrenner „Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen befassen, und zwar:

1. Die Rüge, ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil sei prozessrechtswidrig, weil der Betroffene auf den Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens hätte entbunden werden müssen, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war.

2. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf ein Betroffener nicht der Aussage seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden und müsse daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.

3. Zu den Voraussetzungen sog. „subjektiven Entschuldigtseins“.

1. Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt hat und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat, so dass dann jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können.

3. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und er deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei, noch habe erscheinen können, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen geben.

1. Gegen einen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

2. Durch die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen wird die Verteidigung unzulässig beschränkt.

 

Immer wieder: Auslagenerstattung nach Einstellung, oder: Einstellung wegen Verjährung

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Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens befassen. So jetzt auch noch einmal das LG Lüneburg, im LG Lüneburg, Beschl. v. 22.07.2024 – 111 Qs 46/24, in dem das LG eine Ergänzung in der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgenommen hat.

Folgender Sachverhalt: Gegen die Beschuldigte war als Gesellschafterin einer GbR nach einer Steuerprüfung vom 12.03.2019 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2015 – 2017 ein Strafverfahren durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen eingeleitet und am 13.03.2019 die Bekanntgabe hierüber angeordnet worden. Die Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 21.02.2020, ihr zugestellt am 26.02.2020 über die Einleitung des Strafverfahrens unterrichtet. Am 13.04.2023 wurde sie wegen einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO angeschrieben.

Daraufhin meldete sich Rechtsanwalt R 1 unter dem 24.04.2023 als Verteidiger und beantragte in der Folgezeit mit mehreren Schreiben Fristverlängerung zur Stellungnahme, die ihm antragsgemäß bis zum 30.06.2023 gewährt wurde. Eine Stellungnahme ging nicht ein. Mit Schreiben vom 5.02.2024 wurde die Beschuldigte erneut wegen einer Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO angeschrieben, was einen weiteren Fristverlängerungsantrag zur Stellungnahme bis zum 11.03.2024 zur Folge hatte, der nicht gewährt wurde. Mit Abschlussvermerk vom 28.02.2024 hat das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zwecks Antrag auf Erlass eines Strafbefehls unter Hinweis auf die am 14.3.2024 eintretende Verjährung abgegeben. Die Staatsanwaltschaft leitete die Akten erst am 13.03.2024 an das AG weiter. Trotz des Vermerks EILT SEHR! SOFORT! auf der Übersendungsverfügung lagen die Akten erst am 15.03.2024 der zuständigen Richterin vor, die den Strafbefehl antragsgemäß erließ. Hiergegen wendete sich die Beschuldigte fristgerecht mit ihrem Einspruch vom 6.04.2024 durch den nunmehr mandatierten Rechtsanwalt R 2, der beantragte, das Verfahren wegen Verjährung einzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Anordnung und Bekanntgabe betreffend die Einleitung des Strafverfahrens eine Einheit bilden, weshalb die Verjährung letztmalig am 12.03.2019 unterbrochen wurde und am 12.03.2024 endete.

Das Verfahren wurde mit Beschluss des AG vom 040.7.2024 wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung gemäß § 206a StPO „auf Kosten der Staatskasse“ eingestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 07.07.2024 und legt sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein, weil der Beschluss sich nicht zu den notwendigen Auslagen der Beschuldigten verhält. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil ein hinreichender oder erheblicher Tatverdacht gegen die Beschuldigte fortbestehe, weshalb das Gericht gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon absehen könne, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Ergänzungsantrag hatte Erfolg:

„Zwar kann das Gericht gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei der Ausübung des dadurch eröffneten Ermessens über eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ist aber dem Ausnahmecharakter von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich Rechnung zu tragen. War das Verfahrenshindernis bei Klageerhebung (der ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gleichsteht) bereits eingetreten, soll es deshalb bei der regelmäßigen Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO bleiben, es sei denn, eine solche Lösung erscheine grob unbillig, etwa weil der Eintritt des Verfahrenshindernisses auf ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist. Tritt das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens ein, werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse seit der Entstehung des Hindernisses aufgebürdet. Im Rahmen der Ermessenentscheidung kann darüber hinaus Berücksichtigung finden, ob das Verfahrenshindernis von vornherein erkennbar war, oder ob es als Ergebnis einer langwierigen Aufklärung des Sachverhaltes erst später zutage trat. Zu beachten ist dabei stets, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Möglichkeit der vom Regelfall abweichenden Kostenentscheidung nur für seltene Ausnahmefälle eröffnet sein sollte (OLG Celle, StraFo 2013, 5667, vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., StPO Rn. 18 zu § 467 StPO).

Nach diesen Grundsätzen hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen der Beschuldigten zu tragen. Die zeitliche Verzögerung, die im Wesentlichen zur Verjährung beigetragen hat, beruhte darauf, dass das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen das Verfahren nach Ablauf der zuletzt gewährten Stellungnahmefrist für den Verteidiger am 30.06.2023 bis zum 05.02.2024 nicht weiter gefördert hat, obwohl es zu dem Zeitpunkt keine Veranlassung mehr für weitere Ermittlungen sah. Das Verfahrenshindernis war bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar und seit dem 28.02.2024 auch aktenkundig gemacht. Dass die Strafverfolgungsbehörden die Verjährung aufgrund der internen Abläufe nicht mehr rechtzeitig unterbrechen konnten, kann der Beschuldigten nicht angelastet werden.“

Eine zutreffende Entscheidung, die ohne viele Worte noch einmal den Grundsatz der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens betont, nämlich: In der Regel sind die dem Beschuldigten entstandenen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO zu erstatten, es sei denn eine Ausnahme – hier wäre es ggf. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO gewesen – greift.