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OWi III: Verjährungsunterbrechung durch Anhörung?, oder: Anordnung eines Druckauftrags

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Und dann zum Tagesschluss noch der AG Dortmund, Beschl. v. 11.05.2023 – 729 OWi-265 Js 838/23-63/23 – zur Verjährungsunterbrechung (§ 33 OWiG). Der Sachverhalt ergibt sich aus den Beschlussgründen:

„Gegen den Betroffenen ist am 14.03.2023 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist. Die Tat wurde begangen am 10.12.2022. Der Bußgeldbescheid wurde nicht innerhalb der maßgeblichen 3-Monats-Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG, sondern erst am 14.3.2023  erlassen.

Eine zwischenzeitliche Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 OWiG kam lediglich durch Anhörung in Betracht. Hierzu finden sich in einer Datenübersicht Bl. 4 d.A. drei Eintragungen, die einer Anhörung möglicherweise zuzuordnen sein könnten:

  1. 12.2022 Druckauftrag „Anhoer“

19.1.2023 Druckauftrag „AnhFErm“

13.2.2023 Druckauftrag „Anhoer“

Ein Druckauftrag kann insoweit zwar u.U. als maßgebliche Unterbrechungshandlung ausreichen (vgl. OLG Hamm SVR 2005, 438; Krenberger/Krumm, OWiG, § 33 Rn. 25). Für keinen dieser Druckaufträge findet sich aber in der Akte ein Schriftstück oder eine andere Art der Dokumentation, was Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Druckauftrags oder wer Adressat des möglicherweise erstellten Schriftstücks war. Nicht einmal ist klar, ob mit „Anhoer“ überhaupt eine Anhörung des Betroffenen im OWi-Verfahren gemeint ist. Da eine Unterbrechungshandlung vor Erlass des Bußgeldbescheides also nicht festgestellt werden konnte, war das Verfahren wegen Verjährung gem. §§ 206a StPO, 46 OWiG einzustellen.   Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.“

OWi III: Verjährungsunterbrechung, oder: Anordnung der Anhörung durch falsche Behörde

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Und zum Schluss am heutigen Tag dann noch ein AG-Beschluss, und zwar der AG Liebenwerda, Beschl. v. 24.04.2020 – 44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20 – zur Frage der Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen. Das AG hat hier eine verjährungsunterbrechende Wirkung der Anordnung verneint und das Verfahren eingestellt:

„Die Ordnungswidrigkeit ereignete sich am 7. Oktober 2019.

Eine erste zur Verjährungsunterbrechung prinzipiell geeignete Verfügung, nämlich die Betroffene anzuhören, erging zwar am 6. Januar 2020 (Blatt 18 d.A.), allerdings durch die örtlich unzuständige Behörde, nämlich die Polizei Leipzig. Diese Anordnung war daher nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. S 33 Abs. I Satz 1 Nr. 1 3. Alt OWiG herbeizuführen.

Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde der Betroffenenwechsel erst am 13. Januar 2020 (Blatt 11 d.A.) und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgenommen.“