Die zweite Entscheidung in der neuen Reihe ist eine OWi-Entscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26. Ich habe lange geschwankt, ob ich das nicht an die Spitze setze, aber es dann doch auf den 2. Platz geschoben.
Ergangen ist das Urteil in einem OWi-Verfahren. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 EUR verurteilt. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das AG gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.
Das hindert das AG aber nicht an einem mehr als markigen Zusatz, und zwar:
„Zusatz:
Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete. Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung veranlassen. Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“
Ja, auch hier gilt: Richtig gelesen. Das AG „empfiehlt“ dem Betroffenen, „ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat.“ Und dann folgt noch ein Markiges: „Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“
Warum in der Reihe „Ärger“? Nun, dahingestellt lasse ich mal die Frage, ob die Entscheidung in der Sache vertretbar ist, da die Frage des Notstands bei Harndrang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.
Aber darüber hinaus: Schweres Geschütz. Woher nimmt das AG das Recht, den Betroffenen aufzufordern, ganz auf Fahrten zu verzichten, Windeln zu tragen oder lieber den Sitz einzunässen, um die Verkehrssicherheit zu schützen? Ich finde keine gesetzliche Regelung aus der man das so ableiten könnte bzw. das wäre eine Frage, für die bei Gefährdung Dritter, die hier aber offenbar nicht vorgelegen hat, die Fahrerlaubnisbehörde zuständig wäre. Zudem schießt die Diktion des AG übers Ziel hinaus. Aber das kennt man vom AG Dortmund. Ich erinnere an das AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 – oder das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 , wonach Rentner, Arbeitslose und Beamte grundsätzlich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind und deshalb ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht kommt.
Zu zusätzlichem Ärger führt bei mir der Umstand, dass der „Zusatz“ des AG angesichts der Rechtskraft des Urteils nach § 77b Abs. 1 OWiG völlig überflüssig ist/war. Da kann man m.E. schon den Eindruck haben, hier ging es nicht um den Einzelfall, sondern lediglich um die Schaffung eines Leitsatzes (die Veröffentlichung im DAR und der NZV dürfte sicher sein).
Aber etwas Positives hat die Entscheidung dann doch. Man gendert und spricht von „Fahrzeugführer*innen„. ? Immerhin.



