Und dann habe ich hier noch zwei amtsgerichtliche Fahrverbotsentscheidungen.
Zunächst ist hinzuweisen auf den AG Eilenburg, Beschl. v. 20.02.2026 – 8 OWi 503 Js 67395/24 – der eingehend begründet zur Frage des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Abstandsverstoßes auf einer Autobahn bei einer Kolonnenfahrt Stellung nimmt. Das AG setzt sich zudem mit dem in der Sache – Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen – an sich verwirkten Regelfahr verbot auseinander:
„1. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung wegen der außergewöhnlichen Umstände der konkreten Verkehrssituation abgesehen. Im Ausgangspunkt verkennt das Gericht dabei nicht, dass soweit – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BKatV vorliegen, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen ist. Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018 – 3 Ws [B] 202/18 -, juris).
Unter Zugrundelegung dessen erachtet das Gericht die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall als widerlegt, da das Verschulden der Betroffenen aufgrund der festgestellten Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihr fahrende PKW einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall (in diese Richtung Fromm, NZV 2013, 331, wobei hier angesichts des beachtlichen Abstandsverstoßes der Betroffenen keine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG oder eine Verurteilung zu einer Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister in Betracht kam; generell kritisch zum Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022, § 6 Rn. 118ff.). Denn es macht einen signifikanten Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und wie die Betroffene während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat (a. A. wohl OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15 -, NStZ-RR 2016, 57).“
Und dann habe ich noch AG Dortmund, Urt. v. 22.01.2026 – 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25. Das rechtskräftige Urteil ist rechtskräftig und das AG hat von Urteilgründen abgesehen. Es hat sich aber nicht davon abhalten lassen – warum erschließt sich nicht – seinem Urteil einen Leitsatz beizufügen. Der lautet:
Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.
Na ja, kann man so machen, aber die Sinnhaftigkeit erschließt sich – jedenfalls mir – nicht.


