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Ärger II: Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“, oder: Kein Notstand – „näss dich ein oder trage Windeln“

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Die zweite Entscheidung in der neuen Reihe ist eine OWi-Entscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26. Ich habe lange geschwankt, ob ich das nicht an die Spitze setze, aber es dann doch auf den 2. Platz geschoben.

Ergangen ist das Urteil in einem OWi-Verfahren. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 EUR verurteilt. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das AG gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Das hindert das AG aber nicht an einem mehr als markigen Zusatz, und zwar:

„Zusatz:

Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete. Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung veranlassen. Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Ja, auch hier gilt: Richtig gelesen. Das AG „empfiehlt“ dem Betroffenen, „ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat.“ Und dann folgt noch ein Markiges: „Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Warum in der Reihe „Ärger“? Nun, dahingestellt lasse ich mal die Frage, ob die Entscheidung in der Sache vertretbar ist, da die Frage des Notstands bei Harndrang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.

Aber darüber hinaus: Schweres Geschütz. Woher nimmt das AG das Recht, den Betroffenen aufzufordern, ganz auf Fahrten zu verzichten, Windeln zu tragen oder lieber den Sitz einzunässen, um die Verkehrssicherheit zu schützen? Ich finde keine gesetzliche Regelung aus der man das so ableiten könnte bzw. das wäre eine Frage, für die bei Gefährdung Dritter, die hier aber offenbar nicht vorgelegen hat, die Fahrerlaubnisbehörde zuständig wäre. Zudem schießt die Diktion des AG übers Ziel hinaus. Aber das kennt man vom AG Dortmund. Ich erinnere an das AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 – oder das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 , wonach Rentner, Arbeitslose und Beamte grundsätzlich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind und deshalb ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht kommt.

Zu zusätzlichem Ärger führt bei mir der Umstand, dass der „Zusatz“ des AG angesichts der Rechtskraft des Urteils nach § 77b Abs. 1 OWiG völlig überflüssig ist/war. Da kann man m.E. schon den Eindruck haben, hier ging es nicht um den Einzelfall, sondern lediglich um die Schaffung eines Leitsatzes (die Veröffentlichung im DAR und der NZV dürfte sicher sein).

Aber etwas Positives hat die Entscheidung dann doch. Man gendert und spricht von „Fahrzeugführer*innen„. ? Immerhin.

Verkehrsrecht II: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot?

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Und dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zu den Auswirkungen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter auf die Fahrerlaubnis. Also die Frage: Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Fahrverbot, ja oder nein.

In beiden Entscheidungen gibt es keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, daher stelle ich nur die Leitsätze ein, und zwar:

Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde.

1. Die Dauerstraftat des § 316 StGB wird durch eine geplante Fahrtunterbrechung zum Aufsuchen eines Paket-Shops nicht in zwei tatmehrheitliche Trunkenheitsfahrten („Hin-fahrt/Rückfahrt“) geteilt.

2. Ein Eigenschaden/Sturzverletzung und nachträgliche Schulungsmaßnahmen – ein 8-stündiges Aufbauseminar „DEKRA-Mobil“ – reichen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von insgesamt 700 m Länge und dabei verursachtem Unfall mit ausschließlich Eigen-schaden nicht aus, die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.

 

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

 

 

OWi III: Messung mit Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P, oder: Unverwertbar bei fehlender Zuordungsicherheit

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Und als dritte und letzte OWi-Entscheidung dann das AG Dortmund, Urt. v. 06.05.2025 – 729 OWi-265 Js 2346/24-161/24. Der Betroffene ist mit ihm vom AG vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen worden. Das AG hat die dem Verfahren zugrunde liegende Messung als unverwertbar angesehen:

Dazu hier nur der Leitsatz der Entscheidung:

Ist bei einer in lebhaftem Verkehr durchgeführten Lasermessung mittels Riegl LR 90-235/P des Fahrzeugs des Betroffenen mangels weiterer Feststellungen zur Zuordnungssicherheit die Zuordnungssicherheit nicht so gegeben, wie sie von der Bedienungsanleitung gefordert wird, kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem gefundenen Geschwindigkeitswert im Rahmen der Messung um einen Geschwindigkeitswert handelt, der dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist.

OWi II: Absehen vom Fahrverbot und höhere Geldbuße, oder: Vollstreckung eines anderes Fahrverbots

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Im zweiten Posting dann das AG Dortmund, Urt. v. 06.03.2025 – 729 OWi-256 Js 159/25 -16/25 – zur Frage des Absehens vom Regelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße , wenn zwischen der Anlasstat und der Verurteilung ein anderes (zweimonatiges) Fahrverbot vollstreckt wurde.

Das AG hat die Frage bejaht:

„Zum anderen stellte sich die Frage des Umgangs mit der Tatsache, dass nach der hier in Rede stehenden Tat eine 2-monatige Fahrverbotsvollstreckung in anderer Sache stattfand. Zunächst ist dabei festzustellen, dass beide in Rede stehenden Fahrverbote die Gesamthöchst-Fahrverbotsdauer vom 3 Monaten nicht überschreiten würden, so dass sich die von Sandherr im NZV 2010, 159 angesprochenen Fragen um eine Überschreitung der Höchstdauer von 3 Monaten nicht stellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das BayObLG, NStZ-RR 2021, 351 in einem Fall wie dem vorliegenden ein Absehen von einem Regelfahrverbot für rechtsfehlerhaft erachtet hat.

Der Betroffene hat sich jedoch im hiesigen Falle durchaus erkennbar beeindruckt gezeigt durch die erst vor etwa 3 Wochen abgelaufene Fahrverbots-Vollstreckung von 2 Monaten Dauer, so dass dem Erziehungsgedanken des Fahrverbotes rechnungtragend es aus Sicht des Gerichts durchaus ausreichend erschien, die durch die erfolgte Fahrverbotsanordnung eingetretene Erziehungswirkung in Zusammenwirken mit einer Erhöhung der Geldbuße auf 500,00 € unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV als Grund anzunehmen, ausnahmsweise von einer Fahrverbotsanordnung im vorliegenden Fall abzusehen.“