Archiv der Kategorie: Verfassungsgericht

(Wieder)Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis, oder: Täuschung bei der Gutachtenerstellung

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute zwei Entscheidungen aus dem verwaltungsrechtlichen Bereich.

Ich starte mit dem VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.10.2025 – 7 L 1592/25. Es handelt sich noch einmal um einen Täuschungsfall. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde erstrebt wird. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

In dem Verfahren geht es um die Entziehung einer dem Antragsteller am 28.11.2024 neu erteilten Fahrerlaubnis. Dem Antragsteller hatte wegen einer Drogenfahrt am 24.06.2021 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und hatte seinen Führerschein abgegeben.

Nachdem ein im Dezember 2022 gestellter Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis keinen Erfolg hatte, weil der Antragsteller kein positives Fahrereinungsgutachten vorlegte, hat er am 04.03.2024 erneut die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM beantragt.  Der Antragsteller legte in dem Verfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, in dem die Gutachtenfrage dahin beantwortet wurde, dass der Antragsteller trotz der Hinweise auf (frühere) Drogeneinnahme/Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es liege eine stabile Abstinenz vor. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnehme oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiere. Grundlage diese Fahreignungsgutachtens war unter anderem, dass der Antragsteller mehrere negative Abstinenznachweise zu unterschiedlichen Drogen und auch Alkohol beigebracht hatte. Nach Vorlage des positiven Fahreignungsgutachtens durch den Antragsteller fragte der Antragsgegner bei der Begutachtungsstelle – ausdrücklich um eine Fälschung auszuschließen – nach, ob das erstellte Gutachten zu einem positiven Ergebnis geführt habe, was diese bestätigte. Am 28.11.2024 wurde dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein ausgehändigt.

Die Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis bestätigt dann (aber) das VG wie folgt:

„Dem Antragsteller ist aber mit dem von ihm Ende September 2024 dem Antragsgegner vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachten der W. aus E. kein Nachweis der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung gelungen. Zwar kam die Begutachtungsstelle in ihrem Gutachten aus damaliger Sicht zu einer positiven Beantwortung der Begutachtungsfrage. Jedoch hat die Begutachtungsstelle der Behörde am 16. Dezember 2024 nachträglich zur Beantwortung der Begutachtungsfrage mitgeteilt, im Zuge von Befundprüfungen erfahren zu haben, dass die im Gutachten verwerteten Laborbefunde wörtlich „so nicht bestätigt werden konnten. Da sich das Gutachtenergebnis nicht unwesentlich auf diese Befunde stützt, kann eine seinerzeit positive Prognose nicht aufrechterhalten werden.“ Mit dieser Angabe gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde hat die Gutachtenstelle hinreichend deutlich gemacht, dass sie an dem Inhalt des von ihr gefertigten und verantworteten Gutachtens nicht festhalten will. Hierzu fügt sich im Übrigen, dass das Polizeipräsidium E. den Antragsgegner in einem anderen, der beschließenden Kammer bekannten Entziehungsverfahren (vgl. dazu den Beschluss vom 4. September 2025 im Verfahren – 7 L 753/25 -, n.v.) nach dem dort überreichten Verwaltungsvorgang mit Email vom 9. April 2025 darüber informierte hatte, dass im Zusammenhang mit Manipulationen die Begutachtungsstelle W. mitgeteilt habe, dass ein anderer Fahrerlaubnisneubewerber gefälschte Abstinenzbelege vorgelegt habe (Seite 8 des Beschlussabdrucks).

Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.

Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 – 7 L 753 -, Seite 8 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 6 L 1239/25 -, juris Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juli 2013 – 3 L 437/ 13.NW -, juris Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012 – 4 K 1363/12 -, juris Rn. 5 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, Rn. 24c (a.E.) zu § 11 FeV.

Damit liegt hier letztlich kein für den Antragsteller günstiger Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung vor. Er befindet sich in der gleichen Situation wie vor Erstellung des Gutachtens und gilt deshalb weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn die Fahreignungszweifel wegen des zuvor erwiesenen Konsums von illegalem Amphetamin sind nicht ausgeräumt.

Eine Fahrerlaubnisbehörde darf sich wegen der amtlichen Anerkennung einer Begutachtungsstelle nach § 66 FeV sowohl auf die ihr vorgelegten Gutachten als auch eine Mitteilung über das Zurückziehen eines solchen verlassen. Das gilt auch für die später angerufenen Verwaltungsgerichte. Eine anerkannte Begutachtungsstelle erfüllt als mit besonderem Sachverstand versehene Einrichtung bei ihrer Tätigkeit nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt allein den Betroffenen im Rahmen des von ihm privatrechtlich erteilten Auftrags (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 1 StR 470/08 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 11 CS 18. 2400 -, juris Rn. 19; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, Stand: 2 Juni 2025, Rn. 171 f. zu § 11 FeV.

Insoweit ist es Sache des Antragstellers als Auftraggeber des Gutachtens, der von ihm ausgewählten Begutachtungsstelle W. gegenüber plausibel zu machen, dass seine Abstinenznachweise für das Gutachten gleichwohl verwertbar waren bzw. sind. Es liegt an ihm, die vertragliche Nebenpflicht der Begutachtungsstelle durchzusetzen, das Gutachten beim Antragsgegner (erneut) als „gültig“ zu melden. Solange das nicht geschieht, ist jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen nicht valider Abstinenznachweise auszugehen. Es kann auch offenbleiben, ob überhaupt und ggf. wie der Antragsteller an der Vorlage gefälschter Abstinenzbelege in vorwerfbarer Weise mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt haben könnte. Auf ein Verschulden kommt es nämlich im Gefahrenabwehrrecht gerade nicht an.

Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 – 7 L 753 -, Seite 9 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 6 L 1239/25 -, juris Rn. 26 ff.

Die Einwände des Antragstellers, er sei im Begutachtungsverfahren abstinent gewesen und sei es auch weiterhin, und die Neueinschätzung der Begutachtungsstelle vom 16. Dezember 2024 sei nicht nachvollziehbar, zumal diese unter dem 26. September 2024 dem Antragsgegner ihr positives Begutachtungsergebnis selbst bestätigt habe, greifen nicht durch. Die Begutachtungsstelle W. selbst hat offenbar aus Anlass von strafrechtlichen Ermittlungen wegen unstimmiger Abstinenznachweise ihr positives Gutachten zurückgezogen. Dies erschüttert die zuvor geäußerte gutachterliche Stellungnahme ganz erheblich. Insoweit ist der Antragsteller – und nicht die Fahrerlaubnisbehörde oder das angerufene Gericht – gehalten, sich wegen der von der Begutachtungsstelle in Zweifel gezogenen Abstinenznachweise und der für ihn nicht nachvollziehbaren nachträglich anderen Bewertung der vorgelegten Abstinenznachweise zu erkundigen. Dies gilt in einem Eilverfahren, in welchem in aller Regel keine weitere Beweiserhebung stattfindet. Der Begutachtungsstelle lagen offenbar in mehreren Fällen Erkenntnisse über Fälschungen von Abstinenznachweisen vor. Damit war sie gehalten, ein nicht mehr tragfähiges Fahreignungsgutachten der Behörde zu melden. Dies folgt aus der ihr rechtlich zugewiesenen Rolle als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Denn das Ergebnis einer Begutachtung hat im Rahmen der Aufklärung von Fahreignungszweifeln im Verhältnis des Betroffenen zur Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle, einer Behörde gegenüber die ihr bekannt gewordenen gewichtigen Zweifel an der Tatsachenbasis ihrer Begutachtung stichhaltig zu belegen oder gar nachzuweisen. Die Stelle steht in keiner vertraglichen Beziehung zur Fahrerlaubnisbehörde, sondern allein gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber bzw. Bewerber, der ihr den privatrechtlichen Gutachtenauftrag – mit einer amtlich geleiteten Fragestellung – erteilt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Behörde, die ihr von der Begutachtungsstelle gemeldete Korrektur der seinerzeit abgegebenen positiven Prognose weitergehend aufzuklären oder gar eine mögliche Fälschung von Abstinenznachweisen dem Betroffenen gegenüber im Einzelnen nachzuweisen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen anderweitigen Abstinenznachweis nicht erbracht.

BVerfG II: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, oder: Eingang bei Gericht entscheidend

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann den BVerfG, Beschl. v. 24.07.2025 – 2 BvR 1379/23 – vor.

Zugrunde liegt eine Rechtsstreit vor dem LG Würzburg, in dem Kläger erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend gemacht hat Das LG hat seine Klageabweisung maßgeblich auf ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nach dessen Auffassung kein Behandlungsfehler vorgelegen habe, gestützt. Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat daraufhin Klage vor dem AG Würzburg erhoben hat den im Verfahren vor dem LG bestellten Sachverständigen im Urkundenprozess auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Das AG ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt werde, wenn eine der Prozessparteien dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Für die Einhaltung der Fristen sei der Eingang beim AG maßgeblich. Nachdem der Beklagte umfassend auf die Klage erwidert hatte, teilte das Amtsgericht mit, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO weiter schriftlich verhandelt werde und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinde. Schriftsätze, die bis zum 03.05.2023 bei Gericht eingingen, würden bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist ergehe eine Entscheidung im Bürowege. Die Parteien nahmen daraufhin innerhalb der laufenden Frist nochmals zur Sache Stellung. Mit Schreiben vom 10.06.2023 beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem Antrag gelangte das Schreiben am 11.06.2023 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Würzburg .

Das AG hat die Klage mit Endurteil vom 12.06.2023 abgewiesen. Es teilte dem Kläger am 15.06.2023 mit, der Schriftsatz vom 10.06.2023 habe bei Fertigung des Urteils am 12.06,2023 dem erkennenden Gericht nicht vorgelegen und daher keine Berücksichtigung finden können.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde des Klägers, der die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt. Mit Erfolg:

„…..

2. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen.

a) Das Amtsgericht überging den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erließ das angegriffene Urteil, ohne zuvor über den Antrag entschieden zu haben. Das geht bereits aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 und den Gründen im Beschluss vom 25. August 2023 hervor.

b) Die im Beschluss vom 25. August 2023 angeführte Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben wird, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 – 2 BvR 370/22 -, Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden können und müssen.

c) Auch der Umstand, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist, rechtfertigt ein Übergehen des Antrags nicht. Das Amtsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder der hierauf gerichtete Antrag – soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig hält (dagegen Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 495a Rn. 39 m.w.N. zur Gegenansicht) – etwa nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen wird. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

3. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte.

a) Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Sie kann so je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. Der schlichte Hinweis des Fachgerichts in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge, dass die mündliche Verhandlung an seiner Sachentscheidung letzten Endes nichts hätte ändern können, kann die in diesen Fällen bestehenden Beruhensvermutung nicht entkräften (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2020 – 2 BvR 1907/18 -, Rn. 11).

b) So liegt der Fall hier. Umstände, die in jedem Fall eine andere Entscheidung des Amtsgerichts ausgeschlossen erscheinen ließen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch deshalb für nicht gegeben angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren eingelegte Berufung nicht begründet hat und damit seiner Obliegenheit aus § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sein soll. Es ist nämlich nicht nach jeder Denkart auszuschließen, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass die fehlende Begründung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht persönlich vorwerfbar ist und § 839 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Hierzu verhält sich das Amtsgericht nicht.“

BVerfG I: Durchsuchung bei freiem Journalisten, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und in die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Den Opener mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in der Wohnung eines freien Journalisten Stellung genommen, der Redakteur bei Radio Dreyeckland. war. Auf der Internetseite des Senders veröffentlichte er im Sommer 2022 einen Artikel zu einem eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „linksunten indymedia“ („Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! – Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“). Am Ende des Artikels wurde „linsksunten.indymedia.org“ als Archivseite verlinkt. Die Textstelle „Autonome Antifa Freiburg“ und die am Ende des Artikels genannte Internetseite „linksunten.indymedia.org“ waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) „https://linksunten.indymedia.org“ aufrufbaren Archivseite des Portals „linksunten.indymedia“. Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug „Wir sind alle linksunten“ zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift „»Wir sind alle linksunten« – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“

Das von dem Journalisten in seinem Beitrag aufgegriffene – zwischenzeitlich eingestellte – Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot „linksunten.indymedia“ auf der Grundlage von auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG.

Die Online-Plattform „linksunten.indymedia“ wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ allerdings ein – mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares – Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite „https://linksunten.indymedia.org“ bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform „https://linksunten.indymedia.org“ handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine „statische“ Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor.

Aufgrund des Artikels wurde gegen den Journalisten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern  verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ unterstützt zu haben. In diesem wurde im Dezember 2022 u.a. die Privatwohnung des Journalisten durchsucht. Noch bevor über die gegen die entsprechenden eingelegten Beschwerden entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat dann auf die sofortige Beschwerde eröffnet. Inzwischen ist der Beschuldigte frei gesprochen worden.

Seine Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung hatten dann erst beim BVerfG Erfolg. Das hat zunächst festgestellt – insoweit hier nur (meine) Leitsätze:

1. Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.

2. Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.

Und dann weiter:

„bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).

(1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom 14. August 2017 noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 13. Dezember 2022 nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2023 davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 <687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte.

(2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 12. Juni 2023, auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28).

Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 12. Juni 2023 herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor.

(3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung „linksunten.indymedia“ ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von „linksunten.indymedia“ darstelle.

(4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die „Nachhaltigkeit“, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 <250 ff.>), gestützt werden.
44cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an.“

Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde, oder: Auslagenerstattung?

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Am Gebührentag stelle ich heute mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung vor.

Den Opener macht der BVerfG, Beschl. v. 19.09.2025 – 2 BvR 539/25 – zur Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde. Nichts Neues, aber immerhin 🙂 :

„1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 14. April 2025 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 – 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 13. März 2025 von Amts wegen, und ohne dass es vom Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ausgegangen ist, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 angeordnet. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG) ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro festzusetzen. Mit der Entscheidung über die Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers.“

BVerfG II: War es Meinungs- oder Kunstfreiheit?, oder: „Ey, Du kleine Fotze!“/“aufgedunsene Dampfnudel“

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Im zweiten Posting habe ich dann eine weitere Entscheidungen aus Karlsruhe vom Schloßplatz, und zwar eine (ebenfalls) wegen nicht ausreichenden Vortrags unzulässige Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 – 1 BvR 2721/24 – ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Beleidigung mit folgendem Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als „(…)“ und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und – nach seinem Verständnis – satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“.

Das AG hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG hat die Revision dann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dann eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern ist von Unzulässigkeit, ausgegangen, weil insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt werde.

Was das BVerfG genau lesen wollte, mag man dem Volltext entnehmen. Allgemein lässt sich das zusammenfassen in folgendem Leitsatz:

Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden.