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Wenn das BVerfG mal wieder ein Machtwort spricht, oder: Mehrere unzulässige Verfassungsbeschwerden

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Heute ist Karfreitag und damit zwar an sich Feiertag, aber ich stelle dennoch zwei gebühren-/kostenrechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 u.a. Dert passt ganz gut zum Wochenauftakt. Denn am Montag waren hier zwei Entscheidungen des BVerfG zum Klageerzwingungsverfahren Gegenstand der Berichterstattung. Und in dem heute vorgestellten Beschluss geht es auch um Klageerzwingungsverfahren. Das BVerfG hat nämlich mal wieder ein Machtwort gesprochen und in mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die Klageerzwingungsverfahren betrafen, eine Missbrauchsgebühr angedroht.

Es waren gegen mehrere Bescheide der Staatsanwaltschaft, die in UJS-Verfahren ergangen wa-ren, Verfassungsbeschwerden eingelegt worden. Die Beschwerden wurden von einem Minderjährigen eingelegt, der durch seine Mutter vertreten wurde, Diese hatte die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und – in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin – als Bevollmächtigte des minderjährigen Sohnes in dessen Namen erhoben.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und hat gegen die Mutter eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR angedroht:

„Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie die von ihnen geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt haben. Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 – 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 – 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2025 – 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 – 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).

Die missbräuchliche Erhebung ist in der offensichtlich fehlenden Rechtswegerschöpfung sowie der offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen in den vorliegenden sowie in einer Reihe weiterer von den Beschwerdeführern angestrengter Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet. Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und – in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin – als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die Missbrauchsgebühr nur ihr gegenüber angedroht.“

Dieser Beschluss betrifft drei Verfassungsbeschwerden. Und dann gibt es noch den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 387/25 u.a. Der betrifft acht weitere.

Klageerzwingung II: Bestellung eines Notanwalts, oder: Ausreichende Bemühungen?

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Die zweite Entscheidung kommtmit dem BVerfG, Beschl. 25.02.2025 – 2 BvR 131/25 – auch vom BVerfG. Es geht u.a. um die Bestellung eines Notanwalts für das Klageerzwingungsverfahren. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 19. März 2024 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt hat.

Anhand des Vortrags des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, dass ihm die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung – wie vom Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemacht – nicht zumutbar gewesen wäre. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 – 1 BvR 943/24 -, Rn. 2). Dem wird der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, trotz wiederholter Bemühungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zur nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO erforderlichen Unterzeichnung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gefunden zu haben, nicht gerecht. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung des § 78b ZPO besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. Februar 2023 – 7 Ws 23/23 -, juris, Rn. 4).

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch darüber hinaus nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.“

Klageerzwingung I: Voraussetzung für die Zulässigkeit, oder: Die Hürden sind und bleiben hoch

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Und dann starte ich in die vorösterliche (Kar)Woche mit zwei Entscheidungen des BVerfG zum Klageerzwingungsverfahren und einer weiteren des OLG Schleswig..

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 20.02.2025 – 2 BvR 1569/23 – einem – was sonst? – Nichtannahmebeschluss. Das BVerfG hat mal wieder unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde gerügt.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an einen Einsazu von Einsatzkräften im Rettungsdienst, das für den Beschwerdeführer mit einem Strafverfahren wegen Beleidigung, Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte endete, das schließlich nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer selbst hatte erstattete Strafanzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt erstattet. Insoweit wurde ihm von der Staatsanwaltschaft mitgetielt, sie werde kein Ermittlungsverfahren einleiten, weil kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten bestehe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die diese als unbegründet zurückwies. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim OLG Koblenz eine gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Mit Beschluss vom 05.09.2023 verwarf das OLG den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte. Das BVerfG referiert zunächst die allgemeinen Anforderungen an Verfassungsbeschwerden und führt dann zur Sache aus. Da die Entscheidung nur die vorliegende Rechtsprechung fortschreibt, beschränke mich hier auf den Leitsatz, der lautet:

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen keine Bedenken, § 172 Abs. 3 S. 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit in groben Zügen wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt.

Und als zweite Entscheidung in diesem Posting der OLG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2025 – 1 Ws 3/25 -, der auch noch einmal zu den Voraussetzungen eines (zulässigen) Klageerzwingungsantrags Stellung nimmt:

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt und muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens und den Inhalt der angegriffenen Bescheide wiedergeben.

2. Genügt ein Klageerzwingungsantrag diesen strengen Anforderungen nicht, so ist das Oberlandesgericht grundsätzlich nicht gehalten, die angefochtene Einstellungsentscheidung durch einen Rückgriff auf die Akten oder sonstige Anlagen zu prüfen.

3. Eine Prüfung ist aber zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG dann geboten, wenn ein Antragsteller aufgrund seines Alters, einer spezifischen Täter-Opfer-Konstellation oder sonstiger Umstände seine Rechte ersichtlich nicht wahrnehmen kann, die Tat im Einzelfall schwer wiegt und es der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung an Begründungstiefe fehlt. Liegt es so, ist jedenfalls eine summarische Prüfung des Akteninhaltes und eine darauf beruhende Bewertung des hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 1 StPO durch das Oberlandesgericht veranlasst.

4. Gleiches gilt, wenn von der umfassenden und rechtswirksamen Aufarbeitung des Sachverhalts in Zukunft weitere für den Verletzten bedeutende Entscheidungen abhängen wie z. B. in einem Fall von Kindesmisshandlung tragfähige familiengerichtliche Entscheidungen und ein effektives und rechtzeitiges Handeln durch Jugendamt und Familiengericht.

Fazit: Die Hürden sind und bleiben hoch.

Und dann machen wir mal ein wenig Werbung, also <<Werbemodus an>>, nämlich für das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, bzw. für das Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl. 2024, die man beide bier bestellen kann. Beide enthalten recht umfangreiche Ausführungen zum Klageerzwingungsverfahren mit Checkliste, was man alles vortrag muss/sollte. <<Werbemodus aus>>-

Etwas zu Auslagenerstattung nach Einstellung, oder: Verfassungsbeschwerde, Straf-, Bußgeldverfahren

Und dann heute noch einmal vorbereitete Beiträge – bin ja erst seit gestern wieder vor Ort.

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Ich habe dann hier zunächst einige Entscheidungen, die sich noch einmal mit der Auslagenerstattung befassen. Es geht einmal von „ganz oben“, nämlich vom BVerfG über LG nach „ganz unten“, nämlich AG. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Es entspricht der Billigkeit dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde seine Auslagen gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG nach einer Erledigungserklärung zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen als unionsrechtswidrig gerügte Regelungen gerichtet hatte – hier: Vorschriften zur anlasslosen Datenspeicherung – und diese Regelungen durch den EuGH wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für unanwendbar erklärt wurden.

Wird das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, erscheint eine Ermessensentscheidung, dem Beschuldigte seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, zweifelsfrei unbillig, wenn ihm der zur Einstellung führende Fehler in keiner Weise angelastet werden kann, sondern der zur Einstellung führende Verfahrensfehler in der Sphäre der Staatsanwaltschaft liegt, die einen Strafbefehl am örtlich unzuständigen Gericht beantragt hat, sowie beim AG, das seine örtliche Zuständigkeit vor dem Erlass eines Strafbefehls von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte. Das anzuwendende Ermessen auf der Ebene der Auslagenentscheidung ist dann auf Null reduziert.

Wenn nicht einmal die vollständige Gewährung von Akteneinsicht gerichtlich festgestellt ist, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass ein Einspruchsverfahren aufgrund nicht vollständiger Akteneinsicht zumindest gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden wäre, was der Annahme eines Falles gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entgegensteht.

 

Erfolglose Eilanträge gegen Einberufung des alten BT, oder: Und weiter geht es….

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Und dann zum Wochenende das dann auch noch.

Das BVerfG teilt mit seiner PM Nr. 25/2025 gerade mit:

„Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages vor Zusammentritt des neu gewählten Bundestages

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge verworfen, die sich gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18. März 2025 richten.

Die Antragstellenden, unter anderem die Vor-Fraktion Die Linke im 21. Deutschen Bundestag und die AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag sowie mehrere – nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis – neu gewählte Abgeordnete dieser Parteien, halten die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages insbesondere deswegen für pflichtwidrig, weil vielmehr der neu gewählte Bundestag so schnell wie möglich einzuberufen sei. Dies dürfe nicht durch eine Einberufung des alten Bundestages blockiert werden, wenn der neue Bundestag – wie hier – bereits konstituierungsfähig sei.“

Und in der PM Nr. 26/2025 heißt es:

„Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Grundgesetzes

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss Eilanträge einer fraktionslosen Abgeordneten abgelehnt, mit denen sie sich im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages am 13. und 18. März 2025 wendet, in denen über mögliche Grundgesetzänderungen beraten werden soll.

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht zu erlassen, weil jedenfalls die vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe nicht überwiegen.“

Dann wäre das also auch erstmal erledigt.