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StPO I: Belehrungspflicht bei der Verständigung, oder: Es ist vor dem Zustandekommen zu belehren

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Die kommen heute alle drei vom BGH. Dessen Entscheidungen sind in der letzten Wochen hier ein wenig „kurz gekommen“.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 20.05.2026 – 2 StR 375/25, in dem sich der BGH noch einmal zur Verletzung der der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und zum Beruhen in den Fällen geäußert hat:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Bereits zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages in dem gegen acht Angeklagte geführten Verfahren legte der Vorsitzende in einem auf Initiative der Strafkammer mit den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft geführten Rechtsgespräch dar, unter welchen Voraussetzungen die Strafkammer eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO in Erwägung ziehe. Eine Einigung kam mit demAngeklagten zunächst nicht zustande. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt.

Am darauffolgenden zweiten Hauptverhandlungstag unterbreitete der Vorsitzende einen leicht modifizierten Verständigungsvorschlag, dem der Angeklagte zustimmte, woraufhin der Vorsitzende das Zustandekommen einer Verständigung gemäß § 257c StPO feststellte. Anschließend wurde der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO belehrt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab, was Grundlage der Verständigung war.

2. Die zulässig erhobene und mit einem Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO gerechtfertigte Rüge ist begründet.

a) Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung des § 257c Abs. 5 StPO, da die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung erst nach deren Zustandekommen und damit verspätet erteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Zwar rügt die Revision vorliegend im Ansatz zu Recht eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO […]. Die Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168-241 Rn. 127; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 5 StR 486/18, vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18, vom 30. März 2021 – 2 StR 383/20, und vom 7. Januar 2025 – 2 StR 330/24, jeweils juris und m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch eine Heilung des Verstoßes durch eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – 5 StR 73/17 –, NStZ-RR 2017, 151) ist nicht erfolgt.“

b) Entgegen dem Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das angegriffene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen, beruht diese regelmäßig auf dem Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 425/18, StV 2019, 380, und vom 23. September 2021 – 1 StR 43/21, NStZ 2022, 120, 122 Rn. 21 ff.; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 52a mwN). Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Handeln auf Basis der Verständigung eingeräumt. Neben weiteren Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf seine Verurteilung gestützt.

Ein vom Bundesverfassungsgericht vorgesehener Ausnahmefall, bei dem auf Grund konkreter Feststellungen die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Angeklagte die-ses auch bei regulärer Belehrung abgegeben hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 223), ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass vorliegend die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht gänzlich unterblieben ist, sondern unmittelbar
nach der Zustimmung zu dem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und noch vor Ablegung des Geständnisses durch den anwaltlich verteidigten Angeklagten erfolgte, rechtfertigt es jedenfalls nicht, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 722; Schneider, NStZ 2014, 252, 258 f.).
Dass der Angeklagte – unabhängig vom Zustandekommen einer Verständigung und deren Bindungswirkung – in jedem Fall im Verlauf der Hauptverhand-lung eine gleichlautende geständige Einlassung abgegeben hätte, liegt nicht auf der Hand. Zwar hatte die Verteidigung des Angeklagten bereits in einem früheren Gespräch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer geständigen Einlassung bei (nicht erfolgter) Außervollzugsetzung des Haftbefehls in den Raum gestellt. Wie das Geständnis auszusehen habe, welche strafrechtlichen Vorwürfe dieses abzudecken habe und in welcher Weise andere Beteiligte zu belasten seien, hat die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag am ersten Hauptverhandlungstag vorgegeben. Nicht spontan, sondern erst nach Prüfung und Abwägung der Angebote der Strafkammer (Verurteilung nur wegen einer Tat, deutlich reduzierte Handelsmenge von nur 120 Kilogramm statt der angeklagten 700 Kilogramm) hat der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag dem Verständnisvorschlag zugestimmt und ein Geständnis mit dem von der Strafkammer gewünschten Inhalt abgelegt.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte vor Erklärung seiner Zustimmung anderweitig von den Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 4 StPO Kenntnis erlangt hat.“

StPO I: Wirksamkeit einer Absprache/Verständigung, oder: Fehlende Zustimmung der Angeklagten

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Wir machen dann heute mal wieder StP= beim BGH, nichts Besonderes, aber immerhin. 🙂

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 2 StR 214/24 – noch einmal zur Absprache/Verständigung.

Das LG hat die Angeklagte wegen mehrerer Verstöße gegen das BtMG verurteilt. Dagegen die Revision der Angeklagten mit der Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Die hatte Erfolg:

„1. Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO ist begründet.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2023 unterbreitete der Vorsitzende unter Bezugnahme auf zuvor geführte Rechtsgespräche mit den Verfahrensbeteiligen einen Verständigungsvorschlag, der entsprechend protokolliert wurde. In den folgenden Hauptverhandlungsterminen vom 23. und 27. Oktober 2023 gaben die Verteidiger der Angeklagten eine Erklärung und für sie eine Einlassung zur Sache ab, die sie bestätigte und sich auf Nachfrage weiter zur Sache äußerte. Die Angeklagte hatte weder dem Verständigungsvorschlag der Strafkammer zugestimmt noch war sie gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden. Das Landgericht ist von einer wirksamen Verständigung gemäß § 257c StPO entsprechend seinem Vorschlag vom 16. Oktober 2023 ausgegangen.

b) Es liegt ein Verstoß gegen § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO vor. Wegen der fehlenden Zustimmung der Angeklagten zum Vorschlag des Gerichts ist keine wirksame Verständigung zustande gekommen.

Gemäß § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO kommt eine Verständigung in der Hauptverhandlung zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständigung aussehen könnte (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO), und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung bewirkt das formwirksame Zustandekommen der Verständigung. Sie ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 1 StR 169/19, StraFo 2019, 467 f. mwN). Die Zustimmung zum Verständigungsvorschlag muss deshalb – nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung – ausdrücklich erfolgen. Eine nur konkludente Erklärung des Angeklagten reicht nicht aus (vgl. BGH, aaO, mwN).

Ein solcher Ablauf hat nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegten Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Die für das Zustandekommen der Verständigung notwendige Zustimmungserklärung der Angeklagten ist nicht abgegeben worden. Es kommt hier deshalb auch nicht mehr darauf an, dass die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO ebenfalls Erfolg gehabt hätte.

c) Das Geständnis der Angeklagten kann durch das rechtsfehlerhafte Verfahren zur Verständigung beeinflusst sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil – wegen der in den Urteilsfeststellungen dargestellten engen Zusammenhänge zwischen allen verfahrensgegenständlichen Taten – im Sinne des § 337 StPO vollumfänglich auf dem Verfahrensfehler beruht, denn das Gericht hat der von der Angeklagten gebilligten Verteidigererklärung und den von ihr selbst auf Vorhalte oder Befragungen abgegebenen Erklärungen erhebliche Bedeutung für die Beweiswürdigung beigemessen und dies umfassend begründet.“

StPO I: Absprache mit unzulässigem (Absprache)Inhalt, oder: Keine Bindungswirkung

Und heute ist dann mal wieder StPO-Tag, und zwar dreimal der BGH.

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Der hat sich im BGH, Beschl. v. – 1 StR 505/24 – dann noch einmal zur Bindungswirkung an eine Absprache (§ 257c StPO) geäußert, und zwar hat der BGH eine Bindung verneint. Die Absprache enthielt wohl den Verzicht auf Prozessanträge gegen Zusicherung eines Strafrahmens.

Der BGH führt aus:

„Die im vorliegenden Verfahren geschlossene Verständigung weist einen außerhalb von § 257c Abs. 2 StPO liegenden und damit gesetzeswidrigen Inhalt auf (vgl. Rn. 4) und entfaltet deshalb – von Anfang an – keine Bindungswirkung (vgl. Rn. 8; Beschluss vom – 1 StR 606/17 Rn. 16; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13 f.; El-Ghazi JR 2012, 407). Den durch den protokollierten Verständigungsvorschlag gleichwohl geschaffenen Vertrauenstatbestand (vgl. Rn. 22 f. und Beschluss vom – 5 StR 484/20 Rn. 20) hat das Landgericht durch seine an den Maßgaben des § 257c Abs. 5 StPO ausgerichteten Belehrung unmissverständlich beseitigt. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es weder an den in Aussicht gestellten Strafrahmen gebunden, noch das vom Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verständigung abgegebene Geständnis verwertbar sei. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor. Der Senat entnimmt dem Urteil auch, dass die geständige Einlassung des Angeklagten in das Urteil keinen Eingang gefunden hat.“

Absprache II: Haftbefehl als Gegenstand der Absprache, oder: Bindung an zugesagte Außervollzusetzung

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Und im zweiten Posting habe ich dann hier eine m.E. ganz interessante Entscheidung aus Saarbrücken zur Bedeutung/den Auswirkungen einer Absprache im Rahmen von Haftentscheidungen.

Dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 Ws 26/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das AG hat gegen den Angeklagten  einen auf die Haftgründe der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO), im Falle seiner Ergreifung der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. Nr. 3 StPO) sowie subsidiär der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) gestützten Haftbefehl erlassen, in dem ihm zwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt werden.

Aufgrund erfolgter SIS-Ausschreibung wurde der Angeklagte am 26.04.2024 auf Lesbos festgenommen, befand sich seitdem bis zu seiner am 25.07.2024 erfolgten Überstellung von Griechenland nach Deutschland in Auslieferungshaft und im Anschluss hieran aufgrund des Haftbefehls in Untersuchungshaft.

Nach Erhebung der Anklage wegen der haftbefehlsgegenständlichen Taten kam es im Hauptverhandlungstermin vor dem LG Saarbrücken am 17.01.2025 zu einer Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c StPO, wonach die Kammer im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklage keine geringere Strafe als drei Jahre und zwei Monate und keine höhere Strafe als drei Jahre und sechs Monate verhängen und den Haftbefehl „bei einer Meldeauflage 3 Mal wöchentlich“ außer Vollzug setzen wird. Nach geständiger Einlassung des Angeklagten und Durchführung der Beweisaufnahme beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Sodann wurde der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Anrechnung der Auslieferungshaft vom 26.04.2024 bis zum 25.07.2024 im Verhältnis 1:2 bestimmt. Im Anschluss hieran setzte die Kammer den Haftbefehl des AG vom 08.01.2024 außer Vollzug und wies den Angeklagten an, nach seiner Entlassung aus der Haft festen Wohnsitz an seiner Meldeanschrift zu nehmen sowie sich dreimal pro Woche, und zwar montags, mittwochs und freitags, bei der Polizeiinspektion Neunkirchen zu melden. Der Angeklagte wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen das Urteil haben der Verteidiger des Angeklagten am 23.01.2025 und die Staatsanwaltschaft am 24.01.2025 Revision eingelegt.

Ebenfalls am 24.01.2025 hat die Staatsanwaltschaft durch den zuständigen Dezernenten gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Außervollzugsetzung des Haftfehls sei auf dem Boden der Aussage eines Zeugen, aufgrund derer sich die Kammer zwingend von der Verständigung hätte lösen müssen, unverständlich, unvertretbar und willkürlich, weil die Meldeauflage nicht geeignet sei, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die Haftbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 116 Rn. 31) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO). Dass auch die Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls als zum Urteil dazugehöriger Beschluss im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. § 268b StPO) grundsätzlich zulässiger Inhalt einer Verständigung im Strafverfahren sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 StR 410/13, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 15c) und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft selbst die Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 8. Januar 2024 beantragt hat, steht der Zulässigkeit der von der Staatsanwaltschaft gleichwohl gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls eingelegten Beschwerde nicht entgegen. Vielmehr darf die Staatsanwaltschaft trotz vorangegangener Verständigung und auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung ihrem ausdrücklichen Antrag entspricht, uneingeschränkt alle statthaften Rechtsmittel einlegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – III-4 RVs 60/10, juris Rn. 10 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 32, Vor § 296 Rn. 16, Vor § 312 Rn. 1e).

2. Die Beschwerde ist aber bereits deshalb unbegründet, weil die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Januar 2024 unter der Anweisung einer Meldepflicht von dreimal pro Woche zulässiger Gegenstand der Verständigung im Strafverfahren war und der Senat als Beschwerdegericht hieran gebunden ist. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

a) Gemäß § 257c Abs. 4 StPO ist das Tatgericht – abgesehen von den in § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geregelten Ausnahmefällen – an eine Verständigung, die vor ihm stattgefunden hat, gebunden (vgl. BVerfG NStZ 2016, 422, 424; BGH NStZ 2017, 373, 374; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 St OLG Ss 292/11, juris Rn. 12; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 25, 63; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 25a). Die dem Gericht eingeräumte Befugnis, sich unter den § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geregelten Voraussetzungen von der Bindung durch die Verständigung zu lösen, tritt nicht kraft Gesetzes von selbst ein, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 463/11, juris Rn. 14). Die Entscheidung über das Abweichen von der Verständigung ist nach § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO unverzüglich mitzuteilen, um dem Angeklagten und den weiteren Verfahrensbeteiligten – insbesondere mit Blick auf das mit dem Entfallen der Bindung des Gerichts an die Verständigung gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 verknüpfte Verwertungsverbot für ein im Zuge der Verständigung abgelegtes Geständnis des Angeklagten – die Möglichkeit zu geben, ihr Prozessverhalten auf die neue Verfahrenslage einzurichten (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, BT-Drucks. 16/12310 S. 15; BGH, a.a.O.).

b) Da das Landgericht sich im vorliegenden Fall nicht von der Bindung durch die Verständigung gelöst hat und die Außervollzugsetzung des Haftbefehls Teil und zulässiger Gegenstand der Verständigung war, war das Landgericht bereits aufgrund seiner Bindung an die Verständigung nicht befugt, im Rahmen der ihm nach § 306 Abs. 2 StPO obliegenden Entscheidung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuhelfen. Die Entscheidungsbefugnis des Senats, der als Beschwerdegericht im Umfang des Rechtsmittels grundsätzlich an Stelle des Erstgerichts selbst entscheidet (vgl. Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7), geht nicht über diejenige des Landgerichts hinaus, so dass auch er an die Verständigung gebunden ist.

aa) Der Senat verkennt nicht, dass nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur das Tatgericht, bei dem die Verständigung erfolgte, nicht aber die Rechtsmittelgerichte und das Gericht, an das die Sache nach § 354 Abs. 2, Abs. 3 StPO zurückverwiesen wurde, an die Verständigung gebunden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 373; NStZ 2017, 373, 374; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257cRn. 63 f.; MüKoStPO/Jahn, 2. Aufl., § 257c Rn. 148; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 25a; a.A.: SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29: Bindung für das gesamte Erkenntnisverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss). In der Gesetzesbegründung zu § 257c Abs. 4 StPO heißt es insoweit lediglich, dass weder Berufungsgericht und Revisionsgericht noch das Gericht nach Zurückverweisung an die Verständigung gebunden sind (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 15). Ebenso wie § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO in allen Fällen, in denen die Bindung des Tatgerichts entfällt, als Ausfluss des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) ein Verbot des vom Angeklagten in Vorleistung abgelegten Geständnisses zu Beweiszwecken anordnet (vgl. MüKoStPO/Jahn, a.a.O., § 257c Rn. 172), nehmen Rechtsprechung und Literatur als Kehrseite des Fehlens der Bindungswirkung des Rechtsmittelgerichts an die in der Vorinstanz erfolgte Verständigung allerdings hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten ein Beweisverwertungsverbot an. Dementsprechend hält es die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in den Fällen einer – jedenfalls auch – zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Berufung oder Revision der Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens für geboten, hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten ein Verwertungsverbot jedenfalls dann anzunehmen, wenn das neue Tatgericht (Berufungsgericht oder nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufenes Tatgericht) über die vom ersten Tatgericht, bei dem die Verständigung stattgefunden hat, zugesagte Strafrahmenobergrenze hinausgehen will (vgl. BGH NStZ 2017, 373, 375; NStZ 2023, 310, 312 f.; vgl. auch BGH StraFo 2024, 67, 68 für den Fall der Revision der Nebenklage; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – III-4 RVs 60/10, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe NStZ 2014, 294, 295; MüKoStPO/Jahn, a.a.O., § 257c Rn. 177 ff.; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 41 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 29b).

bb) Die Frage einer Bindungswirkung der Verständigung für das Beschwerdegericht findet hingegen weder in der Gesetzesbegründung Erwähnung noch haben sich – soweit ersichtlich – Rechtsprechung und Literatur mit dieser Frage bislang befasst. Insbesondere ist die vorliegende Fallgestaltung, in welcher die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls in dem gemäß § 268b StPO ergangenen Beschluss Teil der vorausgegangenen Verständigung nach § 257c StPO gewesen ist und die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt hat, bisher – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich von den vorstehend geschilderten Fallgestaltungen dadurch, dass sich der Angeklagte auch im Falle der Verneinung einer Bindungswirkung der Verständigung für das Beschwerdegericht an seinem im Vertrauen auf die Bindungswirkung der Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) abgegebenen Geständnis festhalten lassen müsste. Denn der dringende Tatverdacht, der vom Beschwerdegericht auch im Falle einer von der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls eingelegten Beschwerde zu prüfen ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. November 2022 – 3 Ws 300/22, juris Rn. 10 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 116 Rn. 31), ist im Falle einer – wie hier – nach abgeschlossener Beweisaufnahme erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung in aller Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt und die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. KG, a.a.O., juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 6. November 2024 – 1 Ws 216/24 –). Die Möglichkeit, den Bruch des Vertrauens des Angeklagten auf die Bindungswirkung der Verständigung durch die Annahme der Unverwertbarkeit seines auf der Verständigung beruhenden Geständnisses auszugleichen, hat der Senat als Beschwerdegericht daher nicht. Im Übrigen würde die Annahme der Unverwertbarkeit des Geständnisses des Angeklagten durch das Beschwerdegericht die Gefahr von Wertungswidersprüchen mit der noch ausstehenden Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs begründen. Daher gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens für den Fall, dass – wie hier – die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls Bestandteil einer Verständigung zwischen dem erkennenden Gericht und den Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO ist und die Staatsanwaltschaft gegen die aufgrund der Verständigung erfolgte Außervollzugsetzung des Haftbefehls Beschwerde einlegt, eine Bindungswirkung nicht nur des erkennenden Gerichts, sondern auch des Beschwerdegerichts an die Verständigung und damit auch an die Außervollzugsetzung des Haftbefehls als Bestandteil der Verständigung anzunehmen.“

Absprache II: Vollständig auf Prozessanträge verzichtet, oder: Das ist kein zulässiger Inhalt für eine Absprache

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Die zweite Entscheidung zum Komplex „Absprache/Verständigung“ kommt dann vom BGH. Das zugrunde liegende Verfahren ist/war nicht ganz so „schlimm“ wie das Verfahren, das zum BVerfG, Beschl. v. 20.12.2023 – 2 Bvr 2103/20 – geführt hat (dazu Absprache I: Die Amtsaufklärungspflicht gilt immer, oder: „Nachhilfe“ für AG Halle und OLG Naumburg). aber „unschön“ ist es auch, und zwar:

Das LG Stuttgart hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20.08.2020 wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, Fälschung technischer Aufzeichnungen in sechs Fällen und der Vorbereitung von Datenveränderungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der BGH hatte mit Beschluss vom 02.06.2021 (1 StR 44/21) das Urteil wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO) aufgehoben.

Im zweiten „Rechtsgang“ hat das LG den Angeklagten nunmehr wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in sechs Fällen und der Vorbereitung von Datenveränderungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und von Gegenständen angeordnet.

Dieser Versuch ist erneut gescheitert. Denn die hiergegen vom Angeklagten u.a. mit der Beanstandung der Verletzung formellen geführte Revision hatte erneut mit einer Verfahrensrüge Erfolg, weil das LG nach Auffassung des BGH nun im Rahmen der Verfahrensverständigung § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO verletzt hat.

Denn: Nach dem Vorschlag der (Wirtschafts)Strafkammer sollte der Angeklagte neben einem abzugebenden Geständnis zusätzlich als weitere Voraussetzung einer Verfahrensverständigung auch „keine Beweisanträge bzw. sonstige Anträge“ stellen. Im Gegenzug sicherte die Kammer zu, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr zwei Monaten und einem Jahr fünf Monaten zu verhängen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – 1 StR 413/23:

„Mit diesem Vorschlag, den der Angeklagte und die Verfahrensbeteiligten zugestimmt haben, hat das Landgericht die Zusage eines bestimmten Strafrahmens unsachgemäß mit einem vom Angeklagten erwarteten Prozessverhalten geknüpft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Den umfassenden Verzicht auf Prozessanträge gegen die Zusicherung eines Strafrahmens hat der Gesetzgeber als zu weitgehend erachtet (BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Allenfalls einzelne Anträge können zum Gegenstand der Verständigung gemacht werden (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 Variante 3 StPO). Anderenfalls wäre die Verletzung der Aufklärungspflicht zu besorgen, die der Verständigung entzogen ist (§ 257c Abs. 1 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Eine solch weitgehende Unterwerfung ist mit der Subjektstellung des Angeklagten unvereinbar, die auch bei Urteilsabsprachen zu wahren ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2022 – 1 StR 479/21 -, NStZ 2023, 56; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – BGHSt 50, 40, 48; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 – 4 StR 153/06 -, NStZ 2006, 586).“

Dem tritt der Senat bei. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem beruht.“

Auch hier: Nachhilfe, und die Empfehlung, dann vielleicht doch mal in einem Kommentar usw. – ich weiß, ich weiß, ich weiß 🙂 – nachzulesen. Dann klappt es vielleicht im 3. Anlauf.