Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Sonntagswitz: Zum meteorologischen Herbstanfang zum Herbst

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In der vergangenen Woche war am 01. September der meteorologische Herbstanfang. Daher bringe ich hier heute Witze zum Herbst, und zwar.

Bei der mündlichen Prüfung sagt der Professor zum Studenten:

„Es ist Herbst. Sehen sie diesen Baum da draußen?“

„Ja.“

„Wenn dieser Baum wieder Blätter trägt, können sie noch mal kommen.“


In der Religionsstunde fragt der Pfarrer:

„Wer kann mir sagen, wie lange Adam und Eva im Paradies waren?“

„Bis zum Herbst“, antwortet ein Schüler.

„Wieso bis zum Herbst?“

„Weil dann die Äpfel reif sind!“


Zwei Bären sitzen in ihrer Höhle und schauen zu, wie im Herbst das Laub von den Bäumen fällt.

Meint einer der Bären:

„Eines kann ich Dir sagen, irgendwann lasse ich den Winterschlaf doch mal ausfallen und sehe mir den Typen an, der im Frühling immer die Blätter wieder an die Bäume klebt!“


und dann noch einmal, passt leider jedes Jahr 🙂 :

Die Bahn kommt immer pünktlich, ausser im Sommer, Frühling, Herbst und Winter.

Wochenspiegel für die 36. KW., das war Ostarin/SARMs, „Wellenterorristen, KI und Unterschrift

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Und dann beginnt der Sonntag hier mit dem allwöchentlichen „Wochenspiegel“, der heute folgende Hinweise enthält:

  1. Ostarin (MK-2866) & AntiDopG: Strafe & Verteidigung

  2. SARMs und das AntiDopG: Was droht bei Besitz und Bestellung?

  3. Bleischale gegen „Wellenterroristen“: Fahreignungsbedenken bei Beeinträchtigung des Realitätssinns

  4. Fluggastrechte-Abtretung an ausländische Inkassodienstleister: RDG bleibt anwendbar

  5. Jede Menge Fehlverhalten!

  6. Pech ist kein Reisemangel

  7. EuGH: Veröffentlichte Doping-Ergebnisse kein DSGVO-Verstoß

  8. Zum Double Opt-In und zur Beweislast nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO

  9. Neue KI-Transparenzpflichten: Was jetzt in Praxen wichtig wird!

  10. und aus meinem Blog: Unterschrift I: Anforderungen an die einfache Signatur, oder: Nicht lesbare handschriftliche Unterschrift

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Mehrmals mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr

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Und dann der VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.06.2026 – 7 L 520/26 -, von dem ich aber auch nur den Leitsatz vorstelle. Die umfangreiche Begründung bitte selbst lesen.

Der Leitsatz lautet:

1. Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr auffällt, muss als Fahrerlaubnisinhaber ein medizinischpsychologisches Gutachten einer Begutachtunsgstelle beibringen.

2. Eine Tat gegen § 24a Abs. 1a StVG ist solange verwertbar, wie sie zeitlich nach den Tilgungsbestimmungen herangezogen werden darf. Eine vorherige Beachtung in einem früheren Entziehungsverfahren hindert die wiederholte Betrachtung dieser Tat nach zwischenzeitlicher Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: „unbewusster Drogenkonsum“/“Dritter als Fahrer“

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Heute stelle ich wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor. Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum unebwussten Drogenkonsum, von denen ich hier aber nur die Leitsätze aufführe. Es handelt sich um den

Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme stellt trotz der Häufigkeit derartiger Beteuerungen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Ausnahme dar, zumal harte Drogen wie etwa Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind. Die Schilderung einer solchen Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte. Allein die Angabe von Ort und Zeit eines Festivals und eines dort statt gefundenen Gemüseverzehrs, bei dem zu einer Drogenaufnahme durch das Gemüsegericht gekommen sein könnte, genügt nicht für eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung eines unbewussten und ungewollten Kokainkonsums. 

Zu den Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Antragstellers, wonach nicht er selbst bei der maßgeblichen Fahrt unter Einfluss von Kokain der Fahrzeugführer gewesen sei, sondern ein unbekannter Dritter, der sich lediglich mit dem entwendeten Führerschein des Antragstellers ausgewiesen habe.

Dem Einfallsreichtum sind an der Stelle offenbar Tür und Tor geöffnet 🙂 .

Ich habe mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeiten zum Arrest ab?

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Und dann die Gebührenfrage am Freitag, die heute mal wieder aus der Anwaltsgruppe stammt:

„Ich hätte da gern mal ein gebührenrechtliches Problem.

Folgende Konstellation: Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin wegen des Vorwurfs der Geldwäsche. Sie habe von ihrem Ehemann € 10.000,- auf ihr Konto überwiesen bekommen und dieser Betrag stamme aus einer Betrugstat. In diesem Verfahren ergeht ein Arrestbeschluss nach 111 e StPO in Höhe von € 10.000,-

Das Ermittlungsverfahren wird (vor meiner Beauftragung) nach § 170 II StPO eingestellt und gegen die Mandantin von der StA ein selbständiges Einziehungsverfahren am AG beantragt. Der Arrestbeschluss wurde nicht aufgehoben. Ich habe beantragt den Antrag auf selbständige Einziehung als unzulässig zurückzuweisen und parallel dazu Beschwerde gegen den Arrestbeschluss (in dem bereits eingestellten Verfahren) eingelegt. Das AG hat den Antrag auf selbständige Einziehung- entsprechend meinem Antrag – als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Verfahren hab ich abgerechnet.

Der Beschwerde gegen den Arrestbeschluss hat das AG nicht abgeholfen. Das LG hat den Arrestbeschluss dann aufgehoben.

Jetzt war ich in dem ursprünglichen Verfahren vor der Einstellung nicht tätig. Die päpstlichen Ausführungen besagen, dass 111 d StPO (und das müsste m.E. dann auch für 111 e gelten) bei VV 4142 nicht erwähnt und daher nicht anwendbar seien. Das müsse bei der Gebühr der Verteidigung berücksichtigt werden. Da war ich aber wiederum vor Einstellung definitiv nicht tätig. Man helfe mir gerne vom Schlauch.“

Ich hatte dazu eine Rückfrage:

„Nur, dass ich es richtig verstehe: Es geht um die Abrechnung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem in dem ursprünglichen Verfahren erlassenen Arrestbeschluss? Und: Das selbständige Einziehungsverfahren ist abgerechnet?

Und abgerechnet werden soll gegenüber wem?“

Darauf ist dann als Antwort gekommen:

„,,,, genau so ist es. Abgerechnet werden soll gegenüber der Staatskasse. Der Beschluss des LG hat Kosten und Auslagen der Staatskasse auferlegt.“