Und dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 11.01.2024 – 2 Ws 7/24. Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst vor kurzem veröffentlich worden.
In der Sache geht es in einem BtM-Verfahren um die Freigabe von Sicherheitsleistung gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Das AG hatte gegen den Angeklagten am 04.02.2023 einen Haftbefehl erlassen, der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt war. Mit Beschluss vom 22.05.2023 hat das LG den Haftbefehl des AG gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO u.a. mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass der Angeklagte innerhalb von 48 Stunden einen Betrag von 30.000 EUR an die Hinterlegungsstelle des übergibt oder dorthin überweist. Im Rahmen der dieser Entscheidung zugrundeliegenden mündlichen Haftprüfung hatte sich der Angeklagte mit einer Verrechnung der von ihm gestellten Kaution auf die Kosten des Verfahrens und auf eine etwaige Einziehung einverstanden erklärt, soweit er nicht freigesprochen werden sollte.
Am 3. Hauptverhandlungstag, dem 04.10.2023, hat die Strafkammer den Haftbefehl aufgehoben.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2023 beantragte dann der Drittbetroffene gegenüber der Hinterlegungsstelle die Freigabe der auf die Auflage gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO geleisteten Hinterlegungssumme und machte unter Beifügung einer Abtretungserklärung geltend, der Angeklagte abe ihm den Rückzahlungsanspruch auf die Kaution abgetreten. Ferner bat er mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage gegenüber dem LG um Freigabe der Kaution.
Das LG hat den Antrag des Drittbetroffenen auf „Auszahlung der Kaution“ abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten noch kein Urteil ergangen war und dieser sich ausdrücklich mit einer Anrechnung der Sicherheitsleistung auf etwaig anfallende Verfahrenskosten und mögliche Einziehungsentscheidungen einverstanden erklärt habe. Hiergegen wendet sich der Drittbetroffene mit seiner Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 14.11.2023 wurde der Angeklagte wegen versuchter Erpressung sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 700 EUR angeordnet. Zugleich wurden dem Angeklagten die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat den LG-beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 14.11.2023 aufgehoben. Es hat zudem festgestellt, dass die in der Hinterlegung eines Geldbetrages von 30.000 EUR bestehende Sicherheit des Angeklagten im Zeitpunkt der Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls durch Beschluss des LG Lüneburg vom 04.10.2023 kraft Gesetzes frei geworden ist:
„1. Eine Sicherheit i.S.v. §§ 116, 116a StPO verfällt der Staatskasse gem. § 124 Abs. 1 StPO nur dann, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. Dabei kann eine wirksam bestellte Sicherheit ohnehin nur verfallen, wenn sie nicht zuvor gem. § 123 StPO frei geworden ist (BeckOK StPO/Krauß, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 124 Rn. 1). Der Grund für den Verfall ist nicht der Ungehorsam des Beschuldigten; die verfahrensrechtliche Folge des Verfalls beruht vielmehr auf dem Verstoß gegen den Sicherungszweck (Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit, Rn. 1). Vorliegend ist ein derartiger Verstoß gegen den Sicherungszweck nicht zu konstatieren, so dass ein Verfall der Sicherheitsleistung ausscheidet.
2. Nach der gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO wurde vielmehr mit Aufhebung des Haftbefehls gegen H. E.-Z. die geleistete, noch nicht verfallene Sicherheit frei.
3. Fraglich erscheint indes, ob die im Haftprüfungstermin vom 22. Mai 2023 vom Angeklagten H. E.-Z. abgegebene Erklärung, mit einer Verrechnung der Kaution auf etwaige, ihm auferlegte Verfahrenskosten sowie gegen ihn ergehende Einziehungsentscheidungen einverstanden zu sein, eine andere Beurteilung rechtfertigt.
Dies ist zur Überzeugung des Senates jedoch nicht der Fall, weil sich die Einverständniserklärung als unwirksam erweist.
Im Einzelnen:
a) Die Gestellung einer Kaution soll zum einen die Teilnahme des Beschuldigten am Strafverfahren, zum anderen auch den Antritt einer erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sicherstellen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 116 Rn. 18; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.; § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, Rn. 17). Weitere Zwecke werden mit der Sicherheitsleistung nicht verfolgt (BGH, Urteil vom 17.3.2016 – IX ZR 303/14, NStZ 2016, 620; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung, Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Auflage 2023, § 116, Rn. 4).
b) Vor diesem Hintergrund ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Aufrechnung der in einem Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten angefallenen Gerichtskosten gegen seinen Herausgabeanspruch bezüglich einer von ihm geleisteten Kaution unzulässig ist, weil eine Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung mit nicht im Hinterlegungsverhältnis wurzelnden Zahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2000 – 20 W 409/99 –, juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 – III ZR 219/83 –, BGHZ 95, 109-117). Denn gerade im Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung gem. §§ 116, 116a StPO wird deutlich, dass die Zulassung einer uneingeschränkten Aufrechnungsbefugnis mit dem dargelegten Zweck der Hinterlegung unvereinbar ist (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH a.a.O.).
c) In der strafgerichtlichen Rechtsprechung ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, ob eine von dem Angeklagten im Haftprüfungsverfahren freiwillig abgegebene Erklärung mit einer Verrechnung der Kaution auf etwaige, ihm auferlegte Verfahrenskosten sowie gegen ihn ergehende Einziehungsentscheidungen einverstanden zu sein, wirksam ist.
Insoweit wird in der Rechtsprechung allerdings für den Fall, dass dem Angeklagten ohne sein ausdrücklich erklärtes Einverständnis die Auflage erteilt wird, eine Kaution zu hinterlegen und sich mit der Verrechnung der Kaution auf eine mögliche Geldstrafe und die Verfahrenskosten einverstanden zu erklären, angenommen, dass eine derartige Verrechnungserklärung keinen Bestand haben kann (LG München II, Beschluss vom 3. August 1998 – 5 Qs 5/98, StV 1998, 554; LG München II, Beschluss vom 8. November 2002, Az.: 4 Qs 25/02, StraFo 2003, 92).
d) Nichts anderes kann unter Berücksichtigung des bereits dargelegten Zwecks einer Sicherheitsleistung sowie der gesetzlichen Systematik in der hier gegebenen Konstellation gelten.
Denn das Gesetz sieht die Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens nur in abschließend geregelten Fällen vor. Lediglich gem. § 127a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme abgesehen werden, wenn der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet. Zudem kann gem. § 111e Abs. 1 StPO, um die Vollstreckung einer Einziehung von Wertersatz zu sichern, ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Das Gesetz sieht ferner die Möglichkeit eines Vermögensarrestes gem. § 111e Abs. 2 StPO auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens vor, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Auf diese gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ist die Sicherung der Vollstreckung der Kosten und des Einziehungsbetrages hier jedoch nicht gestützt worden.
Eine analoge Heranziehung des diesen Vorschriften zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation scheidet bereits mit Blick auf den aufgezeigten Zweck der Sicherheitsleistung aus. Es widerspricht gerade dem Sicherungszweck, die Rückgewährung der Kaution durch Verrechnung mit Kosten und Einziehungsbeträgen einzuschränken, weil für den Beschuldigten dadurch der Anreiz gerade verringert wird, sich dem Verfahren zu stellen.
e) Der Antrag auf Freigabe der Kaution stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
Unabhängig davon, dass der Drittbetroffene selbst keine Einverständniserklärung abgegeben und sich daher auch nicht arglistig verhalten hat, besteht – wie bereits dargelegt – ein Aufrechnungsverbot hinsichtlich der in einem Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten angefallenen Gerichtskosten gegen seinen Herausgabeanspruch auf die geleistete Kaution, weil eine Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung mit nicht im Hinterlegungsverhältnis wurzelnden Zahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH a.a.O). Vor diesem Hintergrund kann sich das Begehr auf Freigabe der mit Aufhebung des Haftbefehls nach dem Gesetz grundsätzlich frei gewordenen Sicherheitsleistung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen.
Dies gilt auch und vor allem unter Berücksichtigung der Situation, in der der Angeklagte seine Einverständniserklärung abgegeben hat. Denn dieser befand sich bei Abgabe der Erklärung im Vollzug der Untersuchungshaft und begehrte die Haftverschonung. Zwar ist die Aussetzung obligatorisch, wenn die Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 StPO vorliegen; im Rahmen der gebotenen Prognose, ob der Haftgrund infolge von Sicherungsauflagen entfällt, sind jedoch die für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden Umstände gegen die – den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden – Wirkungen der Ersatzmaßnahmen durch das Gericht abzuwägen (KK-StPO/Graf, a.a.O., § 116 Rn. 10). Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte jedenfalls subjektiv befürchten muss, dass das Gericht im Rahmen der Abwägung bei Verweigerung des begehrten Einverständnisses zur Verrechnung der Kaution zu einem Überwiegen der für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden Umstände gelangen könnte.
Nach alledem waren die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 6. und 14. November 2023 aufzuheben. Da die Wirkung des § 123 Abs. 2 StPO kraft Gesetzes eintritt (vgl. hierzu: Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.; § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen, Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Auflage 2023, § 123, Rn. 5), hatte der Senat lediglich deklaratorisch festzustellen, dass die Sicherheitsleistung mit Aufhebung des Haftbefehls frei geworden ist.“