Archiv des Autors: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Sonntagswitz: Auch am 2. Advent gibt es Adventswitze

© Teamarbeit – Fotolia.com

Und hier der Sonntagswitz für den 2. Adventssonntag 2025, heute wieder mit Adventswitzen, die ich in all den Jahr en wahrscheinlich alle schon gebracht habe. E s sind:

„Ach, Oma, die Trommel von dir war wirklich mein schönstes Weihnachtsgeschenk bisher.“

„Tatsächlich?“ freut sich Oma.

„Ja, Mami gibt mir seit Weihnachten jeden Tag 1 EUR, wenn ich aufhöre zu spielen!“


Am Tag vor Heilig Abend sagt das kleine Mädchen zu seinem Vater: „Vati, ich wünsche mir zu Weihnachten ein Pony!“

Darauf der genervte Vater: „Na gut, mein Schatz, dann geh morgen mit Mami zum Friseur.“


Zwei Frauen treffen sich.

Sagte die eine: „Ich war mit meinem Mann gestern auf dem Weihnachtsmarkt.“

Fragt due andere„Und, bist Du ihn losgeworden?“


Es ist kurz vor Weihnachten, Fritzchen geht zur seiner Mutter und sagt:

„Du, Mama, du kannst die Eisenbahn vom Wunschzettel streichen, ich habe nämlich zufällig eine im Wandschrank gefunden!“

Wochenspiegel für die 49 KW., das war Geldwäsche, FTI, Weihnachtsfeier, Ski und „Polizisten als Bullen“

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann am 2. Advent den Wochenspiegel für die 49. KW. mit folgenden Hinweise:

  1. Geldwäsche – kein Thema für mich? Von wegen!

  2. Aufreger des Monats Dezember: Wenn die Pkw-Gestellung zu Phantomlohn führt

  3. Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen auf Instagram 

  4. Update FTI-Pleite: Tausende Reisende werden ihre Ansprüche gegen den DRSF verlieren – Verjährung läuft bereits!

  5. Advent, Advent – unsere FAQ zur diesjährigen Weihnachtsfeier

  6. Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall

  7. Niederländischer Fachverlag kündigt seine Markenendung .wolterskluwer

  8. Datenweitergabe an Dienstleister – BGH konkretisiert Löschungspflichten bei Auftragsverarbeitern

  9. und aus meinem Blog gibt es heute zwei Beiträge, da die beiden gleich auf liegen, wobei das nur für die absoluten Zahlen gilt, denn, wenn man den Veröffentlichzeitpunkt dazu nimmt, ist dieser Beitrag „besser: Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an

  10. und: StPO I: Amtspflichtverletzung eines Schöffen, oder: „Bullen töten Menschen in Knästen“

Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung, oder: Folge: Verlust der Fahrerlaubnis

Im zweiten Posting stelle ich dann den OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 – vor. Es geht um den Verlust der Fahrerlaubnis wegen nachträglich entdeckter Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung; die Thematik hatte ich noch nie.

Die Beschwerde, über die das OVG entschieden hat, wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, durch den der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) entzogen worden ist, da von ihrer mangelnden Befähigung i. S. d. § 2 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Denn ausweislich beigezogener Strafakten, in denen sich ein Strafkammer-Urteil befunden hat, habe die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung nur aufgrund einer Täuschungshandlung bestanden, da sie die theoretische Prüfung von einer anderen Frau, die sich für sie ausgegeben habe (sog. „Stellvertreterin“), habe ablegen lassen.

Die Beschwerde, mit der geltend gemacht worden war, die Behörde und das VG gingen nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – insbesondere ihre, der Antragstellerin, jahrelange unauffällige Verkehrsteilnahme – ein, hatte keinen Erfolg. Das OVG hat sich damit in seinem Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Wegen des Umfangs der Entscheidung gibt es auch hier nur den Leitsatz, und zwar:

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger Konsum von Kokain reicht

Am heutigen Nikolaustag gibt es dann – nein, keine Entscheidungen zum Nikolaus – sondern aus dem Verwaltungsrecht, und zwar u.a. mal wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Und mit der Thematik beginne ich und stelle den OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln – hier: kokain – vor.

Nach dem Sachverhalt wurden bei dem  Antragsteller am 02.11.2024 bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle von den eingesetzten Polizeibeamten Ausfallerscheinungen festgestellt. Der daraufhin durchgeführte Urin-Vortest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Nach Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Antragsteller an, am 26.10.2024 Kokain konsumiert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung stellte fest: Kokain „sicher nachgewiesen < 5.0 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“ sowie für Benzoylecgonin einen Wert von 110 ng/ml. Der Landkreis verhängte ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG.

Mit Bescheid vom 17.04.2025 wurde dem Antragsteller dann die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründung: Der Antragsteller sei wegen seines Kokainkonsums ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain führen werde.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid  Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG abgelehnt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Einer Drogenabhängigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Vorliegend stehe fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen sei, habe er selbst eingeräumt. Dies werde auch belegt durch das Ergebnis der durchgeführten toxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentration von 110 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden sei. Das Vorhandensein des Metabolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeige, dass der Betroffene zuvor das entsprechende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ferner werde der Befund durch den positiven Urin-Vortest gestützt. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreignung des Antragsstellers erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Hier kommen dann nur – weil wir die Thematik ja schon häufiger hatten  – die Leitsätze der Entscheidung des OVG, wegen des Restes bitte Selbstleseverfahren:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene un dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Fahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Nicht maßgeblich ist ferner, wenn welcher Höhe eine Wirkstoffkonzentration festgestellt worden ist.

2. Für die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs kommt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch nicht darauf an, ob sich aus dem toxikologischen Gutachten Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben, da die Vorschrift keine Abhängigkeit voraussetzt.

3. Es ist Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch substantiiertes Vorbringen besonderer Umstände zu entkräften. Die Behauptung der Einmaligkeit des Drogenkonsums genügt hierfür nicht.

 

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

© AllebaziB – Fotolia

Und heute dann mal wieder im Gebührenrätsel eine Frage auf der Verteidigergruppe, und zwar:

„Einstellung nach 153 und Auslagentragung: Beiordnung als Pflichtverteidiger ab dem vorbereitenden Verfahren, da Mandant in Haft war. Einstellung nach 153, da geringe Schuld im Fall 1 Verurteilung bestünde.

Die notwendigen Auslagen werden nicht der Staatskasse auferlegt, unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls.

Heißt das, dass ich die Gebühren, trotz Beiordnung nicht mit der Staatskasse abrechnen kann?

Gibt es in diesem Fall eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Kostentscheidung. Wenn ja, im eigenen Namen oder des Angeklagten?