Archiv des Autors: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, oder: Seit wann bestand ein „inländischer Wohnsitz“

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier das VG Bremen, Urt. v. 12.05.2026 – 5 K 119/24.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit um die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte das auf der Grundlage eines MPU-Gutachtens abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

„Die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis (§ 31 Abs. 1 FeV) setzt wie die Neuerteilung voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG, § 11 FeV). Der Bewerber darf insbesondere nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV.

Die Beklagte geht in ihrem Ablehnungsbescheid zu Unrecht auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 06.07.2023 von der fehlenden Eignung des Klägers aus. Das Gutachten stellt keine tragfähige Grundlage für eine solche Annahme dar.

Die Geeignetheit eines Fahreignungsgutachtens als Grundlage für die Entscheidung über die Fahreignung des Betroffenen setzt voraus, dass die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze eingehalten sind (s. § 11 Abs. 5 FeV). Weiter muss das Gutachten u.a. in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit setzt u.a. die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört auch, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 – 11 CS 23.273 –, juris Rn. 25 u. Beschl. v. 13.03.2025 – 11 ZB 24.2066 –, juris Rn. 13; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).

1. Hieran gemessen stellt das Gutachten vom 06.07.2023 keine geeignete Grundlage für die Bewertung der Fahreignung des Klägers dar. Das Gutachten geht nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ihm liegt die unzutreffende Annahme zu Grunde, der Kläger habe sich (mehrfach) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.

Die Begehung von Straftaten nach § 21 StVG steht nicht aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen fest. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachtenstelle von richtigen Tatsachen ausgegangen ist, ist daher durch die Kammer zu prüfen, ob der Kläger sich nach § 21 StVG strafbar gemacht hat. Dies ist zu verneinen.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 (bei Fahrlässigkeit i.V.m. Abs. 2 Nr. 1) StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrberechtigung ist hier zu verneinen. Vielmehr war der Kläger nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten aufgrund seiner albanischen Fahrerlaubnis berechtigt, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate (Satz 3). Wann ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist, richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes wird nach dieser Vorschrift angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

Maßgebend für die Frage der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse im Einzelfall. Eintragungen in behördlichen (Melde-)Registern kommt zwar eine Indizwirkung für einen ordentlichen Wohnsitz zu; die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse, auf die es letztendlich ankommt, können hiervon jedoch abweichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.04.2025 – 11 CE 25.366 –, juris Rn. 12; Gail, in: BeckOK StVR, § 7 FeV Rn. 5).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 12.05.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i.S.v. § 7 FeV begründet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Deutschland im maßgeblichen Zeitraum zwecks Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen so ausgestaltet hat, dass es nicht zu einer Wohnsitzbegründung im Sinne dieser Vorschrift kam.

a) Albanische Staatsangehörige sind für einen Aufenthalt in der Europäischen Union, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU i.V.m. Anhang II der VO). Der Kläger war ohne Aufenthaltstitel also nur in diesem zeitlichen Rahmen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Ungeachtet der bei der Prüfung von § 7 FeV vorzunehmenden Gesamtschau (s.o.) darf ein albanischer Staatsangehöriger sich nach Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU daher nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten. Ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel, der sich an die unionsrechtlichen Vorgaben hält, kann dementsprechend nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen und somit schon deshalb von vornherein keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland im Sinne von § 7 FeV begründen. Das trifft nach Auffassung der Kammer auch auf den Kläger zu.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, ab 2020 habe er sich häufiger in Deutschland aufgehalten, um dort Zeit mit seiner Partnerin und heutigen Ehefrau zu verbringen. Sein Ziel sei es gewesen, langfristig mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben und hier zu arbeiten. Hierzu habe er sich um den Erhalt eines Aufenthaltstitels bemüht. Solange er an die 90-Tage-Regel gebunden gewesen sei, sei er immer wieder nach 2½ bis 3 Monaten aus Deutschland ausgereist. Zwischen seinen Aufenthalten in Deutschland habe er sich in Albanien und teilweise in Italien bei seinen dort lebenden Schwestern aufgehalten.

Die Ausführungen des Klägers sind zunächst insoweit glaubhaft, als sie sich auf das langfristige Ziel, bei seiner Partnerin in Deutschland zu leben, beziehen. Diese Angaben fügen sich unmittelbar in den weiteren Ablauf ein. Mittlerweile lebt der Kläger dauerhaft mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind in Bremen und ist hier berufstätig.

Beabsichtigt ein Ausländer, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zu verlegen und bemüht er sich deshalb um einen Aufenthaltstitel, so ist es für ihn erkennbar empfehlenswert, sich während des Antragsverfahrens an die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben zu halten, um keine Nachteile aufgrund etwaiger Verstöße zu erleiden. Es bestand für den Kläger daher ein gewichtiges Eigeninteresse an der Einhaltung der zeitlichen Grenzen aus Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU.

Die Kammer hat auch in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Kläger aufgrund seines Ziels, mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben, bemüht war, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zwar ist es nach den Feststellungen der Bundespolizei einmalig zu einer Überschreitung der 90-Tage-Grenze gekommen (vgl. Bl. 212 f. der Akte des Migrationsamtes). Eine einmalige Nichteinhaltung stellt angesichts des gewichtigen Anreizes für eine grundsätzliche Regeleinhaltung aber nicht in Frage, dass der Kläger sich grundsätzlich an die Grenzen der Aufenthaltsdauer hielt. Abgesehen davon, dass auch ein Aufenthalt in Deutschland von mehr als 185 Tagen allein nicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. § 7 FeV führen würde, ergibt sich aus dem dokumentierten einmaligen Aufenthalt von 118 Tagen allein im Übrigen auch nicht, dass der Kläger an mindestens 185 Tagen in Deutschland gewohnt hat.

b) Die Annahme, dass der Kläger vor erstmaligem Erhalt eines Aufenthaltstitels keinen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, wird auch nicht durch sonstige aktenkundige Vorgänge in Frage gestellt.

Das betrifft insbesondere die Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem 01.07.2020 in Bremen gemeldet war. Melderegistereinträgen allein kommt im Rahmen von § 7 FeV lediglich eine Indizwirkung zu (s.o.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führt die Anmeldung zum 01.07.2020 hier nicht zu der Annahme, dass der Kläger unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland wohnhaft war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zu der Anmeldung sei es gekommen, weil er angesichts der Corona-Pandemie bei jeder Einreise nach Deutschland nach seinem Aufenthaltszweck und Aufenthaltsort in Deutschland befragt worden sei. Nach der Erläuterung seiner Situation habe ein Bundespolizeibeamter ihm geraten, sich in Deutschland zu melden, um künftig die Einreise zu seiner Partnerin zu erleichtern. Der durch den Kläger geschilderte Ablauf ist vor dem Hintergrund der damaligen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen plausibel und nachvollziehbar.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Abschluss eines Wohnraummietvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau am 26.01.2021. Hierzu hat der Kläger glaubhaft angegeben, der Vermieter habe, auch wegen der Höhe der Nebenkosten, gewünscht, dass auch er Vertragspartei werde. Auch das ist glaubhaft. Der Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse an der Aufnahme eines weiteren Mieters in den Mietvertrag; der gemeinsame Abschluss eines solchen lag angesichts des Ziels, langfristig gemeinsam in der Wohnung zu leben, auch aus Sicht des Klägers und seiner Partnerin nahe. Der gemeinsame Mietvertragsschluss erscheint insgesamt als Maßnahme zur Vorbereitung eines dauerhaften gemeinsamen Lebens in Deutschland, dem jedoch zunächst noch der fehlende Aufenthaltstitel des Klägers entgegenstand. Auch die Eheschließung am 19.03.2021 spricht lediglich für den Wunsch, langfristig mit der in Deutschland ansässigen Ehefrau zu leben, nicht aber für einen bereits begonnenen, gegen Aufenthaltsrecht verstoßenden dauerhaften Aufenthalt.

Schließlich führt der bereits am 19.10.2020 erstmals gestellte Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei durch Polizeibeamte mitgeteilt worden, dass er auch ohne Aufenthaltserlaubnis bereits seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen könne, woraufhin er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ob eine Umschreibung erfolgen kann, hängt wiederum vom Wohnsitzerfordernis (§ 31 i.V.m. § 7 FeV) und damit von einer komplexen rechtlichen Frage ab. Eine verfrühte Antragstellung zeigt allenfalls einen Rechtsirrtum auf, gibt aber keine Auskunft über die maßgeblichen tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers.

….“

Entziehung der FE wegen Cannabisproblematik, oder: Einmalige Fahrt genügt

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Und dann am Samstag heute noch einmal Verkehrsverwaltungsrecht. Dann habe ich den Bestand aber auch abgebaut.

Ich stell hier zunächst den BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.503 –  vor. Es geht noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss und um die Vorlage eines negativen Eignungsgutachtens bzw. fortgeschrittener Cannabisproblematik.

„Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das vorgelegte negative Fahreignungsgutachten vom 18. November 2025 stützen. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20BVerwGE 171, 1 Rn. 30; U. v. 28.4.2010 – 3 C 2.10BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19, 27 ff. jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Durch Vorlage des geforderten Gutachten erledigt sich die Anordnung in der Weise, dass nicht mehr von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht schließlich auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Führern von Fahrzeugen geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.

Daraus folgt, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass nicht maßgeblich ist, ob das Landratsamt auf der Grundlage der polizeilichen Mitteilung und der Angaben des Antragstellers vom 22. Juli 2025 eine Begutachtung hätte anordnen dürfen. Daran ändert auch die Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 nichts, wonach ein regelmäßiger Cannabiskonsum grundsätzlich keinen Begutachtungsanordnungsanlass mehr bietet. Etwas anderes gilt allerdings, wenn bei diesem Konsummuster eine Trennung zwischen Konsum und Fahren unter Einhaltung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml nicht mehr möglich erscheint (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9 ff.; Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/ Graw, Blutalkohol, 31/33 ff. zum Cannabismissbrauch und zu Eignungszweifeln bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit; dazu auch VGH BW, B.v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25 – juris Rn. 17 ff.; OVG NW, B.v. 15.12.2025 – 16 B 552/25 – juris Rn. 43 ff.). Denn damit liegt eine zusätzliche Tatsache vor, die im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Annahme von Cannabismissbrauch begründet. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und für Verkehrsmedizin stellt es einen Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum und fehlendes Trennungsvermögen dar, wenn bei einer Zuwiderhandlung – wie beim Antragsteller – gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von mindestens, hier weit überschrittenen 8 ng/ml (Hinweis auf zeitnahen Konsum) und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt werden (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9). Gleiches gilt, wenn trotz einer sehr hohen THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml bei der Fahrt bzw. im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9).

Dies war hier allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Fahreignungsgutachten zu Recht für nachvollziehbar gehalten hat. Abgesehen davon, dass weder eine fortgeschrittene Cannabisproblematik im medizinischen Sinn noch der Cannabismissbrauch im rechtlichen Sinn voraussetzen, dass der Antragsteller täglich Cannabis konsumiert hat, sind die Gutachterinnen, anders als er meint, nicht von einem fehlerhaften Konsummuster ausgegangen. Auch wenn sie seine Einzelangaben an einer Stelle mit „täglich“ zusammengefasst haben, wird aus der Bewertung der Untersuchungsergebnisse (Gutachten, S. 19 f.) deutlich, dass sie die einzelnen Angaben des Antragstellers durchaus richtig erfasst haben. Diese werden im Gutachten zum größten Teil wörtlich wiedergegeben und den Schlussfolgerungen bzw. Bewertungen zugeordnet: Er habe „viel“ geraucht, meistens „abends vorm Schlafengehen“ einen Joint, am Wochenende auch tagsüber und dann ziemlich viel (drei bis vier Joints). Meistens habe er immer etwas daheim gehabt und habe dann auch zwischendrin, immer wochenends geraucht. Vor den beiden Urlauben im Jahr habe er einen Monat vor Urlaubsantritt den Konsum eingestellt. Das erste Mal habe er während der Schulzeit geraucht, dann ein, zwei Jahre gar nicht und „so richtig regelmäßig seit zehn, fünfzehn Jahren, auf jeden Fall“. In der medizinischen Untersuchung gab der Antragsteller an, er habe wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 10. Mai 2025 gekifft und in den Tagen davor „täglich“. Aus alledem lässt sich – von den Urlaubszeiten abgesehen – ein gewohnheitsmäßiger oder nahezu täglicher Konsum ablesen, der nach der bis zum 31. März 2024 geltenden Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als die Fahreignung ausschließender regelmäßiger Konsum einzustufen war (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – juris Rn. 14 ff.). Darum ging es den Gutachterinnen aus ihrer medizinischen bzw. psychologischen Sicht (vgl. Gutachten, S. 5 ff.). Den langjährigen regelmäßigen Konsum des Antragstellers haben sie wegen einer fehlenden Aufarbeitung der „tiefliegenden Ursachen für den fortgesetzten hohen Cannabiskonsum trotz auch negativer Folgen“ (vgl. Kriterium D 2.5 N der Beurteilungskriterien in Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Aufl. 2026, S. 196) und der näher begründeten Annahme einer Substanzkonsumstörung als die Fahreignung ausschließend angesehen. Letztere kann angenommen werden, wenn Merkmale aus zwei der in Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 169 ff.) genannten Bereiche vorliegen (Kriterium D 2.1 N Nr. 3), was nach dem vom Antragsteller berichteten fehlgeschlagenen Kontrollversuch, dem erlebten psychischen Verlangen (sog. Craving) und den aufgetretenen Entzugserscheinungen schlüssig ist (vgl. Kriterium D 1.2. N Nr. 1 und 3). Aus der Bewertung als fortgeschrittene Drogenproblematik im Sinne der Hypothese D 2 der Beurteilungskriterien folgt die gutachterliche Forderung nach einer suchttherapeutischen Maßnahme und einer ausreichend langen sowie anhaltenden Abstinenz (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 188 ff. Kriterien D 2.1 N, D 2.4 N Nr. 4, 7, 9, 10; vgl. auch Gutachten, S. 5 ff.). Durch die Legalisierung des Cannabiskonsums hat der Gesetzgeber zwar die Eingriffsschwellen für die Überprüfung der Fahreignung erhöht (Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw, Blutalkohol, 31). Dies hat allerdings nichts an der fachlichen Einordnung des Konsumverhaltens und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf Trennungsvermögen und -bereitschaft geändert. Deshalb kann eine positive Eignungsprognose nach wie vor im Einzelfall die Einhaltung von Abstinenz erforderlich machen. Gemessen am Kriterium D 2.1 N der Beurteilungskriterien, das der Begutachtung zugrunde liegt, lässt das frühere Konsumverhalten des Antragstellers, das nachvollziehbar als schädlicher Gebrauch nach ICD-10 oder als Substanzkonsumstörung nach DSM-5 einzuordnen ist, eine starke Bindung an die Drogenwirkung erkennen. Diese Annahme wird durch eine im Übrigen nicht überprüfbare mehrwöchige Unterbrechung des Konsums zu Urlaubszwecken nicht widerlegt, zumal er den Konsum nach Rückkehr jeweils wieder aufgenommen hat und nach eigenen Angaben zuvor trotz entsprechenden Vorsatzes nicht hatte einstellen können (fehlgeschlagener Kontrollversuch). Rechtlich ist die Prognose entscheidend, ob er zukünftig in der Lage und bereit ist, einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, was nach Meinung der Gutachterinnen nur bei Einhaltung von Abstinenz möglich ist. Insofern genügt es nicht, wenn er vorträgt, er habe den Konsum eingestellt, und am Untersuchungstag nachweislich kein Cannabis konsumiert hat. In einem Wiedererteilungsverfahren wird sich die Frage stellen, ob die Änderung seines Cannabiskonsumverhaltens, also die Abstinenz, nachgewiesen und gefestigt ist (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), was u.a. eine bei der Begutachtung noch nicht feststellbare, hinreichende innere Distanzierung vom Drogenkonsum voraussetzt (Kriterium D 2.6 K). Eine Cannabisabhängigkeit, die nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV mittels eines ärztlichen und nicht medizinisch-psychologischen Gutachtens festzustellen gewesen wäre, hatte die Fahrerlaubnisbehörde schon nicht angenommen. Auch lässt sich aus ihrem Nichtvorliegen nicht positiv auf das Trennungsvermögen des Antragstellers schließen.

Ob er sich mit der streitgegenständlichen Fahrt strafbar gemacht hat oder bis zur anlassgebenden Fahrt schon einmal bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist, ist für die Beurteilung der Fahreignung ohne Belang.“

Ich habe da mal eine Frage: Nur einmal Gebühren oder für alle 43 Verfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder zur Erstreckung:

„…..Ich habe folgende Frage und es geht für um viel Geld!

Wir sind in einer Strafsache am 19.03.2025 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Ebenfalls am gleichen Tage, 19.03.2025 sind alle 43!!! Anklagen verbunden worden. Im Beiordnungsbeschluss befindet sich die Erstreckungsanordnung auf alle Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG.

Ich habe daraufhin nach Abschluss des Verfahrens abgerechnet 43 x GG und 43 x VG + PUT usw. Nun meint die Rechtspflegerin, dass eine Tätigkeit vor Verbund nicht stattgefunden hat und ich nur für das führende Verfahren die GG und VG und PUT bekomme. Aber das fühlt sich nicht richtig an. Wozu dann die Erstreckung? Und wozu arbeitet man sich in 43 Anklagen rein (die ja auch alle verhandelt wurden)? Vielleicht kann mir ja jemand helfen. „

Rückforderung von RSV-Versicherungsleistungen, oder: Verurteilung wegen Vorsatzstraftat

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Im zweiten Posting kommt dann hier noch der Hinweis auf das OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2025 – I-20 U 117/25 – zur Rückforderung von Rechtsschutzversicherungsleistungen nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzstraftat und zur Entstehung und Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Ich beschränke mich auf die (amtlichen) Leitsätze, die lauten:

1. Entfällt in der Rechtsschutzversicherung beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei „rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat […]rückwirkend“ und ist in diesem Fall „der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten“, so ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers bereits dann im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist; auf die Rechtskraft auch des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an. 

2. Dass dem Versicherer für diesen Fall ein versicherungsvertraglicher Rückforderungsanspruch nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherten eingeräumt ist, bedeutet keinen unzulässigen Vertrag zu dessen Lasten, weil der Versicherungsschutz von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit zugewandt ist; jedenfalls haftet der Versicherte aus Bereicherungsrecht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. März 1993 – XII ZR 253/91 –, BGHZ 122, 46 ff., juris Rn. 15). 

3. Zur Frage der maßgeblichen Person hinsichtlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17. Januar 2023 – 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 Rn. 96); hier: Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von einem am Nachmittag des 31. Dezember 2020 (Sylvester) eingegangenen Schreiben noch im Jahr 2020 verneint.

Hinweispflichten des Anwalts bei Mandatsanbahnung, oder: Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung

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Heute ist Freitag und damit geht es ums Geld. Und in dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die in Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen (RSV) stehen.

Zunächst geht es hier in dem LG Rottweil, Urt. v. 06.05.2026 – 1 S 71/25 – um die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts bei Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung.

Die Parteien – die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgemeinschaft, der Beklagte der (ehemalige) Mandant – streiten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal über Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ein außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der Fahrzeugherstellerin sowie für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten.

Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte mandatierte die Klägerin 2020 zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Der Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt eine umfassende Vollmacht. Auch fand ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt.

Mit E-Mail vom 03.12.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, zunächst eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung stellen zu wollen, zugleich aber bereits außergerichtlich gegen die Herstellerin vorzugehen. Für den Fall einer berechtigten Deckungsablehnung sollten dem Beklagten bis dahin keine Kosten entstehen. Noch am gleichen Tag machte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Herstellerin geltend und stellte hierfür später 934,03 EUR in Rechnung. Ebenfalls am 03.12.2020 beantragte sie Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Deckungszusage nicht vor.

Am 17.01.2020 wies die Klägerin mit einer E-Mail auf die mögliche Verjährung seiner Ansprüche zum Jahresende sowie auf das erhebliche Kostenrisiko einer Klage ohne Deckungszusage hin. Mit Schreiben vom 28.12.2020 lehnte die Rechtsschutzversicherung Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verjährung ab, erklärte sich jedoch zur Übernahme der Kosten eines Stichentscheids nach § 3a ARB bereit. Am 29.12.2020 übersandte die Klägerin einen 97-seitigen Stichentscheid. Am gleichen Tag erteilte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin rechnete den Stichentscheid mit 1.284,35 EUR ab; die Versicherung zahlte hierauf 403,22 EUR.

Die Klägerin machte daraufhin restliche Gebühren i.H.v. 881,13 EUR für den Stichentscheid sowie weitere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Das AG hat der Klage überwiegend statt gegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Das LG hat das AG-Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als das AG den Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,06 EUR nebst Zinsen an die Klägerin für das an die Motorenherstellerin gerichtete vorgerichtliche Schreiben verurteilt hat. Dasselbe gilt für die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als weiteren 702,72 EUR nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids. Im Übrigen hat es die Berufung aber zurückgewiesen.

Die Entscheidung des LG ist sehr umfangreicht begründet. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte ggf. selbst lesen. Die Leitsätze lauten:

1. Teilt ein Mandant einem Rechtsanwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Rechtsanwalt ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgesehen – vollständig vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.

2. In Verbraucher-Masseverfahren, insbesondere sogenannten „Diesel-Verfahren“, in denen der Rechtsanwalt gegenüber potentiellen Mandanten auf seiner Homepage oder durch sonstige Kommunikation auf ein niedriges Kostenrisiko für rechtschutzversicherte Mandanten verweist, hat der Rechtsanwalt den Mandanten über eigene gebühren- und kostenauslösende Tätigkeiten, die trotz fehlender oder unsicherer Kostenübernahme durch die Rechtsversicherung vorgenommen werden sollen, ausdrücklich aufzuklären und die Zustimmung des Mandanten zu diesem Vorgehen einzuholen. Auf die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kostentragung gegenüber dem Mandanten unberechtigt verweigert, kommt es im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht an.

3. Unter diesen Umständen kann allein aus der Erteilung einer umfassenden Vollmacht bei Mandatierung nicht darauf geschlossen werden, dass die Auftragserteilung durch den Mandanten im Innenverhältnis dem Vollmachtsumfang entspricht.

4. Verletzt ein Rechtsanwalt diese Aufklärungspflichten und liegt gleichwohl eine wirksame Beauftragung vor, hat der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt in Höhe der entstandenen Kosten, welcher dem Rechtsanwalt in einem Gebührenprozess gegen den Mandanten als dolo agit-Einwand entgegengehalten werden kann.

5. In sogenannten „Diesel-Masseverfahren“ kann der Rechtsanwalt des Verbrauchers regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.