Archiv des Autors: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Zu frühe Sechs-Monats-Haftprüfung beim OLG, oder: Begriff derselben Tat und „neue“ Vorwürfe

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Auf geht es in die 4. KW/2025, und zwar mit zwei Haftentscheidungen. Nichts Besonderes und nichts Neues, sondern nur „alte“ Probleme/Aussagen der entscheidenden OLG.

Zunächst stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.12.2024 – 2 Ws 153/24 (S) – vor. Ergangen ist er im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO. Das OLG äußert sich (noch einmal) zum Begriff derselben Tat, der ja für die Frage der Berechnung der Sechs-Monats-Frist von Bedeutung ist:

„Eine Entscheidung durch den Senat ist derzeit nicht veranlasst. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 das Folgende ausgeführt:

„I.

Im Übrigen handelt es sich um andere Taten im Sinne des § 121 StPO, als die wegen der der Beschuldigte ursprünglich inhaftiert wurde. Der nun vollstreckte Haftbefehl betrifft nicht mehr dieselbe Tat wie der ursprüngliche Haftbefehl (siehe hierzu BGH NStZ-RR 2023, 349 m.w.Nachw.). Der Begriff derselben Tat im Sinne des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. BGH Beschl. v. 02.06.2021 – AK 33/21, BeckRS 2021, 15386 Rn. 6 m.w.Nachw.). Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt waren. Tragen dagegen die erst im laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt (BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – AK 54/23 -, Rn. 8, juris m. w. Nachw.). So liegt es hier jedenfalls bezüglicher der Taten Nr. 6, 8, 9, 12-17, 19-20 und 22-23 des Haftbefehls vom 5. November 2024.

…..

Für den Beginn der neuen Sechsmonatsfrist gemäß §§ 121, 122 StPO bezüglich dieser Taten ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 Ws 149/18 H -, Rn. 8), nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – AK 54/23 -, Rn. 8), insbesondere der Tag nach der Vernehmung des Zeugen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. März 2019 – 2 Ws 39 – 42/19 -, Rn. 8, juris).

1. Eine neue Sechsmonatsfrist läuft daher ab den 20. Juni 2024 jedenfalls im Hinblick auf die erst und nur durch Vernehmung der Zeugin … (Name 02) am 19. Juni 2024 (Bd. 111 BI. 466 ff. der Akte) ermittelten haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176c StGB (Bd. IV BI. 832 der Akte), nämlich zwei Fälle des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs an ihr durch den Beschuldigten in einem Auto im Wald (Tat Nr. 22 und 23). Diese tragen aufgrund der Tatschwere (§ 176a Abs. 2 StGB a. F. bzw. § 176c StGB) und der Gesamtschau der geschilderten Beweislage gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten allein den Vollzug des Haftbefehls. Bezüglich dieser Taten läuft die Sechsmonatsfrist daher erst am 20. Dezember 2024 ab.

2. Eine neue Sechsmonatsfrist läuft zudem bezüglich der übrigen zum Gegenstand des erweiterten Haftbefehls gemachten Vorwürfe schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, die gegen den Beschuldigten erst erhoben werden konnten, nachdem er auf Foto- und Videoaufnahmen des Missbrauchs identifiziert werden konnte. Diese Aufnahmen befanden sich auf den am 21.Mai 2024 sichergestellten Datenträgern und gelangten erst durch Auswertungsbericht vom 25. September 2024 zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden. Es handelt sich dabei um Tat 6 (Nr. 12 auf BI. 47 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 8 (Nr. 7 BI. 181 f. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 13 (Nr. 8 BI. 38 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 14 (Nr. 7 BI. 37 des Sonderhefts Gutachten P- 2024-0326), Tat 15 (Nr. 6 BI. 36 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 16 (Nr. 3 BI. 34 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 17 (Nr. 2 BI. 34 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 19 (Nr. 11 BI. 39 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) und Tat 20 (Nr. 12 BI. 39 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) des Haftbefehls. Dabei kann es aufgrund der geschilderten Maßstäbe für den Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist nicht allein auf den Tag nach der Vorlage des Auswertungsberichts am 25. September 2024 ankommen (BI. 1 ff. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), da ansonsten die Ermittlungsbehörden willkürlich durch verzögerte Auswertung von Datenträgern Haftbefehle „auf Reserve“ generieren könnten. Für den Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist ist im Falle von Taten, denen der Beschuldigte erst durch Auswertung von Datenträgern dringend verdächtig ist und die zum Gegenstand eines (erweiterten) Haftbefehls gemacht werden, entscheidend, wann frühestens mit der Auswertung der Datenträger zu rechnen wäre (vgl. OLG Jena Beschl. v. 16.11.201 O – 1 Ws 446/10 (32), BeckRS 2011, 15235) und sodann der Tag nach der Vorlage der Auswertung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – AK 54/23 -, Rn. 24, juris). Vorliegend wurden die am 21. Mai 2024 sichergestellten Datenträger am 12. Juni 2024 dem externen IT-Forensiker überreicht und der Auftrag am 24. Juni 2024 erteilt (BI. 1 ff. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326, siehe Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2024, Bd. II BI. 314 der Akte).

Dieser Zeitraum hätte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen und der möglichen Vorbereitung der Auswahl der Stelle, die die Auswertung der sichergestellten Datenträger vornehmen soll, auf eine Woche nach Ablauf des Tages des Erlasses und der Vollstreckung des ursprünglichen Haftbefehls am 22. Mai 2024 verkürzt werden können, indem der Auftrag am 30. Mai 2024 erteilt worden wäre. Die Auswertung selbst dauerte vom 24. Juni 2024 bis 25. September 2024, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Auswertung in kürzerer Zeit möglich gewesen wäre. Die im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 21. Mai 2024 als Beweismittel sichergestellten über zwei Dutzend Datenträger (BI. 7 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) konnten trotz kostspieliger Beauftragung eines externen Gutachters (Bd. IV BI. 865 der Akte) erst am 23. Juli 2024 (BI. 1 ff. des Sonderheftes „vorläufige Auswertung“) und 5. September 2024 vorläufig ausgewertet werden und enthielten ca. 10.000 Dateien mutmaßlich kinderpornographischen Materials und Videoaufnahmen mutmaßlich schweren sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigungen der Zeuginnen … (Name 02) sowie der … (Name 01) durch den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten … (Name 03) und … (Name 04) (Bd. IV BI. 832 der Akte). Die Auswertung nahm 252 Arbeitsstunden in Anspruch (ca. 84 Stunden pro Monat, Bd. IV BI. 865 der Akte). In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind zur Berechnung neuer Sechsmonatsfristen Zeiträume von über drei Monaten von der Sicherstellung bis zur Auswertung von Datenträgern anerkannt (vgl. OLG Jena Beschl. v. 16.11.2010 – 1 Ws 446/10 (32), BeckRS 2011, 15235; BGH, Beschluss vom 20. September 2023 -AK 54/23 -, Rn. 24, juris). Das ohne erkennbaren Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz erstellte Gutachten über die forensische Auswertung der Datenträger vom 25. September 2024 fasst die Ergebnisse dahingehend zusammen, dass 2.728 Bilder und 71 Videos jugend- und kinderpornographischen Inhalts festgestellt werden konnten, die zu einem wesentlichen Anteil den schweren sexuellen Missbrauch der Geschädigten … (Name 02) und … (Name 01) zeigen würden (BI. 1 ff., 31 ff. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) und jedenfalls die Taten Nr. 6, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20 des Haftbefehls belegen, die sich ausschließlich aus dem Auswertebericht vom 25. September 2024 ergeben (BI. 31-50 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326).

Mit Ausnahme der geschilderten Verzögerung von drei Wochen und vier Tagen hätten diese Taten, derer der Beschuldigte erst aufgrund der Auswertung der Datenträger in der Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse (siehe unter 11.) dringend verdächtig ist, nicht früher als am 26. September 2024 zum Gegenstand des erweiterten Haftbefehls gemacht werden können. Maßgeblicher Zeitpunkt der neuen Sechsmonatsfrist ist hiernach der Tag nach der Vorlage der Auswertung, der 26. September 2024, unter Abzug von drei Wochen und vier Tagen, die die Auswertung vermeidbar verzögert worden ist. Jedenfalls hinsichtlich der Taten Nr. 6, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und 20, die angesichts der geschilderten Beweislage und der Schwere der Vorwürfe den derzeit vollstreckten Haftbefehl gegen den Beschuldigten alleine tragen, begann die neue Sechsmonatsfrist mithin am 1. September 2024 und endet am 1. März 2025.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.“

Wenn man es zweimal gelesen hat, versteht man es 🙂 .

 

Sonntagswitz: Am Kartenspielsonntag Kartenspielwitze

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Und dann der Sonntagswitz. Heute zum Kartenspielen. Denn heute ist hier Kartenspielsonntag. Davon gibt es zwei „Kreise“, mit denen wir das schon lange tun, allerdings stehen daneben dann auch Klönen und Essen und vor allem „Sich Wiedersehen“ mit im Vordergrund. Dafür fahren wir dann ggf. nach Münster – so wie heute – oder unsere Freunde kommen nach Leer. Immer abwechselnd. Also dann:

Seit der Schulzeit treffen sich 4 Freunde einmal jährlich zum Kartenspielen, und zwar „Schafkopfen“.

Zum 40-jährigen Jubiläum stellte sich wie immer die Frage: In welche Wirtschaft gehn wir dieses Jahr? Wie immer kam vom Franz der Vorschlag „Gemma in‘d Linde, da bedient doch die vollbusige Tamara“.

Gesagt getan.

Zum 50. Jubiläum sagte der Franz gleich „Gemma in‘d Linde, da gibts an guatn Schweinsbraten“.

Gesagt getan.

Zum 60. Jubiläum sagte der Franz „Gemma in‘d Linde, da kenna mia a mit‘m Rollator hingehn“.

Gesagt getan.

Zum 70. Jubiläum sagte der Franz „Gemma in‘d Linde, da war ma no nie“.

Gesagt getan.


Der Pfarrer wettert von der Kanzel gegen das Laster des Kartenspieles:

“Es ist ein Jammer, wie viel kostbare Zeit damit vertan wird!”

Da ruft einer aus der hinteren Bankreihe: “Ja, besonders beim Mischen!”


Ein schiffbrüchiger, fanatischer Doppelkoppspieler (der Witz geht mit jedem Kartenspiel 🙂 sitzt seit Jahren auf einer einsamen Insel fest. E

ines Tages bemerkt er ein Glitzern am Horizont, das langsam näherkommt. “Das kann doch kein Schiff sein?” denkt er sich. “Ein Fisch ist es aber auch nicht …”

Schließlich entsteigt den Wellen eine wunderschöne Frau im hautengen Taucheranzug!

Der Mann traut seinen Augen nicht: “Wie kommst denn Du hierher?”

Statt einer Antwort öffnet die Frau die linke Manteltasche, holt eine Schachtel Zigaretten hervor und bietet ihm eine an. Er greift natürlich gerne zu: “Oh, fantastisch – Ich hab schon seit Jahren keine Zigarette mehr geraucht!”

Als Nächstes öffnet sie die rechte Manteltasche und holt eine Flasche Whisky hervor. Er nimmt einen ausgiebigen Drink: “Wow – das tut gut! Ich glaub ich träume …”

Die Frau strahlt ihn an und beginnt, den vorderen Reissverschluss ihres Mantels aufzumachen:

“OK, eine Sache hätte ich noch anzubieten …”.

Der Mann kann sein Glück nicht fassen: “Nein, das gibt’s doch nicht! Sag ja nicht, dass Du auch noch ein Doppelkoppspiel mitgebracht hast!”


Und dann noch ein „Nostalgiewitz“, weil es sonntägliche Karten runden in der Dortwirtschaft wahrscheinlich kaum noch geben wird:

Der Georg macht sich am Sonntagmorgen auf den Weg in die Dorfkneipe zum Dopplekoppspielen.

Er verabschiedet sich von seiner Frau mit den Worten;

“Wenn ich bis zum Mittagessn nicht daheim bin, dann brauchst du mit dem Abendesssen nicht auf mich zu warten.”

Wochenspiegel für die 3. KW/2025, mit Polizeikosten, Vorratsdaten, Herr/Frau, KostRÄndG doch nicht tot?

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Und dann am Ende der 3. KW. der Wochenspiegel für die ablaufende Woche mit folgenden Hinweisen auf Beiträge aus anderen Blogs:

  1. Polizeikostenersatz bei „Hochrisikospielen“ im Profifußball: DFL scheitert mit Verfassungsbeschwerde
  2. Vorratsdaten Die Bundesregierung arbeitet weiter an einem Gesetz

  3. KFZ-Waschanlage – Aufklärungspflicht das ein Fahrzeugmodell für die Waschstraße nicht geeignet ist

  4. Während einer Observation gewonnene Erkenntnisse zum Fahren ohne Fahrerlaubnis können nicht verwertet werden
  5. Die Einrichtung von Notdiensten als Voraussetzung rechtmäßiger Streiks

  6. Vorgetäuschte Probefahrt: Der Betrug

  7. Fährbuchung trotz Reiseunfähigkeit erschüttert tunesisches Attest

  8. Nachlassplanung im Fokus: Wie das Berliner Testament steuerliche Hürden bei betagten Vermächtnissen meistern kann

  9. EuGH: Keine Unterscheidung zwischen „Herr“ oder „Frau“ in Eingabemasken erlaubt

  10. und dann aus meinem Blog – unangefochten an der Spitze – Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger

Wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe?, oder: Zu kurze Fristsetzung?

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Im zweiten Posting geht es dann um die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe.

Ergangen ist der VG Gießen, Beschl. v. 09.12.2024 – 6 L 4196/24.GI – im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 18. Juni 2022 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, die mit einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro geahndet wurde (Bl. 13 der Behördenakte – BA –).

Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (Bl. 14 der BA) verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller und legte ihm nahe, freiwillig bis zum 6. März 2023 an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde übermittelt; die Zustellung erfolgte am 7. Januar 2023 (Bl. 18 der BA). Im Januar 2023 überwies der Antragsteller unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens die Verwaltungskosten von 22,00 Euro an den Antragsgegner (Bl. 39 der BA).

In der Folgezeit beging der Antragsteller weitere Verkehrszuwiderhandlungen; verbotswidriges Parken auf dem Gehweg in Köln am 13. April 2024 und eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h am 13. Juni 2024 (Bl. 25, 26 der BA). Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2024 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG an und gab ihm Gelegenheit, sich gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG – bis zum 10. Oktober 2024 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2024 machte der Antragsteller geltend, ihm sei eine Verwarnung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG nie zugegangen. Er habe lediglich an einem Aufbauseminar teilgenommen. Die nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG notwendige schriftliche Verwarnung mit der Anregung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, sei von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgestellt und ihm nicht zugeleitet worden. Dies sei aber für die Entziehung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG notwendig, weshalb ihm auf dieser rechtlichen Grundlage die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden könne. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers wies der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 auf die Zustellung der Verwarnung vom 5. Januar 2023 am 7. Januar 2023 mit Postzustellungsurkunde und den Umstand hin, dass der Antragsteller auch die darin festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,00 Euro bezahlt hat (Bl. 40 der BA). Zugleich übermittelte der Antragsgegner den Scan der Verwarnung inklusive Postzustellungsurkunde an den Bevollmächtigten des Antragstellers und verlängerte die Frist zur Stellungnahme.

Mit weiterem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Oktober 2024 wurde sodann geltend gemacht, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sei nicht möglich, da der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt sei. Es fehle an der Setzung einer Zweimonatsfrist. Das am 7. Januar 2023 zugestellte und vom Antragsteller frühestens am 8. Januar 2023 zur Kenntnis genommene Schriftstück sehe eine Frist bis zum 6. März 2023 vor, dies sei allerdings keine zweimonatige Frist.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid anzuordnen, hatte teilweise Erfolg. Es hat festgestellt, dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gegen verfügte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat. Es hat außerdem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit dem Antragsteller die Entziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins angedroht wurde. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten bitte den Volltext lesen. Hier – auch nur – die Leitsätze, nämlich:

1. Ist offensichtlich, dass die unwesentlich zu kurz bemessene Frist die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, nicht beeinflusst hat, so ist diese Verletzung von Verfahrensvorschriften auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, bei erneuter Verkehrszuwiderhandlung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

2. Im Rahmen des § 46 VwVfG ist dabei ausschließlich das Kausalverhältnis zwischen der unwesentlich zu kurz bemessenen Frist und deren Einfluss auf die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, zu betrachten.

3. Insoweit ist im Licht des Zwecks der Fristbestimmung nur zu fragen, ob eine fehlerhafte Fristbestimmung offensichtlich keinen Einfluss auf die Überlegung und Willensentschließung zur Teilnahme an der nahegelegten Beratung hatte.

Drei Beschlüsse zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: KCanG, Cannabiskonsum, berufliche Gründe, Diabetes

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Heute dann „Kessel-Buntes-Tag“, und zwar mit einigen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Ich beginne mit drei Entscheidungen aus Bayern, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle. Das sind:

1. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis hat nach der Rechtslage vor dem 01.04.2024 gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausgeschlossen.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung nach der Rechtsänderung am 01.04.2024 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

  • BayVGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 11 CS 24.1933 – Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und zur – verneinten – Unverhältnismäßigkeit bei beruflicher Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis:

Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen.

Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers aus einer feststehenden insulinbehandelten Diabetes-Erkrankung mit einer reduzierten Hypoglykämiewahrnehmung und überdies aus einer Polyneuropathie mit einer einer leichtgradigen Gangunsicherheit und einer eingeschränkten linken Fußhebung, kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.